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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve |
matières radioactives (Moniteur belge du 12 octobre 2007). | stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad van 12 oktober |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von | Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von |
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, |
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni |
1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und des Artikels 3, wie | 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und des Artikels 3, wie |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung |
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher | der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher |
Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; | Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; |
Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. März 2005, | Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. März 2005, |
der Belgien gemäss Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG des | der Belgien gemäss Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG des |
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der | Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse dazu | Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse dazu |
ermächtigt, eine spezielle Schulung für die Führer von Fahrzeugen | ermächtigt, eine spezielle Schulung für die Führer von Fahrzeugen |
einzuführen, die für die innerstaatliche Beförderung von Brennstoffen | einzuführen, die für die innerstaatliche Beförderung von Brennstoffen |
eingesetzt werden; | eingesetzt werden; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2006; | Juli 2006; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. April 2007, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. April 2007, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers, der mit der Mobilität und dem | Auf Vorschlag Unseres Ministers, der mit der Mobilität und dem |
Transportwesen beauftragt ist, und Unseres Ministers der Wirtschaft | Transportwesen beauftragt ist, und Unseres Ministers der Wirtschaft |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über |
die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. | wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. |
"UN-Nummern": die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes | "UN-Nummern": die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes |
oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie erwähnt in Teil 3 der von | oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie erwähnt in Teil 3 der von |
den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten | den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten |
"Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - | "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - |
Musterregelungen." | Musterregelungen." |
Art. 2 - § 1 - Artikel 3 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 2 - § 1 - Artikel 3 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: "§ 3 - Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter auf | ersetzt: "§ 3 - Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter auf |
der Strasse befördert werden, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 | der Strasse befördert werden, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die | erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die |
Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 | Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 |
der Anlage A zum ADR anwendbar ist." | der Anlage A zum ADR anwendbar ist." |
§ 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit | § 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten | folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten |
Fahrzeugführer innerstaatlich ausschliesslich gefährliche Güter mit | Fahrzeugführer innerstaatlich ausschliesslich gefährliche Güter mit |
den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in einem Umkreis von 75 km vom | den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in einem Umkreis von 75 km vom |
Gesellschaftssitz des Transportunternehmens befördern, müssen sie | Gesellschaftssitz des Transportunternehmens befördern, müssen sie |
lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV | lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV |
sein." | sein." |
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 4 und | Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 4 und |
Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: "Eine Schulungsbescheinigung für | Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: "Eine Schulungsbescheinigung für |
die Kategorie IV ist für die innerstaatliche Beförderung von | die Kategorie IV ist für die innerstaatliche Beförderung von |
gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in | gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in |
Tanks und anders als in Tanks in einem Umkreis von 75 km vom | Tanks und anders als in Tanks in einem Umkreis von 75 km vom |
Gesellschaftssitz des Transportunternehmens gültig." | Gesellschaftssitz des Transportunternehmens gültig." |
Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird anstelle von § 4, der § | Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird anstelle von § 4, der § |
5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 4 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die | "§ 4 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die |
Kategorie IV besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem | Kategorie IV besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem |
Aufbaukurs, der den in Anlage V angegebenen Lehrstoff umfasst. | Aufbaukurs, der den in Anlage V angegebenen Lehrstoff umfasst. |
Die Mindestdauer des theoretischen Teils dieses Aufbaukurses beträgt | Die Mindestdauer des theoretischen Teils dieses Aufbaukurses beträgt |
16 Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten dauern 45 Minuten | 16 Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten dauern 45 Minuten |
und jeder Unterrichtstag darf höchstens acht Unterrichtseinheiten | und jeder Unterrichtstag darf höchstens acht Unterrichtseinheiten |
umfassen." | umfassen." |
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter "oder beide | Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter "oder beide |
Aufbaukurse" durch die Wörter "oder mehrere Aufbaukurse" ersetzt. | Aufbaukurse" durch die Wörter "oder mehrere Aufbaukurse" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
- In Nummer 2 werden die Wörter "die Erstschulungs- und | - In Nummer 2 werden die Wörter "die Erstschulungs- und |
Auffrischungskurse" durch die Wörter "die Kurse" ersetzt. | Auffrischungskurse" durch die Wörter "die Kurse" ersetzt. |
- Nummer 3 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "3. über eine | - Nummer 3 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "3. über eine |
geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und | geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und |
Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um die Erst- und | Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um die Erst- und |
Auffrischungsschulung, für die die Zulassung beantragt wird, für | Auffrischungsschulung, für die die Zulassung beantragt wird, für |
Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können." | Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können." |
- In Nummer 6 werden die Wörter "jeder Erst- oder | - In Nummer 6 werden die Wörter "jeder Erst- oder |
Auffrischungsschulung" durch die Wörter "jedes Kurses" ersetzt. | Auffrischungsschulung" durch die Wörter "jedes Kurses" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 13 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der | Art. 7 - In Artikel 13 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der |
Anlage II erwähnten praktischen Unterricht erteilen" durch die Wörter | Anlage II erwähnten praktischen Unterricht erteilen" durch die Wörter |
"der Anlage II und in Punkt I der Anlage V erwähnten praktischen | "der Anlage II und in Punkt I der Anlage V erwähnten praktischen |
Unterricht erteilen" ersetzt. | Unterricht erteilen" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "wie im | Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "wie im |
Basiskurs vorgesehen" durch die Wörter "wie in der Erstschulung | Basiskurs vorgesehen" durch die Wörter "wie in der Erstschulung |
vorgesehen" ersetzt. | vorgesehen" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 15 § 2 desselben Erlasses wird durch die folgende | Art. 9 - Artikel 15 § 2 desselben Erlasses wird durch die folgende |
Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen | Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen |
aus: | aus: |
1. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Präsidenten, | 1. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Präsidenten, |
2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, | 2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, |
3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, | 3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, |
4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär. | 4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär. |
Es besteht Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in den | Es besteht Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in den |
Prüfungsausschüssen und einer Verwaltungsfunktion in den in Artikel 16 | Prüfungsausschüssen und einer Verwaltungsfunktion in den in Artikel 16 |
erwähnten Einrichtungen. | erwähnten Einrichtungen. |
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte | Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte |
der Mitglieder anwesend ist. | der Mitglieder anwesend ist. |
Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen | Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen |
Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten. | Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten. |
Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit | Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit |
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden | gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden |
ausschlaggebend." | ausschlaggebend." |
Art. 10 - In Artikel 15 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "auf | Art. 10 - In Artikel 15 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "auf |
den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs" durch die Wörter "auf die | den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs" durch die Wörter "auf die |
in Artikel 6 § 2 und § 4 erwähnten Aufbaukurse" ersetzt. | in Artikel 6 § 2 und § 4 erwähnten Aufbaukurse" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 11 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
Anlage V" durch die Wörter "in Anlage VI" ersetzt. | Anlage V" durch die Wörter "in Anlage VI" ersetzt. |
Art. 12 - Anlage I zum selben Erlass wird ersetzt durch Anlage I, die | Art. 12 - Anlage I zum selben Erlass wird ersetzt durch Anlage I, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 13 - In denselben Erlass wird anstelle von Anlage V, die Anlage | Art. 13 - In denselben Erlass wird anstelle von Anlage V, die Anlage |
VI bilden wird, eine neue Anlage V eingefügt, die im Wortlaut wie | VI bilden wird, eine neue Anlage V eingefügt, die im Wortlaut wie |
Anlage II zu vorliegendem Erlass zu lesen ist. | Anlage II zu vorliegendem Erlass zu lesen ist. |
Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter | Art. 15 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter |
Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen | Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage I | Anlage I |
"ANLAGE I | "ANLAGE I |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage II | Anlage II |
"ANLAGE V | "ANLAGE V |
Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der | Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der |
Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV muss mindestens die | Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV muss mindestens die |
nachfolgenden Themen umfassen, die die in Artikel 3 § 4 des | nachfolgenden Themen umfassen, die die in Artikel 3 § 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Transporte betreffen: | vorliegenden Erlasses erwähnten Transporte betreffen: |
a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine | a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine |
Vorschriften, | Vorschriften, |
b) mit Flüssigtreibstoffen verbundene Gefahr, | b) mit Flüssigtreibstoffen verbundene Gefahr, |
c) Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen, die angesichts der mit | c) Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen, die angesichts der mit |
Flüssigtreibstoffen verbundenen Risiken zu treffen sind, | Flüssigtreibstoffen verbundenen Risiken zu treffen sind, |
d) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, | d) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, |
Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), | Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), |
e) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, | e) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, |
f) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung von Flüssigtreibstoffen | f) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung von Flüssigtreibstoffen |
zu tun und zu lassen hat, | zu tun und zu lassen hat, |
g) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, | g) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, |
h) beim Be- und Entladen zu treffende Vorsichtsmassnahmen, | h) beim Be- und Entladen zu treffende Vorsichtsmassnahmen, |
i) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, | i) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, |
j) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, | j) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, |
k) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, | k) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, |
l) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, | l) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, |
m) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall | m) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall |
oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen, | oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen, |
n) Fahrverhalten von Tankfahrzeugen, die Bewegungen der Ladung | n) Fahrverhalten von Tankfahrzeugen, die Bewegungen der Ladung |
einbegriffen, | einbegriffen, |
o) besondere Vorschriften für Tankfahrzeuge, | o) besondere Vorschriften für Tankfahrzeuge, |
p) allgemeine theoretische Kenntnis der verschiedenen Befüllungs- und | p) allgemeine theoretische Kenntnis der verschiedenen Befüllungs- und |
Entleerungsvorrichtungen der Tankfahrzeuge, | Entleerungsvorrichtungen der Tankfahrzeuge, |
q) zusätzliche spezifische Vorschriften für die Bedienung von | q) zusätzliche spezifische Vorschriften für die Bedienung von |
Tankfahrzeugen (Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen, Beschilderung | Tankfahrzeugen (Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen, Beschilderung |
und Etikettierung, etc...)." | und Etikettierung, etc...)." |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |