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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/08/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve
matières radioactives (Moniteur belge du 12 octobre 2007). stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad van 12 oktober
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1,
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni
1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und des Artikels 3, wie 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und des Artikels 3, wie
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung
der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher
Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;
Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. März 2005, Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. März 2005,
der Belgien gemäss Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG des der Belgien gemäss Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG des
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse dazu Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse dazu
ermächtigt, eine spezielle Schulung für die Führer von Fahrzeugen ermächtigt, eine spezielle Schulung für die Führer von Fahrzeugen
einzuführen, die für die innerstaatliche Beförderung von Brennstoffen einzuführen, die für die innerstaatliche Beförderung von Brennstoffen
eingesetzt werden; eingesetzt werden;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. April 2007, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. April 2007, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers, der mit der Mobilität und dem Auf Vorschlag Unseres Ministers, der mit der Mobilität und dem
Transportwesen beauftragt ist, und Unseres Ministers der Wirtschaft Transportwesen beauftragt ist, und Unseres Ministers der Wirtschaft
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über
die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.
"UN-Nummern": die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes "UN-Nummern": die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes
oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie erwähnt in Teil 3 der von oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie erwähnt in Teil 3 der von
den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten
"Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter -
Musterregelungen." Musterregelungen."
Art. 2 - § 1 - Artikel 3 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 2 - § 1 - Artikel 3 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: "§ 3 - Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter auf ersetzt: "§ 3 - Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter auf
der Strasse befördert werden, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 der Strasse befördert werden, die nicht in den Paragraphen 1 und 2
erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die
Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3
der Anlage A zum ADR anwendbar ist." der Anlage A zum ADR anwendbar ist."
§ 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit § 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten
Fahrzeugführer innerstaatlich ausschliesslich gefährliche Güter mit Fahrzeugführer innerstaatlich ausschliesslich gefährliche Güter mit
den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in einem Umkreis von 75 km vom den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in einem Umkreis von 75 km vom
Gesellschaftssitz des Transportunternehmens befördern, müssen sie Gesellschaftssitz des Transportunternehmens befördern, müssen sie
lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV
sein." sein."
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 4 und Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 4 und
Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: "Eine Schulungsbescheinigung für Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: "Eine Schulungsbescheinigung für
die Kategorie IV ist für die innerstaatliche Beförderung von die Kategorie IV ist für die innerstaatliche Beförderung von
gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in
Tanks und anders als in Tanks in einem Umkreis von 75 km vom Tanks und anders als in Tanks in einem Umkreis von 75 km vom
Gesellschaftssitz des Transportunternehmens gültig." Gesellschaftssitz des Transportunternehmens gültig."
Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird anstelle von § 4, der § Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird anstelle von § 4, der §
5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 4 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die "§ 4 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die
Kategorie IV besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem Kategorie IV besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem
Aufbaukurs, der den in Anlage V angegebenen Lehrstoff umfasst. Aufbaukurs, der den in Anlage V angegebenen Lehrstoff umfasst.
Die Mindestdauer des theoretischen Teils dieses Aufbaukurses beträgt Die Mindestdauer des theoretischen Teils dieses Aufbaukurses beträgt
16 Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten dauern 45 Minuten 16 Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten dauern 45 Minuten
und jeder Unterrichtstag darf höchstens acht Unterrichtseinheiten und jeder Unterrichtstag darf höchstens acht Unterrichtseinheiten
umfassen." umfassen."
Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter "oder beide Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter "oder beide
Aufbaukurse" durch die Wörter "oder mehrere Aufbaukurse" ersetzt. Aufbaukurse" durch die Wörter "oder mehrere Aufbaukurse" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Nummer 2 werden die Wörter "die Erstschulungs- und - In Nummer 2 werden die Wörter "die Erstschulungs- und
Auffrischungskurse" durch die Wörter "die Kurse" ersetzt. Auffrischungskurse" durch die Wörter "die Kurse" ersetzt.
- Nummer 3 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "3. über eine - Nummer 3 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "3. über eine
geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und
Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um die Erst- und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um die Erst- und
Auffrischungsschulung, für die die Zulassung beantragt wird, für Auffrischungsschulung, für die die Zulassung beantragt wird, für
Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können." Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können."
- In Nummer 6 werden die Wörter "jeder Erst- oder - In Nummer 6 werden die Wörter "jeder Erst- oder
Auffrischungsschulung" durch die Wörter "jedes Kurses" ersetzt. Auffrischungsschulung" durch die Wörter "jedes Kurses" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Art. 7 - In Artikel 13 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der
Anlage II erwähnten praktischen Unterricht erteilen" durch die Wörter Anlage II erwähnten praktischen Unterricht erteilen" durch die Wörter
"der Anlage II und in Punkt I der Anlage V erwähnten praktischen "der Anlage II und in Punkt I der Anlage V erwähnten praktischen
Unterricht erteilen" ersetzt. Unterricht erteilen" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "wie im Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "wie im
Basiskurs vorgesehen" durch die Wörter "wie in der Erstschulung Basiskurs vorgesehen" durch die Wörter "wie in der Erstschulung
vorgesehen" ersetzt. vorgesehen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 15 § 2 desselben Erlasses wird durch die folgende Art. 9 - Artikel 15 § 2 desselben Erlasses wird durch die folgende
Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen
aus: aus:
1. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Präsidenten, 1. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Präsidenten,
2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, 2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten,
3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, 3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten,
4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär. 4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär.
Es besteht Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in den Es besteht Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in den
Prüfungsausschüssen und einer Verwaltungsfunktion in den in Artikel 16 Prüfungsausschüssen und einer Verwaltungsfunktion in den in Artikel 16
erwähnten Einrichtungen. erwähnten Einrichtungen.
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. der Mitglieder anwesend ist.
Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen
Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten. Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden
ausschlaggebend." ausschlaggebend."
Art. 10 - In Artikel 15 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "auf Art. 10 - In Artikel 15 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "auf
den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs" durch die Wörter "auf die den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs" durch die Wörter "auf die
in Artikel 6 § 2 und § 4 erwähnten Aufbaukurse" ersetzt. in Artikel 6 § 2 und § 4 erwähnten Aufbaukurse" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 11 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden die Wörter "in
Anlage V" durch die Wörter "in Anlage VI" ersetzt. Anlage V" durch die Wörter "in Anlage VI" ersetzt.
Art. 12 - Anlage I zum selben Erlass wird ersetzt durch Anlage I, die Art. 12 - Anlage I zum selben Erlass wird ersetzt durch Anlage I, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 13 - In denselben Erlass wird anstelle von Anlage V, die Anlage Art. 13 - In denselben Erlass wird anstelle von Anlage V, die Anlage
VI bilden wird, eine neue Anlage V eingefügt, die im Wortlaut wie VI bilden wird, eine neue Anlage V eingefügt, die im Wortlaut wie
Anlage II zu vorliegendem Erlass zu lesen ist. Anlage II zu vorliegendem Erlass zu lesen ist.
Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 15 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter Art. 15 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter
Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage I Anlage I
"ANLAGE I "ANLAGE I
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage II Anlage II
"ANLAGE V "ANLAGE V
Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der
Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV muss mindestens die Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV muss mindestens die
nachfolgenden Themen umfassen, die die in Artikel 3 § 4 des nachfolgenden Themen umfassen, die die in Artikel 3 § 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Transporte betreffen: vorliegenden Erlasses erwähnten Transporte betreffen:
a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine
Vorschriften, Vorschriften,
b) mit Flüssigtreibstoffen verbundene Gefahr, b) mit Flüssigtreibstoffen verbundene Gefahr,
c) Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen, die angesichts der mit c) Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen, die angesichts der mit
Flüssigtreibstoffen verbundenen Risiken zu treffen sind, Flüssigtreibstoffen verbundenen Risiken zu treffen sind,
d) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, d) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung,
Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.),
e) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, e) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung,
f) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung von Flüssigtreibstoffen f) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung von Flüssigtreibstoffen
zu tun und zu lassen hat, zu tun und zu lassen hat,
g) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, g) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge,
h) beim Be- und Entladen zu treffende Vorsichtsmassnahmen, h) beim Be- und Entladen zu treffende Vorsichtsmassnahmen,
i) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, i) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung,
j) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, j) Handhabung und Verstauung der Versandstücke,
k) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, k) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung,
l) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, l) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe,
m) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall m) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall
oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen, oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen,
n) Fahrverhalten von Tankfahrzeugen, die Bewegungen der Ladung n) Fahrverhalten von Tankfahrzeugen, die Bewegungen der Ladung
einbegriffen, einbegriffen,
o) besondere Vorschriften für Tankfahrzeuge, o) besondere Vorschriften für Tankfahrzeuge,
p) allgemeine theoretische Kenntnis der verschiedenen Befüllungs- und p) allgemeine theoretische Kenntnis der verschiedenen Befüllungs- und
Entleerungsvorrichtungen der Tankfahrzeuge, Entleerungsvorrichtungen der Tankfahrzeuge,
q) zusätzliche spezifische Vorschriften für die Bedienung von q) zusätzliche spezifische Vorschriften für die Bedienung von
Tankfahrzeugen (Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen, Beschilderung Tankfahrzeugen (Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen, Beschilderung
und Etikettierung, etc...)." und Etikettierung, etc...)."
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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