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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/09/2018
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Arrêté royal relatif au lien automatique entre le profil de consommation et l'application électronique de comparaison tarifaire sur le site Internet de l'Institut. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de automatische verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor tariefvergelijking op de website van het Instituut. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
2 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté royal relatif au lien automatique entre le 2 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit betreffende de automatische
profil de consommation et l'application électronique de comparaison verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing
tarifaire sur le site Internet de l'Institut. - Traduction allemande voor tariefvergelijking op de website van het Instituut. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 septembre 2018 relatif au lien automatique entre besluit van 2 september 2018 betreffende de automatische verbinding
le profil de consommation et l'application électronique de comparaison tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor
tarifaire sur le site Internet de l'Institut (Moniteur belge du 21 septembre 2018). tariefvergelijking op de website van het Instituut (Belgisch Staatsblad van 21 september 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die automatische 2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die automatische
Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen
Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 111 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 Aufgrund von Artikel 111 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation; über die elektronische Kommunikation;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und
Fernmeldewesen vom 15. Januar 2018; Fernmeldewesen vom 15. Januar 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 28. Februar 2018; Privatlebens vom 28. Februar 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
April 2018; April 2018;
Aufgrund der Konzertierung im Interministeriellen Ausschuss für Aufgrund der Konzertierung im Interministeriellen Ausschuss für
Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 25. Mai bis zum 11. Juni Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 25. Mai bis zum 11. Juni
2018; 2018;
Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 27. Juni Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 27. Juni
2018; 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.825/2/V des Staatsrates vom 23. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.825/2/V des Staatsrates vom 23. Juli
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Kunde: Verbraucher, der mit einem Betreiber durch ein Abonnement 1. Kunde: Verbraucher, der mit einem Betreiber durch ein Abonnement
oder eine Guthabenkarte verbunden ist, oder eine Guthabenkarte verbunden ist,
2. Tarifsimulator: elektronische Anwendung im Sinne des Ministeriellen 2. Tarifsimulator: elektronische Anwendung im Sinne des Ministeriellen
Erlasses vom 30. August 2006 zur Festlegung eines Rahmens für die Erlasses vom 30. August 2006 zur Festlegung eines Rahmens für die
Schaffung eines EDV-Instruments zur Bewertung des günstigsten Angebots Schaffung eines EDV-Instruments zur Bewertung des günstigsten Angebots
elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsdienste,
3. elektronischem Identifizierungsdienst: einen der anerkannten 3. elektronischem Identifizierungsdienst: einen der anerkannten
elektronischen Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen elektronischen Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen
innerhalb des föderalen Authentifizierungsdienstes wie in Artikel 9 innerhalb des föderalen Authentifizierungsdienstes wie in Artikel 9
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung
erwähnt. erwähnt.
Art. 2 - § 1 - Betreiber stellen Kunden eine oder mehrere URLs zur Art. 2 - § 1 - Betreiber stellen Kunden eine oder mehrere URLs zur
Verfügung, die die in den entsprechenden Feldern des Tarifsimulators Verfügung, die die in den entsprechenden Feldern des Tarifsimulators
anzugebenden Informationen enthalten. anzugebenden Informationen enthalten.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 4 § 3 enthält die URL folgende Daten: § 2 - Unbeschadet des Artikels 4 § 3 enthält die URL folgende Daten:
1. für Festnetztelefonie: 1. für Festnetztelefonie:
a) Postleitzahl des Nutzers, a) Postleitzahl des Nutzers,
b) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Festnetznummern, b) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Festnetznummern,
c) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Mobilfunknummern, c) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Mobilfunknummern,
2. für Mobiltelefonie und mobile Daten: 2. für Mobiltelefonie und mobile Daten:
a) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Nummern, a) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Nummern,
b) Anzahl SMS, die an nationale Nummern gesendet werden, b) Anzahl SMS, die an nationale Nummern gesendet werden,
c) verbrauchtes Datenvolumen, ausgedrückt in Megabyte, c) verbrauchtes Datenvolumen, ausgedrückt in Megabyte,
3. für Festnetzinternet: 3. für Festnetzinternet:
a) Postleitzahl des Nutzers, a) Postleitzahl des Nutzers,
b) gesamtes Datenvolumen, ausgedrückt in Gigabyte, b) gesamtes Datenvolumen, ausgedrückt in Gigabyte,
4. für Produktbündel: in den Nummern 1 bis 3 enthaltene Informationen, 4. für Produktbündel: in den Nummern 1 bis 3 enthaltene Informationen,
Dienste, aus denen die Pakete bestehen, und Anzahl SIM-Karten. Dienste, aus denen die Pakete bestehen, und Anzahl SIM-Karten.
Felder im Tarifsimulator, die nicht automatisch auf der Grundlage der Felder im Tarifsimulator, die nicht automatisch auf der Grundlage der
in den Nummern 1 bis 4 enthaltenen Informationen ausgefüllt werden, in den Nummern 1 bis 4 enthaltenen Informationen ausgefüllt werden,
können vom Nutzer manuell ausgefüllt werden. Der Nutzer kann ebenfalls können vom Nutzer manuell ausgefüllt werden. Der Nutzer kann ebenfalls
die Felder, die automatisch ausgefüllt wurden, manuell ändern. die Felder, die automatisch ausgefüllt wurden, manuell ändern.
§ 3 - Die URL wird vom Betreiber über eine anklickbare Schaltfläche im § 3 - Die URL wird vom Betreiber über eine anklickbare Schaltfläche im
Kundenbereich der Website des Betreibers bereitgestellt. Kundenbereich der Website des Betreibers bereitgestellt.
Die Schaltfläche ist sowohl leicht und schnell zugänglich als auch Die Schaltfläche ist sowohl leicht und schnell zugänglich als auch
deutlich sichtbar und erkennbar. Der folgende Text wird in oder unter deutlich sichtbar und erkennbar. Der folgende Text wird in oder unter
der Schaltfläche vermerkt: der Schaltfläche vermerkt:
"Bestertarif.be Prüfen Sie hier, ob es günstigere Angebote auf dem "Bestertarif.be Prüfen Sie hier, ob es günstigere Angebote auf dem
Markt gibt." Markt gibt."
Hat der Kunde mehr als ein Produkt beim Betreiber, sollten ebenso Hat der Kunde mehr als ein Produkt beim Betreiber, sollten ebenso
viele anklickbare Schaltflächen angeboten werden wie die Anzahl dieser viele anklickbare Schaltflächen angeboten werden wie die Anzahl dieser
einzelnen Produkte. Durch Aktivierung jeder dieser Schaltflächen wird einzelnen Produkte. Durch Aktivierung jeder dieser Schaltflächen wird
eine spezifische URL mit den Verbrauchsparametern erstellt, die sich eine spezifische URL mit den Verbrauchsparametern erstellt, die sich
auf das entsprechende Produkt beziehen. auf das entsprechende Produkt beziehen.
Spätestens zehn Werktage vor der Bereitstellung der anklickbaren Spätestens zehn Werktage vor der Bereitstellung der anklickbaren
Schaltfläche übermittelt der Betreiber dem Institut die Schaltfläche übermittelt der Betreiber dem Institut die
Bildschirmkopien, die das Institut benötigt, um zu prüfen, ob die in Bildschirmkopien, die das Institut benötigt, um zu prüfen, ob die in
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
§ 4 - Die in der URL enthaltenen Informationen über den Verbrauch des § 4 - Die in der URL enthaltenen Informationen über den Verbrauch des
Kunden beziehen sich auf den Verbrauch der betreffenden Dienste für Kunden beziehen sich auf den Verbrauch der betreffenden Dienste für
mindestens den letzten vollen Monat, der dem Betreiber bekannt ist. mindestens den letzten vollen Monat, der dem Betreiber bekannt ist.
Art. 3 - Die URL wird vom Betreiber an den Tarifsimulator über eine Art. 3 - Die URL wird vom Betreiber an den Tarifsimulator über eine
sichere Verbindung gesendet. Beim Empfang der URL des Betreibers sichere Verbindung gesendet. Beim Empfang der URL des Betreibers
werden die empfangenen Werte durch den Tarifsimulator automatisch in werden die empfangenen Werte durch den Tarifsimulator automatisch in
die entsprechenden Felder der öffentlichen Schnittstellen des die entsprechenden Felder der öffentlichen Schnittstellen des
Tarifsimulators eingetragen. Die so angegebenen Werte können vom Tarifsimulators eingetragen. Die so angegebenen Werte können vom
Kunden auf Wunsch im Tarifsimulator geändert werden. Kunden auf Wunsch im Tarifsimulator geändert werden.
Art. 4 - § 1 - URLs werden gemäß einer vom Institut festgelegten Art. 4 - § 1 - URLs werden gemäß einer vom Institut festgelegten
Struktur aufgebaut. Struktur aufgebaut.
§ 2 - Wenn bestimmte Parameter in Bezug auf den Dienst nicht korrekt § 2 - Wenn bestimmte Parameter in Bezug auf den Dienst nicht korrekt
übertragen werden, zeigt das System eine Fehlermeldung an. übertragen werden, zeigt das System eine Fehlermeldung an.
§ 3 - Die folgenden Codes bestimmen die verschiedenen Dienste und/oder § 3 - Die folgenden Codes bestimmen die verschiedenen Dienste und/oder
Komponenten der Pakete: Komponenten der Pakete:
- mo - Mobilfunkdienste, - mo - Mobilfunkdienste,
- fx - Festnetztelefonie, - fx - Festnetztelefonie,
- bf - Festnetzinternet, - bf - Festnetzinternet,
- bm - mobiles Internet, - bm - mobiles Internet,
- bc - kombiniertes Internet, - bc - kombiniertes Internet,
- be - Bündelangebot, - be - Bündelangebot,
- ms - Multi-SIM-Karten, - ms - Multi-SIM-Karten,
- mb - Multi-SIM-Karten-Bündelangebot. - mb - Multi-SIM-Karten-Bündelangebot.
Die Sprache des Vertragspartners wird über die URL in Form eines der Die Sprache des Vertragspartners wird über die URL in Form eines der
folgenden Codes übermittelt: folgenden Codes übermittelt:
- fr - Französisch, - fr - Französisch,
- nl - Niederländisch, - nl - Niederländisch,
- en - Englisch, - en - Englisch,
- de - Deutsch. - de - Deutsch.
§ 4 - Jeder Betreiber erhält vom Institut einen eindeutigen Code, der § 4 - Jeder Betreiber erhält vom Institut einen eindeutigen Code, der
in die URL aufzunehmen ist, damit der Betreiber vom BIPF identifiziert in die URL aufzunehmen ist, damit der Betreiber vom BIPF identifiziert
werden kann. werden kann.
§ 5 - Jeder Betreiber erhält vom Institut die Struktur der URLs und § 5 - Jeder Betreiber erhält vom Institut die Struktur der URLs und
eine Beschreibung der Parameter in Bezug auf die betreffenden Dienste. eine Beschreibung der Parameter in Bezug auf die betreffenden Dienste.
§ 6 - Die Betreiber benutzen weder Punkte noch Kommas als § 6 - Die Betreiber benutzen weder Punkte noch Kommas als
Tausendertrennzeichen für die Werte der verschiedenen Parameter, die Tausendertrennzeichen für die Werte der verschiedenen Parameter, die
in URLs eingegeben werden. in URLs eingegeben werden.
Ist ein Parameterwert keine volle Zahl, wird er auf die höhere Einheit Ist ein Parameterwert keine volle Zahl, wird er auf die höhere Einheit
aufgerundet. aufgerundet.
Art. 5 - Das Institut löscht die in Artikel 2 § 2 erwähnten Daten Art. 5 - Das Institut löscht die in Artikel 2 § 2 erwähnten Daten
automatisch, wenn der Nutzer seine Suche im Tarifsimulator automatisch, wenn der Nutzer seine Suche im Tarifsimulator
abgeschlossen hat. abgeschlossen hat.
Das Institut darf keinesfalls die in Artikel 2 § 2 oder in Artikel 4 § Das Institut darf keinesfalls die in Artikel 2 § 2 oder in Artikel 4 §
3 erwähnten Daten ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Das 3 erwähnten Daten ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Das
Institut kann die in Artikel 4 § 3 erwähnten Daten jedoch in Institut kann die in Artikel 4 § 3 erwähnten Daten jedoch in
Statistiken aufnehmen, um das Funktionieren des automatisierten Statistiken aufnehmen, um das Funktionieren des automatisierten
Systems zu gewährleisten oder zu verbessern. Zu diesem Zweck kann das Systems zu gewährleisten oder zu verbessern. Zu diesem Zweck kann das
Institut Statistiken über die Anzahl der durchgeführten Institut Statistiken über die Anzahl der durchgeführten
Tarifsimulationen pro Modul, pro Tag und pro Betreiber führen. Tarifsimulationen pro Modul, pro Tag und pro Betreiber führen.
Das Institut darf keine anderen als die in den Artikeln 2 § 3 und 4 §§ Das Institut darf keine anderen als die in den Artikeln 2 § 3 und 4 §§
3 und 4 erwähnten Daten verarbeiten. 3 und 4 erwähnten Daten verarbeiten.
Art. 6 - Die Betreiber dürfen das Klicken auf die bereitgestellte URL Art. 6 - Die Betreiber dürfen das Klicken auf die bereitgestellte URL
zu dem alleinigen Zweck aufzeichnen, das technische Funktionieren der zu dem alleinigen Zweck aufzeichnen, das technische Funktionieren der
URL und deren Versendung zu verfolgen und zu verbessern. URL und deren Versendung zu verfolgen und zu verbessern.
Art. 7 - Die Betreiber richten in ihrem Kundenbereich eine Seite ein, Art. 7 - Die Betreiber richten in ihrem Kundenbereich eine Seite ein,
auf der die Schaltfläche zum Tarifsimulator angezeigt wird. Der auf der die Schaltfläche zum Tarifsimulator angezeigt wird. Der
Betreiber stellt dem Institut einen Link zu dieser Seite zur Betreiber stellt dem Institut einen Link zu dieser Seite zur
Verfügung, damit er auf die Website des Tarifsimulators gesetzt werden Verfügung, damit er auf die Website des Tarifsimulators gesetzt werden
kann. Der Betreiber sieht die Möglichkeit vor, sich direkt auf dieser kann. Der Betreiber sieht die Möglichkeit vor, sich direkt auf dieser
Seite einzuloggen. Die Aktivierung der auf dieser Seite angezeigten, Seite einzuloggen. Die Aktivierung der auf dieser Seite angezeigten,
anklickbaren Schaltfläche(n) kann erst erfolgen, nachdem sich der anklickbaren Schaltfläche(n) kann erst erfolgen, nachdem sich der
Kunde gemäß dem üblichen Verfahren, das der Betreiber für den Zugang Kunde gemäß dem üblichen Verfahren, das der Betreiber für den Zugang
zum Kundenbereich anwendet, authentifiziert hat. zum Kundenbereich anwendet, authentifiziert hat.
Art. 8 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Dezember 2018 in Art. 8 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Dezember 2018 in
Kraft. Kraft.
Art. 9 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Art. 9 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Fernmeldewesens Der Minister des Fernmeldewesens
A. DE CROO A. DE CROO
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