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| Arrêté royal relatif au lien automatique entre le profil de consommation et l'application électronique de comparaison tarifaire sur le site Internet de l'Institut. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de automatische verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor tariefvergelijking op de website van het Instituut. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
| 2 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté royal relatif au lien automatique entre le | 2 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit betreffende de automatische |
| profil de consommation et l'application électronique de comparaison | verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing |
| tarifaire sur le site Internet de l'Institut. - Traduction allemande | voor tariefvergelijking op de website van het Instituut. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 2 septembre 2018 relatif au lien automatique entre | besluit van 2 september 2018 betreffende de automatische verbinding |
| le profil de consommation et l'application électronique de comparaison | tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor |
| tarifaire sur le site Internet de l'Institut (Moniteur belge du 21 septembre 2018). | tariefvergelijking op de website van het Instituut (Belgisch Staatsblad van 21 september 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die automatische | 2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die automatische |
| Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen | Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen |
| Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts | Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund von Artikel 111 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | Aufgrund von Artikel 111 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 |
| über die elektronische Kommunikation; | über die elektronische Kommunikation; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und | Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und |
| Fernmeldewesen vom 15. Januar 2018; | Fernmeldewesen vom 15. Januar 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens vom 28. Februar 2018; | Privatlebens vom 28. Februar 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
| April 2018; | April 2018; |
| Aufgrund der Konzertierung im Interministeriellen Ausschuss für | Aufgrund der Konzertierung im Interministeriellen Ausschuss für |
| Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 25. Mai bis zum 11. Juni | Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 25. Mai bis zum 11. Juni |
| 2018; | 2018; |
| Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 27. Juni | Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 27. Juni |
| 2018; | 2018; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.825/2/V des Staatsrates vom 23. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.825/2/V des Staatsrates vom 23. Juli |
| 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Kunde: Verbraucher, der mit einem Betreiber durch ein Abonnement | 1. Kunde: Verbraucher, der mit einem Betreiber durch ein Abonnement |
| oder eine Guthabenkarte verbunden ist, | oder eine Guthabenkarte verbunden ist, |
| 2. Tarifsimulator: elektronische Anwendung im Sinne des Ministeriellen | 2. Tarifsimulator: elektronische Anwendung im Sinne des Ministeriellen |
| Erlasses vom 30. August 2006 zur Festlegung eines Rahmens für die | Erlasses vom 30. August 2006 zur Festlegung eines Rahmens für die |
| Schaffung eines EDV-Instruments zur Bewertung des günstigsten Angebots | Schaffung eines EDV-Instruments zur Bewertung des günstigsten Angebots |
| elektronischer Kommunikationsdienste, | elektronischer Kommunikationsdienste, |
| 3. elektronischem Identifizierungsdienst: einen der anerkannten | 3. elektronischem Identifizierungsdienst: einen der anerkannten |
| elektronischen Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen | elektronischen Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen |
| innerhalb des föderalen Authentifizierungsdienstes wie in Artikel 9 | innerhalb des föderalen Authentifizierungsdienstes wie in Artikel 9 |
| des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung | des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Art. 2 - § 1 - Betreiber stellen Kunden eine oder mehrere URLs zur | Art. 2 - § 1 - Betreiber stellen Kunden eine oder mehrere URLs zur |
| Verfügung, die die in den entsprechenden Feldern des Tarifsimulators | Verfügung, die die in den entsprechenden Feldern des Tarifsimulators |
| anzugebenden Informationen enthalten. | anzugebenden Informationen enthalten. |
| § 2 - Unbeschadet des Artikels 4 § 3 enthält die URL folgende Daten: | § 2 - Unbeschadet des Artikels 4 § 3 enthält die URL folgende Daten: |
| 1. für Festnetztelefonie: | 1. für Festnetztelefonie: |
| a) Postleitzahl des Nutzers, | a) Postleitzahl des Nutzers, |
| b) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Festnetznummern, | b) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Festnetznummern, |
| c) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Mobilfunknummern, | c) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Mobilfunknummern, |
| 2. für Mobiltelefonie und mobile Daten: | 2. für Mobiltelefonie und mobile Daten: |
| a) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Nummern, | a) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Nummern, |
| b) Anzahl SMS, die an nationale Nummern gesendet werden, | b) Anzahl SMS, die an nationale Nummern gesendet werden, |
| c) verbrauchtes Datenvolumen, ausgedrückt in Megabyte, | c) verbrauchtes Datenvolumen, ausgedrückt in Megabyte, |
| 3. für Festnetzinternet: | 3. für Festnetzinternet: |
| a) Postleitzahl des Nutzers, | a) Postleitzahl des Nutzers, |
| b) gesamtes Datenvolumen, ausgedrückt in Gigabyte, | b) gesamtes Datenvolumen, ausgedrückt in Gigabyte, |
| 4. für Produktbündel: in den Nummern 1 bis 3 enthaltene Informationen, | 4. für Produktbündel: in den Nummern 1 bis 3 enthaltene Informationen, |
| Dienste, aus denen die Pakete bestehen, und Anzahl SIM-Karten. | Dienste, aus denen die Pakete bestehen, und Anzahl SIM-Karten. |
| Felder im Tarifsimulator, die nicht automatisch auf der Grundlage der | Felder im Tarifsimulator, die nicht automatisch auf der Grundlage der |
| in den Nummern 1 bis 4 enthaltenen Informationen ausgefüllt werden, | in den Nummern 1 bis 4 enthaltenen Informationen ausgefüllt werden, |
| können vom Nutzer manuell ausgefüllt werden. Der Nutzer kann ebenfalls | können vom Nutzer manuell ausgefüllt werden. Der Nutzer kann ebenfalls |
| die Felder, die automatisch ausgefüllt wurden, manuell ändern. | die Felder, die automatisch ausgefüllt wurden, manuell ändern. |
| § 3 - Die URL wird vom Betreiber über eine anklickbare Schaltfläche im | § 3 - Die URL wird vom Betreiber über eine anklickbare Schaltfläche im |
| Kundenbereich der Website des Betreibers bereitgestellt. | Kundenbereich der Website des Betreibers bereitgestellt. |
| Die Schaltfläche ist sowohl leicht und schnell zugänglich als auch | Die Schaltfläche ist sowohl leicht und schnell zugänglich als auch |
| deutlich sichtbar und erkennbar. Der folgende Text wird in oder unter | deutlich sichtbar und erkennbar. Der folgende Text wird in oder unter |
| der Schaltfläche vermerkt: | der Schaltfläche vermerkt: |
| "Bestertarif.be Prüfen Sie hier, ob es günstigere Angebote auf dem | "Bestertarif.be Prüfen Sie hier, ob es günstigere Angebote auf dem |
| Markt gibt." | Markt gibt." |
| Hat der Kunde mehr als ein Produkt beim Betreiber, sollten ebenso | Hat der Kunde mehr als ein Produkt beim Betreiber, sollten ebenso |
| viele anklickbare Schaltflächen angeboten werden wie die Anzahl dieser | viele anklickbare Schaltflächen angeboten werden wie die Anzahl dieser |
| einzelnen Produkte. Durch Aktivierung jeder dieser Schaltflächen wird | einzelnen Produkte. Durch Aktivierung jeder dieser Schaltflächen wird |
| eine spezifische URL mit den Verbrauchsparametern erstellt, die sich | eine spezifische URL mit den Verbrauchsparametern erstellt, die sich |
| auf das entsprechende Produkt beziehen. | auf das entsprechende Produkt beziehen. |
| Spätestens zehn Werktage vor der Bereitstellung der anklickbaren | Spätestens zehn Werktage vor der Bereitstellung der anklickbaren |
| Schaltfläche übermittelt der Betreiber dem Institut die | Schaltfläche übermittelt der Betreiber dem Institut die |
| Bildschirmkopien, die das Institut benötigt, um zu prüfen, ob die in | Bildschirmkopien, die das Institut benötigt, um zu prüfen, ob die in |
| vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. |
| § 4 - Die in der URL enthaltenen Informationen über den Verbrauch des | § 4 - Die in der URL enthaltenen Informationen über den Verbrauch des |
| Kunden beziehen sich auf den Verbrauch der betreffenden Dienste für | Kunden beziehen sich auf den Verbrauch der betreffenden Dienste für |
| mindestens den letzten vollen Monat, der dem Betreiber bekannt ist. | mindestens den letzten vollen Monat, der dem Betreiber bekannt ist. |
| Art. 3 - Die URL wird vom Betreiber an den Tarifsimulator über eine | Art. 3 - Die URL wird vom Betreiber an den Tarifsimulator über eine |
| sichere Verbindung gesendet. Beim Empfang der URL des Betreibers | sichere Verbindung gesendet. Beim Empfang der URL des Betreibers |
| werden die empfangenen Werte durch den Tarifsimulator automatisch in | werden die empfangenen Werte durch den Tarifsimulator automatisch in |
| die entsprechenden Felder der öffentlichen Schnittstellen des | die entsprechenden Felder der öffentlichen Schnittstellen des |
| Tarifsimulators eingetragen. Die so angegebenen Werte können vom | Tarifsimulators eingetragen. Die so angegebenen Werte können vom |
| Kunden auf Wunsch im Tarifsimulator geändert werden. | Kunden auf Wunsch im Tarifsimulator geändert werden. |
| Art. 4 - § 1 - URLs werden gemäß einer vom Institut festgelegten | Art. 4 - § 1 - URLs werden gemäß einer vom Institut festgelegten |
| Struktur aufgebaut. | Struktur aufgebaut. |
| § 2 - Wenn bestimmte Parameter in Bezug auf den Dienst nicht korrekt | § 2 - Wenn bestimmte Parameter in Bezug auf den Dienst nicht korrekt |
| übertragen werden, zeigt das System eine Fehlermeldung an. | übertragen werden, zeigt das System eine Fehlermeldung an. |
| § 3 - Die folgenden Codes bestimmen die verschiedenen Dienste und/oder | § 3 - Die folgenden Codes bestimmen die verschiedenen Dienste und/oder |
| Komponenten der Pakete: | Komponenten der Pakete: |
| - mo - Mobilfunkdienste, | - mo - Mobilfunkdienste, |
| - fx - Festnetztelefonie, | - fx - Festnetztelefonie, |
| - bf - Festnetzinternet, | - bf - Festnetzinternet, |
| - bm - mobiles Internet, | - bm - mobiles Internet, |
| - bc - kombiniertes Internet, | - bc - kombiniertes Internet, |
| - be - Bündelangebot, | - be - Bündelangebot, |
| - ms - Multi-SIM-Karten, | - ms - Multi-SIM-Karten, |
| - mb - Multi-SIM-Karten-Bündelangebot. | - mb - Multi-SIM-Karten-Bündelangebot. |
| Die Sprache des Vertragspartners wird über die URL in Form eines der | Die Sprache des Vertragspartners wird über die URL in Form eines der |
| folgenden Codes übermittelt: | folgenden Codes übermittelt: |
| - fr - Französisch, | - fr - Französisch, |
| - nl - Niederländisch, | - nl - Niederländisch, |
| - en - Englisch, | - en - Englisch, |
| - de - Deutsch. | - de - Deutsch. |
| § 4 - Jeder Betreiber erhält vom Institut einen eindeutigen Code, der | § 4 - Jeder Betreiber erhält vom Institut einen eindeutigen Code, der |
| in die URL aufzunehmen ist, damit der Betreiber vom BIPF identifiziert | in die URL aufzunehmen ist, damit der Betreiber vom BIPF identifiziert |
| werden kann. | werden kann. |
| § 5 - Jeder Betreiber erhält vom Institut die Struktur der URLs und | § 5 - Jeder Betreiber erhält vom Institut die Struktur der URLs und |
| eine Beschreibung der Parameter in Bezug auf die betreffenden Dienste. | eine Beschreibung der Parameter in Bezug auf die betreffenden Dienste. |
| § 6 - Die Betreiber benutzen weder Punkte noch Kommas als | § 6 - Die Betreiber benutzen weder Punkte noch Kommas als |
| Tausendertrennzeichen für die Werte der verschiedenen Parameter, die | Tausendertrennzeichen für die Werte der verschiedenen Parameter, die |
| in URLs eingegeben werden. | in URLs eingegeben werden. |
| Ist ein Parameterwert keine volle Zahl, wird er auf die höhere Einheit | Ist ein Parameterwert keine volle Zahl, wird er auf die höhere Einheit |
| aufgerundet. | aufgerundet. |
| Art. 5 - Das Institut löscht die in Artikel 2 § 2 erwähnten Daten | Art. 5 - Das Institut löscht die in Artikel 2 § 2 erwähnten Daten |
| automatisch, wenn der Nutzer seine Suche im Tarifsimulator | automatisch, wenn der Nutzer seine Suche im Tarifsimulator |
| abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
| Das Institut darf keinesfalls die in Artikel 2 § 2 oder in Artikel 4 § | Das Institut darf keinesfalls die in Artikel 2 § 2 oder in Artikel 4 § |
| 3 erwähnten Daten ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Das | 3 erwähnten Daten ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Das |
| Institut kann die in Artikel 4 § 3 erwähnten Daten jedoch in | Institut kann die in Artikel 4 § 3 erwähnten Daten jedoch in |
| Statistiken aufnehmen, um das Funktionieren des automatisierten | Statistiken aufnehmen, um das Funktionieren des automatisierten |
| Systems zu gewährleisten oder zu verbessern. Zu diesem Zweck kann das | Systems zu gewährleisten oder zu verbessern. Zu diesem Zweck kann das |
| Institut Statistiken über die Anzahl der durchgeführten | Institut Statistiken über die Anzahl der durchgeführten |
| Tarifsimulationen pro Modul, pro Tag und pro Betreiber führen. | Tarifsimulationen pro Modul, pro Tag und pro Betreiber führen. |
| Das Institut darf keine anderen als die in den Artikeln 2 § 3 und 4 §§ | Das Institut darf keine anderen als die in den Artikeln 2 § 3 und 4 §§ |
| 3 und 4 erwähnten Daten verarbeiten. | 3 und 4 erwähnten Daten verarbeiten. |
| Art. 6 - Die Betreiber dürfen das Klicken auf die bereitgestellte URL | Art. 6 - Die Betreiber dürfen das Klicken auf die bereitgestellte URL |
| zu dem alleinigen Zweck aufzeichnen, das technische Funktionieren der | zu dem alleinigen Zweck aufzeichnen, das technische Funktionieren der |
| URL und deren Versendung zu verfolgen und zu verbessern. | URL und deren Versendung zu verfolgen und zu verbessern. |
| Art. 7 - Die Betreiber richten in ihrem Kundenbereich eine Seite ein, | Art. 7 - Die Betreiber richten in ihrem Kundenbereich eine Seite ein, |
| auf der die Schaltfläche zum Tarifsimulator angezeigt wird. Der | auf der die Schaltfläche zum Tarifsimulator angezeigt wird. Der |
| Betreiber stellt dem Institut einen Link zu dieser Seite zur | Betreiber stellt dem Institut einen Link zu dieser Seite zur |
| Verfügung, damit er auf die Website des Tarifsimulators gesetzt werden | Verfügung, damit er auf die Website des Tarifsimulators gesetzt werden |
| kann. Der Betreiber sieht die Möglichkeit vor, sich direkt auf dieser | kann. Der Betreiber sieht die Möglichkeit vor, sich direkt auf dieser |
| Seite einzuloggen. Die Aktivierung der auf dieser Seite angezeigten, | Seite einzuloggen. Die Aktivierung der auf dieser Seite angezeigten, |
| anklickbaren Schaltfläche(n) kann erst erfolgen, nachdem sich der | anklickbaren Schaltfläche(n) kann erst erfolgen, nachdem sich der |
| Kunde gemäß dem üblichen Verfahren, das der Betreiber für den Zugang | Kunde gemäß dem üblichen Verfahren, das der Betreiber für den Zugang |
| zum Kundenbereich anwendet, authentifiziert hat. | zum Kundenbereich anwendet, authentifiziert hat. |
| Art. 8 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Dezember 2018 in | Art. 8 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Dezember 2018 in |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 9 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der | Art. 9 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Fernmeldewesens | Der Minister des Fernmeldewesens |
| A. DE CROO | A. DE CROO |