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| Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 2 MARS 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du | 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
| 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services | besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het |
| de police. - Traduction allemande | personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 2 mars 2007 portant modification de l'arrêté royal | besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
| du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van |
| services de police (Moniteur belge du 14 mars 2007). | de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| INNERES | INNERES |
| 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
| Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
| des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
| ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das | ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 20. Juni 2006; | Gesetz vom 20. Juni 2006; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere |
| der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3, | der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3, |
| VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und | VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und |
| X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ; | X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. |
| Februar 2005; | Februar 2005; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. |
| Februar 2006; | Februar 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
| Dienstes vom 12. Oktober 2005; | Dienstes vom 12. Oktober 2005; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
| ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
| dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
| sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die |
| Polizeidienste vom 31. Januar 2007; | Polizeidienste vom 31. Januar 2007; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
| Innern | Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden | Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden |
| Absatz ersetzt : | Absatz ersetzt : |
| « Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz | « Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz |
| 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um | 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um |
| eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen | eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen |
| Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den | Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den |
| Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. » | Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. » |
| Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht | « Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht |
| gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des | gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des |
| Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu | Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu |
| vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die | vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die |
| innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die | innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die |
| jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen | jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen |
| Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise | Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise |
| von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A | von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A |
| der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der | der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der |
| Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel | Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel |
| VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, | VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, |
| welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am | welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am |
| geeignetsten ist. | geeignetsten ist. |
| Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise | Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise |
| ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A | ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A |
| der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn | der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn |
| in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. | in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. |
| Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten | Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten |
| Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei | Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei |
| beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders | beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders |
| der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der | der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der |
| Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick | Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick |
| auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte | auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte |
| Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen | Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen |
| Polizei zu vergebende Stelle. » | Polizei zu vergebende Stelle. » |
| Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende | Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende |
| Absätze ersetzt : | Absätze ersetzt : |
| « Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die | « Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die |
| gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt | gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt |
| der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die | der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die |
| für zulässig erklärten Bewerbungen. | für zulässig erklärten Bewerbungen. |
| Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps | Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps |
| der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn | der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn |
| oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch | oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch |
| Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » | Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » |
| Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu | « Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu |
| vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als | vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als |
| des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe | des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe |
| als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von | als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von |
| Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals | Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals |
| gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des | gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des |
| Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu | Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu |
| vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die | vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die |
| innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche | innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche |
| und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der | und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der |
| Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; | Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; |
| anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. | anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. |
| Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der | Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der |
| Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende | Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende |
| Stelle. | Stelle. |
| Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, | Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, |
| ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; | ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; |
| anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte | anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte |
| Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu | Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu |
| vergebende Stelle. » | vergebende Stelle. » |
| Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird | « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird |
| die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom | die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom |
| Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor | Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor |
| beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten | beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten |
| Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen | Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen |
| Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten | Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten |
| hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde | hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde |
| der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. |
| Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. | Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. |
| » | » |
| Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird | « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird |
| die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom | die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom |
| Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor | Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor |
| beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten | beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten |
| Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen | Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen |
| Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten | Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten |
| hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde | hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde |
| der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. |
| Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. | Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. |
| » | » |
| Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen | « Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen |
| Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an | Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an |
| den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion | den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion |
| beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte | beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte |
| Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit | Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit |
| Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer | Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer |
| einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde | einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde |
| innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht | innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht |
| geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt. | geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des | Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des |
| Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 | Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 |
| erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an | erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an |
| dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 | dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 |
| erwähnten Versands abgelaufen ist. | erwähnten Versands abgelaufen ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte | Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte |
| Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds | Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds |
| verkürzen. | verkürzen. |
| Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der | Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der |
| Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der | Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der |
| Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 | Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 |
| über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die | über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die |
| in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den | in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den |
| Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das | Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das |
| Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen | Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen |
| Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig | Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig |
| sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die | sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die |
| in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des | in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des |
| Personalmitglieds zu verkürzen. » | Personalmitglieds zu verkürzen. » |
| Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2, | Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2, |
| die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch | « 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch |
| den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor | den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor |
| der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von | der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von |
| diesem bestimmte Personalmitglied. » | diesem bestimmte Personalmitglied. » |
| Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter |
| « den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen | « den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen |
| Beauftragten » ersetzt. | Beauftragten » ersetzt. |
| Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur | Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur |
| Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten | Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten |
| Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer | Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer |
| Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei | Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei |
| » die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei | » die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei |
| » und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der | » und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der |
| föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion | föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion |
| des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der | des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der |
| Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und | Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und |
| den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen | den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen |
| Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die « | Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die « |
| Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den « | Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den « |
| Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der |
| Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die | Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die |
| Personalmitglieder, die davon abhängen. | Personalmitglieder, die davon abhängen. |
| Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |