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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 MARS 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du | 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services | besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het |
de police. - Traduction allemande | personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 mars 2007 portant modification de l'arrêté royal | besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van |
services de police (Moniteur belge du 14 mars 2007). | de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das | ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juni 2006; | Gesetz vom 20. Juni 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere |
der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3, | der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3, |
VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und | VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und |
X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ; | X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. |
Februar 2005; | Februar 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. |
Februar 2006; | Februar 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 12. Oktober 2005; | Dienstes vom 12. Oktober 2005; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 31. Januar 2007; | Polizeidienste vom 31. Januar 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden | Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden |
Absatz ersetzt : | Absatz ersetzt : |
« Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz | « Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz |
1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um | 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um |
eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen | eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen |
Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den | Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den |
Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. » | Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. » |
Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht | « Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht |
gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des | gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des |
Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu | Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu |
vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die | vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die |
innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die | innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die |
jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen | jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen |
Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise | Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise |
von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A | von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A |
der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der | der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der |
Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel | Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel |
VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, | VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, |
welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am | welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am |
geeignetsten ist. | geeignetsten ist. |
Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise | Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise |
ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A | ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A |
der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn | der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn |
in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. | in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. |
Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten | Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten |
Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei | Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei |
beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders | beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der | der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der |
Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick | Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick |
auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte | auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte |
Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen | Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen |
Polizei zu vergebende Stelle. » | Polizei zu vergebende Stelle. » |
Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende | Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende |
Absätze ersetzt : | Absätze ersetzt : |
« Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die | « Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die |
gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt | gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt |
der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die | der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die |
für zulässig erklärten Bewerbungen. | für zulässig erklärten Bewerbungen. |
Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps | Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps |
der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn | der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn |
oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch | oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch |
Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » | Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » |
Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu | « Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu |
vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als | vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als |
des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe | des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe |
als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von | als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von |
Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals | Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals |
gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des | gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des |
Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu | Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu |
vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die | vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die |
innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche | innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche |
und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der | und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der |
Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; | Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; |
anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. | anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. |
Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der | Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der |
Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende | Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende |
Stelle. | Stelle. |
Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, | Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, |
ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; | ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; |
anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte | anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte |
Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu | Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu |
vergebende Stelle. » | vergebende Stelle. » |
Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird | « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird |
die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom | die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom |
Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor | Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor |
beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten | beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten |
Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen | Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen |
Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten | Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten |
hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde | hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde |
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. |
Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. | Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. |
» | » |
Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird | « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird |
die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom | die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom |
Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor | Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor |
beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten | beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten |
Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen | Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen |
Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten | Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten |
hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde | hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde |
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. |
Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. | Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. |
» | » |
Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen | « Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen |
Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an | Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an |
den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion | den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion |
beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte | beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte |
Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit | Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit |
Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer | Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer |
einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde | einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde |
innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht | innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht |
geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt. | geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des | Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des |
Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 | Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 |
erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an | erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an |
dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 | dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 |
erwähnten Versands abgelaufen ist. | erwähnten Versands abgelaufen ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte | Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte |
Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds | Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds |
verkürzen. | verkürzen. |
Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der | Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der |
Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der | Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der |
Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 | Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 |
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die | über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die |
in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den | in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den |
Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das | Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das |
Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen | Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen |
Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig | Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig |
sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die | sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die |
in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des | in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des |
Personalmitglieds zu verkürzen. » | Personalmitglieds zu verkürzen. » |
Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2, | Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2, |
die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch | « 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch |
den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor | den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor |
der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von | der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von |
diesem bestimmte Personalmitglied. » | diesem bestimmte Personalmitglied. » |
Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter |
« den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen | « den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen |
Beauftragten » ersetzt. | Beauftragten » ersetzt. |
Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur | Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur |
Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten | Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten |
Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer | Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer |
Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei | Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei |
» die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei | » die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei |
» und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der | » und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der |
föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion | föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion |
des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der | des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der |
Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und | Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und |
den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen | den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen |
Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die « | Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die « |
Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den « | Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den « |
Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die | Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die |
Personalmitglieder, die davon abhängen. | Personalmitglieder, die davon abhängen. |
Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |