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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/03/2007
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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2 MARS 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het
de police. - Traduction allemande personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 mars 2007 portant modification de l'arrêté royal besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van
services de police (Moniteur belge du 14 mars 2007). de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juni 2006; Gesetz vom 20. Juni 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere
der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3, der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3,
VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und
X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ; X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.
Februar 2005; Februar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.
Februar 2006; Februar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 12. Oktober 2005; Dienstes vom 12. Oktober 2005;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 31. Januar 2007; Polizeidienste vom 31. Januar 2007;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden
Absatz ersetzt : Absatz ersetzt :
« Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz « Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz
1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um
eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen
Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den
Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. » Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. »
Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht « Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht
gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des
Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu
vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die
innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die
jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen
Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise
von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A
der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der
Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel
VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er,
welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am
geeignetsten ist. geeignetsten ist.
Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise
ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A
der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn
in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.
Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten
Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei
beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders
der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der
Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick
auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte
Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen
Polizei zu vergebende Stelle. » Polizei zu vergebende Stelle. »
Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende
Absätze ersetzt : Absätze ersetzt :
« Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die « Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die
gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt
der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die
für zulässig erklärten Bewerbungen. für zulässig erklärten Bewerbungen.
Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps
der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn
oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch
Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. »
Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu « Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu
vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als
des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe
als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von
Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals
gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des
Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu
vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die
innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche
und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der
Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben;
anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist.
Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der
Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende
Stelle. Stelle.
Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei,
ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein;
anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte
Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu
vergebende Stelle. » vergebende Stelle. »
Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird
die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom
Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor
beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten
Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen
Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten
hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. der Bürgermeister oder das Polizeikollegium.
Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest.
» »
Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird
die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom
Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor
beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten
Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen
Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten
hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium. der Bürgermeister oder das Polizeikollegium.
Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest.
» »
Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen « Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen
Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an
den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion
beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte
Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit
Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde
innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht
geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt. geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des
Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1
erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an
dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1
erwähnten Versands abgelaufen ist. erwähnten Versands abgelaufen ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte
Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds
verkürzen. verkürzen.
Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der
Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der
Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die
in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den
Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das
Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen
Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig
sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die
in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des
Personalmitglieds zu verkürzen. » Personalmitglieds zu verkürzen. »
Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2, Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2,
die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch « 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch
den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor
der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von
diesem bestimmte Personalmitglied. » diesem bestimmte Personalmitglied. »
Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter
« den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen « den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen
Beauftragten » ersetzt. Beauftragten » ersetzt.
Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur
Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten
Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer
Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei
» die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei » die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei
» und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der » und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der
föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion
des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der
Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und
den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen
Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die « Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die «
Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den « Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den «
Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die
Personalmitglieder, die davon abhängen. Personalmitglieder, die davon abhängen.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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