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Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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2 MARS 2007. - Arrêté royal portant modification de divers textes 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende
relatifs à la position juridique du personnel des services de police. teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de
- Traduction allemande politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 mars 2007 portant modification de divers textes besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van verschillende teksten
relatifs à la position juridique du personnel des services de police betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten
(Moniteur belge du 6 mars 2007). (Belgisch Staatsblad van 6 maart 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte
in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel IV.I.37, VI.II.3bis, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 Artikel IV.I.37, VI.II.3bis, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4
und Absatz 3, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 und Absatz 3, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1
Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23; Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung
der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste,
insbesondere der Artikel 17 und 17ter ; insbesondere der Artikel 17 und 17ter ;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung
des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der lokalen Polizei; Logistikpersonal der lokalen Polizei;
Aufgrund des Protokolls Nr. 185/4 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 185/4 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 19. Juli 2006; Polizeidienste vom 19. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
Januar 2007; Januar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 19. September 2006; Dienstes vom 19. September 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.188/2 des Staatsrates vom 21. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.188/2 des Staatsrates vom 21. Februar
2007; 2007;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel VI.II.3bis RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 Artikel 1 - In Artikel VI.II.3bis RSPol, dessen derzeitiger Text § 1
bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Der Polizeiinspektor-Anwärter, der sich im Laufe seiner « § 2 - Der Polizeiinspektor-Anwärter, der sich im Laufe seiner
Grundausbildung dafür entschieden hat, vorzugsweise einer bestimmten Grundausbildung dafür entschieden hat, vorzugsweise einer bestimmten
Zone der lokalen Polizei, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem Zone der lokalen Polizei, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem
von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist,
zugewiesen zu werden, und der von der in Artikel VI.II.15 § 2 zugewiesen zu werden, und der von der in Artikel VI.II.15 § 2
erwähnten Massnahme Gebrauch macht, wird in dieser Zone ernannt, erwähnten Massnahme Gebrauch macht, wird in dieser Zone ernannt,
sobald er die Grundausbildung bestanden hat. sobald er die Grundausbildung bestanden hat.
Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls in abnehmender Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls in abnehmender
Reihenfolge des Ausbildungszyklus und in abnehmender Reihenfolge des Reihenfolge des Ausbildungszyklus und in abnehmender Reihenfolge des
Datums der Einschreibung für die Auswahlprüfungen bestimmt. » Datums der Einschreibung für die Auswahlprüfungen bestimmt. »
Art. 2 - Artikel VI.II.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel VI.II.10 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. eine bestimmte Anwesenheitsdauer in der von ihm bekleideten « 1. eine bestimmte Anwesenheitsdauer in der von ihm bekleideten
Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der
funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26
erwähnten Frist, erwähnten Frist,
Diese Anwesenheitsdauer wird wie folgt bestimmt: Diese Anwesenheitsdauer wird wie folgt bestimmt:
a) für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: drei a) für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: drei
Jahre, Jahre,
b) für Personalmitglieder des Einsatzkaders: fünf Jahre. Mit dem b) für Personalmitglieder des Einsatzkaders: fünf Jahre. Mit dem
Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise
des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die
föderale Polizei kommen diese Personalmitglieder jedoch nach einer föderale Polizei kommen diese Personalmitglieder jedoch nach einer
Anwesenheit von drei Jahren für die Mobilität in Betracht, ». Anwesenheit von drei Jahren für die Mobilität in Betracht, ».
2. Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach « 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach
einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den
Stellenplan hinaus, ». Stellenplan hinaus, ».
3. In Absatz 2 werden eine Nummer 5 und eine Nummer 6 mit folgendem 3. In Absatz 2 werden eine Nummer 5 und eine Nummer 6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« 5. die in Artikel VI.II.15 § 2 Absatz 3 erwähnten Anwärter, nach « 5. die in Artikel VI.II.15 § 2 Absatz 3 erwähnten Anwärter, nach
einer Anwesenheit von einem Jahr, einer Anwesenheit von einem Jahr,
6. die in Artikel VI.II.15 § 3 erwähnten Anwärter, nach einer 6. die in Artikel VI.II.15 § 3 erwähnten Anwärter, nach einer
Anwesenheit, die von der betreffenden Zone auf sechs, sieben oder acht Anwesenheit, die von der betreffenden Zone auf sechs, sieben oder acht
Jahre festgelegt worden ist. » Jahre festgelegt worden ist. »
Art. 3 - Artikel VI.II.15 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden Art. 3 - Artikel VI.II.15 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden
wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Wenn die in §1 Absatz 2 erwähnten Stellen im Anschluss an die « § 2 - Wenn die in §1 Absatz 2 erwähnten Stellen im Anschluss an die
in diesem Absatz erwähnte Vakanterklärung nicht besetzt werden, können in diesem Absatz erwähnte Vakanterklärung nicht besetzt werden, können
die betreffenden Polizeizonen im Rahmen des restlichen Defizits und die betreffenden Polizeizonen im Rahmen des restlichen Defizits und
bis zu der von ihnen angegebenen Anzahl vakanter Stellen die in bis zu der von ihnen angegebenen Anzahl vakanter Stellen die in
Artikel VI.II.3bis § 2 erwähnte Massnahme anwenden. Artikel VI.II.3bis § 2 erwähnte Massnahme anwenden.
Die Zonen, die ein in Absatz 1 erwähntes restliches Defizit aufweisen, Die Zonen, die ein in Absatz 1 erwähntes restliches Defizit aufweisen,
bilden den Gegenstand einer Untersuchung durch die Generalinspektion bilden den Gegenstand einer Untersuchung durch die Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei über die Ursachen dieses der föderalen Polizei und der lokalen Polizei über die Ursachen dieses
Defizits. Defizits.
Wenn eine Polizeizone nach Anwendung von Artikel VI.II.3bis weiterhin Wenn eine Polizeizone nach Anwendung von Artikel VI.II.3bis weiterhin
ein Defizit aufweist, kann der Minister auf ihren Antrag hin und für ein Defizit aufweist, kann der Minister auf ihren Antrag hin und für
das restliche Defizit an Stellen, die nicht Gegenstand einer in § 3 das restliche Defizit an Stellen, die nicht Gegenstand einer in § 3
erwähnten zusätzlichen Anwerbung sind, beschliessen, Anwärter, die erwähnten zusätzlichen Anwerbung sind, beschliessen, Anwärter, die
sich nicht über die Mobilität um eine Stelle beworben haben sich nicht über die Mobilität um eine Stelle beworben haben
beziehungsweise diese nicht über die Mobilität erhalten haben, von Amt beziehungsweise diese nicht über die Mobilität erhalten haben, von Amt
wegen zu bestellen. wegen zu bestellen.
§ 3 - Unbeschadet der in § 2 erwähnten Massnahmen kann sich eine Zone, § 3 - Unbeschadet der in § 2 erwähnten Massnahmen kann sich eine Zone,
die ein Defizit aufweist, im Rahmen des restlichen Defizits, das nach die ein Defizit aufweist, im Rahmen des restlichen Defizits, das nach
der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mobilität und einem unmittelbar darauf der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mobilität und einem unmittelbar darauf
folgenden zweiten Mobilitätszyklus, in dem ein Vorrang auf der folgenden zweiten Mobilitätszyklus, in dem ein Vorrang auf der
Grundlage des Dienstalters unter den für geeignet befundenen Bewerbern Grundlage des Dienstalters unter den für geeignet befundenen Bewerbern
bis zu der von ihr angegebenen Anzahl vakanter Stellen gilt, bis zu der von ihr angegebenen Anzahl vakanter Stellen gilt,
festgelegt worden ist, für eine zusätzliche Anwerbung über Auswahl festgelegt worden ist, für eine zusätzliche Anwerbung über Auswahl
durch die Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheiden, wobei durch die Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheiden, wobei
die Ausbildungs-, Entlohnungs- und Ausrüstungskosten der auf diese die Ausbildungs-, Entlohnungs- und Ausrüstungskosten der auf diese
Weise eingestellten Anwärter zu Lasten der betreffenden Zone gehen. In Weise eingestellten Anwärter zu Lasten der betreffenden Zone gehen. In
diesem Rahmen wird im Bewerberaufruf die in Artikel VI.II.10 Absatz 2 diesem Rahmen wird im Bewerberaufruf die in Artikel VI.II.10 Absatz 2
Nr. 6 erwähnte Anwesenheitsdauer vermerkt und wird die Vertretung der Nr. 6 erwähnte Anwesenheitsdauer vermerkt und wird die Vertretung der
lokalen Polizei innerhalb der in Artikel IV.I.27 Nr. 5 RSPol erwähnten lokalen Polizei innerhalb der in Artikel IV.I.27 Nr. 5 RSPol erwähnten
Auswahlkommission von einem Personalmitglied der betreffenden Auswahlkommission von einem Personalmitglied der betreffenden
Polizeizone wahrgenommen. Polizeizone wahrgenommen.
§ 4 - Bei Anwendung der in § 2 und § 3 erwähnten Massnahmen ist die § 4 - Bei Anwendung der in § 2 und § 3 erwähnten Massnahmen ist die
betreffende Zone verpflichtet, eine tatsächliche Anwerbung bis zu der betreffende Zone verpflichtet, eine tatsächliche Anwerbung bis zu der
von ihr im Rahmen der jeweiligen Massnahme angegebenen Anzahl vakanter von ihr im Rahmen der jeweiligen Massnahme angegebenen Anzahl vakanter
Stellen vorzunehmen. Bei einem Überangebot an Bewerbern wählt die Stellen vorzunehmen. Bei einem Überangebot an Bewerbern wählt die
betreffende Zone die geeignetsten Bewerber. » betreffende Zone die geeignetsten Bewerber. »
Art. 4 - In den Artikeln IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.16, Art. 4 - In den Artikeln IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.16,
VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und
VI.II.23 RSPol und in den Artikeln 17 und 17ter des Königlichen VI.II.23 RSPol und in den Artikeln 17 und 17ter des Königlichen
Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die
Mobilität des Personals der Polizeidienste werden die Wörter « Artikel Mobilität des Personals der Polizeidienste werden die Wörter « Artikel
VI.II.15 » durch die Wörter « Artikel VI.II.15 § 1 » ersetzt. VI.II.15 » durch die Wörter « Artikel VI.II.15 § 1 » ersetzt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 gilt die in Artikel 2 erwähnte Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 gilt die in Artikel 2 erwähnte
Anwesenheit von fünf Jahren für die nach Inkrafttreten des Anwesenheit von fünf Jahren für die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses eingeleiteten Mobilitätszyklen. vorliegenden Erlasses eingeleiteten Mobilitätszyklen.
Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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