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Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 MARS 2007. - Arrêté royal portant modification de divers textes | 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende |
relatifs à la position juridique du personnel des services de police. | teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de |
- Traduction allemande | politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 mars 2007 portant modification de divers textes | besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van verschillende teksten |
relatifs à la position juridique du personnel des services de police | betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten |
(Moniteur belge du 6 mars 2007). | (Belgisch Staatsblad van 6 maart 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte | 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte |
in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der |
Artikel IV.I.37, VI.II.3bis, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 | Artikel IV.I.37, VI.II.3bis, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 |
und Absatz 3, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 | und Absatz 3, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 |
Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23; | Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung |
der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, | der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, |
insbesondere der Artikel 17 und 17ter ; | insbesondere der Artikel 17 und 17ter ; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung |
des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und | des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und |
Logistikpersonal der lokalen Polizei; | Logistikpersonal der lokalen Polizei; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 185/4 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 185/4 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 19. Juli 2006; | Polizeidienste vom 19. Juli 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
Januar 2007; | Januar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 19. September 2006; | Dienstes vom 19. September 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.188/2 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.188/2 des Staatsrates vom 21. Februar |
2007; | 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel VI.II.3bis RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 | Artikel 1 - In Artikel VI.II.3bis RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 |
bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Der Polizeiinspektor-Anwärter, der sich im Laufe seiner | « § 2 - Der Polizeiinspektor-Anwärter, der sich im Laufe seiner |
Grundausbildung dafür entschieden hat, vorzugsweise einer bestimmten | Grundausbildung dafür entschieden hat, vorzugsweise einer bestimmten |
Zone der lokalen Polizei, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem | Zone der lokalen Polizei, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem |
von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, | von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, |
zugewiesen zu werden, und der von der in Artikel VI.II.15 § 2 | zugewiesen zu werden, und der von der in Artikel VI.II.15 § 2 |
erwähnten Massnahme Gebrauch macht, wird in dieser Zone ernannt, | erwähnten Massnahme Gebrauch macht, wird in dieser Zone ernannt, |
sobald er die Grundausbildung bestanden hat. | sobald er die Grundausbildung bestanden hat. |
Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls in abnehmender | Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls in abnehmender |
Reihenfolge des Ausbildungszyklus und in abnehmender Reihenfolge des | Reihenfolge des Ausbildungszyklus und in abnehmender Reihenfolge des |
Datums der Einschreibung für die Auswahlprüfungen bestimmt. » | Datums der Einschreibung für die Auswahlprüfungen bestimmt. » |
Art. 2 - Artikel VI.II.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel VI.II.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. eine bestimmte Anwesenheitsdauer in der von ihm bekleideten | « 1. eine bestimmte Anwesenheitsdauer in der von ihm bekleideten |
Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der | Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der |
funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 | funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 |
erwähnten Frist, | erwähnten Frist, |
Diese Anwesenheitsdauer wird wie folgt bestimmt: | Diese Anwesenheitsdauer wird wie folgt bestimmt: |
a) für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: drei | a) für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: drei |
Jahre, | Jahre, |
b) für Personalmitglieder des Einsatzkaders: fünf Jahre. Mit dem | b) für Personalmitglieder des Einsatzkaders: fünf Jahre. Mit dem |
Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise | Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise |
des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die | des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die |
föderale Polizei kommen diese Personalmitglieder jedoch nach einer | föderale Polizei kommen diese Personalmitglieder jedoch nach einer |
Anwesenheit von drei Jahren für die Mobilität in Betracht, ». | Anwesenheit von drei Jahren für die Mobilität in Betracht, ». |
2. Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach | « 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach |
einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den | einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den |
Stellenplan hinaus, ». | Stellenplan hinaus, ». |
3. In Absatz 2 werden eine Nummer 5 und eine Nummer 6 mit folgendem | 3. In Absatz 2 werden eine Nummer 5 und eine Nummer 6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« 5. die in Artikel VI.II.15 § 2 Absatz 3 erwähnten Anwärter, nach | « 5. die in Artikel VI.II.15 § 2 Absatz 3 erwähnten Anwärter, nach |
einer Anwesenheit von einem Jahr, | einer Anwesenheit von einem Jahr, |
6. die in Artikel VI.II.15 § 3 erwähnten Anwärter, nach einer | 6. die in Artikel VI.II.15 § 3 erwähnten Anwärter, nach einer |
Anwesenheit, die von der betreffenden Zone auf sechs, sieben oder acht | Anwesenheit, die von der betreffenden Zone auf sechs, sieben oder acht |
Jahre festgelegt worden ist. » | Jahre festgelegt worden ist. » |
Art. 3 - Artikel VI.II.15 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden | Art. 3 - Artikel VI.II.15 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden |
wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut | wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Wenn die in §1 Absatz 2 erwähnten Stellen im Anschluss an die | « § 2 - Wenn die in §1 Absatz 2 erwähnten Stellen im Anschluss an die |
in diesem Absatz erwähnte Vakanterklärung nicht besetzt werden, können | in diesem Absatz erwähnte Vakanterklärung nicht besetzt werden, können |
die betreffenden Polizeizonen im Rahmen des restlichen Defizits und | die betreffenden Polizeizonen im Rahmen des restlichen Defizits und |
bis zu der von ihnen angegebenen Anzahl vakanter Stellen die in | bis zu der von ihnen angegebenen Anzahl vakanter Stellen die in |
Artikel VI.II.3bis § 2 erwähnte Massnahme anwenden. | Artikel VI.II.3bis § 2 erwähnte Massnahme anwenden. |
Die Zonen, die ein in Absatz 1 erwähntes restliches Defizit aufweisen, | Die Zonen, die ein in Absatz 1 erwähntes restliches Defizit aufweisen, |
bilden den Gegenstand einer Untersuchung durch die Generalinspektion | bilden den Gegenstand einer Untersuchung durch die Generalinspektion |
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei über die Ursachen dieses | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei über die Ursachen dieses |
Defizits. | Defizits. |
Wenn eine Polizeizone nach Anwendung von Artikel VI.II.3bis weiterhin | Wenn eine Polizeizone nach Anwendung von Artikel VI.II.3bis weiterhin |
ein Defizit aufweist, kann der Minister auf ihren Antrag hin und für | ein Defizit aufweist, kann der Minister auf ihren Antrag hin und für |
das restliche Defizit an Stellen, die nicht Gegenstand einer in § 3 | das restliche Defizit an Stellen, die nicht Gegenstand einer in § 3 |
erwähnten zusätzlichen Anwerbung sind, beschliessen, Anwärter, die | erwähnten zusätzlichen Anwerbung sind, beschliessen, Anwärter, die |
sich nicht über die Mobilität um eine Stelle beworben haben | sich nicht über die Mobilität um eine Stelle beworben haben |
beziehungsweise diese nicht über die Mobilität erhalten haben, von Amt | beziehungsweise diese nicht über die Mobilität erhalten haben, von Amt |
wegen zu bestellen. | wegen zu bestellen. |
§ 3 - Unbeschadet der in § 2 erwähnten Massnahmen kann sich eine Zone, | § 3 - Unbeschadet der in § 2 erwähnten Massnahmen kann sich eine Zone, |
die ein Defizit aufweist, im Rahmen des restlichen Defizits, das nach | die ein Defizit aufweist, im Rahmen des restlichen Defizits, das nach |
der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mobilität und einem unmittelbar darauf | der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mobilität und einem unmittelbar darauf |
folgenden zweiten Mobilitätszyklus, in dem ein Vorrang auf der | folgenden zweiten Mobilitätszyklus, in dem ein Vorrang auf der |
Grundlage des Dienstalters unter den für geeignet befundenen Bewerbern | Grundlage des Dienstalters unter den für geeignet befundenen Bewerbern |
bis zu der von ihr angegebenen Anzahl vakanter Stellen gilt, | bis zu der von ihr angegebenen Anzahl vakanter Stellen gilt, |
festgelegt worden ist, für eine zusätzliche Anwerbung über Auswahl | festgelegt worden ist, für eine zusätzliche Anwerbung über Auswahl |
durch die Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheiden, wobei | durch die Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheiden, wobei |
die Ausbildungs-, Entlohnungs- und Ausrüstungskosten der auf diese | die Ausbildungs-, Entlohnungs- und Ausrüstungskosten der auf diese |
Weise eingestellten Anwärter zu Lasten der betreffenden Zone gehen. In | Weise eingestellten Anwärter zu Lasten der betreffenden Zone gehen. In |
diesem Rahmen wird im Bewerberaufruf die in Artikel VI.II.10 Absatz 2 | diesem Rahmen wird im Bewerberaufruf die in Artikel VI.II.10 Absatz 2 |
Nr. 6 erwähnte Anwesenheitsdauer vermerkt und wird die Vertretung der | Nr. 6 erwähnte Anwesenheitsdauer vermerkt und wird die Vertretung der |
lokalen Polizei innerhalb der in Artikel IV.I.27 Nr. 5 RSPol erwähnten | lokalen Polizei innerhalb der in Artikel IV.I.27 Nr. 5 RSPol erwähnten |
Auswahlkommission von einem Personalmitglied der betreffenden | Auswahlkommission von einem Personalmitglied der betreffenden |
Polizeizone wahrgenommen. | Polizeizone wahrgenommen. |
§ 4 - Bei Anwendung der in § 2 und § 3 erwähnten Massnahmen ist die | § 4 - Bei Anwendung der in § 2 und § 3 erwähnten Massnahmen ist die |
betreffende Zone verpflichtet, eine tatsächliche Anwerbung bis zu der | betreffende Zone verpflichtet, eine tatsächliche Anwerbung bis zu der |
von ihr im Rahmen der jeweiligen Massnahme angegebenen Anzahl vakanter | von ihr im Rahmen der jeweiligen Massnahme angegebenen Anzahl vakanter |
Stellen vorzunehmen. Bei einem Überangebot an Bewerbern wählt die | Stellen vorzunehmen. Bei einem Überangebot an Bewerbern wählt die |
betreffende Zone die geeignetsten Bewerber. » | betreffende Zone die geeignetsten Bewerber. » |
Art. 4 - In den Artikeln IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.16, | Art. 4 - In den Artikeln IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.16, |
VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und | VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und |
VI.II.23 RSPol und in den Artikeln 17 und 17ter des Königlichen | VI.II.23 RSPol und in den Artikeln 17 und 17ter des Königlichen |
Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die | Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die |
Mobilität des Personals der Polizeidienste werden die Wörter « Artikel | Mobilität des Personals der Polizeidienste werden die Wörter « Artikel |
VI.II.15 » durch die Wörter « Artikel VI.II.15 § 1 » ersetzt. | VI.II.15 » durch die Wörter « Artikel VI.II.15 § 1 » ersetzt. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 gilt die in Artikel 2 erwähnte | Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 gilt die in Artikel 2 erwähnte |
Anwesenheit von fünf Jahren für die nach Inkrafttreten des | Anwesenheit von fünf Jahren für die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses eingeleiteten Mobilitätszyklen. | vorliegenden Erlasses eingeleiteten Mobilitätszyklen. |
Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |