Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/03/2007
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 13 december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de certaines dispositions de la loi du 13 décembre Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 13 december
2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift
requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
1er, 6 à 21, 27 et 34 de la loi du 13 décembre 2005 portant des 1, 6 tot 21, 27 en 34 van de wet van 13 december 2005 houdende
dispositions diverses relatives aux délais, à la requête bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak
contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette, en de procedure van collectieve schuldregeling, opgemaakt door de
établi par le Service central de traduction allemande auprès du Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 1er, 6 à 21, 27 et 34 de vertaling van de artikelen 1, 6 tot 21, 27 en 34 van de wet van 13
la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het
aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve
collectif de dette. schuldregeling.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007. Gegeven te Brussel, 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
13. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug 13. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug
auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der
kollektiven Schuldenregelung kollektiven Schuldenregelung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL IV - Kontradiktorischer Antrag bei den Arbeitsgerichten KAPITEL IV - Kontradiktorischer Antrag bei den Arbeitsgerichten
(...) (...)
Art. 6 - Artikel 1034quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel 1034quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « der in Artikel 1034ter Nr. 3 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der in Artikel 1034ter Nr. 3
erwähnten Personen » durch die Wörter « oder ein Auszug aus dem erwähnten Personen » durch die Wörter « oder ein Auszug aus dem
Nationalregister der in Artikel 1034ter Nr. 3 erwähnten natürlichen Nationalregister der in Artikel 1034ter Nr. 3 erwähnten natürlichen
Personen » ersetzt. Personen » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Die Bescheinigung » und 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Die Bescheinigung » und
dem Wort « darf » die Wörter « oder der Auszug aus dem dem Wort « darf » die Wörter « oder der Auszug aus dem
Nationalregister » eingefügt. Nationalregister » eingefügt.
KAPITEL V - Kollektive Schuldenregelung KAPITEL V - Kollektive Schuldenregelung
Art. 7 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Wirkungen der Forderungsabtretungen werden bis zum Ablauf, zur « Die Wirkungen der Forderungsabtretungen werden bis zum Ablauf, zur
Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt. Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt.
Ebenso werden, ausser bei Realisierung des Vermögens, die Wirkungen Ebenso werden, ausser bei Realisierung des Vermögens, die Wirkungen
der dinglichen Sicherheiten und der Vorzugsrechte bis zum Ablauf, zur der dinglichen Sicherheiten und der Vorzugsrechte bis zum Ablauf, zur
Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt. Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt.
» »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Für Personen, die eine persönliche Sicherheit bewilligt haben, um « Für Personen, die eine persönliche Sicherheit bewilligt haben, um
eine Schuld des Schuldners zu besichern, werden die eine Schuld des Schuldners zu besichern, werden die
Vollstreckungsverfahren bis zur Homologierung des gütlichen Vollstreckungsverfahren bis zur Homologierung des gütlichen
Schuldenregelungsplans, bis zur Hinterlegung des in Artikel 1675/11 § Schuldenregelungsplans, bis zur Hinterlegung des in Artikel 1675/11 §
1 erwähnten Protokolls oder bis zur Ablehnung des 1 erwähnten Protokolls oder bis zur Ablehnung des
Schuldenregelungsplans ausgesetzt. Schuldenregelungsplans ausgesetzt.
Für Personen, die die in Artikel 1675/16bis § 2 erwähnte Erklärung Für Personen, die die in Artikel 1675/16bis § 2 erwähnte Erklärung
hinterlegt haben, werden die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, bis hinterlegt haben, werden die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, bis
der Richter über die Entlastung entschieden hat. » der Richter über die Entlastung entschieden hat. »
Art. 8 - Artikel 1675/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 8 - Artikel 1675/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch dasselbe Gesetz und teilweise für nichtig erklärt durch den durch dasselbe Gesetz und teilweise für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 46/2000 des Schiedshofs vom 3. Mai 2000, wird durch Entscheid Nr. 46/2000 des Schiedshofs vom 3. Mai 2000, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Wenn der Schuldenvermittler es für notwendig erachtet, « Wenn der Schuldenvermittler es für notwendig erachtet,
Zusatzinformationen über den Vermögensstand des Antragstellers Zusatzinformationen über den Vermögensstand des Antragstellers
einzuholen, kann er den Richter darum ersuchen, dass Drittpersonen, einzuholen, kann er den Richter darum ersuchen, dass Drittpersonen,
die an das Berufsgeheimnis oder an die Schweigepflicht gebunden sind, die an das Berufsgeheimnis oder an die Schweigepflicht gebunden sind,
davon befreit werden und dass ihnen angeordnet wird, die verlangten davon befreit werden und dass ihnen angeordnet wird, die verlangten
Auskünfte zu erteilen, unbeschadet ihres Rechts, dem Richter gegenüber Auskünfte zu erteilen, unbeschadet ihres Rechts, dem Richter gegenüber
schriftlich oder in der Ratskammer ihre Bemerkungen geltend zu machen. schriftlich oder in der Ratskammer ihre Bemerkungen geltend zu machen.
Sobald der Richter das Ersuchen des Schuldenvermittlers erhält, setzt Sobald der Richter das Ersuchen des Schuldenvermittlers erhält, setzt
er gegebenenfalls die Standes- oder Disziplinarbehörde, der die er gegebenenfalls die Standes- oder Disziplinarbehörde, der die
Drittperson untersteht, per Gerichtsbrief davon in Kenntnis. Diese Drittperson untersteht, per Gerichtsbrief davon in Kenntnis. Diese
Behörde verfügt über eine dreissigtägige Frist, um dem Richter eine Behörde verfügt über eine dreissigtägige Frist, um dem Richter eine
Stellungnahme zu dem Ersuchen des Schuldenvermittlers zukommen zu Stellungnahme zu dem Ersuchen des Schuldenvermittlers zukommen zu
lassen. Wenn sie keine Stellungnahme abgibt, wird davon ausgegangen, lassen. Wenn sie keine Stellungnahme abgibt, wird davon ausgegangen,
dass diese günstig ist. Wenn der Richter von der Stellungnahme dass diese günstig ist. Wenn der Richter von der Stellungnahme
abweicht, gibt er die Gründe hierfür in seiner Entscheidung an. » abweicht, gibt er die Gründe hierfür in seiner Entscheidung an. »
Art. 9 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 1. dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich « 1. dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich
Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, und Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, und
gegebenenfalls seinem Beistand, ». gegebenenfalls seinem Beistand, ».
2. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - Wenn ein Gläubiger binnen der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist « § 3 - Wenn ein Gläubiger binnen der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist
keine Forderungsanmeldung einreicht, setzt der Schuldenvermittler ihn keine Forderungsanmeldung einreicht, setzt der Schuldenvermittler ihn
per Einschreibebrief mit Rückschein davon in Kenntnis, dass er über per Einschreibebrief mit Rückschein davon in Kenntnis, dass er über
eine letzte Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang dieses Schreibens eine letzte Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang dieses Schreibens
verfügt, um diese Forderungsanmeldung einzureichen. Wenn die verfügt, um diese Forderungsanmeldung einzureichen. Wenn die
Forderungsanmeldung nicht binnen dieser Frist eingereicht wird, wird Forderungsanmeldung nicht binnen dieser Frist eingereicht wird, wird
davon ausgegangen, dass der betreffende Gläubiger auf seine Forderung davon ausgegangen, dass der betreffende Gläubiger auf seine Forderung
verzichtet. In diesem Fall verliert der Gläubiger das Recht, gegen den verzichtet. In diesem Fall verliert der Gläubiger das Recht, gegen den
Schuldner und die Personen, die für ihn eine persönliche Sicherheit Schuldner und die Personen, die für ihn eine persönliche Sicherheit
geleistet haben, vorzugehen. Bei Ablehnung oder Widerrufung des geleistet haben, vorzugehen. Bei Ablehnung oder Widerrufung des
Schuldenregelungsplans erlangt er dieses Recht wieder. Schuldenregelungsplans erlangt er dieses Recht wieder.
Der Text des vorliegenden Artikels wird auf dem in Absatz 1 erwähnten Der Text des vorliegenden Artikels wird auf dem in Absatz 1 erwähnten
Schreiben aufgedruckt. » Schreiben aufgedruckt. »
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in « § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in
Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem
Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in
Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit
der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf dieses Lebensgeld der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf dieses Lebensgeld
jedoch verringert werden, ohne die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. jedoch verringert werden, ohne die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Beträge Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Beträge
unterschreiten zu dürfen. » unterschreiten zu dürfen. »
Art. 10 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Er konsultiert unverzüglich gemäss den vom König festgelegten « Er konsultiert unverzüglich gemäss den vom König festgelegten
Modalitäten die in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Modalitäten die in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der
Belgischen Nationalbank auf den Namen des Schuldners registrierten Belgischen Nationalbank auf den Namen des Schuldners registrierten
Daten. » Daten. »
2. Es wird ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3bis - Jeder Gläubiger, ob Behörde oder Privatperson, kann dem « § 3bis - Jeder Gläubiger, ob Behörde oder Privatperson, kann dem
Antragsteller einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass Antragsteller einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass
gewähren, und dies ungeachtet der Art der Schuld. gewähren, und dies ungeachtet der Art der Schuld.
Insbesondere: Insbesondere:
1. werden die Beamten, die mit der Eintreibung der Steuerforderungen 1. werden die Beamten, die mit der Eintreibung der Steuerforderungen
beauftragt und von den zuständigen Behörden bestellt sind, ermächtigt, beauftragt und von den zuständigen Behörden bestellt sind, ermächtigt,
im Rahmen eines gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen im Rahmen eines gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen
oder teilweisen Erlass von Steuerschulden in Hauptsumme und oder teilweisen Erlass von Steuerschulden in Hauptsumme und
Nebenforderungen stattzugeben, Nebenforderungen stattzugeben,
2. werden die Einrichtungen für die Eintreibung der 2. werden die Einrichtungen für die Eintreibung der
Sozialversicherungsbeiträge und die Einrichtungen für die Gewährung Sozialversicherungsbeiträge und die Einrichtungen für die Gewährung
der Sozialleistungen ermächtigt, im Rahmen eines gütlichen der Sozialleistungen ermächtigt, im Rahmen eines gütlichen
Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen Erlass der Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen Erlass der
ihnen geschuldeten Beträge stattzugeben, wenn dieser Schuldenerlass ihnen geschuldeten Beträge stattzugeben, wenn dieser Schuldenerlass
vom Schuldenvermittler vorgeschlagen worden ist, sofern die in Artikel vom Schuldenvermittler vorgeschlagen worden ist, sofern die in Artikel
31bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen 31bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten
Bedingungen erfüllt sind, Bedingungen erfüllt sind,
3. werden die Sozialversicherungskassen ermächtigt, im Rahmen eines 3. werden die Sozialversicherungskassen ermächtigt, im Rahmen eines
gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen
Erlass von Schulden wegen ausstehender Sozialbeiträge stattzugeben. Erlass von Schulden wegen ausstehender Sozialbeiträge stattzugeben.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für das Verfahren, Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für das Verfahren,
das die Sozialversicherungskassen zu befolgen haben. » das die Sozialversicherungskassen zu befolgen haben. »
4. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« In diesem Plan sorgt der Schuldenvermittler für die vorrangige « In diesem Plan sorgt der Schuldenvermittler für die vorrangige
Rückzahlung der Schulden, die die Wahrung der Menschenwürde des Rückzahlung der Schulden, die die Wahrung der Menschenwürde des
Antragstellers und seiner Familie gefährden. » Antragstellers und seiner Familie gefährden. »
Art. 11 - In Artikel 1675/11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 1675/11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch dasselbe Gesetz, werden die Wörter « binnen vier eingefügt durch dasselbe Gesetz, werden die Wörter « binnen vier
Monaten » durch die Wörter « binnen sechs Monaten » ersetzt. Monaten » durch die Wörter « binnen sechs Monaten » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 1675/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - Artikel 1675/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« Artikel 51 findet keine Anwendung, es sei denn, der Schuldner reicht « Artikel 51 findet keine Anwendung, es sei denn, der Schuldner reicht
diesbezüglich ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes Ersuchen diesbezüglich ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes Ersuchen
ein, um bestimmte Bestandteile seines Vermögens zu schützen und die ein, um bestimmte Bestandteile seines Vermögens zu schützen und die
Wahrung der Menschenwürde des Schuldners zu gewährleisten. Der Richter Wahrung der Menschenwürde des Schuldners zu gewährleisten. Der Richter
befindet über dieses Ersuchen durch eine mit besonderen Gründen befindet über dieses Ersuchen durch eine mit besonderen Gründen
versehene Entscheidung, gegebenenfalls in dem Urteil, durch das er den versehene Entscheidung, gegebenenfalls in dem Urteil, durch das er den
gerichtlichen Schuldenregelungsplan bewilligt. » gerichtlichen Schuldenregelungsplan bewilligt. »
3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der « § 4 - Unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der
Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen
versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen, ohne versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen, ohne
dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel
14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen. » Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen. »
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 5 - Der Richter muss für die vorrangige Rückzahlung der Schulden « § 5 - Der Richter muss für die vorrangige Rückzahlung der Schulden
sorgen, die die Wahrung der Menschenwürde des Antragstellers und sorgen, die die Wahrung der Menschenwürde des Antragstellers und
seiner Familie gefährden. » seiner Familie gefährden. »
Art. 13 - Artikel 1675/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 13 - Artikel 1675/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter « 1. In Paragraph 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter «
gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung » gestrichen. gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung » gestrichen.
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
« § 5 - Unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der « § 5 - Unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der
Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen
versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen, ohne versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen, ohne
dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel
14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen. » Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen. »
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 6 - Wenn der Richter den Plan aufstellt, muss er für die « § 6 - Wenn der Richter den Plan aufstellt, muss er für die
vorrangige Rückzahlung der Schulden sorgen, die die Wahrung der vorrangige Rückzahlung der Schulden sorgen, die die Wahrung der
Menschenwürde des Antragstellers und seiner Familie gefährden. » Menschenwürde des Antragstellers und seiner Familie gefährden. »
Art. 14 - In Teil V Titel IV Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches wird Art. 14 - In Teil V Titel IV Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches wird
ein Abschnitt 4bis, der einen Artikel 1675/13bis umfasst, mit ein Abschnitt 4bis, der einen Artikel 1675/13bis umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 4bis - Vollständiger Schuldenerlass « Abschnitt 4bis - Vollständiger Schuldenerlass
Art. 1675/13bis - § 1 - Wenn sich herausstellt, dass kein gütlicher Art. 1675/13bis - § 1 - Wenn sich herausstellt, dass kein gütlicher
oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan möglich ist, weil der oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan möglich ist, weil der
Antragsteller über unzureichende Mittel verfügt, hält der Antragsteller über unzureichende Mittel verfügt, hält der
Schuldenvermittler diese Feststellung in dem in Artikel 1675/11 § 1 Schuldenvermittler diese Feststellung in dem in Artikel 1675/11 § 1
erwähnten Protokoll fest, und zwar mit einem mit Gründen versehenen erwähnten Protokoll fest, und zwar mit einem mit Gründen versehenen
Vorschlag, der die Gewährung eines vollständigen Schuldenerlasses und Vorschlag, der die Gewährung eines vollständigen Schuldenerlasses und
die eventuellen Massnahmen, mit denen dieser Schuldenerlass seiner die eventuellen Massnahmen, mit denen dieser Schuldenerlass seiner
Meinung nach einhergehen müsste, rechtfertigt. Meinung nach einhergehen müsste, rechtfertigt.
§ 2 - Der Richter kann in einem solchen Fall den vollständigen § 2 - Der Richter kann in einem solchen Fall den vollständigen
Schuldenerlass ohne Schuldenregelungsplan und unbeschadet der Schuldenerlass ohne Schuldenregelungsplan und unbeschadet der
Anwendung von Artikel 1675/13 § 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich, § 3 Anwendung von Artikel 1675/13 § 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich, § 3
und § 4 gewähren. und § 4 gewähren.
§ 3 - Diese Entscheidung kann mit Begleitmassnahmen einhergehen, deren § 3 - Diese Entscheidung kann mit Begleitmassnahmen einhergehen, deren
Dauer fünf Jahre nicht überschreiten darf. Dauer fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Artikel 51 findet keine Anwendung. Artikel 51 findet keine Anwendung.
§ 4 - Der Schuldenerlass wird gewährt, wenn binnen fünf Jahren nach § 4 - Der Schuldenerlass wird gewährt, wenn binnen fünf Jahren nach
der Entscheidung keine Besserung der Finanzlage eingetreten ist. der Entscheidung keine Besserung der Finanzlage eingetreten ist.
§ 5 - Die Entscheidung kann während fünf Jahren unter den in Artikel § 5 - Die Entscheidung kann während fünf Jahren unter den in Artikel
1675/15 erwähnten Bedingungen widerrufen werden. » 1675/15 erwähnten Bedingungen widerrufen werden. »
Art. 15 - Artikel 1675/14 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 15 - Artikel 1675/14 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Pfändungsrichters » durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Pfändungsrichters » durch die
Wörter « des Arbeitsgerichts » ersetzt. Wörter « des Arbeitsgerichts » ersetzt.
2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Im Falle von Schwierigkeiten, die die Erstellung oder Ausführung des « Im Falle von Schwierigkeiten, die die Erstellung oder Ausführung des
Plans behindern, oder wenn bei der Erstellung des Plans neue Umstände Plans behindern, oder wenn bei der Erstellung des Plans neue Umstände
auftauchen oder neue Umstände die Anpassung oder Revision des Plans auftauchen oder neue Umstände die Anpassung oder Revision des Plans
rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Arbeitsauditor, der rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Arbeitsauditor, der
Schuldner oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer Schuldner oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer
einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei
hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter
bringen. » bringen. »
Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/14bis mit Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/14bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1675/14bis - § 1 - Wenn während der Erstellung oder Ausführung « Art. 1675/14bis - § 1 - Wenn während der Erstellung oder Ausführung
des Plans bewegliche oder unbewegliche Güter aufgrund von Artikel des Plans bewegliche oder unbewegliche Güter aufgrund von Artikel
1675/7 § 3 oder aufgrund des gütlichen oder gerichtlichen 1675/7 § 3 oder aufgrund des gütlichen oder gerichtlichen
Schuldenregelungsplans realisiert werden müssen, erfolgt der Schuldenregelungsplans realisiert werden müssen, erfolgt der
öffentliche oder freihändige Verkauf gemäss den Regeln der öffentliche oder freihändige Verkauf gemäss den Regeln der
Zwangsvollstreckung ohne vorherige Zustellung eines Zwangsvollstreckung ohne vorherige Zustellung eines
Vollstreckungsbefehls oder einer Pfändung. Vollstreckungsbefehls oder einer Pfändung.
§ 2 - Der Verkauf des unbeweglichen Gutes bringt von Rechts wegen die § 2 - Der Verkauf des unbeweglichen Gutes bringt von Rechts wegen die
Überweisung des Erlöses zugunsten der Gläubiger mit sich. Überweisung des Erlöses zugunsten der Gläubiger mit sich.
§ 3 - Unter Vorbehalt anderer Modalitäten überweist der beurkundende § 3 - Unter Vorbehalt anderer Modalitäten überweist der beurkundende
ministerielle Amtsträger nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und ministerielle Amtsträger nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und
der besonders bevorrechtigten Gläubiger Erlös und Nebenkosten an den der besonders bevorrechtigten Gläubiger Erlös und Nebenkosten an den
Schuldenvermittler. Schuldenvermittler.
Diese Zahlung hat befreiende Wirkung, wenn der ministerielle Diese Zahlung hat befreiende Wirkung, wenn der ministerielle
Amtsträger sie zugunsten des Schuldenvermittlers vornimmt. Das Gleiche Amtsträger sie zugunsten des Schuldenvermittlers vornimmt. Das Gleiche
gilt für Zahlungen, die der Käufer gemäss Artikel 1641 vornimmt. » gilt für Zahlungen, die der Käufer gemäss Artikel 1641 vornimmt. »
Art. 17 - In Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 17 - In Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird § 1 Absatz 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung dasselbe Gesetz, wird § 1 Absatz 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« 2. oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ohne dass « 2. oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ohne dass
neue Umstände eingetreten sind, die die Anpassung oder Revision des neue Umstände eingetreten sind, die die Anpassung oder Revision des
Plans rechtfertigen ». Plans rechtfertigen ».
Art. 18 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 18 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte « Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte
Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, und ohne dass sich in diesem Fall Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, und ohne dass sich in diesem Fall
auf Artikel 1122 Absatz 2 Nr. 3 berufen werden kann, kann gegen diese auf Artikel 1122 Absatz 2 Nr. 3 berufen werden kann, kann gegen diese
Entscheidungen kein Dritteinspruch erhoben werden. » Entscheidungen kein Dritteinspruch erhoben werden. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen gilt als « Die Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen gilt als
Zustellung. » Zustellung. »
Art. 19 - In Teil V Titel IV Kapitel I Abschnitt 5 desselben Art. 19 - In Teil V Titel IV Kapitel I Abschnitt 5 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/16bis mit folgendem Wortlaut Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/16bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 1675/16bis - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1287 « Art. 1675/16bis - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1287
des Zivilgesetzbuches und ausser bei organisierter betrügerischer des Zivilgesetzbuches und ausser bei organisierter betrügerischer
Zahlungsunfähigkeit können natürliche Personen, die für den Zahlungsunfähigkeit können natürliche Personen, die für den
Antragsteller unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet Antragsteller unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet
haben, ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung entlastet werden, haben, ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung entlastet werden,
wenn der Richter feststellt, dass ihre Verpflichtung in keinem wenn der Richter feststellt, dass ihre Verpflichtung in keinem
Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht. Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
§ 2 - Um die in § 1 erwähnte Entlastung in Anspruch zu nehmen, § 2 - Um die in § 1 erwähnte Entlastung in Anspruch zu nehmen,
hinterlegt die natürliche Person, die für den Antragsteller hinterlegt die natürliche Person, die für den Antragsteller
unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat, bei der unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat, bei der
Kanzlei des Gerichts, das mit dem Ersuchen um kollektive Kanzlei des Gerichts, das mit dem Ersuchen um kollektive
Schuldenregelung befasst ist, eine Erklärung, in der sie bescheinigt, Schuldenregelung befasst ist, eine Erklärung, in der sie bescheinigt,
dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und
ihrem Vermögen steht. ihrem Vermögen steht.
Sobald diese Person bekannt ist, wird sie zweckgemäss vom Sobald diese Person bekannt ist, wird sie zweckgemäss vom
Schuldenvermittler per Einschreibebrief mit Rückschein von der Schuldenvermittler per Einschreibebrief mit Rückschein von der
Möglichkeit, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu hinterlegen, in Möglichkeit, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu hinterlegen, in
Kenntnis gesetzt. Diese Mitteilung enthält den Wortlaut des Kenntnis gesetzt. Diese Mitteilung enthält den Wortlaut des
vorliegenden Artikels. vorliegenden Artikels.
§ 3 - In der in § 2 erwähnten Erklärung werden die Identität der § 3 - In der in § 2 erwähnten Erklärung werden die Identität der
Person, ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt. Person, ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt.
Die Person fügt ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei: Die Person fügt ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei:
1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen
Personen, Personen,
2. eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, 2. eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden,
3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen
präzise festgelegt werden können. präzise festgelegt werden können.
Diese Erklärung wird zur Akte der kollektiven Schuldenregelung gelegt. Diese Erklärung wird zur Akte der kollektiven Schuldenregelung gelegt.
Wenn die Erklärung oder ihre Anlagen unvollständig sind, fordert der Wenn die Erklärung oder ihre Anlagen unvollständig sind, fordert der
Richter die Person binnen acht Tagen auf, die nötigen näheren Angaben Richter die Person binnen acht Tagen auf, die nötigen näheren Angaben
zu machen oder die erforderlichen Schriftstücke zu hinterlegen. zu machen oder die erforderlichen Schriftstücke zu hinterlegen.
§ 4 - Der Richter befindet über die Entlastung der Person, die die in § 4 - Der Richter befindet über die Entlastung der Person, die die in
§ 2 erwähnte Erklärung hinterlegt hat, wenn er die Entscheidung § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt hat, wenn er die Entscheidung
trifft, durch die er einen gütlichen Schuldenregelungsplan homologiert trifft, durch die er einen gütlichen Schuldenregelungsplan homologiert
oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan anordnet. oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan anordnet.
Er kann seine Entscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt treffen, Er kann seine Entscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt treffen,
wenn durch die Bearbeitung dieser Angelegenheit die Entscheidung über wenn durch die Bearbeitung dieser Angelegenheit die Entscheidung über
das Ersuchen um kollektive Schuldenregelung verzögert werden kann. das Ersuchen um kollektive Schuldenregelung verzögert werden kann.
Auf jeden Fall hört der Richter vorab den Antragsteller, die Person, Auf jeden Fall hört der Richter vorab den Antragsteller, die Person,
die die in § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt hat, und die betreffenden die die in § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt hat, und die betreffenden
Gläubiger an, die per Gerichtsbrief vorgeladen werden. Gläubiger an, die per Gerichtsbrief vorgeladen werden.
§ 5 - Wenn die Person, für die die in § 1 erwähnte Person eine § 5 - Wenn die Person, für die die in § 1 erwähnte Person eine
persönliche Sicherheit geleistet hat, die Bedingungen erfüllt, um ein persönliche Sicherheit geleistet hat, die Bedingungen erfüllt, um ein
Ersuchen um kollektive Schuldenregelung einzureichen, dies jedoch Ersuchen um kollektive Schuldenregelung einzureichen, dies jedoch
unterlässt, kann die Entlastung auch vom Richter, der in Sachen unterlässt, kann die Entlastung auch vom Richter, der in Sachen
kollektive Schuldenregelung zuständig ist, beantragt werden. kollektive Schuldenregelung zuständig ist, beantragt werden.
Das Ersuchen ist gegen den Hauptschuldner und den Gläubiger der Das Ersuchen ist gegen den Hauptschuldner und den Gläubiger der
Verpflichtung gerichtet, für die die in § 1 erwähnte Person ihre Verpflichtung gerichtet, für die die in § 1 erwähnte Person ihre
Gewähr gibt. Gewähr gibt.
Die Entlastung wird gewährt, wenn der Richter feststellt, dass die Die Entlastung wird gewährt, wenn der Richter feststellt, dass die
Verpflichtung der in § 1 erwähnten Person in keinem Verhältnis zu Verpflichtung der in § 1 erwähnten Person in keinem Verhältnis zu
ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht. ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
Zwecks Stützung ihres Ersuchens hinterlegt die um Entlastung Zwecks Stützung ihres Ersuchens hinterlegt die um Entlastung
ersuchende Person zur Vermeidung der Aufschiebung folgende Unterlagen: ersuchende Person zur Vermeidung der Aufschiebung folgende Unterlagen:
1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen
Personen, Personen,
2. eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, 2. eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden,
3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen
präzise festgelegt werden können. präzise festgelegt werden können.
Durch die Einreichung des Ersuchens werden die Vollstreckungsverfahren Durch die Einreichung des Ersuchens werden die Vollstreckungsverfahren
zulasten der Person, die zugunsten des Hauptschuldners eine zulasten der Person, die zugunsten des Hauptschuldners eine
persönliche Sicherheit geleistet hat, ausgesetzt, bis über das persönliche Sicherheit geleistet hat, ausgesetzt, bis über das
Ersuchen eine rechtskräftige Entscheidung getroffen ist. » Ersuchen eine rechtskräftige Entscheidung getroffen ist. »
Art. 20 - Artikel 1675/17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 20 - Artikel 1675/17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird durch folgenden Satz ergänzt: eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird durch folgenden Satz ergänzt:
« In Abweichung von Artikel 971 letzter Absatz bestellt der Richter im « In Abweichung von Artikel 971 letzter Absatz bestellt der Richter im
Urteil, durch das der Ablehnung stattgegeben wird, von Amts wegen Urteil, durch das der Ablehnung stattgegeben wird, von Amts wegen
einen neuen Schuldenvermittler. » einen neuen Schuldenvermittler. »
Art. 21 - Artikel 1675/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 21 - Artikel 1675/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
dasselbe Gesetz, wird durch folgenden Absatz ergänzt: dasselbe Gesetz, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Gegebenenfalls und auf Antrag des Schuldenvermittlers entscheidet « Gegebenenfalls und auf Antrag des Schuldenvermittlers entscheidet
der Richter, welchen Teil der Honorare, Gebühren und Kosten der der Richter, welchen Teil der Honorare, Gebühren und Kosten der
Schuldenvermittler dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung zur Last Schuldenvermittler dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung zur Last
legen kann. » legen kann. »
(...) (...)
KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 2000 zur Errichtung KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 2000 zur Errichtung
einer zentralen Datei der Meldungen von Pfändungen, einer zentralen Datei der Meldungen von Pfändungen,
Einzugsermächtigungen, Abtretungen und kollektiven Schuldenregelungen Einzugsermächtigungen, Abtretungen und kollektiven Schuldenregelungen
und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches
(...) (...)
Art. 27 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 27 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 26 - In Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches wird § 1 durch « Art. 26 - In Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches wird § 1 durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Der Schuldenvermittler nimmt gemäss Artikel 1391 Kenntnis von « § 1 - Der Schuldenvermittler nimmt gemäss Artikel 1391 Kenntnis von
den auf den Namen des Schuldners aufgestellten Meldungen von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten Meldungen von
Pfändungen, Einzugsermächtigungen, Abtretungen und kollektiven Pfändungen, Einzugsermächtigungen, Abtretungen und kollektiven
Schuldenregelungen. Schuldenregelungen.
Er konsultiert unverzüglich gemäss den vom König festgelegten Er konsultiert unverzüglich gemäss den vom König festgelegten
Modalitäten die in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Modalitäten die in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der
Belgischen Nationalbank auf den Namen des Schuldners registrierten Belgischen Nationalbank auf den Namen des Schuldners registrierten
Daten. » Daten. »
(...) (...)
KAPITEL XIII - In-Kraft-Treten KAPITEL XIII - In-Kraft-Treten
Art. 34 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, Art. 34 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 4,
5, 6, 10 Nr. 2, 28 und 29 fest. 5, 6, 10 Nr. 2, 28 und 29 fest.
Die Artikel 4, 5 und 6 treten spätestens am 1. September 2007 in Die Artikel 4, 5 und 6 treten spätestens am 1. September 2007 in
Kraft. Kraft.
Die Artikel 10 Nr. 2 und 28 treten spätestens am 1. Januar 2007 in Die Artikel 10 Nr. 2 und 28 treten spätestens am 1. Januar 2007 in
Kraft. Kraft.
Artikel 29 tritt spätestens am 1. September 2006 in Kraft. Artikel 29 tritt spätestens am 1. September 2006 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^