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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2006 fixant les règles et la procédure d'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2006 fixant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot |
règles et la procédure d'octroi de distinctions honorifiques dans les | vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle |
Ordres nationaux | onderscheidingen in de Nationale Orden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 octobre 2006 fixant les règles et la procédure d'octroi de | besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de |
distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux, établi par le | procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Orden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot |
fixant les règles et la procédure d'octroi de distinctions | vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle |
honorifiques dans les Ordres nationaux. | onderscheidingen in de Nationale Orden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007. | Gegeven te Brussel, 2 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
13. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln und | 13. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln und |
des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den | des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den |
nationalen Orden | nationalen Orden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 108 und 114 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 108 und 114 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels |
3; | 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. April 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.702/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.702/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | 1. Gesetz: das Gesetz vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, |
2. Minister: der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, | 2. Minister: der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, |
3. zuständigem Regierungsmitglied: das Regierungsmitglied, das die | 3. zuständigem Regierungsmitglied: das Regierungsmitglied, das die |
Verleihung einer Ehrenauszeichnung vorschlägt oder eine Regelung | Verleihung einer Ehrenauszeichnung vorschlägt oder eine Regelung |
beantragt für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem | beantragt für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem |
Zuständigkeitsbereich gehören. | Zuständigkeitsbereich gehören. |
KAPITEL II - Regelungen und Gleichstellungen | KAPITEL II - Regelungen und Gleichstellungen |
Art. 2 - § 1 - Regelungsanträge und kollektive oder individuelle | Art. 2 - § 1 - Regelungsanträge und kollektive oder individuelle |
Anträge auf Gleichstellung mit den in den bestehenden Regelungen | Anträge auf Gleichstellung mit den in den bestehenden Regelungen |
angeführten Rängen oder Graden werden dem Minister in der Form einer | angeführten Rängen oder Graden werden dem Minister in der Form einer |
Verleihungstabelle vom zuständigen Regierungsmitglied übermittelt. | Verleihungstabelle vom zuständigen Regierungsmitglied übermittelt. |
§ 2 - Den Anträgen werden das Statut des betreffenden Personals, die | § 2 - Den Anträgen werden das Statut des betreffenden Personals, die |
Anwerbungs- und Entlohnungsbedingungen und alle erforderlichen | Anwerbungs- und Entlohnungsbedingungen und alle erforderlichen |
Beurteilungselemente und gegebenenfalls eine Liste mit den Graden und | Beurteilungselemente und gegebenenfalls eine Liste mit den Graden und |
die Verleihungstabelle, die früher anwendbar waren, beigefügt. | die Verleihungstabelle, die früher anwendbar waren, beigefügt. |
§ 3 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass der Antrag begründet | § 3 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass der Antrag begründet |
ist, legt er ihn dem Premierminister vor, der die Stellungnahme des | ist, legt er ihn dem Premierminister vor, der die Stellungnahme des |
Kabinetts des Königs einholt. | Kabinetts des Königs einholt. |
§ 4 - Regelungen und Gleichstellungen mit bestehenden Regelungen | § 4 - Regelungen und Gleichstellungen mit bestehenden Regelungen |
werden gebilligt, wenn die verschiedenen betreffenden Instanzen eine | werden gebilligt, wenn die verschiedenen betreffenden Instanzen eine |
günstige Stellungnahme abgeben. | günstige Stellungnahme abgeben. |
KAPITEL III - Verleihungsverfahren | KAPITEL III - Verleihungsverfahren |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit | Abschnitt 1 - Zuständigkeit |
Art. 3 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied kann die Verleihung einer | Art. 3 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied kann die Verleihung einer |
Auszeichnung für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem | Auszeichnung für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem |
Zuständigkeitsbereich gehören, vorschlagen. | Zuständigkeitsbereich gehören, vorschlagen. |
Der Minister ist ausschliesslich zuständig für die Verleihung von | Der Minister ist ausschliesslich zuständig für die Verleihung von |
Auszeichnungen an: | Auszeichnungen an: |
- Belgier im Ausland, | - Belgier im Ausland, |
- Ausländer im Ausland, | - Ausländer im Ausland, |
- Ausländer in Belgien. | - Ausländer in Belgien. |
§ 2 - Das Regierungsmitglied, das für die Verleihung einer | § 2 - Das Regierungsmitglied, das für die Verleihung einer |
Auszeichnung an eine Person aufgrund einer bestimmten Funktion oder | Auszeichnung an eine Person aufgrund einer bestimmten Funktion oder |
Tätigkeit zuständig ist, bleibt gegenüber dieser Person zuständig, | Tätigkeit zuständig ist, bleibt gegenüber dieser Person zuständig, |
solange diese Funktion oder Tätigkeit geehrt wird, auch wenn die | solange diese Funktion oder Tätigkeit geehrt wird, auch wenn die |
Verleihung nach Beendigung dieser Funktion oder Tätigkeit erfolgt. | Verleihung nach Beendigung dieser Funktion oder Tätigkeit erfolgt. |
§ 3 - Bei Beanstandung oder Schwierigkeit in Bezug auf die Bestimmung | § 3 - Bei Beanstandung oder Schwierigkeit in Bezug auf die Bestimmung |
des zuständigen Regierungsmitglieds wird der Antrag dem | des zuständigen Regierungsmitglieds wird der Antrag dem |
Premierminister übermittelt. Dieser kann ihn entweder persönlich | Premierminister übermittelt. Dieser kann ihn entweder persönlich |
bearbeiten oder ihn einem Mitglied der Föderalregierung, der | bearbeiten oder ihn einem Mitglied der Föderalregierung, der |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder des Kollegiums vorlegen, | Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder des Kollegiums vorlegen, |
das er für zuständig erachtet. | das er für zuständig erachtet. |
Abschnitt 2 - Vorschlagsaufstellungen | Abschnitt 2 - Vorschlagsaufstellungen |
Art. 4 - § 1 - Vor Einreichung eines Vorschlags muss der zuständige | Art. 4 - § 1 - Vor Einreichung eines Vorschlags muss der zuständige |
föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige Ministerium | föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige Ministerium |
in Ermangelung von Nachweisen die nationale Datei der nationalen Orden | in Ermangelung von Nachweisen die nationale Datei der nationalen Orden |
einsehen, die sich beim Dienst der Ritterorden des Föderalen | einsehen, die sich beim Dienst der Ritterorden des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit befindet, um zu überprüfen, ob die | Entwicklungszusammenarbeit befindet, um zu überprüfen, ob die |
betreffende Person bereits eine Auszeichnung in den nationalen Orden | betreffende Person bereits eine Auszeichnung in den nationalen Orden |
bekommen hat und wenn ja welche Auszeichnungen ihr schon verliehen | bekommen hat und wenn ja welche Auszeichnungen ihr schon verliehen |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes kann der | § 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes kann der |
zuständige föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige | zuständige föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige |
Ministerium den betreffenden Generalprokurator fragen, ob nichts gegen | Ministerium den betreffenden Generalprokurator fragen, ob nichts gegen |
die Verleihung einer Ehrenauszeichnung an die betreffende Person | die Verleihung einer Ehrenauszeichnung an die betreffende Person |
spricht. | spricht. |
Art. 5 - Kollektive oder individuelle Vorschlagsaufstellungen, die in | Art. 5 - Kollektive oder individuelle Vorschlagsaufstellungen, die in |
Französisch und/oder in Niederländisch oder in Deutsch - in diesem | Französisch und/oder in Niederländisch oder in Deutsch - in diesem |
Fall muss eine Übersetzung ins Französische oder ins Niederländische | Fall muss eine Übersetzung ins Französische oder ins Niederländische |
beigefügt werden - aufgesetzt sind, werden vom zuständigen | beigefügt werden - aufgesetzt sind, werden vom zuständigen |
Regierungsmitglied unterzeichnet. | Regierungsmitglied unterzeichnet. |
Sie werden aufgrund folgender Modalitäten aufgesetzt: | Sie werden aufgrund folgender Modalitäten aufgesetzt: |
- Für jeden nationalen Orden wird ein separates Formular benutzt. | - Für jeden nationalen Orden wird ein separates Formular benutzt. |
- Ein spezifisches Formular wird im Fall kontingentierter | - Ein spezifisches Formular wird im Fall kontingentierter |
Auszeichnungen benutzt. Darin werden das Gesamtkontingent und die | Auszeichnungen benutzt. Darin werden das Gesamtkontingent und die |
Anzahl bereits zugeteilter Auszeichnungen angegeben. | Anzahl bereits zugeteilter Auszeichnungen angegeben. |
- Die Namen der Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge | - Die Namen der Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge |
und je nach Auszeichnungsgrad eingestuft, wobei für jeden Kandidaten | und je nach Auszeichnungsgrad eingestuft, wobei für jeden Kandidaten |
folgende Angaben vermerkt werden: | folgende Angaben vermerkt werden: |
- Familienname in Grossbuchstaben und Vorname/Vornamen, | - Familienname in Grossbuchstaben und Vorname/Vornamen, |
ausgeschrieben, | ausgeschrieben, |
- bei mehreren Vornamen: Der Rufname ist zu unterstreichen, ausser | - bei mehreren Vornamen: Der Rufname ist zu unterstreichen, ausser |
wenn er als erster vermerkt ist, | wenn er als erster vermerkt ist, |
- für verheiratete Frauen: Der Name der Frau ist vor dem Namen ihres | - für verheiratete Frauen: Der Name der Frau ist vor dem Namen ihres |
Mannes zu vermerken: Frau...., Ehefrau von...., | Mannes zu vermerken: Frau...., Ehefrau von...., |
- für Mitglieder von Klosterorden/Kongregationen: Der weltliche Name | - für Mitglieder von Klosterorden/Kongregationen: Der weltliche Name |
ist zunächst zu vermerken: Herr..., klösterlicher Name..., Frau..., | ist zunächst zu vermerken: Herr..., klösterlicher Name..., Frau..., |
klösterlicher Name..., | klösterlicher Name..., |
- für Adelsmitglieder: Der Adelstitel ist vor den Vornamen zu | - für Adelsmitglieder: Der Adelstitel ist vor den Vornamen zu |
vermerken: X..., Baron ..., | vermerken: X..., Baron ..., |
- Geburtsort und -datum der vorgeschlagenen Person, in der zu diesem | - Geburtsort und -datum der vorgeschlagenen Person, in der zu diesem |
Zweck bestimmten Spalte, | Zweck bestimmten Spalte, |
- Tätigkeit, aufgrund deren die betreffende Person vorgeschlagen wird, | - Tätigkeit, aufgrund deren die betreffende Person vorgeschlagen wird, |
und eventuell andere Tätigkeiten, die für die Verleihung einer | und eventuell andere Tätigkeiten, die für die Verleihung einer |
Auszeichnung berücksichtigt werden, | Auszeichnung berücksichtigt werden, |
- höchste Auszeichnung, die zuvor in jedem Orden verliehen wurde, | - höchste Auszeichnung, die zuvor in jedem Orden verliehen wurde, |
Eigenschaft des Begünstigten, Verleihungs- und Rangeinnahmedatum und | Eigenschaft des Begünstigten, Verleihungs- und Rangeinnahmedatum und |
vorschlagender Minister, | vorschlagender Minister, |
- Eigenschaft als Reserveoffizier mit Vermerk der gewählten Regelung: | - Eigenschaft als Reserveoffizier mit Vermerk der gewählten Regelung: |
Zivil- oder Militärregelung. | Zivil- oder Militärregelung. |
Der Vorschlag muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden und die | Der Vorschlag muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden und die |
Verdienste oder neuen Verdienste müssen vermerkt werden. | Verdienste oder neuen Verdienste müssen vermerkt werden. |
Art. 6 - Nachdem das Regierungsmitglied/die Regierungsmitglieder die | Art. 6 - Nachdem das Regierungsmitglied/die Regierungsmitglieder die |
Vorschlagsaufstellungen unterzeichnet haben, werden diese dem Kabinett | Vorschlagsaufstellungen unterzeichnet haben, werden diese dem Kabinett |
des Königs in zwei Exemplaren übermittelt. | des Königs in zwei Exemplaren übermittelt. |
Ein Exemplar wird dort aufbewahrt; das andere wird dem zuständigen | Ein Exemplar wird dort aufbewahrt; das andere wird dem zuständigen |
öffentlichen Dienst mit Vermerk des Beschlusses und der | öffentlichen Dienst mit Vermerk des Beschlusses und der |
Billigungsnummer zurückgeschickt. | Billigungsnummer zurückgeschickt. |
Art. 7 - Was die Gemeinschaften und Regionen betrifft, werden die vom | Art. 7 - Was die Gemeinschaften und Regionen betrifft, werden die vom |
zuständigen Regierungsmitglied eingereichten Vorschlagsaufstellungen | zuständigen Regierungsmitglied eingereichten Vorschlagsaufstellungen |
dem Premierminister vorgelegt, der sie gegenzeichnet und sie dem | dem Premierminister vorgelegt, der sie gegenzeichnet und sie dem |
Kabinett des Königs übermittelt: dies gilt nicht für | Kabinett des Königs übermittelt: dies gilt nicht für |
Vorschlagsaufstellungen in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter | Vorschlagsaufstellungen in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter |
Absatz erwähnten Personen. Diese Vorschlagsaufstellungen werden dem | Absatz erwähnten Personen. Diese Vorschlagsaufstellungen werden dem |
Minister vorgelegt, der sie dem Kabinett des Königs übermittelt. | Minister vorgelegt, der sie dem Kabinett des Königs übermittelt. |
Abschnitt 3 - Entwurf eines Königlichen Erlasses | Abschnitt 3 - Entwurf eines Königlichen Erlasses |
Art. 8 - Entwürfe von Ernennungs- oder Beförderungserlassen werden | Art. 8 - Entwürfe von Ernennungs- oder Beförderungserlassen werden |
entsprechend den Entwürfen eines Königlichen Ernennungs- oder | entsprechend den Entwürfen eines Königlichen Ernennungs- oder |
Beförderungserlasses in der Anlage zu vorliegendem Erlass in | Beförderungserlasses in der Anlage zu vorliegendem Erlass in |
französischer beziehungsweise niederländischer Sprache (Belgisches | französischer beziehungsweise niederländischer Sprache (Belgisches |
Staatsblatt vom 24. Oktober 2006, SS. 56.496 u. 56.497) gemäss | Staatsblatt vom 24. Oktober 2006, SS. 56.496 u. 56.497) gemäss |
folgenden Modalitäten festgelegt: | folgenden Modalitäten festgelegt: |
- Sie werden in Französisch und/oder Niederländisch erstellt. | - Sie werden in Französisch und/oder Niederländisch erstellt. |
- In einem Erlass werden die Auszeichnungen in einem einzigen Orden | - In einem Erlass werden die Auszeichnungen in einem einzigen Orden |
vermerkt. | vermerkt. |
- Die Namen der Begünstigten werden in alphabetischer Reihenfolge nach | - Die Namen der Begünstigten werden in alphabetischer Reihenfolge nach |
Auszeichnungsgrad aufgeführt. | Auszeichnungsgrad aufgeführt. |
- Die entsprechenden Vorschlagsaufstellungen, die vom Kabinett des | - Die entsprechenden Vorschlagsaufstellungen, die vom Kabinett des |
Königs gebilligt wurden, werden ihnen beigefügt. | Königs gebilligt wurden, werden ihnen beigefügt. |
- Das Datum der Rangeinnahme fällt im Prinzip zusammen mit demjenigen | - Das Datum der Rangeinnahme fällt im Prinzip zusammen mit demjenigen |
des Königlichen Erlasses und muss gemäss den Bestimmungen der Artikel | des Königlichen Erlasses und muss gemäss den Bestimmungen der Artikel |
14 und 15 des Gesetzes so nah wie möglich am Datum der Verleihung | 14 und 15 des Gesetzes so nah wie möglich am Datum der Verleihung |
liegen. | liegen. |
- Das Datum der Rangeinnahme darf nicht nach dem Datum des Erlasses | - Das Datum der Rangeinnahme darf nicht nach dem Datum des Erlasses |
liegen. | liegen. |
Art. 9 - In den in Artikel 7 erwähnten Fällen werden Entwürfe eines | Art. 9 - In den in Artikel 7 erwähnten Fällen werden Entwürfe eines |
Königlichen Erlasses, die auf der Grundlage gebilligter | Königlichen Erlasses, die auf der Grundlage gebilligter |
Vorschlagsaufstellungen erstellt wurden, durch das zuständige | Vorschlagsaufstellungen erstellt wurden, durch das zuständige |
Regierungsmitglied dem Premierminister vorgelegt, der sie allein | Regierungsmitglied dem Premierminister vorgelegt, der sie allein |
gegenzeichnet; dies gilt nicht für Entwürfe eines Königlichen Erlasses | gegenzeichnet; dies gilt nicht für Entwürfe eines Königlichen Erlasses |
in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Absatz erwähnten Personen. | in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Absatz erwähnten Personen. |
Diese Entwürfe werden dem Minister vorgelegt, der sie allein | Diese Entwürfe werden dem Minister vorgelegt, der sie allein |
gegenzeichnet. | gegenzeichnet. |
KAPITEL IV - Ausführung | KAPITEL IV - Ausführung |
Art. 10 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes | Art. 10 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes |
Ministerium ist verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach Unterschrift | Ministerium ist verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach Unterschrift |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine |
beglaubigte Abschrift des Königlichen Erlasses zu übermitteln, der auf | beglaubigte Abschrift des Königlichen Erlasses zu übermitteln, der auf |
seine Initiative hin gefasst wurde. | seine Initiative hin gefasst wurde. |
Art. 11 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes | Art. 11 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes |
Ministerium übermittelt auf einem vom Dienst der Ritterorden | Ministerium übermittelt auf einem vom Dienst der Ritterorden |
bestimmten Datenträger vierteljährlich diesem Dienst eine Übersicht | bestimmten Datenträger vierteljährlich diesem Dienst eine Übersicht |
aller auf seine Initiative verliehenen Auszeichnungen. Für jede | aller auf seine Initiative verliehenen Auszeichnungen. Für jede |
betreffende Person werden folgende Angaben vermerkt: | betreffende Person werden folgende Angaben vermerkt: |
- Name, Vornamen, | - Name, Vornamen, |
- Geburtsort und -datum, | - Geburtsort und -datum, |
- Nummer des Nationalregisters, | - Nummer des Nationalregisters, |
- Eigenschaft, | - Eigenschaft, |
- Sprachrolle, | - Sprachrolle, |
- verliehene Auszeichnung, | - verliehene Auszeichnung, |
- Daten der Verleihung und der Rangeinnahme, | - Daten der Verleihung und der Rangeinnahme, |
- öffentlicher Dienst, von dem der Vorschlag ausgeht. | - öffentlicher Dienst, von dem der Vorschlag ausgeht. |
Art. 12 - Der Minister wird damit beauftragt: | Art. 12 - Der Minister wird damit beauftragt: |
- eine Urkunde in Französisch, Niederländisch beziehungsweise Deutsch | - eine Urkunde in Französisch, Niederländisch beziehungsweise Deutsch |
abzufassen, die dem Begünstigten als Bescheinigung übermittelt wird, | abzufassen, die dem Begünstigten als Bescheinigung übermittelt wird, |
- den betreffenden öffentlichen Diensten die Urkunden zur | - den betreffenden öffentlichen Diensten die Urkunden zur |
Weiterleitung an die betreffenden Personen zu übermitteln, | Weiterleitung an die betreffenden Personen zu übermitteln, |
- die beglaubigten Abschriften der Königlichen Erlasse zu nummerieren | - die beglaubigten Abschriften der Königlichen Erlasse zu nummerieren |
und diese Abschriften im Archiv des Dienstes der Ritterorden | und diese Abschriften im Archiv des Dienstes der Ritterorden |
aufzubewahren, gebündelt per Jahr, | aufzubewahren, gebündelt per Jahr, |
- in die Datenbank der nationalen Datei der nationalen Orden die | - in die Datenbank der nationalen Datei der nationalen Orden die |
überarbeiteten Daten über jede Person einzugeben, der eine | überarbeiteten Daten über jede Person einzugeben, der eine |
Auszeichnung verliehen worden ist. | Auszeichnung verliehen worden ist. |
Art. 13 - Der Minister achtet auf Verwaltung und Fortschreibung der | Art. 13 - Der Minister achtet auf Verwaltung und Fortschreibung der |
nationalen Datei der nationalen Orden. | nationalen Datei der nationalen Orden. |
Art. 14 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der | Art. 14 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |