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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/03/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2006 fixant les règles et la procédure d'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2006 fixant les Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot
règles et la procédure d'octroi de distinctions honorifiques dans les vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle
Ordres nationaux onderscheidingen in de Nationale Orden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 octobre 2006 fixant les règles et la procédure d'octroi de besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de
distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux, établi par le procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Orden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot
fixant les règles et la procédure d'octroi de distinctions vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle
honorifiques dans les Ordres nationaux. onderscheidingen in de Nationale Orden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007. Gegeven te Brussel, 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
13. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln und 13. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln und
des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den
nationalen Orden nationalen Orden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 108 und 114 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 108 und 114 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels
3; 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. April 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.702/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.702/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von 1. Gesetz: das Gesetz vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden,
2. Minister: der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, 2. Minister: der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister,
3. zuständigem Regierungsmitglied: das Regierungsmitglied, das die 3. zuständigem Regierungsmitglied: das Regierungsmitglied, das die
Verleihung einer Ehrenauszeichnung vorschlägt oder eine Regelung Verleihung einer Ehrenauszeichnung vorschlägt oder eine Regelung
beantragt für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem beantragt für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem
Zuständigkeitsbereich gehören. Zuständigkeitsbereich gehören.
KAPITEL II - Regelungen und Gleichstellungen KAPITEL II - Regelungen und Gleichstellungen
Art. 2 - § 1 - Regelungsanträge und kollektive oder individuelle Art. 2 - § 1 - Regelungsanträge und kollektive oder individuelle
Anträge auf Gleichstellung mit den in den bestehenden Regelungen Anträge auf Gleichstellung mit den in den bestehenden Regelungen
angeführten Rängen oder Graden werden dem Minister in der Form einer angeführten Rängen oder Graden werden dem Minister in der Form einer
Verleihungstabelle vom zuständigen Regierungsmitglied übermittelt. Verleihungstabelle vom zuständigen Regierungsmitglied übermittelt.
§ 2 - Den Anträgen werden das Statut des betreffenden Personals, die § 2 - Den Anträgen werden das Statut des betreffenden Personals, die
Anwerbungs- und Entlohnungsbedingungen und alle erforderlichen Anwerbungs- und Entlohnungsbedingungen und alle erforderlichen
Beurteilungselemente und gegebenenfalls eine Liste mit den Graden und Beurteilungselemente und gegebenenfalls eine Liste mit den Graden und
die Verleihungstabelle, die früher anwendbar waren, beigefügt. die Verleihungstabelle, die früher anwendbar waren, beigefügt.
§ 3 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass der Antrag begründet § 3 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass der Antrag begründet
ist, legt er ihn dem Premierminister vor, der die Stellungnahme des ist, legt er ihn dem Premierminister vor, der die Stellungnahme des
Kabinetts des Königs einholt. Kabinetts des Königs einholt.
§ 4 - Regelungen und Gleichstellungen mit bestehenden Regelungen § 4 - Regelungen und Gleichstellungen mit bestehenden Regelungen
werden gebilligt, wenn die verschiedenen betreffenden Instanzen eine werden gebilligt, wenn die verschiedenen betreffenden Instanzen eine
günstige Stellungnahme abgeben. günstige Stellungnahme abgeben.
KAPITEL III - Verleihungsverfahren KAPITEL III - Verleihungsverfahren
Abschnitt 1 - Zuständigkeit Abschnitt 1 - Zuständigkeit
Art. 3 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied kann die Verleihung einer Art. 3 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied kann die Verleihung einer
Auszeichnung für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem Auszeichnung für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem
Zuständigkeitsbereich gehören, vorschlagen. Zuständigkeitsbereich gehören, vorschlagen.
Der Minister ist ausschliesslich zuständig für die Verleihung von Der Minister ist ausschliesslich zuständig für die Verleihung von
Auszeichnungen an: Auszeichnungen an:
- Belgier im Ausland, - Belgier im Ausland,
- Ausländer im Ausland, - Ausländer im Ausland,
- Ausländer in Belgien. - Ausländer in Belgien.
§ 2 - Das Regierungsmitglied, das für die Verleihung einer § 2 - Das Regierungsmitglied, das für die Verleihung einer
Auszeichnung an eine Person aufgrund einer bestimmten Funktion oder Auszeichnung an eine Person aufgrund einer bestimmten Funktion oder
Tätigkeit zuständig ist, bleibt gegenüber dieser Person zuständig, Tätigkeit zuständig ist, bleibt gegenüber dieser Person zuständig,
solange diese Funktion oder Tätigkeit geehrt wird, auch wenn die solange diese Funktion oder Tätigkeit geehrt wird, auch wenn die
Verleihung nach Beendigung dieser Funktion oder Tätigkeit erfolgt. Verleihung nach Beendigung dieser Funktion oder Tätigkeit erfolgt.
§ 3 - Bei Beanstandung oder Schwierigkeit in Bezug auf die Bestimmung § 3 - Bei Beanstandung oder Schwierigkeit in Bezug auf die Bestimmung
des zuständigen Regierungsmitglieds wird der Antrag dem des zuständigen Regierungsmitglieds wird der Antrag dem
Premierminister übermittelt. Dieser kann ihn entweder persönlich Premierminister übermittelt. Dieser kann ihn entweder persönlich
bearbeiten oder ihn einem Mitglied der Föderalregierung, der bearbeiten oder ihn einem Mitglied der Föderalregierung, der
Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder des Kollegiums vorlegen, Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder des Kollegiums vorlegen,
das er für zuständig erachtet. das er für zuständig erachtet.
Abschnitt 2 - Vorschlagsaufstellungen Abschnitt 2 - Vorschlagsaufstellungen
Art. 4 - § 1 - Vor Einreichung eines Vorschlags muss der zuständige Art. 4 - § 1 - Vor Einreichung eines Vorschlags muss der zuständige
föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige Ministerium föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige Ministerium
in Ermangelung von Nachweisen die nationale Datei der nationalen Orden in Ermangelung von Nachweisen die nationale Datei der nationalen Orden
einsehen, die sich beim Dienst der Ritterorden des Föderalen einsehen, die sich beim Dienst der Ritterorden des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit befindet, um zu überprüfen, ob die Entwicklungszusammenarbeit befindet, um zu überprüfen, ob die
betreffende Person bereits eine Auszeichnung in den nationalen Orden betreffende Person bereits eine Auszeichnung in den nationalen Orden
bekommen hat und wenn ja welche Auszeichnungen ihr schon verliehen bekommen hat und wenn ja welche Auszeichnungen ihr schon verliehen
worden sind. worden sind.
§ 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes kann der § 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes kann der
zuständige föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige zuständige föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige
Ministerium den betreffenden Generalprokurator fragen, ob nichts gegen Ministerium den betreffenden Generalprokurator fragen, ob nichts gegen
die Verleihung einer Ehrenauszeichnung an die betreffende Person die Verleihung einer Ehrenauszeichnung an die betreffende Person
spricht. spricht.
Art. 5 - Kollektive oder individuelle Vorschlagsaufstellungen, die in Art. 5 - Kollektive oder individuelle Vorschlagsaufstellungen, die in
Französisch und/oder in Niederländisch oder in Deutsch - in diesem Französisch und/oder in Niederländisch oder in Deutsch - in diesem
Fall muss eine Übersetzung ins Französische oder ins Niederländische Fall muss eine Übersetzung ins Französische oder ins Niederländische
beigefügt werden - aufgesetzt sind, werden vom zuständigen beigefügt werden - aufgesetzt sind, werden vom zuständigen
Regierungsmitglied unterzeichnet. Regierungsmitglied unterzeichnet.
Sie werden aufgrund folgender Modalitäten aufgesetzt: Sie werden aufgrund folgender Modalitäten aufgesetzt:
- Für jeden nationalen Orden wird ein separates Formular benutzt. - Für jeden nationalen Orden wird ein separates Formular benutzt.
- Ein spezifisches Formular wird im Fall kontingentierter - Ein spezifisches Formular wird im Fall kontingentierter
Auszeichnungen benutzt. Darin werden das Gesamtkontingent und die Auszeichnungen benutzt. Darin werden das Gesamtkontingent und die
Anzahl bereits zugeteilter Auszeichnungen angegeben. Anzahl bereits zugeteilter Auszeichnungen angegeben.
- Die Namen der Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge - Die Namen der Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge
und je nach Auszeichnungsgrad eingestuft, wobei für jeden Kandidaten und je nach Auszeichnungsgrad eingestuft, wobei für jeden Kandidaten
folgende Angaben vermerkt werden: folgende Angaben vermerkt werden:
- Familienname in Grossbuchstaben und Vorname/Vornamen, - Familienname in Grossbuchstaben und Vorname/Vornamen,
ausgeschrieben, ausgeschrieben,
- bei mehreren Vornamen: Der Rufname ist zu unterstreichen, ausser - bei mehreren Vornamen: Der Rufname ist zu unterstreichen, ausser
wenn er als erster vermerkt ist, wenn er als erster vermerkt ist,
- für verheiratete Frauen: Der Name der Frau ist vor dem Namen ihres - für verheiratete Frauen: Der Name der Frau ist vor dem Namen ihres
Mannes zu vermerken: Frau...., Ehefrau von...., Mannes zu vermerken: Frau...., Ehefrau von....,
- für Mitglieder von Klosterorden/Kongregationen: Der weltliche Name - für Mitglieder von Klosterorden/Kongregationen: Der weltliche Name
ist zunächst zu vermerken: Herr..., klösterlicher Name..., Frau..., ist zunächst zu vermerken: Herr..., klösterlicher Name..., Frau...,
klösterlicher Name..., klösterlicher Name...,
- für Adelsmitglieder: Der Adelstitel ist vor den Vornamen zu - für Adelsmitglieder: Der Adelstitel ist vor den Vornamen zu
vermerken: X..., Baron ..., vermerken: X..., Baron ...,
- Geburtsort und -datum der vorgeschlagenen Person, in der zu diesem - Geburtsort und -datum der vorgeschlagenen Person, in der zu diesem
Zweck bestimmten Spalte, Zweck bestimmten Spalte,
- Tätigkeit, aufgrund deren die betreffende Person vorgeschlagen wird, - Tätigkeit, aufgrund deren die betreffende Person vorgeschlagen wird,
und eventuell andere Tätigkeiten, die für die Verleihung einer und eventuell andere Tätigkeiten, die für die Verleihung einer
Auszeichnung berücksichtigt werden, Auszeichnung berücksichtigt werden,
- höchste Auszeichnung, die zuvor in jedem Orden verliehen wurde, - höchste Auszeichnung, die zuvor in jedem Orden verliehen wurde,
Eigenschaft des Begünstigten, Verleihungs- und Rangeinnahmedatum und Eigenschaft des Begünstigten, Verleihungs- und Rangeinnahmedatum und
vorschlagender Minister, vorschlagender Minister,
- Eigenschaft als Reserveoffizier mit Vermerk der gewählten Regelung: - Eigenschaft als Reserveoffizier mit Vermerk der gewählten Regelung:
Zivil- oder Militärregelung. Zivil- oder Militärregelung.
Der Vorschlag muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden und die Der Vorschlag muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden und die
Verdienste oder neuen Verdienste müssen vermerkt werden. Verdienste oder neuen Verdienste müssen vermerkt werden.
Art. 6 - Nachdem das Regierungsmitglied/die Regierungsmitglieder die Art. 6 - Nachdem das Regierungsmitglied/die Regierungsmitglieder die
Vorschlagsaufstellungen unterzeichnet haben, werden diese dem Kabinett Vorschlagsaufstellungen unterzeichnet haben, werden diese dem Kabinett
des Königs in zwei Exemplaren übermittelt. des Königs in zwei Exemplaren übermittelt.
Ein Exemplar wird dort aufbewahrt; das andere wird dem zuständigen Ein Exemplar wird dort aufbewahrt; das andere wird dem zuständigen
öffentlichen Dienst mit Vermerk des Beschlusses und der öffentlichen Dienst mit Vermerk des Beschlusses und der
Billigungsnummer zurückgeschickt. Billigungsnummer zurückgeschickt.
Art. 7 - Was die Gemeinschaften und Regionen betrifft, werden die vom Art. 7 - Was die Gemeinschaften und Regionen betrifft, werden die vom
zuständigen Regierungsmitglied eingereichten Vorschlagsaufstellungen zuständigen Regierungsmitglied eingereichten Vorschlagsaufstellungen
dem Premierminister vorgelegt, der sie gegenzeichnet und sie dem dem Premierminister vorgelegt, der sie gegenzeichnet und sie dem
Kabinett des Königs übermittelt: dies gilt nicht für Kabinett des Königs übermittelt: dies gilt nicht für
Vorschlagsaufstellungen in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Vorschlagsaufstellungen in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter
Absatz erwähnten Personen. Diese Vorschlagsaufstellungen werden dem Absatz erwähnten Personen. Diese Vorschlagsaufstellungen werden dem
Minister vorgelegt, der sie dem Kabinett des Königs übermittelt. Minister vorgelegt, der sie dem Kabinett des Königs übermittelt.
Abschnitt 3 - Entwurf eines Königlichen Erlasses Abschnitt 3 - Entwurf eines Königlichen Erlasses
Art. 8 - Entwürfe von Ernennungs- oder Beförderungserlassen werden Art. 8 - Entwürfe von Ernennungs- oder Beförderungserlassen werden
entsprechend den Entwürfen eines Königlichen Ernennungs- oder entsprechend den Entwürfen eines Königlichen Ernennungs- oder
Beförderungserlasses in der Anlage zu vorliegendem Erlass in Beförderungserlasses in der Anlage zu vorliegendem Erlass in
französischer beziehungsweise niederländischer Sprache (Belgisches französischer beziehungsweise niederländischer Sprache (Belgisches
Staatsblatt vom 24. Oktober 2006, SS. 56.496 u. 56.497) gemäss Staatsblatt vom 24. Oktober 2006, SS. 56.496 u. 56.497) gemäss
folgenden Modalitäten festgelegt: folgenden Modalitäten festgelegt:
- Sie werden in Französisch und/oder Niederländisch erstellt. - Sie werden in Französisch und/oder Niederländisch erstellt.
- In einem Erlass werden die Auszeichnungen in einem einzigen Orden - In einem Erlass werden die Auszeichnungen in einem einzigen Orden
vermerkt. vermerkt.
- Die Namen der Begünstigten werden in alphabetischer Reihenfolge nach - Die Namen der Begünstigten werden in alphabetischer Reihenfolge nach
Auszeichnungsgrad aufgeführt. Auszeichnungsgrad aufgeführt.
- Die entsprechenden Vorschlagsaufstellungen, die vom Kabinett des - Die entsprechenden Vorschlagsaufstellungen, die vom Kabinett des
Königs gebilligt wurden, werden ihnen beigefügt. Königs gebilligt wurden, werden ihnen beigefügt.
- Das Datum der Rangeinnahme fällt im Prinzip zusammen mit demjenigen - Das Datum der Rangeinnahme fällt im Prinzip zusammen mit demjenigen
des Königlichen Erlasses und muss gemäss den Bestimmungen der Artikel des Königlichen Erlasses und muss gemäss den Bestimmungen der Artikel
14 und 15 des Gesetzes so nah wie möglich am Datum der Verleihung 14 und 15 des Gesetzes so nah wie möglich am Datum der Verleihung
liegen. liegen.
- Das Datum der Rangeinnahme darf nicht nach dem Datum des Erlasses - Das Datum der Rangeinnahme darf nicht nach dem Datum des Erlasses
liegen. liegen.
Art. 9 - In den in Artikel 7 erwähnten Fällen werden Entwürfe eines Art. 9 - In den in Artikel 7 erwähnten Fällen werden Entwürfe eines
Königlichen Erlasses, die auf der Grundlage gebilligter Königlichen Erlasses, die auf der Grundlage gebilligter
Vorschlagsaufstellungen erstellt wurden, durch das zuständige Vorschlagsaufstellungen erstellt wurden, durch das zuständige
Regierungsmitglied dem Premierminister vorgelegt, der sie allein Regierungsmitglied dem Premierminister vorgelegt, der sie allein
gegenzeichnet; dies gilt nicht für Entwürfe eines Königlichen Erlasses gegenzeichnet; dies gilt nicht für Entwürfe eines Königlichen Erlasses
in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Absatz erwähnten Personen. in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Absatz erwähnten Personen.
Diese Entwürfe werden dem Minister vorgelegt, der sie allein Diese Entwürfe werden dem Minister vorgelegt, der sie allein
gegenzeichnet. gegenzeichnet.
KAPITEL IV - Ausführung KAPITEL IV - Ausführung
Art. 10 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes Art. 10 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes
Ministerium ist verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach Unterschrift Ministerium ist verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach Unterschrift
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine
beglaubigte Abschrift des Königlichen Erlasses zu übermitteln, der auf beglaubigte Abschrift des Königlichen Erlasses zu übermitteln, der auf
seine Initiative hin gefasst wurde. seine Initiative hin gefasst wurde.
Art. 11 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes Art. 11 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes
Ministerium übermittelt auf einem vom Dienst der Ritterorden Ministerium übermittelt auf einem vom Dienst der Ritterorden
bestimmten Datenträger vierteljährlich diesem Dienst eine Übersicht bestimmten Datenträger vierteljährlich diesem Dienst eine Übersicht
aller auf seine Initiative verliehenen Auszeichnungen. Für jede aller auf seine Initiative verliehenen Auszeichnungen. Für jede
betreffende Person werden folgende Angaben vermerkt: betreffende Person werden folgende Angaben vermerkt:
- Name, Vornamen, - Name, Vornamen,
- Geburtsort und -datum, - Geburtsort und -datum,
- Nummer des Nationalregisters, - Nummer des Nationalregisters,
- Eigenschaft, - Eigenschaft,
- Sprachrolle, - Sprachrolle,
- verliehene Auszeichnung, - verliehene Auszeichnung,
- Daten der Verleihung und der Rangeinnahme, - Daten der Verleihung und der Rangeinnahme,
- öffentlicher Dienst, von dem der Vorschlag ausgeht. - öffentlicher Dienst, von dem der Vorschlag ausgeht.
Art. 12 - Der Minister wird damit beauftragt: Art. 12 - Der Minister wird damit beauftragt:
- eine Urkunde in Französisch, Niederländisch beziehungsweise Deutsch - eine Urkunde in Französisch, Niederländisch beziehungsweise Deutsch
abzufassen, die dem Begünstigten als Bescheinigung übermittelt wird, abzufassen, die dem Begünstigten als Bescheinigung übermittelt wird,
- den betreffenden öffentlichen Diensten die Urkunden zur - den betreffenden öffentlichen Diensten die Urkunden zur
Weiterleitung an die betreffenden Personen zu übermitteln, Weiterleitung an die betreffenden Personen zu übermitteln,
- die beglaubigten Abschriften der Königlichen Erlasse zu nummerieren - die beglaubigten Abschriften der Königlichen Erlasse zu nummerieren
und diese Abschriften im Archiv des Dienstes der Ritterorden und diese Abschriften im Archiv des Dienstes der Ritterorden
aufzubewahren, gebündelt per Jahr, aufzubewahren, gebündelt per Jahr,
- in die Datenbank der nationalen Datei der nationalen Orden die - in die Datenbank der nationalen Datei der nationalen Orden die
überarbeiteten Daten über jede Person einzugeben, der eine überarbeiteten Daten über jede Person einzugeben, der eine
Auszeichnung verliehen worden ist. Auszeichnung verliehen worden ist.
Art. 13 - Der Minister achtet auf Verwaltung und Fortschreibung der Art. 13 - Der Minister achtet auf Verwaltung und Fortschreibung der
nationalen Datei der nationalen Orden. nationalen Datei der nationalen Orden.
Art. 14 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Art. 14 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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