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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/05/2021
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Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2022. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2022. - Duitse vertaling
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2 MAI 2021. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 2 MEI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147,
4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het
d'imposition 2022. - Traduction allemande aanslagjaar 2022. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 mai 2021 portant exécution de l'article 147, besluit van 2 mei 2021 houdende uitvoering van artikel 147, vierde
alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het
d'imposition 2022 (Moniteur belge du 7 mai 2021). aanslagjaar 2022 (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2021).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz
4 4
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen
und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des
EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende
Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte
zusätzliche Ermäßigung. zusätzliche Ermäßigung.
In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein
bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere
Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und
Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit einem Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit einem
steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich
ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften
zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die
ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit
diese Steuer auf null herabgesetzt wird. diese Steuer auf null herabgesetzt wird.
Für das Steuerjahr 2022 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für Für das Steuerjahr 2022 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.841,96 EUR (Grundbetrag: Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.841,96 EUR (Grundbetrag:
1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 378,96 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 378,96 EUR (Grundbetrag:
236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte
steuerpflichtige Einkommen entspricht 16.290 EUR für das Steuerjahr steuerpflichtige Einkommen entspricht 16.290 EUR für das Steuerjahr
2022. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.540 x 25 %) 2022. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.540 x 25 %)
+ ((16.290 - 13.540) x 40 %) beziehungsweise 3.385 + 1.100 = 4.485 + ((16.290 - 13.540) x 40 %) beziehungsweise 3.385 + 1.100 = 4.485
EUR. Für das Steuerjahr 2022 entspricht der Steuerfreibetrag 9.050 EUR. Für das Steuerjahr 2022 entspricht der Steuerfreibetrag 9.050
EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.262,50 EUR (9.050 x 25 %) auf EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.262,50 EUR (9.050 x 25 %) auf
2.222,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der 2.222,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der
gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere
Ersatzeinkünfte, nämlich 1.841,96 + 378,96 = 2.220,92 EUR, reicht noch Ersatzeinkünfte, nämlich 1.841,96 + 378,96 = 2.220,92 EUR, reicht noch
nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß
Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der
ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte
folglich für das Steuerjahr 2022 um 1,58 EUR auf 380,54 EUR erhöht folglich für das Steuerjahr 2022 um 1,58 EUR auf 380,54 EUR erhöht
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag
der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte
wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92
erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des
Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent
abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder
nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2022 nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2022
entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte
Indexierungskoeffizient 1,6032. Um einen indexierten Betrag von 380,54 Indexierungskoeffizient 1,6032. Um einen indexierten Betrag von 380,54
EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 237,36 EUR EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 237,36 EUR
erhöht werden. erhöht werden.
Der neue Grundbetrag von 237,36 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 Der neue Grundbetrag von 237,36 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2022. letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2022.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein, Eurer Majestät zu sein,
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz
4 4
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019; 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
23. März 2021; 23. März 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.111/3 des Staatsrates vom 23. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.111/3 des Staatsrates vom 23. April
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 6318/18 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 6318/18 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des "Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr.
1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für 1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für
Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gerundet auf: Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gerundet auf:
- für das Steuerjahr 2020: 236,525 EUR, - für das Steuerjahr 2020: 236,525 EUR,
- für das Steuerjahr 2022: 237,36 EUR." - für das Steuerjahr 2022: 237,36 EUR."
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2021 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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