← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 mai 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne | besluit van 2 mei 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van |
la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une | de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een |
procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur | adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de |
les revenus 1992 (Moniteur belge du 14 mai 2019). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines | erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines |
Adoptionsverfahrens | Adoptionsverfahrens |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 11. März 2018 zur Abänderung des | durch das Gesetz vom 11. März 2018 zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer | Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer |
Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in | Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in |
das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden. | das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden. |
In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für | In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für |
Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines | Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines |
nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind. | nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind. |
Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an | Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an |
denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist. | denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist. |
Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung | Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung |
absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen | absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen |
daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen | daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen |
verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener | verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener |
Adoptionsdienst beteiligt. | Adoptionsdienst beteiligt. |
Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die | Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die |
Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für | Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für |
die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548 | die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548 |
Absatz 6 des EStGB 92). | Absatz 6 des EStGB 92). |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen | Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen |
Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst | Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst |
präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB | präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB |
92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet | 92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet |
des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in | des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in |
Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende | Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende |
Ausgaben: | Ausgaben: |
1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden | 1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden |
Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als | Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als |
auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die | auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die |
Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines | Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines |
Eignungsurteils. | Eignungsurteils. |
2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung | 2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung |
gestellt werden | gestellt werden |
Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen | Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen |
Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in | Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in |
Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die | Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die |
postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in | postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in |
dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und | dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und |
Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler | Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler |
beteiligt ist. In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich | beteiligt ist. In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich |
nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als | nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als |
Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet | Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet |
die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind. | die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind. |
3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des | 3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des |
Adoptivkindes | Adoptivkindes |
Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar, | Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar, |
Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren. Um innerhalb | Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren. Um innerhalb |
vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die | vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die |
Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für | Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für |
Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt | Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt |
worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind, | worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind, |
die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei | die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei |
Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde | Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde |
angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen | angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen |
Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen | Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen |
Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und | Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und |
voraussichtlich betrachtet werden müssen. | voraussichtlich betrachtet werden müssen. |
Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren | Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren |
vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die | vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die |
Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden. | Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden. |
Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit | Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit |
problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls | problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls |
später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden | später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden |
eingeführt werden. | eingeführt werden. |
Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für | Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für |
Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen, | Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen, |
die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden | die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden |
müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des | müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des |
Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den | Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den |
Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im | Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im |
Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu | Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu |
ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum | ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum |
Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für | Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für |
Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw." | Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw." |
(Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen | (Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen |
Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional, | Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional, |
sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der | sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der |
Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer | Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer |
Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur | Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur |
Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter | Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter |
Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in | Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in |
Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften | Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften |
des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an | des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an |
die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden. | die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden. |
4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus | 4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus |
dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des | dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des |
Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern | Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern |
In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 wurde folgender | In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 wurde folgender |
Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der | Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der |
Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für | Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für |
die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum | die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum |
Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des | Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des |
allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl. | allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl. |
Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). | Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). |
Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht | Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht |
unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes | unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes |
hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher | hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher |
Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten | Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten |
Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des | Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des |
persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls | persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls |
betroffen. | betroffen. |
Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz | Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz |
oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu | oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu |
berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung | berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung |
festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses | festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses |
vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum | Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum |
30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR | 30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR |
(Rundschreiben Nr. 666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal | (Rundschreiben Nr. 666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal |
und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa | und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa |
sind ebenfalls betroffen. | sind ebenfalls betroffen. |
5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des | 5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des |
Adoptivkindes | Adoptivkindes |
Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf | Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf |
die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl. | die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl. |
Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß | Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß |
gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter | gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter |
Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem | Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem |
Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die | Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die |
Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des | Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird. | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird. |
Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe | Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe |
Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von |
Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und | Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und |
Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich |
in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen | in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen |
Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein | Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein |
Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden | Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden |
hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die | hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die |
Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes | Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes |
angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt | angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt |
werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt. | werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt. |
Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt | Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt |
Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König | Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König |
ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das | ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das |
Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird | Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird |
nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, | nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, |
und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind | und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind |
die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das | die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das |
Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden | Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden |
Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3 | Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3 |
des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird | des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird |
in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann | in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann |
das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss. | das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss. |
Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder | Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder |
internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum | internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum |
abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister | abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister |
übertragen wird. | übertragen wird. |
Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt | Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt |
das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung | das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung |
mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des | mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des |
Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung | Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung |
des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das | des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das |
Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der | Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der |
Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus | Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus |
Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der | Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der |
Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls | Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls |
für die Steuerermäßigung in Betracht. | für die Steuerermäßigung in Betracht. |
Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer | Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer |
gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird | gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird |
Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und | Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und |
den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können | den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können |
ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht | ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht |
kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel | kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel |
243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische | 243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische |
Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des | Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des |
Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, | Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, |
in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht, | in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht, |
wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als | wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als |
zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92). | zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92). |
Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser | Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser |
Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer | Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer |
Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der | Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der |
Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist. | Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist. |
Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die | Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die |
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des | ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des |
EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren | EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren |
zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet | zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet |
insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind | insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind |
Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des | Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des |
zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und | zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und |
integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des | integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des |
betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des | betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des |
Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist. | Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist. |
Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses | Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses |
geregelt. | geregelt. |
Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in | Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in |
Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019. | Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019. |
Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister | Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister |
mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines | erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines |
Adoptionsverfahrens | Adoptionsverfahrens |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März | - des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März |
2018, | 2018, |
- des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das | - des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. März 2018; | Gesetz vom 11. März 2018; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. |
März 2019; | März 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt |
25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten | "Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548) |
Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des | Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen |
eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem | eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem |
Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich | Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich |
auf folgende Kosten beziehen: | auf folgende Kosten beziehen: |
1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren: | 1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren: |
a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen | a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen |
Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen | Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen |
Wohnort haben, organisiert werden, | Wohnort haben, organisiert werden, |
b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen | b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen |
Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen | Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen |
Wohnort haben, organisiert wird, | Wohnort haben, organisiert wird, |
c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung | c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung |
eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die | eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die |
Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, | Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, |
2. in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen | 2. in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen |
Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden: | Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden: |
a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den | a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den |
zugelassenen Adoptionsdienst, | zugelassenen Adoptionsdienst, |
b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung, | b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung, |
c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler | c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler |
beteiligt ist, | beteiligt ist, |
3. in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des | 3. in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des |
Adoptivkindes: | Adoptivkindes: |
a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler, | a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler, |
sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im | sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im |
Aufnahmeland gebilligt worden sind. | Aufnahmeland gebilligt worden sind. |
Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die | Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die |
zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland | zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland |
erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen, | erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen, |
b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen, | b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen, |
die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen, | die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen, |
c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt | c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt |
werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften | werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften |
des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an | des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an |
die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden, | die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden, |
4. in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern | 4. in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern |
in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die | in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die |
Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern: | Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern: |
a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung | a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung |
des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der | des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der |
Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen, | Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen, |
b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der | b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der |
Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von | Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von |
Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung | Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt, | einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt, |
c) Visakosten, | c) Visakosten, |
5. in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im | 5. in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im |
Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte | Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte |
Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom | Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom |
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die | Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die |
den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern |
und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag | und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag |
ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen. | ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen. |
§ 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt, | § 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt, |
gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption | gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption |
in die Personenstandsregister übertragen wird. | in die Personenstandsregister übertragen wird. |
Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das | Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das |
Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit | Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit |
dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird. | dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird. |
§ 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige | § 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige |
seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 | seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 |
Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn | Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn |
dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, | dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, |
zugelassen worden ist." | zugelassen worden ist." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |