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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/05/2019
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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 mai 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne besluit van 2 mei 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van
la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een
procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de
les revenus 1992 (Moniteur belge du 14 mai 2019). inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines
Adoptionsverfahrens Adoptionsverfahrens
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 11. März 2018 zur Abänderung des durch das Gesetz vom 11. März 2018 zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer
Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in
das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden. das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden.
In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für
Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines
nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind. nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind.
Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an
denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist. denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist.
Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung
absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen
daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen
verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener
Adoptionsdienst beteiligt. Adoptionsdienst beteiligt.
Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die
Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für
die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548 die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548
Absatz 6 des EStGB 92). Absatz 6 des EStGB 92).
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen
Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst
präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB
92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet 92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet
des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in
Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende
Ausgaben: Ausgaben:
1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden 1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden
Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als
auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die
Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines
Eignungsurteils. Eignungsurteils.
2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung 2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung
gestellt werden gestellt werden
Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen
Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in
Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die
postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in
dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und
Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler
beteiligt ist. In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich beteiligt ist. In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich
nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als
Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet
die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind. die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind.
3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des 3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des
Adoptivkindes Adoptivkindes
Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar, Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar,
Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren. Um innerhalb Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren. Um innerhalb
vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die
Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für
Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt
worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind, worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind,
die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei
Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde
angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen
Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen
Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und
voraussichtlich betrachtet werden müssen. voraussichtlich betrachtet werden müssen.
Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren
vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die
Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden. Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden.
Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit
problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls
später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden
eingeführt werden. eingeführt werden.
Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für
Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen, Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen,
die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden
müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des
Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den
Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im
Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu
ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum
Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für
Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw." Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw."
(Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen (Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen
Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional, Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional,
sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der
Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer
Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur
Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter
Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in
Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften
des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an
die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden. die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden.
4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus 4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus
dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des
Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern
In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 wurde folgender In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 wurde folgender
Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der
Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für
die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum
Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des
allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl. allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl.
Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8).
Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht
unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes
hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher
Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten
Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des
persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls
betroffen. betroffen.
Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz
oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu
berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung
festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses
vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum
30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR 30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR
(Rundschreiben Nr. 666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal (Rundschreiben Nr. 666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal
und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa
sind ebenfalls betroffen. sind ebenfalls betroffen.
5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des 5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des
Adoptivkindes Adoptivkindes
Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf
die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl. die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl.
Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß
gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter
Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem
Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die
Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird. Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird.
Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe
Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von
Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und
Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich
in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen
Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein
Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden
hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die
Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes
angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt
werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt. werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt.
Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt
Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König
ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das
Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird
nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist,
und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind
die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das
Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden
Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3 Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3
des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird
in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann
das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss. das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss.
Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder
internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum
abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister
übertragen wird. übertragen wird.
Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt
das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung
mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des
Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung
des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das
Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der
Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus
Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der
Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls
für die Steuerermäßigung in Betracht. für die Steuerermäßigung in Betracht.
Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer
gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird
Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und
den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können
ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht
kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel
243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische 243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische
Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des
Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat,
in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht, in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht,
wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als
zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92). zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92).
Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser
Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer
Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der
Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist. Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist.
Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des
EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren
zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet
insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind
Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des
zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und
integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des
betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des
Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist. Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist.
Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses
geregelt. geregelt.
Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in
Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019. Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019.
Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister
mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines
Adoptionsverfahrens Adoptionsverfahrens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März - des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März
2018, 2018,
- des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das - des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das
Gesetz vom 11. März 2018; Gesetz vom 11. März 2018;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15.
März 2019; März 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt
25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut 25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten "Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548)
Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen
eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem
Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich
auf folgende Kosten beziehen: auf folgende Kosten beziehen:
1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren: 1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren:
a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen
Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen
Wohnort haben, organisiert werden, Wohnort haben, organisiert werden,
b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen
Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen
Wohnort haben, organisiert wird, Wohnort haben, organisiert wird,
c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung
eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die
Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben,
2. in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen 2. in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen
Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden: Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden:
a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den
zugelassenen Adoptionsdienst, zugelassenen Adoptionsdienst,
b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung, b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung,
c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler
beteiligt ist, beteiligt ist,
3. in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des 3. in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des
Adoptivkindes: Adoptivkindes:
a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler, a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler,
sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im
Aufnahmeland gebilligt worden sind. Aufnahmeland gebilligt worden sind.
Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die
zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland
erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen, erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen,
b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen, b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen,
die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen, die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen,
c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt
werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften
des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an
die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden, die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden,
4. in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern 4. in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern
in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die
Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern: Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern:
a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung
des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der
Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen, Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen,
b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der
Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von
Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt, einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt,
c) Visakosten, c) Visakosten,
5. in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im 5. in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im
Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte
Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die
den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern
und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag
ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen. ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen.
§ 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt, § 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt,
gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption
in die Personenstandsregister übertragen wird. in die Personenstandsregister übertragen wird.
Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das
Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit
dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird. dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird.
§ 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige § 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige
seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1
Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn
dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht,
zugelassen worden ist." zugelassen worden ist."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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