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| Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 2 mai 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne | besluit van 2 mei 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van |
| la réduction d'impôt pour les dépenses exposées dans le cadre d'une | de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een |
| procédure d'adoption visée à l'article 14548 du Code des impôts sur | adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de |
| les revenus 1992 (Moniteur belge du 14 mai 2019). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines | erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines |
| Adoptionsverfahrens | Adoptionsverfahrens |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| durch das Gesetz vom 11. März 2018 zur Abänderung des | durch das Gesetz vom 11. März 2018 zur Abänderung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer | Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer |
| Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in | Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in |
| das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden. | das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden. |
| In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für | In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für |
| Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines | Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines |
| nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind. | nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind. |
| Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an | Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an |
| denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist. | denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist. |
| Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung | Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung |
| absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen | absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen |
| daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen | daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen |
| verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener | verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener |
| Adoptionsdienst beteiligt. | Adoptionsdienst beteiligt. |
| Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die | Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die |
| Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für | Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für |
| die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548 | die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548 |
| Absatz 6 des EStGB 92). | Absatz 6 des EStGB 92). |
| Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
| Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen | Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen |
| Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst | Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst |
| präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB | präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB |
| 92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet | 92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet |
| des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in | des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in |
| Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende | Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende |
| Ausgaben: | Ausgaben: |
| 1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden | 1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden |
| Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als | Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als |
| auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die | auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die |
| Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines | Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines |
| Eignungsurteils. | Eignungsurteils. |
| 2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung | 2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung |
| gestellt werden | gestellt werden |
| Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen | Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen |
| Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in | Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in |
| Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die | Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die |
| postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in | postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in |
| dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und | dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und |
| Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler | Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler |
| beteiligt ist. In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich | beteiligt ist. In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich |
| nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als | nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als |
| Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet | Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet |
| die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind. | die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind. |
| 3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des | 3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des |
| Adoptivkindes | Adoptivkindes |
| Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar, | Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar, |
| Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren. Um innerhalb | Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren. Um innerhalb |
| vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die | vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die |
| Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für | Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für |
| Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt | Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt |
| worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind, | worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind, |
| die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei | die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei |
| Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde | Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde |
| angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen | angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen |
| Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen | Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen |
| Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und | Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und |
| voraussichtlich betrachtet werden müssen. | voraussichtlich betrachtet werden müssen. |
| Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren | Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren |
| vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die | vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die |
| Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden. | Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden. |
| Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit | Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit |
| problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls | problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls |
| später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden | später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden |
| eingeführt werden. | eingeführt werden. |
| Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für | Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für |
| Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen, | Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen, |
| die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden | die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden |
| müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des | müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des |
| Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den | Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den |
| Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im | Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im |
| Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu | Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu |
| ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum | ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum |
| Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für | Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für |
| Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw." | Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw." |
| (Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen | (Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen |
| Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional, | Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional, |
| sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der | sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der |
| Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer | Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer |
| Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur | Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur |
| Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter | Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter |
| Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in | Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in |
| Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften | Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften |
| des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an | des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an |
| die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden. | die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden. |
| 4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus | 4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus |
| dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des | dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des |
| Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern | Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern |
| In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 wurde folgender | In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 wurde folgender |
| Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der | Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der |
| Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für | Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für |
| die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum | die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum |
| Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des | Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des |
| allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl. | allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl. |
| Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). | Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). |
| Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht | Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht |
| unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes | unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes |
| hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher | hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher |
| Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten | Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten |
| Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des | Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des |
| persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls | persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls |
| betroffen. | betroffen. |
| Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz | Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz |
| oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu | oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu |
| berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung | berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung |
| festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses | festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses |
| vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
| Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum | Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum |
| 30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR | 30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR |
| (Rundschreiben Nr. 666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal | (Rundschreiben Nr. 666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal |
| und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa | und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa |
| sind ebenfalls betroffen. | sind ebenfalls betroffen. |
| 5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des | 5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des |
| Adoptivkindes | Adoptivkindes |
| Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf | Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf |
| die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl. | die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl. |
| Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß | Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß |
| gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter | gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter |
| Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem | Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem |
| Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die | Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die |
| Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des | Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird. | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird. |
| Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe | Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe |
| Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von |
| Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und | Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und |
| Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich |
| in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen | in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen |
| Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein | Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein |
| Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden | Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden |
| hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die | hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die |
| Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes | Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes |
| angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt | angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt |
| werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt. | werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt. |
| Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt | Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt |
| Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König | Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König |
| ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das | ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das |
| Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird | Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird |
| nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, | nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, |
| und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind | und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind |
| die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das | die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das |
| Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden | Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden |
| Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3 | Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3 |
| des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird | des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird |
| in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann | in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann |
| das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss. | das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss. |
| Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder | Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder |
| internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum | internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum |
| abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister | abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister |
| übertragen wird. | übertragen wird. |
| Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt | Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt |
| das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung | das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung |
| mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des | mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des |
| Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung | Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung |
| des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das | des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das |
| Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der | Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der |
| Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus | Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus |
| Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der | Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der |
| Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls | Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls |
| für die Steuerermäßigung in Betracht. | für die Steuerermäßigung in Betracht. |
| Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer | Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer |
| gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird | gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird |
| Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und | Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und |
| den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können | den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können |
| ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht | ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht |
| kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel | kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel |
| 243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische | 243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische |
| Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des | Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des |
| Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, | Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, |
| in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht, | in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht, |
| wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als | wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als |
| zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92). | zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92). |
| Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser | Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser |
| Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer | Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer |
| Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der | Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der |
| Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist. | Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist. |
| Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die | Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die |
| Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
| ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des | ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des |
| EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren | EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren |
| zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet | zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet |
| insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind | insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind |
| Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des | Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des |
| zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und | zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und |
| integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des | integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des |
| betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des | betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des |
| Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist. | Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist. |
| Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses | Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses |
| geregelt. | geregelt. |
| Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in | Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in |
| Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019. | Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019. |
| Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister | Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister |
| mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines | erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines |
| Adoptionsverfahrens | Adoptionsverfahrens |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
| - des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März | - des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März |
| 2018, | 2018, |
| - des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das | - des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das |
| Gesetz vom 11. März 2018; | Gesetz vom 11. März 2018; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. |
| März 2019; | März 2019; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt |
| 25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten | "Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten |
| (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548) |
| Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des | Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen |
| eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem | eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem |
| Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich | Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich |
| auf folgende Kosten beziehen: | auf folgende Kosten beziehen: |
| 1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren: | 1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren: |
| a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen | a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen |
| Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen | Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen |
| Wohnort haben, organisiert werden, | Wohnort haben, organisiert werden, |
| b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen | b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen |
| Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen | Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen |
| Wohnort haben, organisiert wird, | Wohnort haben, organisiert wird, |
| c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung | c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung |
| eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die | eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die |
| Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, | Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, |
| 2. in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen | 2. in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen |
| Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden: | Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden: |
| a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den | a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den |
| zugelassenen Adoptionsdienst, | zugelassenen Adoptionsdienst, |
| b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung, | b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung, |
| c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler | c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler |
| beteiligt ist, | beteiligt ist, |
| 3. in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des | 3. in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des |
| Adoptivkindes: | Adoptivkindes: |
| a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler, | a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler, |
| sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im | sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im |
| Aufnahmeland gebilligt worden sind. | Aufnahmeland gebilligt worden sind. |
| Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die | Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die |
| zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland | zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland |
| erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen, | erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen, |
| b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen, | b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen, |
| die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen, | die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen, |
| c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt | c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt |
| werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften | werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften |
| des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an | des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an |
| die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden, | die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden, |
| 4. in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern | 4. in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern |
| in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die | in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die |
| Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern: | Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern: |
| a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung | a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung |
| des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der | des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der |
| Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen, | Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen, |
| b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der | b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der |
| Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von | Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von |
| Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung | Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung |
| einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt, | einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt, |
| c) Visakosten, | c) Visakosten, |
| 5. in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im | 5. in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im |
| Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte | Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte |
| Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom | Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom |
| Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die | Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die |
| den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern |
| und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag | und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag |
| ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen. | ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen. |
| § 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt, | § 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt, |
| gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption | gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption |
| in die Personenstandsregister übertragen wird. | in die Personenstandsregister übertragen wird. |
| Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das | Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das |
| Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit | Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit |
| dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird. | dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird. |
| § 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige | § 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige |
| seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 | seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 |
| Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn | Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn |
| dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, | dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, |
| zugelassen worden ist." | zugelassen worden ist." |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. |
| Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |