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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/06/2008
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Arrêté royal concernant les prescriptions minimales de sécurité de certaines anciennes installations électriques sur les lieux de travail. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling
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2 JUIN 2008. - Arrêté royal concernant les prescriptions minimales de 2 JUNI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de minimale
sécurité de certaines anciennes installations électriques sur les voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische
lieux de travail. - Traduction allemande installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 juin 2008 concernant les prescriptions minimales besluit van 2 juni 2008 betreffende de minimale voorschriften inzake
de sécurité de certaines anciennes installations électriques sur les veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op
lieux de travail (Moniteur belge du 19 juin 2008). arbeidsplaatsen (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
2. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über die Mindestvorschriften 2. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über die Mindestvorschriften
für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in
Arbeitsstätten Arbeitsstätten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11.
Juni 2002 und 10. Januar 2007; Juni 2002 und 10. Januar 2007;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Titels III Kapitel I Abschnitt I Elektrische Anlagen, insbesondere des Titels III Kapitel I Abschnitt I Elektrische Anlagen,
der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22. Januar Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22. Januar
1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28. Juni 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28. Juni
1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar
1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September
1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10. August 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10. August
2005; 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.066/1 des Staatsrates vom 14. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.066/1 des Staatsrates vom 14. Februar
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 §
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die elektrischen Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die elektrischen
Anlagen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport, der Anlagen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport, der
Verteilung oder der Nutzung elektrischer Energie dienen, insofern die Verteilung oder der Nutzung elektrischer Energie dienen, insofern die
Nennfrequenz des Stroms nicht mehr als 10.000 Hz beträgt, die sich in Nennfrequenz des Stroms nicht mehr als 10.000 Hz beträgt, die sich in
den Gebäuden oder auf dem Gelände des Unternehmens oder der den Gebäuden oder auf dem Gelände des Unternehmens oder der
Einrichtung eines Arbeitgebers befinden und deren Ausführung vor Ort Einrichtung eines Arbeitgebers befinden und deren Ausführung vor Ort
an folgenden Daten begonnen hat: an folgenden Daten begonnen hat:
1. spätestens am 1. Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen der 1. spätestens am 1. Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen der
Einrichtungen, die keinen Elektrizitätsdienst besitzen, der aus Einrichtungen, die keinen Elektrizitätsdienst besitzen, der aus
unterwiesenen oder fachkundigen Personen besteht, die durch den Code unterwiesenen oder fachkundigen Personen besteht, die durch den Code
BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet sind, wie in Artikel 47 der BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet sind, wie in Artikel 47 der
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen bestimmt, Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen bestimmt,
2. spätestens am 1. Januar 1983 für die anderen Anlagen. 2. spätestens am 1. Januar 1983 für die anderen Anlagen.
Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf die Erweiterungen Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf die Erweiterungen
und Änderungen der in Absatz 1 erwähnten elektrischen Anlagen, und Änderungen der in Absatz 1 erwähnten elektrischen Anlagen,
insofern die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische insofern die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische
Anlagen keine Anwendung finden auf diese Erweiterungen und Änderungen. Anlagen keine Anwendung finden auf diese Erweiterungen und Änderungen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
1. ortsfeste Anlagen, die der Elektrotraktion der Eisenbahnen, 1. ortsfeste Anlagen, die der Elektrotraktion der Eisenbahnen,
U-Bahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse dienen, und Anlagen, die der U-Bahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse dienen, und Anlagen, die der
elektrischen Ausrüstung ihres Rollmaterials dienen. Folgende Anlagen elektrischen Ausrüstung ihres Rollmaterials dienen. Folgende Anlagen
werden nicht als der Elektrotraktion dienende Anlagen betrachtet: werden nicht als der Elektrotraktion dienende Anlagen betrachtet:
Zentralen, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die die Zentralen Zentralen, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die die Zentralen
oder Unterwerke mit den Traktionsunterwerken verbinden, oder Unterwerke mit den Traktionsunterwerken verbinden,
2. von der Militärbehörde errichtete oder betriebene Anlagen, 2. von der Militärbehörde errichtete oder betriebene Anlagen,
3. Signalanlagen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen 3. Signalanlagen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen, Eisenbahnen,
4. Telekommunikationsanlagen, die eingerichtet worden sind für die 4. Telekommunikationsanlagen, die eingerichtet worden sind für die
Bedürfnisse: Bedürfnisse:
a) der Telekomunternehmen, a) der Telekomunternehmen,
b) der Landesverteidigung, b) der Landesverteidigung,
c) der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom c) der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom
Staat mit der Verwaltung und Betreibung von Anlagen für Wasserwege, Staat mit der Verwaltung und Betreibung von Anlagen für Wasserwege,
Wege, Schienenwege und Strassenbahnen und für Luftfahrt, Wege, Schienenwege und Strassenbahnen und für Luftfahrt,
Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt beauftragt sind, Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt beauftragt sind,
5. Anlagen der Seeschiffe, Fischereifahrzeuge und Binnenschiffe, 5. Anlagen der Seeschiffe, Fischereifahrzeuge und Binnenschiffe,
6. Anlagen der Luftfahrzeuge, einschliesslich der zugehörigen 6. Anlagen der Luftfahrzeuge, einschliesslich der zugehörigen
Bodeneinrichtungen der Flugverkehrsregler, insofern sie nicht Bodeneinrichtungen der Flugverkehrsregler, insofern sie nicht
ausserhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken Dritter ausserhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken Dritter
installiert sind, installiert sind,
7. die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, 7. die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder,
Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Geräte usw.), die notwendig ist, Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Geräte usw.), die notwendig ist,
damit sie fahren können, damit sie fahren können,
8. unterirdische und gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die 8. unterirdische und gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die
Gegenstand der in den Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage Gegenstand der in den Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage
geltenden Gesetze und Verordnungen sind, insofern es keine geltenden Gesetze und Verordnungen sind, insofern es keine
gegenteilige Bestimmung gibt, gegenteilige Bestimmung gibt,
9. Informatik- und Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen 9. Informatik- und Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen
der Stromerzeuger und -versorger und jedes andere System der der Stromerzeuger und -versorger und jedes andere System der
Datenübertragung, insofern diese Anlagen und Systeme den Regeln des Datenübertragung, insofern diese Anlagen und Systeme den Regeln des
Fachs entsprechen, Fachs entsprechen,
10. Kabelfernsehanlagen. 10. Kabelfernsehanlagen.
Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
haben die technischen Begriffe und Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie in haben die technischen Begriffe und Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie in
der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die
Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981, Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981,
nachfolgend A.O.E.A. genannt. nachfolgend A.O.E.A. genannt.
Abschnitt II - Risikoabschätzung Abschnitt II - Risikoabschätzung
Art. 5 - Gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 Art. 5 - Gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber eine Risikoanalyse jeder ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber eine Risikoanalyse jeder
elektrischen Anlage, die er besitzt, durch. elektrischen Anlage, die er besitzt, durch.
Der Arbeitgeber ermittelt mindestens folgende Risiken und schätzt sie Der Arbeitgeber ermittelt mindestens folgende Risiken und schätzt sie
ab: ab:
1. die Risiken von Stromschlägen bei direktem Kontakt, 1. die Risiken von Stromschlägen bei direktem Kontakt,
2. die Risiken von Stromschlägen bei indirektem Kontakt, 2. die Risiken von Stromschlägen bei indirektem Kontakt,
3. die Risiken durch Entladungen und Lichtbögen, 3. die Risiken durch Entladungen und Lichtbögen,
4. die Risiken durch Potentialverschleppung, 4. die Risiken durch Potentialverschleppung,
5. die Risiken durch Energiespeicherung wie zum Beispiel in 5. die Risiken durch Energiespeicherung wie zum Beispiel in
Kondensatoren, Kondensatoren,
6. die Risiken durch Überspannungen, insbesondere infolge von Fehlern, 6. die Risiken durch Überspannungen, insbesondere infolge von Fehlern,
die zwischen den aktiven Teilen von Stromkreisen mit verschiedenen die zwischen den aktiven Teilen von Stromkreisen mit verschiedenen
Spannungen auftreten können, infolge von Schaltvorgängen oder von Spannungen auftreten können, infolge von Schaltvorgängen oder von
Witterungseinflüssen, Witterungseinflüssen,
7. die Risiken von Überhitzung, Verbrennungen, Bränden und Explosionen 7. die Risiken von Überhitzung, Verbrennungen, Bränden und Explosionen
aufgrund der elektrischen Ausrüstung, aufgrund der elektrischen Ausrüstung,
8. die Risiken durch Überstrom, 8. die Risiken durch Überstrom,
9. die Risiken bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsabfall, 9. die Risiken bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsabfall,
10. die Risiken bei der Nutzung elektrischer Energie und bei Arbeiten 10. die Risiken bei der Nutzung elektrischer Energie und bei Arbeiten
an elektrischen Anlagen, an elektrischen Anlagen,
11. die nicht elektrischen Risiken, die wegen eines Defekts oder einer 11. die nicht elektrischen Risiken, die wegen eines Defekts oder einer
Störung einer elektrischen Komponente, wie zum Beispiel einer Störung einer elektrischen Komponente, wie zum Beispiel einer
Steuerung oder eines Steuerkreises, auftreten können. Steuerung oder eines Steuerkreises, auftreten können.
Art. 6 - Bei der in Artikel 5 erwähnten Risikoabschätzung muss der Art. 6 - Bei der in Artikel 5 erwähnten Risikoabschätzung muss der
Arbeitgeber mindestens folgende Parameter berücksichtigen: Arbeitgeber mindestens folgende Parameter berücksichtigen:
1. die Spannungsbereiche, 1. die Spannungsbereiche,
2. die absolute vereinbarte Grenze der Berührungsspannung und die 2. die absolute vereinbarte Grenze der Berührungsspannung und die
relative vereinbarte Grenze der Berührungsspannung, relative vereinbarte Grenze der Berührungsspannung,
3. das Erdungssystem, 3. das Erdungssystem,
4. die äusseren Einflüsse, 4. die äusseren Einflüsse,
5. die eventuell vorhandenen weiteren Faktoren, die Einfluss auf die 5. die eventuell vorhandenen weiteren Faktoren, die Einfluss auf die
Schwere der Risiken haben können, insbesondere das Vorhandensein Schwere der Risiken haben können, insbesondere das Vorhandensein
anderer elektrischer oder nicht elektrischer Anlagen und fremder anderer elektrischer oder nicht elektrischer Anlagen und fremder
leitfähiger Teile. leitfähiger Teile.
Abschnitt III - Allgemeine Gefahrenverhütungsmassnahmen Abschnitt III - Allgemeine Gefahrenverhütungsmassnahmen
Art. 7 - Aufgrund der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Risikoanalyse Art. 7 - Aufgrund der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Risikoanalyse
trifft der Arbeitgeber alle nötigen Gefahrenverhütungsmassnahmen zum trifft der Arbeitgeber alle nötigen Gefahrenverhütungsmassnahmen zum
Schutz der Arbeitnehmer vor den in Artikel 5 erwähnten Risiken, wobei Schutz der Arbeitnehmer vor den in Artikel 5 erwähnten Risiken, wobei
er insbesondere die in Artikel 6 erwähnten Parameter berücksichtigt. er insbesondere die in Artikel 6 erwähnten Parameter berücksichtigt.
Zu diesem Zweck weist der Arbeitgeber nach, dass die elektrische Zu diesem Zweck weist der Arbeitgeber nach, dass die elektrische
Anlage so ausgeführt ist und betrieben und instand gehalten wird, dass Anlage so ausgeführt ist und betrieben und instand gehalten wird, dass
die Arbeitnehmer wirksam vor den elektrischen Risiken geschützt sind. die Arbeitnehmer wirksam vor den elektrischen Risiken geschützt sind.
Die Ausführung der elektrischen Anlage erfüllt mindestens die Die Ausführung der elektrischen Anlage erfüllt mindestens die
Bestimmungen der Artikel 8 bis 15. Bestimmungen der Artikel 8 bis 15.
Abschnitt IV - Mindestvorschriften in Bezug auf die Ausführung der Abschnitt IV - Mindestvorschriften in Bezug auf die Ausführung der
elektrischen Anlage elektrischen Anlage
Art. 8 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass die Art. 8 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass die
Arbeitnehmer vor den Risiken aufgrund des direkten und indirekten Arbeitnehmer vor den Risiken aufgrund des direkten und indirekten
Kontakts, vor den Folgen von Überspannungen insbesondere aufgrund von Kontakts, vor den Folgen von Überspannungen insbesondere aufgrund von
Isolationsfehlern, Schaltvorgängen und Witterungseinflüssen, vor Isolationsfehlern, Schaltvorgängen und Witterungseinflüssen, vor
Verbrennungen und anderen Gesundheitsrisiken sowie vor nicht Verbrennungen und anderen Gesundheitsrisiken sowie vor nicht
elektrischen Risiken aufgrund der Stromnutzung geschützt sind. elektrischen Risiken aufgrund der Stromnutzung geschützt sind.
Wenn es nicht möglich erscheint, vorerwähnte Risiken durch Massnahmen Wenn es nicht möglich erscheint, vorerwähnte Risiken durch Massnahmen
auf der Ebene der Planung oder durch kollektive Schutzmassnahmen zu auf der Ebene der Planung oder durch kollektive Schutzmassnahmen zu
beseitigen, muss der Zugang zu diesen Anlagen ausschliesslich den beseitigen, muss der Zugang zu diesen Anlagen ausschliesslich den
Arbeitnehmern vorbehalten werden, deren Kompetenz durch den Code BA4 Arbeitnehmern vorbehalten werden, deren Kompetenz durch den Code BA4
beziehungsweise BA5 gekennzeichnet ist, wie es in Artikel 47 der beziehungsweise BA5 gekennzeichnet ist, wie es in Artikel 47 der
A.O.E.A. bestimmt ist. A.O.E.A. bestimmt ist.
Art. 9 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass: Art. 9 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass:
1. gefährliche Lichtbögen und Oberflächentemperaturen vermieden 1. gefährliche Lichtbögen und Oberflächentemperaturen vermieden
werden, werden,
2. Überhitzung, Brand und Explosion vermieden werden. 2. Überhitzung, Brand und Explosion vermieden werden.
Art. 10 - § 1 - Jeder Stromkreis ist durch mindestens eine Art. 10 - § 1 - Jeder Stromkreis ist durch mindestens eine
Schutzvorrichtung geschützt, die einen Überlaststrom unterbricht, Schutzvorrichtung geschützt, die einen Überlaststrom unterbricht,
bevor eine Erwärmung entstehen kann, die für die Isolierung, die bevor eine Erwärmung entstehen kann, die für die Isolierung, die
Verbindungen, die Leiter oder die Umgebung schädigend sein kann. Verbindungen, die Leiter oder die Umgebung schädigend sein kann.
Jeder Stromkreis ist durch eine Schutzvorrichtung geschützt, die einen Jeder Stromkreis ist durch eine Schutzvorrichtung geschützt, die einen
Kurzschlussstrom unterbricht, bevor gefährliche Auswirkungen Kurzschlussstrom unterbricht, bevor gefährliche Auswirkungen
entstehen. entstehen.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist es erlaubt, § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist es erlaubt,
bestimmte Stromkreise nicht gegen Überstrom zu schützen, insofern die bestimmte Stromkreise nicht gegen Überstrom zu schützen, insofern die
in den Artikeln 119, 123 und 126 der A.O.E.A. vorgesehenen Bedingungen in den Artikeln 119, 123 und 126 der A.O.E.A. vorgesehenen Bedingungen
und Modalitäten erfüllt werden. und Modalitäten erfüllt werden.
Art. 11 - § 1 - Zur Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen Art. 11 - § 1 - Zur Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen
im spannungsfreien Zustand muss die Freischaltung der elektrischen im spannungsfreien Zustand muss die Freischaltung der elektrischen
Anlage oder der individuellen Stromkreise auf eine sichere und Anlage oder der individuellen Stromkreise auf eine sichere und
zuverlässige Art und Weise durchgeführt werden können. zuverlässige Art und Weise durchgeführt werden können.
§ 2 - Der Funktionsbefehl wird sicher und zuverlässig ausgeführt. § 2 - Der Funktionsbefehl wird sicher und zuverlässig ausgeführt.
§ 3 - Die Folgen von Spannungsabfällen oder von Spannungsausfall und § 3 - Die Folgen von Spannungsabfällen oder von Spannungsausfall und
-wiederkehr gefährden die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht. -wiederkehr gefährden die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht.
Art. 12 - Die elektrische Anlage wird mit elektrischen Betriebsmitteln Art. 12 - Die elektrische Anlage wird mit elektrischen Betriebsmitteln
ausgeführt, die so beschaffen sind, dass sie bei korrekter ausgeführt, die so beschaffen sind, dass sie bei korrekter
Installation und Wartung sowie bestimmungsmässiger Verwendung die Installation und Wartung sowie bestimmungsmässiger Verwendung die
Sicherheit der Personen nicht gefährden. Sicherheit der Personen nicht gefährden.
Gegebenenfalls erfüllen die Betriebsmittel die Bestimmungen der Gegebenenfalls erfüllen die Betriebsmittel die Bestimmungen der
Erlasse, die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien umsetzen. Erlasse, die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien umsetzen.
Art. 13 - Die verwendeten elektrischen Betriebsmittel sind entweder Art. 13 - Die verwendeten elektrischen Betriebsmittel sind entweder
durch ihre Konstruktion oder durch einen zusätzlichen Schutz den durch ihre Konstruktion oder durch einen zusätzlichen Schutz den
vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äusseren Einflüssen vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äusseren Einflüssen
und Nutzungsbedingungen angepasst. und Nutzungsbedingungen angepasst.
Art. 14 - Die eventuellen Anweisungen des Herstellers der elektrischen Art. 14 - Die eventuellen Anweisungen des Herstellers der elektrischen
Betriebsmittel in Bezug auf die Ausführung, Wartung und sichere Betriebsmittel in Bezug auf die Ausführung, Wartung und sichere
Verwendung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt. Verwendung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt.
Art. 15 - In den in den Artikeln 261 bis 264 der A.O.E.A. erwähnten Art. 15 - In den in den Artikeln 261 bis 264 der A.O.E.A. erwähnten
Fällen kennzeichnet der Arbeitgeber die in vorliegendem Erlass Fällen kennzeichnet der Arbeitgeber die in vorliegendem Erlass
erwähnten elektrischen Anlagen gemäss den Bestimmungen über die erwähnten elektrischen Anlagen gemäss den Bestimmungen über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
Abschnitt V - Arbeiten an elektrischen Anlagen Abschnitt V - Arbeiten an elektrischen Anlagen
Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten an den Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten an den
elektrischen Anlagen gemäss den Artikeln 192 bis 197 und 266 der elektrischen Anlagen gemäss den Artikeln 192 bis 197 und 266 der
A.O.E.A. durchgeführt werden. A.O.E.A. durchgeführt werden.
Art. 17 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August Art. 17 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit ist der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer oder Arbeit ist der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer oder
Subunternehmer Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführen oder Subunternehmer Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführen oder
andere Tätigkeiten verrichten, bei denen das Vorhandensein von Teilen andere Tätigkeiten verrichten, bei denen das Vorhandensein von Teilen
der elektrischen Anlage, die die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder der elektrischen Anlage, die die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder
nur teilweise erfüllen, ein Risiko darstellen kann, dazu verpflichtet, nur teilweise erfüllen, ein Risiko darstellen kann, dazu verpflichtet,
diese Unternehmer oder Subunternehmer mindestens über Folgendes zu diese Unternehmer oder Subunternehmer mindestens über Folgendes zu
informieren: informieren:
1. das Vorhandensein von Teilen in der elektrischen Anlage, die die 1. das Vorhandensein von Teilen in der elektrischen Anlage, die die
Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllen, und die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllen, und die
Lokalisierung dieser Teile Lokalisierung dieser Teile
2. und gegebenenfalls die spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2. und gegebenenfalls die spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen,
die in Anbetracht dieser Umstände getroffen werden müssen, um die die in Anbetracht dieser Umstände getroffen werden müssen, um die
Sicherheit der Arbeitnehmer oder des Selbstständigen zu gewährleisten. Sicherheit der Arbeitnehmer oder des Selbstständigen zu gewährleisten.
Abschnitt VI - Prüfungen elektrischer Anlagen Abschnitt VI - Prüfungen elektrischer Anlagen
Art. 18 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Hochspannungsanlagen Art. 18 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Hochspannungsanlagen
regelmässig gemäss den Bestimmungen von Artikel 267 der A.O.E.A. regelmässig gemäss den Bestimmungen von Artikel 267 der A.O.E.A.
überprüft werden. überprüft werden.
Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die elektrischen Anlagen Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die elektrischen Anlagen
den in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten den in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Prüfungen unterzogen werden und dass diese Prüfungen die gesamte Prüfungen unterzogen werden und dass diese Prüfungen die gesamte
Anlage umfassen. Anlage umfassen.
Art. 19 - Jede elektrische Anlage ist Gegenstand einer Erstprüfung und Art. 19 - Jede elektrische Anlage ist Gegenstand einer Erstprüfung und
wiederkehrender Prüfungen durch eine in Artikel 275 der A.O.E.A. wiederkehrender Prüfungen durch eine in Artikel 275 der A.O.E.A.
erwähnte zugelassene Stelle. erwähnte zugelassene Stelle.
Die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen finden keine Anwendung auf: Die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen finden keine Anwendung auf:
1. die Freileitungen und unterirdischen Leitungen eines öffentlichen 1. die Freileitungen und unterirdischen Leitungen eines öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsnetzes, Elektrizitätsversorgungsnetzes,
2. die Anlagen mit sehr niedriger Gleichspannung, die ausschliesslich 2. die Anlagen mit sehr niedriger Gleichspannung, die ausschliesslich
durch Batterien, Akkumulatoren, Akkumulatorenbatterien, die nicht in durch Batterien, Akkumulatoren, Akkumulatorenbatterien, die nicht in
Artikel 63 der A.O.E.A. erwähnt sind, photovoltaische Zellen oder Artikel 63 der A.O.E.A. erwähnt sind, photovoltaische Zellen oder
andere ähnliche Quellen versorgt werden. andere ähnliche Quellen versorgt werden.
Art. 20 - § 1 - Die Erstprüfung, die aufgrund der Bestimmungen des Art. 20 - § 1 - Die Erstprüfung, die aufgrund der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses durchgeführt wird, erfolgt innerhalb eines vorliegenden Erlasses durchgeführt wird, erfolgt innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
Die Erstprüfung bezieht sich auf die Konformität der elektrischen Die Erstprüfung bezieht sich auf die Konformität der elektrischen
Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
Anlässlich der Erstprüfung wird ein Bericht über die Erstprüfung Anlässlich der Erstprüfung wird ein Bericht über die Erstprüfung
erstellt. erstellt.
Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die
Durchführung der Erstprüfung und die Form und den Inhalt des Berichts Durchführung der Erstprüfung und die Form und den Inhalt des Berichts
über die Erstprüfung festlegen. über die Erstprüfung festlegen.
§ 2 - Verfügt der Arbeitgeber bereits über einen Prüfungsbericht einer § 2 - Verfügt der Arbeitgeber bereits über einen Prüfungsbericht einer
zugelassenen Prüfstelle, der die Konformität der erwähnten Anlage mit zugelassenen Prüfstelle, der die Konformität der erwähnten Anlage mit
vorliegendem Erlass feststellt, muss die vorerwähnte Erstprüfung nicht vorliegendem Erlass feststellt, muss die vorerwähnte Erstprüfung nicht
mehr durchgeführt werden. mehr durchgeführt werden.
Art. 21 - Nach der Erstprüfung wird eine wiederkehrende Prüfung wie Art. 21 - Nach der Erstprüfung wird eine wiederkehrende Prüfung wie
folgt durchgeführt: folgt durchgeführt:
1. alle fünf Jahre für die Niederspannungsanlagen, 1. alle fünf Jahre für die Niederspannungsanlagen,
2. jährlich für die Hochspannungsanlagen, 2. jährlich für die Hochspannungsanlagen,
3. jährlich für die Anlagen an Orten, an denen die Gefahr einer 3. jährlich für die Anlagen an Orten, an denen die Gefahr einer
Explosion eines Gemischs aus Luft und Gas, Dampf, Nebel oder Staub Explosion eines Gemischs aus Luft und Gas, Dampf, Nebel oder Staub
bestehen kann, bestehen kann,
4. jährlich für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen 4. jährlich für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Anlagen, wie sie in Artikel 270 der A.O.E.A. bestimmt sind. Anlagen, wie sie in Artikel 270 der A.O.E.A. bestimmt sind.
Die wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung Die wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung
der Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des der Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen wird ein Bericht über die Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen wird ein Bericht über die
wiederkehrende Prüfung erstellt. wiederkehrende Prüfung erstellt.
Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und die Form und den Inhalt Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und die Form und den Inhalt
des Berichts über die wiederkehrende Prüfung festlegen. des Berichts über die wiederkehrende Prüfung festlegen.
Art. 22 - Wenn aus dem nach einem Prüfbesuch erstellten Bericht Art. 22 - Wenn aus dem nach einem Prüfbesuch erstellten Bericht
hervorgeht, dass die elektrische Anlage die Bestimmungen des hervorgeht, dass die elektrische Anlage die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber dazu vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber dazu
verpflichtet, die Konformität der Anlage mit diesen Bestimmungen so verpflichtet, die Konformität der Anlage mit diesen Bestimmungen so
schnell wie möglich herzustellen. schnell wie möglich herzustellen.
Wenn die elektrische Anlage in der Zwischenzeit in Betrieb gehalten Wenn die elektrische Anlage in der Zwischenzeit in Betrieb gehalten
wird, trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, damit die wird, trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, damit die
Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird. Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird.
Diese Massnahmen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wie sie Diese Massnahmen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wie sie
in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnt ist, bestimmt. Arbeit erwähnt ist, bestimmt.
Abschnitt VII - Kompetenz und Ausbildung der Arbeitnehmer und Abschnitt VII - Kompetenz und Ausbildung der Arbeitnehmer und
Anweisungen an die Arbeitnehmer Anweisungen an die Arbeitnehmer
Art. 23 - Der Arbeitgeber gewährleistet die nötige Ausbildung der Art. 23 - Der Arbeitgeber gewährleistet die nötige Ausbildung der
Arbeitnehmer und erteilt ihnen die nötigen Anweisungen, um die Risiken Arbeitnehmer und erteilt ihnen die nötigen Anweisungen, um die Risiken
bei der Verwendung und dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie bei den bei der Verwendung und dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie bei den
Arbeiten an Letzteren zu vermeiden, unter Berücksichtigung der Arbeiten an Letzteren zu vermeiden, unter Berücksichtigung der
Aufträge, mit denen diese Arbeitnehmer beauftragt sind. Aufträge, mit denen diese Arbeitnehmer beauftragt sind.
Bei der Festlegung dieser Ausbildung und dieser Anweisungen Bei der Festlegung dieser Ausbildung und dieser Anweisungen
berücksichtigt der Arbeitgeber die Risiken, die sich aus der Tatsache berücksichtigt der Arbeitgeber die Risiken, die sich aus der Tatsache
ergeben können, dass die Ausführung einer elektrischen Anlage die ergeben können, dass die Ausführung einer elektrischen Anlage die
Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllt. Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllt.
Art. 24 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit Art. 24 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit
ausschliesslich Arbeitnehmer, die in dieser Hinsicht über die nötige ausschliesslich Arbeitnehmer, die in dieser Hinsicht über die nötige
Kompetenz verfügen, mit der Verwendung und dem Betrieb von und den Kompetenz verfügen, mit der Verwendung und dem Betrieb von und den
Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Teilen dieser Anlagen, die ein Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Teilen dieser Anlagen, die ein
elektrisches Risiko darstellen können, beauftragt sind. elektrisches Risiko darstellen können, beauftragt sind.
Die Bestimmungen der A.O.E.A., durch die bestimmte Tätigkeiten oder Die Bestimmungen der A.O.E.A., durch die bestimmte Tätigkeiten oder
der Zugang zu bestimmten Anlagen oder Teilen von Anlagen den Personen der Zugang zu bestimmten Anlagen oder Teilen von Anlagen den Personen
vorbehalten werden, die über die die durch den Code BA4 vorbehalten werden, die über die die durch den Code BA4
beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, finden beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, finden
Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Personen und Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Personen und
elektrischen Anlagen. elektrischen Anlagen.
Die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz Die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz
der Personen wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemäss Artikel 47 der Personen wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemäss Artikel 47
der A.O.E.A. zuerkannt. der A.O.E.A. zuerkannt.
Art. 25 - Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die Arbeitnehmer die Art. 25 - Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die Arbeitnehmer die
zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen. zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen.
Ausserdem vergewissert er sich, dass die Führungskräfte die zu Ausserdem vergewissert er sich, dass die Führungskräfte die zu
befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen und einhalten und ihre befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen und einhalten und ihre
Einhaltung durchsetzen. Einhaltung durchsetzen.
Art. 26 - Der Arbeitgeber hängt an geeigneten Stellen eine Anweisung Art. 26 - Der Arbeitgeber hängt an geeigneten Stellen eine Anweisung
in Bezug auf die bei Unfällen elektrischen Ursprungs zu leistende in Bezug auf die bei Unfällen elektrischen Ursprungs zu leistende
erste Hilfe aus. erste Hilfe aus.
Abschnitt VIII - Dokumentation Abschnitt VIII - Dokumentation
Art. 27 - Der Arbeitgeber erstellt eine Akte über die elektrische Art. 27 - Der Arbeitgeber erstellt eine Akte über die elektrische
Anlage, bewahrt sie auf einem geeigneten Datenträger auf und stellt Anlage, bewahrt sie auf einem geeigneten Datenträger auf und stellt
sie den Personen, für die diese Unterlagen zur Ausführung ihrer Arbeit sie den Personen, für die diese Unterlagen zur Ausführung ihrer Arbeit
oder zur Erfüllung ihres Auftrags nützlich sind, zur Verfügung. oder zur Erfüllung ihres Auftrags nützlich sind, zur Verfügung.
Diese Akte umfasst mindestens die in Anlage I zu vorliegendem Erlass Diese Akte umfasst mindestens die in Anlage I zu vorliegendem Erlass
aufgenommenen Elemente. aufgenommenen Elemente.
Abschnitt IX - Schlussbestimmungen Abschnitt IX - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Die Arbeitgeber treffen die nötigen Massnahmen, um die Art. 28 - Die Arbeitgeber treffen die nötigen Massnahmen, um die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen einer Frist von fünf Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen einer Frist von fünf
Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einzuhalten. Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einzuhalten.
Solange die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber die Bestimmungen des Solange die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, bleiben sie verpflichtet, die vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, bleiben sie verpflichtet, die
Sicherheitsvorschriften von Titel III Kapitel I Abschnitt I der Sicherheitsvorschriften von Titel III Kapitel I Abschnitt I der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung einzuhalten. Allgemeinen Arbeitsschutzordnung einzuhalten.
Art. 29 - Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen Art. 29 - Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 184 bis 266bis Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 184 bis 266bis
umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952,
30. April 1955, 22. Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 30. April 1955, 22. Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958,
19. Februar 1962, 28. Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. 19. Februar 1962, 28. Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25.
Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19.
September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993,
17. Juni 1997 und 10. August 2005, wird aufgehoben, was das 17. Juni 1997 und 10. August 2005, wird aufgehoben, was das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
betrifft. betrifft.
Art. 30 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden Art. 30 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel III Kapitel II des Erlasses und seiner Anlage bilden Titel III Kapitel II des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden
Überschriften: Überschriften:
1. "Titel III - Arbeitsstätten" 1. "Titel III - Arbeitsstätten"
2. "Kapitel II - Nutzvorrichtungen" 2. "Kapitel II - Nutzvorrichtungen"
3. "Abschnitt I - Elektrische Anlagen". 3. "Abschnitt I - Elektrische Anlagen".
Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Anlage I - Inhalt der in Artikel 27 erwähnten Dokumentation Anlage I - Inhalt der in Artikel 27 erwähnten Dokumentation
1) die Schemata und Pläne der elektrischen Anlage, wie sie in Artikel 1) die Schemata und Pläne der elektrischen Anlage, wie sie in Artikel
16 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen definiert sind, 16 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen definiert sind,
2) wenn die elektrische Anlage Teile umfasst, die die Bestimmungen der 2) wenn die elektrische Anlage Teile umfasst, die die Bestimmungen der
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen nicht oder nur teilweise Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen nicht oder nur teilweise
erfüllen, die Identifizierung dieser Teile, die Schlussfolgerungen der erfüllen, die Identifizierung dieser Teile, die Schlussfolgerungen der
Risikoabschätzung in Bezug auf diese Teile und die Rechtfertigung der Risikoabschätzung in Bezug auf diese Teile und die Rechtfertigung der
Massnahmen, die einen Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer auf Massnahmen, die einen Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer auf
einer Ebene gewährleisten, die Garantien bietet, die gleichwertig mit einer Ebene gewährleisten, die Garantien bietet, die gleichwertig mit
denen sind, die durch die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen denen sind, die durch die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen
Ordnung für elektrische Anlagen erreicht werden, Ordnung für elektrische Anlagen erreicht werden,
3) die Bemessungsblätter und die anderen Unterlagen, die eventuell für 3) die Bemessungsblätter und die anderen Unterlagen, die eventuell für
die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, insbesondere der Artikel 7 bis 14, notwendig sind, Erlasses, insbesondere der Artikel 7 bis 14, notwendig sind,
4) der Bericht der ersten, vorletzten und letzten wiederkehrenden 4) der Bericht der ersten, vorletzten und letzten wiederkehrenden
Prüfung der elektrischen Anlage, Prüfung der elektrischen Anlage,
5) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Anweisungen, 5) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Anweisungen,
6) die Liste der Arbeitnehmer, die über die mit dem Code BA4 6) die Liste der Arbeitnehmer, die über die mit dem Code BA4
beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, mit: beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, mit:
a. den Bereichen, für die diese Kompetenz gilt, wie zum Beispiel den a. den Bereichen, für die diese Kompetenz gilt, wie zum Beispiel den
Tätigkeiten, dem Teil der Anlage und dem Spannungsbereich, die Tätigkeiten, dem Teil der Anlage und dem Spannungsbereich, die
betroffen sind, betroffen sind,
b. der Beurteilung, die zur Zuerkennung dieser Kompetenz geführt hat. b. der Beurteilung, die zur Zuerkennung dieser Kompetenz geführt hat.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 2008 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 2008 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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