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Arrêté royal concernant les prescriptions minimales de sécurité de certaines anciennes installations électriques sur les lieux de travail. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de minimale voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 JUIN 2008. - Arrêté royal concernant les prescriptions minimales de | 2 JUNI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de minimale |
sécurité de certaines anciennes installations électriques sur les | voorschriften inzake veiligheid van bepaalde oude elektrische |
lieux de travail. - Traduction allemande | installaties op arbeidsplaatsen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 juin 2008 concernant les prescriptions minimales | besluit van 2 juni 2008 betreffende de minimale voorschriften inzake |
de sécurité de certaines anciennes installations électriques sur les | veiligheid van bepaalde oude elektrische installaties op |
lieux de travail (Moniteur belge du 19 juin 2008). | arbeidsplaatsen (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
2. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über die Mindestvorschriften | 2. JUNI 2008 - Königlicher Erlass über die Mindestvorschriften |
für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in | für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in |
Arbeitsstätten | Arbeitsstätten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. |
Juni 2002 und 10. Januar 2007; | Juni 2002 und 10. Januar 2007; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Titels III Kapitel I Abschnitt I Elektrische Anlagen, | insbesondere des Titels III Kapitel I Abschnitt I Elektrische Anlagen, |
der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die | der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22. Januar | Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22. Januar |
1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28. Juni | 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28. Juni |
1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar | 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar |
1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September | 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September |
1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10. August | 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10. August |
2005; | 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; | Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.066/1 des Staatsrates vom 14. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.066/1 des Staatsrates vom 14. Februar |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § |
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die elektrischen | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die elektrischen |
Anlagen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport, der | Anlagen, die der Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport, der |
Verteilung oder der Nutzung elektrischer Energie dienen, insofern die | Verteilung oder der Nutzung elektrischer Energie dienen, insofern die |
Nennfrequenz des Stroms nicht mehr als 10.000 Hz beträgt, die sich in | Nennfrequenz des Stroms nicht mehr als 10.000 Hz beträgt, die sich in |
den Gebäuden oder auf dem Gelände des Unternehmens oder der | den Gebäuden oder auf dem Gelände des Unternehmens oder der |
Einrichtung eines Arbeitgebers befinden und deren Ausführung vor Ort | Einrichtung eines Arbeitgebers befinden und deren Ausführung vor Ort |
an folgenden Daten begonnen hat: | an folgenden Daten begonnen hat: |
1. spätestens am 1. Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen der | 1. spätestens am 1. Oktober 1981 für die elektrischen Anlagen der |
Einrichtungen, die keinen Elektrizitätsdienst besitzen, der aus | Einrichtungen, die keinen Elektrizitätsdienst besitzen, der aus |
unterwiesenen oder fachkundigen Personen besteht, die durch den Code | unterwiesenen oder fachkundigen Personen besteht, die durch den Code |
BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet sind, wie in Artikel 47 der | BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnet sind, wie in Artikel 47 der |
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen bestimmt, | Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen bestimmt, |
2. spätestens am 1. Januar 1983 für die anderen Anlagen. | 2. spätestens am 1. Januar 1983 für die anderen Anlagen. |
Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf die Erweiterungen | Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf die Erweiterungen |
und Änderungen der in Absatz 1 erwähnten elektrischen Anlagen, | und Änderungen der in Absatz 1 erwähnten elektrischen Anlagen, |
insofern die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische | insofern die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische |
Anlagen keine Anwendung finden auf diese Erweiterungen und Änderungen. | Anlagen keine Anwendung finden auf diese Erweiterungen und Änderungen. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: | Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: |
1. ortsfeste Anlagen, die der Elektrotraktion der Eisenbahnen, | 1. ortsfeste Anlagen, die der Elektrotraktion der Eisenbahnen, |
U-Bahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse dienen, und Anlagen, die der | U-Bahnen, Strassenbahnen und Trolleybusse dienen, und Anlagen, die der |
elektrischen Ausrüstung ihres Rollmaterials dienen. Folgende Anlagen | elektrischen Ausrüstung ihres Rollmaterials dienen. Folgende Anlagen |
werden nicht als der Elektrotraktion dienende Anlagen betrachtet: | werden nicht als der Elektrotraktion dienende Anlagen betrachtet: |
Zentralen, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die die Zentralen | Zentralen, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die die Zentralen |
oder Unterwerke mit den Traktionsunterwerken verbinden, | oder Unterwerke mit den Traktionsunterwerken verbinden, |
2. von der Militärbehörde errichtete oder betriebene Anlagen, | 2. von der Militärbehörde errichtete oder betriebene Anlagen, |
3. Signalanlagen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen | 3. Signalanlagen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen |
Eisenbahnen, | Eisenbahnen, |
4. Telekommunikationsanlagen, die eingerichtet worden sind für die | 4. Telekommunikationsanlagen, die eingerichtet worden sind für die |
Bedürfnisse: | Bedürfnisse: |
a) der Telekomunternehmen, | a) der Telekomunternehmen, |
b) der Landesverteidigung, | b) der Landesverteidigung, |
c) der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom | c) der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom |
Staat mit der Verwaltung und Betreibung von Anlagen für Wasserwege, | Staat mit der Verwaltung und Betreibung von Anlagen für Wasserwege, |
Wege, Schienenwege und Strassenbahnen und für Luftfahrt, | Wege, Schienenwege und Strassenbahnen und für Luftfahrt, |
Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt beauftragt sind, | Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt beauftragt sind, |
5. Anlagen der Seeschiffe, Fischereifahrzeuge und Binnenschiffe, | 5. Anlagen der Seeschiffe, Fischereifahrzeuge und Binnenschiffe, |
6. Anlagen der Luftfahrzeuge, einschliesslich der zugehörigen | 6. Anlagen der Luftfahrzeuge, einschliesslich der zugehörigen |
Bodeneinrichtungen der Flugverkehrsregler, insofern sie nicht | Bodeneinrichtungen der Flugverkehrsregler, insofern sie nicht |
ausserhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken Dritter | ausserhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken Dritter |
installiert sind, | installiert sind, |
7. die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, | 7. die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, |
Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Geräte usw.), die notwendig ist, | Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Geräte usw.), die notwendig ist, |
damit sie fahren können, | damit sie fahren können, |
8. unterirdische und gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die | 8. unterirdische und gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die |
Gegenstand der in den Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage | Gegenstand der in den Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage |
geltenden Gesetze und Verordnungen sind, insofern es keine | geltenden Gesetze und Verordnungen sind, insofern es keine |
gegenteilige Bestimmung gibt, | gegenteilige Bestimmung gibt, |
9. Informatik- und Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen | 9. Informatik- und Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen |
der Stromerzeuger und -versorger und jedes andere System der | der Stromerzeuger und -versorger und jedes andere System der |
Datenübertragung, insofern diese Anlagen und Systeme den Regeln des | Datenübertragung, insofern diese Anlagen und Systeme den Regeln des |
Fachs entsprechen, | Fachs entsprechen, |
10. Kabelfernsehanlagen. | 10. Kabelfernsehanlagen. |
Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
haben die technischen Begriffe und Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie in | haben die technischen Begriffe und Ausdrücke dieselbe Bedeutung wie in |
der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die | der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981, | Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981, |
nachfolgend A.O.E.A. genannt. | nachfolgend A.O.E.A. genannt. |
Abschnitt II - Risikoabschätzung | Abschnitt II - Risikoabschätzung |
Art. 5 - Gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Art. 5 - Gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung | über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber eine Risikoanalyse jeder | ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber eine Risikoanalyse jeder |
elektrischen Anlage, die er besitzt, durch. | elektrischen Anlage, die er besitzt, durch. |
Der Arbeitgeber ermittelt mindestens folgende Risiken und schätzt sie | Der Arbeitgeber ermittelt mindestens folgende Risiken und schätzt sie |
ab: | ab: |
1. die Risiken von Stromschlägen bei direktem Kontakt, | 1. die Risiken von Stromschlägen bei direktem Kontakt, |
2. die Risiken von Stromschlägen bei indirektem Kontakt, | 2. die Risiken von Stromschlägen bei indirektem Kontakt, |
3. die Risiken durch Entladungen und Lichtbögen, | 3. die Risiken durch Entladungen und Lichtbögen, |
4. die Risiken durch Potentialverschleppung, | 4. die Risiken durch Potentialverschleppung, |
5. die Risiken durch Energiespeicherung wie zum Beispiel in | 5. die Risiken durch Energiespeicherung wie zum Beispiel in |
Kondensatoren, | Kondensatoren, |
6. die Risiken durch Überspannungen, insbesondere infolge von Fehlern, | 6. die Risiken durch Überspannungen, insbesondere infolge von Fehlern, |
die zwischen den aktiven Teilen von Stromkreisen mit verschiedenen | die zwischen den aktiven Teilen von Stromkreisen mit verschiedenen |
Spannungen auftreten können, infolge von Schaltvorgängen oder von | Spannungen auftreten können, infolge von Schaltvorgängen oder von |
Witterungseinflüssen, | Witterungseinflüssen, |
7. die Risiken von Überhitzung, Verbrennungen, Bränden und Explosionen | 7. die Risiken von Überhitzung, Verbrennungen, Bränden und Explosionen |
aufgrund der elektrischen Ausrüstung, | aufgrund der elektrischen Ausrüstung, |
8. die Risiken durch Überstrom, | 8. die Risiken durch Überstrom, |
9. die Risiken bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsabfall, | 9. die Risiken bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsabfall, |
10. die Risiken bei der Nutzung elektrischer Energie und bei Arbeiten | 10. die Risiken bei der Nutzung elektrischer Energie und bei Arbeiten |
an elektrischen Anlagen, | an elektrischen Anlagen, |
11. die nicht elektrischen Risiken, die wegen eines Defekts oder einer | 11. die nicht elektrischen Risiken, die wegen eines Defekts oder einer |
Störung einer elektrischen Komponente, wie zum Beispiel einer | Störung einer elektrischen Komponente, wie zum Beispiel einer |
Steuerung oder eines Steuerkreises, auftreten können. | Steuerung oder eines Steuerkreises, auftreten können. |
Art. 6 - Bei der in Artikel 5 erwähnten Risikoabschätzung muss der | Art. 6 - Bei der in Artikel 5 erwähnten Risikoabschätzung muss der |
Arbeitgeber mindestens folgende Parameter berücksichtigen: | Arbeitgeber mindestens folgende Parameter berücksichtigen: |
1. die Spannungsbereiche, | 1. die Spannungsbereiche, |
2. die absolute vereinbarte Grenze der Berührungsspannung und die | 2. die absolute vereinbarte Grenze der Berührungsspannung und die |
relative vereinbarte Grenze der Berührungsspannung, | relative vereinbarte Grenze der Berührungsspannung, |
3. das Erdungssystem, | 3. das Erdungssystem, |
4. die äusseren Einflüsse, | 4. die äusseren Einflüsse, |
5. die eventuell vorhandenen weiteren Faktoren, die Einfluss auf die | 5. die eventuell vorhandenen weiteren Faktoren, die Einfluss auf die |
Schwere der Risiken haben können, insbesondere das Vorhandensein | Schwere der Risiken haben können, insbesondere das Vorhandensein |
anderer elektrischer oder nicht elektrischer Anlagen und fremder | anderer elektrischer oder nicht elektrischer Anlagen und fremder |
leitfähiger Teile. | leitfähiger Teile. |
Abschnitt III - Allgemeine Gefahrenverhütungsmassnahmen | Abschnitt III - Allgemeine Gefahrenverhütungsmassnahmen |
Art. 7 - Aufgrund der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Risikoanalyse | Art. 7 - Aufgrund der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Risikoanalyse |
trifft der Arbeitgeber alle nötigen Gefahrenverhütungsmassnahmen zum | trifft der Arbeitgeber alle nötigen Gefahrenverhütungsmassnahmen zum |
Schutz der Arbeitnehmer vor den in Artikel 5 erwähnten Risiken, wobei | Schutz der Arbeitnehmer vor den in Artikel 5 erwähnten Risiken, wobei |
er insbesondere die in Artikel 6 erwähnten Parameter berücksichtigt. | er insbesondere die in Artikel 6 erwähnten Parameter berücksichtigt. |
Zu diesem Zweck weist der Arbeitgeber nach, dass die elektrische | Zu diesem Zweck weist der Arbeitgeber nach, dass die elektrische |
Anlage so ausgeführt ist und betrieben und instand gehalten wird, dass | Anlage so ausgeführt ist und betrieben und instand gehalten wird, dass |
die Arbeitnehmer wirksam vor den elektrischen Risiken geschützt sind. | die Arbeitnehmer wirksam vor den elektrischen Risiken geschützt sind. |
Die Ausführung der elektrischen Anlage erfüllt mindestens die | Die Ausführung der elektrischen Anlage erfüllt mindestens die |
Bestimmungen der Artikel 8 bis 15. | Bestimmungen der Artikel 8 bis 15. |
Abschnitt IV - Mindestvorschriften in Bezug auf die Ausführung der | Abschnitt IV - Mindestvorschriften in Bezug auf die Ausführung der |
elektrischen Anlage | elektrischen Anlage |
Art. 8 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass die | Art. 8 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass die |
Arbeitnehmer vor den Risiken aufgrund des direkten und indirekten | Arbeitnehmer vor den Risiken aufgrund des direkten und indirekten |
Kontakts, vor den Folgen von Überspannungen insbesondere aufgrund von | Kontakts, vor den Folgen von Überspannungen insbesondere aufgrund von |
Isolationsfehlern, Schaltvorgängen und Witterungseinflüssen, vor | Isolationsfehlern, Schaltvorgängen und Witterungseinflüssen, vor |
Verbrennungen und anderen Gesundheitsrisiken sowie vor nicht | Verbrennungen und anderen Gesundheitsrisiken sowie vor nicht |
elektrischen Risiken aufgrund der Stromnutzung geschützt sind. | elektrischen Risiken aufgrund der Stromnutzung geschützt sind. |
Wenn es nicht möglich erscheint, vorerwähnte Risiken durch Massnahmen | Wenn es nicht möglich erscheint, vorerwähnte Risiken durch Massnahmen |
auf der Ebene der Planung oder durch kollektive Schutzmassnahmen zu | auf der Ebene der Planung oder durch kollektive Schutzmassnahmen zu |
beseitigen, muss der Zugang zu diesen Anlagen ausschliesslich den | beseitigen, muss der Zugang zu diesen Anlagen ausschliesslich den |
Arbeitnehmern vorbehalten werden, deren Kompetenz durch den Code BA4 | Arbeitnehmern vorbehalten werden, deren Kompetenz durch den Code BA4 |
beziehungsweise BA5 gekennzeichnet ist, wie es in Artikel 47 der | beziehungsweise BA5 gekennzeichnet ist, wie es in Artikel 47 der |
A.O.E.A. bestimmt ist. | A.O.E.A. bestimmt ist. |
Art. 9 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass: | Art. 9 - Die elektrische Anlage wird so ausgeführt, dass: |
1. gefährliche Lichtbögen und Oberflächentemperaturen vermieden | 1. gefährliche Lichtbögen und Oberflächentemperaturen vermieden |
werden, | werden, |
2. Überhitzung, Brand und Explosion vermieden werden. | 2. Überhitzung, Brand und Explosion vermieden werden. |
Art. 10 - § 1 - Jeder Stromkreis ist durch mindestens eine | Art. 10 - § 1 - Jeder Stromkreis ist durch mindestens eine |
Schutzvorrichtung geschützt, die einen Überlaststrom unterbricht, | Schutzvorrichtung geschützt, die einen Überlaststrom unterbricht, |
bevor eine Erwärmung entstehen kann, die für die Isolierung, die | bevor eine Erwärmung entstehen kann, die für die Isolierung, die |
Verbindungen, die Leiter oder die Umgebung schädigend sein kann. | Verbindungen, die Leiter oder die Umgebung schädigend sein kann. |
Jeder Stromkreis ist durch eine Schutzvorrichtung geschützt, die einen | Jeder Stromkreis ist durch eine Schutzvorrichtung geschützt, die einen |
Kurzschlussstrom unterbricht, bevor gefährliche Auswirkungen | Kurzschlussstrom unterbricht, bevor gefährliche Auswirkungen |
entstehen. | entstehen. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist es erlaubt, | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist es erlaubt, |
bestimmte Stromkreise nicht gegen Überstrom zu schützen, insofern die | bestimmte Stromkreise nicht gegen Überstrom zu schützen, insofern die |
in den Artikeln 119, 123 und 126 der A.O.E.A. vorgesehenen Bedingungen | in den Artikeln 119, 123 und 126 der A.O.E.A. vorgesehenen Bedingungen |
und Modalitäten erfüllt werden. | und Modalitäten erfüllt werden. |
Art. 11 - § 1 - Zur Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen | Art. 11 - § 1 - Zur Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen |
im spannungsfreien Zustand muss die Freischaltung der elektrischen | im spannungsfreien Zustand muss die Freischaltung der elektrischen |
Anlage oder der individuellen Stromkreise auf eine sichere und | Anlage oder der individuellen Stromkreise auf eine sichere und |
zuverlässige Art und Weise durchgeführt werden können. | zuverlässige Art und Weise durchgeführt werden können. |
§ 2 - Der Funktionsbefehl wird sicher und zuverlässig ausgeführt. | § 2 - Der Funktionsbefehl wird sicher und zuverlässig ausgeführt. |
§ 3 - Die Folgen von Spannungsabfällen oder von Spannungsausfall und | § 3 - Die Folgen von Spannungsabfällen oder von Spannungsausfall und |
-wiederkehr gefährden die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht. | -wiederkehr gefährden die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht. |
Art. 12 - Die elektrische Anlage wird mit elektrischen Betriebsmitteln | Art. 12 - Die elektrische Anlage wird mit elektrischen Betriebsmitteln |
ausgeführt, die so beschaffen sind, dass sie bei korrekter | ausgeführt, die so beschaffen sind, dass sie bei korrekter |
Installation und Wartung sowie bestimmungsmässiger Verwendung die | Installation und Wartung sowie bestimmungsmässiger Verwendung die |
Sicherheit der Personen nicht gefährden. | Sicherheit der Personen nicht gefährden. |
Gegebenenfalls erfüllen die Betriebsmittel die Bestimmungen der | Gegebenenfalls erfüllen die Betriebsmittel die Bestimmungen der |
Erlasse, die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien umsetzen. | Erlasse, die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien umsetzen. |
Art. 13 - Die verwendeten elektrischen Betriebsmittel sind entweder | Art. 13 - Die verwendeten elektrischen Betriebsmittel sind entweder |
durch ihre Konstruktion oder durch einen zusätzlichen Schutz den | durch ihre Konstruktion oder durch einen zusätzlichen Schutz den |
vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äusseren Einflüssen | vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äusseren Einflüssen |
und Nutzungsbedingungen angepasst. | und Nutzungsbedingungen angepasst. |
Art. 14 - Die eventuellen Anweisungen des Herstellers der elektrischen | Art. 14 - Die eventuellen Anweisungen des Herstellers der elektrischen |
Betriebsmittel in Bezug auf die Ausführung, Wartung und sichere | Betriebsmittel in Bezug auf die Ausführung, Wartung und sichere |
Verwendung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt. | Verwendung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt. |
Art. 15 - In den in den Artikeln 261 bis 264 der A.O.E.A. erwähnten | Art. 15 - In den in den Artikeln 261 bis 264 der A.O.E.A. erwähnten |
Fällen kennzeichnet der Arbeitgeber die in vorliegendem Erlass | Fällen kennzeichnet der Arbeitgeber die in vorliegendem Erlass |
erwähnten elektrischen Anlagen gemäss den Bestimmungen über die | erwähnten elektrischen Anlagen gemäss den Bestimmungen über die |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. |
Abschnitt V - Arbeiten an elektrischen Anlagen | Abschnitt V - Arbeiten an elektrischen Anlagen |
Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten an den | Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten an den |
elektrischen Anlagen gemäss den Artikeln 192 bis 197 und 266 der | elektrischen Anlagen gemäss den Artikeln 192 bis 197 und 266 der |
A.O.E.A. durchgeführt werden. | A.O.E.A. durchgeführt werden. |
Art. 17 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August | Art. 17 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit ist der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer oder | Arbeit ist der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer oder |
Subunternehmer Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführen oder | Subunternehmer Arbeiten an der elektrischen Anlage durchführen oder |
andere Tätigkeiten verrichten, bei denen das Vorhandensein von Teilen | andere Tätigkeiten verrichten, bei denen das Vorhandensein von Teilen |
der elektrischen Anlage, die die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder | der elektrischen Anlage, die die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder |
nur teilweise erfüllen, ein Risiko darstellen kann, dazu verpflichtet, | nur teilweise erfüllen, ein Risiko darstellen kann, dazu verpflichtet, |
diese Unternehmer oder Subunternehmer mindestens über Folgendes zu | diese Unternehmer oder Subunternehmer mindestens über Folgendes zu |
informieren: | informieren: |
1. das Vorhandensein von Teilen in der elektrischen Anlage, die die | 1. das Vorhandensein von Teilen in der elektrischen Anlage, die die |
Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllen, und die | Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllen, und die |
Lokalisierung dieser Teile | Lokalisierung dieser Teile |
2. und gegebenenfalls die spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 2. und gegebenenfalls die spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
die in Anbetracht dieser Umstände getroffen werden müssen, um die | die in Anbetracht dieser Umstände getroffen werden müssen, um die |
Sicherheit der Arbeitnehmer oder des Selbstständigen zu gewährleisten. | Sicherheit der Arbeitnehmer oder des Selbstständigen zu gewährleisten. |
Abschnitt VI - Prüfungen elektrischer Anlagen | Abschnitt VI - Prüfungen elektrischer Anlagen |
Art. 18 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Hochspannungsanlagen | Art. 18 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Hochspannungsanlagen |
regelmässig gemäss den Bestimmungen von Artikel 267 der A.O.E.A. | regelmässig gemäss den Bestimmungen von Artikel 267 der A.O.E.A. |
überprüft werden. | überprüft werden. |
Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die elektrischen Anlagen | Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die elektrischen Anlagen |
den in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten | den in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Prüfungen unterzogen werden und dass diese Prüfungen die gesamte | Prüfungen unterzogen werden und dass diese Prüfungen die gesamte |
Anlage umfassen. | Anlage umfassen. |
Art. 19 - Jede elektrische Anlage ist Gegenstand einer Erstprüfung und | Art. 19 - Jede elektrische Anlage ist Gegenstand einer Erstprüfung und |
wiederkehrender Prüfungen durch eine in Artikel 275 der A.O.E.A. | wiederkehrender Prüfungen durch eine in Artikel 275 der A.O.E.A. |
erwähnte zugelassene Stelle. | erwähnte zugelassene Stelle. |
Die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen finden keine Anwendung auf: | Die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen finden keine Anwendung auf: |
1. die Freileitungen und unterirdischen Leitungen eines öffentlichen | 1. die Freileitungen und unterirdischen Leitungen eines öffentlichen |
Elektrizitätsversorgungsnetzes, | Elektrizitätsversorgungsnetzes, |
2. die Anlagen mit sehr niedriger Gleichspannung, die ausschliesslich | 2. die Anlagen mit sehr niedriger Gleichspannung, die ausschliesslich |
durch Batterien, Akkumulatoren, Akkumulatorenbatterien, die nicht in | durch Batterien, Akkumulatoren, Akkumulatorenbatterien, die nicht in |
Artikel 63 der A.O.E.A. erwähnt sind, photovoltaische Zellen oder | Artikel 63 der A.O.E.A. erwähnt sind, photovoltaische Zellen oder |
andere ähnliche Quellen versorgt werden. | andere ähnliche Quellen versorgt werden. |
Art. 20 - § 1 - Die Erstprüfung, die aufgrund der Bestimmungen des | Art. 20 - § 1 - Die Erstprüfung, die aufgrund der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses durchgeführt wird, erfolgt innerhalb eines | vorliegenden Erlasses durchgeführt wird, erfolgt innerhalb eines |
Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden | Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Die Erstprüfung bezieht sich auf die Konformität der elektrischen | Die Erstprüfung bezieht sich auf die Konformität der elektrischen |
Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. | Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. |
Anlässlich der Erstprüfung wird ein Bericht über die Erstprüfung | Anlässlich der Erstprüfung wird ein Bericht über die Erstprüfung |
erstellt. | erstellt. |
Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die | Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die |
Durchführung der Erstprüfung und die Form und den Inhalt des Berichts | Durchführung der Erstprüfung und die Form und den Inhalt des Berichts |
über die Erstprüfung festlegen. | über die Erstprüfung festlegen. |
§ 2 - Verfügt der Arbeitgeber bereits über einen Prüfungsbericht einer | § 2 - Verfügt der Arbeitgeber bereits über einen Prüfungsbericht einer |
zugelassenen Prüfstelle, der die Konformität der erwähnten Anlage mit | zugelassenen Prüfstelle, der die Konformität der erwähnten Anlage mit |
vorliegendem Erlass feststellt, muss die vorerwähnte Erstprüfung nicht | vorliegendem Erlass feststellt, muss die vorerwähnte Erstprüfung nicht |
mehr durchgeführt werden. | mehr durchgeführt werden. |
Art. 21 - Nach der Erstprüfung wird eine wiederkehrende Prüfung wie | Art. 21 - Nach der Erstprüfung wird eine wiederkehrende Prüfung wie |
folgt durchgeführt: | folgt durchgeführt: |
1. alle fünf Jahre für die Niederspannungsanlagen, | 1. alle fünf Jahre für die Niederspannungsanlagen, |
2. jährlich für die Hochspannungsanlagen, | 2. jährlich für die Hochspannungsanlagen, |
3. jährlich für die Anlagen an Orten, an denen die Gefahr einer | 3. jährlich für die Anlagen an Orten, an denen die Gefahr einer |
Explosion eines Gemischs aus Luft und Gas, Dampf, Nebel oder Staub | Explosion eines Gemischs aus Luft und Gas, Dampf, Nebel oder Staub |
bestehen kann, | bestehen kann, |
4. jährlich für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | 4. jährlich für die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Anlagen, wie sie in Artikel 270 der A.O.E.A. bestimmt sind. | Anlagen, wie sie in Artikel 270 der A.O.E.A. bestimmt sind. |
Die wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung | Die wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung |
der Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des | der Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen wird ein Bericht über die | Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen wird ein Bericht über die |
wiederkehrende Prüfung erstellt. | wiederkehrende Prüfung erstellt. |
Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die | Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die |
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und die Form und den Inhalt | Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und die Form und den Inhalt |
des Berichts über die wiederkehrende Prüfung festlegen. | des Berichts über die wiederkehrende Prüfung festlegen. |
Art. 22 - Wenn aus dem nach einem Prüfbesuch erstellten Bericht | Art. 22 - Wenn aus dem nach einem Prüfbesuch erstellten Bericht |
hervorgeht, dass die elektrische Anlage die Bestimmungen des | hervorgeht, dass die elektrische Anlage die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber dazu | vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber dazu |
verpflichtet, die Konformität der Anlage mit diesen Bestimmungen so | verpflichtet, die Konformität der Anlage mit diesen Bestimmungen so |
schnell wie möglich herzustellen. | schnell wie möglich herzustellen. |
Wenn die elektrische Anlage in der Zwischenzeit in Betrieb gehalten | Wenn die elektrische Anlage in der Zwischenzeit in Betrieb gehalten |
wird, trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, damit die | wird, trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, damit die |
Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird. | Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird. |
Diese Massnahmen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wie sie | Diese Massnahmen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wie sie |
in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnt ist, bestimmt. | Arbeit erwähnt ist, bestimmt. |
Abschnitt VII - Kompetenz und Ausbildung der Arbeitnehmer und | Abschnitt VII - Kompetenz und Ausbildung der Arbeitnehmer und |
Anweisungen an die Arbeitnehmer | Anweisungen an die Arbeitnehmer |
Art. 23 - Der Arbeitgeber gewährleistet die nötige Ausbildung der | Art. 23 - Der Arbeitgeber gewährleistet die nötige Ausbildung der |
Arbeitnehmer und erteilt ihnen die nötigen Anweisungen, um die Risiken | Arbeitnehmer und erteilt ihnen die nötigen Anweisungen, um die Risiken |
bei der Verwendung und dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie bei den | bei der Verwendung und dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie bei den |
Arbeiten an Letzteren zu vermeiden, unter Berücksichtigung der | Arbeiten an Letzteren zu vermeiden, unter Berücksichtigung der |
Aufträge, mit denen diese Arbeitnehmer beauftragt sind. | Aufträge, mit denen diese Arbeitnehmer beauftragt sind. |
Bei der Festlegung dieser Ausbildung und dieser Anweisungen | Bei der Festlegung dieser Ausbildung und dieser Anweisungen |
berücksichtigt der Arbeitgeber die Risiken, die sich aus der Tatsache | berücksichtigt der Arbeitgeber die Risiken, die sich aus der Tatsache |
ergeben können, dass die Ausführung einer elektrischen Anlage die | ergeben können, dass die Ausführung einer elektrischen Anlage die |
Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllt. | Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllt. |
Art. 24 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit | Art. 24 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit |
ausschliesslich Arbeitnehmer, die in dieser Hinsicht über die nötige | ausschliesslich Arbeitnehmer, die in dieser Hinsicht über die nötige |
Kompetenz verfügen, mit der Verwendung und dem Betrieb von und den | Kompetenz verfügen, mit der Verwendung und dem Betrieb von und den |
Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Teilen dieser Anlagen, die ein | Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Teilen dieser Anlagen, die ein |
elektrisches Risiko darstellen können, beauftragt sind. | elektrisches Risiko darstellen können, beauftragt sind. |
Die Bestimmungen der A.O.E.A., durch die bestimmte Tätigkeiten oder | Die Bestimmungen der A.O.E.A., durch die bestimmte Tätigkeiten oder |
der Zugang zu bestimmten Anlagen oder Teilen von Anlagen den Personen | der Zugang zu bestimmten Anlagen oder Teilen von Anlagen den Personen |
vorbehalten werden, die über die die durch den Code BA4 | vorbehalten werden, die über die die durch den Code BA4 |
beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, finden | beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, finden |
Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Personen und | Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Personen und |
elektrischen Anlagen. | elektrischen Anlagen. |
Die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz | Die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz |
der Personen wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemäss Artikel 47 | der Personen wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemäss Artikel 47 |
der A.O.E.A. zuerkannt. | der A.O.E.A. zuerkannt. |
Art. 25 - Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die Arbeitnehmer die | Art. 25 - Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die Arbeitnehmer die |
zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen. | zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen. |
Ausserdem vergewissert er sich, dass die Führungskräfte die zu | Ausserdem vergewissert er sich, dass die Führungskräfte die zu |
befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen und einhalten und ihre | befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen und einhalten und ihre |
Einhaltung durchsetzen. | Einhaltung durchsetzen. |
Art. 26 - Der Arbeitgeber hängt an geeigneten Stellen eine Anweisung | Art. 26 - Der Arbeitgeber hängt an geeigneten Stellen eine Anweisung |
in Bezug auf die bei Unfällen elektrischen Ursprungs zu leistende | in Bezug auf die bei Unfällen elektrischen Ursprungs zu leistende |
erste Hilfe aus. | erste Hilfe aus. |
Abschnitt VIII - Dokumentation | Abschnitt VIII - Dokumentation |
Art. 27 - Der Arbeitgeber erstellt eine Akte über die elektrische | Art. 27 - Der Arbeitgeber erstellt eine Akte über die elektrische |
Anlage, bewahrt sie auf einem geeigneten Datenträger auf und stellt | Anlage, bewahrt sie auf einem geeigneten Datenträger auf und stellt |
sie den Personen, für die diese Unterlagen zur Ausführung ihrer Arbeit | sie den Personen, für die diese Unterlagen zur Ausführung ihrer Arbeit |
oder zur Erfüllung ihres Auftrags nützlich sind, zur Verfügung. | oder zur Erfüllung ihres Auftrags nützlich sind, zur Verfügung. |
Diese Akte umfasst mindestens die in Anlage I zu vorliegendem Erlass | Diese Akte umfasst mindestens die in Anlage I zu vorliegendem Erlass |
aufgenommenen Elemente. | aufgenommenen Elemente. |
Abschnitt IX - Schlussbestimmungen | Abschnitt IX - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Die Arbeitgeber treffen die nötigen Massnahmen, um die | Art. 28 - Die Arbeitgeber treffen die nötigen Massnahmen, um die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen einer Frist von fünf | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen einer Frist von fünf |
Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einzuhalten. | Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einzuhalten. |
Solange die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber die Bestimmungen des | Solange die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, bleiben sie verpflichtet, die | vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, bleiben sie verpflichtet, die |
Sicherheitsvorschriften von Titel III Kapitel I Abschnitt I der | Sicherheitsvorschriften von Titel III Kapitel I Abschnitt I der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung einzuhalten. | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung einzuhalten. |
Art. 29 - Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen | Art. 29 - Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 184 bis 266bis | Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 184 bis 266bis |
umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, | umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, |
30. April 1955, 22. Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, | 30. April 1955, 22. Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, |
19. Februar 1962, 28. Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. | 19. Februar 1962, 28. Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. |
Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. | Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. |
September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, | September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, |
17. Juni 1997 und 10. August 2005, wird aufgehoben, was das | 17. Juni 1997 und 10. August 2005, wird aufgehoben, was das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
betrifft. | betrifft. |
Art. 30 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden | Art. 30 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden |
Erlasses und seiner Anlage bilden Titel III Kapitel II des | Erlasses und seiner Anlage bilden Titel III Kapitel II des |
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden |
Überschriften: | Überschriften: |
1. "Titel III - Arbeitsstätten" | 1. "Titel III - Arbeitsstätten" |
2. "Kapitel II - Nutzvorrichtungen" | 2. "Kapitel II - Nutzvorrichtungen" |
3. "Abschnitt I - Elektrische Anlagen". | 3. "Abschnitt I - Elektrische Anlagen". |
Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Anlage I - Inhalt der in Artikel 27 erwähnten Dokumentation | Anlage I - Inhalt der in Artikel 27 erwähnten Dokumentation |
1) die Schemata und Pläne der elektrischen Anlage, wie sie in Artikel | 1) die Schemata und Pläne der elektrischen Anlage, wie sie in Artikel |
16 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen definiert sind, | 16 der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen definiert sind, |
2) wenn die elektrische Anlage Teile umfasst, die die Bestimmungen der | 2) wenn die elektrische Anlage Teile umfasst, die die Bestimmungen der |
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen nicht oder nur teilweise | Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen nicht oder nur teilweise |
erfüllen, die Identifizierung dieser Teile, die Schlussfolgerungen der | erfüllen, die Identifizierung dieser Teile, die Schlussfolgerungen der |
Risikoabschätzung in Bezug auf diese Teile und die Rechtfertigung der | Risikoabschätzung in Bezug auf diese Teile und die Rechtfertigung der |
Massnahmen, die einen Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer auf | Massnahmen, die einen Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer auf |
einer Ebene gewährleisten, die Garantien bietet, die gleichwertig mit | einer Ebene gewährleisten, die Garantien bietet, die gleichwertig mit |
denen sind, die durch die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen | denen sind, die durch die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen |
Ordnung für elektrische Anlagen erreicht werden, | Ordnung für elektrische Anlagen erreicht werden, |
3) die Bemessungsblätter und die anderen Unterlagen, die eventuell für | 3) die Bemessungsblätter und die anderen Unterlagen, die eventuell für |
die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, insbesondere der Artikel 7 bis 14, notwendig sind, | Erlasses, insbesondere der Artikel 7 bis 14, notwendig sind, |
4) der Bericht der ersten, vorletzten und letzten wiederkehrenden | 4) der Bericht der ersten, vorletzten und letzten wiederkehrenden |
Prüfung der elektrischen Anlage, | Prüfung der elektrischen Anlage, |
5) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Anweisungen, | 5) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Anweisungen, |
6) die Liste der Arbeitnehmer, die über die mit dem Code BA4 | 6) die Liste der Arbeitnehmer, die über die mit dem Code BA4 |
beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, mit: | beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, mit: |
a. den Bereichen, für die diese Kompetenz gilt, wie zum Beispiel den | a. den Bereichen, für die diese Kompetenz gilt, wie zum Beispiel den |
Tätigkeiten, dem Teil der Anlage und dem Spannungsbereich, die | Tätigkeiten, dem Teil der Anlage und dem Spannungsbereich, die |
betroffen sind, | betroffen sind, |
b. der Beurteilung, die zur Zuerkennung dieser Kompetenz geführt hat. | b. der Beurteilung, die zur Zuerkennung dieser Kompetenz geführt hat. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 2008 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 2008 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |