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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende |
transitoires relatives à la carte d'identité électronique | overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la | besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met |
carte d'identité électronique, établi par le Service central de | de elektronische identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale dienst |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende |
portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. | overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003. | Gegeven te Brussel, 2 juni 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen | für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen |
Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion | Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion |
von Pilotgemeinden erfüllen werden. | von Pilotgemeinden erfüllen werden. |
Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder | Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder |
Verwaltungsbezirk): | Verwaltungsbezirk): |
Nachslagen tabelle : siehe Bild | Nachslagen tabelle : siehe Bild |
Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen | Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen |
Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde | Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde |
zu Gemeinde verschieden sein kann. | zu Gemeinde verschieden sein kann. |
Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der | Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der |
traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb | traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb |
fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner | fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner |
zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000 | zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000 |
elektronische Personalausweise ausgestellt werden. | elektronische Personalausweise ausgestellt werden. |
Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises | Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises |
ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des | ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des |
elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen | elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen |
Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten. | Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten. |
Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur | Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur |
Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen | Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen |
Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor | Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor |
einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die | einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die |
nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen | nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen |
Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung | Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von | Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von |
einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue | einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue |
Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die | Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die |
Adresse anzupassen. | Adresse anzupassen. |
Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben. | Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben. |
Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist, | Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist, |
begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich | begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich |
wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des | wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des |
Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um | Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um |
seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann, | seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann, |
wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird | wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird |
seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft | seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft |
werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein | werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein |
digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser | digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser |
Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten. | Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten. |
Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004 | Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004 |
beantragten elektronischen Personalausweise geregelt. | beantragten elektronischen Personalausweise geregelt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die | natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; | der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
Juli 2002; | Juli 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom | besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom |
traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen | traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen |
Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich | Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich |
festgelegt werden müssen; | festgelegt werden müssen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden | KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden |
Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden | Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden |
Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne, | Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne, |
Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und | Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und |
Woluwe-Saint-Pierre. | Woluwe-Saint-Pierre. |
Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde | Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde |
das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest. | das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest. |
KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise | KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise |
Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die | Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die |
Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren | Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren |
durch elektronische Personalausweise ersetzt. | durch elektronische Personalausweise ersetzt. |
Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert: | Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert: |
1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder | 1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder |
früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten | früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten |
Frist, | Frist, |
2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden | 2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden |
verlegt, | verlegt, |
3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als | 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als |
der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in | der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in |
einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom | einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom |
Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, | Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, |
4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, | 4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, |
5. wenn der Ausweis beschädigt ist, | 5. wenn der Ausweis beschädigt ist, |
6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, | 6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, |
7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt, | 7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt, |
8. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises, | 8. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises, |
9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt. | 9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt. |
KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes | KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes |
Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann | Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann |
seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem | seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem |
Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische | Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische |
Personalausweise verfügt, erforderlich ist. | Personalausweise verfügt, erforderlich ist. |
Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004 | Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004 |
beantragten elektronischen Personalausweise. | beantragten elektronischen Personalausweise. |
KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in | KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in |
eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht | eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht |
eingeführt worden ist | eingeführt worden ist |
Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches, | Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches, |
wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in | wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in |
eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss | eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss |
dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden. | dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden. |
Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich | Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich |
wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des | wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des |
Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um | Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um |
die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen. | die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen. |
Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben. | Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben. |
Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten | Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten |
elektronischen Ausweise anwendbar. | elektronischen Ausweise anwendbar. |
KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten | KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten |
elektronischen Ausweise | elektronischen Ausweise |
Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen | Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen |
Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit | Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit |
blossem Auge sichtbar. | blossem Auge sichtbar. |
Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt, | Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt, |
muss sein Personalausweis erneuert werden. | muss sein Personalausweis erneuert werden. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |