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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende |
| transitoires relatives à la carte d'identité électronique | overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la | besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met |
| carte d'identité électronique, établi par le Service central de | de elektronische identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale dienst |
| traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende |
| portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. | overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003. | Gegeven te Brussel, 2 juni 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
| Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen | für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen |
| Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion | Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion |
| von Pilotgemeinden erfüllen werden. | von Pilotgemeinden erfüllen werden. |
| Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder | Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder |
| Verwaltungsbezirk): | Verwaltungsbezirk): |
| Nachslagen tabelle : siehe Bild | Nachslagen tabelle : siehe Bild |
| Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen | Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen |
| Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde | Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde |
| zu Gemeinde verschieden sein kann. | zu Gemeinde verschieden sein kann. |
| Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der | Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der |
| traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb | traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb |
| fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner | fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner |
| zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000 | zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000 |
| elektronische Personalausweise ausgestellt werden. | elektronische Personalausweise ausgestellt werden. |
| Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises | Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises |
| ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des | ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des |
| elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen | elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen |
| Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten. | Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten. |
| Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur | Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur |
| Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen | Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen |
| Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor | Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor |
| einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die | einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die |
| nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen | nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen |
| Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung | Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung |
| vorgesehen. | vorgesehen. |
| Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von | Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von |
| einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue | einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue |
| Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die | Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die |
| Adresse anzupassen. | Adresse anzupassen. |
| Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben. | Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben. |
| Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist, | Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist, |
| begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich | begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich |
| wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des | wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des |
| Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um | Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um |
| seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann, | seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann, |
| wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird | wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird |
| seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft | seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft |
| werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein | werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein |
| digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser | digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser |
| Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten. | Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten. |
| Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004 | Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004 |
| beantragten elektronischen Personalausweise geregelt. | beantragten elektronischen Personalausweise geregelt. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
| Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes |
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die | natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
| der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; | der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
| Personalausweise; | Personalausweise; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
| Juli 2002; | Juli 2002; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
| besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom | besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom |
| traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen | traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen |
| Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich | Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich |
| festgelegt werden müssen; | festgelegt werden müssen; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
| über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden | KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden |
| Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden | Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden |
| Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne, | Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne, |
| Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und | Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und |
| Woluwe-Saint-Pierre. | Woluwe-Saint-Pierre. |
| Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde | Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde |
| das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest. | das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest. |
| KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise | KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise |
| Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die | Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die |
| Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren | Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren |
| durch elektronische Personalausweise ersetzt. | durch elektronische Personalausweise ersetzt. |
| Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert: | Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert: |
| 1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder | 1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder |
| früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten | früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten |
| Frist, | Frist, |
| 2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden | 2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden |
| verlegt, | verlegt, |
| 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als | 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als |
| der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in | der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in |
| einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom | einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom |
| Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, | Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, |
| 4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, | 4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, |
| 5. wenn der Ausweis beschädigt ist, | 5. wenn der Ausweis beschädigt ist, |
| 6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, | 6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, |
| 7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt, | 7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt, |
| 8. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises, | 8. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises, |
| 9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt. | 9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt. |
| KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes | KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes |
| Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann | Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann |
| seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem | seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem |
| Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische | Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische |
| Personalausweise verfügt, erforderlich ist. | Personalausweise verfügt, erforderlich ist. |
| Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004 | Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004 |
| beantragten elektronischen Personalausweise. | beantragten elektronischen Personalausweise. |
| KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in | KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in |
| eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht | eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht |
| eingeführt worden ist | eingeführt worden ist |
| Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches, | Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches, |
| wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in | wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in |
| eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss | eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss |
| dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden. | dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden. |
| Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich | Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich |
| wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des | wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des |
| Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um | Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um |
| die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen. | die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen. |
| Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben. | Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben. |
| Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten | Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten |
| elektronischen Ausweise anwendbar. | elektronischen Ausweise anwendbar. |
| KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten | KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten |
| elektronischen Ausweise | elektronischen Ausweise |
| Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen | Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen |
| Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit | Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit |
| blossem Auge sichtbar. | blossem Auge sichtbar. |
| Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt, | Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt, |
| muss sein Personalausweis erneuert werden. | muss sein Personalausweis erneuert werden. |
| Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |