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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/06/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, les Chambres législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Conseil flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Conseil de la Communauté germanophone Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 2 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 déterminant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot
les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in
électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd
des élections simultanées pour le Parlement européen, les Chambres stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het
législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Conseil Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de
flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Conseil Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de
de la Communauté germanophone Duitstalige Gemeenschap
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 31 mars 1999 déterminant les modèles des instructions ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot vaststelling van de
pour l'électeur dans les cantons électoraux désignés pour l'usage d'un modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons die
système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen
Parlement européen, les Chambres législatives fédérales, le Conseil bij de gelijktijdige verkiezingen voor het Europese Parlement, de
régional wallon, le Conseil flamand, le Conseil de la Région de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de
Bruxelles-Capitale et le Conseil de la Communauté germanophone, établi Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 31 mars 1999 vertaling van het ministerieel besluit van 31 maart 1999 tot
déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in
cantons électoraux désignés pour l'usage d'un système de vote de kieskantons die voor het gebruik van een geautomatiseerd
automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, stemsysteem zijn aangewezen bij de gelijktijdige verkiezingen voor het
les Chambres législatives fédérales, le Conseil régional wallon, le Europese Parlement, de federale Wetgevende Kamers, de Vlaamse Raad, de
Conseil flamand, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et le Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de
Conseil de la Communauté germanophone. Duitstalige Gemeenschap.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999. Gegeven te Brussel, 2 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
31. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der 31. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen
Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Deutschsprachigen Gemeinschaft
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995
und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und und die Gesetze vom 18. Dezember 1998, insbesondere der Artikel 1 und
29; 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt
wird; wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1999 zur Verlängerung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1999 zur Verlängerung
der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 17 Uhr in den Wahlkantonen, die der Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 17 Uhr in den Wahlkantonen, die
für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind,
für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft; Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der Nähe der am 13. Juni 1999 In der Erwägung, dass aufgrund der Nähe der am 13. Juni 1999
vorgesehenen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die vorgesehenen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den
Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der
Deutschsprachigen Gemeinschaft unverzüglich die Muster der Anweisungen Deutschsprachigen Gemeinschaft unverzüglich die Muster der Anweisungen
für den Wähler festgelegt werden müssen, die im Hinblick auf diese für den Wähler festgelegt werden müssen, die im Hinblick auf diese
Wahlen in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines Wahlen in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines
automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines
automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, die Kantone Eupen automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, die Kantone Eupen
und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen
für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern
und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat und den Wallonischen Regionalrat beziehungsweise den Flämischen Rat
die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1. die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1.
Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Königlichen Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den vorerwähnten Königlichen
Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten
Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt die Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt die
Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2. Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2.
Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der
Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem
Muster in Anlage 3. Muster in Anlage 3.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 31. März 1999 Brüssel, den 31. März 1999
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 1 Anlage 1
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat
beziehungsweise den Flämischen Rat beziehungsweise den Flämischen Rat
1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur
Stimmabgabe zugelassen. Stimmabgabe zugelassen.
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen
Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen
Parlaments wählen kann. Parlaments wählen kann.
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland
ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. In letzterem Fall muss Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. In letzterem Fall muss
dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen dieser Wähler neben seinem eigenen Personalausweis und seiner eigenen
Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, Wahlaufforderung ebenfalls im Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht,
die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, und
einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht
älter als fünfzehn Tage sein darf, sein. älter als fünfzehn Tage sein darf, sein.
3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen
Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein.
- In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen
wählen kann, bestimmt er die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n) wählen kann, bestimmt er die Sprache, in der er seine Stimmabgabe(n)
anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte.
4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme
für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er
seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls.
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe.
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland
ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat,
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie
ebenfalls. ebenfalls.
5. Für jede Wahl, ausser in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes 5. Für jede Wahl, ausser in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes
Halle-Vilvoorde, gilt folgendes: Halle-Vilvoorde, gilt folgendes:
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab,
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
6. Um in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde zu 6. Um in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde zu
wählen, geht der Wähler wie folgt vor: wählen, geht der Wähler wie folgt vor:
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments:
- Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder
niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme
abgeben möchte. abgeben möchte.
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab,
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer:
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab,
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium
(französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er
seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der
Abgeordnetenkammer vor. Abgeordnetenkammer vor.
d) Für die Wahl des Rates geht der Wähler wie für die Wahl der d) Für die Wahl des Rates geht der Wähler wie für die Wahl der
Abgeordnetenkammer vor. Abgeordnetenkammer vor.
7. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise 7. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und
zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert
er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden
oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält
er zurück. er zurück.
8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt:
a) wenn sich bei der in Nr. 7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass a) wenn sich bei der in Nr. 7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, ist, die den Wähler erkennbar machen könnte,
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte
beschädigt hat, beschädigt hat,
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte
durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist.
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird,
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe
wird für ungültig erklärt. wird für ungültig erklärt.
9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken
belegt. belegt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 2 Anlage 2
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung
eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt Gesetzgebenden Kammern und den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt
1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur
Stimmabgabe zugelassen. Stimmabgabe zugelassen.
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen
Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen
Parlaments wählen kann. Parlaments wählen kann.
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland
ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann.
In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen
Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im
Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen
seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des
Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein
darf, sein. darf, sein.
3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen
Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die
Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung
gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte.
4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme
für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er
seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls. seine Stimme für die Wahl des Rates ab und bestätigt sie ebenfalls.
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe.
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland
ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat,
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie
ebenfalls. ebenfalls.
5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: 5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor:
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments:
- Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder - Der Wähler wählt zunächst das Wahlkollegium (französisch oder
niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er seine Stimme
abgeben möchte. abgeben möchte.
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab,
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer:
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab,
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium c) Für die Wahl des Senats wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium
(französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er (französisch oder niederländisch), dem eine Liste angehört, für die er
seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der
Abgeordnetenkammer vor. Abgeordnetenkammer vor.
d) Für die Wahl des Rates wählt der Wähler zunächst die Sprachgruppe d) Für die Wahl des Rates wählt der Wähler zunächst die Sprachgruppe
(französisch oder niederländisch), der eine Liste angehört, für die er (französisch oder niederländisch), der eine Liste angehört, für die er
seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der seine Stimme abgeben möchte; danach geht er wie für die Wahl der
Abgeordnetenkammer vor. Abgeordnetenkammer vor.
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und
zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert
er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden
oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält
er zurück. er zurück.
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt:
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, ist, die den Wähler erkennbar machen könnte,
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte
beschädigt hat, beschädigt hat,
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte
durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist.
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird,
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe
wird für ungültig erklärt. wird für ungültig erklärt.
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken
belegt. belegt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 3 Anlage 3
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith
bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den
Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. 1. Die Wähler werden von 8 bis 17 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Wähler, die sich um 17 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur
Stimmabgabe zugelassen. Stimmabgabe zugelassen.
2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die 2. - Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen
Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen
Parlaments wählen kann. Parlaments wählen kann.
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland
ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so ansässigen Belgiers ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so
angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann. Abgeordnetenkammer und des Senats wählen kann.
In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen In letzterem Fall muss dieser Wähler neben seinem eigenen
Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im Personalausweis und seiner eigenen Wahlaufforderung ebenfalls im
Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen Besitz eines Auszugs aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen
seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des seines Vollmachtgebers zu wählen, und einer Lebensbescheinigung des
Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein Vollmachtgebers, die am Wahltag nicht älter als fünfzehn Tage sein
darf, sein. darf, sein.
3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen
Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die Schlitz des Kartenlesers am Wählapparat ein. Der Wähler bestimmt die
Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung
gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte.
4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer 4. - Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für
die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe die Wahl des Europäischen Parlaments ab; nachdem er diese Stimmabgabe
bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme Abgeordnetenkammer ab und bestätigt sie; danach gibt er seine Stimme
für die Wahl des Senats ab, bestätigt sie, und dann für die Wahl des für die Wahl des Senats ab, bestätigt sie, und dann für die Wahl des
Wallonischen Regionalrates und bestätigt sie ebenfalls; schliesslich Wallonischen Regionalrates und bestätigt sie ebenfalls; schliesslich
gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen gibt er seine Stimme für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft ab und bestätigt sie. Gemeinschaft ab und bestätigt sie.
- Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der - Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des
Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe.
- Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland - Der belgische Wähler, der Bevollmächtigter eines im Ausland
ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der ansässigen Belgiers ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat,
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie
ebenfalls. ebenfalls.
5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor: 5. Um zu wählen, geht der Wähler wie folgt vor:
a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments:
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen
Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste
ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen ab, indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats und des b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats und des
Wallonischen Regionalrates: Wallonischen Regionalrates:
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so setzt er den
Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste,
das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. das sich links oben auf dem Bildschirm befindet.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere
ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab,
indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen indem er den Lichtstift nacheinander auf das Feld neben dem Namen
dieses oder dieser Kandidaten setzt. dieses oder dieser Kandidaten setzt.
c) Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es c) Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es
keine Ersatzkandidaten; ansonsten geht der Wähler vor, wie unter keine Ersatzkandidaten; ansonsten geht der Wähler vor, wie unter
Buchstabe b) angegeben. Buchstabe b) angegeben.
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine beziehungsweise
mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und
zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert
er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden
oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält
er zurück. er zurück.
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt:
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass
eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden
ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, ist, die den Wähler erkennbar machen könnte,
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte
beschädigt hat, beschädigt hat,
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte
durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist. durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist.
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird,
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen, und seine Stimmabgabe
wird für ungültig erklärt. wird für ungültig erklärt.
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht
wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und
mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken
belegt. belegt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 31. März 1999 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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