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Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de aangiften van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling |
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2 JUILLET 2008. - Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation | 2 JULI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de aangiften van de |
et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande | plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 juillet 2008 relatif aux déclarations | besluit van 2 juli 2008 betreffende de aangiften van de plaatsing en |
d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance (Moniteur belge du 15 juillet 2008). | het gebruik van bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centraledienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation | 2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation |
und des Einsatzes von Überwachungskameras | und des Einsatzes von Überwachungskameras |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation |
und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2 | und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2 |
Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2; | Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
zur Anwendung kommt; | zur Anwendung kommt; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar |
2008; | 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 27. Februar 2008; | des Privatlebens vom 27. Februar 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008, |
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | 1. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, | personenbezogener Daten, |
2. "Gesetz": das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der | 2. "Gesetz": das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der |
Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, | Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, |
3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im | 3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im |
Gesetz vom 8. Dezember 1992 erwähnt, | Gesetz vom 8. Dezember 1992 erwähnt, |
4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene | 4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene |
Mitteilung über die Installation und den Einsatz von | Mitteilung über die Installation und den Einsatz von |
Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel | Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel |
5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des | 5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des |
Gesetzes vorgeschrieben sind, | Gesetzes vorgeschrieben sind, |
5. "E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der | 5. "E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der |
Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom | Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom |
Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt | Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt |
wird, | wird, |
6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras | 6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras |
installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes | installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes |
erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder, | erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder, |
7. "Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere | 7. "Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere |
Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren | Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren |
Zentralen verbunden sind, | Zentralen verbunden sind, |
8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem | 8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem |
sie gegebenenfalls aufbewahrt werden, | sie gegebenenfalls aufbewahrt werden, |
9. "Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung | 9. "Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung |
der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt, | der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt, |
10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der | 10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der |
Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden. | Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden. |
Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines | Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines |
Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des | Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des |
Ausschusses. | Ausschusses. |
Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare, | Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare, |
"Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur | "Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur |
Verfügung. | Verfügung. |
Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem | Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem |
Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef | Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef |
der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt | der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt |
dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt. | dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt. |
Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für | Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für |
Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen. | Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen. |
Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme | Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme |
erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird | erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird |
differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich | differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich |
ist oder nicht. | ist oder nicht. |
Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht | Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht |
geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens | geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens |
aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem | aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem |
Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können, | Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können, |
bestehen. | bestehen. |
§ 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte | § 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte |
betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem | betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem |
geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt: | geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt: |
1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte | 1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte |
und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer | und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer |
Meldung für einen nicht geschlossenen Ort, | Meldung für einen nicht geschlossenen Ort, |
2. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit | 2. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit |
zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der | zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der |
Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand | Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand |
einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Ort. | Ort. |
§ 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten | § 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten |
Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit | Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit |
zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort | zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort |
selbst haben. | selbst haben. |
Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem | Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem |
bezieht. | bezieht. |
Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein | Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein |
Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen | Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen |
nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden | nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden |
geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die | geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die |
Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht. | Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht. |
Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des | Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des |
Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des | Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des |
Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet. | Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet. |
Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde | Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde |
und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes. | und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes. |
Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk: | Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk: |
1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder | 1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder |
Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt, | Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt, |
2. für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur | 2. für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur |
über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch | über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch |
über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt, | über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt, |
3. wenn das in Nr. 2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die | 3. wenn das in Nr. 2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die |
Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an | Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an |
die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort | die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort |
installiert sind. | installiert sind. |
Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt | Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt |
durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen | durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen |
Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem | Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem |
gibt. | gibt. |
§ 2 - Ferner enthält die Meldung: | § 2 - Ferner enthält die Meldung: |
1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung, | 1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung, |
2. die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes, | 2. die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes, |
3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle", | 3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle", |
4. die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich | 4. die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich |
"Aufzeichnungen von Bildern", | "Aufzeichnungen von Bildern", |
5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21. | 5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21. |
März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von | März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von |
Überwachungskameras", | Überwachungskameras", |
6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird, | 6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird, |
7. die Kategorien von Empfängern, | 7. die Kategorien von Empfängern, |
8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten | 8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten |
an Dritte ergriffen worden sind, | an Dritte ergriffen worden sind, |
9. Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts, | 9. Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts, |
10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten, | 10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten, |
11. die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um | 11. die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um |
Unbefugten den Zugang zu verwehren, | Unbefugten den Zugang zu verwehren, |
12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland, | 12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland, |
13. die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners. | 13. die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners. |
Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie | Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie |
zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen | zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen |
Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs | Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs |
der betreffenden Polizeizone. | der betreffenden Polizeizone. |
Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie | Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie |
ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im | ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im |
Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie | Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie |
in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes | in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnt. | erwähnt. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |