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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/07/2008
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Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de aangiften van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling
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2 JUILLET 2008. - Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation 2 JULI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de aangiften van de
et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 juillet 2008 relatif aux déclarations besluit van 2 juli 2008 betreffende de aangiften van de plaatsing en
d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance (Moniteur belge du 15 juillet 2008). het gebruik van bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2008).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation 2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation
und des Einsatzes von Überwachungskameras und des Einsatzes von Überwachungskameras
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation
und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2 und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2
Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2; Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
zur Anwendung kommt; zur Anwendung kommt;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar
2008; 2008;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 27. Februar 2008; des Privatlebens vom 27. Februar 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008, Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008,
abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über 1. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, personenbezogener Daten,
2. "Gesetz": das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der 2. "Gesetz": das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der
Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras,
3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im 3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im
Gesetz vom 8. Dezember 1992 erwähnt, Gesetz vom 8. Dezember 1992 erwähnt,
4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene 4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene
Mitteilung über die Installation und den Einsatz von Mitteilung über die Installation und den Einsatz von
Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel
5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des 5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des
Gesetzes vorgeschrieben sind, Gesetzes vorgeschrieben sind,
5. "E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der 5. "E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der
Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom
Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt
wird, wird,
6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras 6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras
installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes
erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder, erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder,
7. "Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere 7. "Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere
Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren
Zentralen verbunden sind, Zentralen verbunden sind,
8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem 8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem
sie gegebenenfalls aufbewahrt werden, sie gegebenenfalls aufbewahrt werden,
9. "Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung 9. "Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung
der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt, der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt,
10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der 10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der
Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden. Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden.
Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines
Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des
Ausschusses. Ausschusses.
Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare, Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare,
"Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur "Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur
Verfügung. Verfügung.
Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem
Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef
der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt
dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt. dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt.
Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für
Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen. Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen.
Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme
erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird
differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich
ist oder nicht. ist oder nicht.
Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht
geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens
aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem
Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können, Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können,
bestehen. bestehen.
§ 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte § 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte
betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem
geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt: geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt:
1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte 1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte
und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer
Meldung für einen nicht geschlossenen Ort, Meldung für einen nicht geschlossenen Ort,
2. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit 2. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit
zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der
Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand
einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Ort. Ort.
§ 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten § 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten
Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit
zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort
selbst haben. selbst haben.
Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem
bezieht. bezieht.
Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein
Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen
nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden
geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die
Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht. Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht.
Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des
Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des
Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet. Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet.
Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde
und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes. und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes.
Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk: Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk:
1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder 1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder
Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt, Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt,
2. für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur 2. für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur
über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch
über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt, über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt,
3. wenn das in Nr. 2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die 3. wenn das in Nr. 2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die
Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an
die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort
installiert sind. installiert sind.
Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt
durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen
Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem
gibt. gibt.
§ 2 - Ferner enthält die Meldung: § 2 - Ferner enthält die Meldung:
1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung, 1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung,
2. die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes, 2. die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes,
3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle", 3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle",
4. die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich 4. die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich
"Aufzeichnungen von Bildern", "Aufzeichnungen von Bildern",
5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21. 5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21.
März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von
Überwachungskameras", Überwachungskameras",
6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird, 6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird,
7. die Kategorien von Empfängern, 7. die Kategorien von Empfängern,
8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten 8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten
an Dritte ergriffen worden sind, an Dritte ergriffen worden sind,
9. Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts, 9. Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts,
10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten, 10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten,
11. die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um 11. die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um
Unbefugten den Zugang zu verwehren, Unbefugten den Zugang zu verwehren,
12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland, 12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland,
13. die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners. 13. die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners.
Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie
zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen
Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs
der betreffenden Polizeizone. der betreffenden Polizeizone.
Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie
ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im
Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie
in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnt. erwähnt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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