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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/02/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques au Casier judiciaire central. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 2 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques au Casier judiciaire central. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 février 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 2 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 februari 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen
au Casier judiciaire central (Moniteur belge du 18 mars 2016). tot het Centraal Strafregister (Belgisch Staatsblad van 18 maart
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 2. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher
Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das
Gesetz vom 17. April 2002; Gesetz vom 17. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister; bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 30. April 2014; Privatlebens vom 30. April 2014;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.251/3 des Staatsrates vom 21. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.251/3 des Staatsrates vom 21. Oktober
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den
Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale
Strafregister wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Strafregister wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/1 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Nr. 3 und "Art. 28/1 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Nr. 3 und
Artikel 11 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Artikel 11 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur
Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden
Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte haben folgende Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte haben folgende
Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten
Daten: Daten:
1. der Kommandant des Dienstes Empfang und Orientierung bei der 1. der Kommandant des Dienstes Empfang und Orientierung bei der
Generaldirektion Human Ressources des Ministeriums der Generaldirektion Human Ressources des Ministeriums der
Landesverteidigung, Landesverteidigung,
2. die Mitglieder des Personals des Dienstes Empfang und Orientierung, 2. die Mitglieder des Personals des Dienstes Empfang und Orientierung,
die vom Kommandanten dieses Dienstes zu diesem Zweck namentlich und die vom Kommandanten dieses Dienstes zu diesem Zweck namentlich und
schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen
ausgeübten Funktionen und insofern sie den Dienstgrad eines Offiziers ausgeübten Funktionen und insofern sie den Dienstgrad eines Offiziers
oder einen mit Stufe A der Staatsbediensteten gleichwertigen oder einen mit Stufe A der Staatsbediensteten gleichwertigen
Dienstgrad haben. Dienstgrad haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Die in Absatz 1 erwähnten Personen haben nur Zugriff auf
Verurteilungen zu Kriminalstrafen, Verurteilungen zu Verurteilungen zu Kriminalstrafen, Verurteilungen zu
Korrektionalgefängnisstrafen von drei Monaten oder mehr und Korrektionalgefängnisstrafen von drei Monaten oder mehr und
Verurteilungen zur Aberkennung oder zum Verbot der Ausübung der in Verurteilungen zur Aberkennung oder zum Verbot der Ausübung der in
Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten
Rechte. Sie haben Zugriff im strikten Rahmen der ausdrücklich in Rechte. Sie haben Zugriff im strikten Rahmen der ausdrücklich in
Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen
Einschränkungen." Einschränkungen."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/2 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 55, 56, 57, 58 und "Art. 28/2 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 55, 56, 57, 58 und
171 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der 171 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der
Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der
Streitkräfte, des Artikels 44 des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur Streitkräfte, des Artikels 44 des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur
Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und des Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und des
Militärstrafgesetzbuches sind folgende Behörden und Personen Militärstrafgesetzbuches sind folgende Behörden und Personen
ermächtigt, auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten ermächtigt, auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten
zuzugreifen: zuzugreifen:
1. die für das Disziplinmanagement zuständige Behörde bei der 1. die für das Disziplinmanagement zuständige Behörde bei der
Generaldirektion Human Ressources des Ministeriums der Generaldirektion Human Ressources des Ministeriums der
Landesverteidigung, Landesverteidigung,
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Human Ressources, 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Human Ressources,
die von der in Nr. 1 erwähnten Behörde zu diesem Zweck namentlich und die von der in Nr. 1 erwähnten Behörde zu diesem Zweck namentlich und
schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen
ausgeübten Funktionen und insofern sie den Dienstgrad eines Offiziers ausgeübten Funktionen und insofern sie den Dienstgrad eines Offiziers
oder einen mit Stufe A der Staatsbediensteten gleichwertigen oder einen mit Stufe A der Staatsbediensteten gleichwertigen
Dienstgrad haben. Dienstgrad haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen haben Zugriff auf die im Zentralen Die in Absatz 1 erwähnten Personen haben Zugriff auf die im Zentralen
Strafregister gespeicherten Verurteilungen und Entscheidungen im Strafregister gespeicherten Verurteilungen und Entscheidungen im
strikten Rahmen der ausdrücklich in Artikel 594 des strikten Rahmen der ausdrücklich in Artikel 594 des
Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Einschränkungen." Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Einschränkungen."
Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2016 Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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