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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/04/1991
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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat en matière d'astreinte. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State inzake de dwangsom. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 AVRIL 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat en matière d'astreinte. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 APRIL 1991. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State inzake de dwangsom. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 2 avril 1991 déterminant la procédure het koninklijk besluit van 2 april 1991 tot regeling van de
devant la section d'administration du Conseil d'Etat en matière rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State
d'astreinte (Moniteur belge du 1er juin 1991), tel qu'il a été modifié inzake de dwangsom (Belgisch Staatsblad van 1 juni 1991), zoals het
par l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot
à la procédure devant la section du contentieux administratif du wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de
Conseil d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007). afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor 2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor
der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen
Zwangsgeld Zwangsgeld
[Überschrift abgeändert durch Art. 90 des K.E. vom 25. April 2007 [Überschrift abgeändert durch Art. 90 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, Gesetze über den Staatsrat,
2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23.
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates, [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates,
3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, gegen die ein 3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, gegen die ein
Nichtigkeitsentscheid ausgesprochen worden ist. Nichtigkeitsentscheid ausgesprochen worden ist.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 des K.E. vom [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 des K.E. vom
25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]
KAPITEL II - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung eines KAPITEL II - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung eines
Nichtigkeitsentscheids Nichtigkeitsentscheids
Abschnitt 1 - Einreichung der Antragschrift Abschnitt 1 - Einreichung der Antragschrift
Art. 2 - Die Antragschrift wird vom Kläger oder von einem Art. 2 - Die Antragschrift wird vom Kläger oder von einem
Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 [Absatz 3] der koordinierten Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 [Absatz 3] der koordinierten
Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.
Der Antrag ist nur zulässig, nachdem die Behörde sich geweigert hat, Der Antrag ist nur zulässig, nachdem die Behörde sich geweigert hat,
der Aufforderung, eine neue Entscheidung zu fassen, nachzukommen, der Aufforderung, eine neue Entscheidung zu fassen, nachzukommen,
oder, bei Stillschweigen der Behörde, nach Ablauf einer Frist von oder, bei Stillschweigen der Behörde, nach Ablauf einer Frist von
einem Monat nach der Aufforderung. einem Monat nach der Aufforderung.
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 92 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 92 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: Art. 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben:
1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder,
wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über
einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien, einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien,
2. Vermerk des Nichtigkeitsentscheids, 2. Vermerk des Nichtigkeitsentscheids,
3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der das Versäumnis der 3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der das Versäumnis der
beklagten Partei hervorgeht, beklagten Partei hervorgeht,
4. Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert 4. Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert
hat, eine neue Entscheidung zu fassen, hat, eine neue Entscheidung zu fassen,
5. gegebenenfalls Abschrift der Entscheidung, die die beklagte Partei 5. gegebenenfalls Abschrift der Entscheidung, die die beklagte Partei
unter Verstoss gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende unter Verstoss gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende
Enthaltungspflicht gefasst hat. Enthaltungspflicht gefasst hat.
Abschnitt 2 - Untersuchung Abschnitt 2 - Untersuchung
Art. 4 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der Art. 4 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der
beklagten Partei unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. beklagten Partei unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.
Art. 5 - Die beklagte Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn Art. 5 - Die beklagte Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn
Tagen, um der Kanzlei die Verwaltungsakte und einen Schriftsatz mit Tagen, um der Kanzlei die Verwaltungsakte und einen Schriftsatz mit
Anmerkungen in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Der Anmerkungen in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Der
Chefgreffier übermittelt eine dieser Ausfertigungen unverzüglich dem Chefgreffier übermittelt eine dieser Ausfertigungen unverzüglich dem
Kläger. Kläger.
Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 5 erwähnten Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 5 erwähnten
Schriftsatzes erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats Bericht Schriftsatzes erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats Bericht
über die Sache. über die Sache.
Art. 7 - Nach Einsicht in den in Artikel 6 erwähnten Bericht beraumt Art. 7 - Nach Einsicht in den in Artikel 6 erwähnten Bericht beraumt
der Präsident im Wege eines Beschlusses eine Sitzung an. Sie muss der Präsident im Wege eines Beschlusses eine Sitzung an. Sie muss
binnen zehn Tagen nach Erhalt des Berichts stattfinden. binnen zehn Tagen nach Erhalt des Berichts stattfinden.
Art. 8 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss Art. 8 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss
unverzüglich dem Generalauditor. unverzüglich dem Generalauditor.
Der Beschluss wird zusammen mit dem Bericht ebenfalls den Parteien Der Beschluss wird zusammen mit dem Bericht ebenfalls den Parteien
notifiziert. notifiziert.
Diese Notifizierungen können per Boten gegen Empfangsbestätigung Diese Notifizierungen können per Boten gegen Empfangsbestätigung
erfolgen. erfolgen.
Art. 9 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können während der im Art. 9 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können während der im
Beschluss des Präsidenten bestimmten Frist die Akte bei der Kanzlei Beschluss des Präsidenten bestimmten Frist die Akte bei der Kanzlei
des Staatsrates einsehen. des Staatsrates einsehen.
Art. 10 - Der Kammerpräsident kann eine Herabsetzung der im Art. 10 - Der Kammerpräsident kann eine Herabsetzung der im
vorliegenden Abschnitt festgelegten Fristen anordnen, wenn der vorliegenden Abschnitt festgelegten Fristen anordnen, wenn der
Sachverhalt dies rechtfertigt. Sachverhalt dies rechtfertigt.
Abschnitt 3 - Sitzung Abschnitt 3 - Sitzung
Art. 11 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die Art. 11 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die
Sitzung anwendbar.] Sitzung anwendbar.]
Der Kläger beziehungsweise sein Rechtsanwalt und ein ordnungsgemäss Der Kläger beziehungsweise sein Rechtsanwalt und ein ordnungsgemäss
ermächtigter Vertreter der beklagten Partei müssen anwesend sein. ermächtigter Vertreter der beklagten Partei müssen anwesend sein.
Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf
Auferlegung eines Zwangsgeldes abgewiesen. Auferlegung eines Zwangsgeldes abgewiesen.
Wenn die beklagte Partei nicht vertreten ist, wird davon ausgegangen, Wenn die beklagte Partei nicht vertreten ist, wird davon ausgegangen,
dass sie mit den Schlussfolgerungen des Antrags zur Auferlegung eines dass sie mit den Schlussfolgerungen des Antrags zur Auferlegung eines
Zwangsgeldes einverstanden ist. Zwangsgeldes einverstanden ist.
Ein Staatsrat erstattet Bericht über die Sache. Ein Staatsrat erstattet Bericht über die Sache.
Das Mitglied des Auditorats stellt die für seine Stellungnahme Das Mitglied des Auditorats stellt die für seine Stellungnahme
notwendigen Fragen. notwendigen Fragen.
Die Parteien und die Rechtsanwälte bringen ihre Bemerkungen mündlich Die Parteien und die Rechtsanwälte bringen ihre Bemerkungen mündlich
vor. vor.
Am Ende der Verhandlung gibt das Mitglied des Auditorats seine Am Ende der Verhandlung gibt das Mitglied des Auditorats seine
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Der Kammerpräsident verkündet anschliessend die Schliessung der Der Kammerpräsident verkündet anschliessend die Schliessung der
Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.
[Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 93 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 93 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Abschnitt 4 - Entscheid Abschnitt 4 - Entscheid
Art. 12 - Der Entscheid wird unverzüglich verkündet und den Parteien Art. 12 - Der Entscheid wird unverzüglich verkündet und den Parteien
notifiziert. Die Notifizierung an die beklagte Partei kann per Boten notifiziert. Die Notifizierung an die beklagte Partei kann per Boten
gegen Empfangsbestätigung erfolgen. gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den
Entscheid anwendbar. Entscheid anwendbar.
[Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 25. April 2007 [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 25. April 2007
(B.S. vom 30. April 2007)] (B.S. vom 30. April 2007)]
Art. 13 - Vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 der koordinierten Art. 13 - Vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 der koordinierten
Gesetze kann gegen den Entscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gesetze kann gegen den Entscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Abschnitt 5 - Zwischenstreite Abschnitt 5 - Zwischenstreite
Art. 14 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Art. 14 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes
Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1
bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren.
Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für die Entscheidung Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für die Entscheidung
über einen Antrag zur Auferlegung eines Zwangsgeldes wesentlich ist, über einen Antrag zur Auferlegung eines Zwangsgeldes wesentlich ist,
entscheidet sie, ob das Schriftstück für den vor der Kammer anhängig entscheidet sie, ob das Schriftstück für den vor der Kammer anhängig
gemachten Rechtsstreit berücksichtigt werden muss. gemachten Rechtsstreit berücksichtigt werden muss.
Art. 15 - Wer ein Interesse in der Sache hat, kann dem Verfahren Art. 15 - Wer ein Interesse in der Sache hat, kann dem Verfahren
beitreten. Die Parteien können Personen zum Beitritt auffordern, deren beitreten. Die Parteien können Personen zum Beitritt auffordern, deren
Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten.
Beitrittsklagen werden binnen acht Tagen ab Erhalt der vom Beitrittsklagen werden binnen acht Tagen ab Erhalt der vom
Chefgreffier vorgenommenen Notifizierung der Beschwerde und in Chefgreffier vorgenommenen Notifizierung der Beschwerde und in
Ermangelung einer Notifizierung vor Hinterlegung des Berichts des Ermangelung einer Notifizierung vor Hinterlegung des Berichts des
Auditors eingeleitet. Auditors eingeleitet.
Die mit der Sache befasste Kammer kann jedoch einen späteren Beitritt Die mit der Sache befasste Kammer kann jedoch einen späteren Beitritt
gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren in keiner Weise gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren in keiner Weise
verzögert. verzögert.
Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über die Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über die
Zulässigkeit des Beitritts und legt die Frist fest, binnen der die Zulässigkeit des Beitritts und legt die Frist fest, binnen der die
beitretende Partei ihre Klagegründe zur Sache darlegen kann. beitretende Partei ihre Klagegründe zur Sache darlegen kann.
Art. 16 - Die Artikel 59, 60 und 62 bis 65 der allgemeinen Art. 16 - Die Artikel 59, 60 und 62 bis 65 der allgemeinen
Verfahrensordnung sind anwendbar. Verfahrensordnung sind anwendbar.
Art. 17 - Wenn der Kläger vor Schliessung der Verhandlung stirbt, Art. 17 - Wenn der Kläger vor Schliessung der Verhandlung stirbt,
besteht Anlass zu einer Verfahrensübernahme. besteht Anlass zu einer Verfahrensübernahme.
Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während der Frist Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während der Frist
ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten
und zu beraten. und zu beraten.
Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers übernehmen das Verfahren Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers übernehmen das Verfahren
im Wege einer Antragschrift, die gemäss den Artikeln 2 und 3 verfasst im Wege einer Antragschrift, die gemäss den Artikeln 2 und 3 verfasst
und binnen der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist der Kanzlei und binnen der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist der Kanzlei
übermittelt wird. Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und übermittelt wird. Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und
den Parteien unverzüglich eine Abschrift dieser Antragsschrift. den Parteien unverzüglich eine Abschrift dieser Antragsschrift.
In den anderen Fällen, in denen Anlass zu einer Verfahrensübernahme In den anderen Fällen, in denen Anlass zu einer Verfahrensübernahme
besteht, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei. besteht, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei.
Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 - Die Artikel 84 bis 86, 88 und 90 bis 92 der allgemeinen Art. 18 - Die Artikel 84 bis 86, 88 und 90 bis 92 der allgemeinen
Verfahrensordnung sind anwendbar. Verfahrensordnung sind anwendbar.
KAPITEL III - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichteinreichen der KAPITEL III - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichteinreichen der
Verwaltungsakte Verwaltungsakte
Art. 19 - Bei Anwendung der Artikel 21 Absatz 4 und [21bis § 1 Absatz Art. 19 - Bei Anwendung der Artikel 21 Absatz 4 und [21bis § 1 Absatz
8] der koordinierten Gesetze kann die Kammer entweder von Amts wegen 8] der koordinierten Gesetze kann die Kammer entweder von Amts wegen
oder auf Antrag des Generalauditors, nachdem sie die Parteien und den oder auf Antrag des Generalauditors, nachdem sie die Parteien und den
Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, der Behörde, die die Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, der Behörde, die die
erforderliche Verwaltungsakte nicht einreicht, ein Zwangsgeld erforderliche Verwaltungsakte nicht einreicht, ein Zwangsgeld
auferlegen. auferlegen.
[Art. 19 abgeändert durch Art. 95 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 19 abgeändert durch Art. 95 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 30. April 2007)] vom 30. April 2007)]
KAPITEL IV - Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist und KAPITEL IV - Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist und
Verringerung des Zwangsgeldes Verringerung des Zwangsgeldes
Art. 20 - Antragschriften der zu einem Zwangsgeld verurteilten Behörde Art. 20 - Antragschriften der zu einem Zwangsgeld verurteilten Behörde
werden unterzeichnet und datiert und enthalten folgende Angaben: werden unterzeichnet und datiert und enthalten folgende Angaben:
1. Angabe des Entscheids zur Auferlegung eines Zwangsgeldes, 1. Angabe des Entscheids zur Auferlegung eines Zwangsgeldes,
2. Gegenstand des Antrags und Darlegungen zur Untermauerung des 2. Gegenstand des Antrags und Darlegungen zur Untermauerung des
Antrags auf Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist oder auf Antrags auf Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist oder auf
Verringerung des Zwangsgeldes. Verringerung des Zwangsgeldes.
Art. 21 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der Art. 21 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der
Person, auf deren Ersuchen hin der Staatsrat ein Zwangsgeld auferlegt Person, auf deren Ersuchen hin der Staatsrat ein Zwangsgeld auferlegt
hat, unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. hat, unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift.
Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnte Person verfügt über eine Frist Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnte Person verfügt über eine Frist
von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Schriftsatz mit Anmerkungen von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Schriftsatz mit Anmerkungen
in vierfacher Ausfertigung zukommen zu lassen. Eine dieser in vierfacher Ausfertigung zukommen zu lassen. Eine dieser
Ausfertigungen übermittelt der Chefgreffier unverzüglich dem Kläger. Ausfertigungen übermittelt der Chefgreffier unverzüglich dem Kläger.
Art. 23 - Das bestimmte Mitglied des Auditorats erstattet binnen Art. 23 - Das bestimmte Mitglied des Auditorats erstattet binnen
fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 22 erwähnten Schriftsatzes fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 22 erwähnten Schriftsatzes
Bericht über die Sache. Bericht über die Sache.
Art. 24 - Der Kammerpräsident fordert die Parteien auf, innerhalb Art. 24 - Der Kammerpräsident fordert die Parteien auf, innerhalb
kurzer Frist und binnen zehn Tagen ab Erhalt des Berichts vor der kurzer Frist und binnen zehn Tagen ab Erhalt des Berichts vor der
Kammer zu erscheinen; dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt. Kammer zu erscheinen; dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt.
Die Kammer befindet unverzüglich, nachdem sie die Parteien und den Die Kammer befindet unverzüglich, nachdem sie die Parteien und den
Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat. Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat.
KAPITEL V - Sonderfonds KAPITEL V - Sonderfonds
Art. 25 - Der Sonderfonds, dem das Zwangsgeld zugeführt wird, wird vom Art. 25 - Der Sonderfonds, dem das Zwangsgeld zugeführt wird, wird vom
Minister des Innern beziehungsweise seinem Beauftragten verwaltet. Minister des Innern beziehungsweise seinem Beauftragten verwaltet.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Er findet jedoch keine Anwendung auf Antragschriften, die vor diesem Er findet jedoch keine Anwendung auf Antragschriften, die vor diesem
Datum per Einschreiben eingereicht worden sind. Datum per Einschreiben eingereicht worden sind.
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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