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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat en matière d'astreinte. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State inzake de dwangsom. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 AVRIL 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat en matière d'astreinte. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 APRIL 1991. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State inzake de dwangsom. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 2 avril 1991 déterminant la procédure | het koninklijk besluit van 2 april 1991 tot regeling van de |
devant la section d'administration du Conseil d'Etat en matière | rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State |
d'astreinte (Moniteur belge du 1er juin 1991), tel qu'il a été modifié | inzake de dwangsom (Belgisch Staatsblad van 1 juni 1991), zoals het |
par l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs | werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot |
à la procédure devant la section du contentieux administratif du | wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de |
Conseil d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007). | afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor | 2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor |
der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen | der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen |
Zwangsgeld | Zwangsgeld |
[Überschrift abgeändert durch Art. 90 des K.E. vom 25. April 2007 | [Überschrift abgeändert durch Art. 90 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten | 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, | Gesetze über den Staatsrat, |
2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. | 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. |
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates, | [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates, |
3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, gegen die ein | 3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, gegen die ein |
Nichtigkeitsentscheid ausgesprochen worden ist. | Nichtigkeitsentscheid ausgesprochen worden ist. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 des K.E. vom | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 des K.E. vom |
25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
KAPITEL II - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung eines | KAPITEL II - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung eines |
Nichtigkeitsentscheids | Nichtigkeitsentscheids |
Abschnitt 1 - Einreichung der Antragschrift | Abschnitt 1 - Einreichung der Antragschrift |
Art. 2 - Die Antragschrift wird vom Kläger oder von einem | Art. 2 - Die Antragschrift wird vom Kläger oder von einem |
Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 [Absatz 3] der koordinierten | Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 [Absatz 3] der koordinierten |
Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. | Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. |
Der Antrag ist nur zulässig, nachdem die Behörde sich geweigert hat, | Der Antrag ist nur zulässig, nachdem die Behörde sich geweigert hat, |
der Aufforderung, eine neue Entscheidung zu fassen, nachzukommen, | der Aufforderung, eine neue Entscheidung zu fassen, nachzukommen, |
oder, bei Stillschweigen der Behörde, nach Ablauf einer Frist von | oder, bei Stillschweigen der Behörde, nach Ablauf einer Frist von |
einem Monat nach der Aufforderung. | einem Monat nach der Aufforderung. |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 92 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 92 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: | Art. 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben: |
1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, | 1. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, |
wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über | wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über |
einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien, | einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien, |
2. Vermerk des Nichtigkeitsentscheids, | 2. Vermerk des Nichtigkeitsentscheids, |
3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der das Versäumnis der | 3. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der das Versäumnis der |
beklagten Partei hervorgeht, | beklagten Partei hervorgeht, |
4. Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert | 4. Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert |
hat, eine neue Entscheidung zu fassen, | hat, eine neue Entscheidung zu fassen, |
5. gegebenenfalls Abschrift der Entscheidung, die die beklagte Partei | 5. gegebenenfalls Abschrift der Entscheidung, die die beklagte Partei |
unter Verstoss gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende | unter Verstoss gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende |
Enthaltungspflicht gefasst hat. | Enthaltungspflicht gefasst hat. |
Abschnitt 2 - Untersuchung | Abschnitt 2 - Untersuchung |
Art. 4 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der | Art. 4 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der |
beklagten Partei unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. | beklagten Partei unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. |
Art. 5 - Die beklagte Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn | Art. 5 - Die beklagte Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn |
Tagen, um der Kanzlei die Verwaltungsakte und einen Schriftsatz mit | Tagen, um der Kanzlei die Verwaltungsakte und einen Schriftsatz mit |
Anmerkungen in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Der | Anmerkungen in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Der |
Chefgreffier übermittelt eine dieser Ausfertigungen unverzüglich dem | Chefgreffier übermittelt eine dieser Ausfertigungen unverzüglich dem |
Kläger. | Kläger. |
Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 5 erwähnten | Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 5 erwähnten |
Schriftsatzes erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats Bericht | Schriftsatzes erstattet das bestimmte Mitglied des Auditorats Bericht |
über die Sache. | über die Sache. |
Art. 7 - Nach Einsicht in den in Artikel 6 erwähnten Bericht beraumt | Art. 7 - Nach Einsicht in den in Artikel 6 erwähnten Bericht beraumt |
der Präsident im Wege eines Beschlusses eine Sitzung an. Sie muss | der Präsident im Wege eines Beschlusses eine Sitzung an. Sie muss |
binnen zehn Tagen nach Erhalt des Berichts stattfinden. | binnen zehn Tagen nach Erhalt des Berichts stattfinden. |
Art. 8 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss | Art. 8 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss |
unverzüglich dem Generalauditor. | unverzüglich dem Generalauditor. |
Der Beschluss wird zusammen mit dem Bericht ebenfalls den Parteien | Der Beschluss wird zusammen mit dem Bericht ebenfalls den Parteien |
notifiziert. | notifiziert. |
Diese Notifizierungen können per Boten gegen Empfangsbestätigung | Diese Notifizierungen können per Boten gegen Empfangsbestätigung |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 9 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können während der im | Art. 9 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können während der im |
Beschluss des Präsidenten bestimmten Frist die Akte bei der Kanzlei | Beschluss des Präsidenten bestimmten Frist die Akte bei der Kanzlei |
des Staatsrates einsehen. | des Staatsrates einsehen. |
Art. 10 - Der Kammerpräsident kann eine Herabsetzung der im | Art. 10 - Der Kammerpräsident kann eine Herabsetzung der im |
vorliegenden Abschnitt festgelegten Fristen anordnen, wenn der | vorliegenden Abschnitt festgelegten Fristen anordnen, wenn der |
Sachverhalt dies rechtfertigt. | Sachverhalt dies rechtfertigt. |
Abschnitt 3 - Sitzung | Abschnitt 3 - Sitzung |
Art. 11 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die | Art. 11 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die |
Sitzung anwendbar.] | Sitzung anwendbar.] |
Der Kläger beziehungsweise sein Rechtsanwalt und ein ordnungsgemäss | Der Kläger beziehungsweise sein Rechtsanwalt und ein ordnungsgemäss |
ermächtigter Vertreter der beklagten Partei müssen anwesend sein. | ermächtigter Vertreter der beklagten Partei müssen anwesend sein. |
Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf | Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf |
Auferlegung eines Zwangsgeldes abgewiesen. | Auferlegung eines Zwangsgeldes abgewiesen. |
Wenn die beklagte Partei nicht vertreten ist, wird davon ausgegangen, | Wenn die beklagte Partei nicht vertreten ist, wird davon ausgegangen, |
dass sie mit den Schlussfolgerungen des Antrags zur Auferlegung eines | dass sie mit den Schlussfolgerungen des Antrags zur Auferlegung eines |
Zwangsgeldes einverstanden ist. | Zwangsgeldes einverstanden ist. |
Ein Staatsrat erstattet Bericht über die Sache. | Ein Staatsrat erstattet Bericht über die Sache. |
Das Mitglied des Auditorats stellt die für seine Stellungnahme | Das Mitglied des Auditorats stellt die für seine Stellungnahme |
notwendigen Fragen. | notwendigen Fragen. |
Die Parteien und die Rechtsanwälte bringen ihre Bemerkungen mündlich | Die Parteien und die Rechtsanwälte bringen ihre Bemerkungen mündlich |
vor. | vor. |
Am Ende der Verhandlung gibt das Mitglied des Auditorats seine | Am Ende der Verhandlung gibt das Mitglied des Auditorats seine |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
Der Kammerpräsident verkündet anschliessend die Schliessung der | Der Kammerpräsident verkündet anschliessend die Schliessung der |
Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. | Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung. |
[Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 93 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 93 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Abschnitt 4 - Entscheid | Abschnitt 4 - Entscheid |
Art. 12 - Der Entscheid wird unverzüglich verkündet und den Parteien | Art. 12 - Der Entscheid wird unverzüglich verkündet und den Parteien |
notifiziert. Die Notifizierung an die beklagte Partei kann per Boten | notifiziert. Die Notifizierung an die beklagte Partei kann per Boten |
gegen Empfangsbestätigung erfolgen. | gegen Empfangsbestätigung erfolgen. |
Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den | Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den |
Entscheid anwendbar. | Entscheid anwendbar. |
[Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 25. April 2007 | [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 30. April 2007)] | (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 13 - Vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 der koordinierten | Art. 13 - Vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 der koordinierten |
Gesetze kann gegen den Entscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden. | Gesetze kann gegen den Entscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
Abschnitt 5 - Zwischenstreite | Abschnitt 5 - Zwischenstreite |
Art. 14 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes | Art. 14 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes |
Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 | Schriftstück anstrengt, wird in der Sitzung gemäss Artikel 51 Absatz 1 |
bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. | bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. |
Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für die Entscheidung | Ist die Kammer der Ansicht, dass das Schriftstück für die Entscheidung |
über einen Antrag zur Auferlegung eines Zwangsgeldes wesentlich ist, | über einen Antrag zur Auferlegung eines Zwangsgeldes wesentlich ist, |
entscheidet sie, ob das Schriftstück für den vor der Kammer anhängig | entscheidet sie, ob das Schriftstück für den vor der Kammer anhängig |
gemachten Rechtsstreit berücksichtigt werden muss. | gemachten Rechtsstreit berücksichtigt werden muss. |
Art. 15 - Wer ein Interesse in der Sache hat, kann dem Verfahren | Art. 15 - Wer ein Interesse in der Sache hat, kann dem Verfahren |
beitreten. Die Parteien können Personen zum Beitritt auffordern, deren | beitreten. Die Parteien können Personen zum Beitritt auffordern, deren |
Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. | Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. |
Beitrittsklagen werden binnen acht Tagen ab Erhalt der vom | Beitrittsklagen werden binnen acht Tagen ab Erhalt der vom |
Chefgreffier vorgenommenen Notifizierung der Beschwerde und in | Chefgreffier vorgenommenen Notifizierung der Beschwerde und in |
Ermangelung einer Notifizierung vor Hinterlegung des Berichts des | Ermangelung einer Notifizierung vor Hinterlegung des Berichts des |
Auditors eingeleitet. | Auditors eingeleitet. |
Die mit der Sache befasste Kammer kann jedoch einen späteren Beitritt | Die mit der Sache befasste Kammer kann jedoch einen späteren Beitritt |
gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren in keiner Weise | gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren in keiner Weise |
verzögert. | verzögert. |
Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über die | Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über die |
Zulässigkeit des Beitritts und legt die Frist fest, binnen der die | Zulässigkeit des Beitritts und legt die Frist fest, binnen der die |
beitretende Partei ihre Klagegründe zur Sache darlegen kann. | beitretende Partei ihre Klagegründe zur Sache darlegen kann. |
Art. 16 - Die Artikel 59, 60 und 62 bis 65 der allgemeinen | Art. 16 - Die Artikel 59, 60 und 62 bis 65 der allgemeinen |
Verfahrensordnung sind anwendbar. | Verfahrensordnung sind anwendbar. |
Art. 17 - Wenn der Kläger vor Schliessung der Verhandlung stirbt, | Art. 17 - Wenn der Kläger vor Schliessung der Verhandlung stirbt, |
besteht Anlass zu einer Verfahrensübernahme. | besteht Anlass zu einer Verfahrensübernahme. |
Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während der Frist | Ausser im Dringlichkeitsfall wird das Verfahren während der Frist |
ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten | ausgesetzt, die den Erben gewährt wird, um das Inventar zu errichten |
und zu beraten. | und zu beraten. |
Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers übernehmen das Verfahren | Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers übernehmen das Verfahren |
im Wege einer Antragschrift, die gemäss den Artikeln 2 und 3 verfasst | im Wege einer Antragschrift, die gemäss den Artikeln 2 und 3 verfasst |
und binnen der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist der Kanzlei | und binnen der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist der Kanzlei |
übermittelt wird. Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und | übermittelt wird. Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und |
den Parteien unverzüglich eine Abschrift dieser Antragsschrift. | den Parteien unverzüglich eine Abschrift dieser Antragsschrift. |
In den anderen Fällen, in denen Anlass zu einer Verfahrensübernahme | In den anderen Fällen, in denen Anlass zu einer Verfahrensübernahme |
besteht, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei. | besteht, erfolgt diese durch Erklärung bei der Kanzlei. |
Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 18 - Die Artikel 84 bis 86, 88 und 90 bis 92 der allgemeinen | Art. 18 - Die Artikel 84 bis 86, 88 und 90 bis 92 der allgemeinen |
Verfahrensordnung sind anwendbar. | Verfahrensordnung sind anwendbar. |
KAPITEL III - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichteinreichen der | KAPITEL III - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichteinreichen der |
Verwaltungsakte | Verwaltungsakte |
Art. 19 - Bei Anwendung der Artikel 21 Absatz 4 und [21bis § 1 Absatz | Art. 19 - Bei Anwendung der Artikel 21 Absatz 4 und [21bis § 1 Absatz |
8] der koordinierten Gesetze kann die Kammer entweder von Amts wegen | 8] der koordinierten Gesetze kann die Kammer entweder von Amts wegen |
oder auf Antrag des Generalauditors, nachdem sie die Parteien und den | oder auf Antrag des Generalauditors, nachdem sie die Parteien und den |
Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, der Behörde, die die | Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat, der Behörde, die die |
erforderliche Verwaltungsakte nicht einreicht, ein Zwangsgeld | erforderliche Verwaltungsakte nicht einreicht, ein Zwangsgeld |
auferlegen. | auferlegen. |
[Art. 19 abgeändert durch Art. 95 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 19 abgeändert durch Art. 95 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 30. April 2007)] | vom 30. April 2007)] |
KAPITEL IV - Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist und | KAPITEL IV - Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist und |
Verringerung des Zwangsgeldes | Verringerung des Zwangsgeldes |
Art. 20 - Antragschriften der zu einem Zwangsgeld verurteilten Behörde | Art. 20 - Antragschriften der zu einem Zwangsgeld verurteilten Behörde |
werden unterzeichnet und datiert und enthalten folgende Angaben: | werden unterzeichnet und datiert und enthalten folgende Angaben: |
1. Angabe des Entscheids zur Auferlegung eines Zwangsgeldes, | 1. Angabe des Entscheids zur Auferlegung eines Zwangsgeldes, |
2. Gegenstand des Antrags und Darlegungen zur Untermauerung des | 2. Gegenstand des Antrags und Darlegungen zur Untermauerung des |
Antrags auf Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist oder auf | Antrags auf Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Frist oder auf |
Verringerung des Zwangsgeldes. | Verringerung des Zwangsgeldes. |
Art. 21 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der | Art. 21 - Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor und der |
Person, auf deren Ersuchen hin der Staatsrat ein Zwangsgeld auferlegt | Person, auf deren Ersuchen hin der Staatsrat ein Zwangsgeld auferlegt |
hat, unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. | hat, unverzüglich eine Abschrift der Antragschrift. |
Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnte Person verfügt über eine Frist | Art. 22 - Die in Artikel 21 erwähnte Person verfügt über eine Frist |
von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Schriftsatz mit Anmerkungen | von fünfzehn Tagen, um der Kanzlei einen Schriftsatz mit Anmerkungen |
in vierfacher Ausfertigung zukommen zu lassen. Eine dieser | in vierfacher Ausfertigung zukommen zu lassen. Eine dieser |
Ausfertigungen übermittelt der Chefgreffier unverzüglich dem Kläger. | Ausfertigungen übermittelt der Chefgreffier unverzüglich dem Kläger. |
Art. 23 - Das bestimmte Mitglied des Auditorats erstattet binnen | Art. 23 - Das bestimmte Mitglied des Auditorats erstattet binnen |
fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 22 erwähnten Schriftsatzes | fünfzehn Tagen ab Erhalt des in Artikel 22 erwähnten Schriftsatzes |
Bericht über die Sache. | Bericht über die Sache. |
Art. 24 - Der Kammerpräsident fordert die Parteien auf, innerhalb | Art. 24 - Der Kammerpräsident fordert die Parteien auf, innerhalb |
kurzer Frist und binnen zehn Tagen ab Erhalt des Berichts vor der | kurzer Frist und binnen zehn Tagen ab Erhalt des Berichts vor der |
Kammer zu erscheinen; dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt. | Kammer zu erscheinen; dieser Bericht wird der Vorladung beigefügt. |
Die Kammer befindet unverzüglich, nachdem sie die Parteien und den | Die Kammer befindet unverzüglich, nachdem sie die Parteien und den |
Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat. | Auditor in seiner Stellungnahme angehört hat. |
KAPITEL V - Sonderfonds | KAPITEL V - Sonderfonds |
Art. 25 - Der Sonderfonds, dem das Zwangsgeld zugeführt wird, wird vom | Art. 25 - Der Sonderfonds, dem das Zwangsgeld zugeführt wird, wird vom |
Minister des Innern beziehungsweise seinem Beauftragten verwaltet. | Minister des Innern beziehungsweise seinem Beauftragten verwaltet. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Er findet jedoch keine Anwendung auf Antragschriften, die vor diesem | Er findet jedoch keine Anwendung auf Antragschriften, die vor diesem |
Datum per Einschreiben eingereicht worden sind. | Datum per Einschreiben eingereicht worden sind. |
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |