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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 1996 relatif au prélèvement, à la préparation, à la conservation et à la délivrance du sang et des dérivés du sang d'origine humaine. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 1996 betreffende de afneming, de bereiding, de bewaring en de terhandstelling van bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 1er SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 avril 1996 relatif au prélèvement, à la préparation, à la conservation et à la délivrance du sang et des dérivés du sang d'origine humaine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 4 avril 1996 relatif au prélèvement, à la préparation, à la conservation et à la délivrance du sang et des dérivés du sang d'origine humaine | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 1 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 1996 betreffende de afneming, de bereiding, de bewaring en de terhandstelling van bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 april 1996 betreffende de afneming, de bereiding, de bewaring en de terhandstelling van bloed en bloedderivaten van menselijke |
(Moniteur belge du 3 octobre 2016). | oorsprong (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. April 1996 | Erlasses vom 4. April 1996 |
über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und | über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und |
Blutderivaten menschlichen Ursprungs | Blutderivaten menschlichen Ursprungs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt im Wesentlichen die Lockerung der | Unterschrift vorzulegen, bezweckt im Wesentlichen die Lockerung der |
Diplomanforderungen für die Person, die den Aufbau und die Überwachung | Diplomanforderungen für die Person, die den Aufbau und die Überwachung |
des Qualitätssystems in der Blutspendeeinrichtung gewährleistet. | des Qualitätssystems in der Blutspendeeinrichtung gewährleistet. |
Fortan genügt es, wenn der Qualitätsmanager über die für die Funktion | Fortan genügt es, wenn der Qualitätsmanager über die für die Funktion |
notwendige Erfahrung verfügt, eine angemessene Ausbildung erfolgreich | notwendige Erfahrung verfügt, eine angemessene Ausbildung erfolgreich |
abgeschlossen und zumindest ein Masterdiplom oder ein gleichwertiges | abgeschlossen und zumindest ein Masterdiplom oder ein gleichwertiges |
Diplom erhalten hat. | Diplom erhalten hat. |
Außerdem ist vorgesehen, dass die Blutspendeeinrichtungen über einen | Außerdem ist vorgesehen, dass die Blutspendeeinrichtungen über einen |
Arzt verfügen, der für die medizinischen Aspekte in der Einrichtung | Arzt verfügen, der für die medizinischen Aspekte in der Einrichtung |
verantwortlich ist; diese Aufgabe kann jedoch auch durch den | verantwortlich ist; diese Aufgabe kann jedoch auch durch den |
ordentlichen Arzt-Direktor oder durch den für das Qualitätssystem | ordentlichen Arzt-Direktor oder durch den für das Qualitätssystem |
innerhalb der Blutspendeeinrichtung verantwortlichen Arzt wahrgenommen | innerhalb der Blutspendeeinrichtung verantwortlichen Arzt wahrgenommen |
werden. | werden. |
Schließlich sieht der Erlass vor, dass jede Blutspendeeinrichtung über | Schließlich sieht der Erlass vor, dass jede Blutspendeeinrichtung über |
einen Facharzt für klinische Biologie oder über einen zur Durchführung | einen Facharzt für klinische Biologie oder über einen zur Durchführung |
von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugten Apotheker | von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugten Apotheker |
verfügen muss. In der Fassung des Erlasses, so wie sie dem Staatsrat | verfügen muss. In der Fassung des Erlasses, so wie sie dem Staatsrat |
vorgelegt wurde, wurde diese Anforderung auch Zentren auferlegt, die | vorgelegt wurde, wurde diese Anforderung auch Zentren auferlegt, die |
über ein eigenes Labor verfügen. | über ein eigenes Labor verfügen. |
In dem Erlassentwurf, so wie er dem Staatsrat vorgelegt wurde, ist der | In dem Erlassentwurf, so wie er dem Staatsrat vorgelegt wurde, ist der |
Titel eines Fachapothekers für klinische Biologie benutzt worden. Der | Titel eines Fachapothekers für klinische Biologie benutzt worden. Der |
Staatsrat hat keine diesbezügliche Bemerkung formuliert. Da es diesen | Staatsrat hat keine diesbezügliche Bemerkung formuliert. Da es diesen |
Fachbereich oder diese besondere Berufsbezeichnung zurzeit nicht gibt, | Fachbereich oder diese besondere Berufsbezeichnung zurzeit nicht gibt, |
wird in dem Ihnen vorgelegten Erlass gemäß dem am 10. Mai 2015 | wird in dem Ihnen vorgelegten Erlass gemäß dem am 10. Mai 2015 |
koordinierten Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe der | koordinierten Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe der |
Begriff "zur Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen | Begriff "zur Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen |
Biologie befugter Apotheker" benutzt. | Biologie befugter Apotheker" benutzt. |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Bedenken hinsichtlich der | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Bedenken hinsichtlich der |
Vereinbarkeit der (bereits bestehenden) Zulassungsbedingungen für die | Vereinbarkeit der (bereits bestehenden) Zulassungsbedingungen für die |
Zentren mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EG und | Zentren mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EG und |
insbesondere mit der Definition einer Blutspendeeinrichtung geäußert, | insbesondere mit der Definition einer Blutspendeeinrichtung geäußert, |
die da lautet "eine Struktur oder Stelle, die für einen beliebigen | die da lautet "eine Struktur oder Stelle, die für einen beliebigen |
Aspekt der Sammlung und Testung von menschlichem Blut oder | Aspekt der Sammlung und Testung von menschlichem Blut oder |
Blutbestandteilen unabhängig von deren Verwendungszweck und ferner für | Blutbestandteilen unabhängig von deren Verwendungszweck und ferner für |
deren Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern diese zur | deren Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern diese zur |
Transfusion bestimmt sind, zuständig ist". Laut Staatsrat scheint | Transfusion bestimmt sind, zuständig ist". Laut Staatsrat scheint |
diese Bestimmung der Richtlinie nicht auszuschließen, dass die in der | diese Bestimmung der Richtlinie nicht auszuschließen, dass die in der |
Richtlinie erwähnten Strukturen oder Stellen funktionelle Einheiten | Richtlinie erwähnten Strukturen oder Stellen funktionelle Einheiten |
mit einer bestimmten Autonomie umfassen, die selbst nicht als | mit einer bestimmten Autonomie umfassen, die selbst nicht als |
Strukturen oder Stellen angesehen werden sollten. Im vorliegenden Fall | Strukturen oder Stellen angesehen werden sollten. Im vorliegenden Fall |
handelt es sich bei den funktionellen Einheiten um die Zentren. | handelt es sich bei den funktionellen Einheiten um die Zentren. |
Im Königlichen Erlass vom 4. April 1996 werden die Zentren aufgrund | Im Königlichen Erlass vom 4. April 1996 werden die Zentren aufgrund |
von Artikel 2 § 1 jedoch als getrennte Stellen betrachtet, von denen | von Artikel 2 § 1 jedoch als getrennte Stellen betrachtet, von denen |
jede eine Zulassung für die von ihr erfüllten Aufträge benötigt. Aus | jede eine Zulassung für die von ihr erfüllten Aufträge benötigt. Aus |
diesem Grund kann dem Vorschlag des Staatsrates, den einleitenden Satz | diesem Grund kann dem Vorschlag des Staatsrates, den einleitenden Satz |
von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 neu zu | von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 neu zu |
formulieren, und zwar dahingehend, dass die Zulassungsbedingungen | formulieren, und zwar dahingehend, dass die Zulassungsbedingungen |
nicht für "das Zentrum" sondern für "die Einrichtung, die über ein | nicht für "das Zentrum" sondern für "die Einrichtung, die über ein |
oder mehrere Zentren verfügt, für jedes Zentrum" bestimmt sind, nicht | oder mehrere Zentren verfügt, für jedes Zentrum" bestimmt sind, nicht |
Folge geleistet werden. | Folge geleistet werden. |
Um die Abänderung mit Bezug auf die Qualifikationsanforderungen an den | Um die Abänderung mit Bezug auf die Qualifikationsanforderungen an den |
Qualitätsmanager nicht zu vertagen, indem man den Erlass in Einklang | Qualitätsmanager nicht zu vertagen, indem man den Erlass in Einklang |
mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bringt (und ihn erneut | mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bringt (und ihn erneut |
dem Staatsrat vorlegt), sind die Abänderungen, die Artikel 3 § 2 des | dem Staatsrat vorlegt), sind die Abänderungen, die Artikel 3 § 2 des |
Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 betreffen, gestrichen worden. | Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 betreffen, gestrichen worden. |
Das hat keine praktischen Auswirkungen, da kein einziges Zentrum | Das hat keine praktischen Auswirkungen, da kein einziges Zentrum |
zugelassen ist. | zugelassen ist. |
Der Erlass wird anlässlich einer späteren Abänderung mit Blick auf die | Der Erlass wird anlässlich einer späteren Abänderung mit Blick auf die |
geltenden europäischen Bestimmungen bewertet. | geltenden europäischen Bestimmungen bewertet. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. April 1996 über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung | Erlasses vom 4. April 1996 über die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung |
und Abgabe von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs | und Abgabe von Blut und Blutderivaten menschlichen Ursprungs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate |
menschlichen Ursprungs, des Artikels 4 Absatz 1; | menschlichen Ursprungs, des Artikels 4 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Entnahme, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Entnahme, |
Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und Blutderivaten | Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und Blutderivaten |
menschlichen Ursprungs; | menschlichen Ursprungs; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. April 2016; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. April 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.422/3 des Staatsrates vom 16. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.422/3 des Staatsrates vom 16. Juni |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über |
die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und | die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von Blut und |
Blutderivaten menschlichen Ursprungs wird wie folgt abgeändert: | Blutderivaten menschlichen Ursprungs wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird die Bestimmung unter Nr. 3, aufgehoben durch den | 1. In § 1 wird die Bestimmung unter Nr. 3, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Februar 2005, mit folgendem Wortlaut wieder | Königlichen Erlass vom 1. Februar 2005, mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"3. über einen Facharzt für klinische Biologie oder über einen zur | "3. über einen Facharzt für klinische Biologie oder über einen zur |
Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugten | Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugten |
Apotheker verfügen,". | Apotheker verfügen,". |
2. In § 1 wird die Bestimmung unter Nr. 5, abgeändert durch den | 2. In § 1 wird die Bestimmung unter Nr. 5, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Februar 2015, wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 1. Februar 2015, wie folgt ersetzt: |
"5. über eine Person verfügen, die den Aufbau und die Überwachung | "5. über eine Person verfügen, die den Aufbau und die Überwachung |
eines auf den Grundsätzen der guten Praxis beruhenden Qualitätssystems | eines auf den Grundsätzen der guten Praxis beruhenden Qualitätssystems |
in der Blutspendeeinrichtung gewährleistet, über die zu diesem Zweck | in der Blutspendeeinrichtung gewährleistet, über die zu diesem Zweck |
erforderliche Erfahrung verfügt, erfolgreich eine angemessene | erforderliche Erfahrung verfügt, erfolgreich eine angemessene |
Ausbildung abgeschlossen und mindestens ein Masterdiplom (oder ein | Ausbildung abgeschlossen und mindestens ein Masterdiplom (oder ein |
gleichwertiges Diplom) erhalten hat,". | gleichwertiges Diplom) erhalten hat,". |
3. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. über einen für die medizinischen Aspekte in der Einrichtung | "13. über einen für die medizinischen Aspekte in der Einrichtung |
verantwortlichen Arzt verfügen. Gegebenenfalls kann der in Nr. 2 oder | verantwortlichen Arzt verfügen. Gegebenenfalls kann der in Nr. 2 oder |
in Nr. 3 erwähnte Arzt diese Aufgabe übernehmen." | in Nr. 3 erwähnte Arzt diese Aufgabe übernehmen." |
Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |