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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des | officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting |
conseils fédéraux des géomètres-experts | van federale raden van landmeters-experten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 |
11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts, établi | mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten, |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des | vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden |
conseils fédéraux des géomètres-experts. | van landmeters-experten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der | 11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der |
Landmesser-Gutachter | Landmesser-Gutachter |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter | KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter |
Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine | Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine |
französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, | französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, |
wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem | wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem |
ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König | ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König |
unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den | unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den |
ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten | ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten |
ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen | ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen |
Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand | Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand |
zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei | zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei |
ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die | ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die |
Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen | Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen |
Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und | Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und |
Mittlere Betriebe ernannt werden. | Mittlere Betriebe ernannt werden. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand | Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand |
zuständigen Minister ernannt wird, bei. | zuständigen Minister ernannt wird, bei. |
Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von | Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von |
sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. | sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. |
Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und | Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und |
die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den | die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den |
Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König | Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5 | Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5 |
erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden. | erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden. |
Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das | Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das |
Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des | Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs | Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs |
eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den | eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den |
Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die | Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die |
Berufsbezeichnung führen möchten. | Berufsbezeichnung führen möchten. |
Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: | Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: |
- über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis | - über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis |
zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen, | zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen, |
- dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | - dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden, | eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden, |
- auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in | - auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in |
Disziplinarsachen zu entscheiden. | Disziplinarsachen zu entscheiden. |
§ 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der | § 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der |
Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch | Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch |
den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet. | den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet. |
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen | Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen |
ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache | ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache |
ab. | ab. |
Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller | Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller |
die Wahl zwischen der französischsprachigen und der | die Wahl zwischen der französischsprachigen und der |
niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von | niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von |
einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. | einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. |
KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter | KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter |
Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in | Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in |
eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt | eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt |
wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus | wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus |
einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom | einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom |
König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder | König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder |
den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der | den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der |
Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst | Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst |
darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, | darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, |
die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen | die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen |
Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt | Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt |
werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die | werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die |
Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen | Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen |
Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und | Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und |
Mittlere Betriebe ernannt werden. | Mittlere Betriebe ernannt werden. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand | Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand |
zuständigen Minister ernannt wird, bei. | zuständigen Minister ernannt wird, bei. |
Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des | Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des |
Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von | Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von |
Beschlüssen eingelegt werden | Beschlüssen eingelegt werden |
Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen | Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen |
Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur | Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur |
Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. | Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. |
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung | Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung |
verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, | verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, |
was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden | was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden |
wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben | wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben |
Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde | Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde |
einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. | einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. |
Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer | Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer |
von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. | von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. |
Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und | Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und |
die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den | die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den |
Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König | Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der | Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der |
Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat | Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat |
angefochten werden. | angefochten werden. |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister | Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |