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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting
conseils fédéraux des géomètres-experts van federale raden van landmeters-experten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11
11 mai 2003 créant des conseils fédéraux des géomètres-experts, établi mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten,
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 créant des vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden
conseils fédéraux des géomètres-experts. van landmeters-experten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der 11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der
Landmesser-Gutachter Landmesser-Gutachter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter
Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine
französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird,
wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem
ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König
unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den
ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten
ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen
Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand
zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei
ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die
Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen
Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und
Mittlere Betriebe ernannt werden. Mittlere Betriebe ernannt werden.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand
zuständigen Minister ernannt wird, bei. zuständigen Minister ernannt wird, bei.
Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von
sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel.
Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und
die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den
Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5 Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5
erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden. erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden.
Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das
Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des
Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs
eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den
Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die
Berufsbezeichnung führen möchten. Berufsbezeichnung führen möchten.
Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag:
- über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis - über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis
zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen, zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen,
- dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes - dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden, eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden,
- auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in - auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in
Disziplinarsachen zu entscheiden. Disziplinarsachen zu entscheiden.
§ 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der § 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der
Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch
den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet. den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen
ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache
ab. ab.
Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller
die Wahl zwischen der französischsprachigen und der die Wahl zwischen der französischsprachigen und der
niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von
einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen.
KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter
Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in
eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt
wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus
einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom
König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder
den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der
Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst
darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer,
die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen
Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt
werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die
Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen
Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und
Mittlere Betriebe ernannt werden. Mittlere Betriebe ernannt werden.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand
zuständigen Minister ernannt wird, bei. zuständigen Minister ernannt wird, bei.
Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des
Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von
Beschlüssen eingelegt werden Beschlüssen eingelegt werden
Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen
Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur
Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung
verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes,
was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden
wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben
Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde
einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.
Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer
von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel. von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel.
Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und
die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den
Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der
Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat
angefochten werden. angefochten werden.
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister
R. DAEMS R. DAEMS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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