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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de
et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische
d'identité et des informations reprises dans les registres de wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de
population ou au Registre national des personnes physiques, établi par informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling
déterminant le régime des droits de consultation et de rectification van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de
des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de
informations reprises dans les registres de population ou au Registre identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de
national des personnes physiques. bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des
Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im
Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Personalausweis gespeicherten Daten und der in den
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen
Personen aufgenommenen Informationen Personen aufgenommenen Informationen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, Artikel 6 § vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, Artikel 6 §
3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März
2003, auszuführen, durch den neue Anwendungen in Zusammenhang mit der 2003, auszuführen, durch den neue Anwendungen in Zusammenhang mit der
Verwendung des elektronischen Personalausweises und der Verbesserung Verwendung des elektronischen Personalausweises und der Verbesserung
des Schutzes des Privatlebens entwickelt werden. des Schutzes des Privatlebens entwickelt werden.
Wie der Staatsrat zu Recht in seinem Gutachten bemerkt, ist es eine Wie der Staatsrat zu Recht in seinem Gutachten bemerkt, ist es eine
rein persönliche Angelegenheit, wenn der Inhaber eines elektronischen rein persönliche Angelegenheit, wenn der Inhaber eines elektronischen
Personalausweises diese neuen Anwendungen benutzt, und Dritte müssen Personalausweises diese neuen Anwendungen benutzt, und Dritte müssen
bei dieser Ausübung aussen vor bleiben. Vorliegender Erlassentwurf bei dieser Ausübung aussen vor bleiben. Vorliegender Erlassentwurf
muss deshalb aufgrund seines Gegenstandes deutlich von Artikel 1 muss deshalb aufgrund seines Gegenstandes deutlich von Artikel 1
Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die
Personalausweise, in dem der Inhaber des Ausweises mit Dritten Kontakt Personalausweise, in dem der Inhaber des Ausweises mit Dritten Kontakt
hat « jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, » hat « jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, »
getrennt werden. getrennt werden.
1. Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch im 1. Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch im
Personalausweis gespeichert sind Personalausweis gespeichert sind
Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit die Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit die
Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind, anhand Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind, anhand
eines mit einem Computer verbundenen Lesegeräts und anhand eines eines mit einem Computer verbundenen Lesegeräts und anhand eines
Programms zur Visualisierung dieser Daten einsehen. Programms zur Visualisierung dieser Daten einsehen.
Die Liste der mit elektronischen Personalausweisen kompatiblen Die Liste der mit elektronischen Personalausweisen kompatiblen
Lesegeräte und die diese Lesegeräte betreffenden technischen Lesegeräte und die diese Lesegeräte betreffenden technischen
Spezifikationen sind auf der Website des Nationalregisters der Spezifikationen sind auf der Website des Nationalregisters der
natürlichen Personen (www.nationalregister.fgov.be) verfügbar. natürlichen Personen (www.nationalregister.fgov.be) verfügbar.
Das Visualisierungsprogramm kann ebenfalls von der Website des Das Visualisierungsprogramm kann ebenfalls von der Website des
Nationalregisters heruntergeladen werden. Wenn das Nationalregisters heruntergeladen werden. Wenn das
Visualisierungsprogramm auf dem Computer des Inhabers des Visualisierungsprogramm auf dem Computer des Inhabers des
Personalausweises installiert ist, muss er nur noch seinen Personalausweises installiert ist, muss er nur noch seinen
elektronischen Personalausweis in das Lesegerät einführen und kann er elektronischen Personalausweis in das Lesegerät einführen und kann er
mit dem Visualisierungsprogramm die in seinem Ausweis gespeicherten mit dem Visualisierungsprogramm die in seinem Ausweis gespeicherten
elektronischen Daten auf dem Bildschirm ablesen. elektronischen Daten auf dem Bildschirm ablesen.
Ist die erforderliche Infrastruktur nicht vorhanden, kann man sich Ist die erforderliche Infrastruktur nicht vorhanden, kann man sich
ebenfalls an die Gemeindeverwaltung wenden. Der Gemeindeangestellte ebenfalls an die Gemeindeverwaltung wenden. Der Gemeindeangestellte
kann mit Hilfe der für die Ausstellung elektronischer Personalausweise kann mit Hilfe der für die Ausstellung elektronischer Personalausweise
installierten Infrastruktur die Daten lesen, die elektronisch im installierten Infrastruktur die Daten lesen, die elektronisch im
Ausweis gespeichert sind. Er übermittelt diese Daten dem Inhaber des Ausweis gespeichert sind. Er übermittelt diese Daten dem Inhaber des
Ausweises schriftlich. Ausweises schriftlich.
Wir möchten darauf hinweisen, dass während der Testphase der Wir möchten darauf hinweisen, dass während der Testphase der
Ausstellung elektronischer Personalausweise, die durch den Königlichen Ausstellung elektronischer Personalausweise, die durch den Königlichen
Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in
Bezug auf den elektronischen Personalausweis geregelt ist, jeder Bezug auf den elektronischen Personalausweis geregelt ist, jeder
Bürger bei der Ausstellung seines elektronischen Personalausweises ein Bürger bei der Ausstellung seines elektronischen Personalausweises ein
Dokument erhalten soll, auf dem die in seinem Ausweis elektronisch Dokument erhalten soll, auf dem die in seinem Ausweis elektronisch
gespeicherten Daten angegeben sind. Diese Massnahme ist seit dem 1. gespeicherten Daten angegeben sind. Diese Massnahme ist seit dem 1.
Januar 2004 anwendbar und soll dem Bürger ermöglichen, den Nachweis Januar 2004 anwendbar und soll dem Bürger ermöglichen, den Nachweis
seines Hauptwohnortes zu erbringen - da diese Angabe nicht mehr mit seines Hauptwohnortes zu erbringen - da diese Angabe nicht mehr mit
blossem Auge auf dem Ausweis sichtbar ist - wenn er seine Identität blossem Auge auf dem Ausweis sichtbar ist - wenn er seine Identität
bei Einrichtungen nachweisen muss, die nicht über ein Lesegerät bei Einrichtungen nachweisen muss, die nicht über ein Lesegerät
verfügen. verfügen.
Es kann vorkommen, dass der Inhaber des Ausweises bei Einsicht der Es kann vorkommen, dass der Inhaber des Ausweises bei Einsicht der
Daten, die elektronisch im Ausweis gespeichert sind, feststellt, dass Daten, die elektronisch im Ausweis gespeichert sind, feststellt, dass
eine personenbezogene Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft eine personenbezogene Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft
wiedergegeben ist. Er muss sich dann zur Gemeinde begeben, um einen wiedergegeben ist. Er muss sich dann zur Gemeinde begeben, um einen
mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen,
unvollständigen oder fehlerhaften Angabe einzureichen. unvollständigen oder fehlerhaften Angabe einzureichen.
In der derzeitigen Übergangsphase kann eine Berichtigung der im Chip In der derzeitigen Übergangsphase kann eine Berichtigung der im Chip
des elektronischen Personalausweises gespeicherten Daten nur für die des elektronischen Personalausweises gespeicherten Daten nur für die
Adresse vorgenommen werden. Für die Berichtigung anderer Daten muss Adresse vorgenommen werden. Für die Berichtigung anderer Daten muss
der Ausweis ersetzt werden. Diese Erneuerung wird kostenlos für den der Ausweis ersetzt werden. Diese Erneuerung wird kostenlos für den
Bürger ausgeführt. Bürger ausgeführt.
2. Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in den 2. Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in den
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen
Personen aufgenommen sind Personen aufgenommen sind
Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit ihre Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit ihre
Akte beim Nationalregister einsehen. Es genügt, wenn sie ihren Akte beim Nationalregister einsehen. Es genügt, wenn sie ihren
elektronischen Personalausweis in das mit einem Computer verbundenen elektronischen Personalausweis in das mit einem Computer verbundenen
Lesegerät einführen und über die Website des Nationalregisters die Lesegerät einführen und über die Website des Nationalregisters die
betreffende Rubrik öffnen. betreffende Rubrik öffnen.
Diese Online-Einsichtnahmen können natürlich nur vorgenommen werden, Diese Online-Einsichtnahmen können natürlich nur vorgenommen werden,
wenn der Personalausweis aktiviert ist, da der Inhaber sich aufgrund wenn der Personalausweis aktiviert ist, da der Inhaber sich aufgrund
seines Identitätsnachweises, der sich im elektronischen seines Identitätsnachweises, der sich im elektronischen
Personalausweis befindet, und des persönlichen Aktivierungscodes, den Personalausweis befindet, und des persönlichen Aktivierungscodes, den
jeder Benutzer erhält, authentifizieren muss. jeder Benutzer erhält, authentifizieren muss.
Eine identische Online-Einsichtnahme der in den Bevölkerungsregistern Eine identische Online-Einsichtnahme der in den Bevölkerungsregistern
seiner Wohngemeinde aufgenommenen Informationen wird ermöglicht, wenn seiner Wohngemeinde aufgenommenen Informationen wird ermöglicht, wenn
die Gemeinde diese Anwendung auf ihrer eigenen Website entwickelt. die Gemeinde diese Anwendung auf ihrer eigenen Website entwickelt.
Wie der Staatsrat betont, muss diese Einsichtnahme der Informationen Wie der Staatsrat betont, muss diese Einsichtnahme der Informationen
des Nationalregisters oder der Bevölkerungsregister mit identischen des Nationalregisters oder der Bevölkerungsregister mit identischen
Schutzmassnahmen einhergehen wie die, die für die Einsichtnahme bei Schutzmassnahmen einhergehen wie die, die für die Einsichtnahme bei
den Gemeinden vorgesehen sind. Deshalb wird vorgesehen, dass die über den Gemeinden vorgesehen sind. Deshalb wird vorgesehen, dass die über
Internet gesammelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung Internet gesammelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Inhabers des elektronischen Personalausweises mitgeteilt werden des Inhabers des elektronischen Personalausweises mitgeteilt werden
dürfen. dürfen.
Für Personen, die ihren elektronischen Personalausweis nicht aktiviert Für Personen, die ihren elektronischen Personalausweis nicht aktiviert
haben, für diejenigen, die nicht über ein Lesegerät und einen Computer haben, für diejenigen, die nicht über ein Lesegerät und einen Computer
verfügen können, und für diejenigen, deren Gemeinde keine Anwendung verfügen können, und für diejenigen, deren Gemeinde keine Anwendung
für die Online-Einsichtnahme entwickelt hat, besteht ebenfalls die für die Online-Einsichtnahme entwickelt hat, besteht ebenfalls die
Möglichkeit, die Einsichtnahme der Informationen zu beantragen, die Möglichkeit, die Einsichtnahme der Informationen zu beantragen, die
sowohl im Nationalregister als auch in den kommunalen sowohl im Nationalregister als auch in den kommunalen
Bevölkerungsregistern bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern bei der Gemeinde, in der sie in den
Bevölkerungsregistern eingetragen sind, aufgenommen sind. Bevölkerungsregistern eingetragen sind, aufgenommen sind.
Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im
Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der
natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass
vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung
dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. dieser Register beschrieben ist, ausgeführt.
Es kann vorkommen, dass der Inhaber eines Ausweises bei Einsichtnahme Es kann vorkommen, dass der Inhaber eines Ausweises bei Einsichtnahme
der Informationen, die sowohl im Nationalregister als auch im der Informationen, die sowohl im Nationalregister als auch im
kommunalen Bevölkerungsregister aufgenommen sind, feststellt, dass kommunalen Bevölkerungsregister aufgenommen sind, feststellt, dass
eine ihn betreffende Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft eine ihn betreffende Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft
wiedergegeben ist. Er muss sich dann zu seiner Gemeinde begeben, um wiedergegeben ist. Er muss sich dann zu seiner Gemeinde begeben, um
einen mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen,
fehlerhaften oder unvollständigen Information einzureichen. fehlerhaften oder unvollständigen Information einzureichen.
Dieser Berichtigungsantrag wird gemäss dem Verfahren, das im Dieser Berichtigungsantrag wird gemäss dem Verfahren, das im
Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der
natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass
vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung
dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. dieser Register beschrieben ist, ausgeführt.
Bei dem Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates beinhaltete Bei dem Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates beinhaltete
vorliegender Erlassentwurf ein zusätzliches Kapitel zur Festlegung der vorliegender Erlassentwurf ein zusätzliches Kapitel zur Festlegung der
Regelung, der das Recht unterliegt, die Behörden, die die in den Regelung, der das Recht unterliegt, die Behörden, die die in den
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen
Personen aufgenommenen Informationen eingesehen haben, zur Kenntnis zu Personen aufgenommenen Informationen eingesehen haben, zur Kenntnis zu
nehmen, und zur Festlegung des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten nehmen, und zur Festlegung des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten
Rechts auf Kenntnisnahme. Rechts auf Kenntnisnahme.
Die Anwendung dieses Rechts auf Kenntnisnahme erfordert vorherige Die Anwendung dieses Rechts auf Kenntnisnahme erfordert vorherige
technische Änderungen auf Ebene des Nationalregisters; diese technische Änderungen auf Ebene des Nationalregisters; diese
Änderungen sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Änderungen sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen.
Um die Anwendung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung, die in Um die Anwendung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung, die in
vorliegendem Erlass eingeführt werden, nicht zu verzögern, ist vorliegendem Erlass eingeführt werden, nicht zu verzögern, ist
beschlossen worden, vorliegenden Entwurf in zwei separate Entwürfe von beschlossen worden, vorliegenden Entwurf in zwei separate Entwürfe von
Königlichen Erlassen zu teilen. Königlichen Erlassen zu teilen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des
Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im
Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Personalausweis gespeicherten Daten und der in den
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen
Personen aufgenommenen Informationen Personen aufgenommenen Informationen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3 Absatz 3, eingefügt durch Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3 Absatz 3, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. März 2003; das Gesetz vom 25. März 2003;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 2004, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 2004, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch KAPITEL I - Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch
im Personalausweis gespeichert sind im Personalausweis gespeichert sind
Artikel 1 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises Artikel 1 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises
können jederzeit die Daten, die elektronisch in ihrem Ausweis können jederzeit die Daten, die elektronisch in ihrem Ausweis
gespeichert sind, anhand eines mit einem Computer verbundenen gespeichert sind, anhand eines mit einem Computer verbundenen
Lesegeräts und eines Programms zur Visualisierung dieser Daten Lesegeräts und eines Programms zur Visualisierung dieser Daten
einsehen. einsehen.
§ 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die Daten, § 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die Daten,
die elektronisch in ihrem Ausweis gespeichert sind, bei der Gemeinde, die elektronisch in ihrem Ausweis gespeichert sind, bei der Gemeinde,
in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einsehen. in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einsehen.
Ein Ausweisinhaber, der sein Recht auf Einsichtnahme bei seiner Ein Ausweisinhaber, der sein Recht auf Einsichtnahme bei seiner
Gemeinde geltend macht, wird persönlich bei dem zuständigen Dienst der Gemeinde geltend macht, wird persönlich bei dem zuständigen Dienst der
Gemeinde vorstellig und nach Überprüfung der Identität des Gemeinde vorstellig und nach Überprüfung der Identität des
Antragstellers wird dem Antrag sofort Folge geleistet. Antragstellers wird dem Antrag sofort Folge geleistet.
Die Informationen müssen schriftlich und in leicht verständlicher Form Die Informationen müssen schriftlich und in leicht verständlicher Form
mitgeteilt werden. Sie müssen alle Daten über die betreffende Person mitgeteilt werden. Sie müssen alle Daten über die betreffende Person
wiedergeben und inhaltlich übereinstimmen. wiedergeben und inhaltlich übereinstimmen.
Art. 2 - § 1 - Wenn ein Ausweisinhaber feststellt, dass die Art. 2 - § 1 - Wenn ein Ausweisinhaber feststellt, dass die
personenbezogenen Daten, die elektronisch in seinem Personalausweis personenbezogenen Daten, die elektronisch in seinem Personalausweis
gespeichert sind, ungenau, unvollständig oder fehlerhaft auf seinem gespeichert sind, ungenau, unvollständig oder fehlerhaft auf seinem
Personalausweis wiedergegeben sind, kann er einen Berichtigungsantrag Personalausweis wiedergegeben sind, kann er einen Berichtigungsantrag
einreichen, indem er persönlich beim zuständigen Dienst der Gemeinde, einreichen, indem er persönlich beim zuständigen Dienst der Gemeinde,
in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, vorstellig in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, vorstellig
wird. wird.
§ 2 - Eine Person, die ihr Berichtigungsrecht geltend macht, muss zur § 2 - Eine Person, die ihr Berichtigungsrecht geltend macht, muss zur
Unterstützung ihres Antrags alle zu berücksichtigenden Beweismittel Unterstützung ihres Antrags alle zu berücksichtigenden Beweismittel
einreichen. einreichen.
§ 3 - Erweisen sich personenbezogene Daten, die elektronisch im § 3 - Erweisen sich personenbezogene Daten, die elektronisch im
Personalausweis gespeichert sind, als ungenau, unvollständig oder Personalausweis gespeichert sind, als ungenau, unvollständig oder
fehlerhaft, wendet die Gemeinde das vorgesehene Verfahren an, um diese fehlerhaft, wendet die Gemeinde das vorgesehene Verfahren an, um diese
Daten in Übereinstimmung zu bringen. Daten in Übereinstimmung zu bringen.
§ 4 - Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht. § 4 - Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht.
KAPITEL II - Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in KAPITEL II - Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in
den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen
Personen aufgenommen sind Personen aufgenommen sind
Art. 3 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Art. 3 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen
Signatur- und Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die Signatur- und Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die
sie betreffenden Informationen, die im Nationalregister der sie betreffenden Informationen, die im Nationalregister der
natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das
mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über
die Website des Nationalregisters einsehen. die Website des Nationalregisters einsehen.
Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und
Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die sie Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die sie
betreffenden Informationen, die im Bevölkerungsregister der betreffenden Informationen, die im Bevölkerungsregister der
natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das
mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über
die Website ihrer Gemeinde einsehen, wenn dort eine solche Anwendung die Website ihrer Gemeinde einsehen, wenn dort eine solche Anwendung
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
Die auf diese Art und Weise vom Inhaber des elektronischen Die auf diese Art und Weise vom Inhaber des elektronischen
Personalausweises gesammelten Informationen dürfen nur mit Personalausweises gesammelten Informationen dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers des elektronischen ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers des elektronischen
Personalausweises mitgeteilt werden. Personalausweises mitgeteilt werden.
§ 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die sie § 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die sie
betreffenden Informationen, die im Nationalregister der natürlichen betreffenden Informationen, die im Nationalregister der natürlichen
Personen oder im Bevölkerungsregister aufgenommen sind, bei der Personen oder im Bevölkerungsregister aufgenommen sind, bei der
Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind,
einsehen. einsehen.
Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im
Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der
natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass
vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung
dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. dieser Register beschrieben ist, ausgeführt.
Art. 4 - Erweisen sich Informationen, die einer Person aufgrund von Art. 4 - Erweisen sich Informationen, die einer Person aufgrund von
Artikel 3 mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig oder Artikel 3 mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig oder
fehlerhaft, so kann diese Person gemäss dem Verfahren, das in den in fehlerhaft, so kann diese Person gemäss dem Verfahren, das in den in
Artikel 3 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen ist, Artikel 3 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen ist,
einen Berichtigungsantrag stellen. einen Berichtigungsantrag stellen.
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmung KAPITEL III - Allgemeine Bestimmung
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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