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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation | besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de |
et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte | rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische |
d'identité et des informations reprises dans les registres de | wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de |
population ou au Registre national des personnes physiques, établi par | informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juin 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling |
déterminant le régime des droits de consultation et de rectification | van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de |
des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des | gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de |
informations reprises dans les registres de population ou au Registre | identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de |
national des personnes physiques. | bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
personen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des | 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des |
Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im | Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im |
Personalausweis gespeicherten Daten und der in den | Personalausweis gespeicherten Daten und der in den |
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen | Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen |
Personen aufgenommenen Informationen | Personen aufgenommenen Informationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, Artikel 6 § | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, Artikel 6 § |
3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März | der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März |
2003, auszuführen, durch den neue Anwendungen in Zusammenhang mit der | 2003, auszuführen, durch den neue Anwendungen in Zusammenhang mit der |
Verwendung des elektronischen Personalausweises und der Verbesserung | Verwendung des elektronischen Personalausweises und der Verbesserung |
des Schutzes des Privatlebens entwickelt werden. | des Schutzes des Privatlebens entwickelt werden. |
Wie der Staatsrat zu Recht in seinem Gutachten bemerkt, ist es eine | Wie der Staatsrat zu Recht in seinem Gutachten bemerkt, ist es eine |
rein persönliche Angelegenheit, wenn der Inhaber eines elektronischen | rein persönliche Angelegenheit, wenn der Inhaber eines elektronischen |
Personalausweises diese neuen Anwendungen benutzt, und Dritte müssen | Personalausweises diese neuen Anwendungen benutzt, und Dritte müssen |
bei dieser Ausübung aussen vor bleiben. Vorliegender Erlassentwurf | bei dieser Ausübung aussen vor bleiben. Vorliegender Erlassentwurf |
muss deshalb aufgrund seines Gegenstandes deutlich von Artikel 1 | muss deshalb aufgrund seines Gegenstandes deutlich von Artikel 1 |
Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise, in dem der Inhaber des Ausweises mit Dritten Kontakt | Personalausweise, in dem der Inhaber des Ausweises mit Dritten Kontakt |
hat « jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, » | hat « jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, » |
getrennt werden. | getrennt werden. |
1. Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch im | 1. Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch im |
Personalausweis gespeichert sind | Personalausweis gespeichert sind |
Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit die | Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit die |
Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind, anhand | Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind, anhand |
eines mit einem Computer verbundenen Lesegeräts und anhand eines | eines mit einem Computer verbundenen Lesegeräts und anhand eines |
Programms zur Visualisierung dieser Daten einsehen. | Programms zur Visualisierung dieser Daten einsehen. |
Die Liste der mit elektronischen Personalausweisen kompatiblen | Die Liste der mit elektronischen Personalausweisen kompatiblen |
Lesegeräte und die diese Lesegeräte betreffenden technischen | Lesegeräte und die diese Lesegeräte betreffenden technischen |
Spezifikationen sind auf der Website des Nationalregisters der | Spezifikationen sind auf der Website des Nationalregisters der |
natürlichen Personen (www.nationalregister.fgov.be) verfügbar. | natürlichen Personen (www.nationalregister.fgov.be) verfügbar. |
Das Visualisierungsprogramm kann ebenfalls von der Website des | Das Visualisierungsprogramm kann ebenfalls von der Website des |
Nationalregisters heruntergeladen werden. Wenn das | Nationalregisters heruntergeladen werden. Wenn das |
Visualisierungsprogramm auf dem Computer des Inhabers des | Visualisierungsprogramm auf dem Computer des Inhabers des |
Personalausweises installiert ist, muss er nur noch seinen | Personalausweises installiert ist, muss er nur noch seinen |
elektronischen Personalausweis in das Lesegerät einführen und kann er | elektronischen Personalausweis in das Lesegerät einführen und kann er |
mit dem Visualisierungsprogramm die in seinem Ausweis gespeicherten | mit dem Visualisierungsprogramm die in seinem Ausweis gespeicherten |
elektronischen Daten auf dem Bildschirm ablesen. | elektronischen Daten auf dem Bildschirm ablesen. |
Ist die erforderliche Infrastruktur nicht vorhanden, kann man sich | Ist die erforderliche Infrastruktur nicht vorhanden, kann man sich |
ebenfalls an die Gemeindeverwaltung wenden. Der Gemeindeangestellte | ebenfalls an die Gemeindeverwaltung wenden. Der Gemeindeangestellte |
kann mit Hilfe der für die Ausstellung elektronischer Personalausweise | kann mit Hilfe der für die Ausstellung elektronischer Personalausweise |
installierten Infrastruktur die Daten lesen, die elektronisch im | installierten Infrastruktur die Daten lesen, die elektronisch im |
Ausweis gespeichert sind. Er übermittelt diese Daten dem Inhaber des | Ausweis gespeichert sind. Er übermittelt diese Daten dem Inhaber des |
Ausweises schriftlich. | Ausweises schriftlich. |
Wir möchten darauf hinweisen, dass während der Testphase der | Wir möchten darauf hinweisen, dass während der Testphase der |
Ausstellung elektronischer Personalausweise, die durch den Königlichen | Ausstellung elektronischer Personalausweise, die durch den Königlichen |
Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis geregelt ist, jeder | Bezug auf den elektronischen Personalausweis geregelt ist, jeder |
Bürger bei der Ausstellung seines elektronischen Personalausweises ein | Bürger bei der Ausstellung seines elektronischen Personalausweises ein |
Dokument erhalten soll, auf dem die in seinem Ausweis elektronisch | Dokument erhalten soll, auf dem die in seinem Ausweis elektronisch |
gespeicherten Daten angegeben sind. Diese Massnahme ist seit dem 1. | gespeicherten Daten angegeben sind. Diese Massnahme ist seit dem 1. |
Januar 2004 anwendbar und soll dem Bürger ermöglichen, den Nachweis | Januar 2004 anwendbar und soll dem Bürger ermöglichen, den Nachweis |
seines Hauptwohnortes zu erbringen - da diese Angabe nicht mehr mit | seines Hauptwohnortes zu erbringen - da diese Angabe nicht mehr mit |
blossem Auge auf dem Ausweis sichtbar ist - wenn er seine Identität | blossem Auge auf dem Ausweis sichtbar ist - wenn er seine Identität |
bei Einrichtungen nachweisen muss, die nicht über ein Lesegerät | bei Einrichtungen nachweisen muss, die nicht über ein Lesegerät |
verfügen. | verfügen. |
Es kann vorkommen, dass der Inhaber des Ausweises bei Einsicht der | Es kann vorkommen, dass der Inhaber des Ausweises bei Einsicht der |
Daten, die elektronisch im Ausweis gespeichert sind, feststellt, dass | Daten, die elektronisch im Ausweis gespeichert sind, feststellt, dass |
eine personenbezogene Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft | eine personenbezogene Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft |
wiedergegeben ist. Er muss sich dann zur Gemeinde begeben, um einen | wiedergegeben ist. Er muss sich dann zur Gemeinde begeben, um einen |
mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, | mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, |
unvollständigen oder fehlerhaften Angabe einzureichen. | unvollständigen oder fehlerhaften Angabe einzureichen. |
In der derzeitigen Übergangsphase kann eine Berichtigung der im Chip | In der derzeitigen Übergangsphase kann eine Berichtigung der im Chip |
des elektronischen Personalausweises gespeicherten Daten nur für die | des elektronischen Personalausweises gespeicherten Daten nur für die |
Adresse vorgenommen werden. Für die Berichtigung anderer Daten muss | Adresse vorgenommen werden. Für die Berichtigung anderer Daten muss |
der Ausweis ersetzt werden. Diese Erneuerung wird kostenlos für den | der Ausweis ersetzt werden. Diese Erneuerung wird kostenlos für den |
Bürger ausgeführt. | Bürger ausgeführt. |
2. Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in den | 2. Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in den |
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen | Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen |
Personen aufgenommen sind | Personen aufgenommen sind |
Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit ihre | Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit ihre |
Akte beim Nationalregister einsehen. Es genügt, wenn sie ihren | Akte beim Nationalregister einsehen. Es genügt, wenn sie ihren |
elektronischen Personalausweis in das mit einem Computer verbundenen | elektronischen Personalausweis in das mit einem Computer verbundenen |
Lesegerät einführen und über die Website des Nationalregisters die | Lesegerät einführen und über die Website des Nationalregisters die |
betreffende Rubrik öffnen. | betreffende Rubrik öffnen. |
Diese Online-Einsichtnahmen können natürlich nur vorgenommen werden, | Diese Online-Einsichtnahmen können natürlich nur vorgenommen werden, |
wenn der Personalausweis aktiviert ist, da der Inhaber sich aufgrund | wenn der Personalausweis aktiviert ist, da der Inhaber sich aufgrund |
seines Identitätsnachweises, der sich im elektronischen | seines Identitätsnachweises, der sich im elektronischen |
Personalausweis befindet, und des persönlichen Aktivierungscodes, den | Personalausweis befindet, und des persönlichen Aktivierungscodes, den |
jeder Benutzer erhält, authentifizieren muss. | jeder Benutzer erhält, authentifizieren muss. |
Eine identische Online-Einsichtnahme der in den Bevölkerungsregistern | Eine identische Online-Einsichtnahme der in den Bevölkerungsregistern |
seiner Wohngemeinde aufgenommenen Informationen wird ermöglicht, wenn | seiner Wohngemeinde aufgenommenen Informationen wird ermöglicht, wenn |
die Gemeinde diese Anwendung auf ihrer eigenen Website entwickelt. | die Gemeinde diese Anwendung auf ihrer eigenen Website entwickelt. |
Wie der Staatsrat betont, muss diese Einsichtnahme der Informationen | Wie der Staatsrat betont, muss diese Einsichtnahme der Informationen |
des Nationalregisters oder der Bevölkerungsregister mit identischen | des Nationalregisters oder der Bevölkerungsregister mit identischen |
Schutzmassnahmen einhergehen wie die, die für die Einsichtnahme bei | Schutzmassnahmen einhergehen wie die, die für die Einsichtnahme bei |
den Gemeinden vorgesehen sind. Deshalb wird vorgesehen, dass die über | den Gemeinden vorgesehen sind. Deshalb wird vorgesehen, dass die über |
Internet gesammelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung | Internet gesammelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung |
des Inhabers des elektronischen Personalausweises mitgeteilt werden | des Inhabers des elektronischen Personalausweises mitgeteilt werden |
dürfen. | dürfen. |
Für Personen, die ihren elektronischen Personalausweis nicht aktiviert | Für Personen, die ihren elektronischen Personalausweis nicht aktiviert |
haben, für diejenigen, die nicht über ein Lesegerät und einen Computer | haben, für diejenigen, die nicht über ein Lesegerät und einen Computer |
verfügen können, und für diejenigen, deren Gemeinde keine Anwendung | verfügen können, und für diejenigen, deren Gemeinde keine Anwendung |
für die Online-Einsichtnahme entwickelt hat, besteht ebenfalls die | für die Online-Einsichtnahme entwickelt hat, besteht ebenfalls die |
Möglichkeit, die Einsichtnahme der Informationen zu beantragen, die | Möglichkeit, die Einsichtnahme der Informationen zu beantragen, die |
sowohl im Nationalregister als auch in den kommunalen | sowohl im Nationalregister als auch in den kommunalen |
Bevölkerungsregistern bei der Gemeinde, in der sie in den | Bevölkerungsregistern bei der Gemeinde, in der sie in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen sind, aufgenommen sind. | Bevölkerungsregistern eingetragen sind, aufgenommen sind. |
Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im | Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im |
Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des | Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des |
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der | Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass | natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass |
vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den | vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung |
dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. | dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. |
Es kann vorkommen, dass der Inhaber eines Ausweises bei Einsichtnahme | Es kann vorkommen, dass der Inhaber eines Ausweises bei Einsichtnahme |
der Informationen, die sowohl im Nationalregister als auch im | der Informationen, die sowohl im Nationalregister als auch im |
kommunalen Bevölkerungsregister aufgenommen sind, feststellt, dass | kommunalen Bevölkerungsregister aufgenommen sind, feststellt, dass |
eine ihn betreffende Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft | eine ihn betreffende Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft |
wiedergegeben ist. Er muss sich dann zu seiner Gemeinde begeben, um | wiedergegeben ist. Er muss sich dann zu seiner Gemeinde begeben, um |
einen mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, | einen mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, |
fehlerhaften oder unvollständigen Information einzureichen. | fehlerhaften oder unvollständigen Information einzureichen. |
Dieser Berichtigungsantrag wird gemäss dem Verfahren, das im | Dieser Berichtigungsantrag wird gemäss dem Verfahren, das im |
Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des | Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des |
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der | Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass | natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass |
vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den | vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung |
dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. | dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. |
Bei dem Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates beinhaltete | Bei dem Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates beinhaltete |
vorliegender Erlassentwurf ein zusätzliches Kapitel zur Festlegung der | vorliegender Erlassentwurf ein zusätzliches Kapitel zur Festlegung der |
Regelung, der das Recht unterliegt, die Behörden, die die in den | Regelung, der das Recht unterliegt, die Behörden, die die in den |
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen | Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen |
Personen aufgenommenen Informationen eingesehen haben, zur Kenntnis zu | Personen aufgenommenen Informationen eingesehen haben, zur Kenntnis zu |
nehmen, und zur Festlegung des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten | nehmen, und zur Festlegung des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten |
Rechts auf Kenntnisnahme. | Rechts auf Kenntnisnahme. |
Die Anwendung dieses Rechts auf Kenntnisnahme erfordert vorherige | Die Anwendung dieses Rechts auf Kenntnisnahme erfordert vorherige |
technische Änderungen auf Ebene des Nationalregisters; diese | technische Änderungen auf Ebene des Nationalregisters; diese |
Änderungen sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen. | Änderungen sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen. |
Um die Anwendung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung, die in | Um die Anwendung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung, die in |
vorliegendem Erlass eingeführt werden, nicht zu verzögern, ist | vorliegendem Erlass eingeführt werden, nicht zu verzögern, ist |
beschlossen worden, vorliegenden Entwurf in zwei separate Entwürfe von | beschlossen worden, vorliegenden Entwurf in zwei separate Entwürfe von |
Königlichen Erlassen zu teilen. | Königlichen Erlassen zu teilen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des | 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des |
Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im | Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im |
Personalausweis gespeicherten Daten und der in den | Personalausweis gespeicherten Daten und der in den |
Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen | Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen |
Personen aufgenommenen Informationen | Personen aufgenommenen Informationen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3 Absatz 3, eingefügt durch | Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3 Absatz 3, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. März 2003; | das Gesetz vom 25. März 2003; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 2004, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 2004, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch | KAPITEL I - Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch |
im Personalausweis gespeichert sind | im Personalausweis gespeichert sind |
Artikel 1 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises | Artikel 1 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises |
können jederzeit die Daten, die elektronisch in ihrem Ausweis | können jederzeit die Daten, die elektronisch in ihrem Ausweis |
gespeichert sind, anhand eines mit einem Computer verbundenen | gespeichert sind, anhand eines mit einem Computer verbundenen |
Lesegeräts und eines Programms zur Visualisierung dieser Daten | Lesegeräts und eines Programms zur Visualisierung dieser Daten |
einsehen. | einsehen. |
§ 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die Daten, | § 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die Daten, |
die elektronisch in ihrem Ausweis gespeichert sind, bei der Gemeinde, | die elektronisch in ihrem Ausweis gespeichert sind, bei der Gemeinde, |
in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einsehen. | in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einsehen. |
Ein Ausweisinhaber, der sein Recht auf Einsichtnahme bei seiner | Ein Ausweisinhaber, der sein Recht auf Einsichtnahme bei seiner |
Gemeinde geltend macht, wird persönlich bei dem zuständigen Dienst der | Gemeinde geltend macht, wird persönlich bei dem zuständigen Dienst der |
Gemeinde vorstellig und nach Überprüfung der Identität des | Gemeinde vorstellig und nach Überprüfung der Identität des |
Antragstellers wird dem Antrag sofort Folge geleistet. | Antragstellers wird dem Antrag sofort Folge geleistet. |
Die Informationen müssen schriftlich und in leicht verständlicher Form | Die Informationen müssen schriftlich und in leicht verständlicher Form |
mitgeteilt werden. Sie müssen alle Daten über die betreffende Person | mitgeteilt werden. Sie müssen alle Daten über die betreffende Person |
wiedergeben und inhaltlich übereinstimmen. | wiedergeben und inhaltlich übereinstimmen. |
Art. 2 - § 1 - Wenn ein Ausweisinhaber feststellt, dass die | Art. 2 - § 1 - Wenn ein Ausweisinhaber feststellt, dass die |
personenbezogenen Daten, die elektronisch in seinem Personalausweis | personenbezogenen Daten, die elektronisch in seinem Personalausweis |
gespeichert sind, ungenau, unvollständig oder fehlerhaft auf seinem | gespeichert sind, ungenau, unvollständig oder fehlerhaft auf seinem |
Personalausweis wiedergegeben sind, kann er einen Berichtigungsantrag | Personalausweis wiedergegeben sind, kann er einen Berichtigungsantrag |
einreichen, indem er persönlich beim zuständigen Dienst der Gemeinde, | einreichen, indem er persönlich beim zuständigen Dienst der Gemeinde, |
in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, vorstellig | in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, vorstellig |
wird. | wird. |
§ 2 - Eine Person, die ihr Berichtigungsrecht geltend macht, muss zur | § 2 - Eine Person, die ihr Berichtigungsrecht geltend macht, muss zur |
Unterstützung ihres Antrags alle zu berücksichtigenden Beweismittel | Unterstützung ihres Antrags alle zu berücksichtigenden Beweismittel |
einreichen. | einreichen. |
§ 3 - Erweisen sich personenbezogene Daten, die elektronisch im | § 3 - Erweisen sich personenbezogene Daten, die elektronisch im |
Personalausweis gespeichert sind, als ungenau, unvollständig oder | Personalausweis gespeichert sind, als ungenau, unvollständig oder |
fehlerhaft, wendet die Gemeinde das vorgesehene Verfahren an, um diese | fehlerhaft, wendet die Gemeinde das vorgesehene Verfahren an, um diese |
Daten in Übereinstimmung zu bringen. | Daten in Übereinstimmung zu bringen. |
§ 4 - Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht. | § 4 - Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht. |
KAPITEL II - Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in | KAPITEL II - Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in |
den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen | den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen |
Personen aufgenommen sind | Personen aufgenommen sind |
Art. 3 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen | Art. 3 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen |
Signatur- und Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die | Signatur- und Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die |
sie betreffenden Informationen, die im Nationalregister der | sie betreffenden Informationen, die im Nationalregister der |
natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das | natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das |
mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über | mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über |
die Website des Nationalregisters einsehen. | die Website des Nationalregisters einsehen. |
Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und | Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und |
Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die sie | Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die sie |
betreffenden Informationen, die im Bevölkerungsregister der | betreffenden Informationen, die im Bevölkerungsregister der |
natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das | natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das |
mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über | mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über |
die Website ihrer Gemeinde einsehen, wenn dort eine solche Anwendung | die Website ihrer Gemeinde einsehen, wenn dort eine solche Anwendung |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
Die auf diese Art und Weise vom Inhaber des elektronischen | Die auf diese Art und Weise vom Inhaber des elektronischen |
Personalausweises gesammelten Informationen dürfen nur mit | Personalausweises gesammelten Informationen dürfen nur mit |
ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers des elektronischen | ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers des elektronischen |
Personalausweises mitgeteilt werden. | Personalausweises mitgeteilt werden. |
§ 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die sie | § 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die sie |
betreffenden Informationen, die im Nationalregister der natürlichen | betreffenden Informationen, die im Nationalregister der natürlichen |
Personen oder im Bevölkerungsregister aufgenommen sind, bei der | Personen oder im Bevölkerungsregister aufgenommen sind, bei der |
Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, | Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, |
einsehen. | einsehen. |
Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im | Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im |
Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des | Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des |
Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der | Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass | natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass |
vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den | vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung |
dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. | dieser Register beschrieben ist, ausgeführt. |
Art. 4 - Erweisen sich Informationen, die einer Person aufgrund von | Art. 4 - Erweisen sich Informationen, die einer Person aufgrund von |
Artikel 3 mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig oder | Artikel 3 mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig oder |
fehlerhaft, so kann diese Person gemäss dem Verfahren, das in den in | fehlerhaft, so kann diese Person gemäss dem Verfahren, das in den in |
Artikel 3 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen ist, | Artikel 3 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen ist, |
einen Berichtigungsantrag stellen. | einen Berichtigungsantrag stellen. |
KAPITEL III - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL III - Allgemeine Bestimmung |
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |