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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 februari 2004 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de schadeloosstelling van slachtoffers van geweldmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 24 november 1983
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant officiële Duitse vertaling van de wet van 19 februari 2004 houdende
assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des instemming met het Europees Verdrag inzake de schadeloosstelling van
victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre slachtoffers van geweldmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 24
1983 november 1983
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19
19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne februari 2004 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de
relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite schadeloosstelling van slachtoffers van geweldmisdrijven, gedaan te
à Strasbourg le 24 novembre 1983, établi par le Service central de Straatsburg op 24 november 1983, opgemaakt door de Centrale Dienst
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant vertaling van de wet van 19 februari 2004 houdende instemming met het
assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des Europees Verdrag inzake de schadeloosstelling van slachtoffers van
victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983. geweldmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 24 november 1983.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen 19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen
Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten,
abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November
1983, wird voll und ganz wirksam. 1983, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen unterzeichnen
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der
sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer
vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten
Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu
befassen; befassen;
in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu
entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in
dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere,
wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist;
in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet
Mindestvorschriften zu schaffen; Mindestvorschriften zu schaffen;
im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des
Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I - Grundsätze TEIL I - Grundsätze
Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens
enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.
Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus
anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei
a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine
vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist;
b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer
solchen Straftat verstorbenen Personen. solchen Straftat verstorbenen Personen.
2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der 2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der
Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann.
Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen
Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist,
a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren
ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die
Straftat begangen worden ist. Straftat begangen worden ist.
Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die
folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs-
und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei
Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt.
Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden
Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen
sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren
Entschädigung nicht geleistet wird. Entschädigung nicht geleistet wird.
Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen,
innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss.
Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden.
Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers
oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in
Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden.
2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das 2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das
Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt
ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine 3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine
volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum
Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde.
Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat
oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung
anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die
dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder
einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen
Quelle stammen. Quelle stammen.
Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des
gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des
Entschädigungsempfängers eintreten. Entschädigungsempfängers eintreten.
Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um
sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht
kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung
stehen. stehen.
TEIL II - Internationale Zusammenarbeit TEIL II - Internationale Zusammenarbeit
Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten
geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe
leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen
Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche
Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst
sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale
Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet,
und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
mit. mit.
Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC)
des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem
Laufenden gehalten. Laufenden gehalten.
2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär 2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär
des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und
sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen
erfassten Angelegenheiten. erfassten Angelegenheiten.
TEIL III - Schlussklauseln TEIL III - Schlussklauseln
Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats
hinterlegt. hinterlegt.
Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu
sein. sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt. folgt.
Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20
Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit
einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch
auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen
beizutreten. beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt. folgt.
Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf
die dieses Übereinkommen Anwendung findet. die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten
Gebrauch macht. Gebrauch macht.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht
hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die
Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam. wirksam.
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses
Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere
Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es
sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt,
die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie
selbst sie angenommen hat. selbst sie angenommen hat.
Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen. Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den
Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist, beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung; a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde; oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den
Artikeln 15, 16 und 17; Artikeln 15, 16 und 17;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang
mit diesem Übereinkommen. mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben. dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten
des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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