← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 februari 2004 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de schadeloosstelling van slachtoffers van geweldmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 24 november 1983 |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant | officiële Duitse vertaling van de wet van 19 februari 2004 houdende |
assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des | instemming met het Europees Verdrag inzake de schadeloosstelling van |
victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre | slachtoffers van geweldmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 24 |
1983 | november 1983 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 |
19 février 2004 portant assentiment à la Convention européenne | februari 2004 houdende instemming met het Europees Verdrag inzake de |
relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes, faite | schadeloosstelling van slachtoffers van geweldmisdrijven, gedaan te |
à Strasbourg le 24 novembre 1983, établi par le Service central de | Straatsburg op 24 november 1983, opgemaakt door de Centrale Dienst |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 19 février 2004 portant | vertaling van de wet van 19 februari 2004 houdende instemming met het |
assentiment à la Convention européenne relative au dédommagement des | Europees Verdrag inzake de schadeloosstelling van slachtoffers van |
victimes d'infractions violentes, faite à Strasbourg le 24 novembre 1983. | geweldmisdrijven, gedaan te Straatsburg op 24 november 1983. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen | 19. FEBRUAR 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen |
Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, | Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, |
abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 | abgeschlossen in Strassburg am 24. November 1983 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für |
Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November | Opfer von Gewalttaten, abgeschlossen in Strassburg am 24. November |
1983, wird voll und ganz wirksam. | 1983, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN | EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN |
ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN | ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER VON GEWALTTATEN |
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen | Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen |
unterzeichnen | unterzeichnen |
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; | engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; |
in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der | in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der |
sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer | sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer |
vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder | vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder |
Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten | Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten |
Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu | Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu |
befassen; | befassen; |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu | in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu |
entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in | entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in |
dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, | dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, |
wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; | wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet | in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet |
Mindestvorschriften zu schaffen; | Mindestvorschriften zu schaffen; |
im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des | im Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des |
Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten | Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
TEIL I - Grundsätze | TEIL I - Grundsätze |
Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen | Artikel 1 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen |
Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens | Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens |
enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. | enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. |
Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus | Art. 2 - 1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus |
anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei | anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei |
a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder | a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder |
Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine | Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine |
vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; | vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; |
b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer | b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer |
solchen Straftat verstorbenen Personen. | solchen Straftat verstorbenen Personen. |
2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der | 2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der |
Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. | Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann. |
Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen | Art. 3 - Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen |
Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, | Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, |
a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; | a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; |
b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren | b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren |
ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die | ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die |
Straftat begangen worden ist. | Straftat begangen worden ist. |
Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die | Art. 4 - Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die |
folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- | folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- |
und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei | und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei |
Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. | Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt. |
Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden | Art. 5 - Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden |
Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen | Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen |
sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren | sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren |
Entschädigung nicht geleistet wird. | Entschädigung nicht geleistet wird. |
Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, | Art. 6 - Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, |
innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. | innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. |
Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen | Art. 7 - Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen |
Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. | Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden. |
Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers | Art. 8 - 1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers |
oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in | oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in |
Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. | Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. |
2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das | 2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das |
Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt | Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt |
ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. | ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. |
3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine | 3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine |
volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum | volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum |
Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. | Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung stünde. |
Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat | Art. 9 - Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat |
oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung | oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung |
anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die | anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die |
dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder | dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder |
einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen | einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen |
Quelle stammen. | Quelle stammen. |
Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des | Art. 10 - Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des |
gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des | gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des |
Entschädigungsempfängers eintreten. | Entschädigungsempfängers eintreten. |
Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um | Art. 11 - Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um |
sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht | sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht |
kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung | kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung |
stehen. | stehen. |
TEIL II - Internationale Zusammenarbeit | TEIL II - Internationale Zusammenarbeit |
Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten | Art. 12 - Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten |
geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe | geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe |
leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen | leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen |
Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche | Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche |
Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst | Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst |
sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale | sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale |
Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, | Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, |
und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung | und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
mit. | mit. |
Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) | Art. 13 - 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) |
des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem | des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem |
Laufenden gehalten. | Laufenden gehalten. |
2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär | 2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär |
des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und | des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und |
sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen | sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen |
erfassten Angelegenheiten. | erfassten Angelegenheiten. |
TEIL III - Schlussklauseln | TEIL III - Schlussklauseln |
Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des | Art. 14 - Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des |
Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme | Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme |
oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder | oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats | Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats |
hinterlegt. | hinterlegt. |
Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in | Art. 15 - 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in |
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag | Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag |
folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre | folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre |
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu | Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu |
sein. | sein. |
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, | 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, |
durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des | durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des |
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde | Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde |
folgt. | folgt. |
Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das | Art. 16 - 1. Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann das |
Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 | Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 |
Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit | Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit |
einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch | einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch |
auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden | auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden |
Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen | Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen |
beizutreten. | beizutreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
folgt. | folgt. |
Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der | Art. 17 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der |
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf | Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf |
die dieses Übereinkommen Anwendung findet. | die dieses Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses |
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses |
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen | Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug |
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der | Art. 18 - 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der |
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten | Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten |
Gebrauch macht. | Gebrauch macht. |
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht | 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht |
hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats | hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats |
gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die | gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die |
Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär | Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär |
wirksam. | wirksam. |
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses | 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses |
Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere | Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere |
Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es | Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es |
sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, | sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, |
die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie | die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie |
selbst sie angenommen hat. | selbst sie angenommen hat. |
Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit | Art. 19 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit |
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete |
Notifikation kündigen. | Notifikation kündigen. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den | Art. 20 - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den |
Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen | Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen |
beigetreten ist, | beigetreten ist, |
a) jede Unterzeichnung; | a) jede Unterzeichnung; |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; |
c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den | c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens nach den |
Artikeln 15, 16 und 17; | Artikeln 15, 16 und 17; |
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang |
mit diesem Übereinkommen. | mit diesem Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und | Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen | des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen |
eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. |
Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten | Liste der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |