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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la nouvelle loi communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la | officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging |
nouvelle loi communale | van de nieuwe gemeentewet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17 |
17 juin 2004 modifiant la nouvelle loi communale, établi par le | juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la | vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe |
nouvelle loi communale. | gemeentewet. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes | 17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes | KAPITEL II - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes |
Art. 2 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. | das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen | « § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen |
oder Verfügungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei | oder Verfügungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei |
denn, dass für die gleichen Verstösse durch oder aufgrund eines | denn, dass für die gleichen Verstösse durch oder aufgrund eines |
Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder | Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder |
Verwaltungssanktionen festgelegt werden. | Verwaltungssanktionen festgelegt werden. |
§ 2 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über | § 2 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über |
Polizeistrafen hinausgehen. | Polizeistrafen hinausgehen. |
Der Gemeinderat kann folgende Verwaltungssanktionen festlegen: | Der Gemeinderat kann folgende Verwaltungssanktionen festlegen: |
1. eine administrative Geldstrafe bis zu 250 Euro, | 1. eine administrative Geldstrafe bis zu 250 Euro, |
2. die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der | 2. die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der |
Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, | Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, |
3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde | 3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde |
ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, | ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, |
4. die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung | 4. die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung |
einer Einrichtung. | einer Einrichtung. |
In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und | In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und |
Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für | Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für |
einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, | einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, |
537 und 545 des Strafgesetzbuches vorsehen. | 537 und 545 des Strafgesetzbuches vorsehen. |
Die administrative Geldstrafe wird vom Beamten auferlegt, der einer | Die administrative Geldstrafe wird vom Beamten auferlegt, der einer |
der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten | der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten |
Kategorien angehört und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt wird, | Kategorien angehört und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt wird, |
nachstehend « Beamter » genannt. Dieser Beamte darf nicht derselbe | nachstehend « Beamter » genannt. Dieser Beamte darf nicht derselbe |
sein wie derjenige, der in Anwendung von § 6 die Verstösse feststellt. | sein wie derjenige, der in Anwendung von § 6 die Verstösse feststellt. |
Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schliessung, die in | Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schliessung, die in |
Absatz 2 erwähnt sind, werden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Absatz 2 erwähnt sind, werden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
auferlegt. | auferlegt. |
Unbeschadet von § 10 Absatz 2 legt der Gemeinderat die Art und Weise | Unbeschadet von § 10 Absatz 2 legt der Gemeinderat die Art und Weise |
fest, wie die Sanktion dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird. | fest, wie die Sanktion dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird. |
Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr | Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr |
vollendet haben, kann die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative | vollendet haben, kann die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative |
Geldstrafe auferlegt werden. In diesem Fall ist der Höchstbetrag | Geldstrafe auferlegt werden. In diesem Fall ist der Höchstbetrag |
jedoch auf 125 Euro festgelegt. » | jedoch auf 125 Euro festgelegt. » |
2. In § 4 werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 » | 2. In § 4 werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Paragraphen 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 3. Die Paragraphen 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« § 6 - Verstösse, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden | « § 6 - Verstösse, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden |
können, werden von einem Polizeibeamten oder von einem | können, werden von einem Polizeibeamten oder von einem |
Polizeihilfsbediensteten protokollarisch festgestellt. | Polizeihilfsbediensteten protokollarisch festgestellt. |
Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet | Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet |
werden können, können ebenfalls von folgenden Personen festgestellt | werden können, können ebenfalls von folgenden Personen festgestellt |
werden: | werden: |
1. Gemeindebediensteten, die die vom König durch einen im Ministerrat | 1. Gemeindebediensteten, die die vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, | beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, |
Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit erfüllen und zu diesem Zweck | Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit erfüllen und zu diesem Zweck |
vom Gemeinderat bestimmt worden sind, | vom Gemeinderat bestimmt worden sind, |
2. Bediensteten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die einer | 2. Bediensteten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die einer |
der vom König bestimmten Kategorien angehören. | der vom König bestimmten Kategorien angehören. |
Die Wachleute, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden | Die Wachleute, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden |
sind, können ebenfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten | sind, können ebenfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten |
Polizeibediensteten oder Polizeihilfsbediensteten Anzeige erstatten in | Polizeibediensteten oder Polizeihilfsbediensteten Anzeige erstatten in |
Bezug auf die Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen | Bezug auf die Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen |
geahndet werden können, und zwar ausschliesslich im Rahmen der in | geahndet werden können, und zwar ausschliesslich im Rahmen der in |
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 über | Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnten Tätigkeiten. | erwähnten Tätigkeiten. |
§ 7 - Begründen die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen | § 7 - Begründen die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen |
verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des | verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des |
Feststellungsprotokolls binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des | Feststellungsprotokolls binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des |
Verstosses dem Prokurator des Königs zugeschickt. Eine Abschrift davon | Verstosses dem Prokurator des Königs zugeschickt. Eine Abschrift davon |
wird dem Beamten übermittelt. | wird dem Beamten übermittelt. |
Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, | Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, |
wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten zugeschickt. | wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten zugeschickt. |
Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer | Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer |
Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von | Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von |
diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der | diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der |
Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist. | Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist. |
§ 8 - Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten | § 8 - Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten |
Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 327bis 330, 398, | Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 327bis 330, 398, |
448, 461 und 463 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet | 448, 461 und 463 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet |
werden kann, kann der Beamte nur eine administrative Geldstrafe | werden kann, kann der Beamte nur eine administrative Geldstrafe |
auferlegen, wenn der Prokurator des Königs binnen einer Frist von zwei | auferlegen, wenn der Prokurator des Königs binnen einer Frist von zwei |
Monaten mitgeteilt hat, dass er dies für zweckmässig hält und dass er | Monaten mitgeteilt hat, dass er dies für zweckmässig hält und dass er |
die Taten nicht weiterverfolgen wird. | die Taten nicht weiterverfolgen wird. |
Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten | Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten |
Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 | Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 |
des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet werden kann, | des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet werden kann, |
verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von einem Monat ab | verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von einem Monat ab |
dem Tag, an dem er das Originalprotokoll erhalten hat, um den Beamten | dem Tag, an dem er das Originalprotokoll erhalten hat, um den Beamten |
davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine | davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine |
gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung | gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung |
eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren | eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren |
mangels hinreichender Belastungstatsachen einzustellen. Durch diese | mangels hinreichender Belastungstatsachen einzustellen. Durch diese |
Mitteilung erlischt für den Beamten die Möglichkeit, eine | Mitteilung erlischt für den Beamten die Möglichkeit, eine |
administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Der Beamte kann vor Ablauf | administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Der Beamte kann vor Ablauf |
dieser Frist keine administrative Geldstrafe auferlegen. Nach Ablauf | dieser Frist keine administrative Geldstrafe auferlegen. Nach Ablauf |
dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet | dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet |
werden. Der Beamte kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine | werden. Der Beamte kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine |
administrative Geldstrafe auferlegen, wenn der Prokurator des Königs | administrative Geldstrafe auferlegen, wenn der Prokurator des Königs |
mitgeteilt hat, dass er, ohne den Tatbestand des Verstosses | mitgeteilt hat, dass er, ohne den Tatbestand des Verstosses |
anzuzweifeln, die Taten nicht weiterverfolgen wird. » | anzuzweifeln, die Taten nicht weiterverfolgen wird. » |
4. Ein § 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 9bis - Wird eine Person unter achtzehn Jahren verdächtigt, einen | « § 9bis - Wird eine Person unter achtzehn Jahren verdächtigt, einen |
Verstoss begangen zu haben, der mit einer administrativen Geldstrafe | Verstoss begangen zu haben, der mit einer administrativen Geldstrafe |
geahndet wird, setzt der Beamte den Präsidenten der | geahndet wird, setzt der Beamte den Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer davon in Kenntnis, so dass dafür gesorgt wird, | Rechtsanwaltskammer davon in Kenntnis, so dass dafür gesorgt wird, |
dass dem Betreffenden ein Rechtsanwalt beistehen kann. | dass dem Betreffenden ein Rechtsanwalt beistehen kann. |
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen | Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen |
Beistand nimmt spätestens binnen zwei Werktagen nach dieser Mitteilung | Beistand nimmt spätestens binnen zwei Werktagen nach dieser Mitteilung |
die Bestellung eines Rechtsanwalts vor. | die Bestellung eines Rechtsanwalts vor. |
Eine Abschrift der an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer | Eine Abschrift der an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer |
gerichteten Mitteilung wird der Verfahrensakte beigefügt. | gerichteten Mitteilung wird der Verfahrensakte beigefügt. |
Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Präsident der | Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Präsident der |
Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand dafür, | Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand dafür, |
dass dem Betreffenden ein anderer Rechtsanwalt beistehen wird als | dass dem Betreffenden ein anderer Rechtsanwalt beistehen wird als |
derjenige, auf den sein Vater und seine Mutter, sein Vormund oder die | derjenige, auf den sein Vater und seine Mutter, sein Vormund oder die |
Personen, die das Sorgerecht für ihn haben oder denen ein Klagerecht | Personen, die das Sorgerecht für ihn haben oder denen ein Klagerecht |
verliehen worden ist, zurückgegriffen haben. » | verliehen worden ist, zurückgegriffen haben. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119ter mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 119ter - Der Gemeinderat kann ein Vermittlungsverfahren im | « Art. 119ter - Der Gemeinderat kann ein Vermittlungsverfahren im |
Rahmen der durch Artikel 119bis zuerkannten Befugnisse vorsehen. | Rahmen der durch Artikel 119bis zuerkannten Befugnisse vorsehen. |
Dieses Verfahren ist obligatorisch, wenn es um Minderjährige geht, die | Dieses Verfahren ist obligatorisch, wenn es um Minderjährige geht, die |
zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. | zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte Vermittlung bezweckt ausschliesslich, es dem | Die in Absatz 1 erwähnte Vermittlung bezweckt ausschliesslich, es dem |
Zuwiderhandelnden zu ermöglichen, den Schaden, den er verursacht hat, | Zuwiderhandelnden zu ermöglichen, den Schaden, den er verursacht hat, |
zu entschädigen oder zu ersetzen. » | zu entschädigen oder zu ersetzen. » |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Aufgehoben werden: | Art. 4 - Aufgehoben werden: |
1. Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, | 1. Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, |
2. das Erlassgesetz vom 29. Dezember 1945 zum Verbot von Aufschriften | 2. das Erlassgesetz vom 29. Dezember 1945 zum Verbot von Aufschriften |
auf öffentlicher Strasse. | auf öffentlicher Strasse. |
Art. 5 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes | Art. 5 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes |
Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft. | Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Politik der Grossstädte | Die Ministerin der Politik der Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |