Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la nouvelle loi communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la nouvelle loi communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging
nouvelle loi communale van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17
17 juin 2004 modifiant la nouvelle loi communale, établi par le juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 17 juin 2004 modifiant la vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe
nouvelle loi communale. gemeentewet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes 17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes KAPITEL II - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes
Art. 2 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen « § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen
oder Verfügungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei oder Verfügungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei
denn, dass für die gleichen Verstösse durch oder aufgrund eines denn, dass für die gleichen Verstösse durch oder aufgrund eines
Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder
Verwaltungssanktionen festgelegt werden. Verwaltungssanktionen festgelegt werden.
§ 2 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über § 2 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über
Polizeistrafen hinausgehen. Polizeistrafen hinausgehen.
Der Gemeinderat kann folgende Verwaltungssanktionen festlegen: Der Gemeinderat kann folgende Verwaltungssanktionen festlegen:
1. eine administrative Geldstrafe bis zu 250 Euro, 1. eine administrative Geldstrafe bis zu 250 Euro,
2. die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der 2. die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der
Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung,
3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde 3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde
ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, ausgestellten Zulassung oder Genehmigung,
4. die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung 4. die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung
einer Einrichtung. einer Einrichtung.
In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und
Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für
einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526,
537 und 545 des Strafgesetzbuches vorsehen. 537 und 545 des Strafgesetzbuches vorsehen.
Die administrative Geldstrafe wird vom Beamten auferlegt, der einer Die administrative Geldstrafe wird vom Beamten auferlegt, der einer
der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten
Kategorien angehört und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt wird, Kategorien angehört und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt wird,
nachstehend « Beamter » genannt. Dieser Beamte darf nicht derselbe nachstehend « Beamter » genannt. Dieser Beamte darf nicht derselbe
sein wie derjenige, der in Anwendung von § 6 die Verstösse feststellt. sein wie derjenige, der in Anwendung von § 6 die Verstösse feststellt.
Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schliessung, die in Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schliessung, die in
Absatz 2 erwähnt sind, werden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium Absatz 2 erwähnt sind, werden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium
auferlegt. auferlegt.
Unbeschadet von § 10 Absatz 2 legt der Gemeinderat die Art und Weise Unbeschadet von § 10 Absatz 2 legt der Gemeinderat die Art und Weise
fest, wie die Sanktion dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird. fest, wie die Sanktion dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird.
Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, kann die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative vollendet haben, kann die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative
Geldstrafe auferlegt werden. In diesem Fall ist der Höchstbetrag Geldstrafe auferlegt werden. In diesem Fall ist der Höchstbetrag
jedoch auf 125 Euro festgelegt. » jedoch auf 125 Euro festgelegt. »
2. In § 4 werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 » 2. In § 4 werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 »
ersetzt. ersetzt.
3. Die Paragraphen 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Die Paragraphen 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 6 - Verstösse, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden « § 6 - Verstösse, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden
können, werden von einem Polizeibeamten oder von einem können, werden von einem Polizeibeamten oder von einem
Polizeihilfsbediensteten protokollarisch festgestellt. Polizeihilfsbediensteten protokollarisch festgestellt.
Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet
werden können, können ebenfalls von folgenden Personen festgestellt werden können, können ebenfalls von folgenden Personen festgestellt
werden: werden:
1. Gemeindebediensteten, die die vom König durch einen im Ministerrat 1. Gemeindebediensteten, die die vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl,
Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit erfüllen und zu diesem Zweck Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit erfüllen und zu diesem Zweck
vom Gemeinderat bestimmt worden sind, vom Gemeinderat bestimmt worden sind,
2. Bediensteten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die einer 2. Bediensteten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die einer
der vom König bestimmten Kategorien angehören. der vom König bestimmten Kategorien angehören.
Die Wachleute, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden Die Wachleute, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden
sind, können ebenfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten sind, können ebenfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten
Polizeibediensteten oder Polizeihilfsbediensteten Anzeige erstatten in Polizeibediensteten oder Polizeihilfsbediensteten Anzeige erstatten in
Bezug auf die Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen Bezug auf die Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen
geahndet werden können, und zwar ausschliesslich im Rahmen der in geahndet werden können, und zwar ausschliesslich im Rahmen der in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
erwähnten Tätigkeiten. erwähnten Tätigkeiten.
§ 7 - Begründen die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen § 7 - Begründen die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen
verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des
Feststellungsprotokolls binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Feststellungsprotokolls binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des
Verstosses dem Prokurator des Königs zugeschickt. Eine Abschrift davon Verstosses dem Prokurator des Königs zugeschickt. Eine Abschrift davon
wird dem Beamten übermittelt. wird dem Beamten übermittelt.
Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden,
wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten zugeschickt. wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten zugeschickt.
Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer
Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von
diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der
Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist. Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist.
§ 8 - Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten § 8 - Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten
Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 327bis 330, 398, Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 327bis 330, 398,
448, 461 und 463 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet 448, 461 und 463 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet
werden kann, kann der Beamte nur eine administrative Geldstrafe werden kann, kann der Beamte nur eine administrative Geldstrafe
auferlegen, wenn der Prokurator des Königs binnen einer Frist von zwei auferlegen, wenn der Prokurator des Königs binnen einer Frist von zwei
Monaten mitgeteilt hat, dass er dies für zweckmässig hält und dass er Monaten mitgeteilt hat, dass er dies für zweckmässig hält und dass er
die Taten nicht weiterverfolgen wird. die Taten nicht weiterverfolgen wird.
Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten
Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545
des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet werden kann, des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet werden kann,
verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von einem Monat ab verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von einem Monat ab
dem Tag, an dem er das Originalprotokoll erhalten hat, um den Beamten dem Tag, an dem er das Originalprotokoll erhalten hat, um den Beamten
davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine
gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung
eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren
mangels hinreichender Belastungstatsachen einzustellen. Durch diese mangels hinreichender Belastungstatsachen einzustellen. Durch diese
Mitteilung erlischt für den Beamten die Möglichkeit, eine Mitteilung erlischt für den Beamten die Möglichkeit, eine
administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Der Beamte kann vor Ablauf administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Der Beamte kann vor Ablauf
dieser Frist keine administrative Geldstrafe auferlegen. Nach Ablauf dieser Frist keine administrative Geldstrafe auferlegen. Nach Ablauf
dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet
werden. Der Beamte kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine werden. Der Beamte kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine
administrative Geldstrafe auferlegen, wenn der Prokurator des Königs administrative Geldstrafe auferlegen, wenn der Prokurator des Königs
mitgeteilt hat, dass er, ohne den Tatbestand des Verstosses mitgeteilt hat, dass er, ohne den Tatbestand des Verstosses
anzuzweifeln, die Taten nicht weiterverfolgen wird. » anzuzweifeln, die Taten nicht weiterverfolgen wird. »
4. Ein § 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 9bis - Wird eine Person unter achtzehn Jahren verdächtigt, einen « § 9bis - Wird eine Person unter achtzehn Jahren verdächtigt, einen
Verstoss begangen zu haben, der mit einer administrativen Geldstrafe Verstoss begangen zu haben, der mit einer administrativen Geldstrafe
geahndet wird, setzt der Beamte den Präsidenten der geahndet wird, setzt der Beamte den Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer davon in Kenntnis, so dass dafür gesorgt wird, Rechtsanwaltskammer davon in Kenntnis, so dass dafür gesorgt wird,
dass dem Betreffenden ein Rechtsanwalt beistehen kann. dass dem Betreffenden ein Rechtsanwalt beistehen kann.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen
Beistand nimmt spätestens binnen zwei Werktagen nach dieser Mitteilung Beistand nimmt spätestens binnen zwei Werktagen nach dieser Mitteilung
die Bestellung eines Rechtsanwalts vor. die Bestellung eines Rechtsanwalts vor.
Eine Abschrift der an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Eine Abschrift der an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer
gerichteten Mitteilung wird der Verfahrensakte beigefügt. gerichteten Mitteilung wird der Verfahrensakte beigefügt.
Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Präsident der Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Präsident der
Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand dafür, Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand dafür,
dass dem Betreffenden ein anderer Rechtsanwalt beistehen wird als dass dem Betreffenden ein anderer Rechtsanwalt beistehen wird als
derjenige, auf den sein Vater und seine Mutter, sein Vormund oder die derjenige, auf den sein Vater und seine Mutter, sein Vormund oder die
Personen, die das Sorgerecht für ihn haben oder denen ein Klagerecht Personen, die das Sorgerecht für ihn haben oder denen ein Klagerecht
verliehen worden ist, zurückgegriffen haben. » verliehen worden ist, zurückgegriffen haben. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119ter mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 119ter - Der Gemeinderat kann ein Vermittlungsverfahren im « Art. 119ter - Der Gemeinderat kann ein Vermittlungsverfahren im
Rahmen der durch Artikel 119bis zuerkannten Befugnisse vorsehen. Rahmen der durch Artikel 119bis zuerkannten Befugnisse vorsehen.
Dieses Verfahren ist obligatorisch, wenn es um Minderjährige geht, die Dieses Verfahren ist obligatorisch, wenn es um Minderjährige geht, die
zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Vermittlung bezweckt ausschliesslich, es dem Die in Absatz 1 erwähnte Vermittlung bezweckt ausschliesslich, es dem
Zuwiderhandelnden zu ermöglichen, den Schaden, den er verursacht hat, Zuwiderhandelnden zu ermöglichen, den Schaden, den er verursacht hat,
zu entschädigen oder zu ersetzen. » zu entschädigen oder zu ersetzen. »
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Aufgehoben werden: Art. 4 - Aufgehoben werden:
1. Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, 1. Buch II Titel X des Strafgesetzbuches,
2. das Erlassgesetz vom 29. Dezember 1945 zum Verbot von Aufschriften 2. das Erlassgesetz vom 29. Dezember 1945 zum Verbot von Aufschriften
auf öffentlicher Strasse. auf öffentlicher Strasse.
Art. 5 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Art. 5 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes
Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft. Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Politik der Grossstädte Die Ministerin der Politik der Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^