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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van
portant le règlement général de la comptabilité de la police locale, 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van
établi par le Service central de traduction allemande auprès du de lokale politie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen
général de la comptabilité de la police locale. reglement op de boekhouding van de lokale politie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der lokalen Polizei Buchführungsordnung der lokalen Polizei
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen
zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom Buchführungsordnung der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom
26. September 2001 - deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26. September 2001 - deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom
12. Juli 2002), nachstehend ABOP genannt, insbesondere was die 12. Juli 2002), nachstehend ABOP genannt, insbesondere was die
Festlegung der in Artikel 66 erwähnten Frist betrifft. Des Weiteren Festlegung der in Artikel 66 erwähnten Frist betrifft. Des Weiteren
beabsichtigt er, die Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des beabsichtigt er, die Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend GIP genannt, strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend GIP genannt,
zu verdeutlichen. zu verdeutlichen.
Im ersten Artikel wird die Überschrift korrigiert. Die Bücher werden Im ersten Artikel wird die Überschrift korrigiert. Die Bücher werden
nämlich nicht von der lokalen Polizei geführt, wie die Überschrift nämlich nicht von der lokalen Polizei geführt, wie die Überschrift
vermuten lässt, sondern von der Polizeizone. vermuten lässt, sondern von der Polizeizone.
Durch Artikel 2 wird der ABOP ein Artikel 66bis hinzugefügt. Dieser Durch Artikel 2 wird der ABOP ein Artikel 66bis hinzugefügt. Dieser
neue Artikel enthält das Prinzip der Abweichung von der in Artikel 66 neue Artikel enthält das Prinzip der Abweichung von der in Artikel 66
der ABOP festgelegten Frist. Diese Abweichung gilt nur für den der ABOP festgelegten Frist. Diese Abweichung gilt nur für den
Abschluss der Jahresrechnungen 2002. Die letzte Polizeireform hat zu Abschluss der Jahresrechnungen 2002. Die letzte Polizeireform hat zu
beträchtlichen Änderungen in der Organisation und in der Verwaltung beträchtlichen Änderungen in der Organisation und in der Verwaltung
der lokalen Polizei geführt. So wurde auch die Finanzverwaltung aus der lokalen Polizei geführt. So wurde auch die Finanzverwaltung aus
der Gemeindebuchführung herausgenommen und eine ganz neue « der Gemeindebuchführung herausgenommen und eine ganz neue «
Polizeibuchführung » eingeführt. Die Berechnung der festen Ausgaben in Polizeibuchführung » eingeführt. Die Berechnung der festen Ausgaben in
Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die
Gehälter, Löhne, Prämien und Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf Gehälter, Löhne, Prämien und Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf
lokaler Ebene, sondern wird seit April 2001 von der Zentralen lokaler Ebene, sondern wird seit April 2001 von der Zentralen
Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich
auf eine grosse Erfahrung in Sachen Berechnung der festen Ausgaben in auf eine grosse Erfahrung in Sachen Berechnung der festen Ausgaben in
Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste
berufen kann, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen berufen kann, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen
Polizei betrifft, eine ganz neue Methodik ausarbeiten. Verschiedenes Polizei betrifft, eine ganz neue Methodik ausarbeiten. Verschiedenes
hat dazu geführt, dass nicht alle Unterlagen, wie in Artikel 140ter hat dazu geführt, dass nicht alle Unterlagen, wie in Artikel 140ter
des GIP vorgesehen, rechtzeitig von der ZDFA übermittelt werden des GIP vorgesehen, rechtzeitig von der ZDFA übermittelt werden
konnten, weshalb die Frist für den Abschluss der Jahresrechnungen konnten, weshalb die Frist für den Abschluss der Jahresrechnungen
2002, wie in Artikel 66 der ABOP festgelegt, nicht eingehalten werden 2002, wie in Artikel 66 der ABOP festgelegt, nicht eingehalten werden
konnte. konnte.
Um dem besonderen Rechnungsführer die nötige Zeit für den Abschluss Um dem besonderen Rechnungsführer die nötige Zeit für den Abschluss
der Jahresrechnungen 2002 einzuräumen, wird durch Artikel 2 ein « der Jahresrechnungen 2002 einzuräumen, wird durch Artikel 2 ein «
festes Datum » eingefügt, ab dem ein Zeitraum von zwei Monaten zu festes Datum » eingefügt, ab dem ein Zeitraum von zwei Monaten zu
laufen beginnt. Dieses « feste Datum » wird je nach Fall vom laufen beginnt. Dieses « feste Datum » wird je nach Fall vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Polizeikollegium Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Polizeikollegium
festgelegt. Das Kollegium kann das vorerwähnte Datum erst ab dem festgelegt. Das Kollegium kann das vorerwähnte Datum erst ab dem
Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen bei der Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen bei der
Polizeizone eingegangen sind, festlegen. Das Kollegium stellt nur den Polizeizone eingegangen sind, festlegen. Das Kollegium stellt nur den
tatsächlichen Empfang dieser Unterlagen fest. Nach Empfang der tatsächlichen Empfang dieser Unterlagen fest. Nach Empfang der
Unterlagen muss der besondere Rechnungsführer die Überprüfung Unterlagen muss der besondere Rechnungsführer die Überprüfung
vornehmen, um festzustellen, ob die übermittelten Angaben der Realität vornehmen, um festzustellen, ob die übermittelten Angaben der Realität
entsprechen. Es ist ganz klar, dass von der ZDFA nur die Unterlagen entsprechen. Es ist ganz klar, dass von der ZDFA nur die Unterlagen
mit Bezug auf die Personalangelegenheiten erwartet werden können, für mit Bezug auf die Personalangelegenheiten erwartet werden können, für
die die Polizeizonen dem SSGPI die Angaben rechtzeitig übermittelt die die Polizeizonen dem SSGPI die Angaben rechtzeitig übermittelt
haben und für die die ZDFA im Jahr 2002 eine Berechnung oder eine haben und für die die ZDFA im Jahr 2002 eine Berechnung oder eine
Regularisierung verrichtet hat, ob diese Regularisierungen mit Bezug Regularisierung verrichtet hat, ob diese Regularisierungen mit Bezug
auf das Jahr 2002 im Jahr 2002 selbst und/oder im Jahr 2003 auf das Jahr 2002 im Jahr 2002 selbst und/oder im Jahr 2003
stattgefunden haben. Unter Regularisierung sind die stattgefunden haben. Unter Regularisierung sind die
Personalangelegenheiten des Rechnungsjahres 2002 zu verstehen, für die Personalangelegenheiten des Rechnungsjahres 2002 zu verstehen, für die
der besondere Rechnungsführer im Jahr 2002 Vorschüsse gezahlt hat. der besondere Rechnungsführer im Jahr 2002 Vorschüsse gezahlt hat.
In Absatz 1 des neuen Artikels 66bis der ABOP wird eine Frist von In Absatz 1 des neuen Artikels 66bis der ABOP wird eine Frist von
einem Monat nach Beschluss des Kollegiums, mit dem der Empfang aller einem Monat nach Beschluss des Kollegiums, mit dem der Empfang aller
Unterlagen festgestellt wird, vorgesehen, im Laufe deren der besondere Unterlagen festgestellt wird, vorgesehen, im Laufe deren der besondere
Rechnungsführer die übermittelten Unterlagen überprüfen kann. Werden Rechnungsführer die übermittelten Unterlagen überprüfen kann. Werden
keine Fehler festgestellt, geht diese Überprüfungsfrist automatisch in keine Fehler festgestellt, geht diese Überprüfungsfrist automatisch in
die Frist von zwei Monaten über, innerhalb deren die Jahresrechnungen die Frist von zwei Monaten über, innerhalb deren die Jahresrechnungen
2002 abgeschlossen werden müssen. Findet der besondere Rechnungsführer 2002 abgeschlossen werden müssen. Findet der besondere Rechnungsführer
Fehler in den von der ZDFA übermittelten Unterlagen, schickt er sie Fehler in den von der ZDFA übermittelten Unterlagen, schickt er sie
zusammen mit einem Erläuterungsschreiben an die ZDFA zurück. Die ZDFA zusammen mit einem Erläuterungsschreiben an die ZDFA zurück. Die ZDFA
verbessert dann die Fehler. Selbstverständlich braucht der besondere verbessert dann die Fehler. Selbstverständlich braucht der besondere
Rechnungsführer mit der Überprüfung nicht zu warten, bis dass alle Rechnungsführer mit der Überprüfung nicht zu warten, bis dass alle
Unterlagen übermittelt worden sind. Es kann vorkommen, dass die Unterlagen übermittelt worden sind. Es kann vorkommen, dass die
verschiedenen Unterlagen nicht zum gleichen Zeitpunkt von der ZDFA verschiedenen Unterlagen nicht zum gleichen Zeitpunkt von der ZDFA
übermittelt werden. Sobald eine Unterlage, wie in Artikel 3 übermittelt werden. Sobald eine Unterlage, wie in Artikel 3
vorgesehen, bei der Polizeizone eingeht, kann der besondere vorgesehen, bei der Polizeizone eingeht, kann der besondere
Rechnungsführer mit der Überprüfung beginnen; eventuelle fehlerhafte Rechnungsführer mit der Überprüfung beginnen; eventuelle fehlerhafte
Unterlagen können an die ZDFA zurückgeschickt werden, noch bevor das Unterlagen können an die ZDFA zurückgeschickt werden, noch bevor das
Kollegium den Empfang aller Unterlagen feststellt. Auf jeden Fall Kollegium den Empfang aller Unterlagen feststellt. Auf jeden Fall
läuft die einmonatige Überprüfungsfrist erst ab dem Tag, nach dem das läuft die einmonatige Überprüfungsfrist erst ab dem Tag, nach dem das
Kollegium den Empfang aller in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen Kollegium den Empfang aller in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen
festgestellt hat. festgestellt hat.
Um dem Gouverneur die Aufsicht über die Verwaltungshandlungen mit Um dem Gouverneur die Aufsicht über die Verwaltungshandlungen mit
Bezug auf den Abschluss der Jahresrechnungen 2002 zu ermöglichen, muss Bezug auf den Abschluss der Jahresrechnungen 2002 zu ermöglichen, muss
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium,
sobald es den Empfang aller Unterlagen festgestellt hat, den sobald es den Empfang aller Unterlagen festgestellt hat, den
Gouverneur unverzüglich von dieser Feststellung in Kenntnis setzen. Gouverneur unverzüglich von dieser Feststellung in Kenntnis setzen.
Wird die Überprüfungsfrist ausgesetzt, setzt das Kollegium den Wird die Überprüfungsfrist ausgesetzt, setzt das Kollegium den
Gouverneur auch davon in Kenntnis. Gegebenenfalls teilt es dann auch Gouverneur auch davon in Kenntnis. Gegebenenfalls teilt es dann auch
den Zeitpunkt mit, zu dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden den Zeitpunkt mit, zu dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden
sind. Nur wenn bei der ersten Übermittlung alle von der ZDFA sind. Nur wenn bei der ersten Übermittlung alle von der ZDFA
übermittelten Unterlagen fehlerfrei sind, reicht die Notifizierung des übermittelten Unterlagen fehlerfrei sind, reicht die Notifizierung des
tatsächlichen Empfangs der Unterlagen. Die Überprüfungsfrist und die tatsächlichen Empfangs der Unterlagen. Die Überprüfungsfrist und die
Abschlussfrist laufen dann automatisch, wie in Artikel 2 vorgesehen. Abschlussfrist laufen dann automatisch, wie in Artikel 2 vorgesehen.
Wenn der Gouverneur es für notwendig erachtet, kann er von seinen Wenn der Gouverneur es für notwendig erachtet, kann er von seinen
Befugnissen, wie sie in Kapitel V des GIP vorgesehen sind, Gebrauch Befugnissen, wie sie in Kapitel V des GIP vorgesehen sind, Gebrauch
machen. machen.
In Artikel 3 sind die verschiedenen Dokumente aufgezählt, die die ZDFA In Artikel 3 sind die verschiedenen Dokumente aufgezählt, die die ZDFA
der lokalen Polizeizone übermitteln muss, und werden folglich die der lokalen Polizeizone übermitteln muss, und werden folglich die
Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des GIP verdeutlicht. Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des GIP verdeutlicht.
Ausgangspunkt hierbei ist, dass die Jahresrechnungen die finanzielle Ausgangspunkt hierbei ist, dass die Jahresrechnungen die finanzielle
Realität getreu wiedergeben müssen. Die finanzielle Realität der Realität getreu wiedergeben müssen. Die finanzielle Realität der
Polizeizone für das Jahr 2002 ist, was Personalangelegenheiten Polizeizone für das Jahr 2002 ist, was Personalangelegenheiten
betrifft, begrenzt, da nur Entlohnungen, Entschädigungen, Prämien und betrifft, begrenzt, da nur Entlohnungen, Entschädigungen, Prämien und
Zulagen, deren Berechnung oder Regularisierung die ZDFA im Jahr 2003 Zulagen, deren Berechnung oder Regularisierung die ZDFA im Jahr 2003
bis spätestens zum 30. April 2003 ausgeführt hat, in den bis spätestens zum 30. April 2003 ausgeführt hat, in den
Jahresrechnungen 2002 verarbeitet werden können. Jahresrechnungen 2002 verarbeitet werden können.
Es ist ganz klar, dass bei Erstellung der Jahresrechnungen 2003 dafür Es ist ganz klar, dass bei Erstellung der Jahresrechnungen 2003 dafür
zu sorgen ist, dass diese Berechnungen und Regularisierungen zu sorgen ist, dass diese Berechnungen und Regularisierungen
rechtzeitig aus den Zahlen des Rechnungsjahres 2003 herausgefiltert rechtzeitig aus den Zahlen des Rechnungsjahres 2003 herausgefiltert
werden, so dass sie nicht zweimal, einmal in den Jahresrechnungen 2002 werden, so dass sie nicht zweimal, einmal in den Jahresrechnungen 2002
und ein zweites Mal in den Jahresrechnungen 2003, mit verarbeitet und ein zweites Mal in den Jahresrechnungen 2003, mit verarbeitet
werden. werden.
Um es dem besonderen Rechnungsführer zu ermöglichen, die übermittelten Um es dem besonderen Rechnungsführer zu ermöglichen, die übermittelten
Dokumente im Vergleich mit der finanziellen Realität zu überprüfen, Dokumente im Vergleich mit der finanziellen Realität zu überprüfen,
müssen die übermittelten Anweisungen nach Datum der Zahlungsaufträge müssen die übermittelten Anweisungen nach Datum der Zahlungsaufträge
erstellt werden, das heisst nach dem Datum, das auf dem erstellt werden, das heisst nach dem Datum, das auf dem
Datenübertragungsbefehl, allgemein DÜB genannt, angegeben ist. Datenübertragungsbefehl, allgemein DÜB genannt, angegeben ist.
Hinsichtlich der Buchung der übermittelten Unterlagen werden letztere Hinsichtlich der Buchung der übermittelten Unterlagen werden letztere
ebenfalls von der ZDFA zum Datum, an dem das Personalmitglied ein ebenfalls von der ZDFA zum Datum, an dem das Personalmitglied ein
Anrecht auf Auszahlung hat, übermittelt. Anrecht auf Auszahlung hat, übermittelt.
Was den Jahresbericht, wie in Punkt 9 des neuen Artikels 66ter der Was den Jahresbericht, wie in Punkt 9 des neuen Artikels 66ter der
ABOP erwähnt, betrifft, muss dieser Bericht die pro Personalmitglied ABOP erwähnt, betrifft, muss dieser Bericht die pro Personalmitglied
und pro Monat detaillierte Aufstellung der Bruttobeträge der Gehälter, und pro Monat detaillierte Aufstellung der Bruttobeträge der Gehälter,
Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder enthalten. Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder enthalten.
Der Bericht muss die Zusammenlegung der Beträge pro Ausgaben und/oder Der Bericht muss die Zusammenlegung der Beträge pro Ausgaben und/oder
pro funktionellen oder wirtschaftlichen Kode ermöglichen. Er muss pro funktionellen oder wirtschaftlichen Kode ermöglichen. Er muss
ebenfalls Zusammenlegungen pro Monat, pro Quartal und pro Jahr ebenfalls Zusammenlegungen pro Monat, pro Quartal und pro Jahr
ermöglichen. Die Zahlen werden sowohl zum Datum des Zahlungsauftrags ermöglichen. Die Zahlen werden sowohl zum Datum des Zahlungsauftrags
(siehe weiter oben) als auch zum Datum, an dem das Personalmitglied (siehe weiter oben) als auch zum Datum, an dem das Personalmitglied
ein Anrecht auf Auszahlung hatte, erwartet. ein Anrecht auf Auszahlung hatte, erwartet.
Gegebenenfalls sorgt die Polizeizone dafür, dass alle Angaben, die Gegebenenfalls sorgt die Polizeizone dafür, dass alle Angaben, die
erforderlich sind, damit die ZDFA die in Artikel 3 erwähnten erforderlich sind, damit die ZDFA die in Artikel 3 erwähnten
Unterlagen übermitteln kann, dieser Dienststelle direkt übermittelt Unterlagen übermitteln kann, dieser Dienststelle direkt übermittelt
werden. werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der lokalen Polizei Buchführungsordnung der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 34; des Artikels 34;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar
2004; 2004;
Aufgrund des Gutachtens 36.659/2 des Staatsrates vom 17. März 2004, Aufgrund des Gutachtens 36.659/2 des Staatsrates vom 17. März 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5. Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5.
September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der
lokalen Polizei werden die Wörter « der lokalen Polizei » durch die lokalen Polizei werden die Wörter « der lokalen Polizei » durch die
Wörter « der Polizeizone » ersetzt. Wörter « der Polizeizone » ersetzt.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 66bis - Für die Jahresrechnungen 2002 wird die in Artikel 66 « Art. 66bis - Für die Jahresrechnungen 2002 wird die in Artikel 66
erwähnte Frist auf zwei Monate gekürzt. Diese Frist beginnt nach erwähnte Frist auf zwei Monate gekürzt. Diese Frist beginnt nach
Ablauf einer einmonatigen Überprüfungsfrist, im Laufe deren die von Ablauf einer einmonatigen Überprüfungsfrist, im Laufe deren die von
der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen
vom besonderen Rechnungsführer kontrolliert werden. Diese vom besonderen Rechnungsführer kontrolliert werden. Diese
Überprüfungsfrist beginnt am Tag, nach dem die Polizeizone von der Überprüfungsfrist beginnt am Tag, nach dem die Polizeizone von der
Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben alle Buchungs-, Zahlungs- Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben alle Buchungs-, Zahlungs-
und nötigen Rechtfertigungsbelege, wie in Artikel 140ter des Gesetzes und nötigen Rechtfertigungsbelege, wie in Artikel 140ter des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, erhalten hat. Das strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, erhalten hat. Das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium legt Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium legt
das Datum fest, an dem alle oben erwähnten Unterlagen eingegangen das Datum fest, an dem alle oben erwähnten Unterlagen eingegangen
sind, und setzt den Gouverneur unverzüglich davon in Kenntnis. sind, und setzt den Gouverneur unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn der besondere Rechnungsführer Fehler in den von der Zentralen Wenn der besondere Rechnungsführer Fehler in den von der Zentralen
Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen feststellt, Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen feststellt,
schickt er diese unverzüglich mit einem Erläuterungsschreiben zurück. schickt er diese unverzüglich mit einem Erläuterungsschreiben zurück.
Solange die verbesserten Unterlagen nicht wieder eingegangen sind, Solange die verbesserten Unterlagen nicht wieder eingegangen sind,
bleibt die Überprüfungsfrist ausgesetzt. bleibt die Überprüfungsfrist ausgesetzt.
Das Polizeikollegium setzt den Gouverneur von jeder Aussetzung der Das Polizeikollegium setzt den Gouverneur von jeder Aussetzung der
Überprüfungsfrist sowie von den Aussetzungsgründen in Kenntnis. Überprüfungsfrist sowie von den Aussetzungsgründen in Kenntnis.
Gegebenenfalls teilt das Kollegium dem Gouverneur unverzüglich das Gegebenenfalls teilt das Kollegium dem Gouverneur unverzüglich das
Datum mit, an dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden sind. » Datum mit, an dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden sind. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66ter mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 66ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das « Art. 66ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das
Polizeikollegium legt das in Artikel 66bis erwähnte Datum unmittelbar Polizeikollegium legt das in Artikel 66bis erwähnte Datum unmittelbar
nach Empfang aller nachstehenden Unterlagen für das Rechnungsjahr 2002 nach Empfang aller nachstehenden Unterlagen für das Rechnungsjahr 2002
fest: fest:
1. des Belegs für die Bruttobeträge der Gehälter, Zulagen und Prämien 1. des Belegs für die Bruttobeträge der Gehälter, Zulagen und Prämien
pro Personalmitglied und pro Monat oder pro Bezugszeitraum, die in pro Personalmitglied und pro Monat oder pro Bezugszeitraum, die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zu zahlen sind. der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zu zahlen sind.
Für ehemalige Personalmitglieder des Einsatzkaders eines Für ehemalige Personalmitglieder des Einsatzkaders eines
Gemeindepolizeikorps, die das Anrecht auf Vorauszahlung des Gemeindepolizeikorps, die das Anrecht auf Vorauszahlung des
Monatslohns behalten haben, sind die Monate Januar bis Dezember 2002 Monatslohns behalten haben, sind die Monate Januar bis Dezember 2002
einschliesslich gemeint. Für die anderen Personalmitglieder sind die einschliesslich gemeint. Für die anderen Personalmitglieder sind die
Monate Januar bis November 2002 einschliesslich gemeint, Monate Januar bis November 2002 einschliesslich gemeint,
2. des Belegs für den Bruttobetrag der Entschädigungen des besonderen 2. des Belegs für den Bruttobetrag der Entschädigungen des besonderen
Rechnungsführers und, wenn der Sekretär der Polizeizone eine Rechnungsführers und, wenn der Sekretär der Polizeizone eine
Entschädigung erhält, den Beleg für den Bruttobetrag dieser Entschädigung erhält, den Beleg für den Bruttobetrag dieser
Entschädigung, Entschädigung,
3. des Belegs für den Bruttobetrag der Anwesenheitsgelder der 3. des Belegs für den Bruttobetrag der Anwesenheitsgelder der
Mitglieder des Polizeirates pro Ratsmitglied und pro Sitzung, Mitglieder des Polizeirates pro Ratsmitglied und pro Sitzung,
4. einer deutlichen Übersicht über die Berechnung der gesetzlichen und 4. einer deutlichen Übersicht über die Berechnung der gesetzlichen und
verordnungsgemässen Abgaben und Beiträge in Sachen verordnungsgemässen Abgaben und Beiträge in Sachen
Berufssteuervorabzüge, Sozialversicherung und Pensionen und über die Berufssteuervorabzüge, Sozialversicherung und Pensionen und über die
Berechnung der Soziallasten zu Lasten des Arbeitgebers, ausgehend von Berechnung der Soziallasten zu Lasten des Arbeitgebers, ausgehend von
den unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Bruttobeträgen, den unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Bruttobeträgen,
5. des Belegs für den Bruttolohn pro Personalmitglied, auf dessen 5. des Belegs für den Bruttolohn pro Personalmitglied, auf dessen
Grundlage der Gesamtbeitrag für verschiedene Pensionsregelungen, denen Grundlage der Gesamtbeitrag für verschiedene Pensionsregelungen, denen
die Personalmitglieder zum 31. März 2001 unterlagen, berechnet werden die Personalmitglieder zum 31. März 2001 unterlagen, berechnet werden
muss, wie bestimmt in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 muss, wie bestimmt in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2002
zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit, Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit,
6. einer Prognose für den Gesamtpersonalbestand in Bezug auf die 6. einer Prognose für den Gesamtpersonalbestand in Bezug auf die
gesamten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit in Sachen gesamten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit in Sachen
Zulagen, Entschädigungen und Prämien, die in Anwendung des Königlichen Zulagen, Entschädigungen und Prämien, die in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste geschuldet werden, Personals der Polizeidienste geschuldet werden,
7. des Belegs für den Grundbetrag, auf dessen Grundlage der Beitrag in 7. des Belegs für den Grundbetrag, auf dessen Grundlage der Beitrag in
Sachen Arbeitsunfälle berechnet werden kann, wie erwähnt im Gesetz vom Sachen Arbeitsunfälle berechnet werden kann, wie erwähnt im Gesetz vom
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor und in seinen Ausführungserlassen, Sektor und in seinen Ausführungserlassen,
8. des Belegs für den Betrag von 0,15 % der Entlohnungen aller 8. des Belegs für den Betrag von 0,15 % der Entlohnungen aller
Personalmitglieder der Polizeikorps, die für die Berechnung der Personalmitglieder der Polizeikorps, die für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen, wie erwähnt in Artikel Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen, wie erwähnt in Artikel
11 § 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen 11 § 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste, abgeändert durch Artikel 17 des des Personals der Polizeidienste, abgeändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der
integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in
Sachen soziale Sicherheit, Sachen soziale Sicherheit,
9. eines Jahresberichts, in dem die Bruttobeträge aller Gehälter, 9. eines Jahresberichts, in dem die Bruttobeträge aller Gehälter,
Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder pro Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder pro
Personalmitglied und pro Monat detailliert wiedergegeben werden und in Personalmitglied und pro Monat detailliert wiedergegeben werden und in
dem diese Beträge und die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls pro dem diese Beträge und die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls pro
Personalmitglied und pro Monat detailliert aufgegliedert sind. » Personalmitglied und pro Monat detailliert aufgegliedert sind. »
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 71bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 71bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 71bis - In Abweichung der Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 « Art. 71bis - In Abweichung der Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1
werden die vom besonderen Rechnungsführer unterzeichneten werden die vom besonderen Rechnungsführer unterzeichneten
Jahresrechnungen 2002 dem Kollegium binnen 14 Tagen nach Ablauf der in Jahresrechnungen 2002 dem Kollegium binnen 14 Tagen nach Ablauf der in
Artikel 66bis festgelegten Frist übermittelt. » Artikel 66bis festgelegten Frist übermittelt. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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