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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la police locale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de lokale politie ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 | besluit van 25 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
portant le règlement général de la comptabilité de la police locale, | 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | de lokale politie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement | van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen |
général de la comptabilité de la police locale. | reglement op de boekhouding van de lokale politie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen | Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen |
Buchführungsordnung der lokalen Polizei | Buchführungsordnung der lokalen Polizei |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen |
zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen | zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen | Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen |
Buchführungsordnung der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom | Buchführungsordnung der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom |
26. September 2001 - deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom | 26. September 2001 - deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom |
12. Juli 2002), nachstehend ABOP genannt, insbesondere was die | 12. Juli 2002), nachstehend ABOP genannt, insbesondere was die |
Festlegung der in Artikel 66 erwähnten Frist betrifft. Des Weiteren | Festlegung der in Artikel 66 erwähnten Frist betrifft. Des Weiteren |
beabsichtigt er, die Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des | beabsichtigt er, die Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend GIP genannt, | strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend GIP genannt, |
zu verdeutlichen. | zu verdeutlichen. |
Im ersten Artikel wird die Überschrift korrigiert. Die Bücher werden | Im ersten Artikel wird die Überschrift korrigiert. Die Bücher werden |
nämlich nicht von der lokalen Polizei geführt, wie die Überschrift | nämlich nicht von der lokalen Polizei geführt, wie die Überschrift |
vermuten lässt, sondern von der Polizeizone. | vermuten lässt, sondern von der Polizeizone. |
Durch Artikel 2 wird der ABOP ein Artikel 66bis hinzugefügt. Dieser | Durch Artikel 2 wird der ABOP ein Artikel 66bis hinzugefügt. Dieser |
neue Artikel enthält das Prinzip der Abweichung von der in Artikel 66 | neue Artikel enthält das Prinzip der Abweichung von der in Artikel 66 |
der ABOP festgelegten Frist. Diese Abweichung gilt nur für den | der ABOP festgelegten Frist. Diese Abweichung gilt nur für den |
Abschluss der Jahresrechnungen 2002. Die letzte Polizeireform hat zu | Abschluss der Jahresrechnungen 2002. Die letzte Polizeireform hat zu |
beträchtlichen Änderungen in der Organisation und in der Verwaltung | beträchtlichen Änderungen in der Organisation und in der Verwaltung |
der lokalen Polizei geführt. So wurde auch die Finanzverwaltung aus | der lokalen Polizei geführt. So wurde auch die Finanzverwaltung aus |
der Gemeindebuchführung herausgenommen und eine ganz neue « | der Gemeindebuchführung herausgenommen und eine ganz neue « |
Polizeibuchführung » eingeführt. Die Berechnung der festen Ausgaben in | Polizeibuchführung » eingeführt. Die Berechnung der festen Ausgaben in |
Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die | Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die |
Gehälter, Löhne, Prämien und Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf | Gehälter, Löhne, Prämien und Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf |
lokaler Ebene, sondern wird seit April 2001 von der Zentralen | lokaler Ebene, sondern wird seit April 2001 von der Zentralen |
Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich | Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich |
auf eine grosse Erfahrung in Sachen Berechnung der festen Ausgaben in | auf eine grosse Erfahrung in Sachen Berechnung der festen Ausgaben in |
Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste | Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste |
berufen kann, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen | berufen kann, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen |
Polizei betrifft, eine ganz neue Methodik ausarbeiten. Verschiedenes | Polizei betrifft, eine ganz neue Methodik ausarbeiten. Verschiedenes |
hat dazu geführt, dass nicht alle Unterlagen, wie in Artikel 140ter | hat dazu geführt, dass nicht alle Unterlagen, wie in Artikel 140ter |
des GIP vorgesehen, rechtzeitig von der ZDFA übermittelt werden | des GIP vorgesehen, rechtzeitig von der ZDFA übermittelt werden |
konnten, weshalb die Frist für den Abschluss der Jahresrechnungen | konnten, weshalb die Frist für den Abschluss der Jahresrechnungen |
2002, wie in Artikel 66 der ABOP festgelegt, nicht eingehalten werden | 2002, wie in Artikel 66 der ABOP festgelegt, nicht eingehalten werden |
konnte. | konnte. |
Um dem besonderen Rechnungsführer die nötige Zeit für den Abschluss | Um dem besonderen Rechnungsführer die nötige Zeit für den Abschluss |
der Jahresrechnungen 2002 einzuräumen, wird durch Artikel 2 ein « | der Jahresrechnungen 2002 einzuräumen, wird durch Artikel 2 ein « |
festes Datum » eingefügt, ab dem ein Zeitraum von zwei Monaten zu | festes Datum » eingefügt, ab dem ein Zeitraum von zwei Monaten zu |
laufen beginnt. Dieses « feste Datum » wird je nach Fall vom | laufen beginnt. Dieses « feste Datum » wird je nach Fall vom |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Polizeikollegium | Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Polizeikollegium |
festgelegt. Das Kollegium kann das vorerwähnte Datum erst ab dem | festgelegt. Das Kollegium kann das vorerwähnte Datum erst ab dem |
Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen bei der | Zeitpunkt, zu dem alle in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen bei der |
Polizeizone eingegangen sind, festlegen. Das Kollegium stellt nur den | Polizeizone eingegangen sind, festlegen. Das Kollegium stellt nur den |
tatsächlichen Empfang dieser Unterlagen fest. Nach Empfang der | tatsächlichen Empfang dieser Unterlagen fest. Nach Empfang der |
Unterlagen muss der besondere Rechnungsführer die Überprüfung | Unterlagen muss der besondere Rechnungsführer die Überprüfung |
vornehmen, um festzustellen, ob die übermittelten Angaben der Realität | vornehmen, um festzustellen, ob die übermittelten Angaben der Realität |
entsprechen. Es ist ganz klar, dass von der ZDFA nur die Unterlagen | entsprechen. Es ist ganz klar, dass von der ZDFA nur die Unterlagen |
mit Bezug auf die Personalangelegenheiten erwartet werden können, für | mit Bezug auf die Personalangelegenheiten erwartet werden können, für |
die die Polizeizonen dem SSGPI die Angaben rechtzeitig übermittelt | die die Polizeizonen dem SSGPI die Angaben rechtzeitig übermittelt |
haben und für die die ZDFA im Jahr 2002 eine Berechnung oder eine | haben und für die die ZDFA im Jahr 2002 eine Berechnung oder eine |
Regularisierung verrichtet hat, ob diese Regularisierungen mit Bezug | Regularisierung verrichtet hat, ob diese Regularisierungen mit Bezug |
auf das Jahr 2002 im Jahr 2002 selbst und/oder im Jahr 2003 | auf das Jahr 2002 im Jahr 2002 selbst und/oder im Jahr 2003 |
stattgefunden haben. Unter Regularisierung sind die | stattgefunden haben. Unter Regularisierung sind die |
Personalangelegenheiten des Rechnungsjahres 2002 zu verstehen, für die | Personalangelegenheiten des Rechnungsjahres 2002 zu verstehen, für die |
der besondere Rechnungsführer im Jahr 2002 Vorschüsse gezahlt hat. | der besondere Rechnungsführer im Jahr 2002 Vorschüsse gezahlt hat. |
In Absatz 1 des neuen Artikels 66bis der ABOP wird eine Frist von | In Absatz 1 des neuen Artikels 66bis der ABOP wird eine Frist von |
einem Monat nach Beschluss des Kollegiums, mit dem der Empfang aller | einem Monat nach Beschluss des Kollegiums, mit dem der Empfang aller |
Unterlagen festgestellt wird, vorgesehen, im Laufe deren der besondere | Unterlagen festgestellt wird, vorgesehen, im Laufe deren der besondere |
Rechnungsführer die übermittelten Unterlagen überprüfen kann. Werden | Rechnungsführer die übermittelten Unterlagen überprüfen kann. Werden |
keine Fehler festgestellt, geht diese Überprüfungsfrist automatisch in | keine Fehler festgestellt, geht diese Überprüfungsfrist automatisch in |
die Frist von zwei Monaten über, innerhalb deren die Jahresrechnungen | die Frist von zwei Monaten über, innerhalb deren die Jahresrechnungen |
2002 abgeschlossen werden müssen. Findet der besondere Rechnungsführer | 2002 abgeschlossen werden müssen. Findet der besondere Rechnungsführer |
Fehler in den von der ZDFA übermittelten Unterlagen, schickt er sie | Fehler in den von der ZDFA übermittelten Unterlagen, schickt er sie |
zusammen mit einem Erläuterungsschreiben an die ZDFA zurück. Die ZDFA | zusammen mit einem Erläuterungsschreiben an die ZDFA zurück. Die ZDFA |
verbessert dann die Fehler. Selbstverständlich braucht der besondere | verbessert dann die Fehler. Selbstverständlich braucht der besondere |
Rechnungsführer mit der Überprüfung nicht zu warten, bis dass alle | Rechnungsführer mit der Überprüfung nicht zu warten, bis dass alle |
Unterlagen übermittelt worden sind. Es kann vorkommen, dass die | Unterlagen übermittelt worden sind. Es kann vorkommen, dass die |
verschiedenen Unterlagen nicht zum gleichen Zeitpunkt von der ZDFA | verschiedenen Unterlagen nicht zum gleichen Zeitpunkt von der ZDFA |
übermittelt werden. Sobald eine Unterlage, wie in Artikel 3 | übermittelt werden. Sobald eine Unterlage, wie in Artikel 3 |
vorgesehen, bei der Polizeizone eingeht, kann der besondere | vorgesehen, bei der Polizeizone eingeht, kann der besondere |
Rechnungsführer mit der Überprüfung beginnen; eventuelle fehlerhafte | Rechnungsführer mit der Überprüfung beginnen; eventuelle fehlerhafte |
Unterlagen können an die ZDFA zurückgeschickt werden, noch bevor das | Unterlagen können an die ZDFA zurückgeschickt werden, noch bevor das |
Kollegium den Empfang aller Unterlagen feststellt. Auf jeden Fall | Kollegium den Empfang aller Unterlagen feststellt. Auf jeden Fall |
läuft die einmonatige Überprüfungsfrist erst ab dem Tag, nach dem das | läuft die einmonatige Überprüfungsfrist erst ab dem Tag, nach dem das |
Kollegium den Empfang aller in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen | Kollegium den Empfang aller in Artikel 3 aufgezählten Unterlagen |
festgestellt hat. | festgestellt hat. |
Um dem Gouverneur die Aufsicht über die Verwaltungshandlungen mit | Um dem Gouverneur die Aufsicht über die Verwaltungshandlungen mit |
Bezug auf den Abschluss der Jahresrechnungen 2002 zu ermöglichen, muss | Bezug auf den Abschluss der Jahresrechnungen 2002 zu ermöglichen, muss |
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium, | das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium, |
sobald es den Empfang aller Unterlagen festgestellt hat, den | sobald es den Empfang aller Unterlagen festgestellt hat, den |
Gouverneur unverzüglich von dieser Feststellung in Kenntnis setzen. | Gouverneur unverzüglich von dieser Feststellung in Kenntnis setzen. |
Wird die Überprüfungsfrist ausgesetzt, setzt das Kollegium den | Wird die Überprüfungsfrist ausgesetzt, setzt das Kollegium den |
Gouverneur auch davon in Kenntnis. Gegebenenfalls teilt es dann auch | Gouverneur auch davon in Kenntnis. Gegebenenfalls teilt es dann auch |
den Zeitpunkt mit, zu dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden | den Zeitpunkt mit, zu dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden |
sind. Nur wenn bei der ersten Übermittlung alle von der ZDFA | sind. Nur wenn bei der ersten Übermittlung alle von der ZDFA |
übermittelten Unterlagen fehlerfrei sind, reicht die Notifizierung des | übermittelten Unterlagen fehlerfrei sind, reicht die Notifizierung des |
tatsächlichen Empfangs der Unterlagen. Die Überprüfungsfrist und die | tatsächlichen Empfangs der Unterlagen. Die Überprüfungsfrist und die |
Abschlussfrist laufen dann automatisch, wie in Artikel 2 vorgesehen. | Abschlussfrist laufen dann automatisch, wie in Artikel 2 vorgesehen. |
Wenn der Gouverneur es für notwendig erachtet, kann er von seinen | Wenn der Gouverneur es für notwendig erachtet, kann er von seinen |
Befugnissen, wie sie in Kapitel V des GIP vorgesehen sind, Gebrauch | Befugnissen, wie sie in Kapitel V des GIP vorgesehen sind, Gebrauch |
machen. | machen. |
In Artikel 3 sind die verschiedenen Dokumente aufgezählt, die die ZDFA | In Artikel 3 sind die verschiedenen Dokumente aufgezählt, die die ZDFA |
der lokalen Polizeizone übermitteln muss, und werden folglich die | der lokalen Polizeizone übermitteln muss, und werden folglich die |
Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des GIP verdeutlicht. | Bestimmungen von Artikel 140ter Nr. 8 des GIP verdeutlicht. |
Ausgangspunkt hierbei ist, dass die Jahresrechnungen die finanzielle | Ausgangspunkt hierbei ist, dass die Jahresrechnungen die finanzielle |
Realität getreu wiedergeben müssen. Die finanzielle Realität der | Realität getreu wiedergeben müssen. Die finanzielle Realität der |
Polizeizone für das Jahr 2002 ist, was Personalangelegenheiten | Polizeizone für das Jahr 2002 ist, was Personalangelegenheiten |
betrifft, begrenzt, da nur Entlohnungen, Entschädigungen, Prämien und | betrifft, begrenzt, da nur Entlohnungen, Entschädigungen, Prämien und |
Zulagen, deren Berechnung oder Regularisierung die ZDFA im Jahr 2003 | Zulagen, deren Berechnung oder Regularisierung die ZDFA im Jahr 2003 |
bis spätestens zum 30. April 2003 ausgeführt hat, in den | bis spätestens zum 30. April 2003 ausgeführt hat, in den |
Jahresrechnungen 2002 verarbeitet werden können. | Jahresrechnungen 2002 verarbeitet werden können. |
Es ist ganz klar, dass bei Erstellung der Jahresrechnungen 2003 dafür | Es ist ganz klar, dass bei Erstellung der Jahresrechnungen 2003 dafür |
zu sorgen ist, dass diese Berechnungen und Regularisierungen | zu sorgen ist, dass diese Berechnungen und Regularisierungen |
rechtzeitig aus den Zahlen des Rechnungsjahres 2003 herausgefiltert | rechtzeitig aus den Zahlen des Rechnungsjahres 2003 herausgefiltert |
werden, so dass sie nicht zweimal, einmal in den Jahresrechnungen 2002 | werden, so dass sie nicht zweimal, einmal in den Jahresrechnungen 2002 |
und ein zweites Mal in den Jahresrechnungen 2003, mit verarbeitet | und ein zweites Mal in den Jahresrechnungen 2003, mit verarbeitet |
werden. | werden. |
Um es dem besonderen Rechnungsführer zu ermöglichen, die übermittelten | Um es dem besonderen Rechnungsführer zu ermöglichen, die übermittelten |
Dokumente im Vergleich mit der finanziellen Realität zu überprüfen, | Dokumente im Vergleich mit der finanziellen Realität zu überprüfen, |
müssen die übermittelten Anweisungen nach Datum der Zahlungsaufträge | müssen die übermittelten Anweisungen nach Datum der Zahlungsaufträge |
erstellt werden, das heisst nach dem Datum, das auf dem | erstellt werden, das heisst nach dem Datum, das auf dem |
Datenübertragungsbefehl, allgemein DÜB genannt, angegeben ist. | Datenübertragungsbefehl, allgemein DÜB genannt, angegeben ist. |
Hinsichtlich der Buchung der übermittelten Unterlagen werden letztere | Hinsichtlich der Buchung der übermittelten Unterlagen werden letztere |
ebenfalls von der ZDFA zum Datum, an dem das Personalmitglied ein | ebenfalls von der ZDFA zum Datum, an dem das Personalmitglied ein |
Anrecht auf Auszahlung hat, übermittelt. | Anrecht auf Auszahlung hat, übermittelt. |
Was den Jahresbericht, wie in Punkt 9 des neuen Artikels 66ter der | Was den Jahresbericht, wie in Punkt 9 des neuen Artikels 66ter der |
ABOP erwähnt, betrifft, muss dieser Bericht die pro Personalmitglied | ABOP erwähnt, betrifft, muss dieser Bericht die pro Personalmitglied |
und pro Monat detaillierte Aufstellung der Bruttobeträge der Gehälter, | und pro Monat detaillierte Aufstellung der Bruttobeträge der Gehälter, |
Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder enthalten. | Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder enthalten. |
Der Bericht muss die Zusammenlegung der Beträge pro Ausgaben und/oder | Der Bericht muss die Zusammenlegung der Beträge pro Ausgaben und/oder |
pro funktionellen oder wirtschaftlichen Kode ermöglichen. Er muss | pro funktionellen oder wirtschaftlichen Kode ermöglichen. Er muss |
ebenfalls Zusammenlegungen pro Monat, pro Quartal und pro Jahr | ebenfalls Zusammenlegungen pro Monat, pro Quartal und pro Jahr |
ermöglichen. Die Zahlen werden sowohl zum Datum des Zahlungsauftrags | ermöglichen. Die Zahlen werden sowohl zum Datum des Zahlungsauftrags |
(siehe weiter oben) als auch zum Datum, an dem das Personalmitglied | (siehe weiter oben) als auch zum Datum, an dem das Personalmitglied |
ein Anrecht auf Auszahlung hatte, erwartet. | ein Anrecht auf Auszahlung hatte, erwartet. |
Gegebenenfalls sorgt die Polizeizone dafür, dass alle Angaben, die | Gegebenenfalls sorgt die Polizeizone dafür, dass alle Angaben, die |
erforderlich sind, damit die ZDFA die in Artikel 3 erwähnten | erforderlich sind, damit die ZDFA die in Artikel 3 erwähnten |
Unterlagen übermitteln kann, dieser Dienststelle direkt übermittelt | Unterlagen übermitteln kann, dieser Dienststelle direkt übermittelt |
werden. | werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen | Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen |
Buchführungsordnung der lokalen Polizei | Buchführungsordnung der lokalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 34; | des Artikels 34; |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Gutachtens 36.659/2 des Staatsrates vom 17. März 2004, | Aufgrund des Gutachtens 36.659/2 des Staatsrates vom 17. März 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5. | Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5. |
September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der | September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der |
lokalen Polizei werden die Wörter « der lokalen Polizei » durch die | lokalen Polizei werden die Wörter « der lokalen Polizei » durch die |
Wörter « der Polizeizone » ersetzt. | Wörter « der Polizeizone » ersetzt. |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 66bis - Für die Jahresrechnungen 2002 wird die in Artikel 66 | « Art. 66bis - Für die Jahresrechnungen 2002 wird die in Artikel 66 |
erwähnte Frist auf zwei Monate gekürzt. Diese Frist beginnt nach | erwähnte Frist auf zwei Monate gekürzt. Diese Frist beginnt nach |
Ablauf einer einmonatigen Überprüfungsfrist, im Laufe deren die von | Ablauf einer einmonatigen Überprüfungsfrist, im Laufe deren die von |
der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen | der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen |
vom besonderen Rechnungsführer kontrolliert werden. Diese | vom besonderen Rechnungsführer kontrolliert werden. Diese |
Überprüfungsfrist beginnt am Tag, nach dem die Polizeizone von der | Überprüfungsfrist beginnt am Tag, nach dem die Polizeizone von der |
Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben alle Buchungs-, Zahlungs- | Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben alle Buchungs-, Zahlungs- |
und nötigen Rechtfertigungsbelege, wie in Artikel 140ter des Gesetzes | und nötigen Rechtfertigungsbelege, wie in Artikel 140ter des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, erhalten hat. Das | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, erhalten hat. Das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium legt | Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Polizeikollegium legt |
das Datum fest, an dem alle oben erwähnten Unterlagen eingegangen | das Datum fest, an dem alle oben erwähnten Unterlagen eingegangen |
sind, und setzt den Gouverneur unverzüglich davon in Kenntnis. | sind, und setzt den Gouverneur unverzüglich davon in Kenntnis. |
Wenn der besondere Rechnungsführer Fehler in den von der Zentralen | Wenn der besondere Rechnungsführer Fehler in den von der Zentralen |
Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen feststellt, | Dienststelle für feste Ausgaben übermittelten Unterlagen feststellt, |
schickt er diese unverzüglich mit einem Erläuterungsschreiben zurück. | schickt er diese unverzüglich mit einem Erläuterungsschreiben zurück. |
Solange die verbesserten Unterlagen nicht wieder eingegangen sind, | Solange die verbesserten Unterlagen nicht wieder eingegangen sind, |
bleibt die Überprüfungsfrist ausgesetzt. | bleibt die Überprüfungsfrist ausgesetzt. |
Das Polizeikollegium setzt den Gouverneur von jeder Aussetzung der | Das Polizeikollegium setzt den Gouverneur von jeder Aussetzung der |
Überprüfungsfrist sowie von den Aussetzungsgründen in Kenntnis. | Überprüfungsfrist sowie von den Aussetzungsgründen in Kenntnis. |
Gegebenenfalls teilt das Kollegium dem Gouverneur unverzüglich das | Gegebenenfalls teilt das Kollegium dem Gouverneur unverzüglich das |
Datum mit, an dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden sind. » | Datum mit, an dem alle Unterlagen als korrekt erachtet worden sind. » |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66ter mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 66ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das | « Art. 66ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das |
Polizeikollegium legt das in Artikel 66bis erwähnte Datum unmittelbar | Polizeikollegium legt das in Artikel 66bis erwähnte Datum unmittelbar |
nach Empfang aller nachstehenden Unterlagen für das Rechnungsjahr 2002 | nach Empfang aller nachstehenden Unterlagen für das Rechnungsjahr 2002 |
fest: | fest: |
1. des Belegs für die Bruttobeträge der Gehälter, Zulagen und Prämien | 1. des Belegs für die Bruttobeträge der Gehälter, Zulagen und Prämien |
pro Personalmitglied und pro Monat oder pro Bezugszeitraum, die in | pro Personalmitglied und pro Monat oder pro Bezugszeitraum, die in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zu zahlen sind. | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zu zahlen sind. |
Für ehemalige Personalmitglieder des Einsatzkaders eines | Für ehemalige Personalmitglieder des Einsatzkaders eines |
Gemeindepolizeikorps, die das Anrecht auf Vorauszahlung des | Gemeindepolizeikorps, die das Anrecht auf Vorauszahlung des |
Monatslohns behalten haben, sind die Monate Januar bis Dezember 2002 | Monatslohns behalten haben, sind die Monate Januar bis Dezember 2002 |
einschliesslich gemeint. Für die anderen Personalmitglieder sind die | einschliesslich gemeint. Für die anderen Personalmitglieder sind die |
Monate Januar bis November 2002 einschliesslich gemeint, | Monate Januar bis November 2002 einschliesslich gemeint, |
2. des Belegs für den Bruttobetrag der Entschädigungen des besonderen | 2. des Belegs für den Bruttobetrag der Entschädigungen des besonderen |
Rechnungsführers und, wenn der Sekretär der Polizeizone eine | Rechnungsführers und, wenn der Sekretär der Polizeizone eine |
Entschädigung erhält, den Beleg für den Bruttobetrag dieser | Entschädigung erhält, den Beleg für den Bruttobetrag dieser |
Entschädigung, | Entschädigung, |
3. des Belegs für den Bruttobetrag der Anwesenheitsgelder der | 3. des Belegs für den Bruttobetrag der Anwesenheitsgelder der |
Mitglieder des Polizeirates pro Ratsmitglied und pro Sitzung, | Mitglieder des Polizeirates pro Ratsmitglied und pro Sitzung, |
4. einer deutlichen Übersicht über die Berechnung der gesetzlichen und | 4. einer deutlichen Übersicht über die Berechnung der gesetzlichen und |
verordnungsgemässen Abgaben und Beiträge in Sachen | verordnungsgemässen Abgaben und Beiträge in Sachen |
Berufssteuervorabzüge, Sozialversicherung und Pensionen und über die | Berufssteuervorabzüge, Sozialversicherung und Pensionen und über die |
Berechnung der Soziallasten zu Lasten des Arbeitgebers, ausgehend von | Berechnung der Soziallasten zu Lasten des Arbeitgebers, ausgehend von |
den unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Bruttobeträgen, | den unter Punkt 1 bis 3 aufgezählten Bruttobeträgen, |
5. des Belegs für den Bruttolohn pro Personalmitglied, auf dessen | 5. des Belegs für den Bruttolohn pro Personalmitglied, auf dessen |
Grundlage der Gesamtbeitrag für verschiedene Pensionsregelungen, denen | Grundlage der Gesamtbeitrag für verschiedene Pensionsregelungen, denen |
die Personalmitglieder zum 31. März 2001 unterlagen, berechnet werden | die Personalmitglieder zum 31. März 2001 unterlagen, berechnet werden |
muss, wie bestimmt in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 | muss, wie bestimmt in Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2002 |
zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur | zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur |
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit, | Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit, |
6. einer Prognose für den Gesamtpersonalbestand in Bezug auf die | 6. einer Prognose für den Gesamtpersonalbestand in Bezug auf die |
gesamten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit in Sachen | gesamten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit in Sachen |
Zulagen, Entschädigungen und Prämien, die in Anwendung des Königlichen | Zulagen, Entschädigungen und Prämien, die in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste geschuldet werden, | Personals der Polizeidienste geschuldet werden, |
7. des Belegs für den Grundbetrag, auf dessen Grundlage der Beitrag in | 7. des Belegs für den Grundbetrag, auf dessen Grundlage der Beitrag in |
Sachen Arbeitsunfälle berechnet werden kann, wie erwähnt im Gesetz vom | Sachen Arbeitsunfälle berechnet werden kann, wie erwähnt im Gesetz vom |
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für | 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen | Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen |
Sektor und in seinen Ausführungserlassen, | Sektor und in seinen Ausführungserlassen, |
8. des Belegs für den Betrag von 0,15 % der Entlohnungen aller | 8. des Belegs für den Betrag von 0,15 % der Entlohnungen aller |
Personalmitglieder der Polizeikorps, die für die Berechnung der | Personalmitglieder der Polizeikorps, die für die Berechnung der |
Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen, wie erwähnt in Artikel | Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen, wie erwähnt in Artikel |
11 § 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen | 11 § 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen |
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen | zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen |
des Personals der Polizeidienste, abgeändert durch Artikel 17 des | des Personals der Polizeidienste, abgeändert durch Artikel 17 des |
Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der | Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der |
integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in | integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in |
Sachen soziale Sicherheit, | Sachen soziale Sicherheit, |
9. eines Jahresberichts, in dem die Bruttobeträge aller Gehälter, | 9. eines Jahresberichts, in dem die Bruttobeträge aller Gehälter, |
Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder pro | Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Anwesenheitsgelder pro |
Personalmitglied und pro Monat detailliert wiedergegeben werden und in | Personalmitglied und pro Monat detailliert wiedergegeben werden und in |
dem diese Beträge und die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls pro | dem diese Beträge und die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls pro |
Personalmitglied und pro Monat detailliert aufgegliedert sind. » | Personalmitglied und pro Monat detailliert aufgegliedert sind. » |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 71bis mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 71bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 71bis - In Abweichung der Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 | « Art. 71bis - In Abweichung der Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 |
werden die vom besonderen Rechnungsführer unterzeichneten | werden die vom besonderen Rechnungsführer unterzeichneten |
Jahresrechnungen 2002 dem Kollegium binnen 14 Tagen nach Ablauf der in | Jahresrechnungen 2002 dem Kollegium binnen 14 Tagen nach Ablauf der in |
Artikel 66bis festgelegten Frist übermittelt. » | Artikel 66bis festgelegten Frist übermittelt. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |