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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april
loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er 2004 tot wijziging van de wet tot bescherming van de economische
juillet 1999 mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la besluit van 25 april 2004 tot wijziging van de wet tot bescherming van
concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999, établi par le de economische mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999, opgemaakt
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging
modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, van de wet tot bescherming van de economische mededinging,
coordonnée le 1er juillet 1999. gecoördineerd op 1 juli 1999.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs Wettbewerbs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
am 16. Dezember 2002 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung am 16. Dezember 2002 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angenommen. Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angenommen.
Diese Verordnung, die in allen Teilen verbindlich und in den Diese Verordnung, die in allen Teilen verbindlich und in den
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, tritt am 1. Mai 2004 in Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, tritt am 1. Mai 2004 in
Kraft und wird eine grundlegende Änderung der Art und Weise, wie Kraft und wird eine grundlegende Änderung der Art und Weise, wie
Streitsachen im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs auf Streitsachen im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs auf
nationaler und europäischer Ebene behandelt werden, zur Folge haben. nationaler und europäischer Ebene behandelt werden, zur Folge haben.
Durch diese Verordnung wird den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Durch diese Verordnung wird den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis
übertragen, Artikel 81 § 3 des Vertrags anzuwenden; eine Befugnis, die übertragen, Artikel 81 § 3 des Vertrags anzuwenden; eine Befugnis, die
bis dato der Europäischen Kommission vorbehalten war. bis dato der Europäischen Kommission vorbehalten war.
Obwohl die Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar ist und über Obwohl die Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar ist und über
gegenteilige einzelstaatliche Bestimmungen Vorrang hat, sind die gegenteilige einzelstaatliche Bestimmungen Vorrang hat, sind die
Mitgliedstaaten durch europäisches Recht ebenfalls verpflichtet, Mitgliedstaaten durch europäisches Recht ebenfalls verpflichtet,
gegenteilige Bestimmungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit formell gegenteilige Bestimmungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit formell
anzupassen. Deshalb sind eine Reihe von Abänderungen des Gesetzes über anzupassen. Deshalb sind eine Reihe von Abänderungen des Gesetzes über
den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erforderlich. den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erforderlich.
Ausserdem sind die Mitgliedstaaten durch Artikel 35 der Verordnung Ausserdem sind die Mitgliedstaaten durch Artikel 35 der Verordnung
verpflichtet, vor dem 1. Mai 2004 die betreffende nationale verpflichtet, vor dem 1. Mai 2004 die betreffende nationale
Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, sodass die Bestimmungen der Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, sodass die Bestimmungen der
Verordnung wirksam angewandt werden können. Verordnung wirksam angewandt werden können.
Schliesslich wird mit dem Ziel, die Einheitlichkeit in der Anwendung Schliesslich wird mit dem Ziel, die Einheitlichkeit in der Anwendung
der Artikel 81 und 82 des Vertrags zu gewährleisten und zu bewahren, der Artikel 81 und 82 des Vertrags zu gewährleisten und zu bewahren,
in Artikel 11 der Verordnung ebenfalls eine enge Zusammenarbeit in in Artikel 11 der Verordnung ebenfalls eine enge Zusammenarbeit in
Form eines Netzwerks vorgesehen, innerhalb dessen die Form eines Netzwerks vorgesehen, innerhalb dessen die
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission
zum Austausch einer Reihe von Auskünften und Unterlagen verpflichtet zum Austausch einer Reihe von Auskünften und Unterlagen verpflichtet
sein werden. Daraus folgt die Notwendigkeit, der belgischen sein werden. Daraus folgt die Notwendigkeit, der belgischen
Wettbewerbsbehörde die Mitteilung von bestimmten, selbst vertraulichen Wettbewerbsbehörde die Mitteilung von bestimmten, selbst vertraulichen
Auskünften, zu gestatten. Auskünften, zu gestatten.
Das Gesetz wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Das Gesetz wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass abgeändert, da in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Erlass abgeändert, da in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur
Ausführung der in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung Ausführung der in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und
Richtlinien bestimmt wird, dass der König durch einen im Ministerrat Richtlinien bestimmt wird, dass der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die erforderlichen Massnahmen für die Ausführung der beratenen Erlass die erforderlichen Massnahmen für die Ausführung der
Verpflichtungen, die aus den in Anwendung von Artikel 87 des Verpflichtungen, die aus den in Anwendung von Artikel 87 des
EWG-Vertrags (neuer Artikel 83) erlassenen Verordnungen und EWG-Vertrags (neuer Artikel 83) erlassenen Verordnungen und
Richtlinien entstehen, ergreifen kann. Diese Massnahmen können Richtlinien entstehen, ergreifen kann. Diese Massnahmen können
Abänderung und Aufhebung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen. Abänderung und Aufhebung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen.
Der Königliche Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezweckt die Der Königliche Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezweckt die
Ausführung der Verpflichtungen, die aus der Verordnung Nr. 1/2003 Ausführung der Verpflichtungen, die aus der Verordnung Nr. 1/2003
entstehen. entstehen.
Die Formulierungsvorschläge des Staatsrates sind ausnahmslos Die Formulierungsvorschläge des Staatsrates sind ausnahmslos
berücksichtigt worden. Sofern der Staatsrat der Ansicht war, dass der berücksichtigt worden. Sofern der Staatsrat der Ansicht war, dass der
Entwurf über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Entwurf über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003
Notwendige hinausgeht, sind entsprechende Einschränkungen in den Text Notwendige hinausgeht, sind entsprechende Einschränkungen in den Text
eingearbeitet worden; diese Abänderungen werden in der Besprechung der eingearbeitet worden; diese Abänderungen werden in der Besprechung der
entsprechenden Artikel erläutert. entsprechenden Artikel erläutert.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden die In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die zuständige Wettbewerbsbehörde zu Mitgliedstaaten verpflichtet, die zuständige Wettbewerbsbehörde zu
bestimmen. Diese Behörde, der in der Verordnung festgelegte bestimmen. Diese Behörde, der in der Verordnung festgelegte
Verpflichtungen und Aufgaben zugewiesen werden, kann aus mehreren Verpflichtungen und Aufgaben zugewiesen werden, kann aus mehreren
Organen bestehen. Es ist also nahe liegend, die drei wichtigsten im Organen bestehen. Es ist also nahe liegend, die drei wichtigsten im
Bereich des Wettbewerbs agierenden Organe als Wettbewerbsbehörde im Bereich des Wettbewerbs agierenden Organe als Wettbewerbsbehörde im
Sinne von Artikel 35 der Verordnung zu bestimmen und ihnen im Rahmen Sinne von Artikel 35 der Verordnung zu bestimmen und ihnen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit die Befugnisse zur Umsetzung der Verordnung zu ihrer Zuständigkeit die Befugnisse zur Umsetzung der Verordnung zu
erteilen. In diesem Sinne muss diese Begriffsbestimmung in Kapitel 1 erteilen. In diesem Sinne muss diese Begriffsbestimmung in Kapitel 1
des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs aufgenommen werden. Wettbewerbs aufgenommen werden.
Artikel 2 Artikel 2
In Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung wird bestimmt, dass die In Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung wird bestimmt, dass die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission spätestens Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission spätestens
dreissig Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung dreissig Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung
einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen
angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer
Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, darüber unterrichten. Zu Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, darüber unterrichten. Zu
diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende
Darstellung des Falls, die in Aussicht genommene Entscheidung oder, Darstellung des Falls, die in Aussicht genommene Entscheidung oder,
soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage, soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage,
der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Um dem der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Um dem
Wettbewerbsrat zu ermöglichen, dieser Verpflichtung nachzukommen, muss Wettbewerbsrat zu ermöglichen, dieser Verpflichtung nachzukommen, muss
diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis des Rates in Artikel 18bis des diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis des Rates in Artikel 18bis des
Gesetzes ausdrücklich festgelegt werden. Wie der Staatsrat zu Recht Gesetzes ausdrücklich festgelegt werden. Wie der Staatsrat zu Recht
bemerkt, besteht die einzige Abänderung von Artikel 18bis des Gesetzes bemerkt, besteht die einzige Abänderung von Artikel 18bis des Gesetzes
aus der Einfügung der Wörter « Unbeschadet des Artikels 50". Wenn der aus der Einfügung der Wörter « Unbeschadet des Artikels 50". Wenn der
Staatsrat also der Ansicht ist, dass die im Entwurf vorgesehene Staatsrat also der Ansicht ist, dass die im Entwurf vorgesehene
Ausnahme über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Ausnahme über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003
Notwendige hinausgeht, liegt dies einzig und allein an der Tragweite Notwendige hinausgeht, liegt dies einzig und allein an der Tragweite
von Artikel 50 des Gesetzes. Daher ist beschlossen worden, nicht von Artikel 50 des Gesetzes. Daher ist beschlossen worden, nicht
Artikel 2 abzuändern, sondern die Tragweite, die Artikel 5 des Artikel 2 abzuändern, sondern die Tragweite, die Artikel 5 des
Entwurfs Artikel 50 des Gesetzes verleiht, einzuschränken (siehe Entwurfs Artikel 50 des Gesetzes verleiht, einzuschränken (siehe
unten). unten).
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 20 der Verordnung legt die Befugnisse fest, über die die Artikel 20 der Verordnung legt die Befugnisse fest, über die die
ermächtigten Bediensteten der Kommission und die Begleitpersonen im ermächtigten Bediensteten der Kommission und die Begleitpersonen im
Rahmen der Nachprüfungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben, Rahmen der Nachprüfungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben,
die durch diese Verordnung übertragen werden, erforderlich sind. die durch diese Verordnung übertragen werden, erforderlich sind.
Gemäss Artikel 49 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des Gemäss Artikel 49 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs werden die Bediensteten der Kommission wirtschaftlichen Wettbewerbs werden die Bediensteten der Kommission
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Unternehmen von den Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Unternehmen von den Bediensteten
des Dienstes Wettbewerb unterstützt. Artikel 23 des koordinierten des Dienstes Wettbewerb unterstützt. Artikel 23 des koordinierten
Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, in dem die Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, in dem die
Untersuchungsbefugnisse dieser Bediensteten festgelegt werden, muss Untersuchungsbefugnisse dieser Bediensteten festgelegt werden, muss
abgeändert werden, damit diese Bediensteten über dieselben abgeändert werden, damit diese Bediensteten über dieselben
Untersuchungsbefugnisse verfügen wie die Bediensteten der Kommission. Untersuchungsbefugnisse verfügen wie die Bediensteten der Kommission.
Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist diese Abänderung auf das für Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist diese Abänderung auf das für
die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige begrenzt worden. die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige begrenzt worden.
Tatsächlich ist die Versiegelung anderer als von Unternehmen oder Tatsächlich ist die Versiegelung anderer als von Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen genutzter Räumlichkeiten während eines Unternehmensvereinigungen genutzter Räumlichkeiten während eines
Zeitraums, der achtundvierzig Stunden überschreitet, nicht in der Zeitraums, der achtundvierzig Stunden überschreitet, nicht in der
Verordnung vorgeschrieben. Verordnung vorgeschrieben.
Artikel 4 Artikel 4
Laut Artikel 31 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des Laut Artikel 31 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs kann der Wettbewerbsrat nach Untersuchung wirtschaftlichen Wettbewerbs kann der Wettbewerbsrat nach Untersuchung
seitens des Berichterstatterkorps entscheiden, dass entweder eine seitens des Berichterstatterkorps entscheiden, dass entweder eine
wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung
anordnen, oder dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt. anordnen, oder dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt.
Jedoch wird die ausschliessliche Befugnis, bei Angelegenheiten, die Jedoch wird die ausschliessliche Befugnis, bei Angelegenheiten, die
den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu
beeinträchtigen geeignet sind, festzustellen, dass keine beeinträchtigen geeignet sind, festzustellen, dass keine
wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, durch Artikel 10 der wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, durch Artikel 10 der
Verordnung der Europäischen Kommission vorbehalten. Könnte der Handel Verordnung der Europäischen Kommission vorbehalten. Könnte der Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden und liegt keine zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden und liegt keine
wettbewerbsbeschränkende Praktik vor, kann der Wettbewerbsrat gemäss wettbewerbsbeschränkende Praktik vor, kann der Wettbewerbsrat gemäss
Artikel 5 der Verordnung folglich nur entscheiden, dass für ihn kein Artikel 5 der Verordnung folglich nur entscheiden, dass für ihn kein
Anlass besteht einzuschreiten. Mit anderen Worten kann der Anlass besteht einzuschreiten. Mit anderen Worten kann der
Wettbewerbsrat nur bei Angelegenheiten, bei denen keine Wettbewerbsrat nur bei Angelegenheiten, bei denen keine
Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgestellt Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgestellt
worden ist, entscheiden, dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik worden ist, entscheiden, dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik
vorliegt. Dies ist der Grund für die Abänderung von Absatz 2 dieses vorliegt. Dies ist der Grund für die Abänderung von Absatz 2 dieses
Artikels und die Einfügung eines Absatzes 3, der dem Rat ermöglicht, Artikels und die Einfügung eines Absatzes 3, der dem Rat ermöglicht,
in den anderen Fällen festzustellen, dass für ihn kein Anlass besteht in den anderen Fällen festzustellen, dass für ihn kein Anlass besteht
einzuschreiten. Dieser Absatz entspricht dem letzten Satzteil des einzuschreiten. Dieser Absatz entspricht dem letzten Satzteil des
letzten Absatzes von Artikel 5 der Verordnung. letzten Absatzes von Artikel 5 der Verordnung.
Artikel 5 Artikel 5
Mit diesem Artikel wird bezweckt der belgischen Wettbewerbsbehörde zu Mit diesem Artikel wird bezweckt der belgischen Wettbewerbsbehörde zu
erlauben, gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003 erlauben, gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003
ihren Part in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den ihren Part in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu erfüllen. einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu erfüllen.
Genauer gesagt muss die belgische Wettbewerbsbehörde die Kommission Genauer gesagt muss die belgische Wettbewerbsbehörde die Kommission
nicht nur informieren, wenn sie in Anwendung der Artikel 81 und 82 des nicht nur informieren, wenn sie in Anwendung der Artikel 81 und 82 des
Vertrags eine Untersuchung aufnimmt, was als eine Aufgabe des Vertrags eine Untersuchung aufnimmt, was als eine Aufgabe des
Berichterstatterkorps betrachtet werden kann, sondern muss der Berichterstatterkorps betrachtet werden kann, sondern muss der
Kommission ebenfalls die in Aussicht genommene Entscheidung mitteilen, Kommission ebenfalls die in Aussicht genommene Entscheidung mitteilen,
was zu den Zuständigkeiten des Wettbewerbsrates gehört. was zu den Zuständigkeiten des Wettbewerbsrates gehört.
Darum muss den drei Organen in dem für die Umsetzung der Verordnung Darum muss den drei Organen in dem für die Umsetzung der Verordnung
erforderlichen Masse gestattet werden, sachdienliche Angaben und erforderlichen Masse gestattet werden, sachdienliche Angaben und
Unterlagen auszutauschen. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist Unterlagen auszutauschen. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist
diese Bestimmung neu formuliert worden, um sich auf das für die diese Bestimmung neu formuliert worden, um sich auf das für die
Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige zu beschränken. Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige zu beschränken.
Da der Artikel auf diese Weise abgeändert wird, müssen auch die neue Da der Artikel auf diese Weise abgeändert wird, müssen auch die neue
Terminologie und die neue Nummerierung des EG-Vertrags verwendet Terminologie und die neue Nummerierung des EG-Vertrags verwendet
werden. werden.
Schliesslich ändert sich nichts an der ursprünglich auf der Grundlage Schliesslich ändert sich nichts an der ursprünglich auf der Grundlage
von Gegenseitigkeitsabkommen vorgesehenen Zusammenarbeit mit anderen von Gegenseitigkeitsabkommen vorgesehenen Zusammenarbeit mit anderen
Wettbewerbsbehörden. Wettbewerbsbehörden.
Artikel 6 Artikel 6
In diesem Artikel wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses In diesem Artikel wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
bestimmt, der zusammen mit der Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft bestimmt, der zusammen mit der Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft
treten muss. treten muss.
Artikel 7 Artikel 7
Dieser Artikel gibt keinen Anlass zu einem besonderen Kommentar. Dieser Artikel gibt keinen Anlass zu einem besonderen Kommentar.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs Wettbewerbs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Ausführung der in Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Ausführung der in
Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien, Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien,
insbesondere des Artikels 1; insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz
des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 15. des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 15.
März 2000 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August März 2000 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August
2001; 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.564 des Staatsrates vom 4. März 2004, Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.564 des Staatsrates vom 4. März 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes Artikel 1 - In Kapitel 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes
über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird nach Artikel 1 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird nach Artikel 1
ein neuer Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein neuer Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1bis - Für die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. « Art. 1bis - Für die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr.
1/2003 des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2002 zur 1/2003 des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2002 zur
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
Wettbewerbsregeln sind unter « Wettbewerbsbehörde » der Wettbewerbsregeln sind unter « Wettbewerbsbehörde » der
Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der Dienst Wettbewerb zu Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der Dienst Wettbewerb zu
verstehen, wobei jede Behörde gemäss den in vorliegendem Gesetz verstehen, wobei jede Behörde gemäss den in vorliegendem Gesetz
festgelegten Zuständigkeiten handelt. » festgelegten Zuständigkeiten handelt. »
Art. 2 - Artikel 18bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 18bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet des Artikels 50 sind Mitglieder des Wettbewerbsrates an « Unbeschadet des Artikels 50 sind Mitglieder des Wettbewerbsrates an
das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Auskünfte, von das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Auskünfte, von
denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, keiner denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, keiner
Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als
Zeuge geladen. » Zeuge geladen. »
Art. 3 - In Artikel 23 § 3 Absatz 6 werden die Wörter « für einen Art. 3 - In Artikel 23 § 3 Absatz 6 werden die Wörter « für einen
Zeitraum, der achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf, » durch Zeitraum, der achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf, » durch
die Wörter « für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen die Wörter « für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen
Ausführung notwendig ist, jedoch in anderen als von Unternehmen oder Ausführung notwendig ist, jedoch in anderen als von Unternehmen oder
Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten nicht länger als Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten nicht länger als
achtundvierzig Stunden » ersetzt. achtundvierzig Stunden » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 31 wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 31 wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort « dass » und den Wörtern « keine 1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort « dass » und den Wörtern « keine
wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt » die Wörter «, sofern der wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt » die Wörter «, sofern der
Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht
beeinträchtigt wird, » eingefügt. beeinträchtigt wird, » eingefügt.
2. Es wird eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 3. dass nach den ihm bekannten Tatsachen für ihn kein Anlass besteht « 3. dass nach den ihm bekannten Tatsachen für ihn kein Anlass besteht
einzuschreiten. » einzuschreiten. »
Art. 5 - Artikel 50 wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 50 wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe a) wird die Zahl « 89" durch die Zahl « 85" ersetzt, 1. In Buchstabe a) wird die Zahl « 89" durch die Zahl « 85" ersetzt,
das Wort « Wirtschaftsgemeinschaft » durch das Wort « Gemeinschaft » das Wort « Wirtschaftsgemeinschaft » durch das Wort « Gemeinschaft »
ersetzt und folgender Satz am Ende hinzugefügt: « ; ebenso können der ersetzt und folgender Satz am Ende hinzugefügt: « ; ebenso können der
Wettbewerbsrat und das Berichterstatterkorps gemäss den Bestimmungen Wettbewerbsrat und das Berichterstatterkorps gemäss den Bestimmungen
der in Anwendung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der der in Anwendung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien
Unterlagen und Auskünfte, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäss Unterlagen und Auskünfte, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäss
Artikel 85 des vorerwähnten Vertrags den zuständigen Artikel 85 des vorerwähnten Vertrags den zuständigen
Gemeinschaftsbehörden übermitteln, ». Gemeinschaftsbehörden übermitteln, ».
2. Nach Buchstabe a) wird ein neuer Buchstabe b) mit folgendem 2. Nach Buchstabe a) wird ein neuer Buchstabe b) mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« b) können der Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der « b) können der Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der
Dienst Wettbewerb gemäss den Bestimmungen der aufgrund von Artikel 83 Dienst Wettbewerb gemäss den Bestimmungen der aufgrund von Artikel 83
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Verordnungen und Richtlinien die erforderlichen Unterlagen und Verordnungen und Richtlinien die erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Auskünfte den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft übermitteln, ». Europäischen Gemeinschaft übermitteln, ».
3. Der alte Buchstabe b) wird Buchtabe c). 3. Der alte Buchstabe b) wird Buchtabe c).
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Art. 7 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Art. 7 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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