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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging van de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april |
loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 1er | 2004 tot wijziging van de wet tot bescherming van de economische |
juillet 1999 | mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 avril 2004 modifiant la loi sur la protection de la | besluit van 25 april 2004 tot wijziging van de wet tot bescherming van |
concurrence économique, coordonnée le 1er juillet 1999, établi par le | de economische mededinging, gecoördineerd op 1 juli 1999, opgemaakt |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging |
modifiant la loi sur la protection de la concurrence économique, | van de wet tot bescherming van de economische mededinging, |
coordonnée le 1er juillet 1999. | gecoördineerd op 1 juli 1999. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999 | 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999 |
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen | koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs | Wettbewerbs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
am 16. Dezember 2002 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung | am 16. Dezember 2002 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung |
(EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des | (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des |
Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angenommen. | Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angenommen. |
Diese Verordnung, die in allen Teilen verbindlich und in den | Diese Verordnung, die in allen Teilen verbindlich und in den |
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, tritt am 1. Mai 2004 in | Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, tritt am 1. Mai 2004 in |
Kraft und wird eine grundlegende Änderung der Art und Weise, wie | Kraft und wird eine grundlegende Änderung der Art und Weise, wie |
Streitsachen im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs auf | Streitsachen im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs auf |
nationaler und europäischer Ebene behandelt werden, zur Folge haben. | nationaler und europäischer Ebene behandelt werden, zur Folge haben. |
Durch diese Verordnung wird den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden | Durch diese Verordnung wird den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden |
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis | der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis |
übertragen, Artikel 81 § 3 des Vertrags anzuwenden; eine Befugnis, die | übertragen, Artikel 81 § 3 des Vertrags anzuwenden; eine Befugnis, die |
bis dato der Europäischen Kommission vorbehalten war. | bis dato der Europäischen Kommission vorbehalten war. |
Obwohl die Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar ist und über | Obwohl die Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar ist und über |
gegenteilige einzelstaatliche Bestimmungen Vorrang hat, sind die | gegenteilige einzelstaatliche Bestimmungen Vorrang hat, sind die |
Mitgliedstaaten durch europäisches Recht ebenfalls verpflichtet, | Mitgliedstaaten durch europäisches Recht ebenfalls verpflichtet, |
gegenteilige Bestimmungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit formell | gegenteilige Bestimmungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit formell |
anzupassen. Deshalb sind eine Reihe von Abänderungen des Gesetzes über | anzupassen. Deshalb sind eine Reihe von Abänderungen des Gesetzes über |
den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erforderlich. | den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erforderlich. |
Ausserdem sind die Mitgliedstaaten durch Artikel 35 der Verordnung | Ausserdem sind die Mitgliedstaaten durch Artikel 35 der Verordnung |
verpflichtet, vor dem 1. Mai 2004 die betreffende nationale | verpflichtet, vor dem 1. Mai 2004 die betreffende nationale |
Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, sodass die Bestimmungen der | Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, sodass die Bestimmungen der |
Verordnung wirksam angewandt werden können. | Verordnung wirksam angewandt werden können. |
Schliesslich wird mit dem Ziel, die Einheitlichkeit in der Anwendung | Schliesslich wird mit dem Ziel, die Einheitlichkeit in der Anwendung |
der Artikel 81 und 82 des Vertrags zu gewährleisten und zu bewahren, | der Artikel 81 und 82 des Vertrags zu gewährleisten und zu bewahren, |
in Artikel 11 der Verordnung ebenfalls eine enge Zusammenarbeit in | in Artikel 11 der Verordnung ebenfalls eine enge Zusammenarbeit in |
Form eines Netzwerks vorgesehen, innerhalb dessen die | Form eines Netzwerks vorgesehen, innerhalb dessen die |
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission | einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission |
zum Austausch einer Reihe von Auskünften und Unterlagen verpflichtet | zum Austausch einer Reihe von Auskünften und Unterlagen verpflichtet |
sein werden. Daraus folgt die Notwendigkeit, der belgischen | sein werden. Daraus folgt die Notwendigkeit, der belgischen |
Wettbewerbsbehörde die Mitteilung von bestimmten, selbst vertraulichen | Wettbewerbsbehörde die Mitteilung von bestimmten, selbst vertraulichen |
Auskünften, zu gestatten. | Auskünften, zu gestatten. |
Das Gesetz wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Das Gesetz wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass abgeändert, da in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur | Erlass abgeändert, da in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur |
Ausführung der in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung | Ausführung der in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung |
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und | der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und |
Richtlinien bestimmt wird, dass der König durch einen im Ministerrat | Richtlinien bestimmt wird, dass der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die erforderlichen Massnahmen für die Ausführung der | beratenen Erlass die erforderlichen Massnahmen für die Ausführung der |
Verpflichtungen, die aus den in Anwendung von Artikel 87 des | Verpflichtungen, die aus den in Anwendung von Artikel 87 des |
EWG-Vertrags (neuer Artikel 83) erlassenen Verordnungen und | EWG-Vertrags (neuer Artikel 83) erlassenen Verordnungen und |
Richtlinien entstehen, ergreifen kann. Diese Massnahmen können | Richtlinien entstehen, ergreifen kann. Diese Massnahmen können |
Abänderung und Aufhebung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen. | Abänderung und Aufhebung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen. |
Der Königliche Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezweckt die | Der Königliche Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezweckt die |
Ausführung der Verpflichtungen, die aus der Verordnung Nr. 1/2003 | Ausführung der Verpflichtungen, die aus der Verordnung Nr. 1/2003 |
entstehen. | entstehen. |
Die Formulierungsvorschläge des Staatsrates sind ausnahmslos | Die Formulierungsvorschläge des Staatsrates sind ausnahmslos |
berücksichtigt worden. Sofern der Staatsrat der Ansicht war, dass der | berücksichtigt worden. Sofern der Staatsrat der Ansicht war, dass der |
Entwurf über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 | Entwurf über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 |
Notwendige hinausgeht, sind entsprechende Einschränkungen in den Text | Notwendige hinausgeht, sind entsprechende Einschränkungen in den Text |
eingearbeitet worden; diese Abänderungen werden in der Besprechung der | eingearbeitet worden; diese Abänderungen werden in der Besprechung der |
entsprechenden Artikel erläutert. | entsprechenden Artikel erläutert. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden die | In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden die |
Mitgliedstaaten verpflichtet, die zuständige Wettbewerbsbehörde zu | Mitgliedstaaten verpflichtet, die zuständige Wettbewerbsbehörde zu |
bestimmen. Diese Behörde, der in der Verordnung festgelegte | bestimmen. Diese Behörde, der in der Verordnung festgelegte |
Verpflichtungen und Aufgaben zugewiesen werden, kann aus mehreren | Verpflichtungen und Aufgaben zugewiesen werden, kann aus mehreren |
Organen bestehen. Es ist also nahe liegend, die drei wichtigsten im | Organen bestehen. Es ist also nahe liegend, die drei wichtigsten im |
Bereich des Wettbewerbs agierenden Organe als Wettbewerbsbehörde im | Bereich des Wettbewerbs agierenden Organe als Wettbewerbsbehörde im |
Sinne von Artikel 35 der Verordnung zu bestimmen und ihnen im Rahmen | Sinne von Artikel 35 der Verordnung zu bestimmen und ihnen im Rahmen |
ihrer Zuständigkeit die Befugnisse zur Umsetzung der Verordnung zu | ihrer Zuständigkeit die Befugnisse zur Umsetzung der Verordnung zu |
erteilen. In diesem Sinne muss diese Begriffsbestimmung in Kapitel 1 | erteilen. In diesem Sinne muss diese Begriffsbestimmung in Kapitel 1 |
des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen | des koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs aufgenommen werden. | Wettbewerbs aufgenommen werden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung wird bestimmt, dass die | In Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung wird bestimmt, dass die |
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission spätestens | Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission spätestens |
dreissig Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung | dreissig Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung |
einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen | einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen |
angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer | angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer |
Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, darüber unterrichten. Zu | Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, darüber unterrichten. Zu |
diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende | diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende |
Darstellung des Falls, die in Aussicht genommene Entscheidung oder, | Darstellung des Falls, die in Aussicht genommene Entscheidung oder, |
soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage, | soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage, |
der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Um dem | der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Um dem |
Wettbewerbsrat zu ermöglichen, dieser Verpflichtung nachzukommen, muss | Wettbewerbsrat zu ermöglichen, dieser Verpflichtung nachzukommen, muss |
diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis des Rates in Artikel 18bis des | diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis des Rates in Artikel 18bis des |
Gesetzes ausdrücklich festgelegt werden. Wie der Staatsrat zu Recht | Gesetzes ausdrücklich festgelegt werden. Wie der Staatsrat zu Recht |
bemerkt, besteht die einzige Abänderung von Artikel 18bis des Gesetzes | bemerkt, besteht die einzige Abänderung von Artikel 18bis des Gesetzes |
aus der Einfügung der Wörter « Unbeschadet des Artikels 50". Wenn der | aus der Einfügung der Wörter « Unbeschadet des Artikels 50". Wenn der |
Staatsrat also der Ansicht ist, dass die im Entwurf vorgesehene | Staatsrat also der Ansicht ist, dass die im Entwurf vorgesehene |
Ausnahme über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 | Ausnahme über das für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 |
Notwendige hinausgeht, liegt dies einzig und allein an der Tragweite | Notwendige hinausgeht, liegt dies einzig und allein an der Tragweite |
von Artikel 50 des Gesetzes. Daher ist beschlossen worden, nicht | von Artikel 50 des Gesetzes. Daher ist beschlossen worden, nicht |
Artikel 2 abzuändern, sondern die Tragweite, die Artikel 5 des | Artikel 2 abzuändern, sondern die Tragweite, die Artikel 5 des |
Entwurfs Artikel 50 des Gesetzes verleiht, einzuschränken (siehe | Entwurfs Artikel 50 des Gesetzes verleiht, einzuschränken (siehe |
unten). | unten). |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 20 der Verordnung legt die Befugnisse fest, über die die | Artikel 20 der Verordnung legt die Befugnisse fest, über die die |
ermächtigten Bediensteten der Kommission und die Begleitpersonen im | ermächtigten Bediensteten der Kommission und die Begleitpersonen im |
Rahmen der Nachprüfungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben, | Rahmen der Nachprüfungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben, |
die durch diese Verordnung übertragen werden, erforderlich sind. | die durch diese Verordnung übertragen werden, erforderlich sind. |
Gemäss Artikel 49 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des | Gemäss Artikel 49 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des |
wirtschaftlichen Wettbewerbs werden die Bediensteten der Kommission | wirtschaftlichen Wettbewerbs werden die Bediensteten der Kommission |
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Unternehmen von den Bediensteten | bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Unternehmen von den Bediensteten |
des Dienstes Wettbewerb unterstützt. Artikel 23 des koordinierten | des Dienstes Wettbewerb unterstützt. Artikel 23 des koordinierten |
Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, in dem die | Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, in dem die |
Untersuchungsbefugnisse dieser Bediensteten festgelegt werden, muss | Untersuchungsbefugnisse dieser Bediensteten festgelegt werden, muss |
abgeändert werden, damit diese Bediensteten über dieselben | abgeändert werden, damit diese Bediensteten über dieselben |
Untersuchungsbefugnisse verfügen wie die Bediensteten der Kommission. | Untersuchungsbefugnisse verfügen wie die Bediensteten der Kommission. |
Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist diese Abänderung auf das für | Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist diese Abänderung auf das für |
die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige begrenzt worden. | die Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige begrenzt worden. |
Tatsächlich ist die Versiegelung anderer als von Unternehmen oder | Tatsächlich ist die Versiegelung anderer als von Unternehmen oder |
Unternehmensvereinigungen genutzter Räumlichkeiten während eines | Unternehmensvereinigungen genutzter Räumlichkeiten während eines |
Zeitraums, der achtundvierzig Stunden überschreitet, nicht in der | Zeitraums, der achtundvierzig Stunden überschreitet, nicht in der |
Verordnung vorgeschrieben. | Verordnung vorgeschrieben. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Laut Artikel 31 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des | Laut Artikel 31 des koordinierten Gesetzes über den Schutz des |
wirtschaftlichen Wettbewerbs kann der Wettbewerbsrat nach Untersuchung | wirtschaftlichen Wettbewerbs kann der Wettbewerbsrat nach Untersuchung |
seitens des Berichterstatterkorps entscheiden, dass entweder eine | seitens des Berichterstatterkorps entscheiden, dass entweder eine |
wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung | wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung |
anordnen, oder dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt. | anordnen, oder dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt. |
Jedoch wird die ausschliessliche Befugnis, bei Angelegenheiten, die | Jedoch wird die ausschliessliche Befugnis, bei Angelegenheiten, die |
den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu | den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu |
beeinträchtigen geeignet sind, festzustellen, dass keine | beeinträchtigen geeignet sind, festzustellen, dass keine |
wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, durch Artikel 10 der | wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, durch Artikel 10 der |
Verordnung der Europäischen Kommission vorbehalten. Könnte der Handel | Verordnung der Europäischen Kommission vorbehalten. Könnte der Handel |
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden und liegt keine | zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden und liegt keine |
wettbewerbsbeschränkende Praktik vor, kann der Wettbewerbsrat gemäss | wettbewerbsbeschränkende Praktik vor, kann der Wettbewerbsrat gemäss |
Artikel 5 der Verordnung folglich nur entscheiden, dass für ihn kein | Artikel 5 der Verordnung folglich nur entscheiden, dass für ihn kein |
Anlass besteht einzuschreiten. Mit anderen Worten kann der | Anlass besteht einzuschreiten. Mit anderen Worten kann der |
Wettbewerbsrat nur bei Angelegenheiten, bei denen keine | Wettbewerbsrat nur bei Angelegenheiten, bei denen keine |
Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgestellt | Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgestellt |
worden ist, entscheiden, dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik | worden ist, entscheiden, dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik |
vorliegt. Dies ist der Grund für die Abänderung von Absatz 2 dieses | vorliegt. Dies ist der Grund für die Abänderung von Absatz 2 dieses |
Artikels und die Einfügung eines Absatzes 3, der dem Rat ermöglicht, | Artikels und die Einfügung eines Absatzes 3, der dem Rat ermöglicht, |
in den anderen Fällen festzustellen, dass für ihn kein Anlass besteht | in den anderen Fällen festzustellen, dass für ihn kein Anlass besteht |
einzuschreiten. Dieser Absatz entspricht dem letzten Satzteil des | einzuschreiten. Dieser Absatz entspricht dem letzten Satzteil des |
letzten Absatzes von Artikel 5 der Verordnung. | letzten Absatzes von Artikel 5 der Verordnung. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Mit diesem Artikel wird bezweckt der belgischen Wettbewerbsbehörde zu | Mit diesem Artikel wird bezweckt der belgischen Wettbewerbsbehörde zu |
erlauben, gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003 | erlauben, gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003 |
ihren Part in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den | ihren Part in der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den |
einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu erfüllen. | einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu erfüllen. |
Genauer gesagt muss die belgische Wettbewerbsbehörde die Kommission | Genauer gesagt muss die belgische Wettbewerbsbehörde die Kommission |
nicht nur informieren, wenn sie in Anwendung der Artikel 81 und 82 des | nicht nur informieren, wenn sie in Anwendung der Artikel 81 und 82 des |
Vertrags eine Untersuchung aufnimmt, was als eine Aufgabe des | Vertrags eine Untersuchung aufnimmt, was als eine Aufgabe des |
Berichterstatterkorps betrachtet werden kann, sondern muss der | Berichterstatterkorps betrachtet werden kann, sondern muss der |
Kommission ebenfalls die in Aussicht genommene Entscheidung mitteilen, | Kommission ebenfalls die in Aussicht genommene Entscheidung mitteilen, |
was zu den Zuständigkeiten des Wettbewerbsrates gehört. | was zu den Zuständigkeiten des Wettbewerbsrates gehört. |
Darum muss den drei Organen in dem für die Umsetzung der Verordnung | Darum muss den drei Organen in dem für die Umsetzung der Verordnung |
erforderlichen Masse gestattet werden, sachdienliche Angaben und | erforderlichen Masse gestattet werden, sachdienliche Angaben und |
Unterlagen auszutauschen. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist | Unterlagen auszutauschen. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist |
diese Bestimmung neu formuliert worden, um sich auf das für die | diese Bestimmung neu formuliert worden, um sich auf das für die |
Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige zu beschränken. | Umsetzung der Verordnung Nr. 1/2003 Notwendige zu beschränken. |
Da der Artikel auf diese Weise abgeändert wird, müssen auch die neue | Da der Artikel auf diese Weise abgeändert wird, müssen auch die neue |
Terminologie und die neue Nummerierung des EG-Vertrags verwendet | Terminologie und die neue Nummerierung des EG-Vertrags verwendet |
werden. | werden. |
Schliesslich ändert sich nichts an der ursprünglich auf der Grundlage | Schliesslich ändert sich nichts an der ursprünglich auf der Grundlage |
von Gegenseitigkeitsabkommen vorgesehenen Zusammenarbeit mit anderen | von Gegenseitigkeitsabkommen vorgesehenen Zusammenarbeit mit anderen |
Wettbewerbsbehörden. | Wettbewerbsbehörden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
In diesem Artikel wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | In diesem Artikel wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
bestimmt, der zusammen mit der Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft | bestimmt, der zusammen mit der Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft |
treten muss. | treten muss. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Dieser Artikel gibt keinen Anlass zu einem besonderen Kommentar. | Dieser Artikel gibt keinen Anlass zu einem besonderen Kommentar. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999 | 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 1. Juli 1999 |
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen | koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs | Wettbewerbs |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Ausführung der in | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1987 zur Ausführung der in |
Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen | Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien, | Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien, |
insbesondere des Artikels 1; | insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz | Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz |
des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 15. | des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
März 2000 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August | März 2000 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August |
2001; | 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.564 des Staatsrates vom 4. März 2004, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.564 des Staatsrates vom 4. März 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes | Artikel 1 - In Kapitel 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes |
über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird nach Artikel 1 | über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird nach Artikel 1 |
ein neuer Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein neuer Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1bis - Für die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. | « Art. 1bis - Für die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. |
1/2003 des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2002 zur | 1/2003 des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2002 zur |
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten | Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten |
Wettbewerbsregeln sind unter « Wettbewerbsbehörde » der | Wettbewerbsregeln sind unter « Wettbewerbsbehörde » der |
Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der Dienst Wettbewerb zu | Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der Dienst Wettbewerb zu |
verstehen, wobei jede Behörde gemäss den in vorliegendem Gesetz | verstehen, wobei jede Behörde gemäss den in vorliegendem Gesetz |
festgelegten Zuständigkeiten handelt. » | festgelegten Zuständigkeiten handelt. » |
Art. 2 - Artikel 18bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 18bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet des Artikels 50 sind Mitglieder des Wettbewerbsrates an | « Unbeschadet des Artikels 50 sind Mitglieder des Wettbewerbsrates an |
das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Auskünfte, von | das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Auskünfte, von |
denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, keiner | denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, keiner |
Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als | Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als |
Zeuge geladen. » | Zeuge geladen. » |
Art. 3 - In Artikel 23 § 3 Absatz 6 werden die Wörter « für einen | Art. 3 - In Artikel 23 § 3 Absatz 6 werden die Wörter « für einen |
Zeitraum, der achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf, » durch | Zeitraum, der achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf, » durch |
die Wörter « für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen | die Wörter « für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für dessen |
Ausführung notwendig ist, jedoch in anderen als von Unternehmen oder | Ausführung notwendig ist, jedoch in anderen als von Unternehmen oder |
Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten nicht länger als | Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten nicht länger als |
achtundvierzig Stunden » ersetzt. | achtundvierzig Stunden » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 31 wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 31 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort « dass » und den Wörtern « keine | 1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort « dass » und den Wörtern « keine |
wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt » die Wörter «, sofern der | wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt » die Wörter «, sofern der |
Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht | Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht |
beeinträchtigt wird, » eingefügt. | beeinträchtigt wird, » eingefügt. |
2. Es wird eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« 3. dass nach den ihm bekannten Tatsachen für ihn kein Anlass besteht | « 3. dass nach den ihm bekannten Tatsachen für ihn kein Anlass besteht |
einzuschreiten. » | einzuschreiten. » |
Art. 5 - Artikel 50 wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 50 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Buchstabe a) wird die Zahl « 89" durch die Zahl « 85" ersetzt, | 1. In Buchstabe a) wird die Zahl « 89" durch die Zahl « 85" ersetzt, |
das Wort « Wirtschaftsgemeinschaft » durch das Wort « Gemeinschaft » | das Wort « Wirtschaftsgemeinschaft » durch das Wort « Gemeinschaft » |
ersetzt und folgender Satz am Ende hinzugefügt: « ; ebenso können der | ersetzt und folgender Satz am Ende hinzugefügt: « ; ebenso können der |
Wettbewerbsrat und das Berichterstatterkorps gemäss den Bestimmungen | Wettbewerbsrat und das Berichterstatterkorps gemäss den Bestimmungen |
der in Anwendung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der | der in Anwendung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien | Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen und Richtlinien |
Unterlagen und Auskünfte, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäss | Unterlagen und Auskünfte, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäss |
Artikel 85 des vorerwähnten Vertrags den zuständigen | Artikel 85 des vorerwähnten Vertrags den zuständigen |
Gemeinschaftsbehörden übermitteln, ». | Gemeinschaftsbehörden übermitteln, ». |
2. Nach Buchstabe a) wird ein neuer Buchstabe b) mit folgendem | 2. Nach Buchstabe a) wird ein neuer Buchstabe b) mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« b) können der Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der | « b) können der Wettbewerbsrat, das Berichterstatterkorps und der |
Dienst Wettbewerb gemäss den Bestimmungen der aufgrund von Artikel 83 | Dienst Wettbewerb gemäss den Bestimmungen der aufgrund von Artikel 83 |
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen | des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen |
Verordnungen und Richtlinien die erforderlichen Unterlagen und | Verordnungen und Richtlinien die erforderlichen Unterlagen und |
Auskünfte den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der | Auskünfte den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Gemeinschaft übermitteln, ». | Europäischen Gemeinschaft übermitteln, ». |
3. Der alte Buchstabe b) wird Buchtabe c). | 3. Der alte Buchstabe b) wird Buchtabe c). |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. |
Art. 7 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der | Art. 7 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |