Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2004 tot coördinatie van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van financiële instrumenten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2004 tot coördinatie van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van financiële instrumenten ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 besluit van 27 januari 2004 tot coördinatie van het koninklijk besluit
du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van
financiers, établi par le Service central de traduction allemande financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2004 tot
portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 coördinatie van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter
favorisant la circulation des instruments financiers. bevordering van de omloop van financiële instrumenten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen 27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen
Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von
Finanzinstrumenten Finanzinstrumenten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels
133 § 9; 133 § 9;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und
Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133
§ 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird
der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des
Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende
Gesetze: Gesetze:
1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten 1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten
Wertpapieren, Wertpapieren,
2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November
1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur
Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, Förderung des Umlaufs von Wertpapieren,
3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener 3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur
Wertpapierverrechnung, Wertpapierverrechnung,
4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den 4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.
Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter
Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen
Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen
Instrumenten ». Instrumenten ».
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von
fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit
diesen Instrumenten diesen Instrumenten
Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet
des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über
den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter:
1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als 1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als
Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten
zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank,
2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf 2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf
das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind,
zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind.
Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine
Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes
vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich
um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-,
Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der
diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben
worden sind. worden sind.
Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar:
1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar 1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar
1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und
geldpolitische Instrumente erwähnt sind, geldpolitische Instrumente erwähnt sind,
2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als 2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als
entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz
vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die
Depositenzertifikate erwähnt sind, Depositenzertifikate erwähnt sind,
3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch 3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch
erwähnt sind. erwähnt sind.
In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem
Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten
Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem
vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise
ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des
unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von
fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die
Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden
Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt
sind, gewährt wird. sind, gewährt wird.
Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von
Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen
der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf.
Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter
den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen
Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden
Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf
andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland
hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese
Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt.
Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder
und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die
Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der
Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der
Mitglieder verblieben. Mitglieder verblieben.
Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im
Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind
fungibel. fungibel.
Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch
mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente
zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre
Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten.
Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten
geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den
Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben.
Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler
Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit.
Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder
kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die
Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser
Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung
beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu
vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten
Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne
Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere
Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der
verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines
Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten
Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch
berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an
den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den
betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen,
dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten
nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer
Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden.
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener
Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der
Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines
Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen
Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das
Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass
unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der
bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser
Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers,
bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der
eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu.
Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen
Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer
Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind
Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese
wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die
Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern
nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer,
jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem
Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht
aus. aus.
Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt
dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente
nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind.
Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es
unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar.
Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine
Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben
Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren
nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung.
Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre
übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem
Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum
der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese
Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das
Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt
denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine
Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung
von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom
betreffenden Mitglied übermittelt. betreffenden Mitglied übermittelt.
Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das
namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität
der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente
übertragen hat. übertragen hat.
Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige
Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität
unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die
behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu
haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist,
die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht
zurückgeben. zurückgeben.
Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten,
die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht
erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten
erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines
Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand
von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres
Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug
oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von
Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag
oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am
Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation
gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos
gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand
bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder
bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist.
In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit
ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf
Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber
des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses
Konto führt, entstehen. Konto führt, entstehen.
Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene
Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können
ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser
Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie:
1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Artikels ausüben, Artikels ausüben,
2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben,
3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben.
Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der
Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf
kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben
Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt,
aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind.
Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur
vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten
Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Verhältnis ihrer Rechte verteilt.
Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer
Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung
von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach
Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die
sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt.
Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel
2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den
Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend
machen. Ausnahmsweise können sie: machen. Ausnahmsweise können sie:
1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben,
2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben,
3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben.
Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler
Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf
kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente
derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen
Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind.
Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur
vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten
Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Verhältnis ihrer Rechte verteilt.
Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem
Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der
Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die
nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung,
die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt.
Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen
Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen
lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung
vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem
Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht
sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen
Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson
oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem
Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied
beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend
gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen
des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist.
Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend
gemacht. gemacht.
Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale
fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für
den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für
Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar.
Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden,
Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente,
die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen
haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung.
Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren
Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die
der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen
worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der
Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von
einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte
Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen
des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum
Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen
Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei
Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren
Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer
vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten
Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem
für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen
des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt
beziehungsweise erhoben. beziehungsweise erhoben.
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf
ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen
mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind.
Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den
Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der
Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses,
sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der
Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre,
sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis
hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht
zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine
Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. Überweisung an eine Liquidationseinrichtung.
Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen
Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für
die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten,
Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie
fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von
der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^