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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2004 tot coördinatie van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van financiële instrumenten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments financiers ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2004 tot coördinatie van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van financiële instrumenten ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 27 janvier 2004 portant coordination de l'arrêté royal n° 62 | besluit van 27 januari 2004 tot coördinatie van het koninklijk besluit |
du 10 novembre 1967 favorisant la circulation des instruments | nr. 62 van 10 november 1967 ter bevordering van de omloop van |
financiers, établi par le Service central de traduction allemande | financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 janvier 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2004 tot |
portant coordination de l'arrêté royal n° 62 du 10 novembre 1967 | coördinatie van het koninklijk besluit nr. 62 van 10 november 1967 ter |
favorisant la circulation des instruments financiers. | bevordering van de omloop van financiële instrumenten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen | 27. JANUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen |
Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von | Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von |
Finanzinstrumenten | Finanzinstrumenten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels |
133 § 9; | 133 § 9; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und |
Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 | Finanzwesen vom 17. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 133 |
§ 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; | § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.355/2 des Staatsrates vom 2. Juli 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird | Artikel 1 - Gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass wird |
der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des | der Königliche Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des |
Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende | Umlaufs von Finanzinstrumenten koordiniert, abgeändert durch folgende |
Gesetze: | Gesetze: |
1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten | 1. das Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten |
Wertpapieren, | Wertpapieren, |
2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November | 2. das Gesetz vom 7. April 1995 zur Abänderung der am 30. November |
1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur | 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur |
Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, | Förderung des Umlaufs von Wertpapieren, |
3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener | 3. das Gesetz vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur | Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur |
Wertpapierverrechnung, | Wertpapierverrechnung, |
4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | 4. das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. |
Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter | Art. 2 - Die Koordinierung trägt folgende Überschrift: « Koordinierter |
Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen | Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen |
Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen | Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen |
Instrumenten ». | Instrumenten ». |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von | Koordinierter Königlicher Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von |
fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit | fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit |
diesen Instrumenten | diesen Instrumenten |
Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet | Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet |
des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über | des Artikels 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über |
den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: | den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen versteht man unter: |
1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als | 1. « Liquidationseinrichtung »: Einrichtung(en), die vom König als |
Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten | Zentralverwahrer von in Artikel 2 bestimmten Finanzinstrumenten |
zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, | zugelassen sind, und die Belgische Nationalbank, |
2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf | 2. « Mitgliedern »: Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf |
das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, | das Liquidationssystem einer Liquidationseinrichtung anwendbar sind, |
zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. | zur Führung von Wertpapierkonten bei dieser Einrichtung befugt sind. |
Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine | Art. 2 - Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine |
Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes | die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich | vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich |
um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, | um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, |
Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der | Order- oder Namenspapiere handelt und ungeachtet der Form, in der |
diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben | diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben |
worden sind. | worden sind. |
Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des | Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 sind die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: | vorliegenden Erlasses jedoch nicht anwendbar: |
1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar | 1. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesetz vom 2. Januar |
1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und | 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und |
geldpolitische Instrumente erwähnt sind, | geldpolitische Instrumente erwähnt sind, |
2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als | 2. auf Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate, die als |
entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz | entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben worden sind und im Gesetz |
vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die | vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die |
Depositenzertifikate erwähnt sind, | Depositenzertifikate erwähnt sind, |
3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch | 3. auf entmaterialisierte Wertpapiere, die im Gesellschaftsgesetzbuch |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem | In den folgenden Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind unter dem |
Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten | Begriff « Finanzinstrumente » die in Absatz 1 und 2 bestimmten |
Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem | Wertpapiere zu verstehen, die auf fungibler Basis gemäss dem |
vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise | vorliegenden Erlass bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise |
ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des | ihren Mitgliedern hinterlegt werden, einschliesslich des |
unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von | unkörperlichen Miteigentumsrechts, das durch diese Hinterlegung von |
fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die | fungiblen Wertpapieren der Gesamtheit der Hinterleger für die |
Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden | Gesamtheit der Wertpapiere derselben Gattung, die bei der betreffenden |
Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt | Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern hinterlegt |
sind, gewährt wird. | sind, gewährt wird. |
Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von | Art. 3 - Liquidationseinrichtungen treten nur für Rechnung von |
Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen | Mitgliedern und nur für Finanzinstrumente, die diese ihnen im Rahmen |
der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. | der Regelung der laufenden Konten überwiesen haben, als Verwahrer auf. |
Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter | Art. 4 - Liquidationseinrichtungen und ihre Mitglieder können unter |
den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen | den in ihren Abrechnungssystemen festgelegten Bedingungen |
Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden | Finanzinstrumente, die ihnen im Rahmen der Regelung der laufenden |
Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf | Konten überwiesen werden, per Überweisung auf ein Konto oder auf |
andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland | andere Weise bei anderen Verwahrern in Belgien oder im Ausland |
hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese | hinterlegen. Die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird durch diese |
Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. | Hinterlegung keineswegs beeinträchtigt. |
Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder | Art. 5 - Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen besitzen Mitglieder |
und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die | und ihre Hinterleger dieselben Rechte, als wären die |
Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der | Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im Rahmen der |
Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der | Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, in den Kassen der |
Mitglieder verblieben. | Mitglieder verblieben. |
Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im | Art. 6 - Finanzinstrumente, die einer Liquidationseinrichtung im |
Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind | Rahmen der Regelung der laufenden Konten überwiesen werden, sind |
fungibel. | fungibel. |
Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch | Liquidationseinrichtungen können ihren Mitgliedern identische, jedoch |
mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente | mit einer anderen Nummer versehene Inhaberfinanzinstrumente |
zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre | zurückgeben. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder in Bezug auf ihre |
Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. | Hinterleger von fungiblen Finanzinstrumenten. |
Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten | Überweisungen von Konto auf Konto von fungiblen Finanzinstrumenten |
geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den | geben weder bei der betreffenden Liquidationseinrichtung noch bei den |
Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. | Mitgliedern Anlass zu Nummerangaben. |
Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler | Finanzvermittler sind von der Eintragung der Nummern fungibler |
Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. | Finanzinstrumente, die sie handeln sollen, in ihre Bücher befreit. |
Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder | Art 7 - § 1 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder |
kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die | kaufmännischen Pfandrechts an fungiblen Finanzinstrumenten erfolgt die |
Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser | Besitzeinweisung auf gültige Weise durch Buchung dieser |
Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung | Finanzinstrumente auf ein bei einer Liquidationseinrichtung |
beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu | beziehungsweise bei einem Mitglied auf den Namen einer zu |
vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten | vereinbarenden Person eröffnetes Sonderkonto. Die verpfändeten |
Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne | Finanzinstrumente werden nach ihrer Art identifiziert, ohne |
Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere | Nummerangabe. Ein so bestelltes Pfandrecht ist ohne weitere |
Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. | Formalitäten rechtsgültig und Dritten gegenüber wirksam. |
Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der | Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpfänder Eigentümer der |
verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines | verpfändeten Finanzinstrumente ist. Unbeschadet der Haftung eines |
Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten | Verpfänders gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten |
Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch | Finanzinstrumente wird die Gültigkeit eines Pfandsrechts nicht dadurch |
berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an | berührt, dass der betreffende Verpfänder nicht das Eigentumsrecht an |
den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den | den verpfändeten Finanzinstrumenten besitzt. Hat ein Verpfänder den |
betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, | betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, |
dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten | dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Finanzinstrumenten |
nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer | nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer |
Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. | Ermächtigung des Eigentümers, diese Instrumente zu verpfänden. |
§ 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener | § 2 - Unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener |
Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der | Realisierungsweisen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der |
Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines | Parteien hat ein Pfandgläubiger bei Nichtzahlung ungeachtet eines |
Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen | Konkurses, eines gerichtlichen Vergleichs oder allen anderen |
Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das | Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern eines Schuldners das |
Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass | Recht, das Pfandrecht an Finanzinstrumenten, die vorliegendem Erlass |
unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der | unterliegen, geltend zu machen, indem er diese Instrumente binnen der |
bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser | bestmöglichen Frist realisiert. Der Ertrag aus der Realisierung dieser |
Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, | Finanzinstrumente wird mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, |
bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der | bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Der |
eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. | eventuelle Restbetrag steht dem Pfandschuldner zu. |
Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen | Art. 8 - Für die Ausübung ihrer Rechte an fungiblen |
Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer | Finanzinstrumenten, die bei einem Mitglied beziehungsweise einer |
Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind | Liquidationseinrichtung hinterlegt oder verpfändet werden, sind |
Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese | Hinterleger und ihre Berechtigten den Mitgliedern gegenüber und diese |
wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die | wiederum den Liquidationseinrichtungen gegenüber davon befreit, die |
Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern | Identität der Finanzinstrumente durch Angabe ihrer Nummern |
nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, | nachzuweisen. Der Nachweis, dass eine gleiche Anzahl identischer, |
jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem | jedoch mit anderen Nummern versehener Finanzinstrumente bei einem |
Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht | Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung hinterlegt ist, reicht |
aus. | aus. |
Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt | Art. 9 - Bei Übertragung von Finanzinstrumenten an ein Mitglied bleibt |
dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente | dieses verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Instrumente |
nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. | nicht Gegenstand einer am Übertragungsdatum noch gültigen Sperre sind. |
Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es | Hat ein Mitglied ein gesperrtes Finanzinstrument angenommen, ist es |
unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. | unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts haftbar. |
Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine | Eine Überweisung von Finanzinstrumenten an eine |
Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben | Liquidationseinrichtung beziehungsweise an ein Mitglied hat dieselben |
Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren | Auswirkungen wie eine Verfügungshandlung; Bekanntmachung von Sperren |
nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. | nach solchen Überweisungen haben keine Auswirkung. |
Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre | Im Hinblick auf die Aufhebung einer in Absatz 2 erwähnten Sperre |
übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem | übermitteln Liquidationseinrichtungen beziehungsweise Mitglieder dem |
Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum | Landesamt für Wertpapiere eine Bescheinigung mit dem Übertragungsdatum |
der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese | der vorerwähnten Instrumente und dem Namen des Mitglieds, an das diese |
Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das | Übertragung erfolgt ist. Gegen Vorlage dieses Schriftstücks hebt das |
Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt | Landesamt für Wertpapiere die Sperrung von Amts wegen auf und setzt |
denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine | denjenigen, der die Sperre veranlasst hat, davon in Kenntnis. Eine |
Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung | Kopie dieser Bescheinigung wird der zahlungspflichtigen Einrichtung |
von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom | von der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise vom |
betreffenden Mitglied übermittelt. | betreffenden Mitglied übermittelt. |
Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das | Derjenige, der eine Sperre veranlasst hat, kann von dem Mitglied, das |
namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität | namentlich auf der Bescheinigung erwähnt ist, die Angabe der Identität |
der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente | der Person verlangen, die die von ihm gesperrten Finanzinstrumente |
übertragen hat. | übertragen hat. |
Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige | Art. 10 - Liquidationseinrichtungen, Mitglieder und andere gutgläubige |
Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität | Personen, die ein Finanzinstrument besitzen, das der Fungibilität |
unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die | unterliegt oder unterlegen hat, müssen dieses Instrument Personen, die |
behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu | behaupten, den Besitz dieses Instruments unfreiwillig verloren zu |
haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, | haben, bevor es einer Liquidationseinrichtung überwiesen worden ist, |
die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht | die vor diesem Zeitpunkt aber keine Sperre veranlasst haben, nicht |
zurückgeben. | zurückgeben. |
Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, | Art. 11 - Drittpfändungen von laufenden Konten von Finanzinstrumenten, |
die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht | die bei einer Liquidationseinrichtung eröffnet sind, sind nicht |
erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten | erlaubt. Ebenso wenig sind Drittpfändungen von Finanzinstrumenten |
erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. | erlaubt, die von Liquidationseinrichtungen hinterlegt werden. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 12 und 13 dürfen Gläubiger eines |
Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen | Eigentümers von Finanzinstrumenten bei Konkurs oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand | Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand |
von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres | von Finanzinstrumenten, die auf den Namen und für Rechnung ihres |
Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug | Schuldners auf einem Konto gebucht sind, geltend machen, nach Abzug |
oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von | oder Hinzurechnung der Finanzinstrumente, die aufgrund von |
Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag | Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag |
oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am | oder Terminverbindlichkeiten zur Übertragung von Finanzinstrumenten am |
Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation | Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation |
gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos | gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos |
gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand | gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand |
bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder | bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder |
bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. | bis zum Ablauf des Termins ausgesetzt ist. |
In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit | In Absatz 2 erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit |
ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf | ungewissem Betrag und Terminverbindlichkeiten beschränken sich auf |
Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber | Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber |
des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses | des betreffenden Wertpapierkontos und der Einrichtung, die dieses |
Konto führt, entstehen. | Konto führt, entstehen. |
Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene | Art. 12 - Mitglieder, die fungible Finanzinstrumente für eigene |
Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können | Rechnung unmittelbar bei einer Liquidationseinrichtung halten, können |
ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser | ihr in Artikel 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich dieser |
Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: | Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: |
1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels ausüben, | Artikels ausüben, |
2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen | Bei Konkurs einer Liquidationseinrichtung oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl der |
Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf | Finanzinstrumente, die die betreffende Einrichtung schuldet, auf |
kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben | kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben |
Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, | Gattung, die die Einrichtung unter gleich welcher Form aufbewahrt, |
aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. | aufbewahren lässt oder die auf ihren Namen gebucht sind. |
Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur | Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur |
vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten | vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten |
Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer | Ist die betreffende Liquidationseinrichtung selbst Eigentümer einer |
Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung | Anzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihr bei der Anwendung |
von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach | von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die nach |
Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die | Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, die |
sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. | sie für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. |
Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel | Art. 13 - Eigentümer fungibler Finanzinstrumente können ihr in Artikel |
2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den | 2 erwähntes Miteigentumsrecht ausschliesslich gegenüber den |
Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend | Mitgliedern, bei denen diese Finanzinstrumente gebucht sind, geltend |
machen. Ausnahmsweise können sie: | machen. Ausnahmsweise können sie: |
1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, | Artikels und des Artikels 12 Absatz 2 bis 4 ausüben, |
2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | 2. ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | 3. bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen | Bei Konkurs eines Mitglieds oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler | Konkurrenzsituationen erfolgt die Rückforderung der Anzahl fungibler |
Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf | Finanzinstrumente, die das betreffende Mitglied schuldet, auf |
kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente | kollektive Weise auf die Gesamtheit der fungiblen Finanzinstrumente |
derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen | derselben Gattung, die auf den Namen des Mitglieds bei anderen |
Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. | Mitgliedern oder bei einer Liquidationseinrichtung gebucht sind. |
Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur | Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit zur |
vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten | vollständigen Rückzahlung der auf einem Konto gebuchten geschuldeten |
Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach | Finanzinstrumente nicht aus, wird sie unter die Eigentümer nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem | Ist das betreffende Mitglied selbst Eigentümer einer Anzahl auf einem |
Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der | Konto gebuchter Finanzinstrumente derselben Gattung, wird ihm bei der |
Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die | Anwendung von Absatz 3 nur die Anzahl Finanzinstrumente zugeteilt, die |
nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, | nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Finanzinstrumente derselben Gattung, |
die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. | die es für Rechnung Dritter hält, übrig bleibt. |
Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen | Wenn eine Zwischenperson Finanzinstrumente für Rechnung einer anderen |
Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen | Person auf ihren Namen oder auf den Namen eines Dritten hat buchen |
lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung | lassen, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung |
vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem | vorgenommen worden ist, nur von dieser Zwischenperson oder diesem |
Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht | Dritten, auf dessen Namen die fungiblen Finanzinstrumente gebucht |
sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen | sind, ausser bei Konkurs, gerichtlichem Vergleich oder allen anderen |
Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson | Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern dieser Zwischenperson |
oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem | oder dieses Dritten die Herausgabe des Guthabens fordern. In diesem |
Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied | Fall kann der Herausgabeanspruch vom Eigentümer direkt beim Mitglied |
beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend | beziehungsweise der Liquidationseinrichtung auf das Guthaben geltend |
gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen | gemacht werden, das auf den Namen der Zwischenperson oder den Namen |
des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. | des Dritten, der als Kontoinhaber bestimmt worden ist, gebucht ist. |
Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend | Der Anspruch wird nach den in Absatz 2 bis 4 bestimmten Regeln geltend |
gemacht. | gemacht. |
Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale | Art. 14 - Die Zahlung der fälligen Dividenden, Zinsen und Kapitale |
fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für | fungibler Finanzinstrumente an eine Liquidationseinrichtung hat für |
den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für | den Ausgeber befreiende Wirkung. Die so gezahlten Summen sind für |
Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. | Gläubiger der betreffenden Liquidationseinrichtung unpfändbar. |
Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, | Liquidationseinrichtungen übertragen den Mitgliedern diese Dividenden, |
Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, | Zinsen und Kapitale nach Verhältnis der Beträge der Finanzinstrumente, |
die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen | die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind. Diese Zahlungen |
haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. | haben für die betreffende Liquidationseinrichtung befreiende Wirkung. |
Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren | Art. 15 - Gesellschaften können im Hinblick auf die Teilnahme an ihren |
Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die | Generalversammlungen die Angabe der Nummern der Finanzinstrumente, die |
der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen | der Liquidationseinrichtung beziehungsweise einem Mitglied überwiesen |
worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der | worden sind, nicht verlangen. In diesem Fall wird die Liste der |
Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von | Nummern auf gültige Weise durch eine dem betreffenden Hinterleger von |
einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte | einem Mitglied oder einer Liquidationseinrichtung ausgestellte |
Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen | Bescheinigung zur Feststellung der Unverfügbarkeit der auf den Namen |
des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum | des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebuchten Aktien bis zum |
Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen | Datum der Generalversammlung ersetzt. Alle anderen |
Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei | Gesellschafterrechte des Eigentümers der Finanzinstrumente und bei |
Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren | Konkurs oder allen anderen Konkurrenzsituation in Bezug auf ihren |
Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer | Ausgeber alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer |
vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten | vom Mitglied oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten |
Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem | Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Finanzinstrumente, die an dem |
für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen | für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen |
des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt | des Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt |
beziehungsweise erhoben. | beziehungsweise erhoben. |
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf | Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf |
ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen | ausländische Finanzinstrumente anwendbar, sofern diese Bestimmungen |
mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. | mit der Art dieser Instrumente vereinbar sind. |
Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den | Art. 17 - An Mitglieder übertragene Finanzinstrumente unterliegen den |
Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der | Bestimmungen der Artikel 6 bis 10, des Artikels 11 Absatz 2 und 3, der |
Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, | Artikel 13 bis 16 und des Artikels 18 des vorliegenden Erlasses, |
sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der | sobald der Hinterleger sein Einverständnis zur Anwendung der |
Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, | Fungibilität gegeben hat und ohne dass das Mitglied verpflichtet wäre, |
sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis | sie einer Liquidationseinrichtung zu überweisen. Dieses Einverständnis |
hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht | hat selbst für Instrumente, die von Liquidationseinrichtungen nicht |
zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine | zur Überweisung zugelassen sind, dieselben Auswirkungen wie eine |
Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. | Überweisung an eine Liquidationseinrichtung. |
Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen | Art. 18 - Der König kann die für vorliegenden Erlass notwendigen |
Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für | Ausführungsmassnahmen bestimmen. Er kann unter anderem Bedingungen für |
die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, | die Kontenführung seitens der Mitglieder, Funktionsweise der Konten, |
Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie | Art der den Konteninhabern auszustellenden Belege und Weise, wie |
fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von | fällige Dividenden, Zinsen und Kapitale von den Mitgliedern und von |
der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. | der Liquidationseinrichtung zu zahlen sind, festlegen. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |