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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction | 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2002 | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 |
réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers | tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux | besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten |
Particuliers, établi par le Service central de traduction allemande | aan Particulieren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van |
réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. | de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN |
7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für | 7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen | Kredite an Privatpersonen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an | das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen reorganisiert die Zentrale für Kredite an | Privatpersonen reorganisiert die Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen, die bereits bei der Belgischen Nationalbank besteht. | Privatpersonen, die bereits bei der Belgischen Nationalbank besteht. |
In dieser Zentrale werden Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge | In dieser Zentrale werden Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge |
bei Nichtzahlung registriert. | bei Nichtzahlung registriert. |
Neben dieser negativen Seite, die weiterhin Anwendung findet, legt das | Neben dieser negativen Seite, die weiterhin Anwendung findet, legt das |
Gesetz vom 10. August 2001 auch eine positive Vorgehensweise fest, die | Gesetz vom 10. August 2001 auch eine positive Vorgehensweise fest, die |
in der Registrierung aller Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge | in der Registrierung aller Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge |
besteht. | besteht. |
Vor Abschluss eines neuen Kreditvertrags müssen Kreditgeber die | Vor Abschluss eines neuen Kreditvertrags müssen Kreditgeber die |
Zentrale konsultieren, die ihnen so eine vollständige Auskunft über | Zentrale konsultieren, die ihnen so eine vollständige Auskunft über |
das Bestehen etwaiger anderer Kreditverträge, die ein Kreditbewerber | das Bestehen etwaiger anderer Kreditverträge, die ein Kreditbewerber |
bereits abgeschlossen hat, und über eventuelle Nichtzahlungen erteilen | bereits abgeschlossen hat, und über eventuelle Nichtzahlungen erteilen |
kann. | kann. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den Euer Minister die Ehre | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den Euer Minister die Ehre |
hat, Eurer Majestät vorzulegen, führt die Bestimmungen des Gesetzes | hat, Eurer Majestät vorzulegen, führt die Bestimmungen des Gesetzes |
vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen | vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
aus. | aus. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde dem Gutachten des | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde dem Gutachten des |
Staatsrates angepasst, mit Ausnahme der Bemerkungen in Bezug auf die | Staatsrates angepasst, mit Ausnahme der Bemerkungen in Bezug auf die |
Artikel 5 § 2 und 8 § 1 Nr. 2, denen nicht Rechnung getragen worden | Artikel 5 § 2 und 8 § 1 Nr. 2, denen nicht Rechnung getragen worden |
ist. | ist. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen. Einerseits wurden die Begriffe | Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen. Einerseits wurden die Begriffe |
« Rückkehr zur normalen Erfüllung » und « Erlöschen der Schuld », die | « Rückkehr zur normalen Erfüllung » und « Erlöschen der Schuld », die |
im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 über die Registrierung von | im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 über die Registrierung von |
Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch | Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch |
die Belgische Nationalbank bestimmt worden waren, aus Gründen der | die Belgische Nationalbank bestimmt worden waren, aus Gründen der |
Vereinfachung unter dem Begriff « Regularisierung » zusammengefügt und | Vereinfachung unter dem Begriff « Regularisierung » zusammengefügt und |
neu formuliert. | neu formuliert. |
Andererseits ist der Begriff der « Regularisierung » erweitert worden. | Andererseits ist der Begriff der « Regularisierung » erweitert worden. |
Buchstabe c) bezieht sich auf Kreditverträge, deren Restschuld im | Buchstabe c) bezieht sich auf Kreditverträge, deren Restschuld im |
Hinblick auf die Festlegung der Rangordnung bei Lohnabtretung | Hinblick auf die Festlegung der Rangordnung bei Lohnabtretung |
einforderbar wird. In der Zwischenzeit hat der betreffende | einforderbar wird. In der Zwischenzeit hat der betreffende |
Kreditnehmer seinen Zahlungsverzug aufgeholt; der betreffende | Kreditnehmer seinen Zahlungsverzug aufgeholt; der betreffende |
Kreditgeber ergreift daher keine Beitreibungsmassnahmen wie die | Kreditgeber ergreift daher keine Beitreibungsmassnahmen wie die |
Lohnabtretung und akzeptiert, dass der Kreditnehmer die ursprünglich | Lohnabtretung und akzeptiert, dass der Kreditnehmer die ursprünglich |
vereinbarte periodische Rückzahlung wieder aufnimmt. | vereinbarte periodische Rückzahlung wieder aufnimmt. |
In Buchstabe d) wird die Regularisierung eines Kreditvertrags am | In Buchstabe d) wird die Regularisierung eines Kreditvertrags am |
Ablaufdatum des kollektiven Schuldenregelungsplans vorgesehen, der im | Ablaufdatum des kollektiven Schuldenregelungsplans vorgesehen, der im |
Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die | Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die |
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher | Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher |
Güter erwähnt ist. Ab der Annehmbarkeitsentscheidung und während der | Güter erwähnt ist. Ab der Annehmbarkeitsentscheidung und während der |
Gesamtdauer des kollektiven Schuldenregelungsplans werden die Daten | Gesamtdauer des kollektiven Schuldenregelungsplans werden die Daten |
über den Debetstand des betreffenden Kreditnehmers in Bezug auf | über den Debetstand des betreffenden Kreditnehmers in Bezug auf |
registrierte Kreditverträge nämlich eingefroren. Sofern ein | registrierte Kreditverträge nämlich eingefroren. Sofern ein |
Kreditnehmer den Schuldenregelungsplan bis zum Ende eingehalten hat, | Kreditnehmer den Schuldenregelungsplan bis zum Ende eingehalten hat, |
muss die Regularisierung des oder der registrierten Kreditverträge | muss die Regularisierung des oder der registrierten Kreditverträge |
vorgesehen werden. Ansonsten könnten diese Verträge noch nach Ablauf | vorgesehen werden. Ansonsten könnten diese Verträge noch nach Ablauf |
der Aufbewahrungsfrist der Meldungen von kollektiven | der Aufbewahrungsfrist der Meldungen von kollektiven |
Schuldenregelungen (zwei Jahre) registriert bleiben. | Schuldenregelungen (zwei Jahre) registriert bleiben. |
Regularisierungen von Kreditverträgen, für die Zahlungserleichterungen | Regularisierungen von Kreditverträgen, für die Zahlungserleichterungen |
gewährt wurden, sind unter Buchstabe b) aufgenommen worden. | gewährt wurden, sind unter Buchstabe b) aufgenommen worden. |
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an | Privatlebens und des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen wurde unter Nr. 4 die Bestimmung des Begriffs « Werktag | Privatpersonen wurde unter Nr. 4 die Bestimmung des Begriffs « Werktag |
» aufgenommen. Es handelt sich um die Begriffsbestimmung, die sich im | » aufgenommen. Es handelt sich um die Begriffsbestimmung, die sich im |
Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher befindet. | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher befindet. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 2 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 des | Artikel 2 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 des |
Gesetzes vom 10. August 2001 enthält eine Aufzählung der Daten, die | Gesetzes vom 10. August 2001 enthält eine Aufzählung der Daten, die |
bei positiver Registrierung mitgeteilt werden müssen. Im Grossen und | bei positiver Registrierung mitgeteilt werden müssen. Im Grossen und |
Ganzen entsprechen die registrierten Daten denen, die bei Nichtzahlung | Ganzen entsprechen die registrierten Daten denen, die bei Nichtzahlung |
gemäss Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. | gemäss Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. |
November 1992 erfragt werden. | November 1992 erfragt werden. |
In Bezug auf die Mitteilung der Erkennungsnummer des Nationalregisters | In Bezug auf die Mitteilung der Erkennungsnummer des Nationalregisters |
der natürlichen Personen von Kreditnehmern bemerkt der Staatsrat, dass | der natürlichen Personen von Kreditnehmern bemerkt der Staatsrat, dass |
Kreditgeber natürlich über diese Nummer verfügen dürfen müssen. In | Kreditgeber natürlich über diese Nummer verfügen dürfen müssen. In |
Antwort auf diese Bemerkung sollte betont werden, dass Kreditgeber | Antwort auf diese Bemerkung sollte betont werden, dass Kreditgeber |
verpflichtet sind, diese Nummer bei allen Kreditbewerbern zu erfragen. | verpflichtet sind, diese Nummer bei allen Kreditbewerbern zu erfragen. |
In Artikel 16 ist eine Abweichung für Mitteilungen in Bezug auf | In Artikel 16 ist eine Abweichung für Mitteilungen in Bezug auf |
Verträge vorgesehen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Verträge vorgesehen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
abgeschlossen worden sind. | abgeschlossen worden sind. |
In Artikel 2 § 2 werden Kreditgeber verpflichtet, die Übereinstimmung | In Artikel 2 § 2 werden Kreditgeber verpflichtet, die Übereinstimmung |
der personenbezogenen Daten eines Kreditnehmers mit den Angaben auf | der personenbezogenen Daten eines Kreditnehmers mit den Angaben auf |
dessen Personalausweis oder einem gleichwertigen Dokument zu | dessen Personalausweis oder einem gleichwertigen Dokument zu |
überprüfen. Diese Massnahme soll Betrug oder Nachlässigkeiten, | überprüfen. Diese Massnahme soll Betrug oder Nachlässigkeiten, |
insbesondere bei Abschluss von Kreditverträgen im Fernabsatz, Einhalt | insbesondere bei Abschluss von Kreditverträgen im Fernabsatz, Einhalt |
gebieten. Für solche Verträge müssen Kreditgeber den betreffenden | gebieten. Für solche Verträge müssen Kreditgeber den betreffenden |
Kreditnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen | Kreditnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen |
Vorschriften um eine Fotokopie seines Personalausweises bitten. Der | Vorschriften um eine Fotokopie seines Personalausweises bitten. Der |
Dateiverwalter der Zentrale kann die Daten also bei | Dateiverwalter der Zentrale kann die Daten also bei |
Nichtübereinstimmung von Amts wegen löschen oder berichtigen. | Nichtübereinstimmung von Amts wegen löschen oder berichtigen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
In Artikel 3 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10. | In Artikel 3 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10. |
August 2001 werden die Fristen festgelegt, innerhalb deren Kreditgeber | August 2001 werden die Fristen festgelegt, innerhalb deren Kreditgeber |
der Zentrale Daten in Bezug auf einen Kreditvertrag mitteilen müssen. | der Zentrale Daten in Bezug auf einen Kreditvertrag mitteilen müssen. |
Ein Kreditvertragsverhältnis kann bei vollständiger vorzeitiger | Ein Kreditvertragsverhältnis kann bei vollständiger vorzeitiger |
Rückzahlung oder Umschuldung, wobei ein Kreditvertrag durch einen | Rückzahlung oder Umschuldung, wobei ein Kreditvertrag durch einen |
anderen ersetzt wird, vorzeitig beendet werden. Die Kündigung eines | anderen ersetzt wird, vorzeitig beendet werden. Die Kündigung eines |
Krediteröffnungsvertrags ermöglicht zwar, ein unbefristetes | Krediteröffnungsvertrags ermöglicht zwar, ein unbefristetes |
Vertragsverhältnis zu beenden, wird aber nicht als vorzeitige | Vertragsverhältnis zu beenden, wird aber nicht als vorzeitige |
Beendigung angesehen. Diese Kündigungen werden erst nach Ablauf der | Beendigung angesehen. Diese Kündigungen werden erst nach Ablauf der |
gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam. | gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam. |
Vorzeitige Beendigungen von Vertragsverhältnissen und Kündigungen von | Vorzeitige Beendigungen von Vertragsverhältnissen und Kündigungen von |
Krediteröffnungsverträgen müssen von den in Artikel 9 des vorliegenden | Krediteröffnungsverträgen müssen von den in Artikel 9 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Personen mitgeteilt werden, da die Übermittlung | Erlasses erwähnten Personen mitgeteilt werden, da die Übermittlung |
dieser Daten nicht automatisch erfolgt. Diese Mitteilungen dürfen | dieser Daten nicht automatisch erfolgt. Diese Mitteilungen dürfen |
allerdings erst nach Rückzahlung der geschuldeten Beträge erfolgen. | allerdings erst nach Rückzahlung der geschuldeten Beträge erfolgen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
In Artikel 4 § 1 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10. | In Artikel 4 § 1 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10. |
August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen für übermittelte Daten | August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen für übermittelte Daten |
festgelegt, sofern sie keine Nichtzahlung betreffen. Die Frist von | festgelegt, sofern sie keine Nichtzahlung betreffen. Die Frist von |
drei Monaten und acht Werktagen nach Datum des Vertragsendes | drei Monaten und acht Werktagen nach Datum des Vertragsendes |
entspricht einer Phase der Unsicherheit in Bezug auf die Leistung der | entspricht einer Phase der Unsicherheit in Bezug auf die Leistung der |
letzten drei Teilzahlungen. Da vermieden werden sollte, dass ein | letzten drei Teilzahlungen. Da vermieden werden sollte, dass ein |
Kreditnehmer aus dem Bestand gelöscht und gegebenenfalls wegen | Kreditnehmer aus dem Bestand gelöscht und gegebenenfalls wegen |
Nichtzahlung wieder aufgenommen wird, war eine Übergangsperiode | Nichtzahlung wieder aufgenommen wird, war eine Übergangsperiode |
angezeigt. Ausserdem ist es im Rahmen des Kampfes gegen die | angezeigt. Ausserdem ist es im Rahmen des Kampfes gegen die |
Überschuldung wünschenswert zu vermeiden, dass einem Verbraucher ein | Überschuldung wünschenswert zu vermeiden, dass einem Verbraucher ein |
neuer Kredit gewährt werden kann, obwohl er zum Beispiel für die | neuer Kredit gewährt werden kann, obwohl er zum Beispiel für die |
letzte Ratenzahlung in einen Zahlungsrückstand geraten ist, der noch | letzte Ratenzahlung in einen Zahlungsrückstand geraten ist, der noch |
nicht registriert worden ist. | nicht registriert worden ist. |
Selbstverständlich werden die Daten bei der in Artikel 3 Absatz 2 | Selbstverständlich werden die Daten bei der in Artikel 3 Absatz 2 |
erwähnten Mitteilung am Tag dieser Mitteilung gelöscht, da der | erwähnten Mitteilung am Tag dieser Mitteilung gelöscht, da der |
betreffende Kreditnehmer die gesamte Schuld zurückgezahlt hat. | betreffende Kreditnehmer die gesamte Schuld zurückgezahlt hat. |
In Artikel 4 § 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass Registrierungen bei | In Artikel 4 § 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass Registrierungen bei |
Nichtzahlung verlängert werden. Natürlich werden nur Registrierungen | Nichtzahlung verlängert werden. Natürlich werden nur Registrierungen |
von Kreditverträgen beibehalten, für die eine Nichtzahlung mitgeteilt | von Kreditverträgen beibehalten, für die eine Nichtzahlung mitgeteilt |
worden ist, nicht aber von Krediten, die bereits gemäss § 1 des | worden ist, nicht aber von Krediten, die bereits gemäss § 1 des |
vorliegenden Artikels zurückgezahlt worden sind. | vorliegenden Artikels zurückgezahlt worden sind. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
In Artikel 5 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom | In Artikel 5 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom |
10. August 2001 werden die Kriterien für die Registrierung von | 10. August 2001 werden die Kriterien für die Registrierung von |
Nichtzahlungen festgelegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um | Nichtzahlungen festgelegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um |
die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 festgelegten | die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 festgelegten |
Kriterien. Das Kriterium der Aussetzung von Kreditaufnahmen im Rahmen | Kriterien. Das Kriterium der Aussetzung von Kreditaufnahmen im Rahmen |
von Krediteröffnungen ist nicht mehr berücksichtigt worden. Aufgrund | von Krediteröffnungen ist nicht mehr berücksichtigt worden. Aufgrund |
des Artikels 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | des Artikels 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit kann ein Kreditgeber nämlich die Kreditaufnahmen | Verbraucherkredit kann ein Kreditgeber nämlich die Kreditaufnahmen |
aussetzen, sofern er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten | aussetzen, sofern er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten |
kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine | kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine |
Verbindlichkeiten zu erfüllen, auch ohne dass eine Nichtzahlung | Verbindlichkeiten zu erfüllen, auch ohne dass eine Nichtzahlung |
vorliegt. So wird in der Praxis häufig festgestellt, dass Kreditgeber | vorliegt. So wird in der Praxis häufig festgestellt, dass Kreditgeber |
diese Möglichkeit bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Scheidung | diese Möglichkeit bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Scheidung |
eines Kreditnehmers in Anspruch nehmen. Dieses Kriterium ist also | eines Kreditnehmers in Anspruch nehmen. Dieses Kriterium ist also |
nicht hinreichend, solange keine Nichtzahlung vorliegt. Und falls eine | nicht hinreichend, solange keine Nichtzahlung vorliegt. Und falls eine |
Nichtzahlung festgestellt wird, wird sie gemäss dem Kriterium für | Nichtzahlung festgestellt wird, wird sie gemäss dem Kriterium für |
Krediteröffnungen registriert, das in § 1 Nr. 2 des vorliegenden | Krediteröffnungen registriert, das in § 1 Nr. 2 des vorliegenden |
Artikels festgelegt ist. In dieser Hinsicht sollte das Schriftstück in | Artikels festgelegt ist. In dieser Hinsicht sollte das Schriftstück in |
fine von dem in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 | fine von dem in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 |
erwähnten monatlichen Auszug unterschieden werden. | erwähnten monatlichen Auszug unterschieden werden. |
In Artikel 5 § 2 wird der Mindestbetrag, ab dem die erste | In Artikel 5 § 2 wird der Mindestbetrag, ab dem die erste |
Registrierung einer Nichtzahlung vorgenommen werden muss, auf 25 Euro | Registrierung einer Nichtzahlung vorgenommen werden muss, auf 25 Euro |
festgelegt. | festgelegt. |
Die Bemerkung des Staatsrates, diese Bestimmung als gesondertes | Die Bemerkung des Staatsrates, diese Bestimmung als gesondertes |
Kriterium in die Aufzählung in Artikel 5 § 1 aufzunehmen, ist nicht | Kriterium in die Aufzählung in Artikel 5 § 1 aufzunehmen, ist nicht |
berücksichtigt worden. Die in § 2 erwähnte Regel ist nämlich kein | berücksichtigt worden. Die in § 2 erwähnte Regel ist nämlich kein |
gesondertes Kriterium, sondern allen in § 1 erwähnten Formen von | gesondertes Kriterium, sondern allen in § 1 erwähnten Formen von |
Kreditverträgen gemein. | Kreditverträgen gemein. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
In Artikel 6 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom | In Artikel 6 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom |
10. August 2001 werden die Daten festgelegt, die bei der Registrierung | 10. August 2001 werden die Daten festgelegt, die bei der Registrierung |
von Nichtzahlungen mitgeteilt werden müssen. | von Nichtzahlungen mitgeteilt werden müssen. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
In Artikel 7 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom | In Artikel 7 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom |
10. August 2001 wird die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 | 10. August 2001 wird die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 |
vorgesehene Frist von fünfzehn Tagen auf acht Werktage verkürzt. Es | vorgesehene Frist von fünfzehn Tagen auf acht Werktage verkürzt. Es |
ist nämlich unerlässlich, dass Nichtzahlungen möglichst schnell | ist nämlich unerlässlich, dass Nichtzahlungen möglichst schnell |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
In Artikel 8 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes | In Artikel 8 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 10. August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen vereinheitlicht: | vom 10. August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen vereinheitlicht: |
Sobald ein Kreditvertrag regularisiert worden ist, beginnt eine Frist | Sobald ein Kreditvertrag regularisiert worden ist, beginnt eine Frist |
von zwölf Monaten. Wurde ein Vertrag nicht regularisiert, ist die | von zwölf Monaten. Wurde ein Vertrag nicht regularisiert, ist die |
Frist von zehn Jahren beibehalten worden. Diese Frist sollte | Frist von zehn Jahren beibehalten worden. Diese Frist sollte |
allerdings als Höchstfrist betrachtet werden, die am Tag der ersten | allerdings als Höchstfrist betrachtet werden, die am Tag der ersten |
Registrierung beginnt. Regularisiert ein Kreditnehmer sein | Registrierung beginnt. Regularisiert ein Kreditnehmer sein |
Kreditverhältnis zum Beispiel mehr als neun Jahre nach der ersten | Kreditverhältnis zum Beispiel mehr als neun Jahre nach der ersten |
Registrierung, muss keine Frist von zwölf Monaten mehr angewendet | Registrierung, muss keine Frist von zwölf Monaten mehr angewendet |
werden, da der Registrierungszeitraum dadurch zehn Jahre überschreiten | werden, da der Registrierungszeitraum dadurch zehn Jahre überschreiten |
würde. Der betreffende Kreditnehmer würde ansonsten im Vergleich zu | würde. Der betreffende Kreditnehmer würde ansonsten im Vergleich zu |
anderen Kreditnehmern, die ihre Schulden nie beglichen haben, | anderen Kreditnehmern, die ihre Schulden nie beglichen haben, |
benachteiligt. | benachteiligt. |
Im Gegensatz zur Bemerkung des Staatsrates stellt die in Absatz 1 Nr. | Im Gegensatz zur Bemerkung des Staatsrates stellt die in Absatz 1 Nr. |
2 erwähnte Frist von zehn Jahren im Vergleich zu der in Absatz 1 Nr. 1 | 2 erwähnte Frist von zehn Jahren im Vergleich zu der in Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Frist von zwölf Monaten keine unnötige Wiederholung dar. In | erwähnten Frist von zwölf Monaten keine unnötige Wiederholung dar. In |
dieser Bestimmung wird vielmehr eine Höchstfrist von zehn Jahren | dieser Bestimmung wird vielmehr eine Höchstfrist von zehn Jahren |
festgelegt, sodass die Frist von zwölf Monaten bei Regularisierung | festgelegt, sodass die Frist von zwölf Monaten bei Regularisierung |
nicht angewendet werden kann, wenn dadurch die Frist von zehn Jahren | nicht angewendet werden kann, wenn dadurch die Frist von zehn Jahren |
ab der ersten Registrierung einer Nichtzahlung verlängert wird. | ab der ersten Registrierung einer Nichtzahlung verlängert wird. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist der Meinung, dass | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist der Meinung, dass |
die Registrierung von Nichtzahlungen sofort nach Regularisierung des | die Registrierung von Nichtzahlungen sofort nach Regularisierung des |
betreffenden Kreditvertrags gelöscht werden sollte. Dieser | betreffenden Kreditvertrags gelöscht werden sollte. Dieser |
Stellungnahme ist nicht gefolgt worden. Die Beibehaltung einer | Stellungnahme ist nicht gefolgt worden. Die Beibehaltung einer |
Aufbewahrungsfrist wird dadurch gerechtfertigt, dass Schuldner | Aufbewahrungsfrist wird dadurch gerechtfertigt, dass Schuldner |
finanziell geschwächt sind und daher ein Risiko für zukünftige | finanziell geschwächt sind und daher ein Risiko für zukünftige |
Kreditgeber darstellen. | Kreditgeber darstellen. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
In Artikel 9 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom | In Artikel 9 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom |
10. August 2001 werden die Personen bestimmt, die der Zentrale Daten | 10. August 2001 werden die Personen bestimmt, die der Zentrale Daten |
mitteilen müssen. Es handelt sich um die im Königlichen Erlass vom 20. | mitteilen müssen. Es handelt sich um die im Königlichen Erlass vom 20. |
November 1992 vorgesehenen Personen; daneben wird in Artikel 9 Absatz | November 1992 vorgesehenen Personen; daneben wird in Artikel 9 Absatz |
2 auch der Fall von Schuldforderungsabtretungen durch | 2 auch der Fall von Schuldforderungsabtretungen durch |
Kreditverbriefung vorgesehen, wobei die Mitteilungspflicht zu Lasten | Kreditverbriefung vorgesehen, wobei die Mitteilungspflicht zu Lasten |
der abtretenden Einrichtung bleibt. Andererseits stützt sich Artikel 9 | der abtretenden Einrichtung bleibt. Andererseits stützt sich Artikel 9 |
Absatz 5 auf die Feststellung, dass Konkursverwalter und Liquidatoren | Absatz 5 auf die Feststellung, dass Konkursverwalter und Liquidatoren |
es oftmals versäumen, Mitteilungen und Registrierungen vorzunehmen, | es oftmals versäumen, Mitteilungen und Registrierungen vorzunehmen, |
die in Konkurs geratenen Kreditgebern bzw. in Liquidation befindlichen | die in Konkurs geratenen Kreditgebern bzw. in Liquidation befindlichen |
Gesellschaften obliegen. | Gesellschaften obliegen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
In Artikel 10 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August | In Artikel 10 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August |
2001 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für | 2001 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden. | Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden. |
In Nr. 1 wird die Anzahl Kalendertage der Periode vor Abschluss eines | In Nr. 1 wird die Anzahl Kalendertage der Periode vor Abschluss eines |
Verbraucherkreditvertrags, innerhalb deren die Konsultierung erfolgen | Verbraucherkreditvertrags, innerhalb deren die Konsultierung erfolgen |
muss, von fünfzehn auf zwanzig erhöht; durch diese Abänderung kann die | muss, von fünfzehn auf zwanzig erhöht; durch diese Abänderung kann die |
fünfzehntägige Mindestgültigkeitsdauer von Angeboten, die im Gesetz | fünfzehntägige Mindestgültigkeitsdauer von Angeboten, die im Gesetz |
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind, | vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind, |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
In Nr. 2 wird die Gültigkeitsdauer von Konsultierungen der Zentrale im | In Nr. 2 wird die Gültigkeitsdauer von Konsultierungen der Zentrale im |
Hinblick auf die Vergabe eines Hypothekarkredits von drei auf vier | Hinblick auf die Vergabe eines Hypothekarkredits von drei auf vier |
Monate erhöht; diese Fristverlängerung bezweckt eine Anpassung der | Monate erhöht; diese Fristverlängerung bezweckt eine Anpassung der |
betreffenden Gültigkeitsdauer an die Marktpraktiken; in diesem | betreffenden Gültigkeitsdauer an die Marktpraktiken; in diesem |
Zusammenhang wird auf die Periode von höchstens vier Monaten zwischen | Zusammenhang wird auf die Periode von höchstens vier Monaten zwischen |
der Unterzeichnung einer vorläufigen Verkaufsvereinbarung und der | der Unterzeichnung einer vorläufigen Verkaufsvereinbarung und der |
Zahlung der Registrierungsgebühr verwiesen. | Zahlung der Registrierungsgebühr verwiesen. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
In Artikel 11 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August | In Artikel 11 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August |
2001 wird bestimmt, wie Kreditnehmer bei Konsultierung der Zentrale | 2001 wird bestimmt, wie Kreditnehmer bei Konsultierung der Zentrale |
identifiziert werden können. Durch Verwendung der Erkennungsnummer des | identifiziert werden können. Durch Verwendung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen kann die Identität eines | Nationalregisters der natürlichen Personen kann die Identität eines |
Kreditnehmers besser überprüft werden. So kann es zum Beispiel | Kreditnehmers besser überprüft werden. So kann es zum Beispiel |
vorkommen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum eines bestimmten | vorkommen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum eines bestimmten |
Kreditnehmers mit den Daten, die unter der Nummer des | Kreditnehmers mit den Daten, die unter der Nummer des |
Nationalregisters vermerkt sind, nicht übereinstimmen. | Nationalregisters vermerkt sind, nicht übereinstimmen. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Artikel 12 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August | Artikel 12 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August |
2001 bedarf keines besonderen Kommentars. | 2001 bedarf keines besonderen Kommentars. |
In Artikel 13 zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August | In Artikel 13 zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August |
2001 werden die Modalitäten des Rechtes von Kreditnehmern auf Zugang | 2001 werden die Modalitäten des Rechtes von Kreditnehmern auf Zugang |
zu registrierten Daten und auf Berichtigung fehlerhafter Daten | zu registrierten Daten und auf Berichtigung fehlerhafter Daten |
festgelegt. In § 2 desselben Artikels wird bestimmt, dass Anträgen von | festgelegt. In § 2 desselben Artikels wird bestimmt, dass Anträgen von |
Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung von Daten | Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung von Daten |
bezwecken, alle Unterlagen beigefügt werden müssen, die die | bezwecken, alle Unterlagen beigefügt werden müssen, die die |
Begründetheit dieses Antrags belegen: Es muss sich dabei nicht | Begründetheit dieses Antrags belegen: Es muss sich dabei nicht |
unbedingt um den Kreditvertrag handeln, ein Schreiben des Kreditgebers | unbedingt um den Kreditvertrag handeln, ein Schreiben des Kreditgebers |
kann zum Beispiel ausreichend sein. Selbstverständlich bleibt der | kann zum Beispiel ausreichend sein. Selbstverständlich bleibt der |
Kreditvertrag die beweiskräftige Unterlage schlechthin. Das Recht von | Kreditvertrag die beweiskräftige Unterlage schlechthin. Das Recht von |
Kreditnehmern, vermerken zu lassen, dass Daten beanstandet werden, ist | Kreditnehmern, vermerken zu lassen, dass Daten beanstandet werden, ist |
in den vorliegenden Bestimmungen einbegriffen. | in den vorliegenden Bestimmungen einbegriffen. |
Dem Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | Dem Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Kreditnehmer das Recht | ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Kreditnehmer das Recht |
besitzen, die Beanstandung von Daten vermerken zu lassen, wurde nicht | besitzen, die Beanstandung von Daten vermerken zu lassen, wurde nicht |
berücksichtigt, da dieses Recht schon im Berichtigungsrecht der | berücksichtigt, da dieses Recht schon im Berichtigungsrecht der |
Kreditnehmer einbegriffen ist. | Kreditnehmer einbegriffen ist. |
Artikel 14 und 15 | Artikel 14 und 15 |
Artikel 14 zur Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August | Artikel 14 zur Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August |
2001 und Artikel 15 bedürfen keines besonderen Kommentars. | 2001 und Artikel 15 bedürfen keines besonderen Kommentars. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
In Artikel 16 wird die Mitteilung von Daten in Bezug auf | In Artikel 16 wird die Mitteilung von Daten in Bezug auf |
Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
geschlossen worden sind, geregelt. Wie der Ausschuss für den Schutz | geschlossen worden sind, geregelt. Wie der Ausschuss für den Schutz |
des Privatlebens betont, kann die Verpflichtung, die Erkennungsnummer | des Privatlebens betont, kann die Verpflichtung, die Erkennungsnummer |
des Nationalregisters der natürlichen Personen mitzuteilen, keinem | des Nationalregisters der natürlichen Personen mitzuteilen, keinem |
Kreditgeber auferlegt werden, der für solche Verträge nicht über diese | Kreditgeber auferlegt werden, der für solche Verträge nicht über diese |
Nummer verfügt. | Nummer verfügt. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
In Artikel 17 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der | In Artikel 17 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden: Das | Zentrale für Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden: Das |
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ist auf den 1. | Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ist auf den 1. |
Juni 2003 festgelegt worden. | Juni 2003 festgelegt worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PIQUE | Ch. PIQUE |
7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für | 7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen | Kredite an Privatpersonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für | Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 3 und § | Kredite an Privatpersonen, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 3 und § |
2 Absatz 2 und der Artikel 4, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9 und 34; | 2 Absatz 2 und der Artikel 4, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9 und 34; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1992 über die |
Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und | Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und |
Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch | Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994; | die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 22. August 2001; | Privatlebens vom 22. August 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 18. Oktober 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 18. Oktober 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für | Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen vom 7. Dezember 2001; | Kredite an Privatpersonen vom 7. Dezember 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.079/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2002, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.079/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen, | Kredite an Privatpersonen, |
2. Kreditverträgen: in Artikel 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes erwähnte | 2. Kreditverträgen: in Artikel 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes erwähnte |
Verträge, | Verträge, |
3. Regularisierung: den Fall von registrierten Kreditverträgen für | 3. Regularisierung: den Fall von registrierten Kreditverträgen für |
die: | die: |
a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung bzw. | a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung bzw. |
Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut | Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut |
eingehalten werden | eingehalten werden |
b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme | b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme |
übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des | übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des |
Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht: | Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht: |
-bei Verbraucherkreditverträgen um die fälligen ausstehenden | -bei Verbraucherkreditverträgen um die fälligen ausstehenden |
Gesamtkosten des Kredits und gegebenenfalls um Verzugszinsen, | Gesamtkosten des Kredits und gegebenenfalls um Verzugszinsen, |
Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, | Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, |
- bei Hypothekarkreditverträgen um die fälligen ausstehenden Zinsen | - bei Hypothekarkreditverträgen um die fälligen ausstehenden Zinsen |
und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen | und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen |
und Kosten. | und Kosten. |
c) oder ein Kreditgeber keine Massnahmen zur Beitreibung des | c) oder ein Kreditgeber keine Massnahmen zur Beitreibung des |
einforderbaren Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Kreditnehmer, | einforderbaren Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Kreditnehmer, |
der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den | der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den |
ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt, | ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt, |
d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte | d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte |
Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, | Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, |
4. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der | 4. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der |
gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an | gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an |
einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. | einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden |
Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12 des | Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12 des |
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten | Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten |
Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen | Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
KAPITEL II - Übermittlung von Daten an die Zentrale | KAPITEL II - Übermittlung von Daten an die Zentrale |
(POSITIVE SEITE) | (POSITIVE SEITE) |
Art. 2 - § 1 - Folgende Daten werden in der Zentrale registriert: | Art. 2 - § 1 - Folgende Daten werden in der Zentrale registriert: |
1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, | 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, |
Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Kreditnehmers, | Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Kreditnehmers, |
2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, | 2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, |
3. sein Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, | 3. sein Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, |
sein Wohnort, der durch Strassennamen, Haus- und gegebenenfalls | sein Wohnort, der durch Strassennamen, Haus- und gegebenenfalls |
Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet | Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet |
ist, | ist, |
4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des | 4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des |
Zessionars, | Zessionars, |
5. Kreditform, Aktenzeichen und Sprache des Kreditvertrags, | 5. Kreditform, Aktenzeichen und Sprache des Kreditvertrags, |
6. für Teilzahlungskäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen der | 6. für Teilzahlungskäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen der |
zurückzuzahlende Gesamtbetrag, bei festen Raten der Ratenbetrag bzw. | zurückzuzahlende Gesamtbetrag, bei festen Raten der Ratenbetrag bzw. |
bei variablen Raten der Betrag der ersten Rate, die Ratenanzahl, die | bei variablen Raten der Betrag der ersten Rate, die Ratenanzahl, die |
ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und das Datum der ersten | ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und das Datum der ersten |
und der letzten Ratenzahlung, | und der letzten Ratenzahlung, |
7. für Krediteröffnungen der Kreditbetrag, das Vertragsabschlussdatum | 7. für Krediteröffnungen der Kreditbetrag, das Vertragsabschlussdatum |
und gegebenenfalls das Datum des Vertragsendes, | und gegebenenfalls das Datum des Vertragsendes, |
8. für Hypothekarkreditverträge das Kreditkapital, bei gleichen | 8. für Hypothekarkreditverträge das Kreditkapital, bei gleichen |
Teilzahlungsbeträgen der Betrag einer Teilzahlung bzw. bei variablen | Teilzahlungsbeträgen der Betrag einer Teilzahlung bzw. bei variablen |
Teilzahlungsbeträgen der Betrag der ersten Teilzahlung, die Anzahl | Teilzahlungsbeträgen der Betrag der ersten Teilzahlung, die Anzahl |
Teilzahlungen, die ursprüngliche Periodizität der Teilzahlungen und | Teilzahlungen, die ursprüngliche Periodizität der Teilzahlungen und |
das Datum der ersten und der letzten Teilzahlung. | das Datum der ersten und der letzten Teilzahlung. |
§ 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des | § 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des |
Kreditnehmers müssen den Angaben entsprechen, die je nach Fall | Kreditnehmers müssen den Angaben entsprechen, die je nach Fall |
vermerkt sind: | vermerkt sind: |
a) auf dem Personalausweis, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli | a) auf dem Personalausweis, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli |
1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur | 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, |
b) auf dem Aufenthaltsschein, der bei der Eintragung in das | b) auf dem Aufenthaltsschein, der bei der Eintragung in das |
Warteregister ausgestellt wird, das in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des | Warteregister ausgestellt wird, das in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnt ist, | vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnt ist, |
c) auf dem Personalausweis, dem Reisepass oder dem gleichwertigen | c) auf dem Personalausweis, dem Reisepass oder dem gleichwertigen |
Reiseschein, der einem Ausländer, der sich nicht im Königreich | Reiseschein, der einem Ausländer, der sich nicht im Königreich |
aufhält, von dem Staat, in dem er wohnt oder dessen | aufhält, von dem Staat, in dem er wohnt oder dessen |
Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt worden ist. | Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt worden ist. |
Art. 3 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale | Art. 3 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale |
innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt. | innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt. |
Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale innerhalb | Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale innerhalb |
zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten Betrags die | zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten Betrags die |
vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses oder die Kündigung eines | vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses oder die Kündigung eines |
Krediteröffnungsvertrags mit. | Krediteröffnungsvertrags mit. |
Art. 4 - § 1 - Für die in Artikel 2 erwähnten Daten gelten folgende | Art. 4 - § 1 - Für die in Artikel 2 erwähnten Daten gelten folgende |
Aufbewahrungsfristen: | Aufbewahrungsfristen: |
1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, | 1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, |
2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 Absatz 2 | 2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 Absatz 2 |
erwähnte Mitteilung stattfindet. | erwähnte Mitteilung stattfindet. |
§ 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 | § 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 |
erwähnten Daten gelöscht. | erwähnten Daten gelöscht. |
Liegt jedoch Nichtzahlung im Sinne des vorliegenden Erlasses vor, wird | Liegt jedoch Nichtzahlung im Sinne des vorliegenden Erlasses vor, wird |
die Registrierung nach Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen | die Registrierung nach Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen |
Fristen verlängert. | Fristen verlängert. |
KAPITEL III - Übermittlung von Daten an die Zentrale | KAPITEL III - Übermittlung von Daten an die Zentrale |
(NEGATIVE SEITE) | (NEGATIVE SEITE) |
Art. 5 - § 1 - In Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Fälle von | Art. 5 - § 1 - In Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Fälle von |
Nichtzahlung werden in der Zentrale gespeichert, wenn sie folgenden | Nichtzahlung werden in der Zentrale gespeichert, wenn sie folgenden |
Kriterien entsprechen: | Kriterien entsprechen: |
1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: | 1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: |
a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur | a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur |
teilweise zurückgezahlt worden. | teilweise zurückgezahlt worden. |
b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder | b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder |
nur teilweise zurückgezahlt worden. | nur teilweise zurückgezahlt worden. |
c) Oder die Restraten sind sofort einforderbar geworden, | c) Oder die Restraten sind sofort einforderbar geworden, |
2. für Krediteröffnungen: Kreditnehmer, die die Bedingungen des | 2. für Krediteröffnungen: Kreditnehmer, die die Bedingungen des |
Kreditvertrags nicht erfüllen, haben den Debetstand innerhalb eines | Kreditvertrags nicht erfüllen, haben den Debetstand innerhalb eines |
Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie vom betreffenden | Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie vom betreffenden |
Kreditgeber schriftlich dazu aufgefordert worden sind, nicht | Kreditgeber schriftlich dazu aufgefordert worden sind, nicht |
vollkommen ausgeglichen, | vollkommen ausgeglichen, |
3. für Hypothekarkreditverträge: | 3. für Hypothekarkreditverträge: |
a) Ein geschuldeter Betrag ist drei Monate nach dem Fälligkeitstermin | a) Ein geschuldeter Betrag ist drei Monate nach dem Fälligkeitstermin |
nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden. | nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden. |
b) Oder ein geschuldeter Betrag ist einen Monat nach Versendung per | b) Oder ein geschuldeter Betrag ist einen Monat nach Versendung per |
Einschreiben einer in Artikel 45 des Gesetzes vom 4. August 1992 über | Einschreiben einer in Artikel 45 des Gesetzes vom 4. August 1992 über |
den Hypothekarkredit erwähnten Mahnung seitens des Kreditgebers nicht | den Hypothekarkredit erwähnten Mahnung seitens des Kreditgebers nicht |
oder nur teilweise zurückgezahlt worden. | oder nur teilweise zurückgezahlt worden. |
§ 2 - Bei der ersten Registrierung einer Nichtzahlung in Bezug auf | § 2 - Bei der ersten Registrierung einer Nichtzahlung in Bezug auf |
einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 Euro | einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 Euro |
überschreitet. | überschreitet. |
Art. 6 - Die Mitteilung einer Nichtzahlung in Bezug auf einen | Art. 6 - Die Mitteilung einer Nichtzahlung in Bezug auf einen |
Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: | Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: |
1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und die in | 1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und die in |
Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Erkennungsdaten des betreffenden | Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Erkennungsdaten des betreffenden |
Kreditnehmers, | Kreditnehmers, |
2. gegebenenfalls Vertragsabtretung und Identität des Zessionars, | 2. gegebenenfalls Vertragsabtretung und Identität des Zessionars, |
3. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen | 3. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen |
Datum der Nichtzahlung und: | Datum der Nichtzahlung und: |
a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen | a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen |
ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, | ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, |
b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen | b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen |
ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, | ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, |
4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und Restschuldbetrag, | 4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und Restschuldbetrag, |
erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, | erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, |
5. für Hypothekarkreditverträge Datum der Nichtzahlung und: | 5. für Hypothekarkreditverträge Datum der Nichtzahlung und: |
a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen | a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen |
ausstehenden Zinsen | ausstehenden Zinsen |
b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen | b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen |
ausstehenden Zinsen, | ausstehenden Zinsen, |
6. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. | 6. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. |
Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen | Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen |
Verzugszinsen, Vertragsstrafen bzw. Entschädigungen, Portokosten für | Verzugszinsen, Vertragsstrafen bzw. Entschädigungen, Portokosten für |
Mahnungen bzw. Inverzugsetzungen und Gerichtskosten. | Mahnungen bzw. Inverzugsetzungen und Gerichtskosten. |
Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die | Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die |
Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen nach Feststellung der in | Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen nach Feststellung der in |
Artikel 5 erwähnten Nichtzahlung oder der Regularisierung. | Artikel 5 erwähnten Nichtzahlung oder der Regularisierung. |
Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht | Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht |
Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat. | Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat. |
Art. 8 - In Bezug auf Nichtzahlungen gelten folgende | Art. 8 - In Bezug auf Nichtzahlungen gelten folgende |
Aufbewahrungsfristen: | Aufbewahrungsfristen: |
1. zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des Kreditvertrags, | 1. zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des Kreditvertrags, |
2. höchstens zehn Jahre nach der ersten Registrierung einer | 2. höchstens zehn Jahre nach der ersten Registrierung einer |
Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag regularisiert worden ist oder | Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag regularisiert worden ist oder |
nicht. | nicht. |
Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten gelöscht. | Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten gelöscht. |
KAPITEL IV - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen | KAPITEL IV - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen |
Art. 9 - Kreditgeber und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom | Art. 9 - Kreditgeber und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom |
9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zum | 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zum |
Abschluss von Kreditversicherungsgeschäften befugt sind und denen die | Abschluss von Kreditversicherungsgeschäften befugt sind und denen die |
aus einem Kreditvertrag entstehenden Rechte ganz oder teilweise | aus einem Kreditvertrag entstehenden Rechte ganz oder teilweise |
abgetreten worden sind, müssen der Zentrale die in den Artikeln 2 und | abgetreten worden sind, müssen der Zentrale die in den Artikeln 2 und |
6 erwähnten Daten mitteilen. | 6 erwähnten Daten mitteilen. |
Bei Schuldforderungsabtretung an ein Institut für Anlagen in | Bei Schuldforderungsabtretung an ein Institut für Anlagen in |
Schuldforderungen, das gemäss den Artikeln 120 § 1 und 137 des | Schuldforderungen, das gemäss den Artikeln 120 § 1 und 137 des |
Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die | Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die |
Finanzmärkte bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen | Finanzmärkte bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen |
eingetragen ist, bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte | eingetragen ist, bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte |
Mitteilungspflicht zu Lasten der abtretenden Einrichtung. | Mitteilungspflicht zu Lasten der abtretenden Einrichtung. |
Bei Teil- oder Gesamtabtretung der aus einem Kreditvertrag | Bei Teil- oder Gesamtabtretung der aus einem Kreditvertrag |
hervorgehenden Rechte an andere als die in den Paragraphen 1 und 2 des | hervorgehenden Rechte an andere als die in den Paragraphen 1 und 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Personen bleibt die Mitteilungspflicht | vorliegenden Artikels erwähnten Personen bleibt die Mitteilungspflicht |
zu Lasten des Zedenten. | zu Lasten des Zedenten. |
Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen | Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen |
Zulassung, Registrierung, Eintragung oder Ermächtigung entzogen, | Zulassung, Registrierung, Eintragung oder Ermächtigung entzogen, |
gestrichen oder ausgesetzt ist oder der darauf verzichtet hat. | gestrichen oder ausgesetzt ist oder der darauf verzichtet hat. |
Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht | Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht |
unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter bzw. Liquidator diese | unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter bzw. Liquidator diese |
Mitteilungspflicht. | Mitteilungspflicht. |
KAPITEL V - Konsultierung der Zentrale | KAPITEL V - Konsultierung der Zentrale |
Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes konsultiert ein | Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes konsultiert ein |
Kreditgeber die Zentrale: | Kreditgeber die Zentrale: |
1. bei einem Verbraucherkreditvertrag innerhalb einer Frist von | 1. bei einem Verbraucherkreditvertrag innerhalb einer Frist von |
zwanzig Kalendertagen vor Abschluss des Kreditvertrags, | zwanzig Kalendertagen vor Abschluss des Kreditvertrags, |
2. bei einem Hypothekarkreditvertrag innerhalb einer Frist von | 2. bei einem Hypothekarkreditvertrag innerhalb einer Frist von |
fünfzehn Kalendertagen vor Abgabe des Hypothekarkreditangebots. Diese | fünfzehn Kalendertagen vor Abgabe des Hypothekarkreditangebots. Diese |
Konsultierung bleibt vier Monate gültig. Wird der | Konsultierung bleibt vier Monate gültig. Wird der |
Hypothekarkreditvertrag nicht innerhalb dieser vier Monate nach der | Hypothekarkreditvertrag nicht innerhalb dieser vier Monate nach der |
Konsultierung abgeschlossen, muss der betreffende Kreditgeber eine | Konsultierung abgeschlossen, muss der betreffende Kreditgeber eine |
neue Konsultierung vornehmen. | neue Konsultierung vornehmen. |
Art. 11 - Bei diesen Konsultierungen sind Kreditnehmer durch ihre | Art. 11 - Bei diesen Konsultierungen sind Kreditnehmer durch ihre |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr | und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr |
Geburtsdatum identifizierbar. | Geburtsdatum identifizierbar. |
Art. 12 - Bei Konsultierung der Zentrale können die registrierten | Art. 12 - Bei Konsultierung der Zentrale können die registrierten |
Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des Zessionars, des | Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des Zessionars, des |
Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Kreditvertrags | Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Kreditvertrags |
abgefragt werden. Die Zentrale ist befugt, eine Zusammenfassung aller | abgefragt werden. Die Zentrale ist befugt, eine Zusammenfassung aller |
Daten oder eines Teils der registrierten Daten anzuzeigen. | Daten oder eines Teils der registrierten Daten anzuzeigen. |
Betrifft eine Konsultierung eine nicht in der Zentrale registrierte | Betrifft eine Konsultierung eine nicht in der Zentrale registrierte |
Person, wird dies in der Antwort vermerkt. | Person, wird dies in der Antwort vermerkt. |
Art. 13 - Kreditnehmer, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen | Art. 13 - Kreditnehmer, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen |
möchten, legen ihrem Antrag eine gut leserliche beidseitige Fotokopie | möchten, legen ihrem Antrag eine gut leserliche beidseitige Fotokopie |
ihres in Artikel 2 § 2 erwähnten Identitätsdokumentes bei. | ihres in Artikel 2 § 2 erwähnten Identitätsdokumentes bei. |
Anträgen von Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung | Anträgen von Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung |
fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen | fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen |
ausserdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des | ausserdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des |
Antrags belegen. | Antrags belegen. |
Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und | Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und |
Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der | Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der |
Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, | Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, |
einem ministeriellen oder einem gerichtlichen Mandatsträger ausgeübt | einem ministeriellen oder einem gerichtlichen Mandatsträger ausgeübt |
werden. | werden. |
KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale | Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale |
konsultieren müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, | konsultieren müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, |
sofern diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen | sofern diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen |
müssen bzw. zur Konsultierung befugt sind. Der Zentrale wird im | müssen bzw. zur Konsultierung befugt sind. Der Zentrale wird im |
Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. | Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. |
KAPITEL VII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. November 1992 über die | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. November 1992 über die |
Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und | Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und |
Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch | Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994, wird | die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 16 - Für Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden | Art. 16 - Für Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses abgeschlossen worden sind, müssen die in Artikel 2 erwähnten | Erlasses abgeschlossen worden sind, müssen die in Artikel 2 erwähnten |
Daten der Zentrale innerhalb dreier Monate nach In-Kraft-Treten des | Daten der Zentrale innerhalb dreier Monate nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses mitgeteilt werden. Die Erkennungsnummer des | vorliegenden Erlasses mitgeteilt werden. Die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale | Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale |
allerdings nicht mitgeteilt werden, wenn der betreffende Kreditgeber | allerdings nicht mitgeteilt werden, wenn der betreffende Kreditgeber |
nicht darüber verfügt. | nicht darüber verfügt. |
Während der ersten sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | Während der ersten sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses wird die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Frist auf fünf | Erlasses wird die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Frist auf fünf |
Werktage erhöht. | Werktage erhöht. |
Art. 17 - Am 1. Juni 2003 treten in Kraft: | Art. 17 - Am 1. Juni 2003 treten in Kraft: |
1. die Artikel 4, 5, 12 und 16 bis 30 einschliesslich des Gesetzes, | 1. die Artikel 4, 5, 12 und 16 bis 30 einschliesslich des Gesetzes, |
2. der vorliegende Erlass. | 2. der vorliegende Erlass. |
Art. 18 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 18 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |