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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2002 officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002
réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten
Particuliers, établi par le Service central de traduction allemande aan Particulieren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van
réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. de Centrale voor Kredieten aan Particulieren.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN
7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für 7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen Kredite an Privatpersonen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an
Privatpersonen reorganisiert die Zentrale für Kredite an Privatpersonen reorganisiert die Zentrale für Kredite an
Privatpersonen, die bereits bei der Belgischen Nationalbank besteht. Privatpersonen, die bereits bei der Belgischen Nationalbank besteht.
In dieser Zentrale werden Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge In dieser Zentrale werden Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge
bei Nichtzahlung registriert. bei Nichtzahlung registriert.
Neben dieser negativen Seite, die weiterhin Anwendung findet, legt das Neben dieser negativen Seite, die weiterhin Anwendung findet, legt das
Gesetz vom 10. August 2001 auch eine positive Vorgehensweise fest, die Gesetz vom 10. August 2001 auch eine positive Vorgehensweise fest, die
in der Registrierung aller Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge in der Registrierung aller Verbraucher- und Hypothekarkreditverträge
besteht. besteht.
Vor Abschluss eines neuen Kreditvertrags müssen Kreditgeber die Vor Abschluss eines neuen Kreditvertrags müssen Kreditgeber die
Zentrale konsultieren, die ihnen so eine vollständige Auskunft über Zentrale konsultieren, die ihnen so eine vollständige Auskunft über
das Bestehen etwaiger anderer Kreditverträge, die ein Kreditbewerber das Bestehen etwaiger anderer Kreditverträge, die ein Kreditbewerber
bereits abgeschlossen hat, und über eventuelle Nichtzahlungen erteilen bereits abgeschlossen hat, und über eventuelle Nichtzahlungen erteilen
kann. kann.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den Euer Minister die Ehre Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den Euer Minister die Ehre
hat, Eurer Majestät vorzulegen, führt die Bestimmungen des Gesetzes hat, Eurer Majestät vorzulegen, führt die Bestimmungen des Gesetzes
vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen
aus. aus.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde dem Gutachten des Der Entwurf eines Königlichen Erlasses wurde dem Gutachten des
Staatsrates angepasst, mit Ausnahme der Bemerkungen in Bezug auf die Staatsrates angepasst, mit Ausnahme der Bemerkungen in Bezug auf die
Artikel 5 § 2 und 8 § 1 Nr. 2, denen nicht Rechnung getragen worden Artikel 5 § 2 und 8 § 1 Nr. 2, denen nicht Rechnung getragen worden
ist. ist.
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen. Einerseits wurden die Begriffe Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen. Einerseits wurden die Begriffe
« Rückkehr zur normalen Erfüllung » und « Erlöschen der Schuld », die « Rückkehr zur normalen Erfüllung » und « Erlöschen der Schuld », die
im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 über die Registrierung von im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 über die Registrierung von
Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Hypothekarkredite durch
die Belgische Nationalbank bestimmt worden waren, aus Gründen der die Belgische Nationalbank bestimmt worden waren, aus Gründen der
Vereinfachung unter dem Begriff « Regularisierung » zusammengefügt und Vereinfachung unter dem Begriff « Regularisierung » zusammengefügt und
neu formuliert. neu formuliert.
Andererseits ist der Begriff der « Regularisierung » erweitert worden. Andererseits ist der Begriff der « Regularisierung » erweitert worden.
Buchstabe c) bezieht sich auf Kreditverträge, deren Restschuld im Buchstabe c) bezieht sich auf Kreditverträge, deren Restschuld im
Hinblick auf die Festlegung der Rangordnung bei Lohnabtretung Hinblick auf die Festlegung der Rangordnung bei Lohnabtretung
einforderbar wird. In der Zwischenzeit hat der betreffende einforderbar wird. In der Zwischenzeit hat der betreffende
Kreditnehmer seinen Zahlungsverzug aufgeholt; der betreffende Kreditnehmer seinen Zahlungsverzug aufgeholt; der betreffende
Kreditgeber ergreift daher keine Beitreibungsmassnahmen wie die Kreditgeber ergreift daher keine Beitreibungsmassnahmen wie die
Lohnabtretung und akzeptiert, dass der Kreditnehmer die ursprünglich Lohnabtretung und akzeptiert, dass der Kreditnehmer die ursprünglich
vereinbarte periodische Rückzahlung wieder aufnimmt. vereinbarte periodische Rückzahlung wieder aufnimmt.
In Buchstabe d) wird die Regularisierung eines Kreditvertrags am In Buchstabe d) wird die Regularisierung eines Kreditvertrags am
Ablaufdatum des kollektiven Schuldenregelungsplans vorgesehen, der im Ablaufdatum des kollektiven Schuldenregelungsplans vorgesehen, der im
Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die
Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher
Güter erwähnt ist. Ab der Annehmbarkeitsentscheidung und während der Güter erwähnt ist. Ab der Annehmbarkeitsentscheidung und während der
Gesamtdauer des kollektiven Schuldenregelungsplans werden die Daten Gesamtdauer des kollektiven Schuldenregelungsplans werden die Daten
über den Debetstand des betreffenden Kreditnehmers in Bezug auf über den Debetstand des betreffenden Kreditnehmers in Bezug auf
registrierte Kreditverträge nämlich eingefroren. Sofern ein registrierte Kreditverträge nämlich eingefroren. Sofern ein
Kreditnehmer den Schuldenregelungsplan bis zum Ende eingehalten hat, Kreditnehmer den Schuldenregelungsplan bis zum Ende eingehalten hat,
muss die Regularisierung des oder der registrierten Kreditverträge muss die Regularisierung des oder der registrierten Kreditverträge
vorgesehen werden. Ansonsten könnten diese Verträge noch nach Ablauf vorgesehen werden. Ansonsten könnten diese Verträge noch nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist der Meldungen von kollektiven der Aufbewahrungsfrist der Meldungen von kollektiven
Schuldenregelungen (zwei Jahre) registriert bleiben. Schuldenregelungen (zwei Jahre) registriert bleiben.
Regularisierungen von Kreditverträgen, für die Zahlungserleichterungen Regularisierungen von Kreditverträgen, für die Zahlungserleichterungen
gewährt wurden, sind unter Buchstabe b) aufgenommen worden. gewährt wurden, sind unter Buchstabe b) aufgenommen worden.
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatlebens und des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an
Privatpersonen wurde unter Nr. 4 die Bestimmung des Begriffs « Werktag Privatpersonen wurde unter Nr. 4 die Bestimmung des Begriffs « Werktag
» aufgenommen. Es handelt sich um die Begriffsbestimmung, die sich im » aufgenommen. Es handelt sich um die Begriffsbestimmung, die sich im
Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher befindet. Aufklärung und den Schutz der Verbraucher befindet.
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 2 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 des Artikel 2 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 des
Gesetzes vom 10. August 2001 enthält eine Aufzählung der Daten, die Gesetzes vom 10. August 2001 enthält eine Aufzählung der Daten, die
bei positiver Registrierung mitgeteilt werden müssen. Im Grossen und bei positiver Registrierung mitgeteilt werden müssen. Im Grossen und
Ganzen entsprechen die registrierten Daten denen, die bei Nichtzahlung Ganzen entsprechen die registrierten Daten denen, die bei Nichtzahlung
gemäss Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. gemäss Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20.
November 1992 erfragt werden. November 1992 erfragt werden.
In Bezug auf die Mitteilung der Erkennungsnummer des Nationalregisters In Bezug auf die Mitteilung der Erkennungsnummer des Nationalregisters
der natürlichen Personen von Kreditnehmern bemerkt der Staatsrat, dass der natürlichen Personen von Kreditnehmern bemerkt der Staatsrat, dass
Kreditgeber natürlich über diese Nummer verfügen dürfen müssen. In Kreditgeber natürlich über diese Nummer verfügen dürfen müssen. In
Antwort auf diese Bemerkung sollte betont werden, dass Kreditgeber Antwort auf diese Bemerkung sollte betont werden, dass Kreditgeber
verpflichtet sind, diese Nummer bei allen Kreditbewerbern zu erfragen. verpflichtet sind, diese Nummer bei allen Kreditbewerbern zu erfragen.
In Artikel 16 ist eine Abweichung für Mitteilungen in Bezug auf In Artikel 16 ist eine Abweichung für Mitteilungen in Bezug auf
Verträge vorgesehen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Verträge vorgesehen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
abgeschlossen worden sind. abgeschlossen worden sind.
In Artikel 2 § 2 werden Kreditgeber verpflichtet, die Übereinstimmung In Artikel 2 § 2 werden Kreditgeber verpflichtet, die Übereinstimmung
der personenbezogenen Daten eines Kreditnehmers mit den Angaben auf der personenbezogenen Daten eines Kreditnehmers mit den Angaben auf
dessen Personalausweis oder einem gleichwertigen Dokument zu dessen Personalausweis oder einem gleichwertigen Dokument zu
überprüfen. Diese Massnahme soll Betrug oder Nachlässigkeiten, überprüfen. Diese Massnahme soll Betrug oder Nachlässigkeiten,
insbesondere bei Abschluss von Kreditverträgen im Fernabsatz, Einhalt insbesondere bei Abschluss von Kreditverträgen im Fernabsatz, Einhalt
gebieten. Für solche Verträge müssen Kreditgeber den betreffenden gebieten. Für solche Verträge müssen Kreditgeber den betreffenden
Kreditnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Kreditnehmer im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften um eine Fotokopie seines Personalausweises bitten. Der Vorschriften um eine Fotokopie seines Personalausweises bitten. Der
Dateiverwalter der Zentrale kann die Daten also bei Dateiverwalter der Zentrale kann die Daten also bei
Nichtübereinstimmung von Amts wegen löschen oder berichtigen. Nichtübereinstimmung von Amts wegen löschen oder berichtigen.
Artikel 3 Artikel 3
In Artikel 3 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10. In Artikel 3 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10.
August 2001 werden die Fristen festgelegt, innerhalb deren Kreditgeber August 2001 werden die Fristen festgelegt, innerhalb deren Kreditgeber
der Zentrale Daten in Bezug auf einen Kreditvertrag mitteilen müssen. der Zentrale Daten in Bezug auf einen Kreditvertrag mitteilen müssen.
Ein Kreditvertragsverhältnis kann bei vollständiger vorzeitiger Ein Kreditvertragsverhältnis kann bei vollständiger vorzeitiger
Rückzahlung oder Umschuldung, wobei ein Kreditvertrag durch einen Rückzahlung oder Umschuldung, wobei ein Kreditvertrag durch einen
anderen ersetzt wird, vorzeitig beendet werden. Die Kündigung eines anderen ersetzt wird, vorzeitig beendet werden. Die Kündigung eines
Krediteröffnungsvertrags ermöglicht zwar, ein unbefristetes Krediteröffnungsvertrags ermöglicht zwar, ein unbefristetes
Vertragsverhältnis zu beenden, wird aber nicht als vorzeitige Vertragsverhältnis zu beenden, wird aber nicht als vorzeitige
Beendigung angesehen. Diese Kündigungen werden erst nach Ablauf der Beendigung angesehen. Diese Kündigungen werden erst nach Ablauf der
gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam. gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam.
Vorzeitige Beendigungen von Vertragsverhältnissen und Kündigungen von Vorzeitige Beendigungen von Vertragsverhältnissen und Kündigungen von
Krediteröffnungsverträgen müssen von den in Artikel 9 des vorliegenden Krediteröffnungsverträgen müssen von den in Artikel 9 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Personen mitgeteilt werden, da die Übermittlung Erlasses erwähnten Personen mitgeteilt werden, da die Übermittlung
dieser Daten nicht automatisch erfolgt. Diese Mitteilungen dürfen dieser Daten nicht automatisch erfolgt. Diese Mitteilungen dürfen
allerdings erst nach Rückzahlung der geschuldeten Beträge erfolgen. allerdings erst nach Rückzahlung der geschuldeten Beträge erfolgen.
Artikel 4 Artikel 4
In Artikel 4 § 1 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10. In Artikel 4 § 1 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 10.
August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen für übermittelte Daten August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen für übermittelte Daten
festgelegt, sofern sie keine Nichtzahlung betreffen. Die Frist von festgelegt, sofern sie keine Nichtzahlung betreffen. Die Frist von
drei Monaten und acht Werktagen nach Datum des Vertragsendes drei Monaten und acht Werktagen nach Datum des Vertragsendes
entspricht einer Phase der Unsicherheit in Bezug auf die Leistung der entspricht einer Phase der Unsicherheit in Bezug auf die Leistung der
letzten drei Teilzahlungen. Da vermieden werden sollte, dass ein letzten drei Teilzahlungen. Da vermieden werden sollte, dass ein
Kreditnehmer aus dem Bestand gelöscht und gegebenenfalls wegen Kreditnehmer aus dem Bestand gelöscht und gegebenenfalls wegen
Nichtzahlung wieder aufgenommen wird, war eine Übergangsperiode Nichtzahlung wieder aufgenommen wird, war eine Übergangsperiode
angezeigt. Ausserdem ist es im Rahmen des Kampfes gegen die angezeigt. Ausserdem ist es im Rahmen des Kampfes gegen die
Überschuldung wünschenswert zu vermeiden, dass einem Verbraucher ein Überschuldung wünschenswert zu vermeiden, dass einem Verbraucher ein
neuer Kredit gewährt werden kann, obwohl er zum Beispiel für die neuer Kredit gewährt werden kann, obwohl er zum Beispiel für die
letzte Ratenzahlung in einen Zahlungsrückstand geraten ist, der noch letzte Ratenzahlung in einen Zahlungsrückstand geraten ist, der noch
nicht registriert worden ist. nicht registriert worden ist.
Selbstverständlich werden die Daten bei der in Artikel 3 Absatz 2 Selbstverständlich werden die Daten bei der in Artikel 3 Absatz 2
erwähnten Mitteilung am Tag dieser Mitteilung gelöscht, da der erwähnten Mitteilung am Tag dieser Mitteilung gelöscht, da der
betreffende Kreditnehmer die gesamte Schuld zurückgezahlt hat. betreffende Kreditnehmer die gesamte Schuld zurückgezahlt hat.
In Artikel 4 § 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass Registrierungen bei In Artikel 4 § 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass Registrierungen bei
Nichtzahlung verlängert werden. Natürlich werden nur Registrierungen Nichtzahlung verlängert werden. Natürlich werden nur Registrierungen
von Kreditverträgen beibehalten, für die eine Nichtzahlung mitgeteilt von Kreditverträgen beibehalten, für die eine Nichtzahlung mitgeteilt
worden ist, nicht aber von Krediten, die bereits gemäss § 1 des worden ist, nicht aber von Krediten, die bereits gemäss § 1 des
vorliegenden Artikels zurückgezahlt worden sind. vorliegenden Artikels zurückgezahlt worden sind.
Artikel 5 Artikel 5
In Artikel 5 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom In Artikel 5 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
10. August 2001 werden die Kriterien für die Registrierung von 10. August 2001 werden die Kriterien für die Registrierung von
Nichtzahlungen festgelegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Nichtzahlungen festgelegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um
die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 festgelegten die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 festgelegten
Kriterien. Das Kriterium der Aussetzung von Kreditaufnahmen im Rahmen Kriterien. Das Kriterium der Aussetzung von Kreditaufnahmen im Rahmen
von Krediteröffnungen ist nicht mehr berücksichtigt worden. Aufgrund von Krediteröffnungen ist nicht mehr berücksichtigt worden. Aufgrund
des Artikels 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den des Artikels 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit kann ein Kreditgeber nämlich die Kreditaufnahmen Verbraucherkredit kann ein Kreditgeber nämlich die Kreditaufnahmen
aussetzen, sofern er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten aussetzen, sofern er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten
kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine
Verbindlichkeiten zu erfüllen, auch ohne dass eine Nichtzahlung Verbindlichkeiten zu erfüllen, auch ohne dass eine Nichtzahlung
vorliegt. So wird in der Praxis häufig festgestellt, dass Kreditgeber vorliegt. So wird in der Praxis häufig festgestellt, dass Kreditgeber
diese Möglichkeit bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Scheidung diese Möglichkeit bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Scheidung
eines Kreditnehmers in Anspruch nehmen. Dieses Kriterium ist also eines Kreditnehmers in Anspruch nehmen. Dieses Kriterium ist also
nicht hinreichend, solange keine Nichtzahlung vorliegt. Und falls eine nicht hinreichend, solange keine Nichtzahlung vorliegt. Und falls eine
Nichtzahlung festgestellt wird, wird sie gemäss dem Kriterium für Nichtzahlung festgestellt wird, wird sie gemäss dem Kriterium für
Krediteröffnungen registriert, das in § 1 Nr. 2 des vorliegenden Krediteröffnungen registriert, das in § 1 Nr. 2 des vorliegenden
Artikels festgelegt ist. In dieser Hinsicht sollte das Schriftstück in Artikels festgelegt ist. In dieser Hinsicht sollte das Schriftstück in
fine von dem in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 fine von dem in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991
erwähnten monatlichen Auszug unterschieden werden. erwähnten monatlichen Auszug unterschieden werden.
In Artikel 5 § 2 wird der Mindestbetrag, ab dem die erste In Artikel 5 § 2 wird der Mindestbetrag, ab dem die erste
Registrierung einer Nichtzahlung vorgenommen werden muss, auf 25 Euro Registrierung einer Nichtzahlung vorgenommen werden muss, auf 25 Euro
festgelegt. festgelegt.
Die Bemerkung des Staatsrates, diese Bestimmung als gesondertes Die Bemerkung des Staatsrates, diese Bestimmung als gesondertes
Kriterium in die Aufzählung in Artikel 5 § 1 aufzunehmen, ist nicht Kriterium in die Aufzählung in Artikel 5 § 1 aufzunehmen, ist nicht
berücksichtigt worden. Die in § 2 erwähnte Regel ist nämlich kein berücksichtigt worden. Die in § 2 erwähnte Regel ist nämlich kein
gesondertes Kriterium, sondern allen in § 1 erwähnten Formen von gesondertes Kriterium, sondern allen in § 1 erwähnten Formen von
Kreditverträgen gemein. Kreditverträgen gemein.
Artikel 6 Artikel 6
In Artikel 6 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom In Artikel 6 zur Ausführung von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
10. August 2001 werden die Daten festgelegt, die bei der Registrierung 10. August 2001 werden die Daten festgelegt, die bei der Registrierung
von Nichtzahlungen mitgeteilt werden müssen. von Nichtzahlungen mitgeteilt werden müssen.
Artikel 7 Artikel 7
In Artikel 7 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom In Artikel 7 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
10. August 2001 wird die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992 10. August 2001 wird die im Königlichen Erlass vom 20. November 1992
vorgesehene Frist von fünfzehn Tagen auf acht Werktage verkürzt. Es vorgesehene Frist von fünfzehn Tagen auf acht Werktage verkürzt. Es
ist nämlich unerlässlich, dass Nichtzahlungen möglichst schnell ist nämlich unerlässlich, dass Nichtzahlungen möglichst schnell
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Artikel 8 Artikel 8
In Artikel 8 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes In Artikel 8 zur Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 10. August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen vereinheitlicht: vom 10. August 2001 werden die Aufbewahrungsfristen vereinheitlicht:
Sobald ein Kreditvertrag regularisiert worden ist, beginnt eine Frist Sobald ein Kreditvertrag regularisiert worden ist, beginnt eine Frist
von zwölf Monaten. Wurde ein Vertrag nicht regularisiert, ist die von zwölf Monaten. Wurde ein Vertrag nicht regularisiert, ist die
Frist von zehn Jahren beibehalten worden. Diese Frist sollte Frist von zehn Jahren beibehalten worden. Diese Frist sollte
allerdings als Höchstfrist betrachtet werden, die am Tag der ersten allerdings als Höchstfrist betrachtet werden, die am Tag der ersten
Registrierung beginnt. Regularisiert ein Kreditnehmer sein Registrierung beginnt. Regularisiert ein Kreditnehmer sein
Kreditverhältnis zum Beispiel mehr als neun Jahre nach der ersten Kreditverhältnis zum Beispiel mehr als neun Jahre nach der ersten
Registrierung, muss keine Frist von zwölf Monaten mehr angewendet Registrierung, muss keine Frist von zwölf Monaten mehr angewendet
werden, da der Registrierungszeitraum dadurch zehn Jahre überschreiten werden, da der Registrierungszeitraum dadurch zehn Jahre überschreiten
würde. Der betreffende Kreditnehmer würde ansonsten im Vergleich zu würde. Der betreffende Kreditnehmer würde ansonsten im Vergleich zu
anderen Kreditnehmern, die ihre Schulden nie beglichen haben, anderen Kreditnehmern, die ihre Schulden nie beglichen haben,
benachteiligt. benachteiligt.
Im Gegensatz zur Bemerkung des Staatsrates stellt die in Absatz 1 Nr. Im Gegensatz zur Bemerkung des Staatsrates stellt die in Absatz 1 Nr.
2 erwähnte Frist von zehn Jahren im Vergleich zu der in Absatz 1 Nr. 1 2 erwähnte Frist von zehn Jahren im Vergleich zu der in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Frist von zwölf Monaten keine unnötige Wiederholung dar. In erwähnten Frist von zwölf Monaten keine unnötige Wiederholung dar. In
dieser Bestimmung wird vielmehr eine Höchstfrist von zehn Jahren dieser Bestimmung wird vielmehr eine Höchstfrist von zehn Jahren
festgelegt, sodass die Frist von zwölf Monaten bei Regularisierung festgelegt, sodass die Frist von zwölf Monaten bei Regularisierung
nicht angewendet werden kann, wenn dadurch die Frist von zehn Jahren nicht angewendet werden kann, wenn dadurch die Frist von zehn Jahren
ab der ersten Registrierung einer Nichtzahlung verlängert wird. ab der ersten Registrierung einer Nichtzahlung verlängert wird.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist der Meinung, dass Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist der Meinung, dass
die Registrierung von Nichtzahlungen sofort nach Regularisierung des die Registrierung von Nichtzahlungen sofort nach Regularisierung des
betreffenden Kreditvertrags gelöscht werden sollte. Dieser betreffenden Kreditvertrags gelöscht werden sollte. Dieser
Stellungnahme ist nicht gefolgt worden. Die Beibehaltung einer Stellungnahme ist nicht gefolgt worden. Die Beibehaltung einer
Aufbewahrungsfrist wird dadurch gerechtfertigt, dass Schuldner Aufbewahrungsfrist wird dadurch gerechtfertigt, dass Schuldner
finanziell geschwächt sind und daher ein Risiko für zukünftige finanziell geschwächt sind und daher ein Risiko für zukünftige
Kreditgeber darstellen. Kreditgeber darstellen.
Artikel 9 Artikel 9
In Artikel 9 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom In Artikel 9 zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
10. August 2001 werden die Personen bestimmt, die der Zentrale Daten 10. August 2001 werden die Personen bestimmt, die der Zentrale Daten
mitteilen müssen. Es handelt sich um die im Königlichen Erlass vom 20. mitteilen müssen. Es handelt sich um die im Königlichen Erlass vom 20.
November 1992 vorgesehenen Personen; daneben wird in Artikel 9 Absatz November 1992 vorgesehenen Personen; daneben wird in Artikel 9 Absatz
2 auch der Fall von Schuldforderungsabtretungen durch 2 auch der Fall von Schuldforderungsabtretungen durch
Kreditverbriefung vorgesehen, wobei die Mitteilungspflicht zu Lasten Kreditverbriefung vorgesehen, wobei die Mitteilungspflicht zu Lasten
der abtretenden Einrichtung bleibt. Andererseits stützt sich Artikel 9 der abtretenden Einrichtung bleibt. Andererseits stützt sich Artikel 9
Absatz 5 auf die Feststellung, dass Konkursverwalter und Liquidatoren Absatz 5 auf die Feststellung, dass Konkursverwalter und Liquidatoren
es oftmals versäumen, Mitteilungen und Registrierungen vorzunehmen, es oftmals versäumen, Mitteilungen und Registrierungen vorzunehmen,
die in Konkurs geratenen Kreditgebern bzw. in Liquidation befindlichen die in Konkurs geratenen Kreditgebern bzw. in Liquidation befindlichen
Gesellschaften obliegen. Gesellschaften obliegen.
Artikel 10 Artikel 10
In Artikel 10 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August In Artikel 10 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August
2001 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für 2001 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden. Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden.
In Nr. 1 wird die Anzahl Kalendertage der Periode vor Abschluss eines In Nr. 1 wird die Anzahl Kalendertage der Periode vor Abschluss eines
Verbraucherkreditvertrags, innerhalb deren die Konsultierung erfolgen Verbraucherkreditvertrags, innerhalb deren die Konsultierung erfolgen
muss, von fünfzehn auf zwanzig erhöht; durch diese Abänderung kann die muss, von fünfzehn auf zwanzig erhöht; durch diese Abänderung kann die
fünfzehntägige Mindestgültigkeitsdauer von Angeboten, die im Gesetz fünfzehntägige Mindestgültigkeitsdauer von Angeboten, die im Gesetz
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind, vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnt sind,
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
In Nr. 2 wird die Gültigkeitsdauer von Konsultierungen der Zentrale im In Nr. 2 wird die Gültigkeitsdauer von Konsultierungen der Zentrale im
Hinblick auf die Vergabe eines Hypothekarkredits von drei auf vier Hinblick auf die Vergabe eines Hypothekarkredits von drei auf vier
Monate erhöht; diese Fristverlängerung bezweckt eine Anpassung der Monate erhöht; diese Fristverlängerung bezweckt eine Anpassung der
betreffenden Gültigkeitsdauer an die Marktpraktiken; in diesem betreffenden Gültigkeitsdauer an die Marktpraktiken; in diesem
Zusammenhang wird auf die Periode von höchstens vier Monaten zwischen Zusammenhang wird auf die Periode von höchstens vier Monaten zwischen
der Unterzeichnung einer vorläufigen Verkaufsvereinbarung und der der Unterzeichnung einer vorläufigen Verkaufsvereinbarung und der
Zahlung der Registrierungsgebühr verwiesen. Zahlung der Registrierungsgebühr verwiesen.
Artikel 11 Artikel 11
In Artikel 11 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August In Artikel 11 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August
2001 wird bestimmt, wie Kreditnehmer bei Konsultierung der Zentrale 2001 wird bestimmt, wie Kreditnehmer bei Konsultierung der Zentrale
identifiziert werden können. Durch Verwendung der Erkennungsnummer des identifiziert werden können. Durch Verwendung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen kann die Identität eines Nationalregisters der natürlichen Personen kann die Identität eines
Kreditnehmers besser überprüft werden. So kann es zum Beispiel Kreditnehmers besser überprüft werden. So kann es zum Beispiel
vorkommen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum eines bestimmten vorkommen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum eines bestimmten
Kreditnehmers mit den Daten, die unter der Nummer des Kreditnehmers mit den Daten, die unter der Nummer des
Nationalregisters vermerkt sind, nicht übereinstimmen. Nationalregisters vermerkt sind, nicht übereinstimmen.
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 12 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August Artikel 12 zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August
2001 bedarf keines besonderen Kommentars. 2001 bedarf keines besonderen Kommentars.
In Artikel 13 zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August In Artikel 13 zur Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August
2001 werden die Modalitäten des Rechtes von Kreditnehmern auf Zugang 2001 werden die Modalitäten des Rechtes von Kreditnehmern auf Zugang
zu registrierten Daten und auf Berichtigung fehlerhafter Daten zu registrierten Daten und auf Berichtigung fehlerhafter Daten
festgelegt. In § 2 desselben Artikels wird bestimmt, dass Anträgen von festgelegt. In § 2 desselben Artikels wird bestimmt, dass Anträgen von
Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung von Daten Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung von Daten
bezwecken, alle Unterlagen beigefügt werden müssen, die die bezwecken, alle Unterlagen beigefügt werden müssen, die die
Begründetheit dieses Antrags belegen: Es muss sich dabei nicht Begründetheit dieses Antrags belegen: Es muss sich dabei nicht
unbedingt um den Kreditvertrag handeln, ein Schreiben des Kreditgebers unbedingt um den Kreditvertrag handeln, ein Schreiben des Kreditgebers
kann zum Beispiel ausreichend sein. Selbstverständlich bleibt der kann zum Beispiel ausreichend sein. Selbstverständlich bleibt der
Kreditvertrag die beweiskräftige Unterlage schlechthin. Das Recht von Kreditvertrag die beweiskräftige Unterlage schlechthin. Das Recht von
Kreditnehmern, vermerken zu lassen, dass Daten beanstandet werden, ist Kreditnehmern, vermerken zu lassen, dass Daten beanstandet werden, ist
in den vorliegenden Bestimmungen einbegriffen. in den vorliegenden Bestimmungen einbegriffen.
Dem Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Dem Vorschlag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Kreditnehmer das Recht ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Kreditnehmer das Recht
besitzen, die Beanstandung von Daten vermerken zu lassen, wurde nicht besitzen, die Beanstandung von Daten vermerken zu lassen, wurde nicht
berücksichtigt, da dieses Recht schon im Berichtigungsrecht der berücksichtigt, da dieses Recht schon im Berichtigungsrecht der
Kreditnehmer einbegriffen ist. Kreditnehmer einbegriffen ist.
Artikel 14 und 15 Artikel 14 und 15
Artikel 14 zur Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August Artikel 14 zur Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August
2001 und Artikel 15 bedürfen keines besonderen Kommentars. 2001 und Artikel 15 bedürfen keines besonderen Kommentars.
Artikel 16 Artikel 16
In Artikel 16 wird die Mitteilung von Daten in Bezug auf In Artikel 16 wird die Mitteilung von Daten in Bezug auf
Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
geschlossen worden sind, geregelt. Wie der Ausschuss für den Schutz geschlossen worden sind, geregelt. Wie der Ausschuss für den Schutz
des Privatlebens betont, kann die Verpflichtung, die Erkennungsnummer des Privatlebens betont, kann die Verpflichtung, die Erkennungsnummer
des Nationalregisters der natürlichen Personen mitzuteilen, keinem des Nationalregisters der natürlichen Personen mitzuteilen, keinem
Kreditgeber auferlegt werden, der für solche Verträge nicht über diese Kreditgeber auferlegt werden, der für solche Verträge nicht über diese
Nummer verfügt. Nummer verfügt.
Artikel 17 Artikel 17
In Artikel 17 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der In Artikel 17 ist die Stellungnahme des Begleitausschusses der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden: Das Zentrale für Kredite an Privatpersonen berücksichtigt worden: Das
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ist auf den 1. Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ist auf den 1.
Juni 2003 festgelegt worden. Juni 2003 festgelegt worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PIQUE Ch. PIQUE
7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für 7. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen Kredite an Privatpersonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für
Kredite an Privatpersonen, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 3 und § Kredite an Privatpersonen, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 3 und §
2 Absatz 2 und der Artikel 4, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9 und 34; 2 Absatz 2 und der Artikel 4, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9 und 34;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1992 über die
Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und
Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994; die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 22. August 2001; Privatlebens vom 22. August 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 18. Oktober 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 18. Oktober 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen vom 7. Dezember 2001; Kredite an Privatpersonen vom 7. Dezember 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.079/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2002, Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.079/1 des Staatsrates vom 23. Mai 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für
Kredite an Privatpersonen, Kredite an Privatpersonen,
2. Kreditverträgen: in Artikel 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes erwähnte 2. Kreditverträgen: in Artikel 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes erwähnte
Verträge, Verträge,
3. Regularisierung: den Fall von registrierten Kreditverträgen für 3. Regularisierung: den Fall von registrierten Kreditverträgen für
die: die:
a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung bzw. a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung bzw.
Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut
eingehalten werden eingehalten werden
b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme
übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des
Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht: Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht:
-bei Verbraucherkreditverträgen um die fälligen ausstehenden -bei Verbraucherkreditverträgen um die fälligen ausstehenden
Gesamtkosten des Kredits und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Gesamtkosten des Kredits und gegebenenfalls um Verzugszinsen,
Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten,
- bei Hypothekarkreditverträgen um die fälligen ausstehenden Zinsen - bei Hypothekarkreditverträgen um die fälligen ausstehenden Zinsen
und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen
und Kosten. und Kosten.
c) oder ein Kreditgeber keine Massnahmen zur Beitreibung des c) oder ein Kreditgeber keine Massnahmen zur Beitreibung des
einforderbaren Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Kreditnehmer, einforderbaren Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Kreditnehmer,
der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den
ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt, ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt,
d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte
Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, Schuldenregelungsplan abgelaufen ist,
4. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der 4. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der
gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an
einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden
Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12 des Verbraucherkreditverträge, die den in Artikel 1 Nr. 9 bis 12 des
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten
Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen Kreditformen nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen
gleichgestellt. gleichgestellt.
KAPITEL II - Übermittlung von Daten an die Zentrale KAPITEL II - Übermittlung von Daten an die Zentrale
(POSITIVE SEITE) (POSITIVE SEITE)
Art. 2 - § 1 - Folgende Daten werden in der Zentrale registriert: Art. 2 - § 1 - Folgende Daten werden in der Zentrale registriert:
1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen,
Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Kreditnehmers, Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Kreditnehmers,
2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, 2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr,
3. sein Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, 3. sein Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist,
sein Wohnort, der durch Strassennamen, Haus- und gegebenenfalls sein Wohnort, der durch Strassennamen, Haus- und gegebenenfalls
Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet
ist, ist,
4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des 4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des
Zessionars, Zessionars,
5. Kreditform, Aktenzeichen und Sprache des Kreditvertrags, 5. Kreditform, Aktenzeichen und Sprache des Kreditvertrags,
6. für Teilzahlungskäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen der 6. für Teilzahlungskäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen der
zurückzuzahlende Gesamtbetrag, bei festen Raten der Ratenbetrag bzw. zurückzuzahlende Gesamtbetrag, bei festen Raten der Ratenbetrag bzw.
bei variablen Raten der Betrag der ersten Rate, die Ratenanzahl, die bei variablen Raten der Betrag der ersten Rate, die Ratenanzahl, die
ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und das Datum der ersten ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und das Datum der ersten
und der letzten Ratenzahlung, und der letzten Ratenzahlung,
7. für Krediteröffnungen der Kreditbetrag, das Vertragsabschlussdatum 7. für Krediteröffnungen der Kreditbetrag, das Vertragsabschlussdatum
und gegebenenfalls das Datum des Vertragsendes, und gegebenenfalls das Datum des Vertragsendes,
8. für Hypothekarkreditverträge das Kreditkapital, bei gleichen 8. für Hypothekarkreditverträge das Kreditkapital, bei gleichen
Teilzahlungsbeträgen der Betrag einer Teilzahlung bzw. bei variablen Teilzahlungsbeträgen der Betrag einer Teilzahlung bzw. bei variablen
Teilzahlungsbeträgen der Betrag der ersten Teilzahlung, die Anzahl Teilzahlungsbeträgen der Betrag der ersten Teilzahlung, die Anzahl
Teilzahlungen, die ursprüngliche Periodizität der Teilzahlungen und Teilzahlungen, die ursprüngliche Periodizität der Teilzahlungen und
das Datum der ersten und der letzten Teilzahlung. das Datum der ersten und der letzten Teilzahlung.
§ 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des § 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des
Kreditnehmers müssen den Angaben entsprechen, die je nach Fall Kreditnehmers müssen den Angaben entsprechen, die je nach Fall
vermerkt sind: vermerkt sind:
a) auf dem Personalausweis, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli a) auf dem Personalausweis, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli
1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist,
b) auf dem Aufenthaltsschein, der bei der Eintragung in das b) auf dem Aufenthaltsschein, der bei der Eintragung in das
Warteregister ausgestellt wird, das in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Warteregister ausgestellt wird, das in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnt ist, vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnt ist,
c) auf dem Personalausweis, dem Reisepass oder dem gleichwertigen c) auf dem Personalausweis, dem Reisepass oder dem gleichwertigen
Reiseschein, der einem Ausländer, der sich nicht im Königreich Reiseschein, der einem Ausländer, der sich nicht im Königreich
aufhält, von dem Staat, in dem er wohnt oder dessen aufhält, von dem Staat, in dem er wohnt oder dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt worden ist. Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt worden ist.
Art. 3 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale Art. 3 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale
innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt. innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt.
Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale innerhalb Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale innerhalb
zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten Betrags die zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten Betrags die
vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses oder die Kündigung eines vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses oder die Kündigung eines
Krediteröffnungsvertrags mit. Krediteröffnungsvertrags mit.
Art. 4 - § 1 - Für die in Artikel 2 erwähnten Daten gelten folgende Art. 4 - § 1 - Für die in Artikel 2 erwähnten Daten gelten folgende
Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfristen:
1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, 1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags,
2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 Absatz 2 2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 Absatz 2
erwähnte Mitteilung stattfindet. erwähnte Mitteilung stattfindet.
§ 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 § 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2
erwähnten Daten gelöscht. erwähnten Daten gelöscht.
Liegt jedoch Nichtzahlung im Sinne des vorliegenden Erlasses vor, wird Liegt jedoch Nichtzahlung im Sinne des vorliegenden Erlasses vor, wird
die Registrierung nach Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen die Registrierung nach Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen
Fristen verlängert. Fristen verlängert.
KAPITEL III - Übermittlung von Daten an die Zentrale KAPITEL III - Übermittlung von Daten an die Zentrale
(NEGATIVE SEITE) (NEGATIVE SEITE)
Art. 5 - § 1 - In Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Fälle von Art. 5 - § 1 - In Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Fälle von
Nichtzahlung werden in der Zentrale gespeichert, wenn sie folgenden Nichtzahlung werden in der Zentrale gespeichert, wenn sie folgenden
Kriterien entsprechen: Kriterien entsprechen:
1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: 1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen:
a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur
teilweise zurückgezahlt worden. teilweise zurückgezahlt worden.
b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder
nur teilweise zurückgezahlt worden. nur teilweise zurückgezahlt worden.
c) Oder die Restraten sind sofort einforderbar geworden, c) Oder die Restraten sind sofort einforderbar geworden,
2. für Krediteröffnungen: Kreditnehmer, die die Bedingungen des 2. für Krediteröffnungen: Kreditnehmer, die die Bedingungen des
Kreditvertrags nicht erfüllen, haben den Debetstand innerhalb eines Kreditvertrags nicht erfüllen, haben den Debetstand innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie vom betreffenden Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie vom betreffenden
Kreditgeber schriftlich dazu aufgefordert worden sind, nicht Kreditgeber schriftlich dazu aufgefordert worden sind, nicht
vollkommen ausgeglichen, vollkommen ausgeglichen,
3. für Hypothekarkreditverträge: 3. für Hypothekarkreditverträge:
a) Ein geschuldeter Betrag ist drei Monate nach dem Fälligkeitstermin a) Ein geschuldeter Betrag ist drei Monate nach dem Fälligkeitstermin
nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden. nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden.
b) Oder ein geschuldeter Betrag ist einen Monat nach Versendung per b) Oder ein geschuldeter Betrag ist einen Monat nach Versendung per
Einschreiben einer in Artikel 45 des Gesetzes vom 4. August 1992 über Einschreiben einer in Artikel 45 des Gesetzes vom 4. August 1992 über
den Hypothekarkredit erwähnten Mahnung seitens des Kreditgebers nicht den Hypothekarkredit erwähnten Mahnung seitens des Kreditgebers nicht
oder nur teilweise zurückgezahlt worden. oder nur teilweise zurückgezahlt worden.
§ 2 - Bei der ersten Registrierung einer Nichtzahlung in Bezug auf § 2 - Bei der ersten Registrierung einer Nichtzahlung in Bezug auf
einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 Euro einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 Euro
überschreitet. überschreitet.
Art. 6 - Die Mitteilung einer Nichtzahlung in Bezug auf einen Art. 6 - Die Mitteilung einer Nichtzahlung in Bezug auf einen
Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten:
1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und die in 1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und die in
Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Erkennungsdaten des betreffenden Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Erkennungsdaten des betreffenden
Kreditnehmers, Kreditnehmers,
2. gegebenenfalls Vertragsabtretung und Identität des Zessionars, 2. gegebenenfalls Vertragsabtretung und Identität des Zessionars,
3. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen 3. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen
Datum der Nichtzahlung und: Datum der Nichtzahlung und:
a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen
ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, ausstehenden Gesamtkosten des Kredits,
b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen
ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, ausstehenden Gesamtkosten des Kredits,
4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und Restschuldbetrag, 4. für Krediteröffnungen Datum der Nichtzahlung und Restschuldbetrag,
erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits, erhöht um die fälligen ausstehenden Gesamtkosten des Kredits,
5. für Hypothekarkreditverträge Datum der Nichtzahlung und: 5. für Hypothekarkreditverträge Datum der Nichtzahlung und:
a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen a) entweder das fällige ausstehende Kapital, erhöht um die fälligen
ausstehenden Zinsen ausstehenden Zinsen
b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen b) oder bei Einforderbarkeit Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen
ausstehenden Zinsen, ausstehenden Zinsen,
6. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. 6. gegebenenfalls Regularisierungsdatum.
Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen
Verzugszinsen, Vertragsstrafen bzw. Entschädigungen, Portokosten für Verzugszinsen, Vertragsstrafen bzw. Entschädigungen, Portokosten für
Mahnungen bzw. Inverzugsetzungen und Gerichtskosten. Mahnungen bzw. Inverzugsetzungen und Gerichtskosten.
Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die
Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen nach Feststellung der in Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen nach Feststellung der in
Artikel 5 erwähnten Nichtzahlung oder der Regularisierung. Artikel 5 erwähnten Nichtzahlung oder der Regularisierung.
Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht
Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat. Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat.
Art. 8 - In Bezug auf Nichtzahlungen gelten folgende Art. 8 - In Bezug auf Nichtzahlungen gelten folgende
Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfristen:
1. zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des Kreditvertrags, 1. zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des Kreditvertrags,
2. höchstens zehn Jahre nach der ersten Registrierung einer 2. höchstens zehn Jahre nach der ersten Registrierung einer
Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag regularisiert worden ist oder Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag regularisiert worden ist oder
nicht. nicht.
Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten gelöscht. Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten gelöscht.
KAPITEL IV - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen KAPITEL IV - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen
Art. 9 - Kreditgeber und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom Art. 9 - Kreditgeber und Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom
9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zum 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zum
Abschluss von Kreditversicherungsgeschäften befugt sind und denen die Abschluss von Kreditversicherungsgeschäften befugt sind und denen die
aus einem Kreditvertrag entstehenden Rechte ganz oder teilweise aus einem Kreditvertrag entstehenden Rechte ganz oder teilweise
abgetreten worden sind, müssen der Zentrale die in den Artikeln 2 und abgetreten worden sind, müssen der Zentrale die in den Artikeln 2 und
6 erwähnten Daten mitteilen. 6 erwähnten Daten mitteilen.
Bei Schuldforderungsabtretung an ein Institut für Anlagen in Bei Schuldforderungsabtretung an ein Institut für Anlagen in
Schuldforderungen, das gemäss den Artikeln 120 § 1 und 137 des Schuldforderungen, das gemäss den Artikeln 120 § 1 und 137 des
Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die
Finanzmärkte bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen Finanzmärkte bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen
eingetragen ist, bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte eingetragen ist, bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte
Mitteilungspflicht zu Lasten der abtretenden Einrichtung. Mitteilungspflicht zu Lasten der abtretenden Einrichtung.
Bei Teil- oder Gesamtabtretung der aus einem Kreditvertrag Bei Teil- oder Gesamtabtretung der aus einem Kreditvertrag
hervorgehenden Rechte an andere als die in den Paragraphen 1 und 2 des hervorgehenden Rechte an andere als die in den Paragraphen 1 und 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Personen bleibt die Mitteilungspflicht vorliegenden Artikels erwähnten Personen bleibt die Mitteilungspflicht
zu Lasten des Zedenten. zu Lasten des Zedenten.
Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen
Zulassung, Registrierung, Eintragung oder Ermächtigung entzogen, Zulassung, Registrierung, Eintragung oder Ermächtigung entzogen,
gestrichen oder ausgesetzt ist oder der darauf verzichtet hat. gestrichen oder ausgesetzt ist oder der darauf verzichtet hat.
Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht
unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter bzw. Liquidator diese unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter bzw. Liquidator diese
Mitteilungspflicht. Mitteilungspflicht.
KAPITEL V - Konsultierung der Zentrale KAPITEL V - Konsultierung der Zentrale
Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes konsultiert ein Art. 10 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes konsultiert ein
Kreditgeber die Zentrale: Kreditgeber die Zentrale:
1. bei einem Verbraucherkreditvertrag innerhalb einer Frist von 1. bei einem Verbraucherkreditvertrag innerhalb einer Frist von
zwanzig Kalendertagen vor Abschluss des Kreditvertrags, zwanzig Kalendertagen vor Abschluss des Kreditvertrags,
2. bei einem Hypothekarkreditvertrag innerhalb einer Frist von 2. bei einem Hypothekarkreditvertrag innerhalb einer Frist von
fünfzehn Kalendertagen vor Abgabe des Hypothekarkreditangebots. Diese fünfzehn Kalendertagen vor Abgabe des Hypothekarkreditangebots. Diese
Konsultierung bleibt vier Monate gültig. Wird der Konsultierung bleibt vier Monate gültig. Wird der
Hypothekarkreditvertrag nicht innerhalb dieser vier Monate nach der Hypothekarkreditvertrag nicht innerhalb dieser vier Monate nach der
Konsultierung abgeschlossen, muss der betreffende Kreditgeber eine Konsultierung abgeschlossen, muss der betreffende Kreditgeber eine
neue Konsultierung vornehmen. neue Konsultierung vornehmen.
Art. 11 - Bei diesen Konsultierungen sind Kreditnehmer durch ihre Art. 11 - Bei diesen Konsultierungen sind Kreditnehmer durch ihre
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr
Geburtsdatum identifizierbar. Geburtsdatum identifizierbar.
Art. 12 - Bei Konsultierung der Zentrale können die registrierten Art. 12 - Bei Konsultierung der Zentrale können die registrierten
Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des Zessionars, des Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des Zessionars, des
Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Kreditvertrags Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Kreditvertrags
abgefragt werden. Die Zentrale ist befugt, eine Zusammenfassung aller abgefragt werden. Die Zentrale ist befugt, eine Zusammenfassung aller
Daten oder eines Teils der registrierten Daten anzuzeigen. Daten oder eines Teils der registrierten Daten anzuzeigen.
Betrifft eine Konsultierung eine nicht in der Zentrale registrierte Betrifft eine Konsultierung eine nicht in der Zentrale registrierte
Person, wird dies in der Antwort vermerkt. Person, wird dies in der Antwort vermerkt.
Art. 13 - Kreditnehmer, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen Art. 13 - Kreditnehmer, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen
möchten, legen ihrem Antrag eine gut leserliche beidseitige Fotokopie möchten, legen ihrem Antrag eine gut leserliche beidseitige Fotokopie
ihres in Artikel 2 § 2 erwähnten Identitätsdokumentes bei. ihres in Artikel 2 § 2 erwähnten Identitätsdokumentes bei.
Anträgen von Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung Anträgen von Kreditnehmern, die eine Berichtigung oder Löschung
fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen
ausserdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des ausserdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des
Antrags belegen. Antrags belegen.
Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und
Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der
Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt,
einem ministeriellen oder einem gerichtlichen Mandatsträger ausgeübt einem ministeriellen oder einem gerichtlichen Mandatsträger ausgeübt
werden. werden.
KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen
Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale
konsultieren müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, konsultieren müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen,
sofern diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen sofern diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen
müssen bzw. zur Konsultierung befugt sind. Der Zentrale wird im müssen bzw. zur Konsultierung befugt sind. Der Zentrale wird im
Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.
KAPITEL VII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. November 1992 über die Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. November 1992 über die
Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und Registrierung von Nichtzahlungen in Bezug auf Verbraucher- und
Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch Hypothekarkredite durch die Belgische Nationalbank, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994, wird die Königlichen Erlasse vom 11. Januar 1993 und 31. März 1994, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 16 - Für Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 16 - Für Kreditverträge, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses abgeschlossen worden sind, müssen die in Artikel 2 erwähnten Erlasses abgeschlossen worden sind, müssen die in Artikel 2 erwähnten
Daten der Zentrale innerhalb dreier Monate nach In-Kraft-Treten des Daten der Zentrale innerhalb dreier Monate nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses mitgeteilt werden. Die Erkennungsnummer des vorliegenden Erlasses mitgeteilt werden. Die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale
allerdings nicht mitgeteilt werden, wenn der betreffende Kreditgeber allerdings nicht mitgeteilt werden, wenn der betreffende Kreditgeber
nicht darüber verfügt. nicht darüber verfügt.
Während der ersten sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Während der ersten sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses wird die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Frist auf fünf Erlasses wird die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Frist auf fünf
Werktage erhöht. Werktage erhöht.
Art. 17 - Am 1. Juni 2003 treten in Kraft: Art. 17 - Am 1. Juni 2003 treten in Kraft:
1. die Artikel 4, 5, 12 und 16 bis 30 einschliesslich des Gesetzes, 1. die Artikel 4, 5, 12 und 16 bis 30 einschliesslich des Gesetzes,
2. der vorliegende Erlass. 2. der vorliegende Erlass.
Art. 18 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister ist Art. 18 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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