Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/10/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria
professionnel particulier de pharmacien hospitalier, établi par le voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van
Service central de traduction allemande du Commissariat ziekenhuisapotheker, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot
fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere
pharmacien hospitalier. beroepstitel van ziekenhuisapotheker.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖderaler Öffentlicher Dienst volksgesundheit, FÖderaler Öffentlicher Dienst volksgesundheit,
sicherheit der Nahrungsmittelkette und umwelt sicherheit der Nahrungsmittelkette und umwelt
11. JUNI 2003 - Ministerieller Erlass 11. JUNI 2003 - Ministerieller Erlass
zur Festlegung der Zulassungskriterien für die besondere zur Festlegung der Zulassungskriterien für die besondere
Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.088/3 des Staatsrates vom 4. März 2003; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.088/3 des Staatsrates vom 4. März 2003;
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Kriterien für den Erhalt der Zulassung KAPITEL I - Kriterien für den Erhalt der Zulassung
zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines
Krankenhausapothekers Krankenhausapothekers
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "europäischen Staatsangehörigen" die Personen, die die in unter "europäischen Staatsangehörigen" die Personen, die die in
Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Bedingungen über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Art. 2 - Ein Apotheker - ob an ein Krankenhaus gebunden oder nicht -, Art. 2 - Ein Apotheker - ob an ein Krankenhaus gebunden oder nicht -,
der als Krankenhausapotheker zugelassen werden möchte, muss für den der als Krankenhausapotheker zugelassen werden möchte, muss für den
Erhalt einer vollen oder vorläufigen Zulassung die nachstehend Erhalt einer vollen oder vorläufigen Zulassung die nachstehend
erwähnten Bedingungen erfüllen. erwähnten Bedingungen erfüllen.
Art. 3 - Um eine volle Zulassung als Krankenhausapotheker zu erhalten, Art. 3 - Um eine volle Zulassung als Krankenhausapotheker zu erhalten,
muss der Betreffende muss der Betreffende
1. entweder Apotheker sein und Inhaber eines Diploms oder 1. entweder Apotheker sein und Inhaber eines Diploms oder
Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, das von einer Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, das von einer
belgischen Universität ausgestellt wurde und Abschluss einer belgischen Universität ausgestellt wurde und Abschluss einer
Ausbildung ist, die dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Ausbildung ist, die dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten
Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und
Berufserfahrung entspricht, Berufserfahrung entspricht,
2. oder Apotheker sein und nicht Inhaber eines von einer belgischen 2. oder Apotheker sein und nicht Inhaber eines von einer belgischen
Universität ausgestellten Diploms oder Studienzeugnisses eines Universität ausgestellten Diploms oder Studienzeugnisses eines
Krankenhausapothekers sein, jedoch vor dem 12. Juli 1986 in einer Krankenhausapothekers sein, jedoch vor dem 12. Juli 1986 in einer
Krankenhausapotheke oder in einem Arzneimitteldepot gearbeitet haben Krankenhausapotheke oder in einem Arzneimitteldepot gearbeitet haben
und sich vor dem 12. Januar 1987 beim Minister der Volksgesundheit und sich vor dem 12. Januar 1987 beim Minister der Volksgesundheit
gemeldet haben, gemeldet haben,
3. oder europäischer Staatsangehöriger sein, 3. oder europäischer Staatsangehöriger sein,
- der Inhaber eines Diploms, Studienzeugnisses oder sonstigen - der Inhaber eines Diploms, Studienzeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises im Bereich der Pharmazeutik ist und, wie erwähnt Befähigungsnachweises im Bereich der Pharmazeutik ist und, wie erwähnt
in Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November in Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, auf Ebene der 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, auf Ebene der
Arzneikunde einem Inhaber eines belgischen Diploms eines Apothekers Arzneikunde einem Inhaber eines belgischen Diploms eines Apothekers
gleichgestellt ist gleichgestellt ist
- und nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Ausbildung und - und nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Ausbildung und
Berufserfahrung verfügt, um dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Berufserfahrung verfügt, um dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten
Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und
Berufserfahrung zu genügen. Berufserfahrung zu genügen.
Art. 4 - Eine vorläufige Zulassung als Krankenhausapotheker wird Art. 4 - Eine vorläufige Zulassung als Krankenhausapotheker wird
Personen gewährt, die im Rahmen einer ergänzenden universitären Personen gewährt, die im Rahmen einer ergänzenden universitären
Ausbildung im Bereich Krankenhauspharmazeutik an eine Ausbildung im Bereich Krankenhauspharmazeutik an eine
Krankenhausapotheke gebunden sind, um das Diplom oder Studienzeugnis Krankenhausapotheke gebunden sind, um das Diplom oder Studienzeugnis
eines Krankenhausapothekers zu erhalten oder dem in den Artikeln 5 und eines Krankenhausapothekers zu erhalten oder dem in den Artikeln 5 und
6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen
Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen. Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen.
KAPITEL II - Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen KAPITEL II - Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen
Ausbildung und Berufserfahrung Ausbildung und Berufserfahrung
Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Mindestprogramm Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Mindestprogramm
der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung
umfasst mindestens 900 effektive Stunden und besteht zum Teil aus umfasst mindestens 900 effektive Stunden und besteht zum Teil aus
einer theoretischen Ausbildung und zum Teil aus Berufserfahrung. einer theoretischen Ausbildung und zum Teil aus Berufserfahrung.
§ 2 - Der die theoretische Ausbildung betreffende Teil muss mindestens § 2 - Der die theoretische Ausbildung betreffende Teil muss mindestens
325 effektive Stunden umfassen. Für die Anwendung dieser Bestimmung 325 effektive Stunden umfassen. Für die Anwendung dieser Bestimmung
wird der Lehrstoff in die fünf nachstehend bestimmten Module wird der Lehrstoff in die fünf nachstehend bestimmten Module
eingeteilt, die jedes mindestens die weiter unten bestimmte Anzahl eingeteilt, die jedes mindestens die weiter unten bestimmte Anzahl
Stunden umfassen müssen. Stunden umfassen müssen.
Eine Abweichung von höchstens - 10 % von der erforderlichen Eine Abweichung von höchstens - 10 % von der erforderlichen
Mindestanzahl Stunden für ein Modul ist möglich. Mindestanzahl Stunden für ein Modul ist möglich.
Der Prozentsatz, um den von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden Der Prozentsatz, um den von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden
eines Moduls abgewichen wird, muss zusätzlich zur erforderlichen eines Moduls abgewichen wird, muss zusätzlich zur erforderlichen
Mindestanzahl Stunden eines anderen Moduls geleistet oder auf mehrere Mindestanzahl Stunden eines anderen Moduls geleistet oder auf mehrere
Module verteilt werden. Module verteilt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Module sind die folgenden: Die in Absatz 1 erwähnten Module sind die folgenden:
1. Modul 1 - ORGANISATION UND KRANKENHAUSVERWALTUNG. Dieses Modul 1. Modul 1 - ORGANISATION UND KRANKENHAUSVERWALTUNG. Dieses Modul
umfasst mindestens 40 effektive Stunden und behandelt zumindest umfasst mindestens 40 effektive Stunden und behandelt zumindest
folgende Themen: folgende Themen:
- Krankenhaus: - Krankenhaus:
- Rechtsvorschriften, - Rechtsvorschriften,
- medizinische und verwaltungsbezogene Datenverarbeitung, - medizinische und verwaltungsbezogene Datenverarbeitung,
- Krankenhauspharmazeutik: - Krankenhauspharmazeutik:
- Rechtsvorschriften, - Rechtsvorschriften,
- allgemeine Aufgaben, - allgemeine Aufgaben,
- spezifische Aufgaben. - spezifische Aufgaben.
2. Modul 2 - BEKÄMPFUNG NOSOKOMIALER INFEKTIONEN. Dieses Modul umfasst 2. Modul 2 - BEKÄMPFUNG NOSOKOMIALER INFEKTIONEN. Dieses Modul umfasst
mindestes 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende mindestes 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende
Themen: Themen:
- Krankenhaushygiene, - Krankenhaushygiene,
- Mikrobiologie, - Mikrobiologie,
- Sterilisierung und Desinfizierung, - Sterilisierung und Desinfizierung,
- Antibiotika-Therapie. - Antibiotika-Therapie.
3. Modul 3 - PATHOLOGIE UND PHARMAKOTHERAPIE. Dieses Modul umfasst 3. Modul 3 - PATHOLOGIE UND PHARMAKOTHERAPIE. Dieses Modul umfasst
mindestens 120 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende mindestens 120 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende
Themen: Themen:
- Pathologie, - Pathologie,
- Physiopathologie, - Physiopathologie,
- Epidemiologie, - Epidemiologie,
- Pharmakologie, Pharmakokinetik, - Pharmakologie, Pharmakokinetik,
- medikamentöse Toxikologie, - medikamentöse Toxikologie,
- Plasmakonzentrationsmessung der Medikamente, - Plasmakonzentrationsmessung der Medikamente,
- klinische Versuche und Biostatistik, - klinische Versuche und Biostatistik,
- Fallstudien. - Fallstudien.
4. Modul 4 - KRANKENHAUSTECHNOLOGIE. Dieses Modul umfasst mindestens 4. Modul 4 - KRANKENHAUSTECHNOLOGIE. Dieses Modul umfasst mindestens
90 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: 90 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen:
- Herstellung und Kontrolle der krankenhausspezifischen - Herstellung und Kontrolle der krankenhausspezifischen
pharmazeutischen Präparate, pharmazeutischen Präparate,
- Techniken der parenteralen Ernährung, - Techniken der parenteralen Ernährung,
- intravenöse Therapien mit Risiko, - intravenöse Therapien mit Risiko,
- sterile Vorrichtungen und steriles Material für den medizinischen, - sterile Vorrichtungen und steriles Material für den medizinischen,
diagnostischen oder chirurgischen Gebrauch, diagnostischen oder chirurgischen Gebrauch,
- implantierbare medizinische Geräte. - implantierbare medizinische Geräte.
5. Modul 5 - RADIOPHARMAZEUTIKA. Dieses Modul umfasst mindestens 35 5. Modul 5 - RADIOPHARMAZEUTIKA. Dieses Modul umfasst mindestens 35
effektive Stunden. effektive Stunden.
§ 3 - Der die in § 1 erwähnte Berufserfahrung betreffende Teil umfasst § 3 - Der die in § 1 erwähnte Berufserfahrung betreffende Teil umfasst
mindestens 480 effektive Stunden in einer Krankenhausapotheke. mindestens 480 effektive Stunden in einer Krankenhausapotheke.
§ 4 - Die restlichen effektiven Stunden dürfen im Rahmen einer wie in § 4 - Die restlichen effektiven Stunden dürfen im Rahmen einer wie in
Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten theoretischen Ausbildung oder Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten theoretischen Ausbildung oder
Berufserfahrung geleistet werden. Berufserfahrung geleistet werden.
Art. 6 - Muss während der Zeit, in der die in Artikel 5 § 1 erwähnte Art. 6 - Muss während der Zeit, in der die in Artikel 5 § 1 erwähnte
Berufserfahrung erworben wird, eine Abschlussarbeit geschrieben Berufserfahrung erworben wird, eine Abschlussarbeit geschrieben
werden, besteht die Möglichkeit, die Gesamtanzahl Stunden des in werden, besteht die Möglichkeit, die Gesamtanzahl Stunden des in
Artikel 5 § 1 erwähnten Mindestprogramms der theoretischen Ausbildung Artikel 5 § 1 erwähnten Mindestprogramms der theoretischen Ausbildung
und Berufserfahrung wie folgt um 200 effektive Stunden zu verringern: und Berufserfahrung wie folgt um 200 effektive Stunden zu verringern:
- um 100 effektive Stunden, was den die theoretische Ausbildung - um 100 effektive Stunden, was den die theoretische Ausbildung
umfassenden Teil betrifft, umfassenden Teil betrifft,
- um 100 effektive Stunden, was den die Berufserfahrung umfassenden - um 100 effektive Stunden, was den die Berufserfahrung umfassenden
Teil betrifft. Teil betrifft.
KAPITEL III - Kriterien für den Erhalt einer Verlängerung der KAPITEL III - Kriterien für den Erhalt einer Verlängerung der
Zulassung Zulassung
zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines
Krankenhausapothekers Krankenhausapothekers
Art. 7 - § 1 - Die Zulassungskommission bestimmt die Art und die Art. 7 - § 1 - Die Zulassungskommission bestimmt die Art und die
Anzahl der der Weiterbildung zuerkannten Akkreditierungspunkte. Diese Anzahl der der Weiterbildung zuerkannten Akkreditierungspunkte. Diese
werden in der Geschäftsordnung der Zulassungskommission festgelegt. werden in der Geschäftsordnung der Zulassungskommission festgelegt.
§ 2 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der § 2 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der
Antragsteller nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl Antragsteller nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl
Akkreditierungspunkte erhalten hat. Akkreditierungspunkte erhalten hat.
§ 3 - Der Erhalt der Akkreditierungspunkte ist nur über § 3 - Der Erhalt der Akkreditierungspunkte ist nur über
Weiterbildungen möglich, die von der Zulassungskommission für Weiterbildungen möglich, die von der Zulassungskommission für
Krankenhausapotheker gebilligt sind. Krankenhausapotheker gebilligt sind.
Art. 8 - § 1 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, Art. 8 - § 1 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten,
muss der Antragsteller nachweisen, dass er während des Zeitraums der muss der Antragsteller nachweisen, dass er während des Zeitraums der
Gültigkeit der Zulassung als Krankenhausapotheker, das heisst während Gültigkeit der Zulassung als Krankenhausapotheker, das heisst während
fünf Jahren, durch die Teilnahme an einer Weiterbildung mit Bezug auf fünf Jahren, durch die Teilnahme an einer Weiterbildung mit Bezug auf
die Themen der fünf verschiedenen Module des in Artikel 5 erwähnten die Themen der fünf verschiedenen Module des in Artikel 5 erwähnten
Mindestprogramms der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Mindestprogramms der erforderlichen theoretischen Ausbildung und
Berufserfahrung mindestens 120 Akkreditierungspunkte erhalten hat. Berufserfahrung mindestens 120 Akkreditierungspunkte erhalten hat.
§ 2 - Von diesen 120 Akkreditierungspunkten müssen 60 wie folgt § 2 - Von diesen 120 Akkreditierungspunkten müssen 60 wie folgt
aufgeteilt sein: aufgeteilt sein:
- 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 1, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 1,
- 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 2, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 2,
- 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 3, - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 3,
- 15 Akkreditierungspunkte aus den Modulen 4 und 5. - 15 Akkreditierungspunkte aus den Modulen 4 und 5.
Art. 9 - Für die Erteilung der Verlängerung der Zulassung werden die Art. 9 - Für die Erteilung der Verlängerung der Zulassung werden die
im Laufe der sechs letzten Monate des Zeitraums der Gültigkeit der im Laufe der sechs letzten Monate des Zeitraums der Gültigkeit der
Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte nicht angerechnet. Die im Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte nicht angerechnet. Die im
Laufe der sechs Monate vor der Verlängerung der Zulassung erhaltenen Laufe der sechs Monate vor der Verlängerung der Zulassung erhaltenen
Akkreditierungspunkte werden für die Erteilung einer späteren Akkreditierungspunkte werden für die Erteilung einer späteren
Verlängerung jedoch berücksichtigt. Verlängerung jedoch berücksichtigt.
Brüssel, den 11. Juni 2003 Brüssel, den 11. Juni 2003
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^