← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de pharmacien hospitalier | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van ziekenhuisapotheker |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 11 juin 2003 fixant les critères d'agrément du titre | ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot vaststelling van de criteria |
professionnel particulier de pharmacien hospitalier, établi par le | voor de erkenning van de bijzondere beroepstitel van |
Service central de traduction allemande du Commissariat | ziekenhuisapotheker, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 juin 2003 | vertaling van het ministerieel besluit van 11 juni 2003 tot |
fixant les critères d'agrément du titre professionnel particulier de | vaststelling van de criteria voor de erkenning van de bijzondere |
pharmacien hospitalier. | beroepstitel van ziekenhuisapotheker. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖderaler Öffentlicher Dienst volksgesundheit, | FÖderaler Öffentlicher Dienst volksgesundheit, |
sicherheit der Nahrungsmittelkette und umwelt | sicherheit der Nahrungsmittelkette und umwelt |
11. JUNI 2003 - Ministerieller Erlass | 11. JUNI 2003 - Ministerieller Erlass |
zur Festlegung der Zulassungskriterien für die besondere | zur Festlegung der Zulassungskriterien für die besondere |
Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers | Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | 35sexies , eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.088/3 des Staatsrates vom 4. März 2003; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.088/3 des Staatsrates vom 4. März 2003; |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Kriterien für den Erhalt der Zulassung | KAPITEL I - Kriterien für den Erhalt der Zulassung |
zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines | zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Krankenhausapothekers | Krankenhausapothekers |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "europäischen Staatsangehörigen" die Personen, die die in | unter "europäischen Staatsangehörigen" die Personen, die die in |
Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 | Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Bedingungen | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Art. 2 - Ein Apotheker - ob an ein Krankenhaus gebunden oder nicht -, | Art. 2 - Ein Apotheker - ob an ein Krankenhaus gebunden oder nicht -, |
der als Krankenhausapotheker zugelassen werden möchte, muss für den | der als Krankenhausapotheker zugelassen werden möchte, muss für den |
Erhalt einer vollen oder vorläufigen Zulassung die nachstehend | Erhalt einer vollen oder vorläufigen Zulassung die nachstehend |
erwähnten Bedingungen erfüllen. | erwähnten Bedingungen erfüllen. |
Art. 3 - Um eine volle Zulassung als Krankenhausapotheker zu erhalten, | Art. 3 - Um eine volle Zulassung als Krankenhausapotheker zu erhalten, |
muss der Betreffende | muss der Betreffende |
1. entweder Apotheker sein und Inhaber eines Diploms oder | 1. entweder Apotheker sein und Inhaber eines Diploms oder |
Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, das von einer | Studienzeugnisses eines Krankenhausapothekers sein, das von einer |
belgischen Universität ausgestellt wurde und Abschluss einer | belgischen Universität ausgestellt wurde und Abschluss einer |
Ausbildung ist, die dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten | Ausbildung ist, die dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten |
Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und | Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und |
Berufserfahrung entspricht, | Berufserfahrung entspricht, |
2. oder Apotheker sein und nicht Inhaber eines von einer belgischen | 2. oder Apotheker sein und nicht Inhaber eines von einer belgischen |
Universität ausgestellten Diploms oder Studienzeugnisses eines | Universität ausgestellten Diploms oder Studienzeugnisses eines |
Krankenhausapothekers sein, jedoch vor dem 12. Juli 1986 in einer | Krankenhausapothekers sein, jedoch vor dem 12. Juli 1986 in einer |
Krankenhausapotheke oder in einem Arzneimitteldepot gearbeitet haben | Krankenhausapotheke oder in einem Arzneimitteldepot gearbeitet haben |
und sich vor dem 12. Januar 1987 beim Minister der Volksgesundheit | und sich vor dem 12. Januar 1987 beim Minister der Volksgesundheit |
gemeldet haben, | gemeldet haben, |
3. oder europäischer Staatsangehöriger sein, | 3. oder europäischer Staatsangehöriger sein, |
- der Inhaber eines Diploms, Studienzeugnisses oder sonstigen | - der Inhaber eines Diploms, Studienzeugnisses oder sonstigen |
Befähigungsnachweises im Bereich der Pharmazeutik ist und, wie erwähnt | Befähigungsnachweises im Bereich der Pharmazeutik ist und, wie erwähnt |
in Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | in Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, auf Ebene der | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, auf Ebene der |
Arzneikunde einem Inhaber eines belgischen Diploms eines Apothekers | Arzneikunde einem Inhaber eines belgischen Diploms eines Apothekers |
gleichgestellt ist | gleichgestellt ist |
- und nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Ausbildung und | - und nachweisen kann, dass er über eine ausreichende Ausbildung und |
Berufserfahrung verfügt, um dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten | Berufserfahrung verfügt, um dem in den Artikeln 5 und 6 erwähnten |
Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und | Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen Ausbildung und |
Berufserfahrung zu genügen. | Berufserfahrung zu genügen. |
Art. 4 - Eine vorläufige Zulassung als Krankenhausapotheker wird | Art. 4 - Eine vorläufige Zulassung als Krankenhausapotheker wird |
Personen gewährt, die im Rahmen einer ergänzenden universitären | Personen gewährt, die im Rahmen einer ergänzenden universitären |
Ausbildung im Bereich Krankenhauspharmazeutik an eine | Ausbildung im Bereich Krankenhauspharmazeutik an eine |
Krankenhausapotheke gebunden sind, um das Diplom oder Studienzeugnis | Krankenhausapotheke gebunden sind, um das Diplom oder Studienzeugnis |
eines Krankenhausapothekers zu erhalten oder dem in den Artikeln 5 und | eines Krankenhausapothekers zu erhalten oder dem in den Artikeln 5 und |
6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen | 6 erwähnten Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen |
Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen. | Ausbildung und Berufserfahrung zu genügen. |
KAPITEL II - Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen | KAPITEL II - Mindestprogramm der erforderlichen theoretischen |
Ausbildung und Berufserfahrung | Ausbildung und Berufserfahrung |
Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Mindestprogramm | Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Mindestprogramm |
der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung | der erforderlichen theoretischen Ausbildung und Berufserfahrung |
umfasst mindestens 900 effektive Stunden und besteht zum Teil aus | umfasst mindestens 900 effektive Stunden und besteht zum Teil aus |
einer theoretischen Ausbildung und zum Teil aus Berufserfahrung. | einer theoretischen Ausbildung und zum Teil aus Berufserfahrung. |
§ 2 - Der die theoretische Ausbildung betreffende Teil muss mindestens | § 2 - Der die theoretische Ausbildung betreffende Teil muss mindestens |
325 effektive Stunden umfassen. Für die Anwendung dieser Bestimmung | 325 effektive Stunden umfassen. Für die Anwendung dieser Bestimmung |
wird der Lehrstoff in die fünf nachstehend bestimmten Module | wird der Lehrstoff in die fünf nachstehend bestimmten Module |
eingeteilt, die jedes mindestens die weiter unten bestimmte Anzahl | eingeteilt, die jedes mindestens die weiter unten bestimmte Anzahl |
Stunden umfassen müssen. | Stunden umfassen müssen. |
Eine Abweichung von höchstens - 10 % von der erforderlichen | Eine Abweichung von höchstens - 10 % von der erforderlichen |
Mindestanzahl Stunden für ein Modul ist möglich. | Mindestanzahl Stunden für ein Modul ist möglich. |
Der Prozentsatz, um den von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden | Der Prozentsatz, um den von der erforderlichen Mindestanzahl Stunden |
eines Moduls abgewichen wird, muss zusätzlich zur erforderlichen | eines Moduls abgewichen wird, muss zusätzlich zur erforderlichen |
Mindestanzahl Stunden eines anderen Moduls geleistet oder auf mehrere | Mindestanzahl Stunden eines anderen Moduls geleistet oder auf mehrere |
Module verteilt werden. | Module verteilt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Module sind die folgenden: | Die in Absatz 1 erwähnten Module sind die folgenden: |
1. Modul 1 - ORGANISATION UND KRANKENHAUSVERWALTUNG. Dieses Modul | 1. Modul 1 - ORGANISATION UND KRANKENHAUSVERWALTUNG. Dieses Modul |
umfasst mindestens 40 effektive Stunden und behandelt zumindest | umfasst mindestens 40 effektive Stunden und behandelt zumindest |
folgende Themen: | folgende Themen: |
- Krankenhaus: | - Krankenhaus: |
- Rechtsvorschriften, | - Rechtsvorschriften, |
- medizinische und verwaltungsbezogene Datenverarbeitung, | - medizinische und verwaltungsbezogene Datenverarbeitung, |
- Krankenhauspharmazeutik: | - Krankenhauspharmazeutik: |
- Rechtsvorschriften, | - Rechtsvorschriften, |
- allgemeine Aufgaben, | - allgemeine Aufgaben, |
- spezifische Aufgaben. | - spezifische Aufgaben. |
2. Modul 2 - BEKÄMPFUNG NOSOKOMIALER INFEKTIONEN. Dieses Modul umfasst | 2. Modul 2 - BEKÄMPFUNG NOSOKOMIALER INFEKTIONEN. Dieses Modul umfasst |
mindestes 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende | mindestes 40 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende |
Themen: | Themen: |
- Krankenhaushygiene, | - Krankenhaushygiene, |
- Mikrobiologie, | - Mikrobiologie, |
- Sterilisierung und Desinfizierung, | - Sterilisierung und Desinfizierung, |
- Antibiotika-Therapie. | - Antibiotika-Therapie. |
3. Modul 3 - PATHOLOGIE UND PHARMAKOTHERAPIE. Dieses Modul umfasst | 3. Modul 3 - PATHOLOGIE UND PHARMAKOTHERAPIE. Dieses Modul umfasst |
mindestens 120 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende | mindestens 120 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende |
Themen: | Themen: |
- Pathologie, | - Pathologie, |
- Physiopathologie, | - Physiopathologie, |
- Epidemiologie, | - Epidemiologie, |
- Pharmakologie, Pharmakokinetik, | - Pharmakologie, Pharmakokinetik, |
- medikamentöse Toxikologie, | - medikamentöse Toxikologie, |
- Plasmakonzentrationsmessung der Medikamente, | - Plasmakonzentrationsmessung der Medikamente, |
- klinische Versuche und Biostatistik, | - klinische Versuche und Biostatistik, |
- Fallstudien. | - Fallstudien. |
4. Modul 4 - KRANKENHAUSTECHNOLOGIE. Dieses Modul umfasst mindestens | 4. Modul 4 - KRANKENHAUSTECHNOLOGIE. Dieses Modul umfasst mindestens |
90 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: | 90 effektive Stunden und behandelt zumindest folgende Themen: |
- Herstellung und Kontrolle der krankenhausspezifischen | - Herstellung und Kontrolle der krankenhausspezifischen |
pharmazeutischen Präparate, | pharmazeutischen Präparate, |
- Techniken der parenteralen Ernährung, | - Techniken der parenteralen Ernährung, |
- intravenöse Therapien mit Risiko, | - intravenöse Therapien mit Risiko, |
- sterile Vorrichtungen und steriles Material für den medizinischen, | - sterile Vorrichtungen und steriles Material für den medizinischen, |
diagnostischen oder chirurgischen Gebrauch, | diagnostischen oder chirurgischen Gebrauch, |
- implantierbare medizinische Geräte. | - implantierbare medizinische Geräte. |
5. Modul 5 - RADIOPHARMAZEUTIKA. Dieses Modul umfasst mindestens 35 | 5. Modul 5 - RADIOPHARMAZEUTIKA. Dieses Modul umfasst mindestens 35 |
effektive Stunden. | effektive Stunden. |
§ 3 - Der die in § 1 erwähnte Berufserfahrung betreffende Teil umfasst | § 3 - Der die in § 1 erwähnte Berufserfahrung betreffende Teil umfasst |
mindestens 480 effektive Stunden in einer Krankenhausapotheke. | mindestens 480 effektive Stunden in einer Krankenhausapotheke. |
§ 4 - Die restlichen effektiven Stunden dürfen im Rahmen einer wie in | § 4 - Die restlichen effektiven Stunden dürfen im Rahmen einer wie in |
Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten theoretischen Ausbildung oder | Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten theoretischen Ausbildung oder |
Berufserfahrung geleistet werden. | Berufserfahrung geleistet werden. |
Art. 6 - Muss während der Zeit, in der die in Artikel 5 § 1 erwähnte | Art. 6 - Muss während der Zeit, in der die in Artikel 5 § 1 erwähnte |
Berufserfahrung erworben wird, eine Abschlussarbeit geschrieben | Berufserfahrung erworben wird, eine Abschlussarbeit geschrieben |
werden, besteht die Möglichkeit, die Gesamtanzahl Stunden des in | werden, besteht die Möglichkeit, die Gesamtanzahl Stunden des in |
Artikel 5 § 1 erwähnten Mindestprogramms der theoretischen Ausbildung | Artikel 5 § 1 erwähnten Mindestprogramms der theoretischen Ausbildung |
und Berufserfahrung wie folgt um 200 effektive Stunden zu verringern: | und Berufserfahrung wie folgt um 200 effektive Stunden zu verringern: |
- um 100 effektive Stunden, was den die theoretische Ausbildung | - um 100 effektive Stunden, was den die theoretische Ausbildung |
umfassenden Teil betrifft, | umfassenden Teil betrifft, |
- um 100 effektive Stunden, was den die Berufserfahrung umfassenden | - um 100 effektive Stunden, was den die Berufserfahrung umfassenden |
Teil betrifft. | Teil betrifft. |
KAPITEL III - Kriterien für den Erhalt einer Verlängerung der | KAPITEL III - Kriterien für den Erhalt einer Verlängerung der |
Zulassung | Zulassung |
zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines | zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Krankenhausapothekers | Krankenhausapothekers |
Art. 7 - § 1 - Die Zulassungskommission bestimmt die Art und die | Art. 7 - § 1 - Die Zulassungskommission bestimmt die Art und die |
Anzahl der der Weiterbildung zuerkannten Akkreditierungspunkte. Diese | Anzahl der der Weiterbildung zuerkannten Akkreditierungspunkte. Diese |
werden in der Geschäftsordnung der Zulassungskommission festgelegt. | werden in der Geschäftsordnung der Zulassungskommission festgelegt. |
§ 2 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der | § 2 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, muss der |
Antragsteller nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl | Antragsteller nachweisen, dass er eine ausreichende Anzahl |
Akkreditierungspunkte erhalten hat. | Akkreditierungspunkte erhalten hat. |
§ 3 - Der Erhalt der Akkreditierungspunkte ist nur über | § 3 - Der Erhalt der Akkreditierungspunkte ist nur über |
Weiterbildungen möglich, die von der Zulassungskommission für | Weiterbildungen möglich, die von der Zulassungskommission für |
Krankenhausapotheker gebilligt sind. | Krankenhausapotheker gebilligt sind. |
Art. 8 - § 1 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, | Art. 8 - § 1 - Um eine Verlängerung der vollen Zulassung zu erhalten, |
muss der Antragsteller nachweisen, dass er während des Zeitraums der | muss der Antragsteller nachweisen, dass er während des Zeitraums der |
Gültigkeit der Zulassung als Krankenhausapotheker, das heisst während | Gültigkeit der Zulassung als Krankenhausapotheker, das heisst während |
fünf Jahren, durch die Teilnahme an einer Weiterbildung mit Bezug auf | fünf Jahren, durch die Teilnahme an einer Weiterbildung mit Bezug auf |
die Themen der fünf verschiedenen Module des in Artikel 5 erwähnten | die Themen der fünf verschiedenen Module des in Artikel 5 erwähnten |
Mindestprogramms der erforderlichen theoretischen Ausbildung und | Mindestprogramms der erforderlichen theoretischen Ausbildung und |
Berufserfahrung mindestens 120 Akkreditierungspunkte erhalten hat. | Berufserfahrung mindestens 120 Akkreditierungspunkte erhalten hat. |
§ 2 - Von diesen 120 Akkreditierungspunkten müssen 60 wie folgt | § 2 - Von diesen 120 Akkreditierungspunkten müssen 60 wie folgt |
aufgeteilt sein: | aufgeteilt sein: |
- 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 1, | - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 1, |
- 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 2, | - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 2, |
- 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 3, | - 15 Akkreditierungspunkte aus Modul 3, |
- 15 Akkreditierungspunkte aus den Modulen 4 und 5. | - 15 Akkreditierungspunkte aus den Modulen 4 und 5. |
Art. 9 - Für die Erteilung der Verlängerung der Zulassung werden die | Art. 9 - Für die Erteilung der Verlängerung der Zulassung werden die |
im Laufe der sechs letzten Monate des Zeitraums der Gültigkeit der | im Laufe der sechs letzten Monate des Zeitraums der Gültigkeit der |
Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte nicht angerechnet. Die im | Zulassung erhaltenen Akkreditierungspunkte nicht angerechnet. Die im |
Laufe der sechs Monate vor der Verlängerung der Zulassung erhaltenen | Laufe der sechs Monate vor der Verlängerung der Zulassung erhaltenen |
Akkreditierungspunkte werden für die Erteilung einer späteren | Akkreditierungspunkte werden für die Erteilung einer späteren |
Verlängerung jedoch berücksichtigt. | Verlängerung jedoch berücksichtigt. |
Brüssel, den 11. Juni 2003 | Brüssel, den 11. Juni 2003 |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |