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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, et de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve stoffen, en van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 1998
inzake het vervoer van gevaarlijke goederen per spoor, met
transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception uitzondering van de radioactieve stoffen, en van het koninklijk
des matières radioactives, et de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van dit besluit
modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de - van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer
marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de
radioactives, radioactieve stoffen,
- de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 - van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van het
décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van
chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat stoffen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de - van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer
marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de
radioactives; radioactieve stoffen;
- de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 - van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van het
décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van
chemin de fer, à l'exception des matières radioactives. gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

stoffen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
11. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Eisenbahnbeförderung 11. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember
1957, insbesondere des Artikels 75; 1957, insbesondere des Artikels 75;
Aufgrund der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Aufgrund der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angepasst durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angepasst durch die
Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung
der Richtlinie 96/49/EG an den technischen Fortschritt; der Richtlinie 96/49/EG an den technischen Fortschritt;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985 und 28. Juli 1987; Juni 1985 und 28. Juli 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Dezember 1998;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9.
Dezember 1998; Dezember 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 96/49/EG bezweckt wird, durch In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 96/49/EG bezweckt wird, durch
die Erleichterung des freien Warenverkehrs unter gleichzeitiger die Erleichterung des freien Warenverkehrs unter gleichzeitiger
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und im Hinblick auf die
Vereinheitlichung des Verkehrsrechts die innerstaatliche Beförderung Vereinheitlichung des Verkehrsrechts die innerstaatliche Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auf der Grundlage derselben gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auf der Grundlage derselben
Regeln wie derjenigen, die für den grenzüberschreitenden Regeln wie derjenigen, die für den grenzüberschreitenden
Eisenbahnverkehr gelten, zu regeln, um jegliche Diskriminierung zu Eisenbahnverkehr gelten, zu regeln, um jegliche Diskriminierung zu
vermeiden, die zu Wettbewerbsverzerrung führen könnte; vermeiden, die zu Wettbewerbsverzerrung führen könnte;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 10 der In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 10 der
Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie
nachzukommen; nachzukommen;
In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann,
dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Belgien ein dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Belgien ein
Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet; Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet;
In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der
Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die
Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen
dringend notwendig ist, Richtlinie 96/49/EG in nationales Recht dringend notwendig ist, Richtlinie 96/49/EG in nationales Recht
umzusetzen; umzusetzen;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaft und Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der Wirtschaft und Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. RID: 1. RID:
die Anlage I « Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung die Anlage I « Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter » des Anhangs B des Übereinkommens über den gefährlicher Güter » des Anhangs B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz
vom 25. April 1983, einschliesslich der späteren Abänderungen, vom 25. April 1983, einschliesslich der späteren Abänderungen,
2. gefährlichen Gütern/Gefahrgut: 2. gefährlichen Gütern/Gefahrgut:
die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn durch die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn durch
oder aufgrund des RID verboten oder unter bestimmten Bedingungen oder aufgrund des RID verboten oder unter bestimmten Bedingungen
erlaubt ist, mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, erlaubt ist, mit Ausnahme radioaktiver Stoffe,
3. Klassen: 3. Klassen:
die in Randnummer 1 des RID aufgeführten Gefahrgutklassen, die in Randnummer 1 des RID aufgeführten Gefahrgutklassen,
4. Beförderung: 4. Beförderung:
jede innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn, bei jede innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn, bei
der die belgische Staatsgrenze überschritten wird oder nicht, der die belgische Staatsgrenze überschritten wird oder nicht,
einschliesslich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des einschliesslich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des
Umschlags von einem oder auf einen anderen Verkehrsträger sowie der Umschlags von einem oder auf einen anderen Verkehrsträger sowie der
aufgrund der Transportbedingungen erforderlichen Unterbrechungen, mit aufgrund der Transportbedingungen erforderlichen Unterbrechungen, mit
Ausnahme von Beförderungen, die ausschliesslich innerhalb eines Ausnahme von Beförderungen, die ausschliesslich innerhalb eines
Betriebsgeländes stattfinden, Betriebsgeländes stattfinden,
5. Minister: 5. Minister:
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, wenn es sich um gefährliche Güter Wirtschaftsangelegenheiten gehören, wenn es sich um gefährliche Güter
der Klassen 1; 3, 6E; 4.1, 21E bis 25E; 5.1, 20E und 21E, sowie 9, 8E der Klassen 1; 3, 6E; 4.1, 21E bis 25E; 5.1, 20E und 21E, sowie 9, 8E
handelt, handelt,
den für den Eisenbahnverkehr zuständigen Minister, wenn es sich um den für den Eisenbahnverkehr zuständigen Minister, wenn es sich um
andere gefährliche Güter handelt. andere gefährliche Güter handelt.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Das RID ist auf alle Beförderungen gefährlicher Güter mit der Art. 2 - Das RID ist auf alle Beförderungen gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn anwendbar. Eisenbahn anwendbar.
Art. 3 - Es ist verboten, per Eisenbahn gefährliche Güter zu Art. 3 - Es ist verboten, per Eisenbahn gefährliche Güter zu
befördern, die aufgrund des RID nicht befördert werden dürfen. befördern, die aufgrund des RID nicht befördert werden dürfen.
Es ist verboten, gefährliche Güter per Eisenbahn zu befördern, ohne Es ist verboten, gefährliche Güter per Eisenbahn zu befördern, ohne
die Bedingungen einzuhalten, unter denen das RID die Beförderung die Bedingungen einzuhalten, unter denen das RID die Beförderung
dieser Güter erlaubt. dieser Güter erlaubt.
Art. 4 - Der Minister ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Art. 4 - Der Minister ist befugt, aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder des Umweltschutzes die Beförderung gewisser Sicherheit oder des Umweltschutzes die Beförderung gewisser
gefährlicher Güter, die von ihm bezeichnet werden, bestimmten gefährlicher Güter, die von ihm bezeichnet werden, bestimmten
Bedingungen zu unterwerfen oder zu verbieten. Bedingungen zu unterwerfen oder zu verbieten.
Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den
betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt.
Art. 5 - Wenn eine Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn zum Art. 5 - Wenn eine Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn zum
Teil auf dem Seeweg erfolgt, müssen diese Güter auf dem Seeweg gemäss Teil auf dem Seeweg erfolgt, müssen diese Güter auf dem Seeweg gemäss
den für den internationalen Seeverkehr geltenden Regeln den für den internationalen Seeverkehr geltenden Regeln
einschliesslich der für den Fährschiffsverkehr geltenden einschliesslich der für den Fährschiffsverkehr geltenden
internationalen Regeln befördert werden. internationalen Regeln befördert werden.
Art. 6 - Die Bestimmungen des RID über die Gestaltung der Art. 6 - Die Bestimmungen des RID über die Gestaltung der
Beförderungspapiere sowie über die für die entsprechenden Beförderungspapiere sowie über die für die entsprechenden
Kennzeichnungen und Beförderungspapiere zu verwendenden Sprachen Kennzeichnungen und Beförderungspapiere zu verwendenden Sprachen
gelten nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter. gelten nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter.
Die Verwendung anderer Papiere als derjenigen, die im RID erwähnt Die Verwendung anderer Papiere als derjenigen, die im RID erwähnt
sind, ist erlaubt. sind, ist erlaubt.
Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, ausnahmsweise Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, ausnahmsweise
durchgeführte Beförderungen oder Beförderungen, die aufgrund des RID durchgeführte Beförderungen oder Beförderungen, die aufgrund des RID
verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des RID verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des RID
durchgeführt werden, zu genehmigen. durchgeführt werden, zu genehmigen.
Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den
betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt.
KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen
Art. 8 - Die vom Minister bestellten Überwachungs- und Art. 8 - Die vom Minister bestellten Überwachungs- und
Inspektionsbediensteten sind befugt, die Verstösse gegen die Inspektionsbediensteten sind befugt, die Verstösse gegen die
Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse
zu ermitteln. zu ermitteln.
Sie stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis Sie stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis
des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des jeweiligen des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des jeweiligen
Protokolls wird dem Übertreter binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung Protokolls wird dem Übertreter binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung
des Verstosses zugeschickt. des Verstosses zugeschickt.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Überwachungs- und Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Überwachungs- und
Inspektionsbediensteten können Beförderungsmittel, für die sie einen Inspektionsbediensteten können Beförderungsmittel, für die sie einen
Kontroll- und Ermittlungsauftrag haben, inspizieren, müssen dabei Kontroll- und Ermittlungsauftrag haben, inspizieren, müssen dabei
jedoch darauf achten, dass sie den Eisenbahnverkehr nicht erheblich jedoch darauf achten, dass sie den Eisenbahnverkehr nicht erheblich
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses müssen im RID Art. 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses müssen im RID
die Begriffe « Vertragspartei » und « Staaten oder Eisenbahnen » durch die Begriffe « Vertragspartei » und « Staaten oder Eisenbahnen » durch
den Begriff « Mitgliedstaat » ersetzt werden. den Begriff « Mitgliedstaat » ersetzt werden.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und Art. 12 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und
Unser Minister des Transportwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit Unser Minister des Transportwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember
1957, insbesondere des Artikels 75; 1957, insbesondere des Artikels 75;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni
1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3 § 1 Absatz 1; 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung Aufgrund der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter, nachstehend « RID » genannt, die als Anlage I im gefährlicher Güter, nachstehend « RID » genannt, die als Anlage I im
Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
aufgenommen ist, gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983; aufgenommen ist, gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver
Stoffe; Stoffe;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Richtlinie 2000/62/EG In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Richtlinie 2000/62/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur
Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter, die durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember gefährlicher Güter, die durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember
1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme
radioaktiver Stoffe in belgisches Recht umgesetzt wurde, in belgisches radioaktiver Stoffe in belgisches Recht umgesetzt wurde, in belgisches
Recht umsetzt; Recht umsetzt;
Aufgrund der am 20. April 2001 erbetenen Stellungnahme der Aufgrund der am 20. April 2001 erbetenen Stellungnahme der
Europäischen Kommission; Europäischen Kommission;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai
2002; 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2000/62/EG präzisiert werden In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2000/62/EG präzisiert werden
soll, unter welchen Bedingungen der Minister oder sein Beauftragter soll, unter welchen Bedingungen der Minister oder sein Beauftragter
Beförderungen genehmigen kann, die aufgrund des RID verboten sind, Beförderungen genehmigen kann, die aufgrund des RID verboten sind,
aber für die ein hohes Sicherheitsniveau für Benutzer und Umwelt zu aber für die ein hohes Sicherheitsniveau für Benutzer und Umwelt zu
gewährleisten ist; gewährleisten ist;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 2 In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 2
dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie
nachzukommen; nachzukommen;
In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann,
dass die Europäische Kommission gegen Belgien ein Verfahren wegen dass die Europäische Kommission gegen Belgien ein Verfahren wegen
Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet; Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet;
In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der
Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die
Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen
dringend notwendig ist, Richtlinie 2000/62/EG in nationales Recht dringend notwendig ist, Richtlinie 2000/62/EG in nationales Recht
umzusetzen; umzusetzen;
In der Erwägung, dass der belgische Staat in Ausführung der Richtlinie In der Erwägung, dass der belgische Staat in Ausführung der Richtlinie
96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter für den 1. Januar 1997 ein Zulassungsverfahren für gefährlicher Güter für den 1. Januar 1997 ein Zulassungsverfahren für
solche Einrichtungen einführen muss; solche Einrichtungen einführen muss;
In der Erwägung, dass im RID vorgesehen ist, dass die Prüfung von In der Erwägung, dass im RID vorgesehen ist, dass die Prüfung von
ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und Tankcontainern aus ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und Tankcontainern aus
faserverstärkten Kunststoffen von Einrichtungen durchgeführt wird, die faserverstärkten Kunststoffen von Einrichtungen durchgeführt wird, die
von der zuständigen Behörde zugelassen sind; von der zuständigen Behörde zugelassen sind;
In der Erwägung, dass bei Nichtvorhandensein einschlägiger In der Erwägung, dass bei Nichtvorhandensein einschlägiger
zugelassener Einrichtungen die Sicherheit der Eisenbahnbeförderung zugelassener Einrichtungen die Sicherheit der Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter ernsthaft gefährdet ist; gefährlicher Güter ernsthaft gefährdet ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens
und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998
über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme
radioaktiver Stoffe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: radioaktiver Stoffe wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, « Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt,
ausnahmsweise durchgeführte Beförderungen von Gefahrgut, die entweder ausnahmsweise durchgeführte Beförderungen von Gefahrgut, die entweder
aufgrund des RID verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als aufgrund des RID verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als
denen des RID durchgeführt werden, zu genehmigen, sofern diese denen des RID durchgeführt werden, zu genehmigen, sofern diese
ausnahmsweise durchgeführten Beförderungen klar bestimmt und befristet ausnahmsweise durchgeführten Beförderungen klar bestimmt und befristet
sind. sind.
Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den
betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. » betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. »
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« Kapitel III - Kontrolle, Inspektion und Prüfung » « Kapitel III - Kontrolle, Inspektion und Prüfung »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 9bis - Der Minister ist befugt, die Einrichtungen zuzulassen, « Art. 9bis - Der Minister ist befugt, die Einrichtungen zuzulassen,
die ermächtigt sind, die Prüfungen durchzuführen, die vorgesehen sind die ermächtigt sind, die Prüfungen durchzuführen, die vorgesehen sind
in den Kapiteln 6.7, 6.8 und 6.9 des RID, welche sich auf den Bau in den Kapiteln 6.7, 6.8 und 6.9 des RID, welche sich auf den Bau
beziehen und auf die Prüfungen, denen ortsbewegliche Tanks, beziehen und auf die Prüfungen, denen ortsbewegliche Tanks,
Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen
hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren
Elementen beziehungsweise Tankcontainer aus faserverstärkten Elementen beziehungsweise Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen unterzogen werden müssen. » Kunststoffen unterzogen werden müssen. »
Art. 4 - Ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 4 - Ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt. Erlass eingefügt.
« Art. 9ter - Um zugelassen werden zu können, müssen die Einrichtungen « Art. 9ter - Um zugelassen werden zu können, müssen die Einrichtungen
den Beweis erbringen, dass sie durch das belgische den Beweis erbringen, dass sie durch das belgische
Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die
Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der
Versuchslaboratorien oder durch eine gleichwertige, im Europäischen Versuchslaboratorien oder durch eine gleichwertige, im Europäischen
Wirtschaftsraum ansässige Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, um Wirtschaftsraum ansässige Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, um
die Prüfungen, von denen in Artikel 9bis die Rede ist, durchzuführen. die Prüfungen, von denen in Artikel 9bis die Rede ist, durchzuführen.
» »
Art. 5 - Ein Artikel 9quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 5 - Ein Artikel 9quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« Art. 9quater - In Abweichung von Artikel 9ter wird die Zulassung der « Art. 9quater - In Abweichung von Artikel 9ter wird die Zulassung der
Einrichtungen, die ermächtigt sind, die Prüfung von ortsbeweglichen Einrichtungen, die ermächtigt sind, die Prüfung von ortsbeweglichen
Druckgeräten für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 2 des Druckgeräten für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 2 des
RID und von durch die UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 identifizierten RID und von durch die UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 identifizierten
Stoffen durchzuführen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 Stoffen durchzuführen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002
über ortsbewegliche Druckgeräte geregelt. » über ortsbewegliche Druckgeräte geregelt. »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 4 und Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 4 und
5, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach 5, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft treten. in Kraft treten.
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und
Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Oktober 2002 Gegeben zu Brüssel, den 7. Oktober 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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