Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/10/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 februari 2003 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 januari 1990 houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank van de sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot uitbreiding van haar bevoegdheden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 februari 2003 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 januari 1990 houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank van de sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot uitbreiding van haar bevoegdheden ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26
26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la februari 2003 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot
protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de
caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 januari 1990
l'institution et à l'organisation d'une Banque-carrefour de la houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank van de
sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de Commissie voor
compétences de la Commission de la protection de la vie privée, établi de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot uitbreiding van
par le Service central de traduction allemande du Commissariat haar bevoegdheden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant vertaling van de wet van 26 februari 2003 tot wijziging van de wet van
la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten
l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15
15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une januari 1990 houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank
Banque-carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et van de sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de
d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot
privée. uitbreiding van haar bevoegdheden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
26. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 26. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die
Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens Privatlebens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten personenbezogener Daten
Art. 2 - Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über Art. 2 - Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember
1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Bei der Abgeordnetenkammer wird ein Ausschuss für den Schutz des « Bei der Abgeordnetenkammer wird ein Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens eingesetzt, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, zu Privatlebens eingesetzt, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, zu
denen der Präsident und der Vizepräsident gehören und die von der denen der Präsident und der Vizepräsident gehören und die von der
Abgeordnetenkammer bestimmt werden. » Abgeordnetenkammer bestimmt werden. »
Art. 3 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu
denen mindestens ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht denen mindestens ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht
Ersatzmitgliedern, zu denen mindestens ein Magistrat gehört, zusammen. Ersatzmitgliedern, zu denen mindestens ein Magistrat gehört, zusammen.
» »
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « Kammer, die sie ernannt hat, » 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « Kammer, die sie ernannt hat, »
durch das Wort « Abgeordnetenkammer » ersetzt. durch das Wort « Abgeordnetenkammer » ersetzt.
4. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die « Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die
unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende
Sachkunde im Bereich Datenschutz besitzen. » Sachkunde im Bereich Datenschutz besitzen. »
Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« Er wird von seinem Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen abgeordnet. « Er wird von seinem Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen abgeordnet.
Er ist mit der täglichen Verwaltung des Ausschusses betraut, leitet Er ist mit der täglichen Verwaltung des Ausschusses betraut, leitet
das Sekretariat, führt den Vorsitz der Versammlungen der verschiedenen das Sekretariat, führt den Vorsitz der Versammlungen der verschiedenen
Ausschussabteilungen oder beauftragt ein Mitglied zu diesem Zweck und Ausschussabteilungen oder beauftragt ein Mitglied zu diesem Zweck und
vertritt den Ausschuss. Er erstattet regelmässig Bericht vor dem in vertritt den Ausschuss. Er erstattet regelmässig Bericht vor dem in
Verwaltungssitzung vereinigten Ausschuss. » Verwaltungssitzung vereinigten Ausschuss. »
2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2 - Der Präsident wird in seinem Amt von einem Vizepräsidenten « § 2 - Der Präsident wird in seinem Amt von einem Vizepräsidenten
beigestanden, der von der Abgeordnetenkammer unter den in Artikel 24 § beigestanden, der von der Abgeordnetenkammer unter den in Artikel 24 §
1 erwähnten ordentlichen Mitgliedern ernannt wird und der der 1 erwähnten ordentlichen Mitgliedern ernannt wird und der der
Sprachgruppe angehört, die nicht diejenige des Präsidenten ist. Der Sprachgruppe angehört, die nicht diejenige des Präsidenten ist. Der
Vizepräsident übt sein Amt vollzeitig aus und die Bestimmungen von § 1 Vizepräsident übt sein Amt vollzeitig aus und die Bestimmungen von § 1
Absatz 2 und 4 sind auf ihn anwendbar. Absatz 2 und 4 sind auf ihn anwendbar.
Paragraph 1 Absatz 3 und 5 ist auf den Vizepräsidenten anwendbar, wenn Paragraph 1 Absatz 3 und 5 ist auf den Vizepräsidenten anwendbar, wenn
er Magistrat ist. er Magistrat ist.
Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident sein Amt. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident sein Amt.
» »
Art. 5 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Art. 5 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der
einleitende Satz wie folgt ersetzt: einleitende Satz wie folgt ersetzt:
« Vor Amtsantritt leisten der Präsident, der Vizepräsident, die « Vor Amtsantritt leisten der Präsident, der Vizepräsident, die
anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder vor dem anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder vor dem
Präsidenten der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: ». Präsidenten der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: ».
Art. 6 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 6 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 31bis - § 1 - Das Gesetz setzt innerhalb des Ausschusses « Art. 31bis - § 1 - Das Gesetz setzt innerhalb des Ausschusses
sektorielle Ausschüsse ein, die innerhalb der durch das Gesetz sektorielle Ausschüsse ein, die innerhalb der durch das Gesetz
bestimmten Grenzen befugt sind, Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder bestimmten Grenzen befugt sind, Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder
Mitteilung von Daten, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, Mitteilung von Daten, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen,
zu untersuchen und über sie zu entscheiden. zu untersuchen und über sie zu entscheiden.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 § 2 - Unbeschadet des Artikels 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit besteht jeder sektorielle Ausschuss aus drei sozialen Sicherheit besteht jeder sektorielle Ausschuss aus drei
ordentlichen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für ordentlichen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens, zu denen der Präsident oder ein anderes den Schutz des Privatlebens, zu denen der Präsident oder ein anderes
vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als Präsident bestimmtes vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als Präsident bestimmtes
Mitglied gehören, und aus drei externen Mitgliedern, die von der Mitglied gehören, und aus drei externen Mitgliedern, die von der
Abgeordnetenkammer gemäss den durch oder aufgrund der besonderen Abgeordnetenkammer gemäss den durch oder aufgrund der besonderen
Rechtsvorschriften zur Regelung des betreffenden sektoriellen Rechtsvorschriften zur Regelung des betreffenden sektoriellen
Ausschusses vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden. Ausschusses vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Der leitende Beamte der Verwaltungseinrichtung des betreffenden Der leitende Beamte der Verwaltungseinrichtung des betreffenden
Sektors darf zu den Versammlungen des sektoriellen Ausschusses Sektors darf zu den Versammlungen des sektoriellen Ausschusses
eingeladen werden; er verfügt über eine beratende Stimme. eingeladen werden; er verfügt über eine beratende Stimme.
§ 3 - Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung der durch § 3 - Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung der durch
besondere Rechtsvorschriften geregelten Daten, die beim Ausschuss besondere Rechtsvorschriften geregelten Daten, die beim Ausschuss
eingereicht werden, werden von diesem Ausschuss an den zuständigen eingereicht werden, werden von diesem Ausschuss an den zuständigen
sektoriellen Ausschuss, wenn er eingesetzt worden ist, und an die sektoriellen Ausschuss, wenn er eingesetzt worden ist, und an die
Verwaltungseinrichtung des betreffenden Sektors gerichtet; diese Verwaltungseinrichtung des betreffenden Sektors gerichtet; diese
Einrichtung übermittelt dem sektoriellen Ausschuss innerhalb fünfzehn Einrichtung übermittelt dem sektoriellen Ausschuss innerhalb fünfzehn
Tagen eine technische und juristische Stellungnahme, sofern die Akte Tagen eine technische und juristische Stellungnahme, sofern die Akte
bereit ist. Unter demselben Vorbehalt entscheidet der sektorielle bereit ist. Unter demselben Vorbehalt entscheidet der sektorielle
Ausschuss innerhalb dreissig Tagen nach Empfang dieser Stellungnahme Ausschuss innerhalb dreissig Tagen nach Empfang dieser Stellungnahme
oder gegebenenfalls nach Ablauf der oben erwähnten Frist von fünfzehn oder gegebenenfalls nach Ablauf der oben erwähnten Frist von fünfzehn
Tagen. Wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass seine Entscheidung mit Tagen. Wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass seine Entscheidung mit
der oben erwähnten technischen und juristischen Stellungnahme der oben erwähnten technischen und juristischen Stellungnahme
übereinstimmt. übereinstimmt.
Wenn ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Antrag aus dringenden Wenn ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Antrag aus dringenden
Gründen innerhalb einer Frist bearbeitet werden muss, die kürzer als Gründen innerhalb einer Frist bearbeitet werden muss, die kürzer als
die in diesem Absatz festgelegte Frist ist, richtet der Präsident so die in diesem Absatz festgelegte Frist ist, richtet der Präsident so
schnell wie möglich den Antrag, die juristische und technische schnell wie möglich den Antrag, die juristische und technische
Stellungnahme und den Entscheidungsentwurf an die Mitglieder, die Stellungnahme und den Entscheidungsentwurf an die Mitglieder, die
aufgefordert werden, dem Präsidenten innerhalb der Frist, die er aufgefordert werden, dem Präsidenten innerhalb der Frist, die er
bestimmt, ihren Standpunkt über den Entscheidungsentwurf mitzuteilen. bestimmt, ihren Standpunkt über den Entscheidungsentwurf mitzuteilen.
Der Entscheidungsentwurf wird erst definitiv, wenn kein Mitglied Der Entscheidungsentwurf wird erst definitiv, wenn kein Mitglied
innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist mitgeteilt hat, dass innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist mitgeteilt hat, dass
es mit den Hauptelementen des Entwurfs nicht einverstanden ist. Wenn es mit den Hauptelementen des Entwurfs nicht einverstanden ist. Wenn
nötig organisiert der Präsident eine ausserordentliche Versammlung des nötig organisiert der Präsident eine ausserordentliche Versammlung des
sektoriellen Ausschusses. In Absprache mit dem leitenden Beamten der sektoriellen Ausschusses. In Absprache mit dem leitenden Beamten der
betreffenden Einrichtung überprüft der Präsident, ob dringende Gründe betreffenden Einrichtung überprüft der Präsident, ob dringende Gründe
vorliegen, die die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze vorliegen, die die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze
rechtfertigen. Unbeschadet des Artikels 44 des vorerwähnten Gesetzes rechtfertigen. Unbeschadet des Artikels 44 des vorerwähnten Gesetzes
vom 15. Januar 1990 kann der Präsident des sektoriellen Ausschusses vom 15. Januar 1990 kann der Präsident des sektoriellen Ausschusses
entscheiden, die Überprüfung einer Akte auszusetzen, damit sie dem entscheiden, die Überprüfung einer Akte auszusetzen, damit sie dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgelegt werden kann, der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgelegt werden kann, der
innerhalb eines Monats entscheidet. innerhalb eines Monats entscheidet.
§ 4 - Ausser wenn die Präsidentschaft vom Präsidenten oder vom § 4 - Ausser wenn die Präsidentschaft vom Präsidenten oder vom
Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
wahrgenommen wird, gibt die Präsidentschaft einer Abteilung Anrecht wahrgenommen wird, gibt die Präsidentschaft einer Abteilung Anrecht
auf doppeltes Anwesenheitsgeld. auf doppeltes Anwesenheitsgeld.
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. § 5 - Unbeschadet des Artikels 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.
Januar 1990 werden die sektoriellen Ausschüsse eingesetzt und tagen Januar 1990 werden die sektoriellen Ausschüsse eingesetzt und tagen
sie am Sitz des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, ausser sie am Sitz des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, ausser
wenn die betreffende Verwaltungseinrichtung darum bittet, dass der wenn die betreffende Verwaltungseinrichtung darum bittet, dass der
sektorielle Ausschuss, dem sie unterliegt, bei ihr eingesetzt wird und sektorielle Ausschuss, dem sie unterliegt, bei ihr eingesetzt wird und
bei ihr tagt. bei ihr tagt.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens kann diesem Antrag Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens kann diesem Antrag
stattgeben, insofern die Verwaltungseinrichtung dem Präsidenten des stattgeben, insofern die Verwaltungseinrichtung dem Präsidenten des
sektoriellen Ausschusses die für die Arbeit des besagten Ausschusses sektoriellen Ausschusses die für die Arbeit des besagten Ausschusses
und seiner Präsidentschaft erforderlichen Büros und Büromaterialien, und seiner Präsidentschaft erforderlichen Büros und Büromaterialien,
einen Sekretär, den der Präsident in Absprache mit dem leitenden einen Sekretär, den der Präsident in Absprache mit dem leitenden
Beamten der betreffenden Verwaltungseinrichtung aussucht, und Beamten der betreffenden Verwaltungseinrichtung aussucht, und
Fachpersonal, insbesondere Juristen und Informatiker, insofern sie für Fachpersonal, insbesondere Juristen und Informatiker, insofern sie für
die Ausführung der Aufträge des sektoriellen Ausschusses notwendig die Ausführung der Aufträge des sektoriellen Ausschusses notwendig
sind, im Voraus zur Verfügung stellt. Der Präsident des sektoriellen sind, im Voraus zur Verfügung stellt. Der Präsident des sektoriellen
Ausschusses trägt die funktionelle Verantwortung für dieses Personal, Ausschusses trägt die funktionelle Verantwortung für dieses Personal,
was die Aufträge, die es für diesen Ausschuss ausführt, betrifft. » was die Aufträge, die es für diesen Ausschuss ausführt, betrifft. »
Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Absätze ersetzt: Absätze ersetzt:
« Die Abgeordnetenkammer legt jährlich auf Vorschlag des Ausschusses « Die Abgeordnetenkammer legt jährlich auf Vorschlag des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens dessen Haushaltsplan fest, der in den für den Schutz des Privatlebens dessen Haushaltsplan fest, der in den
Haushaltsplan der Dotationen eingetragen wird. Haushaltsplan der Dotationen eingetragen wird.
Der Ausschuss fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen Der Ausschuss fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen
Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form er unbeschadet der Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form er unbeschadet der
Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 32 § 2 Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 32 § 2
Absatz 2 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in Absatz 2 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in
dem beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist. » dem beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist. »
Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 35 - § 1 - Der Ausschuss verfügt über ein Sekretariat, dessen « Art. 35 - § 1 - Der Ausschuss verfügt über ein Sekretariat, dessen
Stellenplan, Statut und Anwerbungsweise auf Vorschlag des Ausschusses Stellenplan, Statut und Anwerbungsweise auf Vorschlag des Ausschusses
von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Im Stellenplan kann die von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Im Stellenplan kann die
Möglichkeit vorgesehen werden, Personalmitglieder in beschränktem und Möglichkeit vorgesehen werden, Personalmitglieder in beschränktem und
ordnungsgemäss gerechtfertigtem Masse unter befristetem Arbeitsvertrag ordnungsgemäss gerechtfertigtem Masse unter befristetem Arbeitsvertrag
einzustellen. einzustellen.
Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Ausschusses, der für ein Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Ausschusses, der für ein
reibungsloses Funktionieren seiner Dienste erforderlich ist und in reibungsloses Funktionieren seiner Dienste erforderlich ist und in
einer von der Abgeordnetenkammer gebilligten Ordnung festgelegt ist, einer von der Abgeordnetenkammer gebilligten Ordnung festgelegt ist,
untersteht das Personal des Sekretariats den gesetzlichen und untersteht das Personal des Sekretariats den gesetzlichen und
statutarischen Bestimmungen, die für definitiv ernannte statutarischen Bestimmungen, die für definitiv ernannte
Staatsbedienstete gelten. Staatsbedienstete gelten.
§ 2 - Personalmitglieder, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. § 2 - Personalmitglieder, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26.
Februar 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Februar 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die
Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens bei diesem Ausschuss tätig sind, behalten ihre Funktion Privatlebens bei diesem Ausschuss tätig sind, behalten ihre Funktion
und ihr Statut bis zur Annahme der zur Ausführung von § 1 getroffenen und ihr Statut bis zur Annahme der zur Ausführung von § 1 getroffenen
Massnahmen. Wenn diese Bediensteten bei den gemäss den oben erwähnten Massnahmen. Wenn diese Bediensteten bei den gemäss den oben erwähnten
Massnahmen vorgenommenen Bestellungen nicht vom Ausschuss übernommen Massnahmen vorgenommenen Bestellungen nicht vom Ausschuss übernommen
werden, werden sie von Rechts wegen mit dem auf sie anwendbaren Statut werden, werden sie von Rechts wegen mit dem auf sie anwendbaren Statut
wieder den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz wieder den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
eingegliedert. » eingegliedert. »
Art. 9 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 9 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Der stellvertretende Präsident, der stellvertretende Vizepräsident « Der stellvertretende Präsident, der stellvertretende Vizepräsident
und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben Anrecht und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben Anrecht
auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 223,18 EUR (Index 1,2682). Dieser auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 223,18 EUR (Index 1,2682). Dieser
Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden. » Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL VIIbis - Sektorielle Ausschüsse « KAPITEL VIIbis - Sektorielle Ausschüsse
Art. 36bis - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Art. 36bis - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
wird im Sinne des Artikels 31bis ein sektorieller Ausschuss für die wird im Sinne des Artikels 31bis ein sektorieller Ausschuss für die
Föderalbehörde eingesetzt. Der Föderale Öffentliche Dienst Föderalbehörde eingesetzt. Der Föderale Öffentliche Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie gilt für den sektoriellen Informations- und Kommunikationstechnologie gilt für den sektoriellen
Ausschuss für die Föderalbehörde als in Artikel 31bis erwähnte Ausschuss für die Föderalbehörde als in Artikel 31bis erwähnte
Verwaltungseinrichtung. Verwaltungseinrichtung.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und Modalitäten, die die drei externen Mitglieder des Bedingungen und Modalitäten, die die drei externen Mitglieder des
sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfüllen müssen. sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfüllen müssen.
Ausser in den vom König bestimmten Fällen bedarf jegliche Ausser in den vom König bestimmten Fällen bedarf jegliche
elektronische Mitteilung personenbezogener Daten seitens eines elektronische Mitteilung personenbezogener Daten seitens eines
föderalen öffentlichen Dienstes oder einer öffentlichen Einrichtung föderalen öffentlichen Dienstes oder einer öffentlichen Einrichtung
mit Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, einer mit Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, einer
grundsätzlichen Ermächtigung seitens dieses sektoriellen Ausschusses, grundsätzlichen Ermächtigung seitens dieses sektoriellen Ausschusses,
sofern diese Mitteilung nicht bereits Gegenstand einer grundsätzlichen sofern diese Mitteilung nicht bereits Gegenstand einer grundsätzlichen
Ermächtigung seitens eines anderen innerhalb des Ausschusses für den Ermächtigung seitens eines anderen innerhalb des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschusses war. Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschusses war.
Der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde überprüft vor Der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde überprüft vor
Erteilung der Ermächtigung, ob die Mitteilung den Gesetzes- und Erteilung der Ermächtigung, ob die Mitteilung den Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen entspricht. Verordnungsbestimmungen entspricht.
Die vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde erteilten Die vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde erteilten
Ermächtigungen werden öffentlich, sobald sie endgültig sind. Sie Ermächtigungen werden öffentlich, sobald sie endgültig sind. Sie
werden auf der Website des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens werden auf der Website des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
veröffentlicht. veröffentlicht.
Der leitende Beamte des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes Der leitende Beamte des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes
oder der betreffenden öffentlichen Einrichtung mit oder der betreffenden öffentlichen Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, oder ein von Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, oder ein von
ihm bestimmter Mitarbeiter kann den Versammlungen des sektoriellen ihm bestimmter Mitarbeiter kann den Versammlungen des sektoriellen
Ausschusses für die Föderalbehörde mit beratender Stimme beiwohnen. » Ausschusses für die Föderalbehörde mit beratender Stimme beiwohnen. »
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit Sicherheit
Art. 11 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über Art. 11 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. Juni Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. Juni
1997, 25. Januar 1999 und 12. August 2000, wird eine Nr. 10 mit 1997, 25. Januar 1999 und 12. August 2000, wird eine Nr. 10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« 10. sektoriellem Ausschuss der sozialen Sicherheit: der sektorielle « 10. sektoriellem Ausschuss der sozialen Sicherheit: der sektorielle
Ausschuss der sozialen Sicherheit, der beim Ausschuss für den Schutz Ausschuss der sozialen Sicherheit, der beim Ausschuss für den Schutz
des Privatlebens eingesetzt ist. » des Privatlebens eingesetzt ist. »
Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird wie Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« KAPITEL VI - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit » « KAPITEL VI - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit »
Art. 13 - In Kapitel VI desselben Gesetzes werden die Abschnitte 1 und Art. 13 - In Kapitel VI desselben Gesetzes werden die Abschnitte 1 und
2, die die Artikel 37 bis 45 umfassen, durch folgende Bestimmungen 2, die die Artikel 37 bis 45 umfassen, durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Abschnitt 1 - Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses « Abschnitt 1 - Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses
Art. 37 - Bei dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über Art. 37 - Bei dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit
eingesetzt, der sich in Abweichung von Artikel 31bis § 2 Absatz 1 des eingesetzt, der sich in Abweichung von Artikel 31bis § 2 Absatz 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zusammensetzt aus: vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zusammensetzt aus:
1. dem Präsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens 1. dem Präsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
oder einem von diesem Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten oder einem von diesem Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten
Mitglied, das mit dem Vorsitz des sektoriellen Ausschusses beauftragt Mitglied, das mit dem Vorsitz des sektoriellen Ausschusses beauftragt
ist, ist,
2. einem vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unter seinen 2. einem vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unter seinen
Mitgliedern bestimmten Mitglied, Mitgliedern bestimmten Mitglied,
3. einem externen Mitglied, das Doktor oder Lizentiat der Rechte ist, 3. einem externen Mitglied, das Doktor oder Lizentiat der Rechte ist,
4. einem externen Mitglied, das EDV-Sachverständiger ist, 4. einem externen Mitglied, das EDV-Sachverständiger ist,
5. einem externen Mitglied, das Arzt ist. 5. einem externen Mitglied, das Arzt ist.
Abschnitt 2 - Ernennung und Statut der Mitglieder Abschnitt 2 - Ernennung und Statut der Mitglieder
Art. 38 - Die in Artikel 37 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten externen Art. 38 - Die in Artikel 37 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten externen
Mitglieder werden von der Abgeordnetenkammer für einen erneuerbaren Mitglieder werden von der Abgeordnetenkammer für einen erneuerbaren
Zeitraum von sechs Jahren ernannt und auf Listen gewählt, die vom Zeitraum von sechs Jahren ernannt und auf Listen gewählt, die vom
Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei
Kandidaten umfassen. Sie können von der Abgeordnetenkammer von ihrem Kandidaten umfassen. Sie können von der Abgeordnetenkammer von ihrem
Auftrag entbunden werden. Auftrag entbunden werden.
Unter denselben Bedingungen werden drei externe Ersatzmitglieder Unter denselben Bedingungen werden drei externe Ersatzmitglieder
ernannt. Sie ersetzen die ordentlichen externen Mitglieder bei ernannt. Sie ersetzen die ordentlichen externen Mitglieder bei
Verhinderung oder Abwesenheit oder bis zu deren in Absatz 3 erwähnten Verhinderung oder Abwesenheit oder bis zu deren in Absatz 3 erwähnten
Ersetzung. Ersetzung.
Wenn das Mandat eines externen Mitglieds vor dem festgelegten Datum Wenn das Mandat eines externen Mitglieds vor dem festgelegten Datum
abläuft, wird das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied binnen abläuft, wird das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied binnen
drei Monaten ersetzt. Das neue externe Mitglied führt das Mandat drei Monaten ersetzt. Das neue externe Mitglied führt das Mandat
desjenigen, das es ersetzt, zu Ende. desjenigen, das es ersetzt, zu Ende.
Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und
das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied werden für denselben das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied werden für denselben
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestimmt. erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestimmt.
Art. 39 - § 1 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise Art. 39 - § 1 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise
Ersatzmitglied des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit Ersatzmitglied des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit
ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 2. im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein,
3. nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen und 3. nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen und
unabhängig von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und den im unabhängig von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und den im
Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank vertretenen Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank vertretenen
Einrichtungen sein, Einrichtungen sein,
4. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer Föderalen 4. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer Föderalen
Gesetzgebenden Kammer beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder Gesetzgebenden Kammer beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder
Regionalrates sein. Regionalrates sein.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen finden vollständig Anwendung § 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen finden vollständig Anwendung
auf den Präsidenten des sektoriellen Ausschusses der sozialen auf den Präsidenten des sektoriellen Ausschusses der sozialen
Sicherheit und auf das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied. Sicherheit und auf das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied.
Art. 40 - Die Artikel 24 § 6, 27 und 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Art. 40 - Die Artikel 24 § 6, 27 und 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung auf die externen Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung auf die externen
ordentlichen Mitglieder und externen Ersatzmitglieder des sektoriellen ordentlichen Mitglieder und externen Ersatzmitglieder des sektoriellen
Ausschusses der sozialen Sicherheit. Ausschusses der sozialen Sicherheit.
Abschnitt 2 bis - Arbeitsweise des Ausschusses Abschnitt 2 bis - Arbeitsweise des Ausschusses
Art. 41 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit hat seinen Art. 41 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit hat seinen
Sitz bei der Zentralen Datenbank und hält dort seine Versammlungen ab Sitz bei der Zentralen Datenbank und hält dort seine Versammlungen ab
unter Einhaltung der in Artikel 31bis § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. unter Einhaltung der in Artikel 31bis § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen. Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen.
Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten oder wenn er wegen Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten oder wenn er wegen
eines Interessenkonflikts am Entscheidungsprozess im sektoriellen eines Interessenkonflikts am Entscheidungsprozess im sektoriellen
Ausschuss der sozialen Sicherheit nicht teilnehmen kann, wird seine Ausschuss der sozialen Sicherheit nicht teilnehmen kann, wird seine
Funktion von dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglied des Funktion von dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglied des
Ausschusses ausgeübt. Wenn das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied Ausschusses ausgeübt. Wenn das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied
nicht verfügbar ist, teilen sich die anderen Mitglieder die Aufgaben nicht verfügbar ist, teilen sich die anderen Mitglieder die Aufgaben
dieses Mitglieds unter der Leitung des dienstältesten oder bei dieses Mitglieds unter der Leitung des dienstältesten oder bei
gleichem Dienstalter des ältesten Mitglieds auf. gleichem Dienstalter des ältesten Mitglieds auf.
Art. 42 - Gemäss Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 Art. 42 - Gemäss Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten ist die Zentrale Datenbank beauftragt, die personenbezogener Daten ist die Zentrale Datenbank beauftragt, die
technische und juristische Stellungnahme über Anträge in Bezug auf technische und juristische Stellungnahme über Anträge in Bezug auf
Verarbeitung oder Mitteilung von personenbezogenen sozialen Daten zu Verarbeitung oder Mitteilung von personenbezogenen sozialen Daten zu
erstellen, von denen sie seitens des sektoriellen Ausschusses der erstellen, von denen sie seitens des sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit oder des Ausschusses für den Schutz des sozialen Sicherheit oder des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens eine Kopie erhalten hat. Privatlebens eine Kopie erhalten hat.
Art. 43 - Die Zentrale Datenbank übernimmt die Betriebskosten des Art. 43 - Die Zentrale Datenbank übernimmt die Betriebskosten des
sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der
seinen Mitgliedern bewilligten Entschädigungen und seinen Mitgliedern bewilligten Entschädigungen und
Kostenrückzahlungen, die zu Lasten des Ausschusses für den Schutz des Kostenrückzahlungen, die zu Lasten des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens gehen. Privatlebens gehen.
Der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit ist Der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit ist
ein Teilzeitauftrag, der zwanzig Prozent eines Vollzeitamtes ausmacht. ein Teilzeitauftrag, der zwanzig Prozent eines Vollzeitamtes ausmacht.
Der Präsident übt sein Amt am Sitz des sektoriellen Ausschusses gemäss Der Präsident übt sein Amt am Sitz des sektoriellen Ausschusses gemäss
einem Arbeitsstundenplan aus, der zwischen dem Präsidenten und dem einem Arbeitsstundenplan aus, der zwischen dem Präsidenten und dem
Generalverwalter der Zentralen Datenbank einvernehmlich vereinbart Generalverwalter der Zentralen Datenbank einvernehmlich vereinbart
wird. wird.
In Abweichung von Artikel 31bis § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 In Abweichung von Artikel 31bis § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten hat der Präsident des sektoriellen Ausschusses personenbezogener Daten hat der Präsident des sektoriellen Ausschusses
der sozialen Sicherheit Anrecht auf eine Entschädigung, die als Gehalt der sozialen Sicherheit Anrecht auf eine Entschädigung, die als Gehalt
gilt und dessen Betrag zwanzig Prozent des Gehalts und der anderen gilt und dessen Betrag zwanzig Prozent des Gehalts und der anderen
Vorteile entspricht, die er erhalten würde, wenn er Gerichtsrat am Vorteile entspricht, die er erhalten würde, wenn er Gerichtsrat am
Appellationshof wäre. Dieses Anrecht kommt jedoch nicht zur Anwendung, Appellationshof wäre. Dieses Anrecht kommt jedoch nicht zur Anwendung,
wenn der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit wenn der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit
vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Ausschusses für den vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens geführt wird, die in diesem Fall Anrecht auf Schutz des Privatlebens geführt wird, die in diesem Fall Anrecht auf
das in Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den das in Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten erwähnte doppelte Anwesenheitsgeld haben. personenbezogener Daten erwähnte doppelte Anwesenheitsgeld haben.
Art. 44 - Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Art. 44 - Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen
Sicherheit sorgt in Absprache mit dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Sicherheit sorgt in Absprache mit dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten
Mitglied für die Koordinierung der Tätigkeiten des sektoriellen Mitglied für die Koordinierung der Tätigkeiten des sektoriellen
Ausschusses der sozialen Sicherheit und derjenigen des Ausschusses für Ausschusses der sozialen Sicherheit und derjenigen des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens; er wacht darüber, dass die dem den Schutz des Privatlebens; er wacht darüber, dass die dem
sektoriellen Ausschuss vorgelegten Entscheidungsentwürfe mit den sektoriellen Ausschuss vorgelegten Entscheidungsentwürfe mit den
Grundsätzen und Normen im Bereich des Schutzes des Privatlebens Grundsätzen und Normen im Bereich des Schutzes des Privatlebens
vereinbar sind. vereinbar sind.
Er kann zu diesem Zweck beschliessen, eine Stellungnahme, Entscheidung Er kann zu diesem Zweck beschliessen, eine Stellungnahme, Entscheidung
oder Empfehlung zu vertagen und die Frage erst dem Ausschuss für den oder Empfehlung zu vertagen und die Frage erst dem Ausschuss für den
Schutz des Privatlebens vorzulegen. Schutz des Privatlebens vorzulegen.
Im Falle einer solchen Entscheidung wird die Besprechung der Akte im Im Falle einer solchen Entscheidung wird die Besprechung der Akte im
sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgesetzt und der sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgesetzt und der
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang
der Akte, um dem sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit seine der Akte, um dem sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit seine
Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann
der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit seine Stellungnahme, der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit seine Stellungnahme,
Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten.
Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird
ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des
sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit angegeben; sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit angegeben;
gegebenenfalls begründet der sektorielle Ausschuss ausdrücklich die gegebenenfalls begründet der sektorielle Ausschuss ausdrücklich die
Gründe, weshalb dem Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Gründe, weshalb dem Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens gar nicht oder nur teilweise gefolgt worden ist. Privatlebens gar nicht oder nur teilweise gefolgt worden ist.
Art. 45 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit legt seine Art. 45 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit legt seine
Geschäftsordnung fest. Geschäftsordnung fest.
Der Generalverwalter oder der beigeordnete Generalverwalter der Der Generalverwalter oder der beigeordnete Generalverwalter der
Zentralen Datenbank und gegebenenfalls, auf Einladung des Ausschusses, Zentralen Datenbank und gegebenenfalls, auf Einladung des Ausschusses,
der Präsident des Allgemeinen Koordinierungsausschusses wohnen den der Präsident des Allgemeinen Koordinierungsausschusses wohnen den
Sitzungen des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit Sitzungen des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit
beratender Stimme bei. » beratender Stimme bei. »
Art. 14 - In den Artikeln 5, 12, 15, 20, 24, 26, 28, 32, 46 bis 50, Art. 14 - In den Artikeln 5, 12, 15, 20, 24, 26, 28, 32, 46 bis 50,
52, 56, 61 und 63 desselben Gesetzes wird der Begriff « 52, 56, 61 und 63 desselben Gesetzes wird der Begriff «
Kontrollausschuss » jeweils durch den Begriff « sektorieller Ausschuss Kontrollausschuss » jeweils durch den Begriff « sektorieller Ausschuss
der sozialen Sicherheit » ersetzt. der sozialen Sicherheit » ersetzt.
Art. 15 - Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 15 - Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Wenn der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit eine « Wenn der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit eine
schriftliche Empfehlung abgibt, ein Problem löst oder in einer schriftliche Empfehlung abgibt, ein Problem löst oder in einer
Streitsache entscheidet, muss er über die Folgen seines Eingreifens Streitsache entscheidet, muss er über die Folgen seines Eingreifens
informiert werden. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort informiert werden. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort
innerhalb der vom sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit innerhalb der vom sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit
festgelegten Frist kann er jederzeit seine Empfehlung beziehungsweise festgelegten Frist kann er jederzeit seine Empfehlung beziehungsweise
Entscheidung öffentlich bekannt machen ». Entscheidung öffentlich bekannt machen ».
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Der König ist damit beauftragt, die Gesetzestexte mit den Art. 16 - Der König ist damit beauftragt, die Gesetzestexte mit den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren.
Art. 17 - § 1 - Die Artikel 11 bis 15 treten bei Ablauf des Mandats Art. 17 - § 1 - Die Artikel 11 bis 15 treten bei Ablauf des Mandats
der derzeitigen Mitglieder des durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 der derzeitigen Mitglieder des durch das Gesetz vom 15. Januar 1990
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit eingesetzten Kontrollausschusses der Zentralen sozialen Sicherheit eingesetzten Kontrollausschusses der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit in Kraft. Wenn diese Artikel vor der Datenbank der sozialen Sicherheit in Kraft. Wenn diese Artikel vor der
Erneuerung der heutigen Zusammensetzung des Ausschusses für den Schutz Erneuerung der heutigen Zusammensetzung des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens in Kraft treten, ist die Bestimmung des in Artikel 37 des Privatlebens in Kraft treten, ist die Bestimmung des in Artikel 37
Nr. 2 erwähnten Mitglieds seitens dieses Ausschusses nur bis zum Ende Nr. 2 erwähnten Mitglieds seitens dieses Ausschusses nur bis zum Ende
des Mandats des Ausschusses, der dieses Mitglied vorgeschlagen hat, des Mandats des Ausschusses, der dieses Mitglied vorgeschlagen hat,
gültig. gültig.
Die anderen Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung des Die anderen Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die
Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Vizepräsidenten treten jedoch Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Vizepräsidenten treten jedoch
erst bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Ausschusses in erst bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Ausschusses in
Kraft. Kraft.
§ 2 - Das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt § 2 - Das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt
nicht die Gültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder des nicht die Gültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den Bestimmungen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, so wie sie am hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, so wie sie am
Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und für die Frist, Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und für die Frist,
die sie vorsehen, in Kraft waren. die sie vorsehen, in Kraft waren.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL DEWAEL
^