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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu | besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de |
| les prestations du Registre national des personnes physiques, établi | prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen |
| par le Service central de traduction allemande du Commissariat | aanleiding geven, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de |
| relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du | vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de |
| Registre national des personnes physiques. | natuurlijke personen aanleiding geven. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der |
| Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben | Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben |
| werden | werden |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des |
| Nationalregisters anzupassen. Die letzte Revision der Gebühren wurde | Nationalregisters anzupassen. Die letzte Revision der Gebühren wurde |
| durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des | durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die | Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die |
| aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen | aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| erhoben werden, vorgenommen. | erhoben werden, vorgenommen. |
| Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes | Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes |
| des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli | des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli |
| 2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen | 2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen |
| Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %. | Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %. |
| Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der | Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der |
| automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des | automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des |
| Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen | Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen |
| des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist, | des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist, |
| mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten | mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten |
| aufzukommen, zu vermeiden. | aufzukommen, zu vermeiden. |
| Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze | Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze |
| und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten | und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten |
| Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten | Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten |
| Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur | Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur |
| noch schwer möglich ist. | noch schwer möglich ist. |
| So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch | So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch |
| die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu | die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu |
| Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein, | Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein, |
| die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser | die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser |
| Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen | Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen |
| Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz. | Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz. |
| Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an | Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an |
| das Nationalregister weitergegeben werden. | das Nationalregister weitergegeben werden. |
| Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es | Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es |
| nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den | nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den |
| Zugriff auf das Nationalregister eingeführt. | Zugriff auf das Nationalregister eingeführt. |
| Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den | Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den |
| öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche | öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche |
| und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder | und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder |
| mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder | mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder |
| fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das | fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das |
| Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen | Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen |
| beschränkt ist. | beschränkt ist. |
| Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei | Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei |
| die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte) | die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte) |
| nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen | nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen |
| Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten | Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten |
| der Transaktionen zu fakturieren. | der Transaktionen zu fakturieren. |
| Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und | Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und |
| Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je | Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je |
| nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere | nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere |
| öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt. | öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt. |
| Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich | Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich |
| entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei | entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei |
| diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl | diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl |
| bestimmt wird. | bestimmt wird. |
| Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die | Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die |
| ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das | ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das |
| Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das | Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das |
| Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, |
| bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht | bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht |
| angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von | angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von |
| 2.500 EUR. | 2.500 EUR. |
| Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum | Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum |
| Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von | Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von |
| Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt | Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt |
| ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und | ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und |
| stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag | stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die | Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die |
| folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die | folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die |
| folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die | folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die |
| folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach | folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach |
| den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion | den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion |
| fakturiert. | fakturiert. |
| So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres | So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres |
| 61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen : | 61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen : |
| (2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) + | (2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) + |
| (11.000*0,1488) = 15.222 EUR. | (11.000*0,1488) = 15.222 EUR. |
| Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten | Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten |
| pauschalen Tarifierung genau angegeben. | pauschalen Tarifierung genau angegeben. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, |
| die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen | die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen |
| Personen erhoben werden | Personen erhoben werden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
| 7; | 7; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
| November 2002; | November 2002; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
| Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das | Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das |
| Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf | Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf |
| jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher | jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher |
| ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss; | ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar |
| 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend | Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend |
| dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für | dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für |
| Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen | Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in | öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in |
| Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der |
| Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen, | Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen, |
| wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr | wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr |
| wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen | wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen |
| erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das | erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das |
| Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen | Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen |
| Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl | Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl |
| von tausend Transaktionen pro Tag. | von tausend Transaktionen pro Tag. |
| Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis | Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis |
| der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden | der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden |
| Formel revidiert: | Formel revidiert: |
| neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex | neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex |
| Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor | Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue |
| Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der | Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der |
| Preisrevision anwendbar ist. | Preisrevision anwendbar ist. |
| Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die | Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die |
| Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der | Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den | natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. |
| Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Anlage | Anlage |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| (1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31. Dezember vor | (1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31. Dezember vor |
| dem Jahr der Fakturierung. | dem Jahr der Fakturierung. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |