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Arrêté royal modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2016 modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting |
(Moniteur belge du 11 mars 2016). | (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des | 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des |
KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger | KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger |
Besteuerung - Deutsche Übersetzung | Besteuerung - Deutsche Übersetzung |
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen | Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen |
Erlasses vom 1. März 2016 zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB | Erlasses vom 1. März 2016 zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB |
92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger | 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger |
Besteuerung. | Besteuerung. |
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche | Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche |
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. | Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des | 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des |
KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger | KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger |
Besteuerung | Besteuerung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 ist in Artikel 307 § 1 | durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 ist in Artikel 307 § 1 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) für Steuerpflichtige | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) für Steuerpflichtige |
die Verpflichtung eingeführt worden, unter bestimmten Bedingungen alle | die Verpflichtung eingeführt worden, unter bestimmten Bedingungen alle |
Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen, | Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen, |
die in einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind. | die in einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind. |
In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erstellung einer Liste der | In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erstellung einer Liste der |
Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung vorgesehen. Der Erlass, | Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung vorgesehen. Der Erlass, |
den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, | den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, |
zielt darauf ab, diese Liste zu aktualisieren. | zielt darauf ab, diese Liste zu aktualisieren. |
Wie in der Begründung zu vorerwähntem Programmgesetz erwähnt, hat die | Wie in der Begründung zu vorerwähntem Programmgesetz erwähnt, hat die |
Regierung die Absicht, diese Aktualisierung regelmäßig vorzunehmen. In | Regierung die Absicht, diese Aktualisierung regelmäßig vorzunehmen. In |
Artikel 307 § 1 Absatz 5 des EStGB 92 ist festgelegt, dass die Liste | Artikel 307 § 1 Absatz 5 des EStGB 92 ist festgelegt, dass die Liste |
der Staaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | der Staaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
aktualisiert wird. | aktualisiert wird. |
Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses ist, betrifft nicht die in Artikel 307 § 1 Absatz 4 Buchstabe | Erlasses ist, betrifft nicht die in Artikel 307 § 1 Absatz 4 Buchstabe |
a) des EStGB 92 erwähnten Staaten, das heißt die Staaten, die den | a) des EStGB 92 erwähnten Staaten, das heißt die Staaten, die den |
internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im | internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im |
Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzen. | Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzen. |
Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses ist, ist nicht zu verwechseln mit der Liste der Länder, deren | Erlasses ist, ist nicht zu verwechseln mit der Liste der Länder, deren |
Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern als erheblich | Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern als erheblich |
vorteilhafter als in Belgien gelten. Letztgenannte Liste steht im | vorteilhafter als in Belgien gelten. Letztgenannte Liste steht im |
Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden | Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden |
wie in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 geregelt. Eine | wie in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 geregelt. Eine |
Aktualisierung dieser Liste ist in einem getrennten Königlichen Erlass | Aktualisierung dieser Liste ist in einem getrennten Königlichen Erlass |
zu finden. | zu finden. |
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird | Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird |
vorgeschlagen, der ursprünglichen Liste fünf Staaten hinzuzufügen, und | vorgeschlagen, der ursprünglichen Liste fünf Staaten hinzuzufügen, und |
zwar die Marshallinseln, Usbekistan, die Pitcairninseln, Somalia und | zwar die Marshallinseln, Usbekistan, die Pitcairninseln, Somalia und |
Turkmenistan, und drei Staaten aus dieser Liste zu streichen, und zwar | Turkmenistan, und drei Staaten aus dieser Liste zu streichen, und zwar |
Andorra, die Malediven und Moldau. | Andorra, die Malediven und Moldau. |
Die Inseln Jethou und Sark sind ebenfalls nicht mehr in dieser Liste | Die Inseln Jethou und Sark sind ebenfalls nicht mehr in dieser Liste |
aufgenommen, da sie staatsrechtlich zu der Vogtei Guernsey gehören. | aufgenommen, da sie staatsrechtlich zu der Vogtei Guernsey gehören. |
Der Verweis auf diese Vogtei genügt also, um dafür zu sorgen, dass | Der Verweis auf diese Vogtei genügt also, um dafür zu sorgen, dass |
Zahlungen an Personen, die auf einer dieser Inseln ansässig sind, in | Zahlungen an Personen, die auf einer dieser Inseln ansässig sind, in |
den Anwendungsbereich der Erklärungspflicht fallen. | den Anwendungsbereich der Erklärungspflicht fallen. |
Diese Abänderung ist das Ergebnis einer Untersuchung, die die | Diese Abänderung ist das Ergebnis einer Untersuchung, die die |
Verwaltung durchgeführt hat, um sowohl diese Liste als auch die | Verwaltung durchgeführt hat, um sowohl diese Liste als auch die |
vorerwähnte Liste in Bezug auf Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | vorerwähnte Liste in Bezug auf Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
EStGB 92 zu aktualisieren. | EStGB 92 zu aktualisieren. |
Nachstehend werden die Regeln, die für die Erstellung der vorliegenden | Nachstehend werden die Regeln, die für die Erstellung der vorliegenden |
Liste angewandt worden sind, nochmals aufgeführt. | Liste angewandt worden sind, nochmals aufgeführt. |
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Steuerhoheitsgebiete als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz | Steuerhoheitsgebiete als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz |
5 bis 7 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der | 5 bis 7 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der |
Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als | Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als |
ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 | ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 |
betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete, die von diesen | betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete, die von diesen |
anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit | anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit |
verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht | verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht |
ausgeschüttete Gewinne von Gesellschaften zu erheben, als ein Staat im | ausgeschüttete Gewinne von Gesellschaften zu erheben, als ein Staat im |
Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 betrachtet. | Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 betrachtet. |
In der Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines | In der Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines |
Königlichen Erlasses ist, sind die Staaten ohne Besteuerung und die | Königlichen Erlasses ist, sind die Staaten ohne Besteuerung und die |
Staaten, deren nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent | Staaten, deren nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent |
liegt, aufgenommen. | liegt, aufgenommen. |
In der Liste sind demnach in erster Linie die Staaten aufgenommen, in | In der Liste sind demnach in erster Linie die Staaten aufgenommen, in |
denen es kein System der Gesellschaftssteuer gibt: Es handelt sich | denen es kein System der Gesellschaftssteuer gibt: Es handelt sich |
also um Staaten, in denen die Gesellschaften keiner Einkommensteuer | also um Staaten, in denen die Gesellschaften keiner Einkommensteuer |
unterliegen. Zu diesen Staaten gehören Anguilla, die Bahamas, Bahrein, | unterliegen. Zu diesen Staaten gehören Anguilla, die Bahamas, Bahrein, |
Bermuda, die Kaiman-Inseln, Fujairah, die Britischen Jungferninseln, | Bermuda, die Kaiman-Inseln, Fujairah, die Britischen Jungferninseln, |
Nauru, Palau, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die | Nauru, Palau, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die |
Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna. | Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna. |
Darüber hinaus sind in der Liste auch die Staaten aufgenommen, in | Darüber hinaus sind in der Liste auch die Staaten aufgenommen, in |
denen die Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, deren | denen die Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, deren |
nominaler Satz unter 10 Prozent liegt. | nominaler Satz unter 10 Prozent liegt. |
Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen | Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen |
Informationen pro Staat untersucht, welcher nominale Steuersatz auf | Informationen pro Staat untersucht, welcher nominale Steuersatz auf |
Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der zu berücksichtigende | Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der zu berücksichtigende |
nominale Steuersatz wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten | nominale Steuersatz wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten |
Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet, | Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet, |
festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere | festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere |
Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu | Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu |
nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der | nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der |
regionalen Steuermaßnahmen, die in diesen "teil-"regionalen und | regionalen Steuermaßnahmen, die in diesen "teil-"regionalen und |
anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet. | anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet. |
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter | Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
"nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der | "nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der |
Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage | Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage |
angewandt wird. Wenn der belgische nominale Steuersatz festgelegt | angewandt wird. Wenn der belgische nominale Steuersatz festgelegt |
werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 | werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 |
erwähnte Steuersatz in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die | erwähnte Steuersatz in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die |
in Artikel 463bis des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe. | in Artikel 463bis des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe. |
In bestimmten Staaten, die in der Liste aufgenommen sind, die | In bestimmten Staaten, die in der Liste aufgenommen sind, die |
Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist, unterliegen eine gewisse | Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist, unterliegen eine gewisse |
Anzahl Gesellschaften, die in ganz bestimmten Sektoren tätig sind, in | Anzahl Gesellschaften, die in ganz bestimmten Sektoren tätig sind, in |
Abweichung vom gemeinrechtlichen System einer Steuer von mindestens 10 | Abweichung vom gemeinrechtlichen System einer Steuer von mindestens 10 |
Prozent (siehe weiter unten). Ungeachtet dieser Tatsache gilt die in | Prozent (siehe weiter unten). Ungeachtet dieser Tatsache gilt die in |
Artikel 307 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 vorgesehene Erklärungspflicht | Artikel 307 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 vorgesehene Erklärungspflicht |
für alle Zahlungen, die direkt oder indirekt an Personen gemacht | für alle Zahlungen, die direkt oder indirekt an Personen gemacht |
werden, die in einem dieser Staaten oder Steuerhoheitsgebiete ansässig | werden, die in einem dieser Staaten oder Steuerhoheitsgebiete ansässig |
sind. | sind. |
So liegt der nominale Standardsatz der Gesellschaftssteuer auf | So liegt der nominale Standardsatz der Gesellschaftssteuer auf |
Guernsey, Jersey und der Insel Man bei 0 Prozent, während | Guernsey, Jersey und der Insel Man bei 0 Prozent, während |
Finanzinstitute (und in bestimmten Fällen anerkannte gemeinnützige | Finanzinstitute (und in bestimmten Fällen anerkannte gemeinnützige |
Unternehmen und Gesellschaften, die unbewegliches Vermögen bewahren) | Unternehmen und Gesellschaften, die unbewegliches Vermögen bewahren) |
einem nominalen Steuersatz von 10 oder 20 Prozent unterliegen. In | einem nominalen Steuersatz von 10 oder 20 Prozent unterliegen. In |
Bahrain unterliegen nur Erdölgesellschaften einer Einkommensteuer. Im | Bahrain unterliegen nur Erdölgesellschaften einer Einkommensteuer. Im |
Fall der Vereinigten Arabischen Emirate gilt zwar im Prinzip, dass | Fall der Vereinigten Arabischen Emirate gilt zwar im Prinzip, dass |
Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, tatsächlich | Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, tatsächlich |
unterliegen aber nur Finanzinstitute und Erdölgesellschaften einer | unterliegen aber nur Finanzinstitute und Erdölgesellschaften einer |
Einkommensteuer. | Einkommensteuer. |
Ein besonderer Fall ist schließlich Monaco. Dort unterliegen | Ein besonderer Fall ist schließlich Monaco. Dort unterliegen |
Gesellschaften nämlich nur dann einer Einkommensteuer, wenn sie ganz | Gesellschaften nämlich nur dann einer Einkommensteuer, wenn sie ganz |
bestimmte Tätigkeiten ausüben. In erster Linie unterliegen in Monaco | bestimmte Tätigkeiten ausüben. In erster Linie unterliegen in Monaco |
nur Unternehmen, die industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten | nur Unternehmen, die industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten |
ausüben und mindestens 25 Prozent ihres Umsatzes durch direkte oder | ausüben und mindestens 25 Prozent ihres Umsatzes durch direkte oder |
indirekte Transaktionen außerhalb von Monaco erzielen, und | indirekte Transaktionen außerhalb von Monaco erzielen, und |
Gesellschaften, deren Einkünfte hauptsächlich aus dem Verkauf oder der | Gesellschaften, deren Einkünfte hauptsächlich aus dem Verkauf oder der |
Überlassung von bestimmten beweglichen Gütern stammen, einer | Überlassung von bestimmten beweglichen Gütern stammen, einer |
Besteuerung. Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs der | Besteuerung. Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs der |
monegassischen Gesellschaftssteuer muss die tatsächliche Anwendung | monegassischen Gesellschaftssteuer muss die tatsächliche Anwendung |
dieser Steuer als Ausnahme von der allgemeinen Regel angesehen werden. | dieser Steuer als Ausnahme von der allgemeinen Regel angesehen werden. |
Deshalb kann der Steuersatz, der in Monaco auf eine begrenzte Anzahl | Deshalb kann der Steuersatz, der in Monaco auf eine begrenzte Anzahl |
von Gesellschaften Anwendung findet, nicht als der in Artikel 307 § 1 | von Gesellschaften Anwendung findet, nicht als der in Artikel 307 § 1 |
Absatz 6 des EStGB 92 erwähnte nominale Satz der Gesellschaftssteuer | Absatz 6 des EStGB 92 erwähnte nominale Satz der Gesellschaftssteuer |
betrachtet werden. Monaco steht also auf der Liste. | betrachtet werden. Monaco steht also auf der Liste. |
Bestimmte Staaten, die besondere Verbindungen zu Mitgliedstaaten der | Bestimmte Staaten, die besondere Verbindungen zu Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union haben, stehen ungeachtet der Grundfreiheiten, die | Europäischen Union haben, stehen ungeachtet der Grundfreiheiten, die |
sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergeben, auf der | sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergeben, auf der |
Liste, die Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs ist. | Liste, die Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs ist. |
Zum einen gilt gemäß Artikel 355 (Absatz 2 und 6) des Vertrags über | Zum einen gilt gemäß Artikel 355 (Absatz 2 und 6) des Vertrags über |
die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische | die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische |
Länder oder Staatsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die | Länder oder Staatsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die |
Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, | Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, |
Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) | Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) |
das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben | das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben |
Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone | Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone |
zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Ländern oder | zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Ländern oder |
Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne | Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne |
jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit | jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit |
diesen Ländern oder Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden | diesen Ländern oder Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden |
wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen | wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen |
diese Länder oder Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber | diese Länder oder Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber |
den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten | den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten |
werden gleich behandelt. Die Grundfreiheiten, die sich aus den | werden gleich behandelt. Die Grundfreiheiten, die sich aus den |
Verträgen über die Europäische Union ergeben, können daher in den | Verträgen über die Europäische Union ergeben, können daher in den |
Beziehungen mit diesen überseeischen Ländern und Staatsgebieten nicht | Beziehungen mit diesen überseeischen Ländern und Staatsgebieten nicht |
auf die gleiche Weise angewandt werden wie zwischen den | auf die gleiche Weise angewandt werden wie zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | Mitgliedstaaten der Europäischen Union. |
Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die | Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die |
Insel Man) kann sich auf Artikel 355 (Absatz 5) des Vertrags über die | Insel Man) kann sich auf Artikel 355 (Absatz 5) des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die | Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die |
Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit | Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit |
Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der | Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der |
Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 | Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 |
unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur | unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur |
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen |
Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet | Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet |
die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung | die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung |
hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. | hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. |
Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 getätigten | Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 getätigten |
Zahlungen anwendbar. | Zahlungen anwendbar. |
Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Zahlungen, die der | Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Zahlungen, die der |
Steuerpflichtige im Laufe eines Besteuerungszeitraums tätigt, der vor | Steuerpflichtige im Laufe eines Besteuerungszeitraums tätigt, der vor |
dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird, | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird, |
von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen. | von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des | 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des |
KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger | KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger |
Besteuerung | Besteuerung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 307 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 307 § 1 |
Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009; | Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 179 des | In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 179 des |
KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2010 sehr viele Staaten ihre | KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2010 sehr viele Staaten ihre |
Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste | Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste |
notwendig ist; | notwendig ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
November 2015; | November 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.644/3 des Staatsrates vom 11. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.644/3 des Staatsrates vom 11. Januar |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 179 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt | Artikel 1 - Artikel 179 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 6. Mai 2010, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 6. Mai 2010, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 3 | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 3 |
Buchstabe b)" durch die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe b)" | Buchstabe b)" durch die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe b)" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: | b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: |
"1. Abu Dhabi, | "1. Abu Dhabi, |
2. Ajman, | 2. Ajman, |
3. Anguilla, | 3. Anguilla, |
4. Bahamas, | 4. Bahamas, |
5. Bahrain, | 5. Bahrain, |
6. Bermuda, | 6. Bermuda, |
7. Britische Jungferninseln, | 7. Britische Jungferninseln, |
8. Kaiman-Inseln, | 8. Kaiman-Inseln, |
9. Dubai, | 9. Dubai, |
10. Fujairah, | 10. Fujairah, |
11. Guernsey, | 11. Guernsey, |
12. Jersey, | 12. Jersey, |
13. Insel Man, | 13. Insel Man, |
14. Marshallinseln, | 14. Marshallinseln, |
15. Mikronesien (Föderierte Staaten von), | 15. Mikronesien (Föderierte Staaten von), |
16. Monaco, | 16. Monaco, |
17. Montenegro, | 17. Montenegro, |
18. Nauru, | 18. Nauru, |
19. Usbekistan, | 19. Usbekistan, |
20. Palau, | 20. Palau, |
21. Pitcairninseln, | 21. Pitcairninseln, |
22. Ras al Khaimah, | 22. Ras al Khaimah, |
23. Sankt Bartholomäus, | 23. Sankt Bartholomäus, |
24. Sharjah, | 24. Sharjah, |
25. Somalia, | 25. Somalia, |
26. Turkmenistan, | 26. Turkmenistan, |
27. Turks- und Caicosinseln, | 27. Turks- und Caicosinseln, |
28. Umm al Qaiwain, | 28. Umm al Qaiwain, |
29. Vanuatu, | 29. Vanuatu, |
30. Wallis und Futuna." | 30. Wallis und Futuna." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 |
getätigten Zahlungen anwendbar. | getätigten Zahlungen anwendbar. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass | In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass |
keine Anwendung auf Zahlungen, die im Laufe eines | keine Anwendung auf Zahlungen, die im Laufe eines |
Besteuerungszeitraums getätigt werden, der vor dem ersten Tag des | Besteuerungszeitraums getätigt werden, der vor dem ersten Tag des |
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. | im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |