Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/03/2016
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2016 modifiant l'article 179 de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des Etats à fiscalité inexistante ou peu élevée FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting
(Moniteur belge du 11 mars 2016). (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des
KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger
Besteuerung - Deutsche Übersetzung Besteuerung - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen
Erlasses vom 1. März 2016 zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB Erlasses vom 1. März 2016 zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB
92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger
Besteuerung. Besteuerung.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des
KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger
Besteuerung Besteuerung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 ist in Artikel 307 § 1 durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 ist in Artikel 307 § 1
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) für Steuerpflichtige des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) für Steuerpflichtige
die Verpflichtung eingeführt worden, unter bestimmten Bedingungen alle die Verpflichtung eingeführt worden, unter bestimmten Bedingungen alle
Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen, Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen,
die in einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind. die in einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind.
In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erstellung einer Liste der In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erstellung einer Liste der
Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung vorgesehen. Der Erlass, Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung vorgesehen. Der Erlass,
den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen,
zielt darauf ab, diese Liste zu aktualisieren. zielt darauf ab, diese Liste zu aktualisieren.
Wie in der Begründung zu vorerwähntem Programmgesetz erwähnt, hat die Wie in der Begründung zu vorerwähntem Programmgesetz erwähnt, hat die
Regierung die Absicht, diese Aktualisierung regelmäßig vorzunehmen. In Regierung die Absicht, diese Aktualisierung regelmäßig vorzunehmen. In
Artikel 307 § 1 Absatz 5 des EStGB 92 ist festgelegt, dass die Liste Artikel 307 § 1 Absatz 5 des EStGB 92 ist festgelegt, dass die Liste
der Staaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Staaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
aktualisiert wird. aktualisiert wird.
Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen
Erlasses ist, betrifft nicht die in Artikel 307 § 1 Absatz 4 Buchstabe Erlasses ist, betrifft nicht die in Artikel 307 § 1 Absatz 4 Buchstabe
a) des EStGB 92 erwähnten Staaten, das heißt die Staaten, die den a) des EStGB 92 erwähnten Staaten, das heißt die Staaten, die den
internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im
Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzen. Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzen.
Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen
Erlasses ist, ist nicht zu verwechseln mit der Liste der Länder, deren Erlasses ist, ist nicht zu verwechseln mit der Liste der Länder, deren
Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern als erheblich Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern als erheblich
vorteilhafter als in Belgien gelten. Letztgenannte Liste steht im vorteilhafter als in Belgien gelten. Letztgenannte Liste steht im
Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden
wie in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 geregelt. Eine wie in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 geregelt. Eine
Aktualisierung dieser Liste ist in einem getrennten Königlichen Erlass Aktualisierung dieser Liste ist in einem getrennten Königlichen Erlass
zu finden. zu finden.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird
vorgeschlagen, der ursprünglichen Liste fünf Staaten hinzuzufügen, und vorgeschlagen, der ursprünglichen Liste fünf Staaten hinzuzufügen, und
zwar die Marshallinseln, Usbekistan, die Pitcairninseln, Somalia und zwar die Marshallinseln, Usbekistan, die Pitcairninseln, Somalia und
Turkmenistan, und drei Staaten aus dieser Liste zu streichen, und zwar Turkmenistan, und drei Staaten aus dieser Liste zu streichen, und zwar
Andorra, die Malediven und Moldau. Andorra, die Malediven und Moldau.
Die Inseln Jethou und Sark sind ebenfalls nicht mehr in dieser Liste Die Inseln Jethou und Sark sind ebenfalls nicht mehr in dieser Liste
aufgenommen, da sie staatsrechtlich zu der Vogtei Guernsey gehören. aufgenommen, da sie staatsrechtlich zu der Vogtei Guernsey gehören.
Der Verweis auf diese Vogtei genügt also, um dafür zu sorgen, dass Der Verweis auf diese Vogtei genügt also, um dafür zu sorgen, dass
Zahlungen an Personen, die auf einer dieser Inseln ansässig sind, in Zahlungen an Personen, die auf einer dieser Inseln ansässig sind, in
den Anwendungsbereich der Erklärungspflicht fallen. den Anwendungsbereich der Erklärungspflicht fallen.
Diese Abänderung ist das Ergebnis einer Untersuchung, die die Diese Abänderung ist das Ergebnis einer Untersuchung, die die
Verwaltung durchgeführt hat, um sowohl diese Liste als auch die Verwaltung durchgeführt hat, um sowohl diese Liste als auch die
vorerwähnte Liste in Bezug auf Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnte Liste in Bezug auf Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
EStGB 92 zu aktualisieren. EStGB 92 zu aktualisieren.
Nachstehend werden die Regeln, die für die Erstellung der vorliegenden Nachstehend werden die Regeln, die für die Erstellung der vorliegenden
Liste angewandt worden sind, nochmals aufgeführt. Liste angewandt worden sind, nochmals aufgeführt.
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Steuerhoheitsgebiete als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz Steuerhoheitsgebiete als ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz
5 bis 7 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der 5 bis 7 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der
Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als
ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 ein Staat im Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92
betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete, die von diesen betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete, die von diesen
anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit anerkannten Staaten abhängig sind, aber autonom über die Zuständigkeit
verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht verfügen, selbständig Steuern auf ausgeschüttete oder nicht
ausgeschüttete Gewinne von Gesellschaften zu erheben, als ein Staat im ausgeschüttete Gewinne von Gesellschaften zu erheben, als ein Staat im
Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 betrachtet. Sinne von Artikel 307 § 1 Absatz 5 bis 7 des EStGB 92 betrachtet.
In der Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines In der Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines
Königlichen Erlasses ist, sind die Staaten ohne Besteuerung und die Königlichen Erlasses ist, sind die Staaten ohne Besteuerung und die
Staaten, deren nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent Staaten, deren nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent
liegt, aufgenommen. liegt, aufgenommen.
In der Liste sind demnach in erster Linie die Staaten aufgenommen, in In der Liste sind demnach in erster Linie die Staaten aufgenommen, in
denen es kein System der Gesellschaftssteuer gibt: Es handelt sich denen es kein System der Gesellschaftssteuer gibt: Es handelt sich
also um Staaten, in denen die Gesellschaften keiner Einkommensteuer also um Staaten, in denen die Gesellschaften keiner Einkommensteuer
unterliegen. Zu diesen Staaten gehören Anguilla, die Bahamas, Bahrein, unterliegen. Zu diesen Staaten gehören Anguilla, die Bahamas, Bahrein,
Bermuda, die Kaiman-Inseln, Fujairah, die Britischen Jungferninseln, Bermuda, die Kaiman-Inseln, Fujairah, die Britischen Jungferninseln,
Nauru, Palau, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Nauru, Palau, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die
Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna. Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna.
Darüber hinaus sind in der Liste auch die Staaten aufgenommen, in Darüber hinaus sind in der Liste auch die Staaten aufgenommen, in
denen die Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, deren denen die Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, deren
nominaler Satz unter 10 Prozent liegt. nominaler Satz unter 10 Prozent liegt.
Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen
Informationen pro Staat untersucht, welcher nominale Steuersatz auf Informationen pro Staat untersucht, welcher nominale Steuersatz auf
Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der zu berücksichtigende Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der zu berücksichtigende
nominale Steuersatz wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten nominale Steuersatz wird durch den von der Zentralbehörde bestimmten
Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet, Steuersatz, der auf Gewinne der Gesellschaften Anwendung findet,
festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere festgelegt. Abhängig von der Befugnis, die "teil-"regionale und andere
Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu Körperschaften haben, um auf die Gesellschaftssteuer Einfluss zu
nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der nehmen, wird dieser Steuersatz anschließend unter Berücksichtigung der
regionalen Steuermaßnahmen, die in diesen "teil-"regionalen und regionalen Steuermaßnahmen, die in diesen "teil-"regionalen und
anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet. anderen Körperschaften im Durchschnitt anwendbar sind, neu berechnet.
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter
"nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der "nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der Berechnung der
Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Besteuerungsgrundlage
angewandt wird. Wenn der belgische nominale Steuersatz festgelegt angewandt wird. Wenn der belgische nominale Steuersatz festgelegt
werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 werden müsste, wäre nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92
erwähnte Steuersatz in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die erwähnte Steuersatz in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die
in Artikel 463bis des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe. in Artikel 463bis des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe.
In bestimmten Staaten, die in der Liste aufgenommen sind, die In bestimmten Staaten, die in der Liste aufgenommen sind, die
Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist, unterliegen eine gewisse Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist, unterliegen eine gewisse
Anzahl Gesellschaften, die in ganz bestimmten Sektoren tätig sind, in Anzahl Gesellschaften, die in ganz bestimmten Sektoren tätig sind, in
Abweichung vom gemeinrechtlichen System einer Steuer von mindestens 10 Abweichung vom gemeinrechtlichen System einer Steuer von mindestens 10
Prozent (siehe weiter unten). Ungeachtet dieser Tatsache gilt die in Prozent (siehe weiter unten). Ungeachtet dieser Tatsache gilt die in
Artikel 307 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 vorgesehene Erklärungspflicht Artikel 307 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 vorgesehene Erklärungspflicht
für alle Zahlungen, die direkt oder indirekt an Personen gemacht für alle Zahlungen, die direkt oder indirekt an Personen gemacht
werden, die in einem dieser Staaten oder Steuerhoheitsgebiete ansässig werden, die in einem dieser Staaten oder Steuerhoheitsgebiete ansässig
sind. sind.
So liegt der nominale Standardsatz der Gesellschaftssteuer auf So liegt der nominale Standardsatz der Gesellschaftssteuer auf
Guernsey, Jersey und der Insel Man bei 0 Prozent, während Guernsey, Jersey und der Insel Man bei 0 Prozent, während
Finanzinstitute (und in bestimmten Fällen anerkannte gemeinnützige Finanzinstitute (und in bestimmten Fällen anerkannte gemeinnützige
Unternehmen und Gesellschaften, die unbewegliches Vermögen bewahren) Unternehmen und Gesellschaften, die unbewegliches Vermögen bewahren)
einem nominalen Steuersatz von 10 oder 20 Prozent unterliegen. In einem nominalen Steuersatz von 10 oder 20 Prozent unterliegen. In
Bahrain unterliegen nur Erdölgesellschaften einer Einkommensteuer. Im Bahrain unterliegen nur Erdölgesellschaften einer Einkommensteuer. Im
Fall der Vereinigten Arabischen Emirate gilt zwar im Prinzip, dass Fall der Vereinigten Arabischen Emirate gilt zwar im Prinzip, dass
Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, tatsächlich Gesellschaften einer Einkommensteuer unterliegen, tatsächlich
unterliegen aber nur Finanzinstitute und Erdölgesellschaften einer unterliegen aber nur Finanzinstitute und Erdölgesellschaften einer
Einkommensteuer. Einkommensteuer.
Ein besonderer Fall ist schließlich Monaco. Dort unterliegen Ein besonderer Fall ist schließlich Monaco. Dort unterliegen
Gesellschaften nämlich nur dann einer Einkommensteuer, wenn sie ganz Gesellschaften nämlich nur dann einer Einkommensteuer, wenn sie ganz
bestimmte Tätigkeiten ausüben. In erster Linie unterliegen in Monaco bestimmte Tätigkeiten ausüben. In erster Linie unterliegen in Monaco
nur Unternehmen, die industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten nur Unternehmen, die industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten
ausüben und mindestens 25 Prozent ihres Umsatzes durch direkte oder ausüben und mindestens 25 Prozent ihres Umsatzes durch direkte oder
indirekte Transaktionen außerhalb von Monaco erzielen, und indirekte Transaktionen außerhalb von Monaco erzielen, und
Gesellschaften, deren Einkünfte hauptsächlich aus dem Verkauf oder der Gesellschaften, deren Einkünfte hauptsächlich aus dem Verkauf oder der
Überlassung von bestimmten beweglichen Gütern stammen, einer Überlassung von bestimmten beweglichen Gütern stammen, einer
Besteuerung. Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Besteuerung. Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs der
monegassischen Gesellschaftssteuer muss die tatsächliche Anwendung monegassischen Gesellschaftssteuer muss die tatsächliche Anwendung
dieser Steuer als Ausnahme von der allgemeinen Regel angesehen werden. dieser Steuer als Ausnahme von der allgemeinen Regel angesehen werden.
Deshalb kann der Steuersatz, der in Monaco auf eine begrenzte Anzahl Deshalb kann der Steuersatz, der in Monaco auf eine begrenzte Anzahl
von Gesellschaften Anwendung findet, nicht als der in Artikel 307 § 1 von Gesellschaften Anwendung findet, nicht als der in Artikel 307 § 1
Absatz 6 des EStGB 92 erwähnte nominale Satz der Gesellschaftssteuer Absatz 6 des EStGB 92 erwähnte nominale Satz der Gesellschaftssteuer
betrachtet werden. Monaco steht also auf der Liste. betrachtet werden. Monaco steht also auf der Liste.
Bestimmte Staaten, die besondere Verbindungen zu Mitgliedstaaten der Bestimmte Staaten, die besondere Verbindungen zu Mitgliedstaaten der
Europäischen Union haben, stehen ungeachtet der Grundfreiheiten, die Europäischen Union haben, stehen ungeachtet der Grundfreiheiten, die
sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergeben, auf der sich aus den Verträgen über die Europäische Union ergeben, auf der
Liste, die Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs ist. Liste, die Gegenstand des vorliegenden Erlassentwurfs ist.
Zum einen gilt gemäß Artikel 355 (Absatz 2 und 6) des Vertrags über Zum einen gilt gemäß Artikel 355 (Absatz 2 und 6) des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische
Länder oder Staatsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Länder oder Staatsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die
Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln,
Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna)
das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben
Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone
zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Ländern oder zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Ländern oder
Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne
jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit
diesen Ländern oder Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden diesen Ländern oder Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden
wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen
diese Länder oder Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber diese Länder oder Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber
den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten
werden gleich behandelt. Die Grundfreiheiten, die sich aus den werden gleich behandelt. Die Grundfreiheiten, die sich aus den
Verträgen über die Europäische Union ergeben, können daher in den Verträgen über die Europäische Union ergeben, können daher in den
Beziehungen mit diesen überseeischen Ländern und Staatsgebieten nicht Beziehungen mit diesen überseeischen Ländern und Staatsgebieten nicht
auf die gleiche Weise angewandt werden wie zwischen den auf die gleiche Weise angewandt werden wie zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die
Insel Man) kann sich auf Artikel 355 (Absatz 5) des Vertrags über die Insel Man) kann sich auf Artikel 355 (Absatz 5) des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die
Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit
Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972
unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen
Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet
die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung
hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete.
Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 getätigten Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 getätigten
Zahlungen anwendbar. Zahlungen anwendbar.
Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Zahlungen, die der Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Zahlungen, die der
Steuerpflichtige im Laufe eines Besteuerungszeitraums tätigt, der vor Steuerpflichtige im Laufe eines Besteuerungszeitraums tätigt, der vor
dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird, vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird,
von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen. von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des
KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger
Besteuerung Besteuerung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 307 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 307 § 1
Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009; Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 179 des In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 179 des
KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2010 sehr viele Staaten ihre KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2010 sehr viele Staaten ihre
Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste
notwendig ist; notwendig ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
November 2015; November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.644/3 des Staatsrates vom 11. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.644/3 des Staatsrates vom 11. Januar
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 179 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt Artikel 1 - Artikel 179 einziger Absatz des KE/EStGB 92, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 6. Mai 2010, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 6. Mai 2010, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 3 a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 3
Buchstabe b)" durch die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe b)" Buchstabe b)" durch die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe b)"
ersetzt. ersetzt.
b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: b) Die Liste wird wie folgt ersetzt:
"1. Abu Dhabi, "1. Abu Dhabi,
2. Ajman, 2. Ajman,
3. Anguilla, 3. Anguilla,
4. Bahamas, 4. Bahamas,
5. Bahrain, 5. Bahrain,
6. Bermuda, 6. Bermuda,
7. Britische Jungferninseln, 7. Britische Jungferninseln,
8. Kaiman-Inseln, 8. Kaiman-Inseln,
9. Dubai, 9. Dubai,
10. Fujairah, 10. Fujairah,
11. Guernsey, 11. Guernsey,
12. Jersey, 12. Jersey,
13. Insel Man, 13. Insel Man,
14. Marshallinseln, 14. Marshallinseln,
15. Mikronesien (Föderierte Staaten von), 15. Mikronesien (Föderierte Staaten von),
16. Monaco, 16. Monaco,
17. Montenegro, 17. Montenegro,
18. Nauru, 18. Nauru,
19. Usbekistan, 19. Usbekistan,
20. Palau, 20. Palau,
21. Pitcairninseln, 21. Pitcairninseln,
22. Ras al Khaimah, 22. Ras al Khaimah,
23. Sankt Bartholomäus, 23. Sankt Bartholomäus,
24. Sharjah, 24. Sharjah,
25. Somalia, 25. Somalia,
26. Turkmenistan, 26. Turkmenistan,
27. Turks- und Caicosinseln, 27. Turks- und Caicosinseln,
28. Umm al Qaiwain, 28. Umm al Qaiwain,
29. Vanuatu, 29. Vanuatu,
30. Wallis und Futuna." 30. Wallis und Futuna."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016
getätigten Zahlungen anwendbar. getätigten Zahlungen anwendbar.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass
keine Anwendung auf Zahlungen, die im Laufe eines keine Anwendung auf Zahlungen, die im Laufe eines
Besteuerungszeitraums getätigt werden, der vor dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums getätigt werden, der vor dem ersten Tag des
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses
im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
^