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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/06/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2003 déterminant les conditions de la gratuité totale ou partielle du bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne et de l'assistance judiciaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2003 déterminant les Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot
conditions de la gratuité totale ou partielle du bénéfice de l'aide vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke
juridique de deuxième ligne et de l'assistance judiciaire kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de
rechtsbijstand
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 18 décembre 2003 déterminant les conditions de la gratuité besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van
totale ou partielle du bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische
et de l'assistance judiciaire, établi par le Service central de tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot
déterminant les conditions de la gratuité totale ou partielle du vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke
bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne et de l'assistance kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de
judiciaire. rechtsbijstand.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005. Gegeven te Brussel, 1 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 18. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden
juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 23 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 23 der Verfassung;
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/13 Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/13
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den
juristischen Beistand, und des Artikels 676, abgeändert durch dasselbe juristischen Beistand, und des Artikels 676, abgeändert durch dasselbe
Gesetz; Gesetz;
Aufgrund von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. November Aufgrund von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. November
1998; 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der
Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des
kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen
Beistands und der Gerichtskostenhilfe; Beistands und der Gerichtskostenhilfe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung
des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat,
zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches; Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
November 2003; November 2003;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 36.158/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003, Aufgrund des Gutachtens 36.158/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Kostenloser oder teilweise kostenloser weiterführender KAPITEL I - Kostenloser oder teilweise kostenloser weiterführender
juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe
Artikel 1 - § 1 - Nachstehende Personen haben auf Vorlage der Artikel 1 - § 1 - Nachstehende Personen haben auf Vorlage der
entsprechenden Belege Anspruch auf kostenlosen weiterführenden entsprechenden Belege Anspruch auf kostenlosen weiterführenden
juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe: juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe:
1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für 1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für
juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach
Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen
ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen unter 750 EUR ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen unter 750 EUR
liegt, liegt,
2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem 2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem
Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen
Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das
vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe
- je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu
beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche
Nettoeinkommen des Haushalts unter 965 EUR liegt, Nettoeinkommen des Haushalts unter 965 EUR liegt,
3. Empfänger von als Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe 3. Empfänger von als Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe
ausgezahlten Beträgen, auf Vorlage des gültigen Beschlusses des ausgezahlten Beträgen, auf Vorlage des gültigen Beschlusses des
betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrums, betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrums,
4. Empfänger von als garantiertes Einkommen für Betagte ausgezahlten 4. Empfänger von als garantiertes Einkommen für Betagte ausgezahlten
Beträgen, auf Vorlage der jährlichen Bescheinigung des Beträgen, auf Vorlage der jährlichen Bescheinigung des
Landespensionsamts, Landespensionsamts,
5. Empfänger von Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens für Personen 5. Empfänger von Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens für Personen
mit Behinderung, denen keine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, auf mit Behinderung, denen keine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, auf
Vorlage des Beschlusses des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich Vorlage des Beschlusses des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die soziale Sicherheit gehört, oder des von ihm beauftragten Beamten, die soziale Sicherheit gehört, oder des von ihm beauftragten Beamten,
6. Personen, die ein Kind zu Lasten haben und garantierte 6. Personen, die ein Kind zu Lasten haben und garantierte
Familienleistungen erhalten, auf Vorlage der Bescheinigung des Familienleistungen erhalten, auf Vorlage der Bescheinigung des
Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern,
7. Mieter von Sozialwohnungen, die in der Flämischen Region und in der 7. Mieter von Sozialwohnungen, die in der Flämischen Region und in der
Region Brüssel-Hauptstadt einen Mietpreis zahlen, der der Hälfte des Region Brüssel-Hauptstadt einen Mietpreis zahlen, der der Hälfte des
Basismietpreises entspricht, oder die in der Wallonischen Region einen Basismietpreises entspricht, oder die in der Wallonischen Region einen
Mindestmietpreis zahlen, auf Vorlage des letzten Mindestmietpreis zahlen, auf Vorlage des letzten
Mietberechnungsblattes, Mietberechnungsblattes,
8. Minderjährige auf Vorlage des Personalausweises oder jeglichen 8. Minderjährige auf Vorlage des Personalausweises oder jeglichen
Dokuments, das ihre Minderjährigkeit bestätigt, Dokuments, das ihre Minderjährigkeit bestätigt,
9. Ausländer, was die Einreichung eines Antrags auf 9. Ausländer, was die Einreichung eines Antrags auf
Aufenthaltserlaubnis oder einer administrativen oder gerichtlichen Aufenthaltserlaubnis oder einer administrativen oder gerichtlichen
Beschwerde gegen einen in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Beschwerde gegen einen in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern gefassten Beschluss betrifft, auf Vorlage von Belegen, Ausländern gefassten Beschluss betrifft, auf Vorlage von Belegen,
10. Asylsuchende oder Personen, die eine Erklärung zwecks Anerkennung 10. Asylsuchende oder Personen, die eine Erklärung zwecks Anerkennung
als Flüchtling abgeben oder einen Antrag auf Anerkennung als als Flüchtling abgeben oder einen Antrag auf Anerkennung als
Flüchtling einreichen oder die einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtling einreichen oder die einen Antrag auf Zuerkennung der
Rechtsstellung eines Vertriebenen stellen, auf Vorlage von Belegen. Rechtsstellung eines Vertriebenen stellen, auf Vorlage von Belegen.
Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug
von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten
berücksichtigt. berücksichtigt.
Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens
werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden
Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen,
berücksichtigt. berücksichtigt.
Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu
verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben
Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam
regeln. regeln.
Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder
Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen,
fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit
denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen,
im Widerspruch stehen. im Widerspruch stehen.
§ 2 - Inhaftierte, Angeklagte, die im Gesetz über das sofortige § 2 - Inhaftierte, Angeklagte, die im Gesetz über das sofortige
Erscheinen erwähnt sind, oder Geisteskranke, denen eine im Gesetz vom Erscheinen erwähnt sind, oder Geisteskranke, denen eine im Gesetz vom
26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken
vorgesehene Massnahme auferlegt worden ist, gelten, ausser bei Beweis vorgesehene Massnahme auferlegt worden ist, gelten, ausser bei Beweis
des Gegenteils, als Personen, deren Einkommen ungenügend ist. des Gegenteils, als Personen, deren Einkommen ungenügend ist.
Art. 2 - Folgende Personen können Anspruch auf teilweise kostenlosen Art. 2 - Folgende Personen können Anspruch auf teilweise kostenlosen
weiterführenden juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe weiterführenden juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe
erheben: erheben:
1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für 1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für
juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach
Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen
ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen zwischen 750 EUR ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen zwischen 750 EUR
und 965 EUR liegt, und 965 EUR liegt,
2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem 2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem
Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen
Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das
vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe
- je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu
beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche
Nettoeinkommen des Haushalts zwischen 965 EUR und 1177 EUR liegt. Nettoeinkommen des Haushalts zwischen 965 EUR und 1177 EUR liegt.
Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug
von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten
berücksichtigt. berücksichtigt.
Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens
werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden
Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen,
berücksichtigt. berücksichtigt.
Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu
verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben
Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam
regeln. regeln.
Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder
Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen,
fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit
denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen,
im Widerspruch stehen. im Widerspruch stehen.
KAPITEL II - Indexierung KAPITEL II - Indexierung
Art. 3 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 2 Nr. 1 und 2 Art. 3 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 2 Nr. 1 und 2
festgelegten Beträge werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der festgelegten Beträge werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der
Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bestimmten Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bestimmten
Verbraucherpreisindexes des Monats November eines jeden Jahres Verbraucherpreisindexes des Monats November eines jeden Jahres
angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur
Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der
Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats November 2003. Der Anfangsindex ist der Index des Monats November 2003.
Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder
Minderung der Beträge gemäss folgender Formel nach sich: Der neue Minderung der Beträge gemäss folgender Formel nach sich: Der neue
Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch
den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. Das Ergebnis wird auf den den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. Das Ergebnis wird auf den
nächsthöheren Euro aufgerundet. nächsthöheren Euro aufgerundet.
Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach
demjenigen, in dem sie angepasst worden sind, in Kraft. demjenigen, in dem sie angepasst worden sind, in Kraft.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der
Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des
kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen
Beistands und der Gerichtskostenhilfe, abgeändert durch den Beistands und der Gerichtskostenhilfe, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. April 2002, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 23. April 2002, wird aufgehoben.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung
des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat,
zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben. Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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