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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2003 déterminant les conditions de la gratuité totale ou partielle du bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne et de l'assistance judiciaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2003 déterminant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot |
conditions de la gratuité totale ou partielle du bénéfice de l'aide | vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke |
juridique de deuxième ligne et de l'assistance judiciaire | kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de |
rechtsbijstand | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 18 décembre 2003 déterminant les conditions de la gratuité | besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van |
totale ou partielle du bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne | de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische |
et de l'assistance judiciaire, établi par le Service central de | tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand, opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot |
déterminant les conditions de la gratuité totale ou partielle du | vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke |
bénéfice de l'aide juridique de deuxième ligne et de l'assistance | kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de |
judiciaire. | rechtsbijstand. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005. | Gegeven te Brussel, 1 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
18. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 18. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden | des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden |
juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe | juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 23 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 23 der Verfassung; |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/13 | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/13 |
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den | Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den |
juristischen Beistand, und des Artikels 676, abgeändert durch dasselbe | juristischen Beistand, und des Artikels 676, abgeändert durch dasselbe |
Gesetz; | Gesetz; |
Aufgrund von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. November | Aufgrund von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. November |
1998; | 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der |
Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des | Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des |
kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen | kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen |
Beistands und der Gerichtskostenhilfe; | Beistands und der Gerichtskostenhilfe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung |
des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, | des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, |
zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 | zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 |
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches; | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
November 2003; | November 2003; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 36.158/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003, | Aufgrund des Gutachtens 36.158/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Kostenloser oder teilweise kostenloser weiterführender | KAPITEL I - Kostenloser oder teilweise kostenloser weiterführender |
juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe | juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe |
Artikel 1 - § 1 - Nachstehende Personen haben auf Vorlage der | Artikel 1 - § 1 - Nachstehende Personen haben auf Vorlage der |
entsprechenden Belege Anspruch auf kostenlosen weiterführenden | entsprechenden Belege Anspruch auf kostenlosen weiterführenden |
juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe: | juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe: |
1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für | 1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für |
juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach | juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach |
Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen | Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen |
ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen unter 750 EUR | ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen unter 750 EUR |
liegt, | liegt, |
2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem | 2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem |
Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen | Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen |
Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das | Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das |
vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe | vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe |
- je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu | - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu |
beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche | beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche |
Nettoeinkommen des Haushalts unter 965 EUR liegt, | Nettoeinkommen des Haushalts unter 965 EUR liegt, |
3. Empfänger von als Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe | 3. Empfänger von als Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe |
ausgezahlten Beträgen, auf Vorlage des gültigen Beschlusses des | ausgezahlten Beträgen, auf Vorlage des gültigen Beschlusses des |
betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrums, | betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrums, |
4. Empfänger von als garantiertes Einkommen für Betagte ausgezahlten | 4. Empfänger von als garantiertes Einkommen für Betagte ausgezahlten |
Beträgen, auf Vorlage der jährlichen Bescheinigung des | Beträgen, auf Vorlage der jährlichen Bescheinigung des |
Landespensionsamts, | Landespensionsamts, |
5. Empfänger von Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens für Personen | 5. Empfänger von Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens für Personen |
mit Behinderung, denen keine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, auf | mit Behinderung, denen keine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, auf |
Vorlage des Beschlusses des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Vorlage des Beschlusses des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die soziale Sicherheit gehört, oder des von ihm beauftragten Beamten, | die soziale Sicherheit gehört, oder des von ihm beauftragten Beamten, |
6. Personen, die ein Kind zu Lasten haben und garantierte | 6. Personen, die ein Kind zu Lasten haben und garantierte |
Familienleistungen erhalten, auf Vorlage der Bescheinigung des | Familienleistungen erhalten, auf Vorlage der Bescheinigung des |
Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, | Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, |
7. Mieter von Sozialwohnungen, die in der Flämischen Region und in der | 7. Mieter von Sozialwohnungen, die in der Flämischen Region und in der |
Region Brüssel-Hauptstadt einen Mietpreis zahlen, der der Hälfte des | Region Brüssel-Hauptstadt einen Mietpreis zahlen, der der Hälfte des |
Basismietpreises entspricht, oder die in der Wallonischen Region einen | Basismietpreises entspricht, oder die in der Wallonischen Region einen |
Mindestmietpreis zahlen, auf Vorlage des letzten | Mindestmietpreis zahlen, auf Vorlage des letzten |
Mietberechnungsblattes, | Mietberechnungsblattes, |
8. Minderjährige auf Vorlage des Personalausweises oder jeglichen | 8. Minderjährige auf Vorlage des Personalausweises oder jeglichen |
Dokuments, das ihre Minderjährigkeit bestätigt, | Dokuments, das ihre Minderjährigkeit bestätigt, |
9. Ausländer, was die Einreichung eines Antrags auf | 9. Ausländer, was die Einreichung eines Antrags auf |
Aufenthaltserlaubnis oder einer administrativen oder gerichtlichen | Aufenthaltserlaubnis oder einer administrativen oder gerichtlichen |
Beschwerde gegen einen in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins | Beschwerde gegen einen in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern gefassten Beschluss betrifft, auf Vorlage von Belegen, | Ausländern gefassten Beschluss betrifft, auf Vorlage von Belegen, |
10. Asylsuchende oder Personen, die eine Erklärung zwecks Anerkennung | 10. Asylsuchende oder Personen, die eine Erklärung zwecks Anerkennung |
als Flüchtling abgeben oder einen Antrag auf Anerkennung als | als Flüchtling abgeben oder einen Antrag auf Anerkennung als |
Flüchtling einreichen oder die einen Antrag auf Zuerkennung der | Flüchtling einreichen oder die einen Antrag auf Zuerkennung der |
Rechtsstellung eines Vertriebenen stellen, auf Vorlage von Belegen. | Rechtsstellung eines Vertriebenen stellen, auf Vorlage von Belegen. |
Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug | Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug |
von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten | von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens | Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens |
werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden | werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden |
Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, | Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu | Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu |
verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben | verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben |
Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam | Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam |
regeln. | regeln. |
Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder | Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder |
Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, | Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, |
fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit | fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit |
denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, | denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, |
im Widerspruch stehen. | im Widerspruch stehen. |
§ 2 - Inhaftierte, Angeklagte, die im Gesetz über das sofortige | § 2 - Inhaftierte, Angeklagte, die im Gesetz über das sofortige |
Erscheinen erwähnt sind, oder Geisteskranke, denen eine im Gesetz vom | Erscheinen erwähnt sind, oder Geisteskranke, denen eine im Gesetz vom |
26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken | 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken |
vorgesehene Massnahme auferlegt worden ist, gelten, ausser bei Beweis | vorgesehene Massnahme auferlegt worden ist, gelten, ausser bei Beweis |
des Gegenteils, als Personen, deren Einkommen ungenügend ist. | des Gegenteils, als Personen, deren Einkommen ungenügend ist. |
Art. 2 - Folgende Personen können Anspruch auf teilweise kostenlosen | Art. 2 - Folgende Personen können Anspruch auf teilweise kostenlosen |
weiterführenden juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe | weiterführenden juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe |
erheben: | erheben: |
1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für | 1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für |
juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach | juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach |
Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen | Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen |
ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen zwischen 750 EUR | ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen zwischen 750 EUR |
und 965 EUR liegt, | und 965 EUR liegt, |
2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem | 2. Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem |
Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen | Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen |
Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das | Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das |
vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe | vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe |
- je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu | - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu |
beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche | beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche |
Nettoeinkommen des Haushalts zwischen 965 EUR und 1177 EUR liegt. | Nettoeinkommen des Haushalts zwischen 965 EUR und 1177 EUR liegt. |
Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug | Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug |
von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten | von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens | Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens |
werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden | werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden |
Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, | Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu | Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu |
verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben | verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben |
Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam | Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam |
regeln. | regeln. |
Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder | Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder |
Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, | Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, |
fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit | fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit |
denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, | denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, |
im Widerspruch stehen. | im Widerspruch stehen. |
KAPITEL II - Indexierung | KAPITEL II - Indexierung |
Art. 3 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 2 Nr. 1 und 2 | Art. 3 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 2 Nr. 1 und 2 |
festgelegten Beträge werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der | festgelegten Beträge werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der |
Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bestimmten | Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bestimmten |
Verbraucherpreisindexes des Monats November eines jeden Jahres | Verbraucherpreisindexes des Monats November eines jeden Jahres |
angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur | angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der | Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der |
Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. | Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. |
Der Anfangsindex ist der Index des Monats November 2003. | Der Anfangsindex ist der Index des Monats November 2003. |
Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder | Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder |
Minderung der Beträge gemäss folgender Formel nach sich: Der neue | Minderung der Beträge gemäss folgender Formel nach sich: Der neue |
Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch | Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch |
den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. Das Ergebnis wird auf den | den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. Das Ergebnis wird auf den |
nächsthöheren Euro aufgerundet. | nächsthöheren Euro aufgerundet. |
Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen | Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach | Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach |
demjenigen, in dem sie angepasst worden sind, in Kraft. | demjenigen, in dem sie angepasst worden sind, in Kraft. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der | Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der |
Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des | Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des |
kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen | kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen |
Beistands und der Gerichtskostenhilfe, abgeändert durch den | Beistands und der Gerichtskostenhilfe, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. April 2002, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 23. April 2002, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung |
des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, | des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, |
zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 | zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 |
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben. | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. |
Art. 7 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |