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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/07/2011
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 8 FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8
janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere
(Moniteur belge du 15 juillet 2011). veldwachters (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der
Privatfeldhüter Privatfeldhüter
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft eine Ergänzung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft eine Ergänzung des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der
Privatfeldhüter, insbesondere in Bezug auf die in Anwendung von Privatfeldhüter, insbesondere in Bezug auf die in Anwendung von
Artikel 20 ausgestellte Legitimationskarte. Artikel 20 ausgestellte Legitimationskarte.
Nach der bisherigen Regelung erhält ein Bewerber um eine Stelle als Nach der bisherigen Regelung erhält ein Bewerber um eine Stelle als
Privatfeldhüter, der alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen Privatfeldhüter, der alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen
(insbesondere die Teilnahme an einer Grundausbildung von mindestens 80 (insbesondere die Teilnahme an einer Grundausbildung von mindestens 80
Stunden und die Teilnahme an der Eignungsprüfung) erfüllt, eine Stunden und die Teilnahme an der Eignungsprüfung) erfüllt, eine
Legitimationskarte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren vom Legitimationskarte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren vom
Gouverneur auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde der Gouverneur auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde der
Eidesleistung. Eidesleistung.
Der Privatfeldhüter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Der Privatfeldhüter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 bereits zugelassen und Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 bereits zugelassen und
bestellt war, hat binnen drei Monaten, das heisst spätestens am 5. bestellt war, hat binnen drei Monaten, das heisst spätestens am 5.
Juni 2006, eine gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 fünf Jahre Juni 2006, eine gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 fünf Jahre
gültige neue Legitimationskarte erhalten. gültige neue Legitimationskarte erhalten.
Die Legitimationskarten, die den diensttuenden Privatfeldhütern Die Legitimationskarten, die den diensttuenden Privatfeldhütern
seinerzeit ausgestellt worden sind, laufen nun in Kürze ab, und zwar seinerzeit ausgestellt worden sind, laufen nun in Kürze ab, und zwar
am 5. Juni 2011. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit am 5. Juni 2011. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit
dieser Karten sind die Teilnahme an einer verkürzten Ausbildung und dieser Karten sind die Teilnahme an einer verkürzten Ausbildung und
das Bestehen der diesbezüglichen Prüfung vor dem 31. Dezember 2012. das Bestehen der diesbezüglichen Prüfung vor dem 31. Dezember 2012.
Die Legitimationskarte wird dem Privatfeldhüter, der die verkürzte Die Legitimationskarte wird dem Privatfeldhüter, der die verkürzte
Ausbildung nicht bestanden hat, gemäss Artikel 18 nämlich erst an Ausbildung nicht bestanden hat, gemäss Artikel 18 nämlich erst an
diesem Datum entzogen. diesem Datum entzogen.
Damit die Gültigkeit der Legitimationskarte, die den bereits Damit die Gültigkeit der Legitimationskarte, die den bereits
zugelassenen und bestellten Privatfeldhütern ausgestellt worden ist, zugelassenen und bestellten Privatfeldhütern ausgestellt worden ist,
mit der Bestimmung übereinstimmt, die vorsieht, dass sie bis zum 31. mit der Bestimmung übereinstimmt, die vorsieht, dass sie bis zum 31.
Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung teilnehmen können, wird Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung teilnehmen können, wird
Artikel 20 dahingehend angepasst, dass die Gültigkeit bis zu diesem Artikel 20 dahingehend angepasst, dass die Gültigkeit bis zu diesem
Datum verlängert wird. Datum verlängert wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein, zu sein,
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der
Privatfeldhüter Privatfeldhüter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Feldgesetzbuches vom 7. Oktober 1886, des Artikels 64; Aufgrund des Feldgesetzbuches vom 7. Oktober 1886, des Artikels 64;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des
Statuts der Privatfeldhüter, des Artikels 20, abgeändert durch den Statuts der Privatfeldhüter, des Artikels 20, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007; Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49710/2 des Staatsrates vom 15. Juni 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49710/2 des Staatsrates vom 15. Juni 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur
Regelung des Statuts der Privatfeldhüter wird durch einen Absatz mit Regelung des Statuts der Privatfeldhüter wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 und « In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 und
unbeschadet des Vermerks auf der Legitimationskarte, ist diese bis zum unbeschadet des Vermerks auf der Legitimationskarte, ist diese bis zum
31. Dezember 2012 gültig. » 31. Dezember 2012 gültig. »
Art. 2 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 2 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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