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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/07/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 février 2006 relative à l'exercice de la profession d'architecte dans le cadre d'une personne morale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 février 2006 relative à l'exercice de la profession d'architecte dans le cadre d'une personne morale FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 15
15 février 2006 relative à l'exercice de la profession d'architecte februari 2006 betreffende de uitoefening van het beroep van architect
dans le cadre d'une personne morale, établi par le Service central de in het kader van een rechtspersoon, opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 15 février 2006 relative à vertaling van de wet van 15 februari 2006 betreffende de uitoefening
l'exercice de la profession d'architecte dans le cadre d'une personne morale. van het beroep van architect in het kader van een rechtspersoon.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. Gegeven te Brussel, 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Ausübung des Architektenberufs im 15. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Ausübung des Architektenberufs im
Rahmen einer juristischen Person Rahmen einer juristischen Person
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den
Schutz des Architektentitels und -berufs Schutz des Architektentitels und -berufs
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz
des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 6. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « oder den Architektenberuf ausüben » 1. In § 1 werden die Wörter « oder den Architektenberuf ausüben »
gestrichen. gestrichen.
2. In § 2 werden die Wörter « und den Architektenberuf ausüben » 2. In § 2 werden die Wörter « und den Architektenberuf ausüben »
gestrichen. gestrichen.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
18. Februar 1977, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 18. Februar 1977, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Artikel 2 - § 1 - Folgende Personen dürfen den Architektenberuf « Artikel 2 - § 1 - Folgende Personen dürfen den Architektenberuf
ausüben: ausüben:
1. Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind, den 1. Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind, den
Architektentitel zu führen, Architektentitel zu führen,
2. gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade 2. gemäss den Gesetzen über die Verleihung der akademischen Grade
diplomierte Ingenieure, diplomierte Ingenieure,
3. Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie 3. Ingenieure, die ihr Diplom an einer belgischen Universität, so wie
sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit sie in den vorerwähnten Gesetzen definiert ist, oder an einer mit
einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben, einer belgischen Universität gleichgesetzten Anstalt erlangt haben,
4. Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der 4. Offiziere der Pioniertruppe oder der Artillerie, die aus der
Übungsschule hervorgegangen sind. Übungsschule hervorgegangen sind.
§ 2 - Juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit dürfen den § 2 - Juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit dürfen den
Architektenberuf ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: Architektenberuf ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses
und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für
Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind
natürliche Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind den natürliche Personen, die gemäss Artikel 1 ermächtigt sind den
Architektenberuf auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenberuf auszuüben und in einem Verzeichnis der
Architektenkammer eingetragen sind. Architektenkammer eingetragen sind.
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen
beschränkt sein, die zur Ausübung des Architektenberufes gehören, und beschränkt sein, die zur Ausübung des Architektenberufes gehören, und
dürfen damit nicht unvereinbar sein. dürfen damit nicht unvereinbar sein.
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.
4. Mindestens 67 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der 4. Mindestens 67 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der
Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen
gehalten werden, die gemäss § 1 ermächtigt sind den Architektenberuf gehalten werden, die gemäss § 1 ermächtigt sind den Architektenberuf
auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen auszuüben und in einem Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen
sind; die anderen Anteile beziehungsweise Aktien dürfen nur von sind; die anderen Anteile beziehungsweise Aktien dürfen nur von
natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die keinen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die keinen
unvereinbaren Beruf ausüben und beim Rat der Architektenkammer unvereinbaren Beruf ausüben und beim Rat der Architektenkammer
gemeldet sind. gemeldet sind.
5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen 5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen
Gesellschaften und/oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen Gesellschaften und/oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen
Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit
der Funktion des Architekten nicht unvereinbar sein. der Funktion des Architekten nicht unvereinbar sein.
6. Die juristische Person ist in einem Verzeichnis der 6. Die juristische Person ist in einem Verzeichnis der
Architektenkammer eingetragen. Architektenkammer eingetragen.
Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder
4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des 4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des
Architektenberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine Architektenberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine
Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu
werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den
Architektenberuf weiterhin ausüben. Architektenberuf weiterhin ausüben.
§ 3 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Sinne § 3 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Sinne
des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter,
Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des
Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem
Praktikumsleiter oder einem in einem Verzeichnis der Architektenkammer Praktikumsleiter oder einem in einem Verzeichnis der Architektenkammer
eingetragenen Architekten ausüben. eingetragenen Architekten ausüben.
§ 4 - Niemand darf den Architektenberuf ausüben, ohne gemäss Artikel 9 § 4 - Niemand darf den Architektenberuf ausüben, ohne gemäss Artikel 9
versichert zu sein. » versichert zu sein. »
Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
26. Juni 1963, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 26. Juni 1963, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 9 - Natürliche und juristische Personen, die gemäss « Art. 9 - Natürliche und juristische Personen, die gemäss
vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben
und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen,
beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften,
Zehnjahreshaftung einbegriffen, müssen versichert sein. Diese Zehnjahreshaftung einbegriffen, müssen versichert sein. Diese
Versicherung kann zu einer Globalversicherung aller Parteien, die an Versicherung kann zu einer Globalversicherung aller Parteien, die an
einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören. einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König
Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das Risiko des Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das Risiko des
Bauherrn angemessen decken kann, insbesondere: Bauherrn angemessen decken kann, insbesondere:
- Mindestversicherungssumme, - Mindestversicherungssumme,
- Betrag der eventuellen Franchise, - Betrag der eventuellen Franchise,
- Garantielaufzeit, - Garantielaufzeit,
- abzudeckende Risiken. - abzudeckende Risiken.
Wird der Architektenberuf gemäss des vorliegenden Gesetzes von einer Wird der Architektenberuf gemäss des vorliegenden Gesetzes von einer
juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, Verwalter, juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, Verwalter,
Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige
Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden
juristischen Person auftreten, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der juristischen Person auftreten, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der
Versicherungsprämien. Versicherungsprämien.
Sind juristische Personen unter Verstoss gegen Absatz 1 nicht Sind juristische Personen unter Verstoss gegen Absatz 1 nicht
versichert, haften Geschäftsführer, Verwalter und Mitglieder des versichert, haften Geschäftsführer, Verwalter und Mitglieder des
Direktionsausschusses Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Direktionsausschusses Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für
Schulden, die aus der Zehnjahreshaftung entstehen. » Schulden, die aus der Zehnjahreshaftung entstehen. »
Art. 5 - In den Artikeln 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni Art. 5 - In den Artikeln 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni
1969, und 11 desselben Gesetzes wird das Wort « Franken » jeweils 1969, und 11 desselben Gesetzes wird das Wort « Franken » jeweils
durch das Wort « EUR » ersetzt. durch das Wort « EUR » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Wer den Architektenberuf ausübt, ohne vorab seine zivilrechtliche « Wer den Architektenberuf ausübt, ohne vorab seine zivilrechtliche
Haftung gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, Haftung gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben,
wird mit denselben Strafen belegt. Juristische Personen, die den wird mit denselben Strafen belegt. Juristische Personen, die den
Architektenberuf ausüben, ohne vorab ihre zivilrechtliche Haftung Architektenberuf ausüben, ohne vorab ihre zivilrechtliche Haftung
gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, werden gemäss Artikel 9 durch eine Versicherung abgedeckt zu haben, werden
ebenfalls mit der in Absatz 1 erwähnten Geldbusse belegt. » ebenfalls mit der in Absatz 1 erwähnten Geldbusse belegt. »
Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - Juristische Personen, die gemäss vorliegendem Gesetz den « Art. 12 - Juristische Personen, die gemäss vorliegendem Gesetz den
Architektenberuf ausüben, haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Architektenberuf ausüben, haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu
Geldbussen und zur Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die gegen Geldbussen und zur Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die gegen
ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden. » ihre Organe beziehungsweise Angestellten ausgesprochen werden. »
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung
einer Architektenkammer einer Architektenkammer
Art. 8 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung Art. 8 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung
einer Architektenkammer werden die Wörter « den Hauptsitz ihrer einer Architektenkammer werden die Wörter « den Hauptsitz ihrer
Tätigkeit » jeweils durch die Wörter « den Hauptsitz ihrer Tätigkeit Tätigkeit » jeweils durch die Wörter « den Hauptsitz ihrer Tätigkeit
für natürliche Personen beziehungsweise den Gesellschaftssitz für für natürliche Personen beziehungsweise den Gesellschaftssitz für
juristische Personen » ersetzt. juristische Personen » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 9 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1990 [sic, zu lesen ist: 12. Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1990 [sic, zu lesen ist: 12.
September 1990] und das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird wie folgt September 1990] und das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die in Artikel 2 § 2 des « Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die in Artikel 2 § 2 des
Gesetzes vom 20. Februar 1939 erwähnten juristischen Personen. » Gesetzes vom 20. Februar 1939 erwähnten juristischen Personen. »
Art. 10 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 10 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Nur Mitglieder der Kammer, die natürliche Personen sind, können als « Nur Mitglieder der Kammer, die natürliche Personen sind, können als
Mitglied in einen Rat gewählt werden und an der Wahl der Mitglied in einen Rat gewählt werden und an der Wahl der
Ratsmitglieder teilnehmen. » Ratsmitglieder teilnehmen. »
Art. 11 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Februar 1998, wird der Wortlaut von Buchstabe b) « zwei Gesetz vom 10. Februar 1998, wird der Wortlaut von Buchstabe b) « zwei
Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom König ernannt und Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren vom König ernannt und
unter den Inspektoren des Architekturunterrichts gewählt werden, » unter den Inspektoren des Architekturunterrichts gewählt werden, »
durch die Wörter « zwei Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren durch die Wörter « zwei Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren
vom König ernannt und unter den Architekten gewählt werden, die vom König ernannt und unter den Architekten gewählt werden, die
Gemeinde- oder Provinzialbeamte sind, » ersetzt. Gemeinde- oder Provinzialbeamte sind, » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « in der Art. 12 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « in der
Brüsseler Agglomeration » durch die Wörter « auf dem Gebiet der Region Brüsseler Agglomeration » durch die Wörter « auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. Brüssel-Hauptstadt » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 13 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 7 werden zwischen dem Wort « Staatsangehörige » und den 1. In Nr. 7 werden zwischen dem Wort « Staatsangehörige » und den
Wörtern « eines Mitgliedstaates » die Wörter « und juristische Wörtern « eines Mitgliedstaates » die Wörter « und juristische
Personen » eingefügt. Personen » eingefügt.
2. Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Nummer ergänzt:
« 9. auf seiner Website die Auflistung der in einem Verzeichnis der « 9. auf seiner Website die Auflistung der in einem Verzeichnis der
Architektenkammer eingetragenen Architekten und die Liste der Architektenkammer eingetragenen Architekten und die Liste der
Praktikanten zu veröffentlichen, die ihren Beitrag gezahlt haben und Praktikanten zu veröffentlichen, die ihren Beitrag gezahlt haben und
ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben. » ermächtigt sind den Architektenberuf auszuüben. »
Art. 14 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Im letzten Quartal des Jahres legt der nationale Rat den « § 1 - Im letzten Quartal des Jahres legt der nationale Rat den
Beitrag für das nächste Geschäftsjahr fest und legt ihn dem für den Beitrag für das nächste Geschäftsjahr fest und legt ihn dem für den
Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor. Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor.
Er erstellt ebenfalls einen Haushaltsplanentwurf, den er dem für den Er erstellt ebenfalls einen Haushaltsplanentwurf, den er dem für den
Mittelstand zuständigen Minister übermittelt. Mittelstand zuständigen Minister übermittelt.
Ab Empfang des Entwurfs verfügt der Minister über eine Frist von Ab Empfang des Entwurfs verfügt der Minister über eine Frist von
dreissig Kalendertagen, um entweder den Entwurf zu billigen oder dem dreissig Kalendertagen, um entweder den Entwurf zu billigen oder dem
nationalen Rat seine Bemerkungen mitzuteilen. In Ermangelung eines nationalen Rat seine Bemerkungen mitzuteilen. In Ermangelung eines
Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Entwurf als gebilligt. Ab Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Entwurf als gebilligt. Ab
Empfang der Bemerkungen des Ministers verfügt der nationale Rat über Empfang der Bemerkungen des Ministers verfügt der nationale Rat über
eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um den Haushaltsplanentwurf eine Frist von fünfzehn Kalendertagen, um den Haushaltsplanentwurf
entsprechend anzupassen. Berücksichtigt der nationale Rat die entsprechend anzupassen. Berücksichtigt der nationale Rat die
Bemerkungen des Ministers nicht, kann dieser einen Haushaltsplan Bemerkungen des Ministers nicht, kann dieser einen Haushaltsplan
auferlegen. auferlegen.
Im Laufe des Geschäftsjahres kann der nationale Rat dem Minister Im Laufe des Geschäftsjahres kann der nationale Rat dem Minister
jederzeit Abänderungen des gebilligten Entwurfs vorschlagen, sofern jederzeit Abänderungen des gebilligten Entwurfs vorschlagen, sofern
die Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben dies erforderlich macht. die Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben dies erforderlich macht.
Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands werden unter den Beamten Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands werden unter den Beamten
seines Dienstes vom König ein Regierungskommissar und dessen seines Dienstes vom König ein Regierungskommissar und dessen
Stellvertreter ernannt. Der König bestimmt den Betrag der Amtszulage Stellvertreter ernannt. Der König bestimmt den Betrag der Amtszulage
des Regierungskommissars und seines Stellvertreters. des Regierungskommissars und seines Stellvertreters.
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn
Werktagen, um beim Minister Berufung einzulegen gegen die Ausführung Werktagen, um beim Minister Berufung einzulegen gegen die Ausführung
von Beschlüssen des nationalen Rates, die im Widerspruch zu Gesetzen von Beschlüssen des nationalen Rates, die im Widerspruch zu Gesetzen
und Verordnungen stehen, nicht zu dem in Artikel 38 bestimmten Auftrag und Verordnungen stehen, nicht zu dem in Artikel 38 bestimmten Auftrag
des nationalen Rates gehören, die Zahlungsfähigkeit der Kammer des nationalen Rates gehören, die Zahlungsfähigkeit der Kammer
beeinträchtigen könnten oder im Widerspruch zum gebilligten beeinträchtigen könnten oder im Widerspruch zum gebilligten
Haushaltsplan der Kammer stehen. Haushaltsplan der Kammer stehen.
Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Regierungskommissar Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Regierungskommissar
Kenntnis vom Beschlussprotokoll erhält. Kenntnis vom Beschlussprotokoll erhält.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Hat der Minister binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach Hat der Minister binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach
Eingang der Berufung nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses Eingang der Berufung nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses
ausgesprochen, wird der Beschluss unwiderruflich. ausgesprochen, wird der Beschluss unwiderruflich.
Für einen erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren benennt der nationale Für einen erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren benennt der nationale
Rat einen Betriebsrevisor, der mit der Kontrolle der Finanzlage und Rat einen Betriebsrevisor, der mit der Kontrolle der Finanzlage und
des Jahresabschlusses beauftragt ist. Dieser übermittelt dem des Jahresabschlusses beauftragt ist. Dieser übermittelt dem
nationalen Rat und dem für den Mittelstand zuständigen Minister nationalen Rat und dem für den Mittelstand zuständigen Minister
jährlich einen Kontrollbericht. jährlich einen Kontrollbericht.
§ 2 - Die Kammer nimmt von ihren Mitgliedern die vom nationalen Rat § 2 - Die Kammer nimmt von ihren Mitgliedern die vom nationalen Rat
festgelegten Beiträge ein. festgelegten Beiträge ein.
§ 3 - Nichtzahlung des Beitrags kann zur Anwendung einer § 3 - Nichtzahlung des Beitrags kann zur Anwendung einer
Disziplinarstrafe führen. » Disziplinarstrafe führen. »
Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. September 1990, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 12. September 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken 1. Die Wörter « wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Franken
belegt » werden durch die Wörter « wird mit einer Gefängnisstrafe von belegt » werden durch die Wörter « wird mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 200 bis zu 1000 acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 200 bis zu 1000
EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt ». EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt ».
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der « Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der
Geldbussen und die Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die ihren Geldbussen und die Ausführung der Entschädigungsmassnahmen, die ihren
Organen beziehungsweise Angestellten auferlegt worden sind. » Organen beziehungsweise Angestellten auferlegt worden sind. »
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Vorliegendes Gesetz darf nicht vor dem in Artikel 4 erwähnten Vorliegendes Gesetz darf nicht vor dem in Artikel 4 erwähnten
Königlichen Erlass in Kraft treten. Königlichen Erlass in Kraft treten.
In Abweichung von Absatz 1 und 2 treten die Artikel 11 und 14 am In Abweichung von Absatz 1 und 2 treten die Artikel 11 und 14 am
zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Rechte, die durch die Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Rechte, die durch die
Auswirkungen der vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten Rechtshandlungen Auswirkungen der vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten Rechtshandlungen
erworben wurden. erworben wurden.
Juristischen Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes Juristischen Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, können Rechte und ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, können Rechte und
Pflichten, die aus den von Architekten als natürlichen Personen Pflichten, die aus den von Architekten als natürlichen Personen
geschlossenen laufenden Verträgen hervorgehen, rechtsgültig übertragen geschlossenen laufenden Verträgen hervorgehen, rechtsgültig übertragen
werden, sofern der Bauherr vorab schriftlich seine Zustimmung erteilt werden, sofern der Bauherr vorab schriftlich seine Zustimmung erteilt
hat. hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL . P. DEWAEL
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