← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de urgentiegeneeskunde, van geneesheren-specialisten in de urgentiegeneeskunde en van geneesheren-specialisten in de acute geneeskunde, alsook van de stagemeesters en stagediensten in deze disciplines |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de urgentiegeneeskunde, van geneesheren-specialisten in de urgentiegeneeskunde en van geneesheren-specialisten in de acute geneeskunde, alsook van de stagemeesters en stagediensten in deze |
stage dans ces disciplines | disciplines |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément | ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot vaststelling van de |
des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier | bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten |
en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence | houders van de bijzondere beroepstitel in de urgentiegeneeskunde, van |
et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres | geneesheren-specialisten in de urgentiegeneeskunde en van |
de stage et des services de stage dans ces disciplines, établi par le | geneesheren-specialisten in de acute geneeskunde, alsook van de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | stagemeesters en stagediensten in deze disciplines, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot | |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février | vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van |
2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes | geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de |
porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des | urgentiegeneeskunde, van geneesheren-specialisten in de |
médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins | urgentiegeneeskunde en van geneesheren-specialisten in de acute |
spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des | geneeskunde, alsook van de stagemeesters en stagediensten in deze |
services de stage dans ces disciplines. | disciplines. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. | Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
14. FEBRUAR 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 14. FEBRUAR 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, von Fachärzten für | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, von Fachärzten für |
Notfallmedizin und von Fachärzten für Akutmedizin sowie für die | Notfallmedizin und von Fachärzten für Akutmedizin sowie für die |
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen in diesen | Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen in diesen |
Fachbereichen | Fachbereichen |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und |
Allgemeinmedizinern, insbesondere des Artikels 3; | Allgemeinmedizinern, insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung |
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für | der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für |
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere | Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere |
der Artikel 1 und 2; | der Artikel 1 und 2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur |
Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, | Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, |
die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin | die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin |
sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und | sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und |
Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin; | Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, | der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, |
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen; | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2003 und vom 19. Februar 2004; | Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2003 und vom 19. Februar 2004; |
Aufgrund des Gutachtens 37.427/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2004, | Aufgrund des Gutachtens 37.427/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2004, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Notaufnahmedienst: eine zugelassene Funktion "Spezialisierte | 1. Notaufnahmedienst: eine zugelassene Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 | Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 |
zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte | zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, | Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, |
2. Intensivpflegedienst: die zugelassene Funktion Intensivpflege, wie | 2. Intensivpflegedienst: die zugelassene Funktion Intensivpflege, wie |
erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der | erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der |
Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um | Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden, | zugelassen zu werden, |
3. Mobiler Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler | 3. Mobiler Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 | Rettungsdienst", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 |
zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler | zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" entsprechen muss, um zugelassen zu werden. | Rettungsdienst" entsprechen muss, um zugelassen zu werden. |
KAPITEL II - Kriterien für die Zulassung als Facharzt für | KAPITEL II - Kriterien für die Zulassung als Facharzt für |
Notfallmedizin | Notfallmedizin |
und als Facharzt für Akutmedizin | und als Facharzt für Akutmedizin |
Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte für: | Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte für: |
1. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für | 1. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für |
Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 2 des Königlichen Erlasses | Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 2 des Königlichen Erlasses |
vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen | vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen |
Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde | Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde |
einbegriffen, vorbehalten sind, muss zugelassener Facharzt in einem | einbegriffen, vorbehalten sind, muss zugelassener Facharzt in einem |
der folgenden Fachbereiche sein: | der folgenden Fachbereiche sein: |
a) Anästhesie-Reanimation, | a) Anästhesie-Reanimation, |
b) innere Medizin, | b) innere Medizin, |
c) Kardiologie, | c) Kardiologie, |
d) Gastroenterologie, | d) Gastroenterologie, |
e) Pneumologie, | e) Pneumologie, |
f) Rheumatologie, | f) Rheumatologie, |
g) Chirurgie, | g) Chirurgie, |
h) Neurochirurgie, | h) Neurochirurgie, |
i) Urologie, | i) Urologie, |
j) orthopädische Chirurgie, | j) orthopädische Chirurgie, |
k) plastische Chirurgie, | k) plastische Chirurgie, |
l) Pädiatrie, | l) Pädiatrie, |
m) Neurologie. | m) Neurologie. |
In diesem Fall umfasst die Ausbildung mindestens zwei Jahre | In diesem Fall umfasst die Ausbildung mindestens zwei Jahre |
Vollzeitpraktikum in einem oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu | Vollzeitpraktikum in einem oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu |
diesem Zweck als Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, wobei sechs | diesem Zweck als Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, wobei sechs |
Monate in einem Intensivbehandlungsdienst und - nach der Zulassung - | Monate in einem Intensivbehandlungsdienst und - nach der Zulassung - |
mindestens ein Jahr als Facharzt im Hauptfachbereich absolviert worden | mindestens ein Jahr als Facharzt im Hauptfachbereich absolviert worden |
sein müssen. | sein müssen. |
2. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für | 2. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für |
Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten | Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, muss Arzt sein und während | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, muss Arzt sein und während |
sechs Jahren vollzeitig eine Ausbildung in der Notfallmedizin in einem | sechs Jahren vollzeitig eine Ausbildung in der Notfallmedizin in einem |
oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu diesem Zweck als | oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu diesem Zweck als |
Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, absolviert haben, wobei zwölf | Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, absolviert haben, wobei zwölf |
Monate in einem Intensivpflegedienst absolviert worden sein müssen. | Monate in einem Intensivpflegedienst absolviert worden sein müssen. |
Mit dem Einverständnis seines Praktikumsleiters kann ein Praktikant | Mit dem Einverständnis seines Praktikumsleiters kann ein Praktikant |
sein Praktikum für eine Dauer von höchstens zwei Jahren in einem | sein Praktikum für eine Dauer von höchstens zwei Jahren in einem |
Dienst absolvieren, der als Praktikumeinrichtung für die Ausbildung in | Dienst absolvieren, der als Praktikumeinrichtung für die Ausbildung in |
einem der in Artikel 2 Nr. 1 wähnten Fachbereiche zugelassen ist. | einem der in Artikel 2 Nr. 1 wähnten Fachbereiche zugelassen ist. |
Die Ausbildung, die Anwärter im Rahmen der in Nr. 3 erwähnten | Die Ausbildung, die Anwärter im Rahmen der in Nr. 3 erwähnten |
Ausbildung absolviert haben, kann für drei Jahre berücksichtigt | Ausbildung absolviert haben, kann für drei Jahre berücksichtigt |
werden. | werden. |
3. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Akutmedizin, | 3. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Akutmedizin, |
die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
25. November 1991, muss Arzt sein und während drei Jahren vollzeitig | 25. November 1991, muss Arzt sein und während drei Jahren vollzeitig |
in mehreren zugelassenen Praktikumeinrichtungen eine Ausbildung in der | in mehreren zugelassenen Praktikumeinrichtungen eine Ausbildung in der |
Notfallmedizin absolviert haben, wobei mindestens achtzehn Monate in | Notfallmedizin absolviert haben, wobei mindestens achtzehn Monate in |
Notaufnahmediensten, die als Praktikumseinrichtung zugelassen sind, | Notaufnahmediensten, die als Praktikumseinrichtung zugelassen sind, |
und achtzehn Monate in folgenden Fachbereichen absolviert worden sein | und achtzehn Monate in folgenden Fachbereichen absolviert worden sein |
müssen: Anästhesie-Reanimation, Intensivversorgung, innere Medizin, | müssen: Anästhesie-Reanimation, Intensivversorgung, innere Medizin, |
Chirurgie und Pädiatrie. | Chirurgie und Pädiatrie. |
Die Berufserfahrung, die Anwärter während und nach der in Artikel 6 § | Die Berufserfahrung, die Anwärter während und nach der in Artikel 6 § |
3 Nr. 2 erwähnten Ausbildung erworben haben, kann für maximal zwölf | 3 Nr. 2 erwähnten Ausbildung erworben haben, kann für maximal zwölf |
Monate berücksichtigt werden. | Monate berücksichtigt werden. |
Art. 3 - § 1 - Während ihrer Ausbildung in der Notfallmedizin müssen | Art. 3 - § 1 - Während ihrer Ausbildung in der Notfallmedizin müssen |
Anwärter auf eine der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten | Anwärter auf eine der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten |
Berufsbezeichnungen mindestens einmal auf einer bedeutenden | Berufsbezeichnungen mindestens einmal auf einer bedeutenden |
wissenschaftlichen Versammlung ein Referat halten oder in einer | wissenschaftlichen Versammlung ein Referat halten oder in einer |
renommierten wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel über ein | renommierten wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel über ein |
Thema der Notfallmedizin veröffentlichen. | Thema der Notfallmedizin veröffentlichen. |
§ 2 - Ärzte, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich | § 2 - Ärzte, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich |
Intensivmedizin sind, können, nachdem sie während mindestens eines | Intensivmedizin sind, können, nachdem sie während mindestens eines |
Jahres ein Praktikum im Bereich Notfallmedizin absolviert haben, für | Jahres ein Praktikum im Bereich Notfallmedizin absolviert haben, für |
das Tragen des Titels eines in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen | das Tragen des Titels eines in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Facharztes für Notfallmedizin | Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Facharztes für Notfallmedizin |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
KAPITEL III - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung | KAPITEL III - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung |
Art. 4 - Um für die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Art. 4 - Um für die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 25. November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines | vom 25. November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin | Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin |
zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung: | zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung: |
1. hauptberuflich eine mit der Notfallmedizin eng verbundene | 1. hauptberuflich eine mit der Notfallmedizin eng verbundene |
medizinische Funktion ausüben, | medizinische Funktion ausüben, |
2. den Nachweis erbringen, dass sie ihre Kenntnis, Sachkunde und | 2. den Nachweis erbringen, dass sie ihre Kenntnis, Sachkunde und |
ärztliche Leistung einschätzen, unterhalten und weiter entwickeln, um | ärztliche Leistung einschätzen, unterhalten und weiter entwickeln, um |
Gesundheitsleistungen gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft | Gesundheitsleistungen gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft |
erbringen zu können. | erbringen zu können. |
Um für die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. | Um für die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. |
November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes | November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes |
für Notfallmedizin zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung | für Notfallmedizin zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung |
in einem der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Fachbereiche zugelassen | in einem der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Fachbereiche zugelassen |
bleiben und die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen. | bleiben und die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen. |
KAPITEL IV - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern in den | KAPITEL IV - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern in den |
Bereichen Notfall- und Akutmedizin | Bereichen Notfall- und Akutmedizin |
Art. 5 - § 1 - Praktikumsleiter müssen den allgemeinen | Art. 5 - § 1 - Praktikumsleiter müssen den allgemeinen |
Zulassungskriterien für Praktikumsleiter genügen. | Zulassungskriterien für Praktikumsleiter genügen. |
§ 2 - Praktikumsleiter müssen vollzeitig als Leiter eines | § 2 - Praktikumsleiter müssen vollzeitig als Leiter eines |
Notaufnahmedienstes arbeiten und ihre Zeit hauptsächlich klinischen | Notaufnahmedienstes arbeiten und ihre Zeit hauptsächlich klinischen |
und technischen Aktivitäten in Zusammenhang mit ihren Fachkenntnissen | und technischen Aktivitäten in Zusammenhang mit ihren Fachkenntnissen |
im Bereich Notfallmedizin widmen. | im Bereich Notfallmedizin widmen. |
§ 3 - Praktikumsleiter können pro vollzeitig an den Notaufnahmedienst | § 3 - Praktikumsleiter können pro vollzeitig an den Notaufnahmedienst |
gebundenen Arzt, der Inhaber einer der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 | gebundenen Arzt, der Inhaber einer der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 |
erwähnten Berufsbezeichnungen ist, die Ausbildung von höchstens zwei | erwähnten Berufsbezeichnungen ist, die Ausbildung von höchstens zwei |
Facharztanwärtern übernehmen. | Facharztanwärtern übernehmen. |
§ 4 - Ein Praktikumsleiter, der selbst seit mindestens acht Jahren als | § 4 - Ein Praktikumsleiter, der selbst seit mindestens acht Jahren als |
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin | Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin |
zugelassen sein muss, muss mindestens einen vollzeitig an den | zugelassen sein muss, muss mindestens einen vollzeitig an den |
Notaufnahmedienst gebundenen Mitarbeiter haben. | Notaufnahmedienst gebundenen Mitarbeiter haben. |
§ 5 - Praktikumsleiter müssen mit wirklichen Verantwortlichkeiten an | § 5 - Praktikumsleiter müssen mit wirklichen Verantwortlichkeiten an |
der Erstellung und am Ablauf des Alarmplans für die Krankenhausdienste | der Erstellung und am Ablauf des Alarmplans für die Krankenhausdienste |
der Einrichtung, an die der Notaufnahmedienst gebunden ist, mitwirken. | der Einrichtung, an die der Notaufnahmedienst gebunden ist, mitwirken. |
§ 6 - Praktikumsleiter haben dafür zu sorgen, dass Anwärter während | § 6 - Praktikumsleiter haben dafür zu sorgen, dass Anwärter während |
ihrer Ausbildung, Praktika ausserhalb des Notaufnahmedienstes | ihrer Ausbildung, Praktika ausserhalb des Notaufnahmedienstes |
einbegriffen, in allen Bereichen der Notfallmedizin ausgebildet | einbegriffen, in allen Bereichen der Notfallmedizin ausgebildet |
werden. | werden. |
KAPITEL V - Kriterien für die Zulassung der Praktikumseinrichtungen | KAPITEL V - Kriterien für die Zulassung der Praktikumseinrichtungen |
Art. 6 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung zugelassen zu werden, muss | Art. 6 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung zugelassen zu werden, muss |
ein Dienst | ein Dienst |
1. den allgemeinen Zulassungskriterien für Praktikumseinrichtungen | 1. den allgemeinen Zulassungskriterien für Praktikumseinrichtungen |
genügen, | genügen, |
2. ohne vorherige Auswahl der Fälle Notfallmedizin unter all ihren | 2. ohne vorherige Auswahl der Fälle Notfallmedizin unter all ihren |
Aspekten praktizieren, | Aspekten praktizieren, |
3. jederzeit nach im Voraus aufgestelltem Bereitschaftsdienst auf | 3. jederzeit nach im Voraus aufgestelltem Bereitschaftsdienst auf |
Fachärzte in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen können: | Fachärzte in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen können: |
innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Pädiatrie, | innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Pädiatrie, |
Notfallmedizin und Radiologie, | Notfallmedizin und Radiologie, |
4. in der Lage sein, seine Patienten in eine Intensivpflegeeinheit | 4. in der Lage sein, seine Patienten in eine Intensivpflegeeinheit |
aufzunehmen, wo vor Ort ein ärztlicher Arbeitsbereitschaftsdienst | aufzunehmen, wo vor Ort ein ärztlicher Arbeitsbereitschaftsdienst |
organisiert ist, der vom Arbeitsbereitschaftsdienst im | organisiert ist, der vom Arbeitsbereitschaftsdienst im |
Notaufnahmedienst unabhängig ist, | Notaufnahmedienst unabhängig ist, |
5. über eine ausreichende Anzahl Fachkräfte für Krankenpflege | 5. über eine ausreichende Anzahl Fachkräfte für Krankenpflege |
verfügen, die vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind und | verfügen, die vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind und |
ausserdem eine angepasste Ausbildung absolviert haben in einem | ausserdem eine angepasste Ausbildung absolviert haben in einem |
Notaufnahmedienst, wo sie mit allen Aspekten der Notfallmedizin | Notaufnahmedienst, wo sie mit allen Aspekten der Notfallmedizin |
vertraut gemacht worden sind. Das Team muss so zusammengesetzt sein, | vertraut gemacht worden sind. Das Team muss so zusammengesetzt sein, |
dass zwei Mitglieder des Krankenpflegepersonals, von denen mindestens | dass zwei Mitglieder des Krankenpflegepersonals, von denen mindestens |
eines graduierter Krankenpfleger/graduierte Krankenpflegerin ist, | eines graduierter Krankenpfleger/graduierte Krankenpflegerin ist, |
ständig im Notaufnahmedienst anwesend sind, | ständig im Notaufnahmedienst anwesend sind, |
6. eine getrennte und angepasste architektonische Einheit bilden mit | 6. eine getrennte und angepasste architektonische Einheit bilden mit |
einem für Krankenwagen zugänglichen separaten Eingang und mit | einem für Krankenwagen zugänglichen separaten Eingang und mit |
Verwaltungs-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, | Verwaltungs-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, |
7. für die Weiterbildung seines Ärzte- und Krankenpflegestabs sorgen | 7. für die Weiterbildung seines Ärzte- und Krankenpflegestabs sorgen |
und mindestens einmal monatlich eine Versammlung seines Ärzte- und | und mindestens einmal monatlich eine Versammlung seines Ärzte- und |
Krankenpflegepersonals organisieren, | Krankenpflegepersonals organisieren, |
8. seine Aktivität bewerten, gegebenenfalls nach den Modalitäten, die | 8. seine Aktivität bewerten, gegebenenfalls nach den Modalitäten, die |
ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit | ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit |
gehört, mitgeteilt werden, | gehört, mitgeteilt werden, |
9. im Notaufnahmedienst selbst über eigene | 9. im Notaufnahmedienst selbst über eigene |
Verwaltungspersonalmitglieder in ausreichender Anzahl verfügen. | Verwaltungspersonalmitglieder in ausreichender Anzahl verfügen. |
§ 2 - Um als Praktikumseinrichtung mit Qualifizierung für eine | § 2 - Um als Praktikumseinrichtung mit Qualifizierung für eine |
komplette Ausbildung zugelassen zu werden, muss der Dienst ausserdem: | komplette Ausbildung zugelassen zu werden, muss der Dienst ausserdem: |
1. über mindestens zwei Fachärzte für Notfallmedizin verfügen, die | 1. über mindestens zwei Fachärzte für Notfallmedizin verfügen, die |
vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind; der | vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind; der |
Praktikumsleiter muss als einer dieser Fachärzte seit mindestens acht | Praktikumsleiter muss als einer dieser Fachärzte seit mindestens acht |
Jahren und der oder die Mitarbeiter seit mindestens fünf Jahren | Jahren und der oder die Mitarbeiter seit mindestens fünf Jahren |
Inhaber dieser Berufsbezeichnung sein, | Inhaber dieser Berufsbezeichnung sein, |
2. den ärztlichen Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst | 2. den ärztlichen Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst |
selbst und im Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch ein | selbst und im Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch ein |
Team von mindestens zwei Ärzten, von denen mindestens einer nach | Team von mindestens zwei Ärzten, von denen mindestens einer nach |
Artikel 2 Nr. 1 oder 2 zugelassen sein muss, während der andere die in | Artikel 2 Nr. 1 oder 2 zugelassen sein muss, während der andere die in |
Artikel 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte Ausbildung absolviert, | Artikel 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte Ausbildung absolviert, |
3. über mindestens acht funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen | 3. über mindestens acht funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen |
verfügen, von denen mindestens zwei mit Überwachungs- und | verfügen, von denen mindestens zwei mit Überwachungs- und |
Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet | Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet |
sind, | sind, |
4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes | 4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes |
beauftragt oder daran beteiligt sein, | beauftragt oder daran beteiligt sein, |
5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem die Dienste für innere | 5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem die Dienste für innere |
Medizin, Chirurgie, Orthopädie und Anästhesiologie als | Medizin, Chirurgie, Orthopädie und Anästhesiologie als |
Praktikumseinrichtung zugelassen sind oder die Kriterien für die | Praktikumseinrichtung zugelassen sind oder die Kriterien für die |
Zulassung als Praktikumseinrichtung erfüllen, | Zulassung als Praktikumseinrichtung erfüllen, |
6. darüber hinaus nach einer im Voraus erstellten Liste auf die Hilfe | 6. darüber hinaus nach einer im Voraus erstellten Liste auf die Hilfe |
von Fachärzten in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen | von Fachärzten in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen |
können: orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie, Gynäkologie und | können: orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie, Gynäkologie und |
Geburtshilfe, Augenheilkunde und Psychiatrie. | Geburtshilfe, Augenheilkunde und Psychiatrie. |
§ 3 - Notaufnahmedienste, die nicht allen Kriterien für die Zulassung | § 3 - Notaufnahmedienste, die nicht allen Kriterien für die Zulassung |
für die komplette Ausbildung genügen, können dennoch höchstens sechs | für die komplette Ausbildung genügen, können dennoch höchstens sechs |
Monate Ausbildung im Rahmen eines Rotationspraktikums gewährleisten, | Monate Ausbildung im Rahmen eines Rotationspraktikums gewährleisten, |
sofern sie für diese Ausbildung zugelassen sind. Um zugelassen zu | sofern sie für diese Ausbildung zugelassen sind. Um zugelassen zu |
werden, müssen die Dienste folgende Bedingungen erfüllen: | werden, müssen die Dienste folgende Bedingungen erfüllen: |
1. über mindestens einen Facharzt verfügen, der Inhaber der besonderen | 1. über mindestens einen Facharzt verfügen, der Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig an den | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig an den |
Notaufnahmedienst gebunden ist, | Notaufnahmedienst gebunden ist, |
2. den Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst selbst und im | 2. den Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst selbst und im |
Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch mindestens zwei | Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch mindestens zwei |
Ärzte, die für die besondere Berufsbezeichnung im Bereich | Ärzte, die für die besondere Berufsbezeichnung im Bereich |
Notfallmedizin zugelassen sind oder die Anwärter in der Ausbildung im | Notfallmedizin zugelassen sind oder die Anwärter in der Ausbildung im |
Hinblick auf diese Bezeichnung oder Inhaber des Brevets in der | Hinblick auf diese Bezeichnung oder Inhaber des Brevets in der |
Akutmedizin sind und nachstehende Bedingungen erfüllen: | Akutmedizin sind und nachstehende Bedingungen erfüllen: |
a) Inhaber des Diploms "Docteur en médecine" oder "arts" sein, | a) Inhaber des Diploms "Docteur en médecine" oder "arts" sein, |
b) eine von einem universitären Krankenhaus organisierte theoretische | b) eine von einem universitären Krankenhaus organisierte theoretische |
und praktische Ausbildung von mindestens 120 Stunden absolviert haben, | und praktische Ausbildung von mindestens 120 Stunden absolviert haben, |
c) ein über 24 Monate verteiltes Praktikum von 240 Stunden in einem | c) ein über 24 Monate verteiltes Praktikum von 240 Stunden in einem |
zugelassenen Dienst absolviert haben mit mindestens 10 lebensrettenden | zugelassenen Dienst absolviert haben mit mindestens 10 lebensrettenden |
Einsätzen mit nachfolgender Hospitalisierung. | Einsätzen mit nachfolgender Hospitalisierung. |
Diese Ärzte müssen der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege des | Diese Ärzte müssen der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Kopie der Belege mit Bezug auf die | Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Kopie der Belege mit Bezug auf die |
vorerwähnte theoretische Ausbildung und das vorerwähnte Praktikum | vorerwähnte theoretische Ausbildung und das vorerwähnte Praktikum |
zukommen lassen. | zukommen lassen. |
Ab dem 1. Januar 2008 wird das Brevet in der Akutmedizin nur noch | Ab dem 1. Januar 2008 wird das Brevet in der Akutmedizin nur noch |
folgenden Personen verliehen: | folgenden Personen verliehen: |
- zugelassenen Allgemeinmedizinern | - zugelassenen Allgemeinmedizinern |
- und Ärzten, die nicht als Allgemeinmediziner zugelassen sind, unter | - und Ärzten, die nicht als Allgemeinmediziner zugelassen sind, unter |
der Bedingung, dass sie vor diesem Datum mit der Ausbildung begonnen | der Bedingung, dass sie vor diesem Datum mit der Ausbildung begonnen |
haben, | haben, |
3. über mindestens vier funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen | 3. über mindestens vier funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen |
verfügen, von denen mindestens eins mit Überwachungs- und | verfügen, von denen mindestens eins mit Überwachungs- und |
Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet | Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet |
ist, | ist, |
4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes | 4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes |
beauftragt oder daran beteiligt sein, | beauftragt oder daran beteiligt sein, |
5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem der Dienst für innere | 5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem der Dienst für innere |
Medizin und der Chirurgiedienst als Praktikumseinrichtung zugelassen | Medizin und der Chirurgiedienst als Praktikumseinrichtung zugelassen |
sind oder die Kriterien für die Zulassung als Praktikumseinrichtung | sind oder die Kriterien für die Zulassung als Praktikumseinrichtung |
erfüllen. | erfüllen. |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen |
Art. 7 - § 1 - Eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Art. 7 - § 1 - Eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
begonnene Periode vollzeitiger Ausübung der Notfall- oder Akutmedizin | begonnene Periode vollzeitiger Ausübung der Notfall- oder Akutmedizin |
als Facharztanwärter oder als Facharzt kann für höchstens ein | als Facharztanwärter oder als Facharzt kann für höchstens ein |
Ausbildungsjahr im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 des vorliegenden | Ausbildungsjahr im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 des vorliegenden |
Erlasses berücksichtigt werden, sofern der diesbezügliche Antrag | Erlasses berücksichtigt werden, sofern der diesbezügliche Antrag |
binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens | binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses eingereicht wird. | des vorliegenden Erlasses eingereicht wird. |
§ 2 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des | § 2 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses kann ein Arzt, der durch | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses kann ein Arzt, der durch |
Vorlegung von Belegen über seine Entlohnung nachweisen kann, dass er | Vorlegung von Belegen über seine Entlohnung nachweisen kann, dass er |
nach Erhalt des in Artikel 2 § 3 erwähnten Brevets während der der | nach Erhalt des in Artikel 2 § 3 erwähnten Brevets während der der |
Einreichung seines Antrags vorausgehenden sieben Jahre eine | Einreichung seines Antrags vorausgehenden sieben Jahre eine |
Berufserfahrung von mindestens 10 000 Stunden in einem oder mehreren | Berufserfahrung von mindestens 10 000 Stunden in einem oder mehreren |
Notaufnahmediensten erworben hat, als Facharzt für Akutmedizin | Notaufnahmediensten erworben hat, als Facharzt für Akutmedizin |
zugelassen werden; er verliert dann seine Zulassung als | zugelassen werden; er verliert dann seine Zulassung als |
Allgemeinmediziner. | Allgemeinmediziner. |
§ 3 - Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | § 3 - Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses an der Ausbildung in der Notfallmedizin gemäss dem | Erlasses an der Ausbildung in der Notfallmedizin gemäss dem |
Ministeriellen Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung der | Ministeriellen Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung der |
besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der | besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für | besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für |
die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im | die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im |
Bereich Notfallmedizin teilnehmen, können die Ausbildung abschliessen | Bereich Notfallmedizin teilnehmen, können die Ausbildung abschliessen |
und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten Erlasses zugelassen | und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten Erlasses zugelassen |
werden. | werden. |
§ 4 - Ärzte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | § 4 - Ärzte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses in der Notfallmedizin zugelassen sind, können entweder ihre | Erlasses in der Notfallmedizin zugelassen sind, können entweder ihre |
besondere Berufsbezeichnung behalten oder die in Artikel 1 des | besondere Berufsbezeichnung behalten oder die in Artikel 1 des |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte |
besondere Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin beantragen. Sie | besondere Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin beantragen. Sie |
müssen ihren Antrag binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des | müssen ihren Antrag binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses einreichen. | vorliegenden Erlasses einreichen. |
§ 5 - Ärzte, die am 1. Januar 2008 Inhaber des Brevets in der | § 5 - Ärzte, die am 1. Januar 2008 Inhaber des Brevets in der |
Akutmedizin sind, behalten dieses Brevet. | Akutmedizin sind, behalten dieses Brevet. |
§ 6 - Die den Praktikumsleitern und den Praktikumeinrichtungen auf der | § 6 - Die den Praktikumsleitern und den Praktikumeinrichtungen auf der |
Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 gewährten | Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 gewährten |
Zulassungen bleiben gültig, bis ihre ursprünglich festgelegte Frist | Zulassungen bleiben gültig, bis ihre ursprünglich festgelegte Frist |
abgelaufen ist. | abgelaufen ist. |
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung | Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung |
der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber | der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber |
der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie | der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie |
für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im | für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im |
Bereich Notfallmedizin wird aufgehoben. | Bereich Notfallmedizin wird aufgehoben. |
Brüssel, den 14. Februar 2005 | Brüssel, den 14. Februar 2005 |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |