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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/07/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage dans ces disciplines Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de urgentiegeneeskunde, van geneesheren-specialisten in de urgentiegeneeskunde en van geneesheren-specialisten in de acute geneeskunde, alsook van de stagemeesters en stagediensten in deze disciplines
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des services de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de urgentiegeneeskunde, van geneesheren-specialisten in de urgentiegeneeskunde en van geneesheren-specialisten in de acute geneeskunde, alsook van de stagemeesters en stagediensten in deze
stage dans ces disciplines disciplines
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 14 février 2005 fixant les critères spéciaux d'agrément ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot vaststelling van de
des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten
en médecine d'urgence, des médecins spécialistes en médecine d'urgence houders van de bijzondere beroepstitel in de urgentiegeneeskunde, van
et des médecins spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres geneesheren-specialisten in de urgentiegeneeskunde en van
de stage et des services de stage dans ces disciplines, établi par le geneesheren-specialisten in de acute geneeskunde, alsook van de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat stagemeesters en stagediensten in deze disciplines, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2005 tot
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van
2005 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de
porteurs du titre professionnel particulier en médecine d'urgence, des urgentiegeneeskunde, van geneesheren-specialisten in de
médecins spécialistes en médecine d'urgence et des médecins urgentiegeneeskunde en van geneesheren-specialisten in de acute
spécialistes en médecine aiguë, ainsi que des maîtres de stage et des geneeskunde, alsook van de stagemeesters en stagediensten in deze
services de stage dans ces disciplines. disciplines.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. Gegeven te Brussel, 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
14. FEBRUAR 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen 14. FEBRUAR 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, von Fachärzten für Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, von Fachärzten für
Notfallmedizin und von Fachärzten für Akutmedizin sowie für die Notfallmedizin und von Fachärzten für Akutmedizin sowie für die
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen in diesen Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen in diesen
Fachbereichen Fachbereichen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und
Allgemeinmedizinern, insbesondere des Artikels 3; Allgemeinmedizinern, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere
der Artikel 1 und 2; der Artikel 1 und 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur
Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten,
die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin
sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und
Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin; Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten,
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen; Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates der Fachärzte und der Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates der Fachärzte und der
Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2003 und vom 19. Februar 2004; Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2003 und vom 19. Februar 2004;
Aufgrund des Gutachtens 37.427/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2004, Aufgrund des Gutachtens 37.427/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2004,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Notaufnahmedienst: eine zugelassene Funktion "Spezialisierte 1. Notaufnahmedienst: eine zugelassene Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998
zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden,
2. Intensivpflegedienst: die zugelassene Funktion Intensivpflege, wie 2. Intensivpflegedienst: die zugelassene Funktion Intensivpflege, wie
erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der
Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um
zugelassen zu werden, zugelassen zu werden,
3. Mobiler Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler 3. Mobiler Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler
Rettungsdienst", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 Rettungsdienst", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 10. August 1998
zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" entsprechen muss, um zugelassen zu werden. Rettungsdienst" entsprechen muss, um zugelassen zu werden.
KAPITEL II - Kriterien für die Zulassung als Facharzt für KAPITEL II - Kriterien für die Zulassung als Facharzt für
Notfallmedizin Notfallmedizin
und als Facharzt für Akutmedizin und als Facharzt für Akutmedizin
Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte für: Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte für:
1. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für 1. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für
Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 2 des Königlichen Erlasses
vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen
Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde
einbegriffen, vorbehalten sind, muss zugelassener Facharzt in einem einbegriffen, vorbehalten sind, muss zugelassener Facharzt in einem
der folgenden Fachbereiche sein: der folgenden Fachbereiche sein:
a) Anästhesie-Reanimation, a) Anästhesie-Reanimation,
b) innere Medizin, b) innere Medizin,
c) Kardiologie, c) Kardiologie,
d) Gastroenterologie, d) Gastroenterologie,
e) Pneumologie, e) Pneumologie,
f) Rheumatologie, f) Rheumatologie,
g) Chirurgie, g) Chirurgie,
h) Neurochirurgie, h) Neurochirurgie,
i) Urologie, i) Urologie,
j) orthopädische Chirurgie, j) orthopädische Chirurgie,
k) plastische Chirurgie, k) plastische Chirurgie,
l) Pädiatrie, l) Pädiatrie,
m) Neurologie. m) Neurologie.
In diesem Fall umfasst die Ausbildung mindestens zwei Jahre In diesem Fall umfasst die Ausbildung mindestens zwei Jahre
Vollzeitpraktikum in einem oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu Vollzeitpraktikum in einem oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu
diesem Zweck als Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, wobei sechs diesem Zweck als Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, wobei sechs
Monate in einem Intensivbehandlungsdienst und - nach der Zulassung - Monate in einem Intensivbehandlungsdienst und - nach der Zulassung -
mindestens ein Jahr als Facharzt im Hauptfachbereich absolviert worden mindestens ein Jahr als Facharzt im Hauptfachbereich absolviert worden
sein müssen. sein müssen.
2. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für 2. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für
Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Notfallmedizin, die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, muss Arzt sein und während Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, muss Arzt sein und während
sechs Jahren vollzeitig eine Ausbildung in der Notfallmedizin in einem sechs Jahren vollzeitig eine Ausbildung in der Notfallmedizin in einem
oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu diesem Zweck als oder mehreren Notaufnahmediensten, die zu diesem Zweck als
Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, absolviert haben, wobei zwölf Praktikumseinrichtungen zugelassen sind, absolviert haben, wobei zwölf
Monate in einem Intensivpflegedienst absolviert worden sein müssen. Monate in einem Intensivpflegedienst absolviert worden sein müssen.
Mit dem Einverständnis seines Praktikumsleiters kann ein Praktikant Mit dem Einverständnis seines Praktikumsleiters kann ein Praktikant
sein Praktikum für eine Dauer von höchstens zwei Jahren in einem sein Praktikum für eine Dauer von höchstens zwei Jahren in einem
Dienst absolvieren, der als Praktikumeinrichtung für die Ausbildung in Dienst absolvieren, der als Praktikumeinrichtung für die Ausbildung in
einem der in Artikel 2 Nr. 1 wähnten Fachbereiche zugelassen ist. einem der in Artikel 2 Nr. 1 wähnten Fachbereiche zugelassen ist.
Die Ausbildung, die Anwärter im Rahmen der in Nr. 3 erwähnten Die Ausbildung, die Anwärter im Rahmen der in Nr. 3 erwähnten
Ausbildung absolviert haben, kann für drei Jahre berücksichtigt Ausbildung absolviert haben, kann für drei Jahre berücksichtigt
werden. werden.
3. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Akutmedizin, 3. die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für Akutmedizin,
die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom die erwähnt ist in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
25. November 1991, muss Arzt sein und während drei Jahren vollzeitig 25. November 1991, muss Arzt sein und während drei Jahren vollzeitig
in mehreren zugelassenen Praktikumeinrichtungen eine Ausbildung in der in mehreren zugelassenen Praktikumeinrichtungen eine Ausbildung in der
Notfallmedizin absolviert haben, wobei mindestens achtzehn Monate in Notfallmedizin absolviert haben, wobei mindestens achtzehn Monate in
Notaufnahmediensten, die als Praktikumseinrichtung zugelassen sind, Notaufnahmediensten, die als Praktikumseinrichtung zugelassen sind,
und achtzehn Monate in folgenden Fachbereichen absolviert worden sein und achtzehn Monate in folgenden Fachbereichen absolviert worden sein
müssen: Anästhesie-Reanimation, Intensivversorgung, innere Medizin, müssen: Anästhesie-Reanimation, Intensivversorgung, innere Medizin,
Chirurgie und Pädiatrie. Chirurgie und Pädiatrie.
Die Berufserfahrung, die Anwärter während und nach der in Artikel 6 § Die Berufserfahrung, die Anwärter während und nach der in Artikel 6 §
3 Nr. 2 erwähnten Ausbildung erworben haben, kann für maximal zwölf 3 Nr. 2 erwähnten Ausbildung erworben haben, kann für maximal zwölf
Monate berücksichtigt werden. Monate berücksichtigt werden.
Art. 3 - § 1 - Während ihrer Ausbildung in der Notfallmedizin müssen Art. 3 - § 1 - Während ihrer Ausbildung in der Notfallmedizin müssen
Anwärter auf eine der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Anwärter auf eine der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten
Berufsbezeichnungen mindestens einmal auf einer bedeutenden Berufsbezeichnungen mindestens einmal auf einer bedeutenden
wissenschaftlichen Versammlung ein Referat halten oder in einer wissenschaftlichen Versammlung ein Referat halten oder in einer
renommierten wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel über ein renommierten wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel über ein
Thema der Notfallmedizin veröffentlichen. Thema der Notfallmedizin veröffentlichen.
§ 2 - Ärzte, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich § 2 - Ärzte, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich
Intensivmedizin sind, können, nachdem sie während mindestens eines Intensivmedizin sind, können, nachdem sie während mindestens eines
Jahres ein Praktikum im Bereich Notfallmedizin absolviert haben, für Jahres ein Praktikum im Bereich Notfallmedizin absolviert haben, für
das Tragen des Titels eines in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen das Tragen des Titels eines in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Facharztes für Notfallmedizin Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Facharztes für Notfallmedizin
zugelassen werden. zugelassen werden.
KAPITEL III - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung KAPITEL III - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung
Art. 4 - Um für die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Art. 4 - Um für die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 25. November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines vom 25. November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines
Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin
zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung: zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung:
1. hauptberuflich eine mit der Notfallmedizin eng verbundene 1. hauptberuflich eine mit der Notfallmedizin eng verbundene
medizinische Funktion ausüben, medizinische Funktion ausüben,
2. den Nachweis erbringen, dass sie ihre Kenntnis, Sachkunde und 2. den Nachweis erbringen, dass sie ihre Kenntnis, Sachkunde und
ärztliche Leistung einschätzen, unterhalten und weiter entwickeln, um ärztliche Leistung einschätzen, unterhalten und weiter entwickeln, um
Gesundheitsleistungen gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft Gesundheitsleistungen gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft
erbringen zu können. erbringen zu können.
Um für die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Um für die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes November 1991 erwähnte besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes
für Notfallmedizin zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung für Notfallmedizin zugelassen zu bleiben, müssen Inhaber der Zulassung
in einem der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Fachbereiche zugelassen in einem der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Fachbereiche zugelassen
bleiben und die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen. bleiben und die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL IV - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern in den KAPITEL IV - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern in den
Bereichen Notfall- und Akutmedizin Bereichen Notfall- und Akutmedizin
Art. 5 - § 1 - Praktikumsleiter müssen den allgemeinen Art. 5 - § 1 - Praktikumsleiter müssen den allgemeinen
Zulassungskriterien für Praktikumsleiter genügen. Zulassungskriterien für Praktikumsleiter genügen.
§ 2 - Praktikumsleiter müssen vollzeitig als Leiter eines § 2 - Praktikumsleiter müssen vollzeitig als Leiter eines
Notaufnahmedienstes arbeiten und ihre Zeit hauptsächlich klinischen Notaufnahmedienstes arbeiten und ihre Zeit hauptsächlich klinischen
und technischen Aktivitäten in Zusammenhang mit ihren Fachkenntnissen und technischen Aktivitäten in Zusammenhang mit ihren Fachkenntnissen
im Bereich Notfallmedizin widmen. im Bereich Notfallmedizin widmen.
§ 3 - Praktikumsleiter können pro vollzeitig an den Notaufnahmedienst § 3 - Praktikumsleiter können pro vollzeitig an den Notaufnahmedienst
gebundenen Arzt, der Inhaber einer der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3 gebundenen Arzt, der Inhaber einer der in Artikel 2 Nr. 1, 2 oder 3
erwähnten Berufsbezeichnungen ist, die Ausbildung von höchstens zwei erwähnten Berufsbezeichnungen ist, die Ausbildung von höchstens zwei
Facharztanwärtern übernehmen. Facharztanwärtern übernehmen.
§ 4 - Ein Praktikumsleiter, der selbst seit mindestens acht Jahren als § 4 - Ein Praktikumsleiter, der selbst seit mindestens acht Jahren als
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin
zugelassen sein muss, muss mindestens einen vollzeitig an den zugelassen sein muss, muss mindestens einen vollzeitig an den
Notaufnahmedienst gebundenen Mitarbeiter haben. Notaufnahmedienst gebundenen Mitarbeiter haben.
§ 5 - Praktikumsleiter müssen mit wirklichen Verantwortlichkeiten an § 5 - Praktikumsleiter müssen mit wirklichen Verantwortlichkeiten an
der Erstellung und am Ablauf des Alarmplans für die Krankenhausdienste der Erstellung und am Ablauf des Alarmplans für die Krankenhausdienste
der Einrichtung, an die der Notaufnahmedienst gebunden ist, mitwirken. der Einrichtung, an die der Notaufnahmedienst gebunden ist, mitwirken.
§ 6 - Praktikumsleiter haben dafür zu sorgen, dass Anwärter während § 6 - Praktikumsleiter haben dafür zu sorgen, dass Anwärter während
ihrer Ausbildung, Praktika ausserhalb des Notaufnahmedienstes ihrer Ausbildung, Praktika ausserhalb des Notaufnahmedienstes
einbegriffen, in allen Bereichen der Notfallmedizin ausgebildet einbegriffen, in allen Bereichen der Notfallmedizin ausgebildet
werden. werden.
KAPITEL V - Kriterien für die Zulassung der Praktikumseinrichtungen KAPITEL V - Kriterien für die Zulassung der Praktikumseinrichtungen
Art. 6 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung zugelassen zu werden, muss Art. 6 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung zugelassen zu werden, muss
ein Dienst ein Dienst
1. den allgemeinen Zulassungskriterien für Praktikumseinrichtungen 1. den allgemeinen Zulassungskriterien für Praktikumseinrichtungen
genügen, genügen,
2. ohne vorherige Auswahl der Fälle Notfallmedizin unter all ihren 2. ohne vorherige Auswahl der Fälle Notfallmedizin unter all ihren
Aspekten praktizieren, Aspekten praktizieren,
3. jederzeit nach im Voraus aufgestelltem Bereitschaftsdienst auf 3. jederzeit nach im Voraus aufgestelltem Bereitschaftsdienst auf
Fachärzte in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen können: Fachärzte in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen können:
innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Pädiatrie, innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Pädiatrie,
Notfallmedizin und Radiologie, Notfallmedizin und Radiologie,
4. in der Lage sein, seine Patienten in eine Intensivpflegeeinheit 4. in der Lage sein, seine Patienten in eine Intensivpflegeeinheit
aufzunehmen, wo vor Ort ein ärztlicher Arbeitsbereitschaftsdienst aufzunehmen, wo vor Ort ein ärztlicher Arbeitsbereitschaftsdienst
organisiert ist, der vom Arbeitsbereitschaftsdienst im organisiert ist, der vom Arbeitsbereitschaftsdienst im
Notaufnahmedienst unabhängig ist, Notaufnahmedienst unabhängig ist,
5. über eine ausreichende Anzahl Fachkräfte für Krankenpflege 5. über eine ausreichende Anzahl Fachkräfte für Krankenpflege
verfügen, die vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind und verfügen, die vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind und
ausserdem eine angepasste Ausbildung absolviert haben in einem ausserdem eine angepasste Ausbildung absolviert haben in einem
Notaufnahmedienst, wo sie mit allen Aspekten der Notfallmedizin Notaufnahmedienst, wo sie mit allen Aspekten der Notfallmedizin
vertraut gemacht worden sind. Das Team muss so zusammengesetzt sein, vertraut gemacht worden sind. Das Team muss so zusammengesetzt sein,
dass zwei Mitglieder des Krankenpflegepersonals, von denen mindestens dass zwei Mitglieder des Krankenpflegepersonals, von denen mindestens
eines graduierter Krankenpfleger/graduierte Krankenpflegerin ist, eines graduierter Krankenpfleger/graduierte Krankenpflegerin ist,
ständig im Notaufnahmedienst anwesend sind, ständig im Notaufnahmedienst anwesend sind,
6. eine getrennte und angepasste architektonische Einheit bilden mit 6. eine getrennte und angepasste architektonische Einheit bilden mit
einem für Krankenwagen zugänglichen separaten Eingang und mit einem für Krankenwagen zugänglichen separaten Eingang und mit
Verwaltungs-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, Verwaltungs-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen,
7. für die Weiterbildung seines Ärzte- und Krankenpflegestabs sorgen 7. für die Weiterbildung seines Ärzte- und Krankenpflegestabs sorgen
und mindestens einmal monatlich eine Versammlung seines Ärzte- und und mindestens einmal monatlich eine Versammlung seines Ärzte- und
Krankenpflegepersonals organisieren, Krankenpflegepersonals organisieren,
8. seine Aktivität bewerten, gegebenenfalls nach den Modalitäten, die 8. seine Aktivität bewerten, gegebenenfalls nach den Modalitäten, die
ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
gehört, mitgeteilt werden, gehört, mitgeteilt werden,
9. im Notaufnahmedienst selbst über eigene 9. im Notaufnahmedienst selbst über eigene
Verwaltungspersonalmitglieder in ausreichender Anzahl verfügen. Verwaltungspersonalmitglieder in ausreichender Anzahl verfügen.
§ 2 - Um als Praktikumseinrichtung mit Qualifizierung für eine § 2 - Um als Praktikumseinrichtung mit Qualifizierung für eine
komplette Ausbildung zugelassen zu werden, muss der Dienst ausserdem: komplette Ausbildung zugelassen zu werden, muss der Dienst ausserdem:
1. über mindestens zwei Fachärzte für Notfallmedizin verfügen, die 1. über mindestens zwei Fachärzte für Notfallmedizin verfügen, die
vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind; der vollzeitig an den Notaufnahmedienst gebunden sind; der
Praktikumsleiter muss als einer dieser Fachärzte seit mindestens acht Praktikumsleiter muss als einer dieser Fachärzte seit mindestens acht
Jahren und der oder die Mitarbeiter seit mindestens fünf Jahren Jahren und der oder die Mitarbeiter seit mindestens fünf Jahren
Inhaber dieser Berufsbezeichnung sein, Inhaber dieser Berufsbezeichnung sein,
2. den ärztlichen Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst 2. den ärztlichen Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst
selbst und im Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch ein selbst und im Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch ein
Team von mindestens zwei Ärzten, von denen mindestens einer nach Team von mindestens zwei Ärzten, von denen mindestens einer nach
Artikel 2 Nr. 1 oder 2 zugelassen sein muss, während der andere die in Artikel 2 Nr. 1 oder 2 zugelassen sein muss, während der andere die in
Artikel 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte Ausbildung absolviert, Artikel 2 Nr. 1 oder 2 erwähnte Ausbildung absolviert,
3. über mindestens acht funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen 3. über mindestens acht funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen
verfügen, von denen mindestens zwei mit Überwachungs- und verfügen, von denen mindestens zwei mit Überwachungs- und
Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet
sind, sind,
4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes 4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes
beauftragt oder daran beteiligt sein, beauftragt oder daran beteiligt sein,
5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem die Dienste für innere 5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem die Dienste für innere
Medizin, Chirurgie, Orthopädie und Anästhesiologie als Medizin, Chirurgie, Orthopädie und Anästhesiologie als
Praktikumseinrichtung zugelassen sind oder die Kriterien für die Praktikumseinrichtung zugelassen sind oder die Kriterien für die
Zulassung als Praktikumseinrichtung erfüllen, Zulassung als Praktikumseinrichtung erfüllen,
6. darüber hinaus nach einer im Voraus erstellten Liste auf die Hilfe 6. darüber hinaus nach einer im Voraus erstellten Liste auf die Hilfe
von Fachärzten in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen von Fachärzten in jedem der folgenden Fachbereiche zurückgreifen
können: orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie, Gynäkologie und können: orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie, Gynäkologie und
Geburtshilfe, Augenheilkunde und Psychiatrie. Geburtshilfe, Augenheilkunde und Psychiatrie.
§ 3 - Notaufnahmedienste, die nicht allen Kriterien für die Zulassung § 3 - Notaufnahmedienste, die nicht allen Kriterien für die Zulassung
für die komplette Ausbildung genügen, können dennoch höchstens sechs für die komplette Ausbildung genügen, können dennoch höchstens sechs
Monate Ausbildung im Rahmen eines Rotationspraktikums gewährleisten, Monate Ausbildung im Rahmen eines Rotationspraktikums gewährleisten,
sofern sie für diese Ausbildung zugelassen sind. Um zugelassen zu sofern sie für diese Ausbildung zugelassen sind. Um zugelassen zu
werden, müssen die Dienste folgende Bedingungen erfüllen: werden, müssen die Dienste folgende Bedingungen erfüllen:
1. über mindestens einen Facharzt verfügen, der Inhaber der besonderen 1. über mindestens einen Facharzt verfügen, der Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig an den Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig an den
Notaufnahmedienst gebunden ist, Notaufnahmedienst gebunden ist,
2. den Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst selbst und im 2. den Arbeitsbereitschaftsdienst im Notaufnahmedienst selbst und im
Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch mindestens zwei Mobilen Rettungsdienst wahrnehmen, und zwar durch mindestens zwei
Ärzte, die für die besondere Berufsbezeichnung im Bereich Ärzte, die für die besondere Berufsbezeichnung im Bereich
Notfallmedizin zugelassen sind oder die Anwärter in der Ausbildung im Notfallmedizin zugelassen sind oder die Anwärter in der Ausbildung im
Hinblick auf diese Bezeichnung oder Inhaber des Brevets in der Hinblick auf diese Bezeichnung oder Inhaber des Brevets in der
Akutmedizin sind und nachstehende Bedingungen erfüllen: Akutmedizin sind und nachstehende Bedingungen erfüllen:
a) Inhaber des Diploms "Docteur en médecine" oder "arts" sein, a) Inhaber des Diploms "Docteur en médecine" oder "arts" sein,
b) eine von einem universitären Krankenhaus organisierte theoretische b) eine von einem universitären Krankenhaus organisierte theoretische
und praktische Ausbildung von mindestens 120 Stunden absolviert haben, und praktische Ausbildung von mindestens 120 Stunden absolviert haben,
c) ein über 24 Monate verteiltes Praktikum von 240 Stunden in einem c) ein über 24 Monate verteiltes Praktikum von 240 Stunden in einem
zugelassenen Dienst absolviert haben mit mindestens 10 lebensrettenden zugelassenen Dienst absolviert haben mit mindestens 10 lebensrettenden
Einsätzen mit nachfolgender Hospitalisierung. Einsätzen mit nachfolgender Hospitalisierung.
Diese Ärzte müssen der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege des Diese Ärzte müssen der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Kopie der Belege mit Bezug auf die Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Kopie der Belege mit Bezug auf die
vorerwähnte theoretische Ausbildung und das vorerwähnte Praktikum vorerwähnte theoretische Ausbildung und das vorerwähnte Praktikum
zukommen lassen. zukommen lassen.
Ab dem 1. Januar 2008 wird das Brevet in der Akutmedizin nur noch Ab dem 1. Januar 2008 wird das Brevet in der Akutmedizin nur noch
folgenden Personen verliehen: folgenden Personen verliehen:
- zugelassenen Allgemeinmedizinern - zugelassenen Allgemeinmedizinern
- und Ärzten, die nicht als Allgemeinmediziner zugelassen sind, unter - und Ärzten, die nicht als Allgemeinmediziner zugelassen sind, unter
der Bedingung, dass sie vor diesem Datum mit der Ausbildung begonnen der Bedingung, dass sie vor diesem Datum mit der Ausbildung begonnen
haben, haben,
3. über mindestens vier funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen 3. über mindestens vier funktionelle Betten für vorläufige Aufnahmen
verfügen, von denen mindestens eins mit Überwachungs- und verfügen, von denen mindestens eins mit Überwachungs- und
Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet Behandlungsgeräten für Patienten in kritischem Zustand ausgestattet
ist, ist,
4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes 4. mit der Organisation und Betreibung eines Mobilen Rettungsdienstes
beauftragt oder daran beteiligt sein, beauftragt oder daran beteiligt sein,
5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem der Dienst für innere 5. an ein Krankenhaus gebunden sein, in dem der Dienst für innere
Medizin und der Chirurgiedienst als Praktikumseinrichtung zugelassen Medizin und der Chirurgiedienst als Praktikumseinrichtung zugelassen
sind oder die Kriterien für die Zulassung als Praktikumseinrichtung sind oder die Kriterien für die Zulassung als Praktikumseinrichtung
erfüllen. erfüllen.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - § 1 - Eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Art. 7 - § 1 - Eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
begonnene Periode vollzeitiger Ausübung der Notfall- oder Akutmedizin begonnene Periode vollzeitiger Ausübung der Notfall- oder Akutmedizin
als Facharztanwärter oder als Facharzt kann für höchstens ein als Facharztanwärter oder als Facharzt kann für höchstens ein
Ausbildungsjahr im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Ausbildungsjahr im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 des vorliegenden
Erlasses berücksichtigt werden, sofern der diesbezügliche Antrag Erlasses berücksichtigt werden, sofern der diesbezügliche Antrag
binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses eingereicht wird. des vorliegenden Erlasses eingereicht wird.
§ 2 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des § 2 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses kann ein Arzt, der durch In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses kann ein Arzt, der durch
Vorlegung von Belegen über seine Entlohnung nachweisen kann, dass er Vorlegung von Belegen über seine Entlohnung nachweisen kann, dass er
nach Erhalt des in Artikel 2 § 3 erwähnten Brevets während der der nach Erhalt des in Artikel 2 § 3 erwähnten Brevets während der der
Einreichung seines Antrags vorausgehenden sieben Jahre eine Einreichung seines Antrags vorausgehenden sieben Jahre eine
Berufserfahrung von mindestens 10 000 Stunden in einem oder mehreren Berufserfahrung von mindestens 10 000 Stunden in einem oder mehreren
Notaufnahmediensten erworben hat, als Facharzt für Akutmedizin Notaufnahmediensten erworben hat, als Facharzt für Akutmedizin
zugelassen werden; er verliert dann seine Zulassung als zugelassen werden; er verliert dann seine Zulassung als
Allgemeinmediziner. Allgemeinmediziner.
§ 3 - Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden § 3 - Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses an der Ausbildung in der Notfallmedizin gemäss dem Erlasses an der Ausbildung in der Notfallmedizin gemäss dem
Ministeriellen Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung der Ministeriellen Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung der
besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für
die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im
Bereich Notfallmedizin teilnehmen, können die Ausbildung abschliessen Bereich Notfallmedizin teilnehmen, können die Ausbildung abschliessen
und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten Erlasses zugelassen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten Erlasses zugelassen
werden. werden.
§ 4 - Ärzte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden § 4 - Ärzte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses in der Notfallmedizin zugelassen sind, können entweder ihre Erlasses in der Notfallmedizin zugelassen sind, können entweder ihre
besondere Berufsbezeichnung behalten oder die in Artikel 1 des besondere Berufsbezeichnung behalten oder die in Artikel 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte
besondere Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin beantragen. Sie besondere Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin beantragen. Sie
müssen ihren Antrag binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des müssen ihren Antrag binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses einreichen. vorliegenden Erlasses einreichen.
§ 5 - Ärzte, die am 1. Januar 2008 Inhaber des Brevets in der § 5 - Ärzte, die am 1. Januar 2008 Inhaber des Brevets in der
Akutmedizin sind, behalten dieses Brevet. Akutmedizin sind, behalten dieses Brevet.
§ 6 - Die den Praktikumsleitern und den Praktikumeinrichtungen auf der § 6 - Die den Praktikumsleitern und den Praktikumeinrichtungen auf der
Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 gewährten Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 gewährten
Zulassungen bleiben gültig, bis ihre ursprünglich festgelegte Frist Zulassungen bleiben gültig, bis ihre ursprünglich festgelegte Frist
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 12. November 1993 zur Festlegung
der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber
der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie
für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im
Bereich Notfallmedizin wird aufgehoben. Bereich Notfallmedizin wird aufgehoben.
Brüssel, den 14. Februar 2005 Brüssel, den 14. Februar 2005
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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