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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/07/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2006 tot
l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende
conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun
automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten
accessoires de sécurité voldoen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 15 février 2006 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 besluit van 15 februari 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit
portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen
doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun
éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité, établi par le veiligheidstoebehoren moeten voldoen, opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2006 tot
modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende
les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun
automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que leurs aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten
accessoires de sécurité. voldoen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. Gegeven te Brussel, 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des mit der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. November 2002 wird die Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom Rates vom 5. November 2002 wird die Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom
10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von
Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der
Gemeinschaft abgeändert. Gemeinschaft abgeändert.
Mit der Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Mit der Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 wird die Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom Rates vom 11. Februar 2004 wird die Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom
31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und
vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte
Kraftfahrzeugklassen abgeändert. Kraftfahrzeugklassen abgeändert.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die
Anwendung der besagten Richtlinie. Dazu mussten die Artikel 23 und 77 Anwendung der besagten Richtlinie. Dazu mussten die Artikel 23 und 77
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 abgeändert werden. des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 abgeändert werden.
In Anlage 15 mit Bezug auf Artikel 23 ist Punkt 7.9 von Teil B In Anlage 15 mit Bezug auf Artikel 23 ist Punkt 7.9 von Teil B
bezüglich des Tachographen angepasst worden, da dieser in den meisten bezüglich des Tachographen angepasst worden, da dieser in den meisten
Fällen den Geschwindigkeitsbegrenzer steuert. In Punkt 7.10 wird Fällen den Geschwindigkeitsbegrenzer steuert. In Punkt 7.10 wird
bestimmt, dass überprüft wird, ob die neuen Fahrzeuge den bestimmt, dass überprüft wird, ob die neuen Fahrzeuge den
Anforderungen entsprechen. Anforderungen entsprechen.
In Artikel 77 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 77 Punkt 1] wird In Artikel 77 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 77 Punkt 1] wird
angegeben, welche Fahrzeuge den erwähnten Vorschriften unterliegen und angegeben, welche Fahrzeuge den erwähnten Vorschriften unterliegen und
ab wann diese Vorschriften auf sie anwendbar sind: Es handelt sich um ab wann diese Vorschriften auf sie anwendbar sind: Es handelt sich um
Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 nach einem genau festgelegten Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 nach einem genau festgelegten
Zeitplan. Zeitplan.
Zuerst müssen die neuesten Fahrzeuge ausgerüstet werden, dann die Zuerst müssen die neuesten Fahrzeuge ausgerüstet werden, dann die
vorausgerüsteten Fahrzeuge und schliesslich alle anderen Fahrzeuge. vorausgerüsteten Fahrzeuge und schliesslich alle anderen Fahrzeuge.
In Paragraph 2 wird ausserdem bestimmt, dass die Installateure In Paragraph 2 wird ausserdem bestimmt, dass die Installateure
zugelassen sein müssen, und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um zugelassen sein müssen, und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um
die Zulassung zu erhalten. die Zulassung zu erhalten.
Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die Kontrolle der Installateure Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die Kontrolle der Installateure
von zugelassenen Einrichtungen vorgenommen werden kann. von zugelassenen Einrichtungen vorgenommen werden kann.
Ferner sind kleinere Abänderungen angebracht worden, um die Ferner sind kleinere Abänderungen angebracht worden, um die
Vorschriften dem technischen Fortschritt in diesem Bereich anzupassen. Vorschriften dem technischen Fortschritt in diesem Bereich anzupassen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
15. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12.
Dezember 1975, 13. September 1985, 17. Februar 1995 und 15. März 1995; Dezember 1975, 13. September 1985, 17. Februar 1995 und 15. März 1995;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften eingehalten worden sind; technischen Vorschriften eingehalten worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 24. November 2004; Industrie vom 24. November 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Januar 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
September 2005; September 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39.709/4 des Staatsrates vom 19. Januar 2006, Aufgrund des Gutachtens 39.709/4 des Staatsrates vom 19. Januar 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Die Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, dass mit Die Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, dass mit
vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen technische vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen technische
Vorschriften für Fahrzeuge die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Vorschriften für Fahrzeuge die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Einbau und Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Einbau und
Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte
Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft umgesetzt werden soll; dabei Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft umgesetzt werden soll; dabei
handelt es sich um Fahrzeuge der Klasse M2, der Klasse M3 mit einem handelt es sich um Fahrzeuge der Klasse M2, der Klasse M3 mit einem
Höchstgewicht über 5 Tonnen, jedoch bis höchstens 10 Tonnen, und um Höchstgewicht über 5 Tonnen, jedoch bis höchstens 10 Tonnen, und um
Fahrzeuge der Klasse N2, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer Fahrzeuge der Klasse N2, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet sein müssen, wenn sie ab dem 1. Januar 2005 zugelassen ausgerüstet sein müssen, wenn sie ab dem 1. Januar 2005 zugelassen
sind. Mit diesem Entwurf wird ebenfalls die Richtlinie 2004/11/EG des sind. Mit diesem Entwurf wird ebenfalls die Richtlinie 2004/11/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen
umgesetzt. umgesetzt.
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden die Richtlinie 2002/85/EG Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden die Richtlinie 2002/85/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur
Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung
von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in
der Gemeinschaft und die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen der Gemeinschaft und die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der
Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen
umgesetzt. umgesetzt.
Art. 2 - Artikel 77 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März Art. 2 - Artikel 77 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 wird wie folgt abgeändert: 1968 wird wie folgt abgeändert:
1. Punkt 1.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Punkt 1.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1.1 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sind mit einem « 1.1 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sind mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der so eingestellt ist, dass Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der so eingestellt ist, dass
die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 100 Stundenkilometer nicht die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 100 Stundenkilometer nicht
überschreiten kann. » überschreiten kann. »
2. Punkt 1.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Punkt 1.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1.2 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sind mit einem « 1.2 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sind mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der so eingestellt ist, dass Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der so eingestellt ist, dass
die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 90 Stundenkilometer nicht die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 90 Stundenkilometer nicht
überschreiten kann. » überschreiten kann. »
3. Unter Punkt 3 wird ein Punkt 3.3 mit folgendem Wortlaut 3. Unter Punkt 3 wird ein Punkt 3.3 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« 3.3 Was Motorfahrzeuge der Klasse M2, Fahrzeuge der Klasse M3 mit « 3.3 Was Motorfahrzeuge der Klasse M2, Fahrzeuge der Klasse M3 mit
einem Höchstgewicht über 5 Tonnen, jedoch bis höchstens 10 Tonnen und einem Höchstgewicht über 5 Tonnen, jedoch bis höchstens 10 Tonnen und
Fahrzeuge der Klasse N2 betrifft, sind die Punkte 1 und 2 spätestens Fahrzeuge der Klasse N2 betrifft, sind die Punkte 1 und 2 spätestens
zum 1. Juni 2006 anwendbar. » zum 1. Juni 2006 anwendbar. »
4. Unter Punkt 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 4. Unter Punkt 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« - der Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 10 « - der Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 10
Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3, die vor dem 1. Januar 1988 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3, die vor dem 1. Januar 1988
erstmals zugelassen worden sind, erstmals zugelassen worden sind,
- der Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 10 - der Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 10
Tonnen und Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, die vor dem 1. Oktober Tonnen und Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, die vor dem 1. Oktober
2001 erstmals zugelassen worden sind. » 2001 erstmals zugelassen worden sind. »
5. Punkt 5.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. Punkt 5.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
5.1 - § 1 - Der Einbau eines als technische Einheit genehmigten 5.1 - § 1 - Der Einbau eines als technische Einheit genehmigten
Geschwindigkeitsbegrenzers in ein Fahrzeug sowie das Einstellen der Geschwindigkeitsbegrenzers in ein Fahrzeug sowie das Einstellen der
Höchstgeschwindigkeit eines nach vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG Höchstgeschwindigkeit eines nach vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG
genehmigten Fahrzeugs werden von einem zugelassenen Installateur genehmigten Fahrzeugs werden von einem zugelassenen Installateur
vorgenommen. vorgenommen.
§ 2 - Die zugelassenen Installateure dürfen den Einbau von genehmigten § 2 - Die zugelassenen Installateure dürfen den Einbau von genehmigten
Modellen von Geschwindigkeitsbegrenzern, für die sie an einer Modellen von Geschwindigkeitsbegrenzern, für die sie an einer
Ausbildung teilgenommen haben, vornehmen und deren Geschwindigkeit Ausbildung teilgenommen haben, vornehmen und deren Geschwindigkeit
einstellen. Ausserdem dürfen sie die Kontrolle aller Typen von einstellen. Ausserdem dürfen sie die Kontrolle aller Typen von
genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzern vornehmen. Die Anweisungen genehmigten Geschwindigkeitsbegrenzern vornehmen. Die Anweisungen
bezüglich der Kontrolle werden vom Minister, zu dessen bezüglich der Kontrolle werden vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem
Beauftragten festgelegt. » Beauftragten festgelegt. »
6. Punkt 5.2 wird wie folgt abgeändert: 6. Punkt 5.2 wird wie folgt abgeändert:
6.1 Der Text des ersten Gedankenstrichs wird durch folgende Bestimmung 6.1 Der Text des ersten Gedankenstrichs wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« - als Installateur von Tachographen anerkannt sein, wie vorgesehen « - als Installateur von Tachographen anerkannt sein, wie vorgesehen
in Punkt 1 [sic, zu lesen ist: § 1] von Artikel 4 des Königlichen in Punkt 1 [sic, zu lesen ist: § 1] von Artikel 4 des Königlichen
Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im
Strassenverkehr, » Strassenverkehr, »
6.2 Unter Punkt 5.2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt: 6.2 Unter Punkt 5.2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
« - über einen Bestand an Prüfplaketten verfügen, die dem von der « - über einen Bestand an Prüfplaketten verfügen, die dem von der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit festgelegten Modell Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit festgelegten Modell
entsprechen, entsprechen,
- über eine Prüfstrecke oder einen kalibrierten Rollenprüfstand - über eine Prüfstrecke oder einen kalibrierten Rollenprüfstand
verfügen, mit dem zwei Höchstgeschwindigkeitsspitzen erreicht werden verfügen, mit dem zwei Höchstgeschwindigkeitsspitzen erreicht werden
können. » können. »
7. Punkt 5.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 7. Punkt 5.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5.3.1 Der Antrag auf Zulassung als Installateur von « 5.3.1 Der Antrag auf Zulassung als Installateur von
Geschwindigkeitsbegrenzern wird bei der Generaldirektion Mobilität und Geschwindigkeitsbegrenzern wird bei der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit eingereicht. Verkehrssicherheit eingereicht.
Die Prüfung der fachlichen Eignung und der technischen Kompetenz des Die Prüfung der fachlichen Eignung und der technischen Kompetenz des
Antragstellers sowie die Überprüfung, ob der Antragsteller die Antragstellers sowie die Überprüfung, ob der Antragsteller die
erforderliche Ausrüstung besitzt, werden beim Antragsteller von zu erforderliche Ausrüstung besitzt, werden beim Antragsteller von zu
diesem Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten ermächtigten diesem Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten ermächtigten
Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen vorgenommen. Transportwesen vorgenommen.
Die Zulassung wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. Drei Die Zulassung wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. Drei
Monate vor dem Verfalltag ist eine neue Zulassung zu beantragen. Monate vor dem Verfalltag ist eine neue Zulassung zu beantragen.
5.3.2 Die dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen 5.3.2 Die dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen können die zugelassenen Dienstes Mobilität und Transportwesen können die zugelassenen
Installateure jederzeit und überall kontrollieren. Installateure jederzeit und überall kontrollieren.
Der König kann unter den in Anlage 21 zu vorerwähntem Königlichen Der König kann unter den in Anlage 21 zu vorerwähntem Königlichen
Erlass vom 15. März 1968 [sic, zu lesen ist: in Anlage 21 zu Erlass vom 15. März 1968 [sic, zu lesen ist: in Anlage 21 zu
vorliegendem Erlass] festgelegten Bedingungen befugte Einrichtungen vorliegendem Erlass] festgelegten Bedingungen befugte Einrichtungen
zulassen, um die in Absatz 1 erwähnten Kontrollen durchzuführen. Diese zulassen, um die in Absatz 1 erwähnten Kontrollen durchzuführen. Diese
Einrichtungen sind nicht an der Herstellung, der Einfuhr oder dem Einrichtungen sind nicht an der Herstellung, der Einfuhr oder dem
Vertrieb von Geschwindigkeitsbegrenzern und Tachographen oder ihren Vertrieb von Geschwindigkeitsbegrenzern und Tachographen oder ihren
Bestandteilen beteiligt. » Bestandteilen beteiligt. »
8. In den Punkten 5 und 6 werden die Wörter « Verwaltung der 8. In den Punkten 5 und 6 werden die Wörter « Verwaltung der
Verkehrsregelung und der Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr, Verkehrsregelung und der Infrastruktur, Dienst Strassenverkehr,
Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel » Technische Direktion, Rue de la Loi/Wetstraat 155 in 1040 Brüssel »
durch die Wörter « Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, durch die Wörter « Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit,
Dienst Fahrzeuge », die Wörter « Minister des Verkehrswesens » durch Dienst Fahrzeuge », die Wörter « Minister des Verkehrswesens » durch
die Wörter « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das die Wörter « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, » und die Wörter « Die festgelegte Transportwesen gehört, » und die Wörter « Die festgelegte
Höchstgeschwindigkeit » durch die Wörter « Die Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwindigkeit » durch die Wörter « Die Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeugs » ersetzt. des Fahrzeugs » ersetzt.
Im niederländischen Text wird das Wort « controle » durch das Wort « Im niederländischen Text wird das Wort « controle » durch das Wort «
keuring » ersetzt. keuring » ersetzt.
9. Punkt 5.8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 9. Punkt 5.8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Gebühren, die für die im Hinblick auf die Zulassung als Installateur « Gebühren, die für die im Hinblick auf die Zulassung als Installateur
von Geschwindigkeitsbegrenzern durchzuführenden Inspektionen und für von Geschwindigkeitsbegrenzern durchzuführenden Inspektionen und für
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zu erheben sind: die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zu erheben sind:
- Inspektionen im Hinblick auf die Zulassung: euro 250, - Inspektionen im Hinblick auf die Zulassung: euro 250,
- Ausstellung der Zulassungsbescheinigung: euro 25. » - Ausstellung der Zulassungsbescheinigung: euro 25. »
10. Punkt 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 10. Punkt 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« a) Ausser bei den weiter oben in Punkt 4 aufgezählten Fahrzeugen, « a) Ausser bei den weiter oben in Punkt 4 aufgezählten Fahrzeugen,
die vom Geschwindigkeitsbegrenzer befreit sind, wird bei Fahrzeugen die vom Geschwindigkeitsbegrenzer befreit sind, wird bei Fahrzeugen
anlässlich der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs anlässlich der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs
auf Verlangen eines dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen auf Verlangen eines dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und mindestens alle Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und mindestens alle
zwei Jahre der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem zugelassenen zwei Jahre der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem zugelassenen
Installateur kontrolliert; anlässlich dieser Kontrolle ist der Installateur kontrolliert; anlässlich dieser Kontrolle ist der
Installateur verpflichtet, die Prüfplakette anzubringen oder zu Installateur verpflichtet, die Prüfplakette anzubringen oder zu
erneuern. Diese Kontrolle kann im Anschluss an die Inspektion oder erneuern. Diese Kontrolle kann im Anschluss an die Inspektion oder
Kontrolle des Tachographen durchgeführt werden. Kontrolle des Tachographen durchgeführt werden.
Beim Vorfahren zur technischen Kontrolle spätestens am 31. Dezember Beim Vorfahren zur technischen Kontrolle spätestens am 31. Dezember
2006 müssen alle Fahrzeuge der Klassen N2, M2, N3 und M3 mit einer 2006 müssen alle Fahrzeuge der Klassen N2, M2, N3 und M3 mit einer
Prüfplakette für Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Gültigkeit von Prüfplakette für Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Gültigkeit von
weniger als zwei Jahren versehen sein. weniger als zwei Jahren versehen sein.
b) Abgesehen von diesen Kontrollen sind die mit der technischen b) Abgesehen von diesen Kontrollen sind die mit der technischen
Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragten Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragten
Einrichtungen ebenfalls damit beauftragt, mindestens ein Mal pro Jahr Einrichtungen ebenfalls damit beauftragt, mindestens ein Mal pro Jahr
den Geschwindigkeitsbegrenzer zu kontrollieren. » den Geschwindigkeitsbegrenzer zu kontrollieren. »
Art. 3 - In Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 werden Art. 3 - In Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 werden
die Punkte 7.9 und 7.10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: die Punkte 7.9 und 7.10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 7.9 Tachograph « 7.9 Tachograph
- das Vorhandensein des Tachographen überprüfen, - das Vorhandensein des Tachographen überprüfen,
- die Gültigkeit der Einbauplakette und gegebenenfalls der - die Gültigkeit der Einbauplakette und gegebenenfalls der
Überprüfungsplakette überprüfen, Überprüfungsplakette überprüfen,
- im Zweifelsfall kontrollieren, ob der durchschnittliche wirksame - im Zweifelsfall kontrollieren, ob der durchschnittliche wirksame
Umfang der Reifen der Antriebsräder oder ihre Abmessungen mit den auf Umfang der Reifen der Antriebsräder oder ihre Abmessungen mit den auf
der Einbauplakette angegebenen Daten übereinstimmen, der Einbauplakette angegebenen Daten übereinstimmen,
- falls durchführbar, überprüfen, ob die Verplombung des Tachographen - falls durchführbar, überprüfen, ob die Verplombung des Tachographen
unversehrt ist. unversehrt ist.
7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer
- wenn möglich, überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäss - wenn möglich, überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäss
Artikel 77 des vorliegenden Erlasses eingebaut ist, Artikel 77 des vorliegenden Erlasses eingebaut ist,
- die Gültigkeit der Plakette des Geschwindigkeitsbegrenzers prüfen, - die Gültigkeit der Plakette des Geschwindigkeitsbegrenzers prüfen,
- wenn möglich, überprüfen, ob die Verplombung des - wenn möglich, überprüfen, ob die Verplombung des
Geschwindigkeitsbegrenzers und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen Geschwindigkeitsbegrenzers und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen
zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen unversehrt sind, zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen unversehrt sind,
- falls durchführbar, überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer - falls durchführbar, überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer
verhindert, dass die Fahrzeuge, die in Artikel 1 des Königlichen verhindert, dass die Fahrzeuge, die in Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 14. April 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Erlasses vom 14. April 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind, auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind,
die vorgeschriebenen Werte überschreiten. » die vorgeschriebenen Werte überschreiten. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird als Anlage 21 zu Art. 5 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird als Anlage 21 zu
vorerwähntem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 eingefügt. vorerwähntem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 eingefügt.
Art. 6 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage Anlage
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN ZUR KONTROLLE DER FÜR DEN ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN ZUR KONTROLLE DER FÜR DEN
EINBAU VON GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN ZUGELASSENEN WERKSTÄTTEN EINBAU VON GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN ZUGELASSENEN WERKSTÄTTEN
In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, unter In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, unter
denen Einrichtungen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das denen Einrichtungen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten eine Zulassung Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten eine Zulassung
erhalten können, um die zugelassenen Installateure von erhalten können, um die zugelassenen Installateure von
Geschwindigkeitsbegrenzern zu kontrollieren. Geschwindigkeitsbegrenzern zu kontrollieren.
1 Eine Einrichtung, die die in Artikel 77 Punkt 5.3.2 des vorerwähnten 1 Eine Einrichtung, die die in Artikel 77 Punkt 5.3.2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 [sic, zu lesen ist: des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 [sic, zu lesen ist: des
vorliegenden Erlasses] vorgesehene Zulassung beantragt, reicht beim vorliegenden Erlasses] vorgesehene Zulassung beantragt, reicht beim
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,
oder bei seinem Beauftragten einen Antrag ein, der Folgendes umfasst: oder bei seinem Beauftragten einen Antrag ein, der Folgendes umfasst:
- die Satzung der Einrichtung sowie die Namen der Geschäftsführer oder - die Satzung der Einrichtung sowie die Namen der Geschäftsführer oder
Verwalter, Verwalter,
- die Identität der natürlichen Person(en), die von der besagten - die Identität der natürlichen Person(en), die von der besagten
Einrichtung bestimmt worden ist/(sind), um die Kontrollen Einrichtung bestimmt worden ist/(sind), um die Kontrollen
durchzuführen, durchzuführen,
- die Schriftstücke, mit denen nachgewiesen wird, dass die in Punkt 2 - die Schriftstücke, mit denen nachgewiesen wird, dass die in Punkt 2
gestellten Bedingungen erfüllt sind. gestellten Bedingungen erfüllt sind.
2 Um die Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller: 2 Um die Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller:
a. nachweisen, dass er: a. nachweisen, dass er:
- über ausreichendes technisches Personal verfügt, um die Kontrollen - über ausreichendes technisches Personal verfügt, um die Kontrollen
durchzuführen und deren Kontinuität zu gewährleisten. Das Personal durchzuführen und deren Kontinuität zu gewährleisten. Das Personal
muss über die Ausbildung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die muss über die Ausbildung, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die
Erfahrung verfügen, die für die Ausführung der Aufgaben, mit denen es Erfahrung verfügen, die für die Ausführung der Aufgaben, mit denen es
beauftragt ist, notwendig sind; beauftragt ist, notwendig sind;
- die Bedingungen der ISO-Norm 17025 erfüllt. - die Bedingungen der ISO-Norm 17025 erfüllt.
b. sich dazu verpflichten: b. sich dazu verpflichten:
- den Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und - den Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit jederzeit Zugang zu den betreffenden Betriebsräumen Verkehrssicherheit jederzeit Zugang zu den betreffenden Betriebsräumen
zu gewähren, zu gewähren,
- den Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und - den Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit jegliche Auskünfte über die angewandten Methoden Verkehrssicherheit jegliche Auskünfte über die angewandten Methoden
und Techniken zu erteilen. und Techniken zu erteilen.
3 Der Direktor der zugelassenen Einrichtung und die mit den Aufträgen 3 Der Direktor der zugelassenen Einrichtung und die mit den Aufträgen
betrauten Personen dürfen weder direkt noch indirekt Interessen haben betrauten Personen dürfen weder direkt noch indirekt Interessen haben
an einer Gesellschaft, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von an einer Gesellschaft, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von
Geschwindigkeitsbegrenzern beschäftigt ist. Geschwindigkeitsbegrenzern beschäftigt ist.
4 Der Zulassungsantrag wird untersucht und anschliessend wird die 4 Der Zulassungsantrag wird untersucht und anschliessend wird die
Zulassung erteilt. Eine eventuelle Ablehnung wird mit Gründen Zulassung erteilt. Eine eventuelle Ablehnung wird mit Gründen
versehen. versehen.
5 Die Aufrechterhaltung der Zulassung der Einrichtung wird abhängig 5 Die Aufrechterhaltung der Zulassung der Einrichtung wird abhängig
gemacht von der jährlichen Einreichung eines Tätigkeitsberichts vor gemacht von der jährlichen Einreichung eines Tätigkeitsberichts vor
dem 31. Januar des darauf folgenden Jahres bei der Generaldirektion dem 31. Januar des darauf folgenden Jahres bei der Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit. Dieser Bericht enthält unter anderem Mobilität und Verkehrssicherheit. Dieser Bericht enthält unter anderem
die Liste der kontrollierten Einrichtungen und eine statistische die Liste der kontrollierten Einrichtungen und eine statistische
Darstellung der Ergebnisse dieser Kontrollen unter Angabe dessen, was Darstellung der Ergebnisse dieser Kontrollen unter Angabe dessen, was
den Vorschriften entspricht und was ihnen nicht entspricht. den Vorschriften entspricht und was ihnen nicht entspricht.
6 Die Einrichtungen, die die Zulassung beantragen, verpflichten sich, 6 Die Einrichtungen, die die Zulassung beantragen, verpflichten sich,
eine jährliche Kontrolle in Bezug auf folgende Punkte durchzuführen: eine jährliche Kontrolle in Bezug auf folgende Punkte durchzuführen:
- das Vorhandensein und den Zustand des Materials, - das Vorhandensein und den Zustand des Materials,
- die Gültigkeit der Ausbildungs- oder Weiterbildungsbescheinigungen, - die Gültigkeit der Ausbildungs- oder Weiterbildungsbescheinigungen,
- das Führen der Arbeitsblätter. - das Führen der Arbeitsblätter.
7 Die Einrichtung, die die Zulassung beantragt, verpflichtet sich, 7 Die Einrichtung, die die Zulassung beantragt, verpflichtet sich,
jedem kontrollierten Unternehmen im Anschluss an die Kontrolle einen jedem kontrollierten Unternehmen im Anschluss an die Kontrolle einen
Bericht auszuhändigen, der die Kontrollergebnisse, die Bericht auszuhändigen, der die Kontrollergebnisse, die
Schlussfolgerungen bezüglich der Konformität der zugelassenen Schlussfolgerungen bezüglich der Konformität der zugelassenen
Werkstatt mit den geltenden Regeln des Fachs für den Einbau und die Werkstatt mit den geltenden Regeln des Fachs für den Einbau und die
Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern und gegebenenfalls die Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern und gegebenenfalls die
dringend gebotenen Verbesserungen und Korrekturen enthält. Eine Kopie dringend gebotenen Verbesserungen und Korrekturen enthält. Eine Kopie
des Kontrollberichts wird systematisch an die Generaldirektion des Kontrollberichts wird systematisch an die Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit übermittelt. Das Muster für den Mobilität und Verkehrssicherheit übermittelt. Das Muster für den
Kontrollbericht wird der Generaldirektion Mobilität und Kontrollbericht wird der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit vorab zur Billigung vorgelegt. Verkehrssicherheit vorab zur Billigung vorgelegt.
8 Bringt die Kontrolle ein oder mehrere grössere Nonkonformitäten 8 Bringt die Kontrolle ein oder mehrere grössere Nonkonformitäten
zutage, setzt die zugelassene Einrichtung die Generaldirektion zutage, setzt die zugelassene Einrichtung die Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit ausdrücklich davon in Kenntnis. Mobilität und Verkehrssicherheit ausdrücklich davon in Kenntnis.
9 Kontrollen, die eventuell nicht gemäss den Bestimmungen der 9 Kontrollen, die eventuell nicht gemäss den Bestimmungen der
vorliegenden Anlage durchgeführt werden, wiederholte Qualitätsmängel vorliegenden Anlage durchgeführt werden, wiederholte Qualitätsmängel
bei der Durchführung dieser Kontrollen oder nicht sofort erfolgende bei der Durchführung dieser Kontrollen oder nicht sofort erfolgende
Notifizierungen der in Punkt 8 erwähnten Feststellungen können zum Notifizierungen der in Punkt 8 erwähnten Feststellungen können zum
Entzug der Zulassung der Einrichtung führen. Entzug der Zulassung der Einrichtung führen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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