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Arrêté royal relatif à la lutte contre l'anémie infectieuse des équidés. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 1er FEVRIER 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre l'anémie infectieuse des équidés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2012 relatif à la lutte contre l'anémie | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 betreffende de bestrijding van infectieuze |
infectieuse des équidés (Moniteur belge du 7 mars 2012). | anemie bij paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der | 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der |
infektiösen Anämie der Einhufer | infektiösen Anämie der Einhufer |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des | Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des |
Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch | Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. März 2003; | das Gesetz vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und | 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 | abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 |
Absatz 2 Nr. 13; | Absatz 2 Nr. 13; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie |
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis; | der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2010 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2010 zur |
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen | Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen |
Anämie der Einhufer; | Anämie der Einhufer; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom | Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom |
18. Juni 2010; | 18. Juni 2010; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 12. Mai 2011; | Föderalbehörde vom 12. Mai 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.233/3 des Staatsrates vom 20. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.233/3 des Staatsrates vom 20. September |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur |
Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom | Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom |
24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; | 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; |
In Anbetracht des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni | In Anbetracht des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni |
2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer | 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer |
in Rumänien; | in Rumänien; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur |
Verhinderung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer und | Verhinderung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer und |
Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines | Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines |
Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, bestimmt. | Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, bestimmt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende | 1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende |
Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie | Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie |
Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, | Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, |
2. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder | 2. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder |
im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet | im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet |
ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und | ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und |
Naturschutzgebiete inbegriffen. | Naturschutzgebiete inbegriffen. |
Für die Anwendung von Artikel 6 schließt diese Begriffsbestimmung | Für die Anwendung von Artikel 6 schließt diese Begriffsbestimmung |
jedoch weder die für die Unterbringung von Personen bestimmten Teile | jedoch weder die für die Unterbringung von Personen bestimmten Teile |
dieser Betriebe noch Schlachthöfe, Transportmittel und | dieser Betriebe noch Schlachthöfe, Transportmittel und |
Grenzkontrollstellen ein, | Grenzkontrollstellen ein, |
3. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder | 3. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder |
Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung | Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung |
zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder | zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder |
unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer | unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer |
(zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, | (zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, |
Rennen oder kulturellen Veranstaltungen), | Rennen oder kulturellen Veranstaltungen), |
4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
5. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, | 5. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, |
6. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. | 6. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. |
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener | August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener |
Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des | Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses bestimmt wird, | vorliegenden Erlasses bestimmt wird, |
7. Vektor: stechender Arthropode, der das Virus der infektiösen Anämie | 7. Vektor: stechender Arthropode, der das Virus der infektiösen Anämie |
der Einhufer übertragen könnte, | der Einhufer übertragen könnte, |
8. Equide mit Verdacht auf infektiöse Anämie: | 8. Equide mit Verdacht auf infektiöse Anämie: |
a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen aufweist, die mit denen | a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen aufweist, die mit denen |
der infektiösen Anämie übereinstimmen, beispielsweise anämischer | der infektiösen Anämie übereinstimmen, beispielsweise anämischer |
Zustand oder Abmagerung, die mit Fieber einhergehen und nicht mit | Zustand oder Abmagerung, die mit Fieber einhergehen und nicht mit |
Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder | Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder |
b) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, | b) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, |
die auf infektiöse Anämie der Einhufer hindeuten könnten, oder | die auf infektiöse Anämie der Einhufer hindeuten könnten, oder |
c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung | c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung |
festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit | festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit |
einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren | einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren |
infiziert haben könnte, | infiziert haben könnte, |
9. Fall von infektiöser Anämie der Einhufer oder mit infektiöser | 9. Fall von infektiöser Anämie der Einhufer oder mit infektiöser |
Anämie infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei | Anämie infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei |
dem infolge eines gemäß Kapitel IX des vorliegenden Erlasses | dem infolge eines gemäß Kapitel IX des vorliegenden Erlasses |
ausgeführten Labortests infektiöse Anämie der Einhufer offiziell | ausgeführten Labortests infektiöse Anämie der Einhufer offiziell |
festgestellt worden ist, | festgestellt worden ist, |
10. Seuchenherd: Betrieb, in dem ein beziehungsweise mehrere mit | 10. Seuchenherd: Betrieb, in dem ein beziehungsweise mehrere mit |
infektiöser Anämie infizierte Equiden gehalten werden, | infektiöser Anämie infizierte Equiden gehalten werden, |
11. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem | 11. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem |
im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder | im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder |
sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder | sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder |
Märkten. | Märkten. |
KAPITEL 2 - Verdacht und Meldung | KAPITEL 2 - Verdacht und Meldung |
Art. 3 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen | Art. 3 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen |
Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie | Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie |
binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. | binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. |
Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen | Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen |
infektiöser Anämie der Einhufer melden und dafür sorgen, dass die | infektiöser Anämie der Einhufer melden und dafür sorgen, dass die |
Tiere mit Verdacht auf infektiöse Anämie von den Orten, an denen | Tiere mit Verdacht auf infektiöse Anämie von den Orten, an denen |
andere Equiden durch das Virus infiziert oder kontaminiert werden | andere Equiden durch das Virus infiziert oder kontaminiert werden |
könnten, fern gehalten werden. | könnten, fern gehalten werden. |
Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf | Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf |
infektiöse Anämie befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: | infektiöse Anämie befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: |
1. Alle lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie werden im | 1. Alle lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie werden im |
Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie gemäß den | Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie gemäß den |
Anweisungen der Agentur isoliert werden können. | Anweisungen der Agentur isoliert werden können. |
2. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im | 2. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im |
Betrieb anwesenden Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung aller | Betrieb anwesenden Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung aller |
verdächtigen Equiden vor. | verdächtigen Equiden vor. |
3. Der amtliche Tierarzt entnimmt die angemessenen, zur Durchführung | 3. Der amtliche Tierarzt entnimmt die angemessenen, zur Durchführung |
der Diagnosetests erforderlichen Proben, beziehungsweise lässt diese | der Diagnosetests erforderlichen Proben, beziehungsweise lässt diese |
unter seiner Aufsicht entnehmen. | unter seiner Aufsicht entnehmen. |
4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb anwesenden | 4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb anwesenden |
Equiden und schreibt dieses fort, um die während des | Equiden und schreibt dieses fort, um die während des |
Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu | Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Das Verzeichnis muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt | Das Verzeichnis muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt |
werden. | werden. |
5. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Bestände an Samen, | 5. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Bestände an Samen, |
Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen, die sich im Betrieb | Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen, die sich im Betrieb |
befinden, und schreibt diese Liste fort. | befinden, und schreibt diese Liste fort. |
Diese Bestände dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb | Diese Bestände dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb |
verwendet werden. | verwendet werden. |
6. Der Halter führt ein Register der Bewegungen der anderen Equiden | 6. Der Halter führt ein Register der Bewegungen der anderen Equiden |
des Betriebs. | des Betriebs. |
§ 2 - Wenn die lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie | § 2 - Wenn die lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie |
nicht im Stall gehalten oder gemäß § 1 Nr. 1 von den anderen Equiden | nicht im Stall gehalten oder gemäß § 1 Nr. 1 von den anderen Equiden |
des Betriebs isoliert werden können, sind folgende Maßnahmen auf alle | des Betriebs isoliert werden können, sind folgende Maßnahmen auf alle |
im Betrieb anwesenden Equiden anwendbar: | im Betrieb anwesenden Equiden anwendbar: |
1. Alle im Betrieb anwesenden Equiden werden im Stall oder an anderen | 1. Alle im Betrieb anwesenden Equiden werden im Stall oder an anderen |
Orten gehalten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur | Orten gehalten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur |
isoliert werden können. | isoliert werden können. |
2. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem | 2. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem |
Betrieb verbracht werden. | Betrieb verbracht werden. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt unter | § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt unter |
seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer | seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer |
Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen. | Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen. |
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung | Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung |
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: | ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: |
1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert | 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert |
worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. | worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. |
2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens | 2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens |
zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter | zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter |
vektorgeschützten Bedingungen gehalten. | vektorgeschützten Bedingungen gehalten. |
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die | 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die |
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. | Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. |
4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in | 4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in |
Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und | Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und |
desinfizieren. | desinfizieren. |
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen | 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen |
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach | Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach |
seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der | seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der |
Equide den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen genügt. | Equide den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen genügt. |
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem | 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem |
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. | Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. |
§ 4 - Wenn Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie der Einhufer in | § 4 - Wenn Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie der Einhufer in |
einer vorübergehenden Ansammlung oder in einer Einrichtung, wo | einer vorübergehenden Ansammlung oder in einer Einrichtung, wo |
tierärztliche Behandlungen stattfinden, gehalten werden, kann der | tierärztliche Behandlungen stattfinden, gehalten werden, kann der |
amtliche Tierarzt ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder | amtliche Tierarzt ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder |
sie einem anderen Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen. | sie einem anderen Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen. |
Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem | Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem |
amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung | amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung |
anwesenden Equiden zur Verfügung. | anwesenden Equiden zur Verfügung. |
Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Maßnahmen werden in dem in | Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Maßnahmen werden in dem in |
Absatz 1 erwähnten Betrieb angewandt. | Absatz 1 erwähnten Betrieb angewandt. |
Art. 5 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die in Artikel 4 erwähnten | Art. 5 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die in Artikel 4 erwähnten |
Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, dass der | Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, dass der |
Verdacht entkräftet ist, das heißt, wenn zwei aufeinanderfolgende, im | Verdacht entkräftet ist, das heißt, wenn zwei aufeinanderfolgende, im |
Abstand von drei Monaten an den Equiden mit Verdacht auf infektiöse | Abstand von drei Monaten an den Equiden mit Verdacht auf infektiöse |
Anämie durchgeführte Diagnosetests negativ ausfallen. | Anämie durchgeführte Diagnosetests negativ ausfallen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 4 erwähnten | § 2 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 4 erwähnten |
Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Bei den Equiden besteht der Verdacht auf infektiöse Anämie infolge | 1. Bei den Equiden besteht der Verdacht auf infektiöse Anämie infolge |
einer möglichen Kontamination durch direkten Kontakt mit einem | einer möglichen Kontamination durch direkten Kontakt mit einem |
infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren, | infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren, |
2. der letzte Kontakt mit Kontaminationsmöglichkeit liegt mindestens | 2. der letzte Kontakt mit Kontaminationsmöglichkeit liegt mindestens |
drei Monate zurück und | drei Monate zurück und |
3. bei den verdächtigen Equiden ist der Diagnosetest negativ | 3. bei den verdächtigen Equiden ist der Diagnosetest negativ |
ausgefallen. | ausgefallen. |
KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs der infektiösen | KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs der infektiösen |
Anämie der Einhufer | Anämie der Einhufer |
Art. 6 - Sobald ein Fall von infektiöser Anämie der Einhufer durch | Art. 6 - Sobald ein Fall von infektiöser Anämie der Einhufer durch |
einen positiven Diagnosetest bestätigt wird, erklärt der amtliche | einen positiven Diagnosetest bestätigt wird, erklärt der amtliche |
Tierarzt den Betrieb unverzüglich als Seuchenherd. Er notifiziert dem | Tierarzt den Betrieb unverzüglich als Seuchenherd. Er notifiziert dem |
Halter und dem zugelassenen Tierarzt die Erklärung als Seuchenherd. | Halter und dem zugelassenen Tierarzt die Erklärung als Seuchenherd. |
Wenn das Bestehen der infektiösen Anämie in einer Einrichtung | Wenn das Bestehen der infektiösen Anämie in einer Einrichtung |
bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, wird der | bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, wird der |
Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden als Seuchenherd erklärt. | Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden als Seuchenherd erklärt. |
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt dem Halter die Anordnung | Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt dem Halter die Anordnung |
zur Tötung beziehungsweise Schlachtung des (der) infizierten Equiden | zur Tötung beziehungsweise Schlachtung des (der) infizierten Equiden |
zu: | zu: |
1. Infizierte Equiden, die Krankheitssymptome aufweisen, werden auf | 1. Infizierte Equiden, die Krankheitssymptome aufweisen, werden auf |
Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie möglich getötet und | Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie möglich getötet und |
vernichtet. | vernichtet. |
2. Infizierte Equiden, die keine Krankheitssymptome aufweisen, werden | 2. Infizierte Equiden, die keine Krankheitssymptome aufweisen, werden |
je nach Fall auf Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie | je nach Fall auf Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie |
möglich getötet und vernichtet oder für den menschlichen Verzehr | möglich getötet und vernichtet oder für den menschlichen Verzehr |
geschlachtet. | geschlachtet. |
Der Transport zum Schlachthof erfolgt auf solche Weise, dass eine | Der Transport zum Schlachthof erfolgt auf solche Weise, dass eine |
Ausbreitung der Krankheit vermieden wird, und zwar unter der Kontrolle | Ausbreitung der Krankheit vermieden wird, und zwar unter der Kontrolle |
des amtlichen Tierarztes. | des amtlichen Tierarztes. |
§ 2 - Von infizierten Equiden stammende Bestände an Samen, Embryonen, | § 2 - Von infizierten Equiden stammende Bestände an Samen, Embryonen, |
Eizellen und Bluterzeugnissen werden vernichtet. | Eizellen und Bluterzeugnissen werden vernichtet. |
Art. 8 - Nach der Tötung infizierter Equiden werden die für die | Art. 8 - Nach der Tötung infizierter Equiden werden die für die |
Unterbringung dieser Tiere genutzten Gebäude, deren nähere Umgebung, | Unterbringung dieser Tiere genutzten Gebäude, deren nähere Umgebung, |
die für den Transport der Tiere genutzten Fahrzeuge, alle anderen | die für den Transport der Tiere genutzten Fahrzeuge, alle anderen |
Gebäude und das Material, die kontaminiert sein könnten, gemäß den | Gebäude und das Material, die kontaminiert sein könnten, gemäß den |
Anweisungen der Agentur gereinigt, desinfiziert und entwest. | Anweisungen der Agentur gereinigt, desinfiziert und entwest. |
Art. 9 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: | Art. 9 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: |
1. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Equiden. Das Verzeichnis | 1. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Equiden. Das Verzeichnis |
muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden. | muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden. |
2. Alle anderen als die in Artikel 7 § 1 erwähnten Equiden werden im | 2. Alle anderen als die in Artikel 7 § 1 erwähnten Equiden werden im |
Stall oder an anderen Orten, an denen sie gemäß den Anweisungen der | Stall oder an anderen Orten, an denen sie gemäß den Anweisungen der |
Agentur isoliert werden können, gehalten. | Agentur isoliert werden können, gehalten. |
3. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem | 3. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem |
Betrieb verbracht werden. | Betrieb verbracht werden. |
4. Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen dürfen | 4. Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen dürfen |
den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. | den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. |
5. Zwecks Rückverfolgbarkeit führen die im Seuchenherd tätigen | 5. Zwecks Rückverfolgbarkeit führen die im Seuchenherd tätigen |
Tierärzte ein Verzeichnis, in dem all ihre Kontakte mit Equiden | Tierärzte ein Verzeichnis, in dem all ihre Kontakte mit Equiden |
angegeben sind, und halten es zur Verfügung des amtlichen Tierarztes, | angegeben sind, und halten es zur Verfügung des amtlichen Tierarztes, |
und zwar auf dessen Anfrage. | und zwar auf dessen Anfrage. |
6. Fohlen von Stuten, die mit dem Virus der infektiösen Anämie der | 6. Fohlen von Stuten, die mit dem Virus der infektiösen Anämie der |
Einhufer infiziert sind, werden so früh wie möglich von anderen | Einhufer infiziert sind, werden so früh wie möglich von anderen |
Equiden isoliert, und zwar bis zum Nachweis der Infektionsfreiheit der | Equiden isoliert, und zwar bis zum Nachweis der Infektionsfreiheit der |
Fohlen. | Fohlen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter | § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter |
seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer | seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer |
Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen. | Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen. |
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung | Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung |
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: | ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: |
1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert | 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert |
worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. | worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. |
2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens | 2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens |
zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter | zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter |
vektorgeschützten Bedingungen gehalten. | vektorgeschützten Bedingungen gehalten. |
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die | 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die |
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. | Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. |
4. In der Einrichtung werden Anlagen, Ausrüstungen und Material, die | 4. In der Einrichtung werden Anlagen, Ausrüstungen und Material, die |
mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, vor erneuter Benutzung | mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, vor erneuter Benutzung |
gereinigt und desinfiziert. | gereinigt und desinfiziert. |
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen | 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen |
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach | Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach |
seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der | seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der |
Equide den in Artikel 16 § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen genügt. | Equide den in Artikel 16 § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen genügt. |
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem | 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem |
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. | Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 4 dürfen Bestände an Samen, Embryonen, | § 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 4 dürfen Bestände an Samen, Embryonen, |
Eizellen und Bluterzeugnissen, die mehr als neunzig Tage vor | Eizellen und Bluterzeugnissen, die mehr als neunzig Tage vor |
Bestätigung des Seuchenherds entnommen wurden, verwendet werden oder | Bestätigung des Seuchenherds entnommen wurden, verwendet werden oder |
den Betrieb verlassen, wenn an dem Spenderequiden ein Diagnosetest mit | den Betrieb verlassen, wenn an dem Spenderequiden ein Diagnosetest mit |
negativem Befund durchgeführt wurde. | negativem Befund durchgeführt wurde. |
§ 4 - Der in § 1 Nr. 6 erwähnte Nachweis der Infektionsfreiheit wird | § 4 - Der in § 1 Nr. 6 erwähnte Nachweis der Infektionsfreiheit wird |
durch Erlangung negativer Befunde bei zwei aufeinanderfolgenden, im | durch Erlangung negativer Befunde bei zwei aufeinanderfolgenden, im |
Abstand von drei Monaten gemäß Kapitel IX nach Tötung beziehungsweise | Abstand von drei Monaten gemäß Kapitel IX nach Tötung beziehungsweise |
Schlachtung der Mutterstute durchgeführten Diagnosetests erbracht. | Schlachtung der Mutterstute durchgeführten Diagnosetests erbracht. |
Fohlen ab einem Alter von sechs Monaten, bei denen ein Diagnosetest | Fohlen ab einem Alter von sechs Monaten, bei denen ein Diagnosetest |
positiv ausfällt, werden als infiziert angesehen. | positiv ausfällt, werden als infiziert angesehen. |
Art. 10 - Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische | Art. 10 - Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische |
Untersuchung gemäß Artikel 14 durch. | Untersuchung gemäß Artikel 14 durch. |
Art. 11 - Der Halter muss mitwirken und alle Informationen liefern, | Art. 11 - Der Halter muss mitwirken und alle Informationen liefern, |
die erforderlich sind, damit der amtliche Tierarzt die | die erforderlich sind, damit der amtliche Tierarzt die |
epidemiologische Untersuchung durchführen kann. | epidemiologische Untersuchung durchführen kann. |
Art. 12 - Die Agentur kann alle zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, die | Art. 12 - Die Agentur kann alle zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, die |
sie als notwendig erachtet, um das Virus der infektiösen Anämie der | sie als notwendig erachtet, um das Virus der infektiösen Anämie der |
Einhufer einzudämmen, unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet | Einhufer einzudämmen, unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet |
vorherrschenden spezifischen epidemiologischen, tierzüchterischen, | vorherrschenden spezifischen epidemiologischen, tierzüchterischen, |
gewerblichen und sozialen Situation. | gewerblichen und sozialen Situation. |
KAPITEL 4 - Abweichungen | KAPITEL 4 - Abweichungen |
Art. 13 - Die Agentur kann Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 7 und | Art. 13 - Die Agentur kann Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 7 und |
9 vorgesehenen Maßnahmen gewähren, insbesondere auf der Grundlage: | 9 vorgesehenen Maßnahmen gewähren, insbesondere auf der Grundlage: |
1. der epidemiologischen Situation, | 1. der epidemiologischen Situation, |
2. der durchgeführten Risikoanalysen. | 2. der durchgeführten Risikoanalysen. |
KAPITEL 5 - Epidemiologische Untersuchung | KAPITEL 5 - Epidemiologische Untersuchung |
Art. 14 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung in Bezug auf | Art. 14 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung in Bezug auf |
die Seuchenherde der infektiösen Anämie der Einhufer wird mindestens | die Seuchenherde der infektiösen Anämie der Einhufer wird mindestens |
Folgendes geprüft: | Folgendes geprüft: |
1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise | 1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise |
präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, | präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, |
2. möglicher Ursprung des im Betrieb vorhandenen Virus der infektiösen | 2. möglicher Ursprung des im Betrieb vorhandenen Virus der infektiösen |
Anämie der Einhufer und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen | Anämie der Einhufer und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen |
Equiden gehalten werden, bei denen eine Infektion gleichen Ursprungs | Equiden gehalten werden, bei denen eine Infektion gleichen Ursprungs |
vermutet wird, | vermutet wird, |
3. Bewegungen von Equiden und ihren Erzeugnissen, durch die das Virus | 3. Bewegungen von Equiden und ihren Erzeugnissen, durch die das Virus |
der infektiösen Anämie der Einhufer sich in den betreffenden Betrieben | der infektiösen Anämie der Einhufer sich in den betreffenden Betrieben |
beziehungsweise von dort aus verbreiten kann. | beziehungsweise von dort aus verbreiten kann. |
KAPITEL 6 - Maßnahmen bei Ausbruch von infektiöser Anämie der Einhufer | KAPITEL 6 - Maßnahmen bei Ausbruch von infektiöser Anämie der Einhufer |
an beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden ständig | an beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden ständig |
oder zeitweilig gehalten werden | oder zeitweilig gehalten werden |
Art. 15 - § 1 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der | Art. 15 - § 1 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der |
Einhufer droht, auf Equiden überzuspringen, die sich in Laboren, | Einhufer droht, auf Equiden überzuspringen, die sich in Laboren, |
zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des | zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des |
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die | Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, |
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie | Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie |
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen | diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen |
Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, | Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, |
Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen | Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen |
Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung | Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung |
genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die | genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die |
Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen | Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen |
getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. | getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. |
§ 2 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Einhufer an | § 2 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Einhufer an |
einem der in § 1 erwähnten Orte bestätigt wird, kann die Agentur | einem der in § 1 erwähnten Orte bestätigt wird, kann die Agentur |
beschließen, von den Bestimmungen des Artikels 9 abzuweichen, insofern | beschließen, von den Bestimmungen des Artikels 9 abzuweichen, insofern |
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Verbreitung | alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Verbreitung |
des Virus der infektiösen Anämie der Einhufer zu vermeiden. | des Virus der infektiösen Anämie der Einhufer zu vermeiden. |
KAPITEL 7 - Aufhebung der Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds | KAPITEL 7 - Aufhebung der Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds |
Art. 16 - § 1 - Die innerhalb des Seuchenherds geltenden Maßnahmen | Art. 16 - § 1 - Die innerhalb des Seuchenherds geltenden Maßnahmen |
werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: | werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller | 1. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller |
infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, | infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, |
Desinfektion und Entwesung des Betriebs gemäß Artikel 8 ist ein | Desinfektion und Entwesung des Betriebs gemäß Artikel 8 ist ein |
Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen und | Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen und |
2. alle noch lebenden Equiden des Seuchenherds wurden nach Tötung | 2. alle noch lebenden Equiden des Seuchenherds wurden nach Tötung |
beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden zwei | beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden zwei |
aufeinanderfolgenden, im Abstand von drei Monaten durchgeführten | aufeinanderfolgenden, im Abstand von drei Monaten durchgeführten |
Diagnosetests mit negativem Befund unterzogen. | Diagnosetests mit negativem Befund unterzogen. |
§ 2 - Die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Maßnahmen werden erst | § 2 - Die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Maßnahmen werden erst |
aufgehoben, wenn die Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und | aufgehoben, wenn die Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und |
Bluterzeugnissen von einem Spenderequiden stammen, der den Bedingungen | Bluterzeugnissen von einem Spenderequiden stammen, der den Bedingungen |
von § 1 Nr. 2 entspricht. | von § 1 Nr. 2 entspricht. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 9 erwähnten | § 3 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 9 erwähnten |
Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Alle Equiden des Seuchenherds wurden getötet und vernichtet | 1. Alle Equiden des Seuchenherds wurden getötet und vernichtet |
beziehungsweise geschlachtet. | beziehungsweise geschlachtet. |
2. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller | 2. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller |
infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, | infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, |
Desinfektion und Entwesung des Betriebs ist ein Zeitraum von | Desinfektion und Entwesung des Betriebs ist ein Zeitraum von |
mindestens dreißig Tagen vergangen. | mindestens dreißig Tagen vergangen. |
KAPITEL 8 - Spezifische Maßnahmen bei Einfuhr von Equiden aus Rumänien | KAPITEL 8 - Spezifische Maßnahmen bei Einfuhr von Equiden aus Rumänien |
ins Belgische Staatsgebiet | ins Belgische Staatsgebiet |
Art. 17 - § 1 - Equiden, die von Rumänien nach Belgien versandt | Art. 17 - § 1 - Equiden, die von Rumänien nach Belgien versandt |
werden, müssen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort: | werden, müssen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort: |
1. wenn ihr Bestimmungsort ein Schlachthof ist, innerhalb von | 1. wenn ihr Bestimmungsort ein Schlachthof ist, innerhalb von |
zweiundsiebzig Stunden nach der über das TRACES-System gemeldeten | zweiundsiebzig Stunden nach der über das TRACES-System gemeldeten |
Ankunftszeit im Schlachthof geschlachtet werden, | Ankunftszeit im Schlachthof geschlachtet werden, |
2. in den anderen Fällen in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem | 2. in den anderen Fällen in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem |
Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens dreißig Tage | Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens dreißig Tage |
isoliert und in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von | isoliert und in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von |
anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten | anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten |
werden. | werden. |
§ 2 - Ein Diagnosetest wird durchgeführt: | § 2 - Ein Diagnosetest wird durchgeführt: |
1. an einer Blutprobe, die in jeder Sendung bei zehn Prozent der in § | 1. an einer Blutprobe, die in jeder Sendung bei zehn Prozent der in § |
1 Nr. 1 erwähnten Equiden entnommen wurde, | 1 Nr. 1 erwähnten Equiden entnommen wurde, |
2. an einer Blutprobe, die bei den in § 1 Nr. 2 erwähnten Equiden | 2. an einer Blutprobe, die bei den in § 1 Nr. 2 erwähnten Equiden |
nicht vor dem achtundzwanzigsten Tag nach Beginn der Isolation | nicht vor dem achtundzwanzigsten Tag nach Beginn der Isolation |
entnommen wurde. | entnommen wurde. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Probenahmen werden vom amtlichen Tierarzt | § 3 - Die in § 2 erwähnten Probenahmen werden vom amtlichen Tierarzt |
beziehungsweise unter dessen Aufsicht durchgeführt. | beziehungsweise unter dessen Aufsicht durchgeführt. |
§ 4 - Der amtliche Tierarzt kontrolliert vor Ort die in § 1 Nr. 2 | § 4 - Der amtliche Tierarzt kontrolliert vor Ort die in § 1 Nr. 2 |
erwähnten Isolationsbedingungen zu Beginn des Isolationszeitraums und | erwähnten Isolationsbedingungen zu Beginn des Isolationszeitraums und |
mindestens einmal während dieses Zeitraums. | mindestens einmal während dieses Zeitraums. |
Art. 18 - Während neunzig Tagen nach Ankunft von in Artikel 17 § 1 | Art. 18 - Während neunzig Tagen nach Ankunft von in Artikel 17 § 1 |
erwähnten Equiden dürfen Equiden von beziehungsweise aus einem in | erwähnten Equiden dürfen Equiden von beziehungsweise aus einem in |
Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten Betrieb nur dann in einen anderen | Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten Betrieb nur dann in einen anderen |
Mitgliedstaat versandt werden: | Mitgliedstaat versandt werden: |
1. wenn sie mit negativem Befund einem Diagnosetest unterzogen wurden, | 1. wenn sie mit negativem Befund einem Diagnosetest unterzogen wurden, |
der an einer Blutprobe durchgeführt wurde, die in den letzten zehn | der an einer Blutprobe durchgeführt wurde, die in den letzten zehn |
Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und | Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und |
2. wenn sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten | 2. wenn sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten |
Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anlage II zum | Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anlage II zum |
Ministeriellen Erlass vom 29. September 1992 über die | Ministeriellen Erlass vom 29. September 1992 über die |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr |
von Equiden und den Handel damit begleitet werden. | von Equiden und den Handel damit begleitet werden. |
Art. 19 - Der Empfänger der Tiere, so wie er in dem | Art. 19 - Der Empfänger der Tiere, so wie er in dem |
Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, das die in Artikel 17 § 1 | Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, das die in Artikel 17 § 1 |
erwähnten, aus Rumänien stammenden Equiden begleitet, muss der | erwähnten, aus Rumänien stammenden Equiden begleitet, muss der |
Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur binnen vierundzwanzig Stunden | Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur binnen vierundzwanzig Stunden |
vor Ankunft der Tiere folgende Angaben schriftlich zukommen lassen: | vor Ankunft der Tiere folgende Angaben schriftlich zukommen lassen: |
1. Name des Verantwortlichen, | 1. Name des Verantwortlichen, |
2. Vorgesehenes Datum der Ankunft, | 2. Vorgesehenes Datum der Ankunft, |
3. Ursprungsland, | 3. Ursprungsland, |
4. Bestimmungsort, Name und Adresse des Empfängers, | 4. Bestimmungsort, Name und Adresse des Empfängers, |
5. Anzahl Equiden, | 5. Anzahl Equiden, |
6. Transportmittel und amtliches Kennzeichen. | 6. Transportmittel und amtliches Kennzeichen. |
Art. 20 - Die Kosten für Probenahmen, Analysen, die Ausstellung des | Art. 20 - Die Kosten für Probenahmen, Analysen, die Ausstellung des |
Tiergesundheitszeugnisses und die in Anwendung der Artikel 17 und 18 | Tiergesundheitszeugnisses und die in Anwendung der Artikel 17 und 18 |
durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des in Artikel 19 erwähnten | durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des in Artikel 19 erwähnten |
Empfängers. | Empfängers. |
KAPITEL 9 - Diagnosetests | KAPITEL 9 - Diagnosetests |
Art. 21 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des | Art. 21 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem | vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem |
betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der | betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der |
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu | Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu |
Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of | Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of |
Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt. | Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt. |
Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für | Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für |
Tiergesundheit eingesehen werden: | Tiergesundheit eingesehen werden: |
http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres. | http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres. |
Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen. | Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen. |
Art. 22 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des | Art. 22 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des |
Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der |
offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen | offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen |
für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des | für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des |
Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der | Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom | Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom |
15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, | 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, |
antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender | antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender |
Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen | Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen |
Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, | Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, |
durchgeführt. | durchgeführt. |
KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen | KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen |
Art. 23 - Wenn ein Halter eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass | Art. 23 - Wenn ein Halter eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass |
vorgesehenen oder vom amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht | vorgesehenen oder vom amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht |
anwendet, lässt die Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten | anwendet, lässt die Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten |
des betreffenden Halters ausführen. | des betreffenden Halters ausführen. |
Art. 24 - Alle Equiden, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an | Art. 24 - Alle Equiden, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an |
einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß | einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß |
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses darstellt, werden auf | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses darstellt, werden auf |
Anordnung des amtlichen Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters | Anordnung des amtlichen Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters |
unverzüglich getötet. | unverzüglich getötet. |
KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und |
verfolgt und gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März | verfolgt und gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März |
1987 über die Tiergesundheit geahndet. | 1987 über die Tiergesundheit geahndet. |
Art. 26 - Wenn bei der Durchführung der in vorliegendem Erlass | Art. 26 - Wenn bei der Durchführung der in vorliegendem Erlass |
vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wird, dass eine Maßnahme in der | vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wird, dass eine Maßnahme in der |
epidemiologischen Situation nicht angemessen ist, oder dass das Virus | epidemiologischen Situation nicht angemessen ist, oder dass das Virus |
der infektiösen Anämie der Einhufer sich trotz der in Anwendung des | der infektiösen Anämie der Einhufer sich trotz der in Anwendung des |
vorliegenden Erlasses getroffenen Maßnahmen scheinbar weiter | vorliegenden Erlasses getroffenen Maßnahmen scheinbar weiter |
verbreitet, kann der Minister während eines begrenzten, der | verbreitet, kann der Minister während eines begrenzten, der |
Entwicklung der Krankheit angemessenen Zeitraums andere Maßnahmen | Entwicklung der Krankheit angemessenen Zeitraums andere Maßnahmen |
vorschreiben. | vorschreiben. |
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen |
Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung | Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie |
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was die | der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was die |
infektiöse Anämie betrifft. | infektiöse Anämie betrifft. |
Art. 28 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung | Art. 28 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung |
zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der | zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der |
Einhufer wird aufgehoben. | Einhufer wird aufgehoben. |
Art. 29 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 29 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |