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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/02/2012
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Arrêté royal relatif à la lutte contre l'anémie infectieuse des équidés. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 1er FEVRIER 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre l'anémie infectieuse des équidés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2012 relatif à la lutte contre l'anémie FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van infectieuze anemie bij paardachtigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 betreffende de bestrijding van infectieuze
infectieuse des équidés (Moniteur belge du 7 mars 2012). anemie bij paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der
infektiösen Anämie der Einhufer infektiösen Anämie der Einhufer
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des
Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. März 2003; das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5
Absatz 2 Nr. 13; Absatz 2 Nr. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis; der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2010 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 2010 zur
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen
Anämie der Einhufer; Anämie der Einhufer;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom
18. Juni 2010; 18. Juni 2010;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 12. Mai 2011; Föderalbehörde vom 12. Mai 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.233/3 des Staatsrates vom 20. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.233/3 des Staatsrates vom 20. September
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur
Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom
24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;
In Anbetracht des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni In Anbetracht des Beschlusses 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni
2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer
in Rumänien; in Rumänien;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur
Verhinderung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer und Verhinderung eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Einhufer und
Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf oder Bestätigung eines
Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, bestimmt. Ausbruchs dieser Krankheit anzuwenden sind, bestimmt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende 1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende
Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie
Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen,
2. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder 2. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder
im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet
ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und
Naturschutzgebiete inbegriffen. Naturschutzgebiete inbegriffen.
Für die Anwendung von Artikel 6 schließt diese Begriffsbestimmung Für die Anwendung von Artikel 6 schließt diese Begriffsbestimmung
jedoch weder die für die Unterbringung von Personen bestimmten Teile jedoch weder die für die Unterbringung von Personen bestimmten Teile
dieser Betriebe noch Schlachthöfe, Transportmittel und dieser Betriebe noch Schlachthöfe, Transportmittel und
Grenzkontrollstellen ein, Grenzkontrollstellen ein,
3. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder 3. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder
Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung
zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder
unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer
(zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, (zum Beispiel während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren,
Rennen oder kulturellen Veranstaltungen), Rennen oder kulturellen Veranstaltungen),
4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 4. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
5. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 5. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,
6. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. 6. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener
Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses bestimmt wird, vorliegenden Erlasses bestimmt wird,
7. Vektor: stechender Arthropode, der das Virus der infektiösen Anämie 7. Vektor: stechender Arthropode, der das Virus der infektiösen Anämie
der Einhufer übertragen könnte, der Einhufer übertragen könnte,
8. Equide mit Verdacht auf infektiöse Anämie: 8. Equide mit Verdacht auf infektiöse Anämie:
a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen aufweist, die mit denen a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen aufweist, die mit denen
der infektiösen Anämie übereinstimmen, beispielsweise anämischer der infektiösen Anämie übereinstimmen, beispielsweise anämischer
Zustand oder Abmagerung, die mit Fieber einhergehen und nicht mit Zustand oder Abmagerung, die mit Fieber einhergehen und nicht mit
Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder
b) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, b) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen,
die auf infektiöse Anämie der Einhufer hindeuten könnten, oder die auf infektiöse Anämie der Einhufer hindeuten könnten, oder
c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung
festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit
einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren einem infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren
infiziert haben könnte, infiziert haben könnte,
9. Fall von infektiöser Anämie der Einhufer oder mit infektiöser 9. Fall von infektiöser Anämie der Einhufer oder mit infektiöser
Anämie infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei Anämie infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei
dem infolge eines gemäß Kapitel IX des vorliegenden Erlasses dem infolge eines gemäß Kapitel IX des vorliegenden Erlasses
ausgeführten Labortests infektiöse Anämie der Einhufer offiziell ausgeführten Labortests infektiöse Anämie der Einhufer offiziell
festgestellt worden ist, festgestellt worden ist,
10. Seuchenherd: Betrieb, in dem ein beziehungsweise mehrere mit 10. Seuchenherd: Betrieb, in dem ein beziehungsweise mehrere mit
infektiöser Anämie infizierte Equiden gehalten werden, infektiöser Anämie infizierte Equiden gehalten werden,
11. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem 11. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem
im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder
sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder
Märkten. Märkten.
KAPITEL 2 - Verdacht und Meldung KAPITEL 2 - Verdacht und Meldung
Art. 3 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen Art. 3 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen
Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie
binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss.
Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen
infektiöser Anämie der Einhufer melden und dafür sorgen, dass die infektiöser Anämie der Einhufer melden und dafür sorgen, dass die
Tiere mit Verdacht auf infektiöse Anämie von den Orten, an denen Tiere mit Verdacht auf infektiöse Anämie von den Orten, an denen
andere Equiden durch das Virus infiziert oder kontaminiert werden andere Equiden durch das Virus infiziert oder kontaminiert werden
könnten, fern gehalten werden. könnten, fern gehalten werden.
Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf
infektiöse Anämie befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: infektiöse Anämie befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar:
1. Alle lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie werden im 1. Alle lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie werden im
Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie gemäß den Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie gemäß den
Anweisungen der Agentur isoliert werden können. Anweisungen der Agentur isoliert werden können.
2. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im 2. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im
Betrieb anwesenden Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung aller Betrieb anwesenden Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung aller
verdächtigen Equiden vor. verdächtigen Equiden vor.
3. Der amtliche Tierarzt entnimmt die angemessenen, zur Durchführung 3. Der amtliche Tierarzt entnimmt die angemessenen, zur Durchführung
der Diagnosetests erforderlichen Proben, beziehungsweise lässt diese der Diagnosetests erforderlichen Proben, beziehungsweise lässt diese
unter seiner Aufsicht entnehmen. unter seiner Aufsicht entnehmen.
4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb anwesenden 4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb anwesenden
Equiden und schreibt dieses fort, um die während des Equiden und schreibt dieses fort, um die während des
Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
Das Verzeichnis muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt Das Verzeichnis muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt
werden. werden.
5. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Bestände an Samen, 5. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Bestände an Samen,
Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen, die sich im Betrieb Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen, die sich im Betrieb
befinden, und schreibt diese Liste fort. befinden, und schreibt diese Liste fort.
Diese Bestände dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb Diese Bestände dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb
verwendet werden. verwendet werden.
6. Der Halter führt ein Register der Bewegungen der anderen Equiden 6. Der Halter führt ein Register der Bewegungen der anderen Equiden
des Betriebs. des Betriebs.
§ 2 - Wenn die lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie § 2 - Wenn die lebenden Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie
nicht im Stall gehalten oder gemäß § 1 Nr. 1 von den anderen Equiden nicht im Stall gehalten oder gemäß § 1 Nr. 1 von den anderen Equiden
des Betriebs isoliert werden können, sind folgende Maßnahmen auf alle des Betriebs isoliert werden können, sind folgende Maßnahmen auf alle
im Betrieb anwesenden Equiden anwendbar: im Betrieb anwesenden Equiden anwendbar:
1. Alle im Betrieb anwesenden Equiden werden im Stall oder an anderen 1. Alle im Betrieb anwesenden Equiden werden im Stall oder an anderen
Orten gehalten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur Orten gehalten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Agentur
isoliert werden können. isoliert werden können.
2. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem 2. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem
Betrieb verbracht werden. Betrieb verbracht werden.
§ 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt unter § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt unter
seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer
Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen. Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen.
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert
worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.
2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens 2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens
zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter
vektorgeschützten Bedingungen gehalten. vektorgeschützten Bedingungen gehalten.
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.
4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in 4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in
Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und
desinfizieren. desinfizieren.
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach
seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der
Equide den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen genügt. Equide den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen genügt.
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest.
§ 4 - Wenn Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie der Einhufer in § 4 - Wenn Equiden mit Verdacht auf infektiöse Anämie der Einhufer in
einer vorübergehenden Ansammlung oder in einer Einrichtung, wo einer vorübergehenden Ansammlung oder in einer Einrichtung, wo
tierärztliche Behandlungen stattfinden, gehalten werden, kann der tierärztliche Behandlungen stattfinden, gehalten werden, kann der
amtliche Tierarzt ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder amtliche Tierarzt ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder
sie einem anderen Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen. sie einem anderen Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen.
Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem
amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung
anwesenden Equiden zur Verfügung. anwesenden Equiden zur Verfügung.
Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Maßnahmen werden in dem in
Absatz 1 erwähnten Betrieb angewandt. Absatz 1 erwähnten Betrieb angewandt.
Art. 5 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die in Artikel 4 erwähnten Art. 5 - § 1 - Der amtliche Tierarzt hebt die in Artikel 4 erwähnten
Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, dass der Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, dass der
Verdacht entkräftet ist, das heißt, wenn zwei aufeinanderfolgende, im Verdacht entkräftet ist, das heißt, wenn zwei aufeinanderfolgende, im
Abstand von drei Monaten an den Equiden mit Verdacht auf infektiöse Abstand von drei Monaten an den Equiden mit Verdacht auf infektiöse
Anämie durchgeführte Diagnosetests negativ ausfallen. Anämie durchgeführte Diagnosetests negativ ausfallen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 4 erwähnten § 2 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 4 erwähnten
Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei den Equiden besteht der Verdacht auf infektiöse Anämie infolge 1. Bei den Equiden besteht der Verdacht auf infektiöse Anämie infolge
einer möglichen Kontamination durch direkten Kontakt mit einem einer möglichen Kontamination durch direkten Kontakt mit einem
infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren, infizierten Equiden, iatrogene Übertragung oder Vektoren,
2. der letzte Kontakt mit Kontaminationsmöglichkeit liegt mindestens 2. der letzte Kontakt mit Kontaminationsmöglichkeit liegt mindestens
drei Monate zurück und drei Monate zurück und
3. bei den verdächtigen Equiden ist der Diagnosetest negativ 3. bei den verdächtigen Equiden ist der Diagnosetest negativ
ausgefallen. ausgefallen.
KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs der infektiösen KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs der infektiösen
Anämie der Einhufer Anämie der Einhufer
Art. 6 - Sobald ein Fall von infektiöser Anämie der Einhufer durch Art. 6 - Sobald ein Fall von infektiöser Anämie der Einhufer durch
einen positiven Diagnosetest bestätigt wird, erklärt der amtliche einen positiven Diagnosetest bestätigt wird, erklärt der amtliche
Tierarzt den Betrieb unverzüglich als Seuchenherd. Er notifiziert dem Tierarzt den Betrieb unverzüglich als Seuchenherd. Er notifiziert dem
Halter und dem zugelassenen Tierarzt die Erklärung als Seuchenherd. Halter und dem zugelassenen Tierarzt die Erklärung als Seuchenherd.
Wenn das Bestehen der infektiösen Anämie in einer Einrichtung Wenn das Bestehen der infektiösen Anämie in einer Einrichtung
bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, wird der bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, wird der
Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden als Seuchenherd erklärt. Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden als Seuchenherd erklärt.
Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt dem Halter die Anordnung Art. 7 - § 1 - Der amtliche Tierarzt stellt dem Halter die Anordnung
zur Tötung beziehungsweise Schlachtung des (der) infizierten Equiden zur Tötung beziehungsweise Schlachtung des (der) infizierten Equiden
zu: zu:
1. Infizierte Equiden, die Krankheitssymptome aufweisen, werden auf 1. Infizierte Equiden, die Krankheitssymptome aufweisen, werden auf
Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie möglich getötet und Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie möglich getötet und
vernichtet. vernichtet.
2. Infizierte Equiden, die keine Krankheitssymptome aufweisen, werden 2. Infizierte Equiden, die keine Krankheitssymptome aufweisen, werden
je nach Fall auf Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie je nach Fall auf Anordnung des amtlichen Tierarztes so schnell wie
möglich getötet und vernichtet oder für den menschlichen Verzehr möglich getötet und vernichtet oder für den menschlichen Verzehr
geschlachtet. geschlachtet.
Der Transport zum Schlachthof erfolgt auf solche Weise, dass eine Der Transport zum Schlachthof erfolgt auf solche Weise, dass eine
Ausbreitung der Krankheit vermieden wird, und zwar unter der Kontrolle Ausbreitung der Krankheit vermieden wird, und zwar unter der Kontrolle
des amtlichen Tierarztes. des amtlichen Tierarztes.
§ 2 - Von infizierten Equiden stammende Bestände an Samen, Embryonen, § 2 - Von infizierten Equiden stammende Bestände an Samen, Embryonen,
Eizellen und Bluterzeugnissen werden vernichtet. Eizellen und Bluterzeugnissen werden vernichtet.
Art. 8 - Nach der Tötung infizierter Equiden werden die für die Art. 8 - Nach der Tötung infizierter Equiden werden die für die
Unterbringung dieser Tiere genutzten Gebäude, deren nähere Umgebung, Unterbringung dieser Tiere genutzten Gebäude, deren nähere Umgebung,
die für den Transport der Tiere genutzten Fahrzeuge, alle anderen die für den Transport der Tiere genutzten Fahrzeuge, alle anderen
Gebäude und das Material, die kontaminiert sein könnten, gemäß den Gebäude und das Material, die kontaminiert sein könnten, gemäß den
Anweisungen der Agentur gereinigt, desinfiziert und entwest. Anweisungen der Agentur gereinigt, desinfiziert und entwest.
Art. 9 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd: Art. 9 - § 1 - Folgende Maßnahmen gelten im Seuchenherd:
1. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Equiden. Das Verzeichnis 1. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller Equiden. Das Verzeichnis
muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden. muss der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden.
2. Alle anderen als die in Artikel 7 § 1 erwähnten Equiden werden im 2. Alle anderen als die in Artikel 7 § 1 erwähnten Equiden werden im
Stall oder an anderen Orten, an denen sie gemäß den Anweisungen der Stall oder an anderen Orten, an denen sie gemäß den Anweisungen der
Agentur isoliert werden können, gehalten. Agentur isoliert werden können, gehalten.
3. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem 3. Es dürfen keine Equiden in den Betrieb beziehungsweise aus dem
Betrieb verbracht werden. Betrieb verbracht werden.
4. Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen dürfen 4. Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und Bluterzeugnissen dürfen
den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden.
5. Zwecks Rückverfolgbarkeit führen die im Seuchenherd tätigen 5. Zwecks Rückverfolgbarkeit führen die im Seuchenherd tätigen
Tierärzte ein Verzeichnis, in dem all ihre Kontakte mit Equiden Tierärzte ein Verzeichnis, in dem all ihre Kontakte mit Equiden
angegeben sind, und halten es zur Verfügung des amtlichen Tierarztes, angegeben sind, und halten es zur Verfügung des amtlichen Tierarztes,
und zwar auf dessen Anfrage. und zwar auf dessen Anfrage.
6. Fohlen von Stuten, die mit dem Virus der infektiösen Anämie der 6. Fohlen von Stuten, die mit dem Virus der infektiösen Anämie der
Einhufer infiziert sind, werden so früh wie möglich von anderen Einhufer infiziert sind, werden so früh wie möglich von anderen
Equiden isoliert, und zwar bis zum Nachweis der Infektionsfreiheit der Equiden isoliert, und zwar bis zum Nachweis der Infektionsfreiheit der
Fohlen. Fohlen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter
seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer seiner Kontrolle die Verbringung zu einem Schlachthof oder zu einer
Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen. Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen.
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert
worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.
2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens 2. In der Einrichtung wird der Equide in einem Abstand von mindestens
zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter zweihundert Metern von anderen Equiden isoliert oder unter
vektorgeschützten Bedingungen gehalten. vektorgeschützten Bedingungen gehalten.
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.
4. In der Einrichtung werden Anlagen, Ausrüstungen und Material, die 4. In der Einrichtung werden Anlagen, Ausrüstungen und Material, die
mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, vor erneuter Benutzung mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, vor erneuter Benutzung
gereinigt und desinfiziert. gereinigt und desinfiziert.
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach
seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der seinem Abgang in der Einrichtung anwesend sind, und zwar bis der
Equide den in Artikel 16 § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen genügt. Equide den in Artikel 16 § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen genügt.
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest.
§ 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 4 dürfen Bestände an Samen, Embryonen, § 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 4 dürfen Bestände an Samen, Embryonen,
Eizellen und Bluterzeugnissen, die mehr als neunzig Tage vor Eizellen und Bluterzeugnissen, die mehr als neunzig Tage vor
Bestätigung des Seuchenherds entnommen wurden, verwendet werden oder Bestätigung des Seuchenherds entnommen wurden, verwendet werden oder
den Betrieb verlassen, wenn an dem Spenderequiden ein Diagnosetest mit den Betrieb verlassen, wenn an dem Spenderequiden ein Diagnosetest mit
negativem Befund durchgeführt wurde. negativem Befund durchgeführt wurde.
§ 4 - Der in § 1 Nr. 6 erwähnte Nachweis der Infektionsfreiheit wird § 4 - Der in § 1 Nr. 6 erwähnte Nachweis der Infektionsfreiheit wird
durch Erlangung negativer Befunde bei zwei aufeinanderfolgenden, im durch Erlangung negativer Befunde bei zwei aufeinanderfolgenden, im
Abstand von drei Monaten gemäß Kapitel IX nach Tötung beziehungsweise Abstand von drei Monaten gemäß Kapitel IX nach Tötung beziehungsweise
Schlachtung der Mutterstute durchgeführten Diagnosetests erbracht. Schlachtung der Mutterstute durchgeführten Diagnosetests erbracht.
Fohlen ab einem Alter von sechs Monaten, bei denen ein Diagnosetest Fohlen ab einem Alter von sechs Monaten, bei denen ein Diagnosetest
positiv ausfällt, werden als infiziert angesehen. positiv ausfällt, werden als infiziert angesehen.
Art. 10 - Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Art. 10 - Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische
Untersuchung gemäß Artikel 14 durch. Untersuchung gemäß Artikel 14 durch.
Art. 11 - Der Halter muss mitwirken und alle Informationen liefern, Art. 11 - Der Halter muss mitwirken und alle Informationen liefern,
die erforderlich sind, damit der amtliche Tierarzt die die erforderlich sind, damit der amtliche Tierarzt die
epidemiologische Untersuchung durchführen kann. epidemiologische Untersuchung durchführen kann.
Art. 12 - Die Agentur kann alle zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, die Art. 12 - Die Agentur kann alle zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, die
sie als notwendig erachtet, um das Virus der infektiösen Anämie der sie als notwendig erachtet, um das Virus der infektiösen Anämie der
Einhufer einzudämmen, unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet Einhufer einzudämmen, unter Berücksichtigung der im betroffenen Gebiet
vorherrschenden spezifischen epidemiologischen, tierzüchterischen, vorherrschenden spezifischen epidemiologischen, tierzüchterischen,
gewerblichen und sozialen Situation. gewerblichen und sozialen Situation.
KAPITEL 4 - Abweichungen KAPITEL 4 - Abweichungen
Art. 13 - Die Agentur kann Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 7 und Art. 13 - Die Agentur kann Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 7 und
9 vorgesehenen Maßnahmen gewähren, insbesondere auf der Grundlage: 9 vorgesehenen Maßnahmen gewähren, insbesondere auf der Grundlage:
1. der epidemiologischen Situation, 1. der epidemiologischen Situation,
2. der durchgeführten Risikoanalysen. 2. der durchgeführten Risikoanalysen.
KAPITEL 5 - Epidemiologische Untersuchung KAPITEL 5 - Epidemiologische Untersuchung
Art. 14 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung in Bezug auf Art. 14 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung in Bezug auf
die Seuchenherde der infektiösen Anämie der Einhufer wird mindestens die Seuchenherde der infektiösen Anämie der Einhufer wird mindestens
Folgendes geprüft: Folgendes geprüft:
1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise 1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise
präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde,
2. möglicher Ursprung des im Betrieb vorhandenen Virus der infektiösen 2. möglicher Ursprung des im Betrieb vorhandenen Virus der infektiösen
Anämie der Einhufer und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen Anämie der Einhufer und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen
Equiden gehalten werden, bei denen eine Infektion gleichen Ursprungs Equiden gehalten werden, bei denen eine Infektion gleichen Ursprungs
vermutet wird, vermutet wird,
3. Bewegungen von Equiden und ihren Erzeugnissen, durch die das Virus 3. Bewegungen von Equiden und ihren Erzeugnissen, durch die das Virus
der infektiösen Anämie der Einhufer sich in den betreffenden Betrieben der infektiösen Anämie der Einhufer sich in den betreffenden Betrieben
beziehungsweise von dort aus verbreiten kann. beziehungsweise von dort aus verbreiten kann.
KAPITEL 6 - Maßnahmen bei Ausbruch von infektiöser Anämie der Einhufer KAPITEL 6 - Maßnahmen bei Ausbruch von infektiöser Anämie der Einhufer
an beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden ständig an beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden ständig
oder zeitweilig gehalten werden oder zeitweilig gehalten werden
Art. 15 - § 1 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Art. 15 - § 1 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der
Einhufer droht, auf Equiden überzuspringen, die sich in Laboren, Einhufer droht, auf Equiden überzuspringen, die sich in Laboren,
zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen
Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen,
Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung
genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die
Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen
getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen.
§ 2 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Einhufer an § 2 - Wenn ein Seuchenherd der infektiösen Anämie der Einhufer an
einem der in § 1 erwähnten Orte bestätigt wird, kann die Agentur einem der in § 1 erwähnten Orte bestätigt wird, kann die Agentur
beschließen, von den Bestimmungen des Artikels 9 abzuweichen, insofern beschließen, von den Bestimmungen des Artikels 9 abzuweichen, insofern
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Verbreitung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Verbreitung
des Virus der infektiösen Anämie der Einhufer zu vermeiden. des Virus der infektiösen Anämie der Einhufer zu vermeiden.
KAPITEL 7 - Aufhebung der Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds KAPITEL 7 - Aufhebung der Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds
Art. 16 - § 1 - Die innerhalb des Seuchenherds geltenden Maßnahmen Art. 16 - § 1 - Die innerhalb des Seuchenherds geltenden Maßnahmen
werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller 1. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller
infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung,
Desinfektion und Entwesung des Betriebs gemäß Artikel 8 ist ein Desinfektion und Entwesung des Betriebs gemäß Artikel 8 ist ein
Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen und Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen und
2. alle noch lebenden Equiden des Seuchenherds wurden nach Tötung 2. alle noch lebenden Equiden des Seuchenherds wurden nach Tötung
beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden zwei beziehungsweise Schlachtung aller infizierten Equiden zwei
aufeinanderfolgenden, im Abstand von drei Monaten durchgeführten aufeinanderfolgenden, im Abstand von drei Monaten durchgeführten
Diagnosetests mit negativem Befund unterzogen. Diagnosetests mit negativem Befund unterzogen.
§ 2 - Die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Maßnahmen werden erst § 2 - Die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Maßnahmen werden erst
aufgehoben, wenn die Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und aufgehoben, wenn die Bestände an Samen, Embryonen, Eizellen und
Bluterzeugnissen von einem Spenderequiden stammen, der den Bedingungen Bluterzeugnissen von einem Spenderequiden stammen, der den Bedingungen
von § 1 Nr. 2 entspricht. von § 1 Nr. 2 entspricht.
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 9 erwähnten § 3 - In Abweichung von § 1 werden die in Artikel 9 erwähnten
Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Maßnahmen aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Alle Equiden des Seuchenherds wurden getötet und vernichtet 1. Alle Equiden des Seuchenherds wurden getötet und vernichtet
beziehungsweise geschlachtet. beziehungsweise geschlachtet.
2. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller 2. Seit der Tötung und Vernichtung beziehungsweise Schlachtung aller
infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung, infizierten Equiden des Seuchenherds und nach Abschluss der Reinigung,
Desinfektion und Entwesung des Betriebs ist ein Zeitraum von Desinfektion und Entwesung des Betriebs ist ein Zeitraum von
mindestens dreißig Tagen vergangen. mindestens dreißig Tagen vergangen.
KAPITEL 8 - Spezifische Maßnahmen bei Einfuhr von Equiden aus Rumänien KAPITEL 8 - Spezifische Maßnahmen bei Einfuhr von Equiden aus Rumänien
ins Belgische Staatsgebiet ins Belgische Staatsgebiet
Art. 17 - § 1 - Equiden, die von Rumänien nach Belgien versandt Art. 17 - § 1 - Equiden, die von Rumänien nach Belgien versandt
werden, müssen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort: werden, müssen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort:
1. wenn ihr Bestimmungsort ein Schlachthof ist, innerhalb von 1. wenn ihr Bestimmungsort ein Schlachthof ist, innerhalb von
zweiundsiebzig Stunden nach der über das TRACES-System gemeldeten zweiundsiebzig Stunden nach der über das TRACES-System gemeldeten
Ankunftszeit im Schlachthof geschlachtet werden, Ankunftszeit im Schlachthof geschlachtet werden,
2. in den anderen Fällen in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem 2. in den anderen Fällen in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem
Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens dreißig Tage Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens dreißig Tage
isoliert und in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von isoliert und in einem Abstand von mindestens zweihundert Metern von
anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten
werden. werden.
§ 2 - Ein Diagnosetest wird durchgeführt: § 2 - Ein Diagnosetest wird durchgeführt:
1. an einer Blutprobe, die in jeder Sendung bei zehn Prozent der in § 1. an einer Blutprobe, die in jeder Sendung bei zehn Prozent der in §
1 Nr. 1 erwähnten Equiden entnommen wurde, 1 Nr. 1 erwähnten Equiden entnommen wurde,
2. an einer Blutprobe, die bei den in § 1 Nr. 2 erwähnten Equiden 2. an einer Blutprobe, die bei den in § 1 Nr. 2 erwähnten Equiden
nicht vor dem achtundzwanzigsten Tag nach Beginn der Isolation nicht vor dem achtundzwanzigsten Tag nach Beginn der Isolation
entnommen wurde. entnommen wurde.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Probenahmen werden vom amtlichen Tierarzt § 3 - Die in § 2 erwähnten Probenahmen werden vom amtlichen Tierarzt
beziehungsweise unter dessen Aufsicht durchgeführt. beziehungsweise unter dessen Aufsicht durchgeführt.
§ 4 - Der amtliche Tierarzt kontrolliert vor Ort die in § 1 Nr. 2 § 4 - Der amtliche Tierarzt kontrolliert vor Ort die in § 1 Nr. 2
erwähnten Isolationsbedingungen zu Beginn des Isolationszeitraums und erwähnten Isolationsbedingungen zu Beginn des Isolationszeitraums und
mindestens einmal während dieses Zeitraums. mindestens einmal während dieses Zeitraums.
Art. 18 - Während neunzig Tagen nach Ankunft von in Artikel 17 § 1 Art. 18 - Während neunzig Tagen nach Ankunft von in Artikel 17 § 1
erwähnten Equiden dürfen Equiden von beziehungsweise aus einem in erwähnten Equiden dürfen Equiden von beziehungsweise aus einem in
Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten Betrieb nur dann in einen anderen Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten Betrieb nur dann in einen anderen
Mitgliedstaat versandt werden: Mitgliedstaat versandt werden:
1. wenn sie mit negativem Befund einem Diagnosetest unterzogen wurden, 1. wenn sie mit negativem Befund einem Diagnosetest unterzogen wurden,
der an einer Blutprobe durchgeführt wurde, die in den letzten zehn der an einer Blutprobe durchgeführt wurde, die in den letzten zehn
Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und
2. wenn sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten 2. wenn sie von einem ordnungsgemäß ausgefüllten
Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anlage II zum Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anlage II zum
Ministeriellen Erlass vom 29. September 1992 über die Ministeriellen Erlass vom 29. September 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr
von Equiden und den Handel damit begleitet werden. von Equiden und den Handel damit begleitet werden.
Art. 19 - Der Empfänger der Tiere, so wie er in dem Art. 19 - Der Empfänger der Tiere, so wie er in dem
Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, das die in Artikel 17 § 1 Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, das die in Artikel 17 § 1
erwähnten, aus Rumänien stammenden Equiden begleitet, muss der erwähnten, aus Rumänien stammenden Equiden begleitet, muss der
Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur binnen vierundzwanzig Stunden Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur binnen vierundzwanzig Stunden
vor Ankunft der Tiere folgende Angaben schriftlich zukommen lassen: vor Ankunft der Tiere folgende Angaben schriftlich zukommen lassen:
1. Name des Verantwortlichen, 1. Name des Verantwortlichen,
2. Vorgesehenes Datum der Ankunft, 2. Vorgesehenes Datum der Ankunft,
3. Ursprungsland, 3. Ursprungsland,
4. Bestimmungsort, Name und Adresse des Empfängers, 4. Bestimmungsort, Name und Adresse des Empfängers,
5. Anzahl Equiden, 5. Anzahl Equiden,
6. Transportmittel und amtliches Kennzeichen. 6. Transportmittel und amtliches Kennzeichen.
Art. 20 - Die Kosten für Probenahmen, Analysen, die Ausstellung des Art. 20 - Die Kosten für Probenahmen, Analysen, die Ausstellung des
Tiergesundheitszeugnisses und die in Anwendung der Artikel 17 und 18 Tiergesundheitszeugnisses und die in Anwendung der Artikel 17 und 18
durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des in Artikel 19 erwähnten durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des in Artikel 19 erwähnten
Empfängers. Empfängers.
KAPITEL 9 - Diagnosetests KAPITEL 9 - Diagnosetests
Art. 21 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des Art. 21 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem
betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu
Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of
Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt. Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt.
Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für
Tiergesundheit eingesehen werden: Tiergesundheit eingesehen werden:
http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres. http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres.
Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen. Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen.
Art. 22 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des Art. 22 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des
Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der
offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen
für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des
Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom
15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler,
antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender
Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen
Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind,
durchgeführt. durchgeführt.
KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen
Art. 23 - Wenn ein Halter eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass Art. 23 - Wenn ein Halter eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass
vorgesehenen oder vom amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht vorgesehenen oder vom amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht
anwendet, lässt die Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten anwendet, lässt die Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten
des betreffenden Halters ausführen. des betreffenden Halters ausführen.
Art. 24 - Alle Equiden, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an Art. 24 - Alle Equiden, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an
einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses darstellt, werden auf gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses darstellt, werden auf
Anordnung des amtlichen Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters Anordnung des amtlichen Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters
unverzüglich getötet. unverzüglich getötet.
KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen
Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und
verfolgt und gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März verfolgt und gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März
1987 über die Tiergesundheit geahndet. 1987 über die Tiergesundheit geahndet.
Art. 26 - Wenn bei der Durchführung der in vorliegendem Erlass Art. 26 - Wenn bei der Durchführung der in vorliegendem Erlass
vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wird, dass eine Maßnahme in der vorgesehenen Maßnahmen festgestellt wird, dass eine Maßnahme in der
epidemiologischen Situation nicht angemessen ist, oder dass das Virus epidemiologischen Situation nicht angemessen ist, oder dass das Virus
der infektiösen Anämie der Einhufer sich trotz der in Anwendung des der infektiösen Anämie der Einhufer sich trotz der in Anwendung des
vorliegenden Erlasses getroffenen Maßnahmen scheinbar weiter vorliegenden Erlasses getroffenen Maßnahmen scheinbar weiter
verbreitet, kann der Minister während eines begrenzten, der verbreitet, kann der Minister während eines begrenzten, der
Entwicklung der Krankheit angemessenen Zeitraums andere Maßnahmen Entwicklung der Krankheit angemessenen Zeitraums andere Maßnahmen
vorschreiben. vorschreiben.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen
Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was die der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was die
infektiöse Anämie betrifft. infektiöse Anämie betrifft.
Art. 28 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung Art. 28 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Oktober 2010 zur Festlegung
zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der
Einhufer wird aufgehoben. Einhufer wird aufgehoben.
Art. 29 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 29 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
S. LARUELLE S. LARUELLE
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