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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/12/2016
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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux en vue de modifier certaines dispositions relatives à la traduction des fascicules de brevets. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op de wijziging van een aantal bepalingen betreffende de vertaling van octrooischriften. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 1er DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux en vue de modifier certaines dispositions relatives à la traduction des fascicules de brevets. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 1 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op de wijziging van een aantal bepalingen betreffende de vertaling van octrooischriften. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 3 et 9 à 10 de l'arrêté royal du 1er décembre 2016 3 en 9 tot 10 van het koninklijk besluit van 1 december 2016 houdende
portant modification de divers arrêtés royaux en vue de modifier wijziging van diverse koninklijke besluiten met het oog op de
certaines dispositions relatives à la traduction des fascicules de wijziging van een aantal bepalingen betreffende de vertaling van
brevets (Moniteur belge du 14 décembre 2016). octrooischriften (Belgisch Staatsblad van 14 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 1. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse im Hinblick auf die Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Hinblick auf die Abänderung einiger
Bestimmungen über die Übersetzung von Patentschriften Bestimmungen über die Übersetzung von Patentschriften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener
internationaler Akte, des Artikels 5, ersetzt durch das Gesetz vom 29. internationaler Akte, des Artikels 5, ersetzt durch das Gesetz vom 29.
Juni 2016; Juni 2016;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der
europäischen Patente in Belgien, des Artikels 3, ersetzt durch das europäischen Patente in Belgien, des Artikels 3, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Juni 2016; Gesetz vom 29. Juni 2016;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XI.83, ersetzt Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XI.83, ersetzt
durch das Gesetz vom 29. Juni 2016; durch das Gesetz vom 29. Juni 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von
Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. September 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. September 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.226/1 des Staatsrates vom 10. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.226/1 des Staatsrates vom 10. November
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 29. Juni 2016 zur Festlegung In der Erwägung, dass das Gesetz vom 29. Juni 2016 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft in seinen Artikeln verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft in seinen Artikeln
22, 48 und 60 die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, des 22, 48 und 60 die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, des
Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung verschiedener internationaler
Akte beziehungsweise des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung Akte beziehungsweise des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung
europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser
Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien abändert, um ab Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien abändert, um ab
dem 1. Januar 2017 das Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung dem 1. Januar 2017 das Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung
der Patentschrift erteilter europäischer Patente für deren Validierung der Patentschrift erteilter europäischer Patente für deren Validierung
in Belgien aufzuheben; dass vorliegender Königlicher Erlass zum Ziel in Belgien aufzuheben; dass vorliegender Königlicher Erlass zum Ziel
hat, infolge dieses Gesetzes in den verschiedenen Erlassen zur hat, infolge dieses Gesetzes in den verschiedenen Erlassen zur
Ausführung der oben erwähnten Rechtsvorschriften die notwendig Ausführung der oben erwähnten Rechtsvorschriften die notwendig
gewordenen Abänderungen anzubringen; gewordenen Abänderungen anzubringen;
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 94 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 In der Erwägung, dass gemäß Artikel 94 des Gesetzes vom 29. Juni 2016
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft die zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft die
Artikel 22, 48 und 60 desselben Gesetzes ab dem 1. Januar 2017 die Artikel 22, 48 und 60 desselben Gesetzes ab dem 1. Januar 2017 die
Wiedereinsetzungsverfahren, die in Artikel XI.83 § 2 des Wiedereinsetzungsverfahren, die in Artikel XI.83 § 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches, Artikel 5 § 1bis des Gesetzes vom 8. Juli Wirtschaftsgesetzbuches, Artikel 5 § 1bis des Gesetzes vom 8. Juli
1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte beziehungsweise 1977 zur Billigung verschiedener internationaler Akte beziehungsweise
Artikel 3 § 1bis des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung Artikel 3 § 1bis des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung
europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser
Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien vorgesehen sind, Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien vorgesehen sind,
aufheben, und zwar nur was europäische Patente betrifft, für die der aufheben, und zwar nur was europäische Patente betrifft, für die der
Hinweis auf Erteilung, Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Hinweis auf Erteilung, Aufrechterhaltung in geänderter Form oder
Beschränkung ab dem 1. Januar 2017 veröffentlicht wird, und dass diese Beschränkung ab dem 1. Januar 2017 veröffentlicht wird, und dass diese
Wiedereinsetzungsverfahren folglich weiterhin Anwendung auf Wiedereinsetzungsverfahren folglich weiterhin Anwendung auf
europäische Patente finden, für die der Hinweis auf Erteilung, europäische Patente finden, für die der Hinweis auf Erteilung,
Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Beschränkung vor dem 1. Aufrechterhaltung in geänderter Form oder Beschränkung vor dem 1.
Januar 2017 veröffentlicht worden ist; Januar 2017 veröffentlicht worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981
über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien
Artikel 1 - In Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Artikel 1 - In Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27.
Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung,
die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien
werden die Wörter "Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder werden die Wörter "Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder
der neuen europäischen Patentschrift muss:" durch die Wörter "Was der neuen europäischen Patentschrift muss:" durch die Wörter "Was
europäische Patente betrifft, für die der in Nr. 1 erwähnte Hinweis europäische Patente betrifft, für die der in Nr. 1 erwähnte Hinweis
vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden ist, muss die Übersetzung vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden ist, muss die Übersetzung
der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen der europäischen Patentschrift oder der neuen europäischen
Patentschrift:" ersetzt. Patentschrift:" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 8 § 1 Buchstabe h) desselben Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Artikel 8 § 1 Buchstabe h) desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und "h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und
eventuell der geänderten Patentschrift beim Amt eingereicht worden eventuell der geänderten Patentschrift beim Amt eingereicht worden
ist, was europäische Patente betrifft, für die der in Artikel 6 Absatz ist, was europäische Patente betrifft, für die der in Artikel 6 Absatz
1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht worden
ist,". ist,".
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den
Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird durch einen Paragraphen Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird durch einen Paragraphen
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Patente, auf die " § 4 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Patente, auf die
Artikel 5 § 1bis des Billigungsgesetzes anwendbar ist und für die der Artikel 5 § 1bis des Billigungsgesetzes anwendbar ist und für die der
in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017 in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Hinweis vor dem 1. Januar 2017
veröffentlicht worden ist." veröffentlicht worden ist."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
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