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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des | Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing |
titres au porteur | van de effecten aan toonder |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 14 |
14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur, établi par | december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder, |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2005 portant | vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de |
suppression des titres au porteur. | effecten aan toonder. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. | Gegeven te Brussel, 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abschaffung der Inhaberpapiere | 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abschaffung der Inhaberpapiere |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. « Wertpapieren »: | 1. « Wertpapieren »: |
- Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen, Optionsscheine und | - Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen, Optionsscheine und |
Zertifikate, die von Gesellschaften belgischen Rechts gemäss dem | Zertifikate, die von Gesellschaften belgischen Rechts gemäss dem |
Gesellschaftsgesetzbuch ausgegebenen werden, | Gesellschaftsgesetzbuch ausgegebenen werden, |
- Wertpapiere der Staatsschuld wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 2. | - Wertpapiere der Staatsschuld wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 2. |
Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die | Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die |
geldpolitischen Instrumente aufgezählt, | geldpolitischen Instrumente aufgezählt, |
- andere von einer Person belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere, | - andere von einer Person belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere, |
die eine finanzielle Forderung gegenüber dem Ausgeber beinhalten, | die eine finanzielle Forderung gegenüber dem Ausgeber beinhalten, |
2. « Ausgebern »: Personen, die Hauptschuldner der mit den | 2. « Ausgebern »: Personen, die Hauptschuldner der mit den |
Wertpapieren verbundenen Rechte sind, | Wertpapieren verbundenen Rechte sind, |
3. « geregeltem Markt »: geregelte Märkte wie in Artikel 2 Nr. 3 des | 3. « geregeltem Markt »: geregelte Märkte wie in Artikel 2 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
und die Finanzdienstleistungen bestimmt, | und die Finanzdienstleistungen bestimmt, |
4. « koordiniertem Königlichem Erlass Nr. 62 »: den Königlichen Erlass | 4. « koordiniertem Königlichem Erlass Nr. 62 »: den Königlichen Erlass |
Nr. 62 vom 10. November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen | Nr. 62 vom 10. November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen |
Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen | Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen |
Instrumenten, koordiniert am 27. Januar 2004, | Instrumenten, koordiniert am 27. Januar 2004, |
5. « zugelassenen Kontenführern »: | 5. « zugelassenen Kontenführern »: |
- zugelassene Kontenführer wie in den Artikeln 468 und folgenden des | - zugelassene Kontenführer wie in den Artikeln 468 und folgenden des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, |
- Mitglieder wie im koordinierten Königlichen Erlass Nr. 62 erwähnt, | - Mitglieder wie im koordinierten Königlichen Erlass Nr. 62 erwähnt, |
- kontenführende Einrichtungen wie im Gesetz vom 2. Januar 1991 über | - kontenführende Einrichtungen wie im Gesetz vom 2. Januar 1991 über |
den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen | den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen |
Instrumente erwähnt. | Instrumente erwähnt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten nicht als | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten nicht als |
Wertpapiere: | Wertpapiere: |
- Handelspapiere, | - Handelspapiere, |
- Inhaberschuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland | - Inhaberschuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland |
ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, ausser für die | ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, ausser für die |
Anwendung von Artikel 4, | Anwendung von Artikel 4, |
- in Nr. 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, | - in Nr. 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, |
sofern sie ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder | sofern sie ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder |
ausländischem Recht unterliegen, ausser für die Anwendung von Artikel | ausländischem Recht unterliegen, ausser für die Anwendung von Artikel |
4. | 4. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abschaffung der Inhaberpapiere | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abschaffung der Inhaberpapiere |
Art. 3 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Ausgeber Wertpapiere nur | Art. 3 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Ausgeber Wertpapiere nur |
noch als Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben. | noch als Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben. |
§ 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Gedankenstrich erwähnte | § 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Gedankenstrich erwähnte |
Wertpapiere, die aufgrund von § 1 als entmaterialisierte Wertpapiere | Wertpapiere, die aufgrund von § 1 als entmaterialisierte Wertpapiere |
ausgegeben werden, werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den | ausgegeben werden, werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den |
Namen ihres Eigentümers oder Inhabers beim Ausgeber, bei einer | Namen ihres Eigentümers oder Inhabers beim Ausgeber, bei einer |
Liquidationseinrichtung oder bei einem Mitglied im Sinne des | Liquidationseinrichtung oder bei einem Mitglied im Sinne des |
koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 repräsentiert. | koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 repräsentiert. |
Ausgeber belgischen Rechts, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter | Ausgeber belgischen Rechts, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter |
Gedankenstrich erwähnte Inhaberpapiere ausgegeben haben, müssen bis | Gedankenstrich erwähnte Inhaberpapiere ausgegeben haben, müssen bis |
zum 31. Dezember 2007 einschliesslich entweder mit einer in Artikel 1 | zum 31. Dezember 2007 einschliesslich entweder mit einer in Artikel 1 |
Nr. 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten | Nr. 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten |
Liquidationseinrichtung oder mit einem der in diesem Königlichen | Liquidationseinrichtung oder mit einem der in diesem Königlichen |
Erlass erwähnten Mitglieder die nötigen Massnahmen ergreifen, damit | Erlass erwähnten Mitglieder die nötigen Massnahmen ergreifen, damit |
die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe einbehalten wird, es sei | die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe einbehalten wird, es sei |
denn, der Ausgeber nimmt diese Wertpapiere selbst in Verwahrung. | denn, der Ausgeber nimmt diese Wertpapiere selbst in Verwahrung. |
Ausgeber belgischen Rechts, die solche entmaterialisierten Wertpapiere | Ausgeber belgischen Rechts, die solche entmaterialisierten Wertpapiere |
ab dem 1. Januar 2008 ausgeben möchten, müssen vor der Ausgabe | ab dem 1. Januar 2008 ausgeben möchten, müssen vor der Ausgabe |
dieselben Massnahmen ergreifen. | dieselben Massnahmen ergreifen. |
Der betreffende Ausgeber veröffentlicht unverzüglich eine | Der betreffende Ausgeber veröffentlicht unverzüglich eine |
Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung beziehungsweise | Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung beziehungsweise |
dem Mitglied, die/das er für die betreffende Ausgabe von Wertpapieren | dem Mitglied, die/das er für die betreffende Ausgabe von Wertpapieren |
bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in | bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in |
jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und | jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und |
französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite des | französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite des |
Ausgebers zu veröffentlichen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, muss | Ausgebers zu veröffentlichen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, muss |
diese Bekanntmachung bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt | diese Bekanntmachung bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt |
werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. | werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. |
Art. 4 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen in Artikel 2 erwähnte | Art. 4 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen in Artikel 2 erwähnte |
Inhaberpapiere, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, und im | Inhaberpapiere, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, und im |
Ausland ausgegebene Inhaberpapiere, die ausländischem Recht | Ausland ausgegebene Inhaberpapiere, die ausländischem Recht |
unterliegen oder von einem ausländischen Ausgeber ausgegeben worden | unterliegen oder von einem ausländischen Ausgeber ausgegeben worden |
sind, in Belgien nicht mehr tatsächlich ausgehändigt werden. | sind, in Belgien nicht mehr tatsächlich ausgehändigt werden. |
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Aushändigung von | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Aushändigung von |
einzelnen oder globalen Wertpapieren an Liquidationseinrichtungen, | einzelnen oder globalen Wertpapieren an Liquidationseinrichtungen, |
Verwahrer oder andere Einrichtungen im Hinblick auf die | Verwahrer oder andere Einrichtungen im Hinblick auf die |
Immobilisierung. | Immobilisierung. |
Art. 5 - Folgende auf einem Wertpapierkonto gebuchte Inhaberpapiere | Art. 5 - Folgende auf einem Wertpapierkonto gebuchte Inhaberpapiere |
werden am 1. Januar 2008 von Rechts wegen in entmaterialisierte | werden am 1. Januar 2008 von Rechts wegen in entmaterialisierte |
Wertpapiere umgewandelt: | Wertpapiere umgewandelt: |
1. in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 zweiter und dritter Gedankenstrich | 1. in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 zweiter und dritter Gedankenstrich |
erwähnte Inhaberpapiere, | erwähnte Inhaberpapiere, |
2. in Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte | 2. in Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte |
Wertpapiere, die an einem geregelten Markt notiert sind. | Wertpapiere, die an einem geregelten Markt notiert sind. |
Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Wertpapiere bei ihrer Buchung auf | Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Wertpapiere bei ihrer Buchung auf |
einem Wertpapierkonto ebenfalls automatisch in entmaterialisierte | einem Wertpapierkonto ebenfalls automatisch in entmaterialisierte |
Wertpapiere umgewandelt. | Wertpapiere umgewandelt. |
Dem betreffenden Konteninhaber dürfen für die von Rechts wegen | Dem betreffenden Konteninhaber dürfen für die von Rechts wegen |
erfolgende Umwandlung weder mittelbar noch unmittelbar Kosten | erfolgende Umwandlung weder mittelbar noch unmittelbar Kosten |
berechnet werden. | berechnet werden. |
Art. 6 - Gesellschaften belgischen Rechts, deren in Artikel 460 Absatz | Art. 6 - Gesellschaften belgischen Rechts, deren in Artikel 460 Absatz |
1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Wertpapiere an einem | 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Wertpapiere an einem |
geregelten Markt notiert sind, ändern ihre Satzung vor dem 31. | geregelten Markt notiert sind, ändern ihre Satzung vor dem 31. |
Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. | Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. |
In der entsprechend geänderten Satzung ist insbesondere vorzusehen, | In der entsprechend geänderten Satzung ist insbesondere vorzusehen, |
dass es sich bei Inhaberpapieren im Sinne von Artikel 460 Absatz 1 des | dass es sich bei Inhaberpapieren im Sinne von Artikel 460 Absatz 1 des |
Gesellschaftsgesetzbuches, die bereits ausgegeben und auf einem | Gesellschaftsgesetzbuches, die bereits ausgegeben und auf einem |
Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere | Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere |
handelt. | handelt. |
Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem 31. Dezember | Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem 31. Dezember |
2007 mit einer zugelassenen Liquidationseinrichtung die nötigen | 2007 mit einer zugelassenen Liquidationseinrichtung die nötigen |
Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 | Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 |
des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird. | des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird. |
Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine | Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine |
Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en), die sie für | Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en), die sie für |
jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König nicht | jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König nicht |
für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige | für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige |
Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im | Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im |
Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen | Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen |
Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und | Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und |
gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft zu | gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft zu |
veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des | veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des |
Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft | Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft |
ihren Sitz hat. | ihren Sitz hat. |
Art. 7 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2013 beantragen die | Art. 7 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2013 beantragen die |
Berechtigten von Inhaberpapieren, die vor Veröffentlichung des | Berechtigten von Inhaberpapieren, die vor Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes ausgegeben und nicht gemäss Artikel 5 | vorliegenden Gesetzes ausgegeben und nicht gemäss Artikel 5 |
umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Satzungsbestimmungen oder | umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Satzungsbestimmungen oder |
des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Umwandlung in Namenspapiere | des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Umwandlung in Namenspapiere |
oder entmaterialisierte Wertpapiere. | oder entmaterialisierte Wertpapiere. |
§ 2 - Die Umwandlung in Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen. | § 2 - Die Umwandlung in Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen. |
Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, | Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, |
deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die | deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die |
Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere in die durch oder | Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere in die durch oder |
aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung in die | aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung in die |
Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung. | Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung. |
§ 3 - Die Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere ist bei einem | § 3 - Die Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere ist bei einem |
zugelassenen Kontenführer oder der bestimmten Liquidationseinrichtung | zugelassenen Kontenführer oder der bestimmten Liquidationseinrichtung |
zu beantragen. Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der | zu beantragen. Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der |
Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den betreffenden | Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den betreffenden |
zugelassenen Kontenführer beziehungsweise die bestimmte | zugelassenen Kontenführer beziehungsweise die bestimmte |
Liquidationseinrichtung zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Buchung | Liquidationseinrichtung zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Buchung |
der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto. | der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto. |
Ausser in den in Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches und | Ausser in den in Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches und |
Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten | Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten |
Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden | Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden |
Inhaberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen | Inhaberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen |
Liquidationseinrichtung hinterlegen. | Liquidationseinrichtung hinterlegen. |
Der zugelassene Kontenführer muss die Inhaberpapiere, die er aufgrund | Der zugelassene Kontenführer muss die Inhaberpapiere, die er aufgrund |
von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick | von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick |
auf die in Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches | auf die in Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches |
vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber | vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber |
übermitteln. | übermitteln. |
Die Liquidationseinrichtung muss die Inhaberpapiere im Hinblick auf | Die Liquidationseinrichtung muss die Inhaberpapiere im Hinblick auf |
die in Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene | die in Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene |
Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln. | Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln. |
Art. 8 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2012 beantragen Berechtigte | Art. 8 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2012 beantragen Berechtigte |
von Inhaberpapieren, die nach Veröffentlichung des vorliegenden | von Inhaberpapieren, die nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes und vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben und nicht gemäss | Gesetzes und vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben und nicht gemäss |
Artikel 5 umgewandelt worden sind, in den Grenzen der | Artikel 5 umgewandelt worden sind, in den Grenzen der |
Satzungsbestimmungen oder des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren | Satzungsbestimmungen oder des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren |
Umwandlung in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere. | Umwandlung in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere. |
§ 2 - Artikel 7 § 2 ist auf Umwandlungen in Namenspapiere anwendbar. | § 2 - Artikel 7 § 2 ist auf Umwandlungen in Namenspapiere anwendbar. |
§ 3 - Artikel 7 § 3 ist auf Umwandlungen in entmaterialisierte | § 3 - Artikel 7 § 3 ist auf Umwandlungen in entmaterialisierte |
Wertpapiere anwendbar. | Wertpapiere anwendbar. |
Art. 9 - Nach Ablauf der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen | Art. 9 - Nach Ablauf der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen |
werden Inhaberpapiere, deren Umwandlung nicht beantragt worden ist, | werden Inhaberpapiere, deren Umwandlung nicht beantragt worden ist, |
von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom | von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom |
betreffenden Ausgeber auf einem Wertpapierkonto gebucht. | betreffenden Ausgeber auf einem Wertpapierkonto gebucht. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Ausgeber die Umwandlung der von | In Abweichung von Absatz 1 kann der Ausgeber die Umwandlung der von |
ihm ausgegebenen Inhaberpapiere in Namenspapiere beschliessen. Dieser | ihm ausgegebenen Inhaberpapiere in Namenspapiere beschliessen. Dieser |
Beschluss wird spätestens am Ablauftag der auf die betreffenden | Beschluss wird spätestens am Ablauftag der auf die betreffenden |
Wertpapiere anwendbaren Umwandlungsfrist gefasst. Binnen einem Monat | Wertpapiere anwendbaren Umwandlungsfrist gefasst. Binnen einem Monat |
nach dem Beschluss werden die Wertpapiere in das Register der | nach dem Beschluss werden die Wertpapiere in das Register der |
Namenspapiere eingetragen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, wird | Namenspapiere eingetragen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, wird |
der Beschluss gemäss Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt | der Beschluss gemäss Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt |
gemacht. | gemacht. |
Bis Berechtigte sich melden und die Eintragung der Wertpapiere auf | Bis Berechtigte sich melden und die Eintragung der Wertpapiere auf |
ihren Namen erhalten, sind die umgewandelten Wertpapiere auf den Namen | ihren Namen erhalten, sind die umgewandelten Wertpapiere auf den Namen |
ihres Ausgebers eingetragen. Die Kosten für Eröffnung und Führung des | ihres Ausgebers eingetragen. Die Kosten für Eröffnung und Führung des |
Kontos gehen zu Lasten des Ausgebers. | Kontos gehen zu Lasten des Ausgebers. |
Die Eintragung der Wertpapiere auf den Namen des Ausgebers in | Die Eintragung der Wertpapiere auf den Namen des Ausgebers in |
Ausführung des vorliegenden Artikels verleiht dem Ausgeber nicht die | Ausführung des vorliegenden Artikels verleiht dem Ausgeber nicht die |
Eigenschaft als Eigentümer. | Eigenschaft als Eigentümer. |
Art. 10 - Die Ausübung der Rechte, die mit Inhaberpapieren verbunden | Art. 10 - Die Ausübung der Rechte, die mit Inhaberpapieren verbunden |
sind, deren Umwandlung nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | sind, deren Umwandlung nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes beantragt worden ist, wird ausgesetzt, bis eine Person, die | Gesetzes beantragt worden ist, wird ausgesetzt, bis eine Person, die |
ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, die | ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, die |
Eintragung der betreffenden Wertpapiere auf ihren Namen in das | Eintragung der betreffenden Wertpapiere auf ihren Namen in das |
Register der Namenspapiere beziehungsweise die Buchung auf ein vom | Register der Namenspapiere beziehungsweise die Buchung auf ein vom |
Ausgeber, von einem zugelassenen Kontenführer oder von einer | Ausgeber, von einem zugelassenen Kontenführer oder von einer |
Liquidationseinrichtung geführten Wertpapierkonto beantragt und | Liquidationseinrichtung geführten Wertpapierkonto beantragt und |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden an einem geregelten Markt | Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden an einem geregelten Markt |
notierte Wertpapiere, deren Berechtigte unbekannt sind, vom Ausgeber | notierte Wertpapiere, deren Berechtigte unbekannt sind, vom Ausgeber |
auf einem geregelten Markt verkauft. | auf einem geregelten Markt verkauft. |
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen | Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan | Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan |
französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit | französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit |
dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels | dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels |
und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die | und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die |
betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach | betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach |
Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung | Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung |
erfolgen und wird in den drei Monaten danach vorgenommen. | erfolgen und wird in den drei Monaten danach vorgenommen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf | Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf |
festlegen. | festlegen. |
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und | Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und |
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen | aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen |
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem | Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem |
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den | Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den |
Verkaufserlös anrechnen. | Verkaufserlös anrechnen. |
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 4 erwähnten Kosten, wird | Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 4 erwähnten Kosten, wird |
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine | bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine |
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen | Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen |
konnte, seine Auszahlung beantragt. | konnte, seine Auszahlung beantragt. |
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden nicht an einem geregelten Markt | § 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden nicht an einem geregelten Markt |
notierte Wertpapiere, deren Berechtigte sich nicht gemeldet haben, vom | notierte Wertpapiere, deren Berechtigte sich nicht gemeldet haben, vom |
Ausgeber zum Verkauf angeboten. | Ausgeber zum Verkauf angeboten. |
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen | Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan | Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan |
französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit | französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit |
dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels | dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels |
und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die | und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die |
betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach | betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach |
Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung | Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung |
erfolgen. | erfolgen. |
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und | Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und |
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen | aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen |
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem | Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem |
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den | Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den |
Verkaufserlös anrechnen. | Verkaufserlös anrechnen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf | Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf |
festlegen. | festlegen. |
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird | Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird |
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine | bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine |
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen | Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen |
konnte, seine Auszahlung beantragt. | konnte, seine Auszahlung beantragt. |
§ 3 - Wer die Auszahlung der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 und | § 3 - Wer die Auszahlung der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 und |
2 erwähnten Verkauf beziehungsweise die Herausgabe der in § 4 | 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise die Herausgabe der in § 4 |
erwähnten Wertpapiere, die bei der Hinterlegungs- und | erwähnten Wertpapiere, die bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse hinterlegt sind, beantragt, muss eine Geldbusse im | Konsignationskasse hinterlegt sind, beantragt, muss eine Geldbusse im |
Verhältnis zu der Anzahl Jahre Verspätung ab dem 31. Dezember 2015 | Verhältnis zu der Anzahl Jahre Verspätung ab dem 31. Dezember 2015 |
entrichten. | entrichten. |
Der Betrag dieser Geldbusse entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme | Der Betrag dieser Geldbusse entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme |
beziehungsweise des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe | beziehungsweise des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe |
beantragt wird, pro Jahr Verspätung. | beantragt wird, pro Jahr Verspätung. |
Für die Berechnung des Betrags der Geldbusse wird jedes angebrochene | Für die Berechnung des Betrags der Geldbusse wird jedes angebrochene |
Jahr als ganzes Jahr berechnet. | Jahr als ganzes Jahr berechnet. |
Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Berechnung des Gegenwertes der gemäss § 4 | Modalitäten für die Berechnung des Gegenwertes der gemäss § 4 |
hinterlegten Wertpapiere, die Kosten, die antragstellenden Inhabern | hinterlegten Wertpapiere, die Kosten, die antragstellenden Inhabern |
angerechnet werden, und die Modalitäten für die Einziehung der in | angerechnet werden, und die Modalitäten für die Einziehung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Geldbusse. | vorliegendem Artikel erwähnten Geldbusse. |
§ 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäss vorliegendem | § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäss vorliegendem |
Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber bei der Hinterlegungs- und | Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse hinterlegt. | Konsignationskasse hinterlegt. |
Art. 12 - § 1 - Bei Einziehung der Geldbusse teilt die Hinterlegungs- | Art. 12 - § 1 - Bei Einziehung der Geldbusse teilt die Hinterlegungs- |
und Konsignationskasse den öffentlichen Behörden die verfügbaren | und Konsignationskasse den öffentlichen Behörden die verfügbaren |
Personalien der Eigentümer mit, die die Auszahlung des Erlöses aus | Personalien der Eigentümer mit, die die Auszahlung des Erlöses aus |
einem in Artikel 11 erwähnten Verkauf beantragt haben. | einem in Artikel 11 erwähnten Verkauf beantragt haben. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass die in § 1 erwähnten öffentlichen Behörden und legt | Königlichen Erlass die in § 1 erwähnten öffentlichen Behörden und legt |
die Modalitäten für die Mitteilung an diese öffentlichen Behörden | die Modalitäten für die Mitteilung an diese öffentlichen Behörden |
fest. | fest. |
Art. 13 - § 1 - Der König kann Gesetze, die Bestimmungen in Bezug auf | Art. 13 - § 1 - Der König kann Gesetze, die Bestimmungen in Bezug auf |
Inhaberpapiere enthalten, ganz oder teilweise abändern und/oder | Inhaberpapiere enthalten, ganz oder teilweise abändern und/oder |
aufheben, um deren Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zu | aufheben, um deren Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
§ 2 - In Bezug auf die Schuld des Föderalstaates ist der König | § 2 - In Bezug auf die Schuld des Föderalstaates ist der König |
ermächtigt: | ermächtigt: |
1. Gesetze und Vereinbarungen nach belgischen Recht abzuändern, die | 1. Gesetze und Vereinbarungen nach belgischen Recht abzuändern, die |
Vereinbarungen in Bezug auf Anleihen beinhalten, die ganz oder | Vereinbarungen in Bezug auf Anleihen beinhalten, die ganz oder |
teilweise in Inhaberpapieren verbrieft sind, um die | teilweise in Inhaberpapieren verbrieft sind, um die |
Entmaterialisierung dieser Anleihen spätestens zum 31. Dezember 2012 | Entmaterialisierung dieser Anleihen spätestens zum 31. Dezember 2012 |
beziehungsweise 31. Dezember 2013 zu ermöglichen, | beziehungsweise 31. Dezember 2013 zu ermöglichen, |
2. Ausnahmen von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 festzulegen, | 2. Ausnahmen von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 festzulegen, |
falls: | falls: |
a) besondere Bedingungen für die Ausgabe der betreffenden Anleihe die | a) besondere Bedingungen für die Ausgabe der betreffenden Anleihe die |
Abschaffung der Inhaberpapiere, in denen die Anleihe verbrieft ist, | Abschaffung der Inhaberpapiere, in denen die Anleihe verbrieft ist, |
technisch unmöglich machen oder | technisch unmöglich machen oder |
b) die betreffende Anleihe ausschliesslich im Ausland ausgegeben wird | b) die betreffende Anleihe ausschliesslich im Ausland ausgegeben wird |
oder ausländischem Recht unterliegt. | oder ausländischem Recht unterliegt. |
§ 3 - Andere Ausgeber öffentlichen Rechts ergreifen gegebenenfalls die | § 3 - Andere Ausgeber öffentlichen Rechts ergreifen gegebenenfalls die |
nötigen Massnahmen, um dem Gesetz zu genügen. | nötigen Massnahmen, um dem Gesetz zu genügen. |
Art. 14 - Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 § 4 werden mit | Art. 14 - Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 § 4 werden mit |
einer Geldbusse von 200 bis 100.000 EUR geahndet. | einer Geldbusse von 200 bis 100.000 EUR geahndet. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
Artikel erwähnten Verstösse. | Artikel erwähnten Verstösse. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 15 - Artikel 453 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches | Art. 15 - Artikel 453 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« 5. Form der in Artikel 460 vorgesehenen Wertpapiere und Bestimmungen | « 5. Form der in Artikel 460 vorgesehenen Wertpapiere und Bestimmungen |
in Bezug auf ihre Umwandlung, sofern sie von den Bestimmungen | in Bezug auf ihre Umwandlung, sofern sie von den Bestimmungen |
abweichen, die das Gesetz festlegt, ». | abweichen, die das Gesetz festlegt, ». |
Art. 16 - § 1 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 16 - § 1 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Wertpapiere sind Namenspapiere oder entmaterialisierte | « Diese Wertpapiere sind Namenspapiere oder entmaterialisierte |
Wertpapiere. » | Wertpapiere. » |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Schuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland ausgegeben | « Schuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland ausgegeben |
werden oder ausländischem Recht unterliegen, können jedoch die Form | werden oder ausländischem Recht unterliegen, können jedoch die Form |
einzelner oder globaler Inhaberpapiere annehmen. » | einzelner oder globaler Inhaberpapiere annehmen. » |
Art. 17 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 462 - Eigentümer von Inhaberpapieren oder entmaterialisierten | « Art. 462 - Eigentümer von Inhaberpapieren oder entmaterialisierten |
Wertpapieren können zu jedem Zeitpunkt beantragen, dass diese auf ihre | Wertpapieren können zu jedem Zeitpunkt beantragen, dass diese auf ihre |
Kosten in Namenspapiere umgewandelt werden. » | Kosten in Namenspapiere umgewandelt werden. » |
Art. 18 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 18 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Die Generalversammlung der Aktionäre kann beschliessen, dass das | « Die Generalversammlung der Aktionäre kann beschliessen, dass das |
Register elektronisch geführt wird. Der König kann Bedingungen | Register elektronisch geführt wird. Der König kann Bedingungen |
festlegen, die das elektronische Register erfüllen muss. » | festlegen, die das elektronische Register erfüllen muss. » |
2. Der frühere Absatz 2 Nr. 3, der Absatz 3 Nr. 3 geworden ist, wird | 2. Der frühere Absatz 2 Nr. 3, der Absatz 3 Nr. 3 geworden ist, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« 3. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und | « 3. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und |
Umwandlung von Namensaktien in entmaterialisierte Aktien, sofern die | Umwandlung von Namensaktien in entmaterialisierte Aktien, sofern die |
Satzung eine Umwandlung erlaubt, ». | Satzung eine Umwandlung erlaubt, ». |
3. Der frühere Absatz 3 Nr. 4, der Absatz 4 Nr. 4 geworden ist, wird | 3. Der frühere Absatz 3 Nr. 4, der Absatz 4 Nr. 4 geworden ist, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« 4. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und | « 4. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und |
Umwandlung auf Namen lautender Gewinnanteile in entmaterialisierte | Umwandlung auf Namen lautender Gewinnanteile in entmaterialisierte |
Gewinnanteile, sofern die Satzung eine Umwandlung erlaubt. » | Gewinnanteile, sofern die Satzung eine Umwandlung erlaubt. » |
Art. 19 - Artikel 466 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 466 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut | 1. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf globale Wertpapiere | « Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf globale Wertpapiere |
in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der | in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der |
Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung | Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung |
hinterlegt sind. Die Anzahl Inhaberpapiere, die durch diese | hinterlegt sind. Die Anzahl Inhaberpapiere, die durch diese |
Zertifikate vertreten werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » | Zertifikate vertreten werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » |
2. Ab dem 1. Januar 2014 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und | 2. Ab dem 1. Januar 2014 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und |
wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
« Absatz 2 findet keine Anwendung auf globale Schuldverschreibungen in | « Absatz 2 findet keine Anwendung auf globale Schuldverschreibungen in |
Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der | Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der |
Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer | Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer |
Liquidationseinrichtung hinterlegt sind. Die Anzahl | Liquidationseinrichtung hinterlegt sind. Die Anzahl |
Inhaberschuldverschreibungen, die durch diese Zertifikate vertreten | Inhaberschuldverschreibungen, die durch diese Zertifikate vertreten |
werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » | werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » |
Art. 20 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 20 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Das entmaterialisierte Wertpapier wird durch eine Buchung auf einem | « Das entmaterialisierte Wertpapier wird durch eine Buchung auf einem |
Konto auf den Namen seines Eigentümers oder Inhabers bei einer | Konto auf den Namen seines Eigentümers oder Inhabers bei einer |
Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer | Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer |
repräsentiert. » | repräsentiert. » |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die | « Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die |
Liquidationseinrichtungen, die mit Verwahrung der entmaterialisierten | Liquidationseinrichtungen, die mit Verwahrung der entmaterialisierten |
Wertpapiere und Liquidation der Geschäfte mit solchen Wertpapieren | Wertpapiere und Liquidation der Geschäfte mit solchen Wertpapieren |
beauftragt sind. Die Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit | beauftragt sind. Die Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit |
individuell oder allgemein pro Einrichtungskategorie von Ihm in | individuell oder allgemein pro Einrichtungskategorie von Ihm in |
Belgien zugelassen. » | Belgien zugelassen. » |
3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit | « Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit |
der Kontrolle der Einhaltung der durch oder aufgrund des vorliegenden | der Kontrolle der Einhaltung der durch oder aufgrund des vorliegenden |
Abschnitts vorgesehenen Regeln seitens der zugelassenen Kontenführer | Abschnitts vorgesehenen Regeln seitens der zugelassenen Kontenführer |
beauftragt. Für die Ausübung dieser Kontrolle, für die Auferlegung von | beauftragt. Für die Ausübung dieser Kontrolle, für die Auferlegung von |
Verwaltungssanktionen und für andere Massnahmen, die gegenüber | Verwaltungssanktionen und für andere Massnahmen, die gegenüber |
zugelassenen Kontenführern getroffen werden, macht die Kommission für | zugelassenen Kontenführern getroffen werden, macht die Kommission für |
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: | das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: |
1. gegenüber Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr | 1. gegenüber Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr |
durch das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle | durch das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle |
der Kreditinstitute zuerkannt werden, | der Kreditinstitute zuerkannt werden, |
2. gegenüber Investmentgesellschaften Gebrauch von den Befugnissen, | 2. gegenüber Investmentgesellschaften Gebrauch von den Befugnissen, |
die ihr durch das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von | die ihr durch das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von |
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die | Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die |
Anlageberater zuerkannt werden, | Anlageberater zuerkannt werden, |
3. gegenüber Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen Gebrauch von | 3. gegenüber Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen Gebrauch von |
den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die | den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
zuerkannt werden. | zuerkannt werden. |
Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter | Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter |
Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. » | Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. » |
Art. 21 - In Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt III in fine | Art. 21 - In Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt III in fine |
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 475bis mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 475bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 475bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind | « Art. 475bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind |
auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten entmaterialisierten | auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten entmaterialisierten |
Wertpapiere anwendbar. » | Wertpapiere anwendbar. » |
Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel 475ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 475ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 475ter - Ausser in Bezug auf die an einem geregelten Markt | « Art. 475ter - Ausser in Bezug auf die an einem geregelten Markt |
notierten Wertpapiere finden die Bestimmungen des vorliegenden | notierten Wertpapiere finden die Bestimmungen des vorliegenden |
Abschnitts Anwendung auf entmaterialisierte Wertpapiere, sofern der | Abschnitts Anwendung auf entmaterialisierte Wertpapiere, sofern der |
betreffende Inhaber eines Wertpapierkontos seine Zustimmung gegeben | betreffende Inhaber eines Wertpapierkontos seine Zustimmung gegeben |
hat und ohne dass der Kontenführer verpflichtet wäre, sie der | hat und ohne dass der Kontenführer verpflichtet wäre, sie der |
Liquidationseinrichtung zu übermitteln. | Liquidationseinrichtung zu übermitteln. |
Der betreffende Kontenführer trägt die zu jedem Zeitpunkt im Umlauf | Der betreffende Kontenführer trägt die zu jedem Zeitpunkt im Umlauf |
befindlichen entmaterialisierten Wertpapiere pro Wertpapierausgabe ins | befindlichen entmaterialisierten Wertpapiere pro Wertpapierausgabe ins |
Register der Namenspapiere auf seinen Namen ein. | Register der Namenspapiere auf seinen Namen ein. |
Die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe entmaterialisierter | Die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe entmaterialisierter |
Wertpapiere eines Ausgebers können ins Register der Namenspapiere nur | Wertpapiere eines Ausgebers können ins Register der Namenspapiere nur |
auf den Namen eines einzigen Kontenführers eingetragen werden. | auf den Namen eines einzigen Kontenführers eingetragen werden. |
Durch die Buchung von Wertpapieren auf einem Konto entsteht in diesem | Durch die Buchung von Wertpapieren auf einem Konto entsteht in diesem |
Fall auf die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Ausgabe, die ins | Fall auf die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Ausgabe, die ins |
Register der Namenspapiere auf den Namen des Kontenführers eingetragen | Register der Namenspapiere auf den Namen des Kontenführers eingetragen |
sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht. » | sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht. » |
Art. 23 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Weder müssen globale Aktien in Form von Globalzertifikaten, die bis | « Weder müssen globale Aktien in Form von Globalzertifikaten, die bis |
zum Ausdruck der Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer | zum Ausdruck der Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer |
Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen | Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen |
noch müssen die Nummern der Inhaberaktien, die durch diese Zertifikate | noch müssen die Nummern der Inhaberaktien, die durch diese Zertifikate |
vertreten werden, aufeinander folgen. » | vertreten werden, aufeinander folgen. » |
2. Paragraph 1 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben. |
3. In § 2 wird das Wort « Inhaberaktien » durch das Wort « Aktien » | 3. In § 2 wird das Wort « Inhaberaktien » durch das Wort « Aktien » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 486 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden | Art. 24 - Artikel 486 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Weder müssen globale Schuldverschreibungen in Form von | « Weder müssen globale Schuldverschreibungen in Form von |
Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der | Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der |
Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer | Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer |
Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen | Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen |
noch müssen die Nummern der Inhaberschuldverschreibungen, die durch | noch müssen die Nummern der Inhaberschuldverschreibungen, die durch |
diese Zertifikate vertreten werden, aufeinander folgen. » | diese Zertifikate vertreten werden, aufeinander folgen. » |
Art. 25 - Artikel 503 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 25 - Artikel 503 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Zertifikate können auf den Namen lauten oder entmaterialisiert | « Diese Zertifikate können auf den Namen lauten oder entmaterialisiert |
sein. » | sein. » |
2. Absatz 1 dritter Satz wird gestrichen. | 2. Absatz 1 dritter Satz wird gestrichen. |
3. In Absatz 3 dritter Satz wird das Wort « Inhaberpapiere » durch die | 3. In Absatz 3 dritter Satz wird das Wort « Inhaberpapiere » durch die |
Wörter « entmaterialisierte Wertpapiere » ersetzt. | Wörter « entmaterialisierte Wertpapiere » ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 26 - Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Übertragung von Namenspapieren erfolgt durch eine | « Die Übertragung von Namenspapieren erfolgt durch eine |
Abtretungserklärung, die in das sie betreffende Register eingetragen | Abtretungserklärung, die in das sie betreffende Register eingetragen |
und von Zedent und Zessionar oder von ihren Bevollmächtigten datiert | und von Zedent und Zessionar oder von ihren Bevollmächtigten datiert |
und unterzeichnet wird. | und unterzeichnet wird. |
Wird das Register elektronisch geführt, kann auch eine elektronische | Wird das Register elektronisch geführt, kann auch eine elektronische |
Abtretungserklärung mit einer fortgeschrittenen elektronischen | Abtretungserklärung mit einer fortgeschrittenen elektronischen |
Signatur, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das | Signatur, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das |
die Identität von Zedent und Zessionar bescheinigt, und gemäss den | die Identität von Zedent und Zessionar bescheinigt, und gemäss den |
anwendbaren Rechtsvorschriften von einer sicheren | anwendbaren Rechtsvorschriften von einer sicheren |
Signaturerstellungseinheit erstellt wird, eingereicht werden. | Signaturerstellungseinheit erstellt wird, eingereicht werden. |
Es steht der Gesellschaft frei, Übertragungen, die anhand der | Es steht der Gesellschaft frei, Übertragungen, die anhand der |
Korrespondenz oder anderer Unterlagen, aus denen die Einigung von | Korrespondenz oder anderer Unterlagen, aus denen die Einigung von |
Zedent und Zessionar hervorgeht, nachgewiesen werden können, | Zedent und Zessionar hervorgeht, nachgewiesen werden können, |
anzunehmen und ins Register einzutragen. » | anzunehmen und ins Register einzutragen. » |
2. Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 27 - Artikel 508 Absatz 1 dritter und vierter Satz desselben | Art. 27 - Artikel 508 Absatz 1 dritter und vierter Satz desselben |
Gesetzbuches werden gestrichen. | Gesetzbuches werden gestrichen. |
Art. 28 - Artikel 510 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 28 - Artikel 510 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« In der Satzung, in den authentischen Urkunden über die Ausgabe von | « In der Satzung, in den authentischen Urkunden über die Ausgabe von |
Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen und in jeder anderen | Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen und in jeder anderen |
Vereinbarung kann die Übertragbarkeit unter Lebenden oder der Übergang | Vereinbarung kann die Übertragbarkeit unter Lebenden oder der Übergang |
von Todes wegen von Namensaktien oder entmaterialisierten Aktien, | von Todes wegen von Namensaktien oder entmaterialisierten Aktien, |
Optionsscheinen oder allen anderen Wertpapieren, die ein Recht auf | Optionsscheinen oder allen anderen Wertpapieren, die ein Recht auf |
Erwerb von Aktien geben, Wandelschuldverschreibungen, | Erwerb von Aktien geben, Wandelschuldverschreibungen, |
Optionsschuldverschreibungen oder in Aktien rückzahlbare | Optionsschuldverschreibungen oder in Aktien rückzahlbare |
Schuldverschreibungen inbegriffen, beschränkt werden. » | Schuldverschreibungen inbegriffen, beschränkt werden. » |
Art. 29 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 29 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. | 1. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. |
2. In § 2 Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
« Entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt haben, | « Entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt haben, |
dass sie ihre Abtretung ablehnen, werden von Rechts wegen in | dass sie ihre Abtretung ablehnen, werden von Rechts wegen in |
Namenspapiere umgewandelt und vom Ausgeber ins Register der | Namenspapiere umgewandelt und vom Ausgeber ins Register der |
Namenspapiere eingetragen. » | Namenspapiere eingetragen. » |
3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 30 - In Artikel 536 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 30 - In Artikel 536 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberaktien » gestrichen. | Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberaktien » gestrichen. |
Art. 31 - In Artikel 571 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 31 - In Artikel 571 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberschuldverschreibungen » | Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberschuldverschreibungen » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 32 - Artikel 651 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 32 - Artikel 651 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungen | KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungen |
Art. 33 - § 1 - Artikel 2 Absatz 1 des koordinierten Königlichen | Art. 33 - § 1 - Artikel 2 Absatz 1 des koordinierten Königlichen |
Erlasses Nr. 62 wird wie folgt ersetzt: | Erlasses Nr. 62 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine | « Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine |
Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes | die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich | vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich |
um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, | um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, |
Order- oder Namenspapiere nach belgischem oder ausländischem Recht | Order- oder Namenspapiere nach belgischem oder ausländischem Recht |
handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem | handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem |
Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. » | Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. » |
Art. 34 - Derselbe Königliche Erlass wird durch einen Artikel 19 mit | Art. 34 - Derselbe Königliche Erlass wird durch einen Artikel 19 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Art. 19 - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf | « Art. 19 - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf |
Finanzinstrumente anwendbar, die unter der Regelung dieses Erlasses | Finanzinstrumente anwendbar, die unter der Regelung dieses Erlasses |
gehalten werden. » | gehalten werden. » |
Art. 35 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der | Art. 35 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der |
Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, | Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 1 - Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, | « Art. 1 - Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, |
Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher | Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher |
Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen | Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen |
Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des | Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen | vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen |
Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: | Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: |
1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des | 1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des |
Ausgebers, | Ausgebers, |
2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschliesslich auf einem | 2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschliesslich auf einem |
Konto gebucht sind, | Konto gebucht sind, |
3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschliesslich | 3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschliesslich |
im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. | im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. |
In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die | In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die |
Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird. | Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird. |
Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die | Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die |
Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die | Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die |
betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht | betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht |
werden und von Konto auf Konto übertragen werden. » | werden und von Konto auf Konto übertragen werden. » |
Art. 36 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 36 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel |
13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind | « Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind |
auf entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar. » | auf entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar. » |
Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
behalten Inhaberpapiere der Staatsschuld, die am Tag des | behalten Inhaberpapiere der Staatsschuld, die am Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels im Umlauf sind, vollständig | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels im Umlauf sind, vollständig |
Wert und Gültigkeit. | Wert und Gültigkeit. |
Art. 38 - Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über | Art. 38 - Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über |
die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate, abgeändert durch | die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate, abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. April 1995, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 4. April 1995, wird wie folgt ersetzt: |
« Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate verbriefen eine | « Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate verbriefen eine |
Schuldforderung. Sie werden mit einer bestimmten Laufzeit geschaffen | Schuldforderung. Sie werden mit einer bestimmten Laufzeit geschaffen |
und nehmen die Form von Namenspapieren beziehungsweise | und nehmen die Form von Namenspapieren beziehungsweise |
entmaterialisierten Wertpapieren an, die ausschliesslich auf einem | entmaterialisierten Wertpapieren an, die ausschliesslich auf einem |
Konto gebucht sind. » | Konto gebucht sind. » |
Art. 39 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 39 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Juli 1995, werden die Wörter « Artikel 12 Absatz 2 » | Gesetz vom 15. Juli 1995, werden die Wörter « Artikel 12 Absatz 2 » |
durch die Wörter « Artikel 13bis » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 13bis » ersetzt. |
Art. 40 - Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung | Art. 40 - Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung |
des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank wird durch folgenden | des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten | « Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten |
und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in | und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in |
Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten | Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten |
und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ist auf | und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ist auf |
Schuldforderungen anwendbar, die die Bank zur Deckung ihrer | Schuldforderungen anwendbar, die die Bank zur Deckung ihrer |
Kreditgeschäfte in Pfand nimmt. » | Kreditgeschäfte in Pfand nimmt. » |
Art. 41 - Die Artikel 19 und 35 des Gesetzes vom 15. Juli 1998 zur | Art. 41 - Die Artikel 19 und 35 des Gesetzes vom 15. Juli 1998 zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente |
und Systeme zur Wertpapierverrechnung werden aufgehoben. | und Systeme zur Wertpapierverrechnung werden aufgehoben. |
Art. 42 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung | Art. 42 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung |
der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von | der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von |
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und | Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und |
-abrechnungssystemen wird wie folgt ersetzt: | -abrechnungssystemen wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht | « § 3 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht |
man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen als | man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen als |
Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten | Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten |
beziehungsweise besondere Vorzugsrechte auf realisierbare Aktiva | beziehungsweise besondere Vorzugsrechte auf realisierbare Aktiva |
(einschliesslich Guthaben und Schuldforderungen) nach belgischem oder | (einschliesslich Guthaben und Schuldforderungen) nach belgischem oder |
ausländischem Recht zugunsten von Teilnehmern, einer Zentralbank eines | ausländischem Recht zugunsten von Teilnehmern, einer Zentralbank eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen |
Zentralbank für ihre Zentralbankgeschäfte mit einer Vertragspartei. » | Zentralbank für ihre Zentralbankgeschäfte mit einer Vertragspartei. » |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 43 - Die Artikel 1 bis 15, 17, 18 Nr. 1, 19 Nr. 1, 20 bis 22, 23 | Art. 43 - Die Artikel 1 bis 15, 17, 18 Nr. 1, 19 Nr. 1, 20 bis 22, 23 |
Nr. 1, 24, 26 Nr. 1, 32, 33, 34 § 2, 36 und 39 bis 42 treten am Tag | Nr. 1, 24, 26 Nr. 1, 32, 33, 34 § 2, 36 und 39 bis 42 treten am Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 16, 18 Nr. 2 und 3, 19 Nr. 2, 23 Nr. 2 und 3, 25, 26 Nr. | Die Artikel 16, 18 Nr. 2 und 3, 19 Nr. 2, 23 Nr. 2 und 3, 25, 26 Nr. |
2, 27 bis 31 und 38 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. | 2, 27 bis 31 und 38 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Der König legt das Datum für das In-Kraft-Treten der Artikel 35 und 37 | Der König legt das Datum für das In-Kraft-Treten der Artikel 35 und 37 |
fest. | fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |