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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing
titres au porteur van de effecten aan toonder
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 14
14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur, établi par december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder,
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2005 portant vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de
suppression des titres au porteur. effecten aan toonder.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abschaffung der Inhaberpapiere 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abschaffung der Inhaberpapiere
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. « Wertpapieren »: 1. « Wertpapieren »:
- Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen, Optionsscheine und - Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen, Optionsscheine und
Zertifikate, die von Gesellschaften belgischen Rechts gemäss dem Zertifikate, die von Gesellschaften belgischen Rechts gemäss dem
Gesellschaftsgesetzbuch ausgegebenen werden, Gesellschaftsgesetzbuch ausgegebenen werden,
- Wertpapiere der Staatsschuld wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 2. - Wertpapiere der Staatsschuld wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 2.
Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die
geldpolitischen Instrumente aufgezählt, geldpolitischen Instrumente aufgezählt,
- andere von einer Person belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere, - andere von einer Person belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere,
die eine finanzielle Forderung gegenüber dem Ausgeber beinhalten, die eine finanzielle Forderung gegenüber dem Ausgeber beinhalten,
2. « Ausgebern »: Personen, die Hauptschuldner der mit den 2. « Ausgebern »: Personen, die Hauptschuldner der mit den
Wertpapieren verbundenen Rechte sind, Wertpapieren verbundenen Rechte sind,
3. « geregeltem Markt »: geregelte Märkte wie in Artikel 2 Nr. 3 des 3. « geregeltem Markt »: geregelte Märkte wie in Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
und die Finanzdienstleistungen bestimmt, und die Finanzdienstleistungen bestimmt,
4. « koordiniertem Königlichem Erlass Nr. 62 »: den Königlichen Erlass 4. « koordiniertem Königlichem Erlass Nr. 62 »: den Königlichen Erlass
Nr. 62 vom 10. November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen Nr. 62 vom 10. November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen
Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen
Instrumenten, koordiniert am 27. Januar 2004, Instrumenten, koordiniert am 27. Januar 2004,
5. « zugelassenen Kontenführern »: 5. « zugelassenen Kontenführern »:
- zugelassene Kontenführer wie in den Artikeln 468 und folgenden des - zugelassene Kontenführer wie in den Artikeln 468 und folgenden des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt,
- Mitglieder wie im koordinierten Königlichen Erlass Nr. 62 erwähnt, - Mitglieder wie im koordinierten Königlichen Erlass Nr. 62 erwähnt,
- kontenführende Einrichtungen wie im Gesetz vom 2. Januar 1991 über - kontenführende Einrichtungen wie im Gesetz vom 2. Januar 1991 über
den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen
Instrumente erwähnt. Instrumente erwähnt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten nicht als Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten nicht als
Wertpapiere: Wertpapiere:
- Handelspapiere, - Handelspapiere,
- Inhaberschuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland - Inhaberschuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland
ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, ausser für die ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, ausser für die
Anwendung von Artikel 4, Anwendung von Artikel 4,
- in Nr. 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, - in Nr. 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere,
sofern sie ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder sofern sie ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder
ausländischem Recht unterliegen, ausser für die Anwendung von Artikel ausländischem Recht unterliegen, ausser für die Anwendung von Artikel
4. 4.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abschaffung der Inhaberpapiere KAPITEL II - Bestimmungen zur Abschaffung der Inhaberpapiere
Art. 3 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Ausgeber Wertpapiere nur Art. 3 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Ausgeber Wertpapiere nur
noch als Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben. noch als Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben.
§ 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Gedankenstrich erwähnte § 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Gedankenstrich erwähnte
Wertpapiere, die aufgrund von § 1 als entmaterialisierte Wertpapiere Wertpapiere, die aufgrund von § 1 als entmaterialisierte Wertpapiere
ausgegeben werden, werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den ausgegeben werden, werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den
Namen ihres Eigentümers oder Inhabers beim Ausgeber, bei einer Namen ihres Eigentümers oder Inhabers beim Ausgeber, bei einer
Liquidationseinrichtung oder bei einem Mitglied im Sinne des Liquidationseinrichtung oder bei einem Mitglied im Sinne des
koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 repräsentiert. koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 repräsentiert.
Ausgeber belgischen Rechts, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Ausgeber belgischen Rechts, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter
Gedankenstrich erwähnte Inhaberpapiere ausgegeben haben, müssen bis Gedankenstrich erwähnte Inhaberpapiere ausgegeben haben, müssen bis
zum 31. Dezember 2007 einschliesslich entweder mit einer in Artikel 1 zum 31. Dezember 2007 einschliesslich entweder mit einer in Artikel 1
Nr. 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten Nr. 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten
Liquidationseinrichtung oder mit einem der in diesem Königlichen Liquidationseinrichtung oder mit einem der in diesem Königlichen
Erlass erwähnten Mitglieder die nötigen Massnahmen ergreifen, damit Erlass erwähnten Mitglieder die nötigen Massnahmen ergreifen, damit
die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe einbehalten wird, es sei die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe einbehalten wird, es sei
denn, der Ausgeber nimmt diese Wertpapiere selbst in Verwahrung. denn, der Ausgeber nimmt diese Wertpapiere selbst in Verwahrung.
Ausgeber belgischen Rechts, die solche entmaterialisierten Wertpapiere Ausgeber belgischen Rechts, die solche entmaterialisierten Wertpapiere
ab dem 1. Januar 2008 ausgeben möchten, müssen vor der Ausgabe ab dem 1. Januar 2008 ausgeben möchten, müssen vor der Ausgabe
dieselben Massnahmen ergreifen. dieselben Massnahmen ergreifen.
Der betreffende Ausgeber veröffentlicht unverzüglich eine Der betreffende Ausgeber veröffentlicht unverzüglich eine
Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung beziehungsweise Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung beziehungsweise
dem Mitglied, die/das er für die betreffende Ausgabe von Wertpapieren dem Mitglied, die/das er für die betreffende Ausgabe von Wertpapieren
bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in
jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und
französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite des französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite des
Ausgebers zu veröffentlichen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, muss Ausgebers zu veröffentlichen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, muss
diese Bekanntmachung bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt diese Bekanntmachung bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt
werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 4 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen in Artikel 2 erwähnte Art. 4 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen in Artikel 2 erwähnte
Inhaberpapiere, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, und im Inhaberpapiere, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, und im
Ausland ausgegebene Inhaberpapiere, die ausländischem Recht Ausland ausgegebene Inhaberpapiere, die ausländischem Recht
unterliegen oder von einem ausländischen Ausgeber ausgegeben worden unterliegen oder von einem ausländischen Ausgeber ausgegeben worden
sind, in Belgien nicht mehr tatsächlich ausgehändigt werden. sind, in Belgien nicht mehr tatsächlich ausgehändigt werden.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Aushändigung von Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Aushändigung von
einzelnen oder globalen Wertpapieren an Liquidationseinrichtungen, einzelnen oder globalen Wertpapieren an Liquidationseinrichtungen,
Verwahrer oder andere Einrichtungen im Hinblick auf die Verwahrer oder andere Einrichtungen im Hinblick auf die
Immobilisierung. Immobilisierung.
Art. 5 - Folgende auf einem Wertpapierkonto gebuchte Inhaberpapiere Art. 5 - Folgende auf einem Wertpapierkonto gebuchte Inhaberpapiere
werden am 1. Januar 2008 von Rechts wegen in entmaterialisierte werden am 1. Januar 2008 von Rechts wegen in entmaterialisierte
Wertpapiere umgewandelt: Wertpapiere umgewandelt:
1. in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 zweiter und dritter Gedankenstrich 1. in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 zweiter und dritter Gedankenstrich
erwähnte Inhaberpapiere, erwähnte Inhaberpapiere,
2. in Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte 2. in Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte
Wertpapiere, die an einem geregelten Markt notiert sind. Wertpapiere, die an einem geregelten Markt notiert sind.
Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Wertpapiere bei ihrer Buchung auf Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Wertpapiere bei ihrer Buchung auf
einem Wertpapierkonto ebenfalls automatisch in entmaterialisierte einem Wertpapierkonto ebenfalls automatisch in entmaterialisierte
Wertpapiere umgewandelt. Wertpapiere umgewandelt.
Dem betreffenden Konteninhaber dürfen für die von Rechts wegen Dem betreffenden Konteninhaber dürfen für die von Rechts wegen
erfolgende Umwandlung weder mittelbar noch unmittelbar Kosten erfolgende Umwandlung weder mittelbar noch unmittelbar Kosten
berechnet werden. berechnet werden.
Art. 6 - Gesellschaften belgischen Rechts, deren in Artikel 460 Absatz Art. 6 - Gesellschaften belgischen Rechts, deren in Artikel 460 Absatz
1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Wertpapiere an einem 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Wertpapiere an einem
geregelten Markt notiert sind, ändern ihre Satzung vor dem 31. geregelten Markt notiert sind, ändern ihre Satzung vor dem 31.
Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen.
In der entsprechend geänderten Satzung ist insbesondere vorzusehen, In der entsprechend geänderten Satzung ist insbesondere vorzusehen,
dass es sich bei Inhaberpapieren im Sinne von Artikel 460 Absatz 1 des dass es sich bei Inhaberpapieren im Sinne von Artikel 460 Absatz 1 des
Gesellschaftsgesetzbuches, die bereits ausgegeben und auf einem Gesellschaftsgesetzbuches, die bereits ausgegeben und auf einem
Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere
handelt. handelt.
Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem 31. Dezember Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem 31. Dezember
2007 mit einer zugelassenen Liquidationseinrichtung die nötigen 2007 mit einer zugelassenen Liquidationseinrichtung die nötigen
Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4
des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird. des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird.
Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine
Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en), die sie für Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en), die sie für
jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König nicht jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König nicht
für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige
Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im
Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen
Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und
gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft zu gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft zu
veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des
Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft
ihren Sitz hat. ihren Sitz hat.
Art. 7 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2013 beantragen die Art. 7 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2013 beantragen die
Berechtigten von Inhaberpapieren, die vor Veröffentlichung des Berechtigten von Inhaberpapieren, die vor Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes ausgegeben und nicht gemäss Artikel 5 vorliegenden Gesetzes ausgegeben und nicht gemäss Artikel 5
umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Satzungsbestimmungen oder umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Satzungsbestimmungen oder
des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Umwandlung in Namenspapiere des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Umwandlung in Namenspapiere
oder entmaterialisierte Wertpapiere. oder entmaterialisierte Wertpapiere.
§ 2 - Die Umwandlung in Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen. § 2 - Die Umwandlung in Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen.
Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere,
deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die
Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere in die durch oder Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere in die durch oder
aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung in die aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung in die
Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung. Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung.
§ 3 - Die Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere ist bei einem § 3 - Die Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere ist bei einem
zugelassenen Kontenführer oder der bestimmten Liquidationseinrichtung zugelassenen Kontenführer oder der bestimmten Liquidationseinrichtung
zu beantragen. Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der zu beantragen. Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der
Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den betreffenden Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den betreffenden
zugelassenen Kontenführer beziehungsweise die bestimmte zugelassenen Kontenführer beziehungsweise die bestimmte
Liquidationseinrichtung zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Buchung Liquidationseinrichtung zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Buchung
der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto. der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto.
Ausser in den in Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches und Ausser in den in Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches und
Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten
Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden
Inhaberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen Inhaberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen
Liquidationseinrichtung hinterlegen. Liquidationseinrichtung hinterlegen.
Der zugelassene Kontenführer muss die Inhaberpapiere, die er aufgrund Der zugelassene Kontenführer muss die Inhaberpapiere, die er aufgrund
von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick
auf die in Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches auf die in Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches
vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber
übermitteln. übermitteln.
Die Liquidationseinrichtung muss die Inhaberpapiere im Hinblick auf Die Liquidationseinrichtung muss die Inhaberpapiere im Hinblick auf
die in Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene die in Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene
Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln. Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln.
Art. 8 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2012 beantragen Berechtigte Art. 8 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2012 beantragen Berechtigte
von Inhaberpapieren, die nach Veröffentlichung des vorliegenden von Inhaberpapieren, die nach Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes und vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben und nicht gemäss Gesetzes und vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben und nicht gemäss
Artikel 5 umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Artikel 5 umgewandelt worden sind, in den Grenzen der
Satzungsbestimmungen oder des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Satzungsbestimmungen oder des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren
Umwandlung in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere. Umwandlung in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere.
§ 2 - Artikel 7 § 2 ist auf Umwandlungen in Namenspapiere anwendbar. § 2 - Artikel 7 § 2 ist auf Umwandlungen in Namenspapiere anwendbar.
§ 3 - Artikel 7 § 3 ist auf Umwandlungen in entmaterialisierte § 3 - Artikel 7 § 3 ist auf Umwandlungen in entmaterialisierte
Wertpapiere anwendbar. Wertpapiere anwendbar.
Art. 9 - Nach Ablauf der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen Art. 9 - Nach Ablauf der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen
werden Inhaberpapiere, deren Umwandlung nicht beantragt worden ist, werden Inhaberpapiere, deren Umwandlung nicht beantragt worden ist,
von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom
betreffenden Ausgeber auf einem Wertpapierkonto gebucht. betreffenden Ausgeber auf einem Wertpapierkonto gebucht.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Ausgeber die Umwandlung der von In Abweichung von Absatz 1 kann der Ausgeber die Umwandlung der von
ihm ausgegebenen Inhaberpapiere in Namenspapiere beschliessen. Dieser ihm ausgegebenen Inhaberpapiere in Namenspapiere beschliessen. Dieser
Beschluss wird spätestens am Ablauftag der auf die betreffenden Beschluss wird spätestens am Ablauftag der auf die betreffenden
Wertpapiere anwendbaren Umwandlungsfrist gefasst. Binnen einem Monat Wertpapiere anwendbaren Umwandlungsfrist gefasst. Binnen einem Monat
nach dem Beschluss werden die Wertpapiere in das Register der nach dem Beschluss werden die Wertpapiere in das Register der
Namenspapiere eingetragen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, wird Namenspapiere eingetragen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, wird
der Beschluss gemäss Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt der Beschluss gemäss Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt
gemacht. gemacht.
Bis Berechtigte sich melden und die Eintragung der Wertpapiere auf Bis Berechtigte sich melden und die Eintragung der Wertpapiere auf
ihren Namen erhalten, sind die umgewandelten Wertpapiere auf den Namen ihren Namen erhalten, sind die umgewandelten Wertpapiere auf den Namen
ihres Ausgebers eingetragen. Die Kosten für Eröffnung und Führung des ihres Ausgebers eingetragen. Die Kosten für Eröffnung und Führung des
Kontos gehen zu Lasten des Ausgebers. Kontos gehen zu Lasten des Ausgebers.
Die Eintragung der Wertpapiere auf den Namen des Ausgebers in Die Eintragung der Wertpapiere auf den Namen des Ausgebers in
Ausführung des vorliegenden Artikels verleiht dem Ausgeber nicht die Ausführung des vorliegenden Artikels verleiht dem Ausgeber nicht die
Eigenschaft als Eigentümer. Eigenschaft als Eigentümer.
Art. 10 - Die Ausübung der Rechte, die mit Inhaberpapieren verbunden Art. 10 - Die Ausübung der Rechte, die mit Inhaberpapieren verbunden
sind, deren Umwandlung nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden sind, deren Umwandlung nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes beantragt worden ist, wird ausgesetzt, bis eine Person, die Gesetzes beantragt worden ist, wird ausgesetzt, bis eine Person, die
ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, die
Eintragung der betreffenden Wertpapiere auf ihren Namen in das Eintragung der betreffenden Wertpapiere auf ihren Namen in das
Register der Namenspapiere beziehungsweise die Buchung auf ein vom Register der Namenspapiere beziehungsweise die Buchung auf ein vom
Ausgeber, von einem zugelassenen Kontenführer oder von einer Ausgeber, von einem zugelassenen Kontenführer oder von einer
Liquidationseinrichtung geführten Wertpapierkonto beantragt und Liquidationseinrichtung geführten Wertpapierkonto beantragt und
erhalten hat. erhalten hat.
Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden an einem geregelten Markt Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden an einem geregelten Markt
notierte Wertpapiere, deren Berechtigte unbekannt sind, vom Ausgeber notierte Wertpapiere, deren Berechtigte unbekannt sind, vom Ausgeber
auf einem geregelten Markt verkauft. auf einem geregelten Markt verkauft.
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan
französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit
dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels
und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die
betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach
Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung
erfolgen und wird in den drei Monaten danach vorgenommen. erfolgen und wird in den drei Monaten danach vorgenommen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf
festlegen. festlegen.
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den
Verkaufserlös anrechnen. Verkaufserlös anrechnen.
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 4 erwähnten Kosten, wird Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 4 erwähnten Kosten, wird
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen
konnte, seine Auszahlung beantragt. konnte, seine Auszahlung beantragt.
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden nicht an einem geregelten Markt § 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden nicht an einem geregelten Markt
notierte Wertpapiere, deren Berechtigte sich nicht gemeldet haben, vom notierte Wertpapiere, deren Berechtigte sich nicht gemeldet haben, vom
Ausgeber zum Verkauf angeboten. Ausgeber zum Verkauf angeboten.
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan
französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit
dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels
und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die
betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach
Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung
erfolgen. erfolgen.
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den
Verkaufserlös anrechnen. Verkaufserlös anrechnen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf
festlegen. festlegen.
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen
konnte, seine Auszahlung beantragt. konnte, seine Auszahlung beantragt.
§ 3 - Wer die Auszahlung der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 und § 3 - Wer die Auszahlung der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 und
2 erwähnten Verkauf beziehungsweise die Herausgabe der in § 4 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise die Herausgabe der in § 4
erwähnten Wertpapiere, die bei der Hinterlegungs- und erwähnten Wertpapiere, die bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse hinterlegt sind, beantragt, muss eine Geldbusse im Konsignationskasse hinterlegt sind, beantragt, muss eine Geldbusse im
Verhältnis zu der Anzahl Jahre Verspätung ab dem 31. Dezember 2015 Verhältnis zu der Anzahl Jahre Verspätung ab dem 31. Dezember 2015
entrichten. entrichten.
Der Betrag dieser Geldbusse entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme Der Betrag dieser Geldbusse entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme
beziehungsweise des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beziehungsweise des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe
beantragt wird, pro Jahr Verspätung. beantragt wird, pro Jahr Verspätung.
Für die Berechnung des Betrags der Geldbusse wird jedes angebrochene Für die Berechnung des Betrags der Geldbusse wird jedes angebrochene
Jahr als ganzes Jahr berechnet. Jahr als ganzes Jahr berechnet.
Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Berechnung des Gegenwertes der gemäss § 4 Modalitäten für die Berechnung des Gegenwertes der gemäss § 4
hinterlegten Wertpapiere, die Kosten, die antragstellenden Inhabern hinterlegten Wertpapiere, die Kosten, die antragstellenden Inhabern
angerechnet werden, und die Modalitäten für die Einziehung der in angerechnet werden, und die Modalitäten für die Einziehung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Geldbusse. vorliegendem Artikel erwähnten Geldbusse.
§ 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäss vorliegendem § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäss vorliegendem
Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber bei der Hinterlegungs- und Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse hinterlegt. Konsignationskasse hinterlegt.
Art. 12 - § 1 - Bei Einziehung der Geldbusse teilt die Hinterlegungs- Art. 12 - § 1 - Bei Einziehung der Geldbusse teilt die Hinterlegungs-
und Konsignationskasse den öffentlichen Behörden die verfügbaren und Konsignationskasse den öffentlichen Behörden die verfügbaren
Personalien der Eigentümer mit, die die Auszahlung des Erlöses aus Personalien der Eigentümer mit, die die Auszahlung des Erlöses aus
einem in Artikel 11 erwähnten Verkauf beantragt haben. einem in Artikel 11 erwähnten Verkauf beantragt haben.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass die in § 1 erwähnten öffentlichen Behörden und legt Königlichen Erlass die in § 1 erwähnten öffentlichen Behörden und legt
die Modalitäten für die Mitteilung an diese öffentlichen Behörden die Modalitäten für die Mitteilung an diese öffentlichen Behörden
fest. fest.
Art. 13 - § 1 - Der König kann Gesetze, die Bestimmungen in Bezug auf Art. 13 - § 1 - Der König kann Gesetze, die Bestimmungen in Bezug auf
Inhaberpapiere enthalten, ganz oder teilweise abändern und/oder Inhaberpapiere enthalten, ganz oder teilweise abändern und/oder
aufheben, um deren Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zu aufheben, um deren Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zu
gewährleisten. gewährleisten.
§ 2 - In Bezug auf die Schuld des Föderalstaates ist der König § 2 - In Bezug auf die Schuld des Föderalstaates ist der König
ermächtigt: ermächtigt:
1. Gesetze und Vereinbarungen nach belgischen Recht abzuändern, die 1. Gesetze und Vereinbarungen nach belgischen Recht abzuändern, die
Vereinbarungen in Bezug auf Anleihen beinhalten, die ganz oder Vereinbarungen in Bezug auf Anleihen beinhalten, die ganz oder
teilweise in Inhaberpapieren verbrieft sind, um die teilweise in Inhaberpapieren verbrieft sind, um die
Entmaterialisierung dieser Anleihen spätestens zum 31. Dezember 2012 Entmaterialisierung dieser Anleihen spätestens zum 31. Dezember 2012
beziehungsweise 31. Dezember 2013 zu ermöglichen, beziehungsweise 31. Dezember 2013 zu ermöglichen,
2. Ausnahmen von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 festzulegen, 2. Ausnahmen von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 festzulegen,
falls: falls:
a) besondere Bedingungen für die Ausgabe der betreffenden Anleihe die a) besondere Bedingungen für die Ausgabe der betreffenden Anleihe die
Abschaffung der Inhaberpapiere, in denen die Anleihe verbrieft ist, Abschaffung der Inhaberpapiere, in denen die Anleihe verbrieft ist,
technisch unmöglich machen oder technisch unmöglich machen oder
b) die betreffende Anleihe ausschliesslich im Ausland ausgegeben wird b) die betreffende Anleihe ausschliesslich im Ausland ausgegeben wird
oder ausländischem Recht unterliegt. oder ausländischem Recht unterliegt.
§ 3 - Andere Ausgeber öffentlichen Rechts ergreifen gegebenenfalls die § 3 - Andere Ausgeber öffentlichen Rechts ergreifen gegebenenfalls die
nötigen Massnahmen, um dem Gesetz zu genügen. nötigen Massnahmen, um dem Gesetz zu genügen.
Art. 14 - Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 § 4 werden mit Art. 14 - Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 § 4 werden mit
einer Geldbusse von 200 bis 100.000 EUR geahndet. einer Geldbusse von 200 bis 100.000 EUR geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden
Artikel erwähnten Verstösse. Artikel erwähnten Verstösse.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 15 - Artikel 453 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 15 - Artikel 453 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« 5. Form der in Artikel 460 vorgesehenen Wertpapiere und Bestimmungen « 5. Form der in Artikel 460 vorgesehenen Wertpapiere und Bestimmungen
in Bezug auf ihre Umwandlung, sofern sie von den Bestimmungen in Bezug auf ihre Umwandlung, sofern sie von den Bestimmungen
abweichen, die das Gesetz festlegt, ». abweichen, die das Gesetz festlegt, ».
Art. 16 - § 1 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 16 - § 1 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Wertpapiere sind Namenspapiere oder entmaterialisierte « Diese Wertpapiere sind Namenspapiere oder entmaterialisierte
Wertpapiere. » Wertpapiere. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Schuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland ausgegeben « Schuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland ausgegeben
werden oder ausländischem Recht unterliegen, können jedoch die Form werden oder ausländischem Recht unterliegen, können jedoch die Form
einzelner oder globaler Inhaberpapiere annehmen. » einzelner oder globaler Inhaberpapiere annehmen. »
Art. 17 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 462 - Eigentümer von Inhaberpapieren oder entmaterialisierten « Art. 462 - Eigentümer von Inhaberpapieren oder entmaterialisierten
Wertpapieren können zu jedem Zeitpunkt beantragen, dass diese auf ihre Wertpapieren können zu jedem Zeitpunkt beantragen, dass diese auf ihre
Kosten in Namenspapiere umgewandelt werden. » Kosten in Namenspapiere umgewandelt werden. »
Art. 18 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 18 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt:
« Die Generalversammlung der Aktionäre kann beschliessen, dass das « Die Generalversammlung der Aktionäre kann beschliessen, dass das
Register elektronisch geführt wird. Der König kann Bedingungen Register elektronisch geführt wird. Der König kann Bedingungen
festlegen, die das elektronische Register erfüllen muss. » festlegen, die das elektronische Register erfüllen muss. »
2. Der frühere Absatz 2 Nr. 3, der Absatz 3 Nr. 3 geworden ist, wird 2. Der frühere Absatz 2 Nr. 3, der Absatz 3 Nr. 3 geworden ist, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« 3. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und « 3. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und
Umwandlung von Namensaktien in entmaterialisierte Aktien, sofern die Umwandlung von Namensaktien in entmaterialisierte Aktien, sofern die
Satzung eine Umwandlung erlaubt, ». Satzung eine Umwandlung erlaubt, ».
3. Der frühere Absatz 3 Nr. 4, der Absatz 4 Nr. 4 geworden ist, wird 3. Der frühere Absatz 3 Nr. 4, der Absatz 4 Nr. 4 geworden ist, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« 4. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und « 4. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und
Umwandlung auf Namen lautender Gewinnanteile in entmaterialisierte Umwandlung auf Namen lautender Gewinnanteile in entmaterialisierte
Gewinnanteile, sofern die Satzung eine Umwandlung erlaubt. » Gewinnanteile, sofern die Satzung eine Umwandlung erlaubt. »
Art. 19 - Artikel 466 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 19 - Artikel 466 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut 1. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf globale Wertpapiere « Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf globale Wertpapiere
in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der
Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung
hinterlegt sind. Die Anzahl Inhaberpapiere, die durch diese hinterlegt sind. Die Anzahl Inhaberpapiere, die durch diese
Zertifikate vertreten werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » Zertifikate vertreten werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. »
2. Ab dem 1. Januar 2014 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und 2. Ab dem 1. Januar 2014 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und
wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:
« Absatz 2 findet keine Anwendung auf globale Schuldverschreibungen in « Absatz 2 findet keine Anwendung auf globale Schuldverschreibungen in
Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der
Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer
Liquidationseinrichtung hinterlegt sind. Die Anzahl Liquidationseinrichtung hinterlegt sind. Die Anzahl
Inhaberschuldverschreibungen, die durch diese Zertifikate vertreten Inhaberschuldverschreibungen, die durch diese Zertifikate vertreten
werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. »
Art. 20 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 20 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Das entmaterialisierte Wertpapier wird durch eine Buchung auf einem « Das entmaterialisierte Wertpapier wird durch eine Buchung auf einem
Konto auf den Namen seines Eigentümers oder Inhabers bei einer Konto auf den Namen seines Eigentümers oder Inhabers bei einer
Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer
repräsentiert. » repräsentiert. »
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die « Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die
Liquidationseinrichtungen, die mit Verwahrung der entmaterialisierten Liquidationseinrichtungen, die mit Verwahrung der entmaterialisierten
Wertpapiere und Liquidation der Geschäfte mit solchen Wertpapieren Wertpapiere und Liquidation der Geschäfte mit solchen Wertpapieren
beauftragt sind. Die Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit beauftragt sind. Die Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit
individuell oder allgemein pro Einrichtungskategorie von Ihm in individuell oder allgemein pro Einrichtungskategorie von Ihm in
Belgien zugelassen. » Belgien zugelassen. »
3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit « Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit
der Kontrolle der Einhaltung der durch oder aufgrund des vorliegenden der Kontrolle der Einhaltung der durch oder aufgrund des vorliegenden
Abschnitts vorgesehenen Regeln seitens der zugelassenen Kontenführer Abschnitts vorgesehenen Regeln seitens der zugelassenen Kontenführer
beauftragt. Für die Ausübung dieser Kontrolle, für die Auferlegung von beauftragt. Für die Ausübung dieser Kontrolle, für die Auferlegung von
Verwaltungssanktionen und für andere Massnahmen, die gegenüber Verwaltungssanktionen und für andere Massnahmen, die gegenüber
zugelassenen Kontenführern getroffen werden, macht die Kommission für zugelassenen Kontenführern getroffen werden, macht die Kommission für
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen:
1. gegenüber Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr 1. gegenüber Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr
durch das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle durch das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
der Kreditinstitute zuerkannt werden, der Kreditinstitute zuerkannt werden,
2. gegenüber Investmentgesellschaften Gebrauch von den Befugnissen, 2. gegenüber Investmentgesellschaften Gebrauch von den Befugnissen,
die ihr durch das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von die ihr durch das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die
Anlageberater zuerkannt werden, Anlageberater zuerkannt werden,
3. gegenüber Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen Gebrauch von 3. gegenüber Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen Gebrauch von
den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
zuerkannt werden. zuerkannt werden.
Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter
Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. » Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. »
Art. 21 - In Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt III in fine Art. 21 - In Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt III in fine
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 475bis mit folgendem Wortlaut desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 475bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 475bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind « Art. 475bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind
auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten entmaterialisierten auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten entmaterialisierten
Wertpapiere anwendbar. » Wertpapiere anwendbar. »
Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 475ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 475ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 475ter - Ausser in Bezug auf die an einem geregelten Markt « Art. 475ter - Ausser in Bezug auf die an einem geregelten Markt
notierten Wertpapiere finden die Bestimmungen des vorliegenden notierten Wertpapiere finden die Bestimmungen des vorliegenden
Abschnitts Anwendung auf entmaterialisierte Wertpapiere, sofern der Abschnitts Anwendung auf entmaterialisierte Wertpapiere, sofern der
betreffende Inhaber eines Wertpapierkontos seine Zustimmung gegeben betreffende Inhaber eines Wertpapierkontos seine Zustimmung gegeben
hat und ohne dass der Kontenführer verpflichtet wäre, sie der hat und ohne dass der Kontenführer verpflichtet wäre, sie der
Liquidationseinrichtung zu übermitteln. Liquidationseinrichtung zu übermitteln.
Der betreffende Kontenführer trägt die zu jedem Zeitpunkt im Umlauf Der betreffende Kontenführer trägt die zu jedem Zeitpunkt im Umlauf
befindlichen entmaterialisierten Wertpapiere pro Wertpapierausgabe ins befindlichen entmaterialisierten Wertpapiere pro Wertpapierausgabe ins
Register der Namenspapiere auf seinen Namen ein. Register der Namenspapiere auf seinen Namen ein.
Die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe entmaterialisierter Die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe entmaterialisierter
Wertpapiere eines Ausgebers können ins Register der Namenspapiere nur Wertpapiere eines Ausgebers können ins Register der Namenspapiere nur
auf den Namen eines einzigen Kontenführers eingetragen werden. auf den Namen eines einzigen Kontenführers eingetragen werden.
Durch die Buchung von Wertpapieren auf einem Konto entsteht in diesem Durch die Buchung von Wertpapieren auf einem Konto entsteht in diesem
Fall auf die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Ausgabe, die ins Fall auf die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Ausgabe, die ins
Register der Namenspapiere auf den Namen des Kontenführers eingetragen Register der Namenspapiere auf den Namen des Kontenführers eingetragen
sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht. » sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht. »
Art. 23 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 23 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« Weder müssen globale Aktien in Form von Globalzertifikaten, die bis « Weder müssen globale Aktien in Form von Globalzertifikaten, die bis
zum Ausdruck der Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer zum Ausdruck der Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer
Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen
noch müssen die Nummern der Inhaberaktien, die durch diese Zertifikate noch müssen die Nummern der Inhaberaktien, die durch diese Zertifikate
vertreten werden, aufeinander folgen. » vertreten werden, aufeinander folgen. »
2. Paragraph 1 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 wird das Wort « Inhaberaktien » durch das Wort « Aktien » 3. In § 2 wird das Wort « Inhaberaktien » durch das Wort « Aktien »
ersetzt. ersetzt.
Art. 24 - Artikel 486 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Art. 24 - Artikel 486 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Weder müssen globale Schuldverschreibungen in Form von « Weder müssen globale Schuldverschreibungen in Form von
Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der
Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer
Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen
noch müssen die Nummern der Inhaberschuldverschreibungen, die durch noch müssen die Nummern der Inhaberschuldverschreibungen, die durch
diese Zertifikate vertreten werden, aufeinander folgen. » diese Zertifikate vertreten werden, aufeinander folgen. »
Art. 25 - Artikel 503 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 25 - Artikel 503 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt:
« Diese Zertifikate können auf den Namen lauten oder entmaterialisiert « Diese Zertifikate können auf den Namen lauten oder entmaterialisiert
sein. » sein. »
2. Absatz 1 dritter Satz wird gestrichen. 2. Absatz 1 dritter Satz wird gestrichen.
3. In Absatz 3 dritter Satz wird das Wort « Inhaberpapiere » durch die 3. In Absatz 3 dritter Satz wird das Wort « Inhaberpapiere » durch die
Wörter « entmaterialisierte Wertpapiere » ersetzt. Wörter « entmaterialisierte Wertpapiere » ersetzt.
Art. 26 - Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 26 - Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Die Übertragung von Namenspapieren erfolgt durch eine « Die Übertragung von Namenspapieren erfolgt durch eine
Abtretungserklärung, die in das sie betreffende Register eingetragen Abtretungserklärung, die in das sie betreffende Register eingetragen
und von Zedent und Zessionar oder von ihren Bevollmächtigten datiert und von Zedent und Zessionar oder von ihren Bevollmächtigten datiert
und unterzeichnet wird. und unterzeichnet wird.
Wird das Register elektronisch geführt, kann auch eine elektronische Wird das Register elektronisch geführt, kann auch eine elektronische
Abtretungserklärung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Abtretungserklärung mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das Signatur, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das
die Identität von Zedent und Zessionar bescheinigt, und gemäss den die Identität von Zedent und Zessionar bescheinigt, und gemäss den
anwendbaren Rechtsvorschriften von einer sicheren anwendbaren Rechtsvorschriften von einer sicheren
Signaturerstellungseinheit erstellt wird, eingereicht werden. Signaturerstellungseinheit erstellt wird, eingereicht werden.
Es steht der Gesellschaft frei, Übertragungen, die anhand der Es steht der Gesellschaft frei, Übertragungen, die anhand der
Korrespondenz oder anderer Unterlagen, aus denen die Einigung von Korrespondenz oder anderer Unterlagen, aus denen die Einigung von
Zedent und Zessionar hervorgeht, nachgewiesen werden können, Zedent und Zessionar hervorgeht, nachgewiesen werden können,
anzunehmen und ins Register einzutragen. » anzunehmen und ins Register einzutragen. »
2. Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. 2. Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 27 - Artikel 508 Absatz 1 dritter und vierter Satz desselben Art. 27 - Artikel 508 Absatz 1 dritter und vierter Satz desselben
Gesetzbuches werden gestrichen. Gesetzbuches werden gestrichen.
Art. 28 - Artikel 510 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 28 - Artikel 510 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« In der Satzung, in den authentischen Urkunden über die Ausgabe von « In der Satzung, in den authentischen Urkunden über die Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen und in jeder anderen Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen und in jeder anderen
Vereinbarung kann die Übertragbarkeit unter Lebenden oder der Übergang Vereinbarung kann die Übertragbarkeit unter Lebenden oder der Übergang
von Todes wegen von Namensaktien oder entmaterialisierten Aktien, von Todes wegen von Namensaktien oder entmaterialisierten Aktien,
Optionsscheinen oder allen anderen Wertpapieren, die ein Recht auf Optionsscheinen oder allen anderen Wertpapieren, die ein Recht auf
Erwerb von Aktien geben, Wandelschuldverschreibungen, Erwerb von Aktien geben, Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen oder in Aktien rückzahlbare Optionsschuldverschreibungen oder in Aktien rückzahlbare
Schuldverschreibungen inbegriffen, beschränkt werden. » Schuldverschreibungen inbegriffen, beschränkt werden. »
Art. 29 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 29 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. 1. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
2. In § 2 Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 2. In § 2 Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
« Entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt haben, « Entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt haben,
dass sie ihre Abtretung ablehnen, werden von Rechts wegen in dass sie ihre Abtretung ablehnen, werden von Rechts wegen in
Namenspapiere umgewandelt und vom Ausgeber ins Register der Namenspapiere umgewandelt und vom Ausgeber ins Register der
Namenspapiere eingetragen. » Namenspapiere eingetragen. »
3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 30 - In Artikel 536 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 30 - In Artikel 536 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberaktien » gestrichen. Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberaktien » gestrichen.
Art. 31 - In Artikel 571 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 31 - In Artikel 571 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberschuldverschreibungen » Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberschuldverschreibungen »
gestrichen. gestrichen.
Art. 32 - Artikel 651 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches wird Art. 32 - Artikel 651 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungen KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungen
Art. 33 - § 1 - Artikel 2 Absatz 1 des koordinierten Königlichen Art. 33 - § 1 - Artikel 2 Absatz 1 des koordinierten Königlichen
Erlasses Nr. 62 wird wie folgt ersetzt: Erlasses Nr. 62 wird wie folgt ersetzt:
« Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine « Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine
Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes
vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich
um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-,
Order- oder Namenspapiere nach belgischem oder ausländischem Recht Order- oder Namenspapiere nach belgischem oder ausländischem Recht
handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem
Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. » Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. »
Art. 34 - Derselbe Königliche Erlass wird durch einen Artikel 19 mit Art. 34 - Derselbe Königliche Erlass wird durch einen Artikel 19 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Art. 19 - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf « Art. 19 - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf
Finanzinstrumente anwendbar, die unter der Regelung dieses Erlasses Finanzinstrumente anwendbar, die unter der Regelung dieses Erlasses
gehalten werden. » gehalten werden. »
Art. 35 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Art. 35 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der
Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente,
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 1 - Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, « Art. 1 - Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen,
Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher
Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen
Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen
Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: Sektors gleichstellt, ist verbrieft in:
1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des 1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des
Ausgebers, Ausgebers,
2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschliesslich auf einem 2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschliesslich auf einem
Konto gebucht sind, Konto gebucht sind,
3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschliesslich 3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschliesslich
im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen.
In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die
Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird. Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird.
Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die
Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die
betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht
werden und von Konto auf Konto übertragen werden. » werden und von Konto auf Konto übertragen werden. »
Art. 36 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 36 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel
13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind « Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind
auf entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar. » auf entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar. »
Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
behalten Inhaberpapiere der Staatsschuld, die am Tag des behalten Inhaberpapiere der Staatsschuld, die am Tag des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels im Umlauf sind, vollständig In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels im Umlauf sind, vollständig
Wert und Gültigkeit. Wert und Gültigkeit.
Art. 38 - Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über Art. 38 - Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über
die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate, abgeändert durch die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate, abgeändert durch
das Gesetz vom 4. April 1995, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 4. April 1995, wird wie folgt ersetzt:
« Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate verbriefen eine « Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate verbriefen eine
Schuldforderung. Sie werden mit einer bestimmten Laufzeit geschaffen Schuldforderung. Sie werden mit einer bestimmten Laufzeit geschaffen
und nehmen die Form von Namenspapieren beziehungsweise und nehmen die Form von Namenspapieren beziehungsweise
entmaterialisierten Wertpapieren an, die ausschliesslich auf einem entmaterialisierten Wertpapieren an, die ausschliesslich auf einem
Konto gebucht sind. » Konto gebucht sind. »
Art. 39 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 39 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Juli 1995, werden die Wörter « Artikel 12 Absatz 2 » Gesetz vom 15. Juli 1995, werden die Wörter « Artikel 12 Absatz 2 »
durch die Wörter « Artikel 13bis » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 13bis » ersetzt.
Art. 40 - Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung Art. 40 - Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung
des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank wird durch folgenden des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten « Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten
und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in
Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten
und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ist auf und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ist auf
Schuldforderungen anwendbar, die die Bank zur Deckung ihrer Schuldforderungen anwendbar, die die Bank zur Deckung ihrer
Kreditgeschäfte in Pfand nimmt. » Kreditgeschäfte in Pfand nimmt. »
Art. 41 - Die Artikel 19 und 35 des Gesetzes vom 15. Juli 1998 zur Art. 41 - Die Artikel 19 und 35 des Gesetzes vom 15. Juli 1998 zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente
und Systeme zur Wertpapierverrechnung werden aufgehoben. und Systeme zur Wertpapierverrechnung werden aufgehoben.
Art. 42 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung Art. 42 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung
der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen wird wie folgt ersetzt: -abrechnungssystemen wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht « § 3 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht
man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen als man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen als
Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten
beziehungsweise besondere Vorzugsrechte auf realisierbare Aktiva beziehungsweise besondere Vorzugsrechte auf realisierbare Aktiva
(einschliesslich Guthaben und Schuldforderungen) nach belgischem oder (einschliesslich Guthaben und Schuldforderungen) nach belgischem oder
ausländischem Recht zugunsten von Teilnehmern, einer Zentralbank eines ausländischem Recht zugunsten von Teilnehmern, einer Zentralbank eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen
Zentralbank für ihre Zentralbankgeschäfte mit einer Vertragspartei. » Zentralbank für ihre Zentralbankgeschäfte mit einer Vertragspartei. »
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 43 - Die Artikel 1 bis 15, 17, 18 Nr. 1, 19 Nr. 1, 20 bis 22, 23 Art. 43 - Die Artikel 1 bis 15, 17, 18 Nr. 1, 19 Nr. 1, 20 bis 22, 23
Nr. 1, 24, 26 Nr. 1, 32, 33, 34 § 2, 36 und 39 bis 42 treten am Tag Nr. 1, 24, 26 Nr. 1, 32, 33, 34 § 2, 36 und 39 bis 42 treten am Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 16, 18 Nr. 2 und 3, 19 Nr. 2, 23 Nr. 2 und 3, 25, 26 Nr. Die Artikel 16, 18 Nr. 2 und 3, 19 Nr. 2, 23 Nr. 2 und 3, 25, 26 Nr.
2, 27 bis 31 und 38 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. 2, 27 bis 31 und 38 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der König legt das Datum für das In-Kraft-Treten der Artikel 35 und 37 Der König legt das Datum für das In-Kraft-Treten der Artikel 35 und 37
fest. fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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