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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot
types d'information associés aux informations visées à l'article 3, bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens
alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot
des personnes physiques regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes,
aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid,
1983 organisant un Registre national des personnes physiques, établi van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling
déterminant les types d'information associés aux informations visées à van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in
l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van
Registre national des personnes physiques. een Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Festlegung aller Majestät zur Unterschrift vorzulegen, dient der Festlegung aller
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 13 des Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 13 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen Informationen der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen Informationen
verbunden sind. verbunden sind.
Wie der Staatsrat in seinem Gutachten vom 11. April 2005 bemerkt, kann Wie der Staatsrat in seinem Gutachten vom 11. April 2005 bemerkt, kann
der König auf der Grundlage von Artikel 108 der Verfassung aus dem der König auf der Grundlage von Artikel 108 der Verfassung aus dem
Prinzip des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner Prinzip des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner
allgemeinen Ordnung die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen allgemeinen Ordnung die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen
ziehen, und zwar gemäss dem Geist, der dem Gesetz bei seinem Entwurf ziehen, und zwar gemäss dem Geist, der dem Gesetz bei seinem Entwurf
zugrunde gelegen hat, und dem durch das Gesetz angestrebten Ziel. zugrunde gelegen hat, und dem durch das Gesetz angestrebten Ziel.
In vorerwähntem Gesetz vom 8. August 1983 sind die Daten bestimmt, die In vorerwähntem Gesetz vom 8. August 1983 sind die Daten bestimmt, die
im Nationalregister registriert und gespeichert werden müssen. im Nationalregister registriert und gespeichert werden müssen.
Es sei hier daran erinnert, dass die im Nationalregister enthaltenen Es sei hier daran erinnert, dass die im Nationalregister enthaltenen
Informationen ihren Ursprung in den Bevölkerungsregistern finden. Informationen ihren Ursprung in den Bevölkerungsregistern finden.
Diese Register sind aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die Diese Register sind aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die
allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister im Hinblick allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister im Hinblick
auf die Durchführung exakter Volkszählungen und die Erfassung von auf die Durchführung exakter Volkszählungen und die Erfassung von
Bevölkerungsbewegungen in jeder Gemeinde geschaffen worden. Bevölkerungsbewegungen in jeder Gemeinde geschaffen worden.
Diese Register sind dann aufgrund der Ergebnisse der im Diese Register sind dann aufgrund der Ergebnisse der im
Zehnjahresrhythmus durchgeführten allgemeinen Volkszählungen stetig Zehnjahresrhythmus durchgeführten allgemeinen Volkszählungen stetig
berichtigt und ergänzt worden; auch wird darin jede Verlegung des berichtigt und ergänzt worden; auch wird darin jede Verlegung des
Wohnortes von einer Gemeinde in eine andere erfasst. Wohnortes von einer Gemeinde in eine andere erfasst.
In den Bevölkerungsregistern werden somit präzise Daten zur In den Bevölkerungsregistern werden somit präzise Daten zur
Identifizierung und Lokalisierung der Personen, die darin eingetragen Identifizierung und Lokalisierung der Personen, die darin eingetragen
sein müssen, gespeichert und fortgeschrieben. Im Laufe der Zeit sind sein müssen, gespeichert und fortgeschrieben. Im Laufe der Zeit sind
andere Informationstypen hinzugekommen, weshalb die Register heute in andere Informationstypen hinzugekommen, weshalb die Register heute in
verschiedenen Bereichen die Grundlage der Verwaltungsarbeit bilden. verschiedenen Bereichen die Grundlage der Verwaltungsarbeit bilden.
Im Zuge der fortschreitenden Informatisierung der Verwaltungsbestände Im Zuge der fortschreitenden Informatisierung der Verwaltungsbestände
und aufgrund der Notwendigkeit die Fortschreibung dieser Bestände zu und aufgrund der Notwendigkeit die Fortschreibung dieser Bestände zu
rationalisieren ist 1968 beschlossen worden, beim Ministerium des rationalisieren ist 1968 beschlossen worden, beim Ministerium des
Öffentlichen Dienstes ein Nationalregister der natürlichen Personen Öffentlichen Dienstes ein Nationalregister der natürlichen Personen
mit den Erkennungs- und Lokalisierungsdaten der Personen, die in den mit den Erkennungs- und Lokalisierungsdaten der Personen, die in den
von den Gemeinden geführten Bevölkerungsregistern eingetragen sind, von den Gemeinden geführten Bevölkerungsregistern eingetragen sind,
und mit den konsularischen Registern der Belgier, die bei einem und mit den konsularischen Registern der Belgier, die bei einem
belgischen Konsulat oder einer belgischen Botschaft im Ausland belgischen Konsulat oder einer belgischen Botschaft im Ausland
registriert sind, zu schaffen. registriert sind, zu schaffen.
Damals wurde das Nationalregister nur von Gemeinden genutzt, die zu Damals wurde das Nationalregister nur von Gemeinden genutzt, die zu
einer Zusammenarbeit auf Vertragsbasis bereit waren. So ist die erste einer Zusammenarbeit auf Vertragsbasis bereit waren. So ist die erste
Liste der dem Nationalregister zu übermittelnden Daten von Liste der dem Nationalregister zu übermittelnden Daten von
Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit den ersten an das Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit den ersten an das
Nationalregister angeschlossenen Gemeinden erstellt worden, sodass die Nationalregister angeschlossenen Gemeinden erstellt worden, sodass die
Erfahrungen der Bevölkerungsdienste der Gemeinden im Bereich Erfahrungen der Bevölkerungsdienste der Gemeinden im Bereich
Identifizierung und Lokalisierung von Personen berücksichtigt werden Identifizierung und Lokalisierung von Personen berücksichtigt werden
konnten. konnten.
Der Gesetzgeber griff erst 1983 durch die Organisation eines Der Gesetzgeber griff erst 1983 durch die Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen ein. Nationalregisters der natürlichen Personen ein.
So enthält Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur So enthält Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters eine einfache Aufzählung der in Organisation eines Nationalregisters eine einfache Aufzählung der in
den meisten Verwaltungsdateien enthaltenen grundlegenden den meisten Verwaltungsdateien enthaltenen grundlegenden
Erkennungsdaten, nämlich Name und Vornamen (Nr. 1), Geburtsort und Erkennungsdaten, nämlich Name und Vornamen (Nr. 1), Geburtsort und
-datum (Nr. 2), Geschlecht (Nr. 3), Staatsangehörigkeit (Nr. 4) und -datum (Nr. 2), Geschlecht (Nr. 3), Staatsangehörigkeit (Nr. 4) und
Adresse (Nr. 5). Adresse (Nr. 5).
Weitere Informationen, das heisst Informationen in Bezug auf Sterbeort Weitere Informationen, das heisst Informationen in Bezug auf Sterbeort
und -datum (Nr. 6), Beruf (Nr. 7), Personenstand (Nr. 8) und und -datum (Nr. 6), Beruf (Nr. 7), Personenstand (Nr. 8) und
Haushaltszusammensetzung (Nr. 9), die bestimmten Diensten unverzüglich Haushaltszusammensetzung (Nr. 9), die bestimmten Diensten unverzüglich
mitgeteilt werden müssen, um die Entrichtung von nicht geschuldeten mitgeteilt werden müssen, um die Entrichtung von nicht geschuldeten
Beträgen und Einziehungskosten zu vermeiden, sind hinzugefügt worden. Beträgen und Einziehungskosten zu vermeiden, sind hinzugefügt worden.
Die Informationen über das Register, in dem natürliche Personen Die Informationen über das Register, in dem natürliche Personen
eingetragen sind, (Nr. 10) und die administrative Lage (Nr. 11) sind eingetragen sind, (Nr. 10) und die administrative Lage (Nr. 11) sind
anlässlich der Schaffung des Warteregisters für Ausländer, die sich anlässlich der Schaffung des Warteregisters für Ausländer, die sich
als Flüchtling melden oder die Anerkennung als Flüchtling beantragen, als Flüchtling melden oder die Anerkennung als Flüchtling beantragen,
eingeführt worden. eingeführt worden.
Schliesslich sind aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Schliesslich sind aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen Informationen über das Nationalregisters der natürlichen Personen Informationen über das
Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste (Nr. 12) und über das gesetzliche Zertifizierungsdienste (Nr. 12) und über das gesetzliche
Zusammenwohnen (Nr. 13) hinzugekommen. Zusammenwohnen (Nr. 13) hinzugekommen.
Tatsache bleibt also, dass der Gesetzgeber die oben erwähnten Tatsache bleibt also, dass der Gesetzgeber die oben erwähnten
Informationen nicht genau definiert. So ist für die Definition des Informationen nicht genau definiert. So ist für die Definition des
Begriffs der Haushaltszusammensetzung auf den in den Begriffs der Haushaltszusammensetzung auf den in den
Rechtsvorschriften über die Führung der Bevölkerungsregister Rechtsvorschriften über die Führung der Bevölkerungsregister
bestimmten Begriff zu verweisen. bestimmten Begriff zu verweisen.
Um eine im Nationalregister eingetragene Person einwandfrei Um eine im Nationalregister eingetragene Person einwandfrei
identifizieren und lokalisieren zu können, ist den in Artikel 3 Absatz identifizieren und lokalisieren zu können, ist den in Artikel 3 Absatz
1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten gesetzlichen 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten gesetzlichen
Informationen jedoch eine Reihe von Informationstypen (abgekürzt « IT Informationen jedoch eine Reihe von Informationstypen (abgekürzt « IT
») zugeordnet worden. ») zugeordnet worden.
Die Gesamtheit dieser Informationstypen geht aus der Verwaltungspraxis Die Gesamtheit dieser Informationstypen geht aus der Verwaltungspraxis
hervor; die Erstellung der Liste der tatsächlich im Nationalregister hervor; die Erstellung der Liste der tatsächlich im Nationalregister
gespeicherten Daten erfolgt somit in Absprache mit den Gemeinden. gespeicherten Daten erfolgt somit in Absprache mit den Gemeinden.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient gerade dieser Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses dient gerade dieser
Erstellung einer Liste der Informationstypen, die mit den gesetzlichen Erstellung einer Liste der Informationstypen, die mit den gesetzlichen
Informationen des Nationalregisters verbunden sind und von den Informationen des Nationalregisters verbunden sind und von den
Gemeinden zur Speicherung im Nationalregister übermittelt werden. Gemeinden zur Speicherung im Nationalregister übermittelt werden.
Folgende Informationstypen sind gesetzlichen Informationen zugeordnet: Folgende Informationstypen sind gesetzlichen Informationen zugeordnet:
1. Name und Vornamen: 1. Name und Vornamen:
- Familienname und Vornamen (IT 010), - Familienname und Vornamen (IT 010),
- Pseudonym - Pseudonyme oder Aliasnamen haben keinen rechtlichen Wert - Pseudonym - Pseudonyme oder Aliasnamen haben keinen rechtlichen Wert
und stehen nicht auf dem Personalausweis. Trotzdem werden die und stehen nicht auf dem Personalausweis. Trotzdem werden die
Gemeindeverwaltungen regelmässig gebeten, Pseudonyme in die Gemeindeverwaltungen regelmässig gebeten, Pseudonyme in die
Bevölkerungsregister einzutragen. Bestimmte Gemeinden stellen Bevölkerungsregister einzutragen. Bestimmte Gemeinden stellen
beispielsweise Identitätsbescheinigungen mit dem Pseudonym und dem beispielsweise Identitätsbescheinigungen mit dem Pseudonym und dem
offiziellen Namen aus (IT 011), offiziellen Namen aus (IT 011),
- Adelstitel - Adelstitel sind Teil der Identifizierung einer Person - Adelstitel - Adelstitel sind Teil der Identifizierung einer Person
und müssen in öffentlichen Urkunden genannt werden (IT 012), und müssen in öffentlichen Urkunden genannt werden (IT 012),
- Änderungen des Namens, der Vornamen und des Adelstitels (IT 013), - Änderungen des Namens, der Vornamen und des Adelstitels (IT 013),
2. Geburtsort und -datum: 2. Geburtsort und -datum:
- Geburtsort (IT 100), - Geburtsort (IT 100),
- Geburtsdatum (IT 101), - Geburtsdatum (IT 101),
3. Geschlecht: 3. Geschlecht:
- Geschlecht - Diese Information ergibt sich aus der Erkennungsnummer - Geschlecht - Diese Information ergibt sich aus der Erkennungsnummer
(IT 000), (IT 000),
- Geschlechtsänderung - Dieser Informationstyp ist geschaffen worden, - Geschlechtsänderung - Dieser Informationstyp ist geschaffen worden,
um Informationen über gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf um Informationen über gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf
Geschlechtsänderungen zu erfassen (IT 004), Geschlechtsänderungen zu erfassen (IT 004),
- Bezugsakte - Es handelt sich um den Vermerk, dass eine Akte infolge - Bezugsakte - Es handelt sich um den Vermerk, dass eine Akte infolge
der fehlerhaften Angabe des Geschlechts oder des Geburtsdatums bei der fehlerhaften Angabe des Geschlechts oder des Geburtsdatums bei
ihrer Anlegung annulliert worden ist. ihrer Anlegung annulliert worden ist.
Bezüglich der Bemerkung des Staatsrates sei daran erinnert, dass die Bezüglich der Bemerkung des Staatsrates sei daran erinnert, dass die
letzten beiden Informationen zum Überblick der Daten gehören und somit letzten beiden Informationen zum Überblick der Daten gehören und somit
niemals leichtfertig mitgeteilt werden, niemals leichtfertig mitgeteilt werden,
4. Staatsangehörigkeit: 4. Staatsangehörigkeit:
- Staatsangehörigkeit (IT 031), - Staatsangehörigkeit (IT 031),
5. Hauptwohnort: 5. Hauptwohnort:
- Gemeinde des Wohnortes (IT 001), - Gemeinde des Wohnortes (IT 001),
- Bestimmung des Hauptwohnortes - Information in Bezug auf den - Bestimmung des Hauptwohnortes - Information in Bezug auf den
Beschluss des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zur Bestimmung Beschluss des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zur Bestimmung
des Hauptwohnortes bei strittiger Wohnsituation, Beschluss des des Hauptwohnortes bei strittiger Wohnsituation, Beschluss des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Streichung beziehungsweise Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Streichung beziehungsweise
Eintragung von Amts wegen,... (IT 003), Eintragung von Amts wegen,... (IT 003),
- Eintragungserklärung - siehe vormaliges Verfahren für den - Eintragungserklärung - siehe vormaliges Verfahren für den
Wohnortswechsel, das vor dem im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 Wohnortswechsel, das vor dem im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992
über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmten über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmten
Verfahren Anwendung fand (IT 005), Verfahren Anwendung fand (IT 005),
- Meldung des Wegzugs - siehe vorerwähnter Königlicher Erlass vom 16. - Meldung des Wegzugs - siehe vorerwähnter Königlicher Erlass vom 16.
Juli 1992 (IT 019), Juli 1992 (IT 019),
- Adresse des Hauptwohnortes (IT 020), - Adresse des Hauptwohnortes (IT 020),
- Wohnort im Ausland - Adresse des Wohnortes im Ausland, die bei - Wohnort im Ausland - Adresse des Wohnortes im Ausland, die bei
Streichung wegen Wegzug ins Ausland von der diplomatischen Vertretung Streichung wegen Wegzug ins Ausland von der diplomatischen Vertretung
oder der belgischen Verwaltungsgemeinde eingegeben wird (IT 022), oder der belgischen Verwaltungsgemeinde eingegeben wird (IT 022),
- Erklärung der Adresse im Ausland - Diese Information enthält das - Erklärung der Adresse im Ausland - Diese Information enthält das
Land und gegebenenfalls die neue Adresse im Ausland, die ein Einwohner Land und gegebenenfalls die neue Adresse im Ausland, die ein Einwohner
bei einer Erklärung über den Wegzug ins Ausland mitteilt (siehe bei einer Erklärung über den Wegzug ins Ausland mitteilt (siehe
Rundschreiben an die Gemeinden vom 29. September 2003); dieser IT Rundschreiben an die Gemeinden vom 29. September 2003); dieser IT
erlaubt somit die Lokalisierung belgischer Staatsangehöriger im erlaubt somit die Lokalisierung belgischer Staatsangehöriger im
Ausland (IT 018), Ausland (IT 018),
- Postadresse im Ausland - Diese Information wird nur für Belgier mit - Postadresse im Ausland - Diese Information wird nur für Belgier mit
einem IT 022 eingegeben (IT 023), einem IT 022 eingegeben (IT 023),
- Bezugsadresse - reelle Adresse, an der bestimmte Kategorien - Bezugsadresse - reelle Adresse, an der bestimmte Kategorien
zeitweilig abwesender Personen wie Mitglieder der belgischen zeitweilig abwesender Personen wie Mitglieder der belgischen
Streitkräfte oder Diplomaten in Verwaltungsangelegenheiten kontaktiert Streitkräfte oder Diplomaten in Verwaltungsangelegenheiten kontaktiert
werden können (IT 024), werden können (IT 024),
- zeitweilige Abwesenheit - Diese Information betrifft Personen, die - zeitweilige Abwesenheit - Diese Information betrifft Personen, die
zwar körperlich abwesend sind, deren letzter Wohnort in der zwar körperlich abwesend sind, deren letzter Wohnort in der
Wohnortgemeinde jedoch weiterhin als Hauptwohnort gilt, zum Beispiel Wohnortgemeinde jedoch weiterhin als Hauptwohnort gilt, zum Beispiel
bei Unterbringung in einer Aufnahmefamilie (IT 026), bei Unterbringung in einer Aufnahmefamilie (IT 026),
- gesetzlicher Wohnsitz - für Personen, deren gesetzlicher Wohnort - gesetzlicher Wohnsitz - für Personen, deren gesetzlicher Wohnort
nicht ihr Hauptwohnort ist, beispielsweise für bestimmte nicht für nicht ihr Hauptwohnort ist, beispielsweise für bestimmte nicht für
mündig erklärte Minderjährige (IT 027), mündig erklärte Minderjährige (IT 027),
- Vermerk, wonach eine Adresse nicht mitteilbar ist - Adressen von - Vermerk, wonach eine Adresse nicht mitteilbar ist - Adressen von
Personen, die fürchten verfolgt zu werden oder bei denen die Personen, die fürchten verfolgt zu werden oder bei denen die
Gerichtsbehörden von der Mitteilung abraten (IT 252), Gerichtsbehörden von der Mitteilung abraten (IT 252),
6. Sterbeort und -datum: 6. Sterbeort und -datum:
- Sterbeort und -datum (IT 150), - Sterbeort und -datum (IT 150),
- gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über - gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über
die Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über die Todesvermutung wie bestimmt im Gesetz vom 20. August 1948 über
Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die
Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter
Sterbeurkunden (IT 151), Sterbeurkunden (IT 151),
7. Beruf: 7. Beruf:
- Beruf (IT 070), - Beruf (IT 070),
8. Personenstand: 8. Personenstand:
- Personenstand (IT 120), - Personenstand (IT 120),
9. Haushaltszusammensetzung: 9. Haushaltszusammensetzung:
- Kontaktperson des Haushalts (IT 140), - Kontaktperson des Haushalts (IT 140),
- Haushaltsmitglied (IT 141), - Haushaltsmitglied (IT 141),
10. Angabe des Registers: 10. Angabe des Registers:
- Eintragungsregister - Verweis auf die rechtliche Lage (IT 210), - Eintragungsregister - Verweis auf die rechtliche Lage (IT 210),
11. administrative Lage: 11. administrative Lage:
Diese Informationen beziehen sich auf die Verwaltung des Diese Informationen beziehen sich auf die Verwaltung des
Warteregisters, Warteregisters,
- Nummer des Ausländeramts (IT 200), - Nummer des Ausländeramts (IT 200),
- Kategorie der Person (IT 205), - Kategorie der Person (IT 205),
- administrative Lage (IT 206), - administrative Lage (IT 206),
- obligatorischer Eintragungsort (IT 207), - obligatorischer Eintragungsort (IT 207),
- provisorische nationale Nummer (IT 208), - provisorische nationale Nummer (IT 208),
- Ausweispapier (IT 211), - Ausweispapier (IT 211),
- gewählter Wohnsitz (IT 212), - gewählter Wohnsitz (IT 212),
- Aliasse (IT 213), - Aliasse (IT 213),
- angegebene Adresse (IT 214), - angegebene Adresse (IT 214),
12. Identitäts- und Signaturzertifikat: 12. Identitäts- und Signaturzertifikat:
- Identitäts- und Signaturzertifikat (IT 180), - Identitäts- und Signaturzertifikat (IT 180),
13. gesetzliches Zusammenwohnen: 13. gesetzliches Zusammenwohnen:
- gesetzliches Zusammenwohnen (IT 123). - gesetzliches Zusammenwohnen (IT 123).
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 13. Januar 2003 Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 13. Januar 2003
eine erste Stellungnahme abgegeben. Darin bat er jedoch darum, ihm eine erste Stellungnahme abgegeben. Darin bat er jedoch darum, ihm
einen neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses, der seinen Bemerkungen einen neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses, der seinen Bemerkungen
Rechnung trägt, zur Stellungnahme vorzulegen. Rechnung trägt, zur Stellungnahme vorzulegen.
So ist der Königliche Erlass dahingehend abgeändert worden, dass den So ist der Königliche Erlass dahingehend abgeändert worden, dass den
Informationstypen die gesetzliche Information, denen sie zugeordnet Informationstypen die gesetzliche Information, denen sie zugeordnet
sind, vorangestellt worden ist. sind, vorangestellt worden ist.
Am 25. September 2003 hat der Ausschuss für den Schutz des Am 25. September 2003 hat der Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens eine zweite, günstige Stellungnahme abgegeben, jedoch Privatlebens eine zweite, günstige Stellungnahme abgegeben, jedoch
unter Vorbehalt einiger Bemerkungen insbesondere in Bezug auf unter Vorbehalt einiger Bemerkungen insbesondere in Bezug auf
Geschlechtsänderung, Verschollenheit und Beruf, auf die nachstehend Geschlechtsänderung, Verschollenheit und Beruf, auf die nachstehend
geantwortet wird. geantwortet wird.
Was die Information über das Geschlecht (Nr. 4) betrifft, weist der Was die Information über das Geschlecht (Nr. 4) betrifft, weist der
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens darauf hin, dass bei Ausschuss für den Schutz des Privatlebens darauf hin, dass bei
Geschlechtsänderung die Erkennungsnummer des Nationalregisters Geschlechtsänderung die Erkennungsnummer des Nationalregisters
entsprechend angepasst werden sollte, da sie ja bereits in sich einen entsprechend angepasst werden sollte, da sie ja bereits in sich einen
Hinweis auf das Geschlecht der betreffenden Person enthält. Hinweis auf das Geschlecht der betreffenden Person enthält.
In diesem Zusammenhang erinnert der Ausschuss an die Wichtigkeit der In diesem Zusammenhang erinnert der Ausschuss an die Wichtigkeit der
Zuteilung von willkürlich gewählten Erkennungsnummern, die somit Zuteilung von willkürlich gewählten Erkennungsnummern, die somit
keinen Hinweis auf personenbezogene Daten mehr enthalten würden. keinen Hinweis auf personenbezogene Daten mehr enthalten würden.
Die vom Ausschuss geforderte Umwandlung der Erkennungsnummer in eine Die vom Ausschuss geforderte Umwandlung der Erkennungsnummer in eine
Nummer ohne Hinweis auf personenbezogene Daten würde allerdings einen Nummer ohne Hinweis auf personenbezogene Daten würde allerdings einen
Aufwand erfordern, der im Vergleich zum Belang dieser Reform (Vorteil Aufwand erfordern, der im Vergleich zum Belang dieser Reform (Vorteil
für den Schutz des Privatlebens) in keinem Verhältnis zu dem Aufwand für den Schutz des Privatlebens) in keinem Verhältnis zu dem Aufwand
(Arbeit und Kosten) für den Verwalter der Dateien stünde. (Arbeit und Kosten) für den Verwalter der Dateien stünde.
Zudem muss jeder Nutzer von Daten einer authentischen Quelle in Zudem muss jeder Nutzer von Daten einer authentischen Quelle in
Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für
die Synchronisation dieser Daten mit der authentischen Quelle sorgen. die Synchronisation dieser Daten mit der authentischen Quelle sorgen.
Grundsätzlich ist die vom Ausschuss vorgeschlagene Lösung korrekt, Grundsätzlich ist die vom Ausschuss vorgeschlagene Lösung korrekt,
doch unterliegt ihre Durchführung gewissen Prioritäten im Verhältnis doch unterliegt ihre Durchführung gewissen Prioritäten im Verhältnis
zu den verfügbaren Mitteln. zu den verfügbaren Mitteln.
Wie bereits in der Begründung zum Gesetz vom 25. März 2003 zur Wie bereits in der Begründung zum Gesetz vom 25. März 2003 zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise
erwähnt, besteht die Absicht, den Bemerkungen des Ausschusses erwähnt, besteht die Absicht, den Bemerkungen des Ausschusses
zukünftig zu entsprechen, indem langfristig auf Erkennungsnummern zukünftig zu entsprechen, indem langfristig auf Erkennungsnummern
hingearbeitet wird, die weder personenbezogene Daten noch Hinweise auf hingearbeitet wird, die weder personenbezogene Daten noch Hinweise auf
solche Daten enthalten. solche Daten enthalten.
Es erscheint allerdings nicht zweckmässig, eine solche Änderung Es erscheint allerdings nicht zweckmässig, eine solche Änderung
bereits im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorzunehmen. bereits im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorzunehmen.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat ebenfalls Bedenken Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat ebenfalls Bedenken
in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Informationstyp in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Informationstyp
Verschollenheit (IT 151) und der gesetzlichen Information über Verschollenheit (IT 151) und der gesetzlichen Information über
Sterbeort und -datum (Nr. 6) geäussert. Sterbeort und -datum (Nr. 6) geäussert.
Hierzu präzisiert der Staatsrat seinerseits, dass dieser Hierzu präzisiert der Staatsrat seinerseits, dass dieser
Informationstyp 151 nur die im Gesetz vom 20. August 1948 über Informationstyp 151 nur die im Gesetz vom 20. August 1948 über
Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die Todeserklärungen und Erklärungen über die Todesvermutung und die
Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter Übertragung und die administrative Berichtigung bestimmter
Sterbeurkunden bestimmten Fälle von Verschollenheit, das heisst Sterbeurkunden bestimmten Fälle von Verschollenheit, das heisst
gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über die gerichtliche Todeserklärungen und administrative Erklärungen über die
Todesvermutung, umfassen darf. Todesvermutung, umfassen darf.
Schliesslich beanstandet der Ausschuss wie auch bereits in seiner Schliesslich beanstandet der Ausschuss wie auch bereits in seiner
Stellungnahme über das vorerwähnte Gesetz vom 25. März 2003 die Stellungnahme über das vorerwähnte Gesetz vom 25. März 2003 die
Beibehaltung der Berufsangabe (Nr. 7) im Nationalregister, da diese Beibehaltung der Berufsangabe (Nr. 7) im Nationalregister, da diese
Angabe im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen ist und keine Angabe im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen ist und keine
gesetzliche Verpflichtung zur Meldung eines Berufswechsels besteht. gesetzliche Verpflichtung zur Meldung eines Berufswechsels besteht.
Bereits damals ist darauf hingewiesen worden, dass diese Information Bereits damals ist darauf hingewiesen worden, dass diese Information
für die Erfüllung verschiedener gesetzlicher Verpflichtungen für die Erfüllung verschiedener gesetzlicher Verpflichtungen
unerlässlich ist (siehe Erstellung der Liste der Wähler, die als unerlässlich ist (siehe Erstellung der Liste der Wähler, die als
Vorsitzende oder Beisitzer eines Wahlbürovorstandes benannt werden Vorsitzende oder Beisitzer eines Wahlbürovorstandes benannt werden
können, Erstellung von Statistiken durch das Landesamt für können, Erstellung von Statistiken durch das Landesamt für
Statistiken, Nachzeichnung der Berufslaufbahn im Rahmen der Statistiken, Nachzeichnung der Berufslaufbahn im Rahmen der
Einreichung eines Pensionsantrags,...). Einreichung eines Pensionsantrags,...).
Es leuchtet ein, dass die Berufsangabe nur dann sinnvoll ist, wenn der Es leuchtet ein, dass die Berufsangabe nur dann sinnvoll ist, wenn der
Beruf korrekt mitgeteilt wird. Daher hat der Minister des Innern die Beruf korrekt mitgeteilt wird. Daher hat der Minister des Innern die
Gemeindeverwaltungen in einem Rundschreiben vom 4. Februar 2004 Gemeindeverwaltungen in einem Rundschreiben vom 4. Februar 2004
aufgefordert die Einführung des neuen elektronischen Personalausweises aufgefordert die Einführung des neuen elektronischen Personalausweises
zu nutzen, um IT 070 über den Beruf fortzuschreiben. zu nutzen, um IT 070 über den Beruf fortzuschreiben.
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 11. April 2005 abgegeben. Der Staatsrat hat sein Gutachten am 11. April 2005 abgegeben.
In diesem Gutachten macht der Staatsrat eine Reihe von Bemerkungen, In diesem Gutachten macht der Staatsrat eine Reihe von Bemerkungen,
denen Rechnung getragen worden ist. denen Rechnung getragen worden ist.
So stellt sich der Staatsrat die Frage, ob die Angabe des Pseudonyms So stellt sich der Staatsrat die Frage, ob die Angabe des Pseudonyms
(IT 011) als Teil des Namens betrachtet werden kann. (IT 011) als Teil des Namens betrachtet werden kann.
Ferner zweifelt der Staatsrat die Notwendigkeit an, Änderungen des Ferner zweifelt der Staatsrat die Notwendigkeit an, Änderungen des
Namens, der Vornamen, des Adelstitels und des Geschlechts anzuzeigen. Namens, der Vornamen, des Adelstitels und des Geschlechts anzuzeigen.
Zudem führt der Staatsrat Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes Zudem führt der Staatsrat Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten an, aus dem abgeleitet werden Verarbeitung personenbezogener Daten an, aus dem abgeleitet werden
kann, dass Daten, die erforderlich sind « für die Wahrnehmung einer kann, dass Daten, die erforderlich sind « für die Wahrnehmung einer
Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden,
übertragen wurden », zu den Informationstypen gezählt werden können. übertragen wurden », zu den Informationstypen gezählt werden können.
Nun sind aber sowohl Pseudonyme als auch Änderungen des Namens, der Nun sind aber sowohl Pseudonyme als auch Änderungen des Namens, der
Vornamen, des Adelstitels und des Geschlechts für bestimmte Vornamen, des Adelstitels und des Geschlechts für bestimmte
öffentliche Behörden (beispielsweise Ordnungs- und Sicherheitskräfte öffentliche Behörden (beispielsweise Ordnungs- und Sicherheitskräfte
oder Steuerverwaltung) unerlässlich und notwendig, um natürliche oder Steuerverwaltung) unerlässlich und notwendig, um natürliche
Personen zu ermitteln und zu identifizieren. Personen zu ermitteln und zu identifizieren.
Was Geschlechtsänderungen betrifft, sei ebenfalls daran erinnert, dass Was Geschlechtsänderungen betrifft, sei ebenfalls daran erinnert, dass
diese Information in der Praxis nur zugänglich ist, sofern der Zugriff diese Information in der Praxis nur zugänglich ist, sofern der Zugriff
auf den Überblick über die gesetzliche Information des Geschlechts auf den Überblick über die gesetzliche Information des Geschlechts
erlaubt ist. erlaubt ist.
Schliesslich möchte der Staatsrat IT 151, vormalig « Verschollenheit Schliesslich möchte der Staatsrat IT 151, vormalig « Verschollenheit
», weiter ausgeführt sehen (siehe oben - Kommentar zum Informationstyp », weiter ausgeführt sehen (siehe oben - Kommentar zum Informationstyp
« gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die « gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die
Todesvermutung »). Todesvermutung »).
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 8. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen; Nationalregisters der natürlichen Personen;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die In der Erwägung, dass das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai
1994, 24. Januar und 12. Dezember 1997, 12. August 2000, 7. Juli 2002, 1994, 24. Januar und 12. Dezember 1997, 12. August 2000, 7. Juli 2002,
25. März 2003 und 5. August 2003, Anwendung findet; 25. März 2003 und 5. August 2003, Anwendung findet;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Anwendung findet; Anwendung findet;
Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 12/2003 und Nr. 39/2003 des Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 12/2003 und Nr. 39/2003 des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 13. Januar Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 13. Januar
beziehungsweise 25. September 2003; beziehungsweise 25. September 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.235/2 des Staatsrates vom 11. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.235/2 des Staatsrates vom 11. April
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unserer Ministerin der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unserer Ministerin der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Folgende Informationstypen sind mit den in Artikel 3 Artikel 1 - Folgende Informationstypen sind mit den in Artikel 3
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen
Informationen verbunden: Informationen verbunden:
1. Name und Vornamen: 1. Name und Vornamen:
- Familienname und Vornamen, - Familienname und Vornamen,
- Pseudonym, - Pseudonym,
- Adelstitel, - Adelstitel,
- Änderungen des Namens, der Vornamen und des Adelstitels, - Änderungen des Namens, der Vornamen und des Adelstitels,
2. Geburtsort und -datum: 2. Geburtsort und -datum:
- Geburtsort, - Geburtsort,
- Geburtsdatum, - Geburtsdatum,
3. Geschlecht: 3. Geschlecht:
- Geschlecht, - Geschlecht,
- Geschlechtsänderung, - Geschlechtsänderung,
- Bezugsakte, - Bezugsakte,
4. Staatsangehörigkeit: 4. Staatsangehörigkeit:
- Staatsangehörigkeit, - Staatsangehörigkeit,
5. Hauptwohnort: 5. Hauptwohnort:
- Gemeinde des Wohnortes, - Gemeinde des Wohnortes,
- Bestimmung des Hauptwohnortes, - Bestimmung des Hauptwohnortes,
- Eintragungserklärung, - Eintragungserklärung,
- Meldung des Wegzugs, - Meldung des Wegzugs,
- Adresse des Hauptwohnortes, - Adresse des Hauptwohnortes,
- Wohnort im Ausland, - Wohnort im Ausland,
- Erklärung der Adresse im Ausland, - Erklärung der Adresse im Ausland,
- Postadresse im Ausland, - Postadresse im Ausland,
- Bezugsadresse, - Bezugsadresse,
- zeitweilige Abwesenheit, - zeitweilige Abwesenheit,
- gesetzlicher Wohnsitz, - gesetzlicher Wohnsitz,
- Vermerk, wonach eine Adresse nicht mitteilbar ist, - Vermerk, wonach eine Adresse nicht mitteilbar ist,
6. Sterbeort und -datum: 6. Sterbeort und -datum:
- Sterbeort und -datum, - Sterbeort und -datum,
- gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die - gerichtliche Todeserklärung und administrative Erklärung über die
Todesvermutung, Todesvermutung,
7. Beruf: 7. Beruf:
- Beruf, - Beruf,
8. Personenstand: 8. Personenstand:
- Personenstand, - Personenstand,
9. Haushaltszusammensetzung: 9. Haushaltszusammensetzung:
- Kontaktperson des Haushalts, - Kontaktperson des Haushalts,
- Haushaltsmitglied, - Haushaltsmitglied,
10. Angabe des Registers: 10. Angabe des Registers:
- Eintragungsregister, - Eintragungsregister,
11. administrative Lage: 11. administrative Lage:
- Nummer des Ausländeramts, - Nummer des Ausländeramts,
- Kategorie der Person, - Kategorie der Person,
- administrative Lage, - administrative Lage,
- obligatorischer Eintragungsort, - obligatorischer Eintragungsort,
- provisorische nationale Nummer, - provisorische nationale Nummer,
- Ausweispapier, - Ausweispapier,
- gewählter Wohnsitz, - gewählter Wohnsitz,
- Aliasse, - Aliasse,
- angegebene Adresse, - angegebene Adresse,
12. Identitäts- und Signaturzertifikat: 12. Identitäts- und Signaturzertifikat:
- Identitäts- und Signaturzertifikat, - Identitäts- und Signaturzertifikat,
13. gesetzliches Zusammenwohnen: 13. gesetzliches Zusammenwohnen:
- gesetzliches Zusammenwohnen. - gesetzliches Zusammenwohnen.
Art. 2 - Unser Minister des Innern und Unsere Ministerin der Justiz Art. 2 - Unser Minister des Innern und Unsere Ministerin der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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