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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 juillet 2005 portant approbation du règlement d'ordre intérieur du jury d'examen chargé de la délivrance des brevets d'aptitude professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite agréées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 juillet 2005 portant approbation du règlement d'ordre intérieur du jury d'examen chargé de la délivrance des brevets d'aptitude professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite agréées | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 12 juillet 2005 portant approbation du règlement | ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het |
d'ordre intérieur du jury d'examen chargé de la délivrance des brevets | huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de |
d'aptitude professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des | brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend |
écoles de conduite agréées, établi par le Service central de | personeel van de erkende rijscholen, opgemaakt door de Centrale dienst |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 juillet | vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende |
2005 portant approbation du règlement d'ordre intérieur du jury | goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie |
d'examen chargé de la délivrance des brevets d'aptitude | voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het |
professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des écoles de | leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen. |
conduite agréées. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. | Gegeven te Brussel, 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
12. JULI 2005 - Ministerieller Erlass zur Billigung der | 12. JULI 2005 - Ministerieller Erlass zur Billigung der |
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der | Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der |
Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende | Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende |
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist | Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 |
§ 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; | § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 36, | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 36, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die im gemeinsamen Einvernehmen der drei Kammern des | Artikel 1 - Die im gemeinsamen Einvernehmen der drei Kammern des |
Prüfungsausschusses festgelegte und vorliegendem Erlass beigefügte | Prüfungsausschusses festgelegte und vorliegendem Erlass beigefügte |
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der | Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der |
Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende | Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende |
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, wird gebilligt. | Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, wird gebilligt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
Brüssel, den 12. Juli 2005 | Brüssel, den 12. Juli 2005 |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung der | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung der |
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der | Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der |
Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende | Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende |
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist | Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist |
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der | Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der |
Berufsbefähigungsbrevets | Berufsbefähigungsbrevets |
für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen | für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen |
Fahrschulen beauftragt ist | Fahrschulen beauftragt ist |
KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
Artikel 1 - Die Abteilung "Fahrschulen" des Dienstes Führerscheine ist | Artikel 1 - Die Abteilung "Fahrschulen" des Dienstes Führerscheine ist |
mit den Sekretariatsgeschäften beauftragt. | mit den Sekretariatsgeschäften beauftragt. |
Die Bewerber werden mindestens zehn Tage vor Prüfungsdatum mit einem | Die Bewerber werden mindestens zehn Tage vor Prüfungsdatum mit einem |
Brief, in dem Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen angegeben werden, | Brief, in dem Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen angegeben werden, |
vom Sekretariat eingeladen. | vom Sekretariat eingeladen. |
Artikel 2 - Den Vorsitz jeder Prüfungssitzung führt der Präsident des | Artikel 2 - Den Vorsitz jeder Prüfungssitzung führt der Präsident des |
Prüfungsausschusses, der Kammerpräsident, ein Vizepräsident, ein | Prüfungsausschusses, der Kammerpräsident, ein Vizepräsident, ein |
Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A | Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A |
ist, oder - in Fällen höherer Gewalt, insofern eine genügende Anzahl | ist, oder - in Fällen höherer Gewalt, insofern eine genügende Anzahl |
Mitglieder anwesend ist - das Ausschussmitglied mit dem höchsten | Mitglieder anwesend ist - das Ausschussmitglied mit dem höchsten |
Amtsalter. | Amtsalter. |
Die Prüfungssitzung ist nur gültig, wenn beim schriftlichen | Die Prüfungssitzung ist nur gültig, wenn beim schriftlichen |
Prüfungsteil mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend | Prüfungsteil mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend |
ist. Für die anderen Prüfungsteile ist die Prüfungssitzung nur gültig, | ist. Für die anderen Prüfungsteile ist die Prüfungssitzung nur gültig, |
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. | wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden mindestens zehn Tage vor | Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden mindestens zehn Tage vor |
dem Datum der Prüfungssitzung eingeladen. Bei Verhinderung | dem Datum der Prüfungssitzung eingeladen. Bei Verhinderung |
benachrichtigen sie so schnell wie möglich das Sekretariat, das für | benachrichtigen sie so schnell wie möglich das Sekretariat, das für |
ihre Ersetzung sorgt. | ihre Ersetzung sorgt. |
Artikel 3 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf keine | Artikel 3 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf keine |
Prüfungsfragen stellen, wenn die Prüfung von einem Bewerber abgelegt | Prüfungsfragen stellen, wenn die Prüfung von einem Bewerber abgelegt |
wird, der mit ihm bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder | wird, der mit ihm bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder |
verschwägert ist beziehungsweise aus seiner Schule oder aus seinem | verschwägert ist beziehungsweise aus seiner Schule oder aus seinem |
Ausbildungszentrum kommt. | Ausbildungszentrum kommt. |
Der Vorsitzende der Prüfungssitzung kann ein Mitglied auffordern, in | Der Vorsitzende der Prüfungssitzung kann ein Mitglied auffordern, in |
Ausstand zu treten. Ein Mitglied kann aus persönlichen Gründen in | Ausstand zu treten. Ein Mitglied kann aus persönlichen Gründen in |
Ausstand treten. | Ausstand treten. |
Jeder von einem Bewerber eingereichte Antrag auf Ablehnung eines | Jeder von einem Bewerber eingereichte Antrag auf Ablehnung eines |
Mitglieds des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden der | Mitglieds des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden der |
Prüfungssitzung überprüft, der nach Anhörung der Parteien ohne | Prüfungssitzung überprüft, der nach Anhörung der Parteien ohne |
Berufungsmöglichkeit eine Entscheidung trifft. | Berufungsmöglichkeit eine Entscheidung trifft. |
Artikel 4 - Der Vorsitzende der Prüfungssitzung sorgt mit der Hilfe | Artikel 4 - Der Vorsitzende der Prüfungssitzung sorgt mit der Hilfe |
des Sekretärs für einen ordnungsgemässen Prüfungsverlauf. | des Sekretärs für einen ordnungsgemässen Prüfungsverlauf. |
KAPITEL II - Schriftlicher Prüfungsteil | KAPITEL II - Schriftlicher Prüfungsteil |
Artikel 5 - Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter sorgt für die | Artikel 5 - Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter sorgt für die |
Ausarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils. | Ausarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils. |
Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter bestimmt die Mitglieder | Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter bestimmt die Mitglieder |
des Prüfungsausschusses, die mit der Verbesserung des schriftlichen | des Prüfungsausschusses, die mit der Verbesserung des schriftlichen |
Prüfungsteils beauftragt werden. | Prüfungsteils beauftragt werden. |
Die Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen wird sichergestellt: Die | Die Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen wird sichergestellt: Die |
Identität jedes Bewerbers muss nach erfolgter Überprüfung bis nach | Identität jedes Bewerbers muss nach erfolgter Überprüfung bis nach |
Verbesserung der Prüfung oder einer eventuellen Prüfungsbesprechung | Verbesserung der Prüfung oder einer eventuellen Prüfungsbesprechung |
unter geschlossenem Umschlag geheim gehalten werden. | unter geschlossenem Umschlag geheim gehalten werden. |
Die Prüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses | Die Prüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses |
verbessert. Die erteilte Anzahl Punkte ist gleich dem arithmetischen | verbessert. Die erteilte Anzahl Punkte ist gleich dem arithmetischen |
Mittel der von den beiden Korrektoren erteilten Noten. Das Notenurteil | Mittel der von den beiden Korrektoren erteilten Noten. Das Notenurteil |
muss auf einem separaten Blatt stehen. Wenn nötig, nimmt das | muss auf einem separaten Blatt stehen. Wenn nötig, nimmt das |
Sekretariat mit den Korrektoren Kontakt auf. | Sekretariat mit den Korrektoren Kontakt auf. |
Binnen drei Monaten nach Mitteilung der Note darf der Bewerber darum | Binnen drei Monaten nach Mitteilung der Note darf der Bewerber darum |
bitten, seine Prüfungsunterlagen einzusehen. Er darf sich von einem | bitten, seine Prüfungsunterlagen einzusehen. Er darf sich von einem |
Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Das Sekretariat sorgt für die | Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Das Sekretariat sorgt für die |
Organisation der Einsichtnahme. | Organisation der Einsichtnahme. |
Die Prüfungsunterlagen werden ab dem Datum der Prüfung während drei | Die Prüfungsunterlagen werden ab dem Datum der Prüfung während drei |
Jahren aufbewahrt. | Jahren aufbewahrt. |
KAPITEL III - Mündlicher Prüfungsteil | KAPITEL III - Mündlicher Prüfungsteil |
Artikel 6 - Jeder mündliche Prüfungsteil wird vor mindestens zwei | Artikel 6 - Jeder mündliche Prüfungsteil wird vor mindestens zwei |
Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt, die vom Vorsitzenden der | Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt, die vom Vorsitzenden der |
Prüfungssitzung bestimmt worden sind und von denen mindestens eines, | Prüfungssitzung bestimmt worden sind und von denen mindestens eines, |
was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders fachkundig ist. | was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders fachkundig ist. |
Unabhängig vom Prüfungslehrstoff darf die Dauer der mündlichen | Unabhängig vom Prüfungslehrstoff darf die Dauer der mündlichen |
Befragung, Prüfungsbesprechung einbegriffen, grundsätzlich nicht mehr | Befragung, Prüfungsbesprechung einbegriffen, grundsätzlich nicht mehr |
als 30 Minuten betragen. | als 30 Minuten betragen. |
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das | Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das |
Ergebnis mit. | Ergebnis mit. |
KAPITEL IV - Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung | KAPITEL IV - Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung |
Artikel 7 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die | Artikel 7 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die |
Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung nach Bestehen | Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung nach Bestehen |
des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach | des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach |
Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai | Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai |
2004 vorgesehenen Praktikums. | 2004 vorgesehenen Praktikums. |
Die Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird unter | Die Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird unter |
normalen Unterrichtsbedingungen erteilt. Helfer fungieren als Bewerber | normalen Unterrichtsbedingungen erteilt. Helfer fungieren als Bewerber |
um einen Führerschein. | um einen Führerschein. |
Jede Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird vor | Jede Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird vor |
mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilt, von denen | mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilt, von denen |
mindestens eines, was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders | mindestens eines, was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders |
fachkundig ist. | fachkundig ist. |
Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens | Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens |
acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine | acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine |
anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich | anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich |
vorzubereiten. | vorzubereiten. |
Die Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, | Die Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, |
beträgt maximal fünfundvierzig Minuten. | beträgt maximal fünfundvierzig Minuten. |
Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der | Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der |
Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand | Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand |
des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
erwähnten Prüfungsprotokolls. | erwähnten Prüfungsprotokolls. |
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das | Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das |
Ergebnis mit. | Ergebnis mit. |
KAPITEL V - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für | KAPITEL V - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für |
die Bewerber um ein Brevet II und V | die Bewerber um ein Brevet II und V |
Artikel 8 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die | Artikel 8 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die |
Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des | Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des |
schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung | schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung |
des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
vorgesehenen Praktikums. | vorgesehenen Praktikums. |
Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens | Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens |
acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine | acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine |
anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich | anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich |
vorzubereiten. | vorzubereiten. |
Das Prüfungsfahrzeug muss den Bedingungen des Artikels 29 des | Das Prüfungsfahrzeug muss den Bedingungen des Artikels 29 des |
Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügen. | Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügen. |
Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen Platz im | Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen Platz im |
Fahrzeug; das Mitglied, das als Schüler fungiert, muss Inhaber des | Fahrzeug; das Mitglied, das als Schüler fungiert, muss Inhaber des |
Brevets I sein. | Brevets I sein. |
Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der | Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der |
Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand | Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand |
des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
erwähnten Prüfungsprotokolls. | erwähnten Prüfungsprotokolls. |
Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 beträgt die | Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 beträgt die |
Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, maximal | Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, maximal |
fünfundvierzig Minuten. | fünfundvierzig Minuten. |
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das | Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das |
Ergebnis mit. | Ergebnis mit. |
KAPITEL VI - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für | KAPITEL VI - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für |
die Bewerber um ein Brevet IV | die Bewerber um ein Brevet IV |
Artikel 9 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die | Artikel 9 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die |
Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des | Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des |
schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung | schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung |
des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
vorgesehenen Praktikums. | vorgesehenen Praktikums. |
Der Bewerber legt den Handhabungstest mit einem Fahrzeug ab, das den | Der Bewerber legt den Handhabungstest mit einem Fahrzeug ab, das den |
Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
genügt. Der Bewerber muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen. | genügt. Der Bewerber muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen. |
Ein Bewerber, der den Handhabungstest bestanden hat, lost das Thema | Ein Bewerber, der den Handhabungstest bestanden hat, lost das Thema |
der Unterrichtsstunde unter acht Unterrichtsthemen aus. Er verfügt | der Unterrichtsstunde unter acht Unterrichtsthemen aus. Er verfügt |
über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde an Ort und | über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde an Ort und |
Stelle schriftlich vorzubereiten. | Stelle schriftlich vorzubereiten. |
Die Musterunterrichtsstunde wird auf Privatgelände und auf der | Die Musterunterrichtsstunde wird auf Privatgelände und auf der |
öffentlichen Strasse vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses | öffentlichen Strasse vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses |
erteilt, das eine grosse Erfahrung als Motorradfahrer aufweist und als | erteilt, das eine grosse Erfahrung als Motorradfahrer aufweist und als |
Schüler fungiert. Zu diesem Zweck wird ein Fahrzeug, das den | Schüler fungiert. Zu diesem Zweck wird ein Fahrzeug, das den |
Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 | Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 |
genügt, verwendet. | genügt, verwendet. |
Der Schüler muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen. | Der Schüler muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen. |
Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die eine grosse | Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die eine grosse |
Erfahrung als Motorradfahrer aufweisen, wohnen der Prüfung bei; alle | Erfahrung als Motorradfahrer aufweisen, wohnen der Prüfung bei; alle |
Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, | Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, |
benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen | benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls. | Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls. |
Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erfolgt die | Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erfolgt die |
Übung auf öffentlicher Strasse mit einem Schüler auf dem Motorrad, der | Übung auf öffentlicher Strasse mit einem Schüler auf dem Motorrad, der |
vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des | vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des |
Prüfungsausschusses gefolgt wird. Über Funk erteilt der | Prüfungsausschusses gefolgt wird. Über Funk erteilt der |
Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die | Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die |
Dauer der Prüfung, Besprechung einbegriffen, beträgt maximal | Dauer der Prüfung, Besprechung einbegriffen, beträgt maximal |
fünfundvierzig Minuten. | fünfundvierzig Minuten. |
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das | Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das |
Ergebnis mit. | Ergebnis mit. |
KAPITEL VII - Sitzungsprotokolle | KAPITEL VII - Sitzungsprotokolle |
Artikel 10 - Im Anschluss an jede Prüfungssitzung erstellt der | Artikel 10 - Im Anschluss an jede Prüfungssitzung erstellt der |
Sekretär ein Sitzungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und von allen | Sekretär ein Sitzungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und von allen |
Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, | Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, |
sowie vom Sekretär unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden | sowie vom Sekretär unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden |
unter anderem die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung und, wenn | unter anderem die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung und, wenn |
es sich um einen mündlichen Prüfungsteil oder um eine | es sich um einen mündlichen Prüfungsteil oder um eine |
Musterunterrichtsstunde handelt, die jedem Bewerber pro | Musterunterrichtsstunde handelt, die jedem Bewerber pro |
Prüfungslehrstoff und insgesamt erteilten Noten vermerkt. | Prüfungslehrstoff und insgesamt erteilten Noten vermerkt. |
KAPITEL VIII - Brevets | KAPITEL VIII - Brevets |
Artikel 11 - Das Brevet wird in der Prüfungssprache ausgestellt. | Artikel 11 - Das Brevet wird in der Prüfungssprache ausgestellt. |
Das Brevet wird auf das Datum der Musterunterrichtsstunde ausgestellt, | Das Brevet wird auf das Datum der Musterunterrichtsstunde ausgestellt, |
was die Brevets II, III, IV und V betrifft; es wird auf das Datum des | was die Brevets II, III, IV und V betrifft; es wird auf das Datum des |
mündlichen Prüfungsteils ausgestellt, was das Brevet I betrifft. | mündlichen Prüfungsteils ausgestellt, was das Brevet I betrifft. |
Das Brevet wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses oder vom | Das Brevet wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses oder vom |
Kammerpräsidenten unterzeichnet. | Kammerpräsidenten unterzeichnet. |
KAPITEL IX - Befreiungen von bestimmten Prüfungen | KAPITEL IX - Befreiungen von bestimmten Prüfungen |
Artikel 12 - Wenn ein Bewerber den schriftlichen und den mündlichen | Artikel 12 - Wenn ein Bewerber den schriftlichen und den mündlichen |
Prüfungsteil nicht bestanden hat, werden ihm die Befreiungen, in | Prüfungsteil nicht bestanden hat, werden ihm die Befreiungen, in |
dessen Genuss er kommen kann, bei der Notifizierung des Ergebnisses | dessen Genuss er kommen kann, bei der Notifizierung des Ergebnisses |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Bei der Einschreibung für den schriftlichen und den mündlichen | Bei der Einschreibung für den schriftlichen und den mündlichen |
Prüfungsteil teilt der Bewerber die Befreiungen mit, von denen er | Prüfungsteil teilt der Bewerber die Befreiungen mit, von denen er |
Gebrauch machen möchte. | Gebrauch machen möchte. |
Artikel 13 - Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, muss der | Artikel 13 - Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, muss der |
Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen: | Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen: |
a) Prüfungslehrstoff "theoretische Kenntnisse in Sachen | a) Prüfungslehrstoff "theoretische Kenntnisse in Sachen |
Verkehrssicherheit": | Verkehrssicherheit": |
Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und | Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und |
mündlichen Prüfung 70% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der | mündlichen Prüfung 70% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der |
schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung | schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung |
gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; | gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; |
b) Prüfungslehrstoff "Mechanik, Technik und Elektrik": | b) Prüfungslehrstoff "Mechanik, Technik und Elektrik": |
Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und | Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und |
mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der | mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der |
schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung | schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung |
gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; | gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; |
c) Prüfungslehrstoff "Königlicher Erlass vom 23. März 1998 über den | c) Prüfungslehrstoff "Königlicher Erlass vom 23. März 1998 über den |
Führerschein und Königlicher Erlass vom 11. Mai 2004 über die | Führerschein und Königlicher Erlass vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sowie die diesbezüglichen | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sowie die diesbezüglichen |
Ministeriellen Rundschreiben": | Ministeriellen Rundschreiben": |
Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der | Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der |
Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der | Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der |
mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei | mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei |
Prüfungssitzungen; | Prüfungssitzungen; |
d) Prüfungslehrstoff "allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit | d) Prüfungslehrstoff "allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit |
Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen": | Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen": |
Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der | Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der |
Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der | Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der |
mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei | mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei |
Prüfungssitzungen. | Prüfungssitzungen. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung |
der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung | der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung |
der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende | der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende |
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, beigefügt zu | Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |