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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 juillet 2005 portant approbation du règlement d'ordre intérieur du jury d'examen chargé de la délivrance des brevets d'aptitude professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite agréées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 juillet 2005 portant approbation du règlement d'ordre intérieur du jury d'examen chargé de la délivrance des brevets d'aptitude professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des écoles de conduite agréées FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 12 juillet 2005 portant approbation du règlement ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het
d'ordre intérieur du jury d'examen chargé de la délivrance des brevets huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de
d'aptitude professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend
écoles de conduite agréées, établi par le Service central de personeel van de erkende rijscholen, opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 12 juillet vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende
2005 portant approbation du règlement d'ordre intérieur du jury goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie
d'examen chargé de la délivrance des brevets d'aptitude voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het
professionnelle du personnel dirigeant et enseignant des écoles de leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen.
conduite agréées.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. JULI 2005 - Ministerieller Erlass zur Billigung der 12. JULI 2005 - Ministerieller Erlass zur Billigung der
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der
Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23
§ 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990; § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 36, Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 36,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die im gemeinsamen Einvernehmen der drei Kammern des Artikel 1 - Die im gemeinsamen Einvernehmen der drei Kammern des
Prüfungsausschusses festgelegte und vorliegendem Erlass beigefügte Prüfungsausschusses festgelegte und vorliegendem Erlass beigefügte
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der
Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, wird gebilligt. Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, wird gebilligt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Brüssel, den 12. Juli 2005 Brüssel, den 12. Juli 2005
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung der
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der
Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist
Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der
Berufsbefähigungsbrevets Berufsbefähigungsbrevets
für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen
Fahrschulen beauftragt ist Fahrschulen beauftragt ist
KAPITEL I - Allgemeines KAPITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - Die Abteilung "Fahrschulen" des Dienstes Führerscheine ist Artikel 1 - Die Abteilung "Fahrschulen" des Dienstes Führerscheine ist
mit den Sekretariatsgeschäften beauftragt. mit den Sekretariatsgeschäften beauftragt.
Die Bewerber werden mindestens zehn Tage vor Prüfungsdatum mit einem Die Bewerber werden mindestens zehn Tage vor Prüfungsdatum mit einem
Brief, in dem Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen angegeben werden, Brief, in dem Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen angegeben werden,
vom Sekretariat eingeladen. vom Sekretariat eingeladen.
Artikel 2 - Den Vorsitz jeder Prüfungssitzung führt der Präsident des Artikel 2 - Den Vorsitz jeder Prüfungssitzung führt der Präsident des
Prüfungsausschusses, der Kammerpräsident, ein Vizepräsident, ein Prüfungsausschusses, der Kammerpräsident, ein Vizepräsident, ein
Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A
ist, oder - in Fällen höherer Gewalt, insofern eine genügende Anzahl ist, oder - in Fällen höherer Gewalt, insofern eine genügende Anzahl
Mitglieder anwesend ist - das Ausschussmitglied mit dem höchsten Mitglieder anwesend ist - das Ausschussmitglied mit dem höchsten
Amtsalter. Amtsalter.
Die Prüfungssitzung ist nur gültig, wenn beim schriftlichen Die Prüfungssitzung ist nur gültig, wenn beim schriftlichen
Prüfungsteil mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend Prüfungsteil mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend
ist. Für die anderen Prüfungsteile ist die Prüfungssitzung nur gültig, ist. Für die anderen Prüfungsteile ist die Prüfungssitzung nur gültig,
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden mindestens zehn Tage vor Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden mindestens zehn Tage vor
dem Datum der Prüfungssitzung eingeladen. Bei Verhinderung dem Datum der Prüfungssitzung eingeladen. Bei Verhinderung
benachrichtigen sie so schnell wie möglich das Sekretariat, das für benachrichtigen sie so schnell wie möglich das Sekretariat, das für
ihre Ersetzung sorgt. ihre Ersetzung sorgt.
Artikel 3 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf keine Artikel 3 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf keine
Prüfungsfragen stellen, wenn die Prüfung von einem Bewerber abgelegt Prüfungsfragen stellen, wenn die Prüfung von einem Bewerber abgelegt
wird, der mit ihm bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder wird, der mit ihm bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder
verschwägert ist beziehungsweise aus seiner Schule oder aus seinem verschwägert ist beziehungsweise aus seiner Schule oder aus seinem
Ausbildungszentrum kommt. Ausbildungszentrum kommt.
Der Vorsitzende der Prüfungssitzung kann ein Mitglied auffordern, in Der Vorsitzende der Prüfungssitzung kann ein Mitglied auffordern, in
Ausstand zu treten. Ein Mitglied kann aus persönlichen Gründen in Ausstand zu treten. Ein Mitglied kann aus persönlichen Gründen in
Ausstand treten. Ausstand treten.
Jeder von einem Bewerber eingereichte Antrag auf Ablehnung eines Jeder von einem Bewerber eingereichte Antrag auf Ablehnung eines
Mitglieds des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden der Mitglieds des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden der
Prüfungssitzung überprüft, der nach Anhörung der Parteien ohne Prüfungssitzung überprüft, der nach Anhörung der Parteien ohne
Berufungsmöglichkeit eine Entscheidung trifft. Berufungsmöglichkeit eine Entscheidung trifft.
Artikel 4 - Der Vorsitzende der Prüfungssitzung sorgt mit der Hilfe Artikel 4 - Der Vorsitzende der Prüfungssitzung sorgt mit der Hilfe
des Sekretärs für einen ordnungsgemässen Prüfungsverlauf. des Sekretärs für einen ordnungsgemässen Prüfungsverlauf.
KAPITEL II - Schriftlicher Prüfungsteil KAPITEL II - Schriftlicher Prüfungsteil
Artikel 5 - Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter sorgt für die Artikel 5 - Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter sorgt für die
Ausarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils. Ausarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils.
Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter bestimmt die Mitglieder Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter bestimmt die Mitglieder
des Prüfungsausschusses, die mit der Verbesserung des schriftlichen des Prüfungsausschusses, die mit der Verbesserung des schriftlichen
Prüfungsteils beauftragt werden. Prüfungsteils beauftragt werden.
Die Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen wird sichergestellt: Die Die Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen wird sichergestellt: Die
Identität jedes Bewerbers muss nach erfolgter Überprüfung bis nach Identität jedes Bewerbers muss nach erfolgter Überprüfung bis nach
Verbesserung der Prüfung oder einer eventuellen Prüfungsbesprechung Verbesserung der Prüfung oder einer eventuellen Prüfungsbesprechung
unter geschlossenem Umschlag geheim gehalten werden. unter geschlossenem Umschlag geheim gehalten werden.
Die Prüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses Die Prüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses
verbessert. Die erteilte Anzahl Punkte ist gleich dem arithmetischen verbessert. Die erteilte Anzahl Punkte ist gleich dem arithmetischen
Mittel der von den beiden Korrektoren erteilten Noten. Das Notenurteil Mittel der von den beiden Korrektoren erteilten Noten. Das Notenurteil
muss auf einem separaten Blatt stehen. Wenn nötig, nimmt das muss auf einem separaten Blatt stehen. Wenn nötig, nimmt das
Sekretariat mit den Korrektoren Kontakt auf. Sekretariat mit den Korrektoren Kontakt auf.
Binnen drei Monaten nach Mitteilung der Note darf der Bewerber darum Binnen drei Monaten nach Mitteilung der Note darf der Bewerber darum
bitten, seine Prüfungsunterlagen einzusehen. Er darf sich von einem bitten, seine Prüfungsunterlagen einzusehen. Er darf sich von einem
Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Das Sekretariat sorgt für die Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Das Sekretariat sorgt für die
Organisation der Einsichtnahme. Organisation der Einsichtnahme.
Die Prüfungsunterlagen werden ab dem Datum der Prüfung während drei Die Prüfungsunterlagen werden ab dem Datum der Prüfung während drei
Jahren aufbewahrt. Jahren aufbewahrt.
KAPITEL III - Mündlicher Prüfungsteil KAPITEL III - Mündlicher Prüfungsteil
Artikel 6 - Jeder mündliche Prüfungsteil wird vor mindestens zwei Artikel 6 - Jeder mündliche Prüfungsteil wird vor mindestens zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt, die vom Vorsitzenden der Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt, die vom Vorsitzenden der
Prüfungssitzung bestimmt worden sind und von denen mindestens eines, Prüfungssitzung bestimmt worden sind und von denen mindestens eines,
was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders fachkundig ist. was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders fachkundig ist.
Unabhängig vom Prüfungslehrstoff darf die Dauer der mündlichen Unabhängig vom Prüfungslehrstoff darf die Dauer der mündlichen
Befragung, Prüfungsbesprechung einbegriffen, grundsätzlich nicht mehr Befragung, Prüfungsbesprechung einbegriffen, grundsätzlich nicht mehr
als 30 Minuten betragen. als 30 Minuten betragen.
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das
Ergebnis mit. Ergebnis mit.
KAPITEL IV - Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung KAPITEL IV - Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung
Artikel 7 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die Artikel 7 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die
Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung nach Bestehen Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung nach Bestehen
des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach
Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai
2004 vorgesehenen Praktikums. 2004 vorgesehenen Praktikums.
Die Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird unter Die Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird unter
normalen Unterrichtsbedingungen erteilt. Helfer fungieren als Bewerber normalen Unterrichtsbedingungen erteilt. Helfer fungieren als Bewerber
um einen Führerschein. um einen Führerschein.
Jede Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird vor Jede Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird vor
mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilt, von denen mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilt, von denen
mindestens eines, was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders mindestens eines, was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders
fachkundig ist. fachkundig ist.
Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens
acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine
anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich
vorzubereiten. vorzubereiten.
Die Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, Die Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen,
beträgt maximal fünfundvierzig Minuten. beträgt maximal fünfundvierzig Minuten.
Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der
Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand
des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
erwähnten Prüfungsprotokolls. erwähnten Prüfungsprotokolls.
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das
Ergebnis mit. Ergebnis mit.
KAPITEL V - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für KAPITEL V - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für
die Bewerber um ein Brevet II und V die Bewerber um ein Brevet II und V
Artikel 8 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die Artikel 8 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die
Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des
schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung
des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
vorgesehenen Praktikums. vorgesehenen Praktikums.
Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens
acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine
anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich
vorzubereiten. vorzubereiten.
Das Prüfungsfahrzeug muss den Bedingungen des Artikels 29 des Das Prüfungsfahrzeug muss den Bedingungen des Artikels 29 des
Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügen. Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügen.
Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen Platz im Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen Platz im
Fahrzeug; das Mitglied, das als Schüler fungiert, muss Inhaber des Fahrzeug; das Mitglied, das als Schüler fungiert, muss Inhaber des
Brevets I sein. Brevets I sein.
Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der
Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand
des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
erwähnten Prüfungsprotokolls. erwähnten Prüfungsprotokolls.
Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 beträgt die Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 beträgt die
Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, maximal Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, maximal
fünfundvierzig Minuten. fünfundvierzig Minuten.
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das
Ergebnis mit. Ergebnis mit.
KAPITEL VI - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für KAPITEL VI - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für
die Bewerber um ein Brevet IV die Bewerber um ein Brevet IV
Artikel 9 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die Artikel 9 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die
Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des
schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung
des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
vorgesehenen Praktikums. vorgesehenen Praktikums.
Der Bewerber legt den Handhabungstest mit einem Fahrzeug ab, das den Der Bewerber legt den Handhabungstest mit einem Fahrzeug ab, das den
Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
genügt. Der Bewerber muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen. genügt. Der Bewerber muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen.
Ein Bewerber, der den Handhabungstest bestanden hat, lost das Thema Ein Bewerber, der den Handhabungstest bestanden hat, lost das Thema
der Unterrichtsstunde unter acht Unterrichtsthemen aus. Er verfügt der Unterrichtsstunde unter acht Unterrichtsthemen aus. Er verfügt
über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde an Ort und über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde an Ort und
Stelle schriftlich vorzubereiten. Stelle schriftlich vorzubereiten.
Die Musterunterrichtsstunde wird auf Privatgelände und auf der Die Musterunterrichtsstunde wird auf Privatgelände und auf der
öffentlichen Strasse vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses öffentlichen Strasse vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses
erteilt, das eine grosse Erfahrung als Motorradfahrer aufweist und als erteilt, das eine grosse Erfahrung als Motorradfahrer aufweist und als
Schüler fungiert. Zu diesem Zweck wird ein Fahrzeug, das den Schüler fungiert. Zu diesem Zweck wird ein Fahrzeug, das den
Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
genügt, verwendet. genügt, verwendet.
Der Schüler muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen. Der Schüler muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen.
Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die eine grosse Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die eine grosse
Erfahrung als Motorradfahrer aufweisen, wohnen der Prüfung bei; alle Erfahrung als Motorradfahrer aufweisen, wohnen der Prüfung bei; alle
Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben,
benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls. Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls.
Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erfolgt die Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erfolgt die
Übung auf öffentlicher Strasse mit einem Schüler auf dem Motorrad, der Übung auf öffentlicher Strasse mit einem Schüler auf dem Motorrad, der
vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des
Prüfungsausschusses gefolgt wird. Über Funk erteilt der Prüfungsausschusses gefolgt wird. Über Funk erteilt der
Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die
Dauer der Prüfung, Besprechung einbegriffen, beträgt maximal Dauer der Prüfung, Besprechung einbegriffen, beträgt maximal
fünfundvierzig Minuten. fünfundvierzig Minuten.
Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das
Ergebnis mit. Ergebnis mit.
KAPITEL VII - Sitzungsprotokolle KAPITEL VII - Sitzungsprotokolle
Artikel 10 - Im Anschluss an jede Prüfungssitzung erstellt der Artikel 10 - Im Anschluss an jede Prüfungssitzung erstellt der
Sekretär ein Sitzungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und von allen Sekretär ein Sitzungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und von allen
Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben,
sowie vom Sekretär unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden sowie vom Sekretär unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden
unter anderem die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung und, wenn unter anderem die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung und, wenn
es sich um einen mündlichen Prüfungsteil oder um eine es sich um einen mündlichen Prüfungsteil oder um eine
Musterunterrichtsstunde handelt, die jedem Bewerber pro Musterunterrichtsstunde handelt, die jedem Bewerber pro
Prüfungslehrstoff und insgesamt erteilten Noten vermerkt. Prüfungslehrstoff und insgesamt erteilten Noten vermerkt.
KAPITEL VIII - Brevets KAPITEL VIII - Brevets
Artikel 11 - Das Brevet wird in der Prüfungssprache ausgestellt. Artikel 11 - Das Brevet wird in der Prüfungssprache ausgestellt.
Das Brevet wird auf das Datum der Musterunterrichtsstunde ausgestellt, Das Brevet wird auf das Datum der Musterunterrichtsstunde ausgestellt,
was die Brevets II, III, IV und V betrifft; es wird auf das Datum des was die Brevets II, III, IV und V betrifft; es wird auf das Datum des
mündlichen Prüfungsteils ausgestellt, was das Brevet I betrifft. mündlichen Prüfungsteils ausgestellt, was das Brevet I betrifft.
Das Brevet wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses oder vom Das Brevet wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses oder vom
Kammerpräsidenten unterzeichnet. Kammerpräsidenten unterzeichnet.
KAPITEL IX - Befreiungen von bestimmten Prüfungen KAPITEL IX - Befreiungen von bestimmten Prüfungen
Artikel 12 - Wenn ein Bewerber den schriftlichen und den mündlichen Artikel 12 - Wenn ein Bewerber den schriftlichen und den mündlichen
Prüfungsteil nicht bestanden hat, werden ihm die Befreiungen, in Prüfungsteil nicht bestanden hat, werden ihm die Befreiungen, in
dessen Genuss er kommen kann, bei der Notifizierung des Ergebnisses dessen Genuss er kommen kann, bei der Notifizierung des Ergebnisses
mitgeteilt. mitgeteilt.
Bei der Einschreibung für den schriftlichen und den mündlichen Bei der Einschreibung für den schriftlichen und den mündlichen
Prüfungsteil teilt der Bewerber die Befreiungen mit, von denen er Prüfungsteil teilt der Bewerber die Befreiungen mit, von denen er
Gebrauch machen möchte. Gebrauch machen möchte.
Artikel 13 - Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, muss der Artikel 13 - Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, muss der
Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen: Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Prüfungslehrstoff "theoretische Kenntnisse in Sachen a) Prüfungslehrstoff "theoretische Kenntnisse in Sachen
Verkehrssicherheit": Verkehrssicherheit":
Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und
mündlichen Prüfung 70% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der mündlichen Prüfung 70% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der
schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung
gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen;
b) Prüfungslehrstoff "Mechanik, Technik und Elektrik": b) Prüfungslehrstoff "Mechanik, Technik und Elektrik":
Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und
mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der
schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung
gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen;
c) Prüfungslehrstoff "Königlicher Erlass vom 23. März 1998 über den c) Prüfungslehrstoff "Königlicher Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein und Königlicher Erlass vom 11. Mai 2004 über die Führerschein und Königlicher Erlass vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sowie die diesbezüglichen Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sowie die diesbezüglichen
Ministeriellen Rundschreiben": Ministeriellen Rundschreiben":
Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der
Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der
mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei
Prüfungssitzungen; Prüfungssitzungen;
d) Prüfungslehrstoff "allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit d) Prüfungslehrstoff "allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit
Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen": Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen":
Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der
Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der
mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei
Prüfungssitzungen. Prüfungssitzungen.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung
der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung
der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende
Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, beigefügt zu Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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