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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 30/09/2014
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 30 SEPTEMBER 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
Traduction allemande voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 30 septembre 2014 modifiant l'arrêté besluit van 30 september 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit
ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
véhicules (Moniteur belge du 6 octobre 2014). Staatsblad van 6 oktober 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung 30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass
vom 6. November 2010, Artikel 21; vom 6. November 2010, Artikel 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen; Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3. Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3.
September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen
Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 1 wie folgt ersetzt: 1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt, "1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt,
einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des
Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei
Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei
Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt.
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die
(Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe
der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine
Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder
drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben
sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der
horizontalen Mittellinie getrennt. horizontalen Mittellinie getrennt.
2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 2 wie folgt ersetzt: 2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt, "2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt,
einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem
Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder
Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern;
die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in
Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich.
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die
(Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich
vorangestellt; vorangestellt;
3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O" 3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O"
beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" "; beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" ";
4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q" 4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q"
beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" "; beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" ";
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden " § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden
bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen
ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr.
2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der
allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten
Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst
beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse
Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L".
Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das
Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen
zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt:
"Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1
Punkte Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. " Punkte Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. "
2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8.
November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt:
" § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende
Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem
gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. " gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. "
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
"Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen "Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen
weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
§ 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem
(Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer (Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder
einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen
untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des
Kennzeichens entfernt sind. Kennzeichens entfernt sind.
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind
retroflektierend. retroflektierend.
§ 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des § 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem
(Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung (Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung
von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober
1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger
erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit
"M"; "M";
Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung
von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer
Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der
Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese
Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer". Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer".
§ 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden
während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen
zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind.
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das
Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen
zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.
Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "XM" zusammen. aus den Buchstaben "XM" zusammen.
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "LM" zusammen. aus den Buchstaben "LM" zusammen.
§ 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift § 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift
werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert:
1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern; 1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern;
2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P" 2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P"
gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern."
Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert: Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt:
"Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2 "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2
des vorliegenden Erlasses anwendbar." des vorliegenden Erlasses anwendbar."
2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8.
November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt:
" § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende
Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem
gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden." gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden."
Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis
wie folgt eingefügt: wie folgt eingefügt:
"Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen "Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen
Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD"
gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben
über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit
dem Buchstaben "M"." dem Buchstaben "M"."
Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben
Erlasses wird wie folgt ersetzt: Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen "Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen
Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt: 1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:
"Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen "Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen
Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen
Art. 15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende Art. 15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende
Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt,
hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL
3003). 3003).
§ 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel § 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel
15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." 15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar."
2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt: 2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt:
"Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen "Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen
Art. 15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift Art. 15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht: Die Aufschrift besteht:
1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210
Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der
Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den
Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB"
für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für
vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern. vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern.
2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der
Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den
Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben sind Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben sind
ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der
horizontalen Mittellinie getrennt. horizontalen Mittellinie getrennt.
3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt: 3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt:
"Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen "Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen
§ 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift
besteht: besteht:
1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210
Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben
"S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe
von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer
Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben.
2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben
"S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen "S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen
Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus
entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern
gefolgt von drei Buchstaben. gefolgt von drei Buchstaben.
§ 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt § 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt
in Artikel 10 § 2. in Artikel 10 § 2.
§ 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben
folgende Sondermerkmale: folgende Sondermerkmale:
1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben 1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben
beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ"; beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ";
2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben 2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben
beginnt mit dem Buchstaben "Z"." beginnt mit dem Buchstaben "Z"."
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Brüssel, den 30. September 2014 Brüssel, den 30. September 2014
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
M. WATHELET M. WATHELET
Die Staatssekretärin für Mobilität Die Staatssekretärin für Mobilität
Frau C. FONCK Frau C. FONCK
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