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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 30 SEPTEMBER 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het |
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
Traduction allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 30 septembre 2014 modifiant l'arrêté | besluit van 30 september 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit |
ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de | van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
véhicules (Moniteur belge du 6 octobre 2014). | Staatsblad van 6 oktober 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung | 30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung |
des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass | von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass |
vom 6. November 2010, Artikel 21; | vom 6. November 2010, Artikel 21; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen; | Zulassung von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3. |
September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen |
Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt | Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 1 wie folgt ersetzt: | 1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt, | "1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt, |
einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem | einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem |
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des |
Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei | Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei |
Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei | Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei |
Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen | Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen |
Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. |
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die | Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die |
(Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe | (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe |
der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine | der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine |
Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder | Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder |
drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben | drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben |
sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der | sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der |
horizontalen Mittellinie getrennt. | horizontalen Mittellinie getrennt. |
2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt, | "2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt, |
einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem | einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem |
Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder | Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder |
Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; | Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; |
die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in | die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in |
Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. | Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. |
Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die | Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die |
(Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich | (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich |
vorangestellt; | vorangestellt; |
3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O" | 3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O" |
beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" "; | beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" "; |
4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q" | 4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q" |
beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" "; | beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" "; |
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden | " § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden |
bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen | bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen |
ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. |
2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der | 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der |
allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten |
Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst | Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst |
beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse | beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse |
Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". | Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". |
Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz | Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz |
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen | Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen |
zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und | zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird | Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: | 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: |
"Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 | "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 |
Punkte Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. " | Punkte Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. " |
2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. | 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. |
November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: | November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: |
" § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende | " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende |
Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem | Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem |
gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. " | gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. " |
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird | Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
"Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen | "Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen |
weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
§ 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem | Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem |
(Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | (Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder | Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder |
einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. | einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen |
untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des | untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des |
Kennzeichens entfernt sind. | Kennzeichens entfernt sind. |
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und | Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und |
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des | weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des |
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen | Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen |
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind | auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind |
retroflektierend. | retroflektierend. |
§ 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | § 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem | Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem |
(Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung | (Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung |
von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober | von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober |
1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger | Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger |
erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit | erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit |
"M"; | "M"; |
Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen | Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung | reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung |
von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer | von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer |
Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der | Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der |
Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese | Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese |
Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer". | Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer". |
§ 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden | § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden |
während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen | während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen |
zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. |
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz | Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz |
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen | Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen |
zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und | zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "XM" zusammen. | aus den Buchstaben "XM" zusammen. |
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "LM" zusammen. | aus den Buchstaben "LM" zusammen. |
§ 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift | § 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift |
werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: | werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: |
1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern; | 1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern; |
2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P" | 2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P" |
gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." | gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." |
Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert: | Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: | 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: |
"Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2 | "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2 |
des vorliegenden Erlasses anwendbar." | des vorliegenden Erlasses anwendbar." |
2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. | 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. |
November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: | November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: |
" § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende | " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende |
Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem | Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem |
gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden." | gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden." |
Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis | Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis |
wie folgt eingefügt: | wie folgt eingefügt: |
"Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen | "Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen |
Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" |
gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben | gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben |
über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit | über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit |
dem Buchstaben "M"." | dem Buchstaben "M"." |
Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben | Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben |
Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen | "Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen |
Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt: | 1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt: |
"Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen | "Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen |
Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen | Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen |
Art. 15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende | Art. 15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende |
Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, | Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, |
hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL | hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL |
3003). | 3003). |
§ 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel | § 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel |
15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." | 15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." |
2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt: | 2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt: |
"Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen | "Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen |
Art. 15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | Art. 15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht: | Die Aufschrift besteht: |
1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 | 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 |
Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der | Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der |
Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den | Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den |
Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" | Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" |
für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für | für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für |
vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern. | vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern. |
2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 | 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 |
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der | Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der |
Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den | Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den |
Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben sind | Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben sind |
ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der | ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der |
horizontalen Mittellinie getrennt. | horizontalen Mittellinie getrennt. |
3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt: | 3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt: |
"Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen | "Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen |
§ 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. | § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. |
Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift | Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift |
besteht: | besteht: |
1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 | 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 |
Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben | Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben |
"S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe | "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe |
von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer | von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer |
Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. | Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 | 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 |
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben | Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben |
"S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen | "S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen |
Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus | Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus |
entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern | entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern |
gefolgt von drei Buchstaben. | gefolgt von drei Buchstaben. |
§ 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt | § 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt |
in Artikel 10 § 2. | in Artikel 10 § 2. |
§ 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben | § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben |
folgende Sondermerkmale: | folgende Sondermerkmale: |
1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben | 1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben |
beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ"; | beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ"; |
2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben | 2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben |
beginnt mit dem Buchstaben "Z"." | beginnt mit dem Buchstaben "Z"." |
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. | Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. |
Brüssel, den 30. September 2014 | Brüssel, den 30. September 2014 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Staatssekretärin für Mobilität | Die Staatssekretärin für Mobilität |
Frau C. FONCK | Frau C. FONCK |