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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 29 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 29 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
| du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende |
| propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te |
| beperken. - Duitse vertaling | |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 29 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 29 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel |
| du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de |
| propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 29 janvier 2021). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 29. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 29. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 | COVID-19 |
| Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2021; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 28. Januar 2021; | 28. Januar 2021; |
| Aufgrund der am 28. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 28. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
| Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
| Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
| jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
| vom 28. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 28. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
| es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen |
| und andere anzupassen; | und andere anzupassen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
| und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
| 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
| der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
| 2020; | 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; | In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
| Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
| 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
| In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
| dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
| Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
| Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
| Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
| Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
| Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
| COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
| Sciensano; | Sciensano; |
| In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
| vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
| Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
| kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
| und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
| Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
| nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
| Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
| Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
| In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
| 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
| Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
| In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
| zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
| die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
| Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
| hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
| Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
| Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
| In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
| Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
| Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
| Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
| Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
| befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
| In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
| 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
| COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
| dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
| des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
| offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
| müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
| schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
| In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
| nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
| In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit |
| dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 | dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 |
| 163 bestätigte positive Fälle am 28. Januar 2021 gestiegen ist; | 163 bestätigte positive Fälle am 28. Januar 2021 gestiegen ist; |
| In der Erwägung, dass am 28. Januar 2021 insgesamt 1 851 | In der Erwägung, dass am 28. Januar 2021 insgesamt 1 851 |
| COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
| am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
| In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der | In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der |
| Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck | Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck |
| auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht | auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht |
| mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die | mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die |
| Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer | Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer |
| noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und | noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und |
| dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen | dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen |
| kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem | kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem |
| Staatsgebiet unter Druck zu setzen; | Staatsgebiet unter Druck zu setzen; |
| In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor | In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor |
| ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 28. Januar 2021 im | ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 28. Januar 2021 im |
| 14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die | 14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die |
| Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen | Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen |
| Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der | Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der |
| Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser | Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser |
| gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch | gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch |
| umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie | umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie |
| unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
| In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen | In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen |
| Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; | Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; |
| In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. | In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. |
| Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im | Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im |
| Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer | Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer |
| Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die | Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom 22. Januar 2021 über die |
| höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; | höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; |
| In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus | In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus |
| identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass | identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass |
| diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche | diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche |
| Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum | Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum |
| ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; | ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; |
| In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die | In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die |
| Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember | Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember |
| 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren | 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren |
| Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich | Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich |
| beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die | beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die |
| Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der | Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der |
| EU/im EWR"; | EU/im EWR"; |
| In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, |
| Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, | Doktor Hans Henri P. Kluge, vom 14. Januar 2021, in der er betont, |
| dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten | dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten |
| Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne | Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne |
| strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin | strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin |
| schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch | schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch |
| stärker betroffen sein werden; | stärker betroffen sein werden; |
| In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere | In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere |
| Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher | Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher |
| notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung | notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung |
| dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern; | dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern; |
| In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische | In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische |
| Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die | Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die |
| Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist, | Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist, |
| Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von | Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von |
| 12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um | 12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um |
| Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten; | Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten; |
| In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder | In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder |
| und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach | und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach |
| mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in | mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in |
| Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine | Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine |
| psychisch verletzliche Gruppe darstellen; | psychisch verletzliche Gruppe darstellen; |
| In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem | In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem |
| organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren | organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren |
| einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis | einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis |
| einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad | einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad |
| harmonisiert werden können; | harmonisiert werden können; |
| In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 | In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 |
| Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, | Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, |
| Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in | Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in |
| einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen; | einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen; |
| In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten | In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten |
| wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden | wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden |
| sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die | sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die |
| Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher | Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher |
| eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von | eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von |
| 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während | 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während |
| dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können; | dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können; |
| In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 | In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 |
| Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden | Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden |
| müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die | müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die |
| Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen; | Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
| In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von | In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von |
| 13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen; | 13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu |
| gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch | gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch |
| notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre | notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre |
| Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem | Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem |
| organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend | organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend |
| empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby | empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby |
| pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen; | pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen; |
| In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten | In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten |
| der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die | der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die |
| Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die | Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die |
| Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete | Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete |
| Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese | Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese |
| Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen | Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen |
| Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen; | Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28. | Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28. |
| Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung | Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung |
| der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum | 1. In Nr. 9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum |
| Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum | Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum |
| Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 | Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 |
| vorgesehenen Regeln," ersetzt. | vorgesehenen Regeln," ersetzt. |
| 2. In Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum | 2. In Nr. 10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum |
| Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum | Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum |
| Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 | Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 |
| vorgesehenen Regeln," ersetzt | vorgesehenen Regeln," ersetzt |
| Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren | " § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren |
| einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an | einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an |
| Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere | Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere |
| durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines | durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines |
| volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder | volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder |
| Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen | Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen |
| Regeln. | Regeln. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter | In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter |
| von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an | von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an |
| Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere | Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere |
| durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom 13. Februar 2021 bis | durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom 13. Februar 2021 bis |
| einschließlich 21. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit | einschließlich 21. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit |
| eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder | eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder |
| Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen | Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen |
| Regeln." | Regeln." |
| 2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für | " § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für |
| Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung | Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung |
| der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden. Nur ein einziges | der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden. Nur ein einziges |
| Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings | Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings |
| beiwohnen." | beiwohnen." |
| Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | "Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
| Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis | Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis |
| zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen | zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen |
| erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von | erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von |
| höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, | höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, |
| Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden. | Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder | In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder |
| mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren | mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren |
| einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom 13. Februar | einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom 13. Februar |
| 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 erlaubt. | 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 erlaubt. |
| Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in | Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in |
| einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus | einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus |
| anderen Gruppen zusammenkommen. | anderen Gruppen zusammenkommen. |
| Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien | Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien |
| organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren | organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren |
| einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien | einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien |
| organisiert. | organisiert. |
| Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie | Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie |
| möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m | möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m |
| zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer | zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer |
| Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken." | Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken." |
| Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den | Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den |
| Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige | "In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige |
| Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen | Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen |
| in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige | in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige |
| Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden | Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden |
| nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des | nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des |
| Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember | Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2021 in Kraft, mit | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2021 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im | Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
| Brüssel, den 29. Januar 2021 | Brüssel, den 29. Januar 2021 |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |