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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 28/09/2016
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Arrêté ministériel relatif à la formation des agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de opleiding van de agenten van politie inzake geweldbeheersing. - Duitse vertaling
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28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté ministériel relatif à la formation des 28 SEPTEMBER 2016. - Ministerieel besluit betreffende de opleiding van
agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande de agenten van politie inzake geweldbeheersing. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 28 septembre 2016 relatif à la formation des besluit van 28 september 2016 betreffende de opleiding van de agenten
agents de police en maîtrise de la violence (Moniteur belge du 4 van politie inzake geweldbeheersing (Belgisch Staatsblad van 4 oktober
octobre 2016). 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung der 28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung der
Polizeibediensteten in Gewaltbeherrschung Polizeibediensteten in Gewaltbeherrschung
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), des Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), des
Artikels IV.II.42 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Artikels IV.II.42 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
24. September 2015; 24. September 2015;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen,
der Artikel 4 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. der Artikel 4 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2007, und 47 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Dezember 2007, und 47 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
7. Juni 2009; 7. Juni 2009;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste; Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29.
April 2016; April 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 18. Juli 2016; vom 18. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.
Juli 2016; Juli 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.014/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.014/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Anlage 1 zum Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 Artikel 1 - Anlage 1 zum Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002
zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. Polizeidienste, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 17.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.1 1. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.1
Kenntnisse (Wissen)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Kenntnisse (Wissen)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- Den rechtlichen und berufsethischen Rahmen der Anwendung von "- Den rechtlichen und berufsethischen Rahmen der Anwendung von
polizeilichem Zwang einordnen". polizeilichem Zwang einordnen".
2. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.2 2. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.2
Fertigkeiten (Können)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Fertigkeiten (Können)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- Kontrollverfahren und Zwangsmaßnahmen anwenden". "- Kontrollverfahren und Zwangsmaßnahmen anwenden".
3. In Nr. "3. TECHNISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "3.1 3. In Nr. "3. TECHNISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "3.1
Fertigkeiten (Können)" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut Fertigkeiten (Können)" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung "- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung
und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen
- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung - Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung
und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen". und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen".
Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In der zusammenfassenden Übersicht wird der Teil mit der 1. In der zusammenfassenden Übersicht wird der Teil mit der
Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 32 Stunden" wie Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 32 Stunden" wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 160 Stunden "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 160 Stunden
1. In Bezug auf die Anwendung von polizeilichem Zwang eine klare 1. In Bezug auf die Anwendung von polizeilichem Zwang eine klare
Übersicht über die Rechtsvorschriften und die polizeilichen Übersicht über die Rechtsvorschriften und die polizeilichen
Berufspflichten haben Berufspflichten haben
2. Eine potenzielle Gefahrensituation verbal bewältigen 2. Eine potenzielle Gefahrensituation verbal bewältigen
3. Die Techniken der Selbstverteidigung beherrschen 3. Die Techniken der Selbstverteidigung beherrschen
4. Die häufigsten Gefahrensituationen einschätzen und die 4. Die häufigsten Gefahrensituationen einschätzen und die
Entscheidungen treffen, die zur effizienten Beherrschung dieser Entscheidungen treffen, die zur effizienten Beherrschung dieser
Situationen beitragen Situationen beitragen
5. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung 5. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung
und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen
6. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung 6. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung
und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen
7. Polizeibeamten bei der Ausführung von Kontrollverfahren und 7. Polizeibeamten bei der Ausführung von Kontrollverfahren und
-einsätzen zur Regelung von Risikosituationen Beistand leisten". -einsätzen zur Regelung von Risikosituationen Beistand leisten".
2. In der zusammenfassenden Übersicht werden die Wörter "Module: 2. In der zusammenfassenden Übersicht werden die Wörter "Module:
Insgesamt mindestens 450 Stunden" durch die Wörter "Module: Insgesamt Insgesamt mindestens 450 Stunden" durch die Wörter "Module: Insgesamt
mindestens 578 Stunden" ersetzt. mindestens 578 Stunden" ersetzt.
3. In der ausführlichen Übersicht wird der Teil mit der Überschrift 3. In der ausführlichen Übersicht wird der Teil mit der Überschrift
"MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG" durch den Text in der Anlage zum "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG" durch den Text in der Anlage zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016.
Brüssel, den 28. September 2016 Brüssel, den 28. September 2016
J. JAMBON J. JAMBON
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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