← Retour vers "Arrêté ministériel relatif à la formation des agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel relatif à la formation des agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de opleiding van de agenten van politie inzake geweldbeheersing. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté ministériel relatif à la formation des | 28 SEPTEMBER 2016. - Ministerieel besluit betreffende de opleiding van |
agents de police en maîtrise de la violence. - Traduction allemande | de agenten van politie inzake geweldbeheersing. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 28 septembre 2016 relatif à la formation des | besluit van 28 september 2016 betreffende de opleiding van de agenten |
agents de police en maîtrise de la violence (Moniteur belge du 4 | van politie inzake geweldbeheersing (Belgisch Staatsblad van 4 oktober |
octobre 2016). | 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung der | 28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung der |
Polizeibediensteten in Gewaltbeherrschung | Polizeibediensteten in Gewaltbeherrschung |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), des | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), des |
Artikels IV.II.42 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Artikels IV.II.42 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
24. September 2015; | 24. September 2015; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, |
der Artikel 4 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. | der Artikel 4 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. |
Dezember 2007, und 47 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Dezember 2007, und 47 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
7. Juni 2009; | 7. Juni 2009; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur |
Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die | Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste; | Polizeidienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. |
April 2016; | April 2016; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 18. Juli 2016; | vom 18. Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.014/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.014/2/V des Staatsrates vom 7. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Anlage 1 zum Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 | Artikel 1 - Anlage 1 zum Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 |
zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die | zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. | Polizeidienste, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 17. |
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.1 | 1. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.1 |
Kenntnisse (Wissen)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Kenntnisse (Wissen)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"- Den rechtlichen und berufsethischen Rahmen der Anwendung von | "- Den rechtlichen und berufsethischen Rahmen der Anwendung von |
polizeilichem Zwang einordnen". | polizeilichem Zwang einordnen". |
2. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.2 | 2. In Nr. "2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.2 |
Fertigkeiten (Können)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Fertigkeiten (Können)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"- Kontrollverfahren und Zwangsmaßnahmen anwenden". | "- Kontrollverfahren und Zwangsmaßnahmen anwenden". |
3. In Nr. "3. TECHNISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "3.1 | 3. In Nr. "3. TECHNISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "3.1 |
Fertigkeiten (Können)" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | Fertigkeiten (Können)" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung | "- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung |
und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen | und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen |
- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung | - Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung |
und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen". | und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen". |
Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In der zusammenfassenden Übersicht wird der Teil mit der | 1. In der zusammenfassenden Übersicht wird der Teil mit der |
Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 32 Stunden" wie | Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 32 Stunden" wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 160 Stunden | "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 160 Stunden |
1. In Bezug auf die Anwendung von polizeilichem Zwang eine klare | 1. In Bezug auf die Anwendung von polizeilichem Zwang eine klare |
Übersicht über die Rechtsvorschriften und die polizeilichen | Übersicht über die Rechtsvorschriften und die polizeilichen |
Berufspflichten haben | Berufspflichten haben |
2. Eine potenzielle Gefahrensituation verbal bewältigen | 2. Eine potenzielle Gefahrensituation verbal bewältigen |
3. Die Techniken der Selbstverteidigung beherrschen | 3. Die Techniken der Selbstverteidigung beherrschen |
4. Die häufigsten Gefahrensituationen einschätzen und die | 4. Die häufigsten Gefahrensituationen einschätzen und die |
Entscheidungen treffen, die zur effizienten Beherrschung dieser | Entscheidungen treffen, die zur effizienten Beherrschung dieser |
Situationen beitragen | Situationen beitragen |
5. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung | 5. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung |
und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen | und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen |
6. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung | 6. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung |
und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen | und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen |
7. Polizeibeamten bei der Ausführung von Kontrollverfahren und | 7. Polizeibeamten bei der Ausführung von Kontrollverfahren und |
-einsätzen zur Regelung von Risikosituationen Beistand leisten". | -einsätzen zur Regelung von Risikosituationen Beistand leisten". |
2. In der zusammenfassenden Übersicht werden die Wörter "Module: | 2. In der zusammenfassenden Übersicht werden die Wörter "Module: |
Insgesamt mindestens 450 Stunden" durch die Wörter "Module: Insgesamt | Insgesamt mindestens 450 Stunden" durch die Wörter "Module: Insgesamt |
mindestens 578 Stunden" ersetzt. | mindestens 578 Stunden" ersetzt. |
3. In der ausführlichen Übersicht wird der Teil mit der Überschrift | 3. In der ausführlichen Übersicht wird der Teil mit der Überschrift |
"MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG" durch den Text in der Anlage zum | "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG" durch den Text in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. |
Brüssel, den 28. September 2016 | Brüssel, den 28. September 2016 |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |