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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 28/09/2016
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Arrêté ministériel relatif à la formation en armement des agents de police. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de opleiding tot bewapening van de agenten van politie. - Duitse vertaling
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28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté ministériel relatif à la formation en 28 SEPTEMBER 2016. - Ministerieel besluit betreffende de opleiding tot
armement des agents de police. - Traduction allemande bewapening van de agenten van politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 28 septembre 2016 relatif à la formation en besluit van 28 september 2016 betreffende de opleiding tot bewapening
armement des agents de police (Moniteur belge du 4 octobre 2016). van de agenten van politie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung in 28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung in
Bezug auf die Bewaffnung der Polizeibediensteten Bezug auf die Bewaffnung der Polizeibediensteten
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei, des Artikels 25/1, eingefügt durch den Königlichen lokalen Polizei, des Artikels 25/1, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 28. September 2016; Erlass vom 28. September 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30.
Mai 2016; Mai 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016; beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19.
Juli 2016; Juli 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.939/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.939/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die in Artikel 25/1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni Artikel 1 - Die in Artikel 25/1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni
2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes
des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei erwähnte Ausbildung der föderalen Polizei und der lokalen Polizei erwähnte Ausbildung
beinhaltet die Punkte 5b, 6 und 7 des Moduls 10 der in Anlage 2 zum beinhaltet die Punkte 5b, 6 und 7 des Moduls 10 der in Anlage 2 zum
Ministeriellen Erlass vom 24. Oktober 2002 zur Festlegung der Ministeriellen Erlass vom 24. Oktober 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste erwähnten
Grundausbildung Polizeibediensteter. Grundausbildung Polizeibediensteter.
Um diese Ausbildung zu bestehen, müssen die Polizeibediensteten im Um diese Ausbildung zu bestehen, müssen die Polizeibediensteten im
Rahmen der Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten für die Rahmen der Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten für die
Punkte 5b, 6 und 7 des in Absatz 1 erwähnten Moduls 10 die verlangten Punkte 5b, 6 und 7 des in Absatz 1 erwähnten Moduls 10 die verlangten
Mindestergebnisse erlangen. Mindestergebnisse erlangen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016.
Brüssel, den 28. September 2016 Brüssel, den 28. September 2016
J. JAMBON J. JAMBON
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