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Arrêté ministériel relatif au registre informatisé dans les abattoirs. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende het geïnformatiseerd register in de slachthuizen. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
28 SEPTEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif au registre | 28 SEPTEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende het |
informatisé dans les abattoirs. - Traduction allemande | geïnformatiseerd register in de slachthuizen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 28 septembre 2010 relatif au registre | besluit van 28 september 2010 betreffende het geïnformatiseerd |
informatisé dans les abattoirs (Moniteur belge du 22 octobre 2010). | register in de slachthuizen (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
28. SEPTEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das computergestützte | 28. SEPTEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das computergestützte |
Register in Schlachthöfen | Register in Schlachthöfen |
Die Ministerin der Landwirtschaft, | Die Ministerin der Landwirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch, des Artikels 4, des Artikels 13, | und den Handel mit Fleisch, des Artikels 4, des Artikels 13, |
abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965, 27. Mai 1997 und 23. | abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965, 27. Mai 1997 und 23. |
Dezember 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Dezember 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. | Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. |
Februar 2001, und des Artikels 20 § 1, ersetzt durch den Königlichen | Februar 2001, und des Artikels 20 § 1, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 9. Januar 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai | Erlass vom 9. Januar 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai |
1997; | 1997; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze | Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze |
vom 13. Juli 1981, 27. Mai 1997 und 17. November 1998 und durch den | vom 13. Juli 1981, 27. Mai 1997 und 17. November 1998 und durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, |
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997; | abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 5 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur | Artikels 5 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert durch das | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I); | (I); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit |
Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland | Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland |
geschlachteten Tiere, der Artikel 22 und 25; | geschlachteten Tiere, der Artikel 22 und 25; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die |
allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und | allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und |
andere Einrichtungen, des Artikels 11 §§ 1 und 2, ersetzt durch den | andere Einrichtungen, des Artikels 11 §§ 1 und 2, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Juli 2004; | Königlichen Erlass vom 31. Juli 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in |
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der | Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten |
Vergütungen, des Artikels 4 § 3; | Vergütungen, des Artikels 4 § 3; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. März 1953 zur Ausführung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. März 1953 zur Ausführung |
des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit | des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit |
Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland | Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland |
geschlachteten Tiere; | geschlachteten Tiere; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48601/1/V des Staatsrates vom 10. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48601/1/V des Staatsrates vom 10. August |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 4. | Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 4. |
Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für | Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für |
Schlachthöfe und andere Einrichtungen erwähnten computergestützten | Schlachthöfe und andere Einrichtungen erwähnten computergestützten |
Register registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein | Register registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein |
Angestellter bei der Meldung der Schlachtung mindestens folgende | Angestellter bei der Meldung der Schlachtung mindestens folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Identifizierung des Meldenden, | 1. Identifizierung des Meldenden, |
2. Identifizierung des Transportunternehmers sowie, für den nicht in | 2. Identifizierung des Transportunternehmers sowie, für den nicht in |
Belgien ansässigen Transportunternehmer, Zulassungsnummer in seinem | Belgien ansässigen Transportunternehmer, Zulassungsnummer in seinem |
Niederlassungsland. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn der | Niederlassungsland. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn der |
Transport vom Eigentümer der Tiere mit dem eigenen Fahrzeug auf einer | Transport vom Eigentümer der Tiere mit dem eigenen Fahrzeug auf einer |
Strecke von weniger als 50 km durchgeführt wird, | Strecke von weniger als 50 km durchgeführt wird, |
3. Identifizierung des Eigentümers der Tiere, | 3. Identifizierung des Eigentümers der Tiere, |
4. Vernetzung der Meldung mit den Informationen zur | 4. Vernetzung der Meldung mit den Informationen zur |
Nahrungsmittelkette, wenn diese in elektronischer Form zur Verfügung | Nahrungsmittelkette, wenn diese in elektronischer Form zur Verfügung |
gestellt worden sind, beziehungsweise Datum des Empfangs dieser | gestellt worden sind, beziehungsweise Datum des Empfangs dieser |
Informationen, wenn sie in Papierform mitgeteilt worden sind, sowie | Informationen, wenn sie in Papierform mitgeteilt worden sind, sowie |
Datum der Ankunft der Tiere und der Registrierung der Meldung, | Datum der Ankunft der Tiere und der Registrierung der Meldung, |
5. Identifizierung der zu schlachtenden Tiere: Gattung und | 5. Identifizierung der zu schlachtenden Tiere: Gattung und |
gegebenenfalls Nutzungstyp; für Pferde und Rinder erfolgt die | gegebenenfalls Nutzungstyp; für Pferde und Rinder erfolgt die |
Registrierung einzeln; für andere Gattungen ist die Bildung von | Registrierung einzeln; für andere Gattungen ist die Bildung von |
Gruppen möglich und muss die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere | Gruppen möglich und muss die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere |
registriert werden, | registriert werden, |
6. Nummer des Herkunftsbestands, sofern eine solche Nummer | 6. Nummer des Herkunftsbestands, sofern eine solche Nummer |
verordnungsrechtlich vorgeschrieben ist; für Tiere aus dem Ausland | verordnungsrechtlich vorgeschrieben ist; für Tiere aus dem Ausland |
muss die Nummer der Gesundheitsbescheinigung registriert werden, | muss die Nummer der Gesundheitsbescheinigung registriert werden, |
7. Angabe, ob es sich um ein lebendes oder totes Tier handelt; bei der | 7. Angabe, ob es sich um ein lebendes oder totes Tier handelt; bei der |
Einführung von Tieren, die außerhalb des Schlachthofs geschlachtet | Einführung von Tieren, die außerhalb des Schlachthofs geschlachtet |
oder bei der Jagd erlegt worden sind, Nummer des Transportdokuments | oder bei der Jagd erlegt worden sind, Nummer des Transportdokuments |
oder der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen | oder der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen |
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgesehenen | Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgesehenen |
Erklärung, | Erklärung, |
8. Angabe, ob es sich um eine Meldung für eine private oder eine | 8. Angabe, ob es sich um eine Meldung für eine private oder eine |
gewerbsmäßige Schlachtung handelt, | gewerbsmäßige Schlachtung handelt, |
9. Angabe, ob es sich um eine Schlachtung mit Betäubung oder eine | 9. Angabe, ob es sich um eine Schlachtung mit Betäubung oder eine |
Schlachtung ohne Betäubung nach islamischem oder israelitischem Brauch | Schlachtung ohne Betäubung nach islamischem oder israelitischem Brauch |
handelt. | handelt. |
§ 2 - Die Identifizierung der in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen | § 2 - Die Identifizierung der in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen |
und des in § 1 Nr. 6 erwähnten Herkunftsbestands erfolgt über die | und des in § 1 Nr. 6 erwähnten Herkunftsbestands erfolgt über die |
Registrierungsnummer, unter der sie in der zentralen Datenbank Sanitel | Registrierungsnummer, unter der sie in der zentralen Datenbank Sanitel |
registriert sind, oder in Bezug auf § 1 Nr. 6 über die gleichwertige | registriert sind, oder in Bezug auf § 1 Nr. 6 über die gleichwertige |
Registrierungsnummer, die im Herkunftsland gültig ist. | Registrierungsnummer, die im Herkunftsland gültig ist. |
Art. 2 - Wenn der Betreiber oder sein Angestellter bei der | Art. 2 - Wenn der Betreiber oder sein Angestellter bei der |
Eingangskontrolle Anomalien in Bezug auf die Unterlagen über die | Eingangskontrolle Anomalien in Bezug auf die Unterlagen über die |
Tieren, die Identifizierung der Tiere, den Zustand ihrer Haut oder | Tieren, die Identifizierung der Tiere, den Zustand ihrer Haut oder |
ihres Fells oder das Wohlbefinden der Tiere feststellt, fügt er in das | ihres Fells oder das Wohlbefinden der Tiere feststellt, fügt er in das |
computergestützte Register einen Vermerk darüber ein, bevor die Tiere | computergestützte Register einen Vermerk darüber ein, bevor die Tiere |
zur Ante-mortem-Untersuchung gestellt werden. | zur Ante-mortem-Untersuchung gestellt werden. |
Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung des Königlichen Erlasses | Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. | vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. |
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die | Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen vermerkt der | Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen vermerkt der |
Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter zudem folgende | Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter zudem folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Anzahl nicht identifizierter oder fehlerhaft identifizierter | 1. Anzahl nicht identifizierter oder fehlerhaft identifizierter |
Rinder, | Rinder, |
2. pro Schlachtlinie Uhrzeit des Beginns und des Endes der | 2. pro Schlachtlinie Uhrzeit des Beginns und des Endes der |
Schlachtungen, | Schlachtungen, |
3. Verteilung der Anzahl Tiere pro Gattung und Nutzungstyp auf die | 3. Verteilung der Anzahl Tiere pro Gattung und Nutzungstyp auf die |
verschiedenen Schlachtlinien, | verschiedenen Schlachtlinien, |
4. Anzahl Schlachtungen pro Gattung und Nutzungstyp außerhalb einer | 4. Anzahl Schlachtungen pro Gattung und Nutzungstyp außerhalb einer |
Schlachtlinie, | Schlachtlinie, |
5. gesamtes Warmgewicht der Schlachtkörper pro Gattung und | 5. gesamtes Warmgewicht der Schlachtkörper pro Gattung und |
Nutzungstyp, mit Ausnahme von Rindern und Einhufern, für die das | Nutzungstyp, mit Ausnahme von Rindern und Einhufern, für die das |
Warmgewicht der Schlachtkörper einzeln registriert wird. | Warmgewicht der Schlachtkörper einzeln registriert wird. |
§ 2 - Spätestens zwei Werktage nach der Schlachtung registriert der | § 2 - Spätestens zwei Werktage nach der Schlachtung registriert der |
Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter das Datum der | Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter das Datum der |
Schlachtung und die in § 1 Nr. 5 erwähnten Angaben in dem | Schlachtung und die in § 1 Nr. 5 erwähnten Angaben in dem |
computergestützten Register. | computergestützten Register. |
Spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat der | Spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat der |
Schlachtung registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein | Schlachtung registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein |
Angestellter die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben in dem | Angestellter die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben in dem |
computergestützten Register. | computergestützten Register. |
Art. 4 - Der mit der Beschau beauftragte Tierarzt registriert all | Art. 4 - Der mit der Beschau beauftragte Tierarzt registriert all |
seine Feststellungen und tierärztlichen Entscheidungen sowie die | seine Feststellungen und tierärztlichen Entscheidungen sowie die |
Gründe dafür. | Gründe dafür. |
Er vermerkt insbesondere: die Verweigerung der Schlachtung, die | Er vermerkt insbesondere: die Verweigerung der Schlachtung, die |
Notwendigkeit einer Beobachtung, die zusätzlichen Untersuchungen und | Notwendigkeit einer Beobachtung, die zusätzlichen Untersuchungen und |
ihre Ergebnisse, die Angabe, ob das Fleisch für genusstauglich oder | ihre Ergebnisse, die Angabe, ob das Fleisch für genusstauglich oder |
genussuntauglich erklärt worden ist, die eventuelle Gegenexpertise und | genussuntauglich erklärt worden ist, die eventuelle Gegenexpertise und |
die sich daraus ergebende endgültige Entscheidung, die Beschlagnahme | die sich daraus ergebende endgültige Entscheidung, die Beschlagnahme |
von Tieren oder Fleisch, die angebrachte | von Tieren oder Fleisch, die angebrachte |
Genusstauglichkeitskennzeichnung, wenn diese von der Kennzeichnung | Genusstauglichkeitskennzeichnung, wenn diese von der Kennzeichnung |
abweicht, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen | abweicht, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen |
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum | Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum |
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs | menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
vorgesehenen ist. | vorgesehenen ist. |
Art. 5 - Jede beteiligte Person, die in vorliegendem Erlass erwähnt | Art. 5 - Jede beteiligte Person, die in vorliegendem Erlass erwähnt |
ist, fügt die Angaben ausschließlich in die Rubrik ein, die sie | ist, fügt die Angaben ausschließlich in die Rubrik ein, die sie |
betrifft. | betrifft. |
Art. 6 - Wenn nach Validierung der vom Betreiber oder von seinem | Art. 6 - Wenn nach Validierung der vom Betreiber oder von seinem |
Angestellten eingegebenen Angaben Fehler festgestellt werden, kann der | Angestellten eingegebenen Angaben Fehler festgestellt werden, kann der |
Betreiber oder sein Angestellter Korrekturen eingeben, sofern er das | Betreiber oder sein Angestellter Korrekturen eingeben, sofern er das |
Einverständnis des mit der Beschau beauftragten Tierarztes oder | Einverständnis des mit der Beschau beauftragten Tierarztes oder |
gegebenenfalls der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur für die | gegebenenfalls der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhält. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhält. |
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1953 zur Ausführung des | Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1953 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit | Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit |
Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau von im Inland | Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau von im Inland |
geschlachteten Tieren, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom | geschlachteten Tieren, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom |
2. September 1968, 2. August 1973, 1. Juli 1974, 18. November 1974, | 2. September 1968, 2. August 1973, 1. Juli 1974, 18. November 1974, |
24. Februar 1976, 18. Juni 1976, 16. Dezember 1980, 28. Dezember 1982, | 24. Februar 1976, 18. Juni 1976, 16. Dezember 1980, 28. Dezember 1982, |
4. Oktober 1985, 2. Juli 1993, 11. Dezember 1995, 11. Oktober 1997 und | 4. Oktober 1985, 2. Juli 1993, 11. Dezember 1995, 11. Oktober 1997 und |
10. August 2004, wird aufgehoben. | 10. August 2004, wird aufgehoben. |
Brüssel, den 28. September 2010 | Brüssel, den 28. September 2010 |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |