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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 28/09/2010
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Arrêté ministériel relatif au registre informatisé dans les abattoirs. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende het geïnformatiseerd register in de slachthuizen. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
28 SEPTEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif au registre 28 SEPTEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende het
informatisé dans les abattoirs. - Traduction allemande geïnformatiseerd register in de slachthuizen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 28 septembre 2010 relatif au registre besluit van 28 september 2010 betreffende het geïnformatiseerd
informatisé dans les abattoirs (Moniteur belge du 22 octobre 2010). register in de slachthuizen (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2010).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
28. SEPTEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das computergestützte 28. SEPTEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das computergestützte
Register in Schlachthöfen Register in Schlachthöfen
Die Ministerin der Landwirtschaft, Die Ministerin der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau
und den Handel mit Fleisch, des Artikels 4, des Artikels 13, und den Handel mit Fleisch, des Artikels 4, des Artikels 13,
abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965, 27. Mai 1997 und 23. abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965, 27. Mai 1997 und 23.
Dezember 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22.
Februar 2001, und des Artikels 20 § 1, ersetzt durch den Königlichen Februar 2001, und des Artikels 20 § 1, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 9. Januar 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai Erlass vom 9. Januar 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai
1997; 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 13. Juli 1981, 27. Mai 1997 und 17. November 1998 und durch den vom 13. Juli 1981, 27. Mai 1997 und 17. November 1998 und durch den
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4,
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997; abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 5 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur Artikels 5 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert durch das Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I); (I);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit
Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland
geschlachteten Tiere, der Artikel 22 und 25; geschlachteten Tiere, der Artikel 22 und 25;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die
allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und
andere Einrichtungen, des Artikels 11 §§ 1 und 2, ersetzt durch den andere Einrichtungen, des Artikels 11 §§ 1 und 2, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 31. Juli 2004; Königlichen Erlass vom 31. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten
Vergütungen, des Artikels 4 § 3; Vergütungen, des Artikels 4 § 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. März 1953 zur Ausführung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. März 1953 zur Ausführung
des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit
Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland
geschlachteten Tiere; geschlachteten Tiere;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48601/1/V des Staatsrates vom 10. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 48601/1/V des Staatsrates vom 10. August
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 4. Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 4.
Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für
Schlachthöfe und andere Einrichtungen erwähnten computergestützten Schlachthöfe und andere Einrichtungen erwähnten computergestützten
Register registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein Register registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein
Angestellter bei der Meldung der Schlachtung mindestens folgende Angestellter bei der Meldung der Schlachtung mindestens folgende
Angaben: Angaben:
1. Identifizierung des Meldenden, 1. Identifizierung des Meldenden,
2. Identifizierung des Transportunternehmers sowie, für den nicht in 2. Identifizierung des Transportunternehmers sowie, für den nicht in
Belgien ansässigen Transportunternehmer, Zulassungsnummer in seinem Belgien ansässigen Transportunternehmer, Zulassungsnummer in seinem
Niederlassungsland. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn der Niederlassungsland. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn der
Transport vom Eigentümer der Tiere mit dem eigenen Fahrzeug auf einer Transport vom Eigentümer der Tiere mit dem eigenen Fahrzeug auf einer
Strecke von weniger als 50 km durchgeführt wird, Strecke von weniger als 50 km durchgeführt wird,
3. Identifizierung des Eigentümers der Tiere, 3. Identifizierung des Eigentümers der Tiere,
4. Vernetzung der Meldung mit den Informationen zur 4. Vernetzung der Meldung mit den Informationen zur
Nahrungsmittelkette, wenn diese in elektronischer Form zur Verfügung Nahrungsmittelkette, wenn diese in elektronischer Form zur Verfügung
gestellt worden sind, beziehungsweise Datum des Empfangs dieser gestellt worden sind, beziehungsweise Datum des Empfangs dieser
Informationen, wenn sie in Papierform mitgeteilt worden sind, sowie Informationen, wenn sie in Papierform mitgeteilt worden sind, sowie
Datum der Ankunft der Tiere und der Registrierung der Meldung, Datum der Ankunft der Tiere und der Registrierung der Meldung,
5. Identifizierung der zu schlachtenden Tiere: Gattung und 5. Identifizierung der zu schlachtenden Tiere: Gattung und
gegebenenfalls Nutzungstyp; für Pferde und Rinder erfolgt die gegebenenfalls Nutzungstyp; für Pferde und Rinder erfolgt die
Registrierung einzeln; für andere Gattungen ist die Bildung von Registrierung einzeln; für andere Gattungen ist die Bildung von
Gruppen möglich und muss die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere Gruppen möglich und muss die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere
registriert werden, registriert werden,
6. Nummer des Herkunftsbestands, sofern eine solche Nummer 6. Nummer des Herkunftsbestands, sofern eine solche Nummer
verordnungsrechtlich vorgeschrieben ist; für Tiere aus dem Ausland verordnungsrechtlich vorgeschrieben ist; für Tiere aus dem Ausland
muss die Nummer der Gesundheitsbescheinigung registriert werden, muss die Nummer der Gesundheitsbescheinigung registriert werden,
7. Angabe, ob es sich um ein lebendes oder totes Tier handelt; bei der 7. Angabe, ob es sich um ein lebendes oder totes Tier handelt; bei der
Einführung von Tieren, die außerhalb des Schlachthofs geschlachtet Einführung von Tieren, die außerhalb des Schlachthofs geschlachtet
oder bei der Jagd erlegt worden sind, Nummer des Transportdokuments oder bei der Jagd erlegt worden sind, Nummer des Transportdokuments
oder der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen oder der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgesehenen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgesehenen
Erklärung, Erklärung,
8. Angabe, ob es sich um eine Meldung für eine private oder eine 8. Angabe, ob es sich um eine Meldung für eine private oder eine
gewerbsmäßige Schlachtung handelt, gewerbsmäßige Schlachtung handelt,
9. Angabe, ob es sich um eine Schlachtung mit Betäubung oder eine 9. Angabe, ob es sich um eine Schlachtung mit Betäubung oder eine
Schlachtung ohne Betäubung nach islamischem oder israelitischem Brauch Schlachtung ohne Betäubung nach islamischem oder israelitischem Brauch
handelt. handelt.
§ 2 - Die Identifizierung der in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen § 2 - Die Identifizierung der in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen
und des in § 1 Nr. 6 erwähnten Herkunftsbestands erfolgt über die und des in § 1 Nr. 6 erwähnten Herkunftsbestands erfolgt über die
Registrierungsnummer, unter der sie in der zentralen Datenbank Sanitel Registrierungsnummer, unter der sie in der zentralen Datenbank Sanitel
registriert sind, oder in Bezug auf § 1 Nr. 6 über die gleichwertige registriert sind, oder in Bezug auf § 1 Nr. 6 über die gleichwertige
Registrierungsnummer, die im Herkunftsland gültig ist. Registrierungsnummer, die im Herkunftsland gültig ist.
Art. 2 - Wenn der Betreiber oder sein Angestellter bei der Art. 2 - Wenn der Betreiber oder sein Angestellter bei der
Eingangskontrolle Anomalien in Bezug auf die Unterlagen über die Eingangskontrolle Anomalien in Bezug auf die Unterlagen über die
Tieren, die Identifizierung der Tiere, den Zustand ihrer Haut oder Tieren, die Identifizierung der Tiere, den Zustand ihrer Haut oder
ihres Fells oder das Wohlbefinden der Tiere feststellt, fügt er in das ihres Fells oder das Wohlbefinden der Tiere feststellt, fügt er in das
computergestützte Register einen Vermerk darüber ein, bevor die Tiere computergestützte Register einen Vermerk darüber ein, bevor die Tiere
zur Ante-mortem-Untersuchung gestellt werden. zur Ante-mortem-Untersuchung gestellt werden.
Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung des Königlichen Erlasses Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen vermerkt der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen vermerkt der
Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter zudem folgende Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter zudem folgende
Angaben: Angaben:
1. Anzahl nicht identifizierter oder fehlerhaft identifizierter 1. Anzahl nicht identifizierter oder fehlerhaft identifizierter
Rinder, Rinder,
2. pro Schlachtlinie Uhrzeit des Beginns und des Endes der 2. pro Schlachtlinie Uhrzeit des Beginns und des Endes der
Schlachtungen, Schlachtungen,
3. Verteilung der Anzahl Tiere pro Gattung und Nutzungstyp auf die 3. Verteilung der Anzahl Tiere pro Gattung und Nutzungstyp auf die
verschiedenen Schlachtlinien, verschiedenen Schlachtlinien,
4. Anzahl Schlachtungen pro Gattung und Nutzungstyp außerhalb einer 4. Anzahl Schlachtungen pro Gattung und Nutzungstyp außerhalb einer
Schlachtlinie, Schlachtlinie,
5. gesamtes Warmgewicht der Schlachtkörper pro Gattung und 5. gesamtes Warmgewicht der Schlachtkörper pro Gattung und
Nutzungstyp, mit Ausnahme von Rindern und Einhufern, für die das Nutzungstyp, mit Ausnahme von Rindern und Einhufern, für die das
Warmgewicht der Schlachtkörper einzeln registriert wird. Warmgewicht der Schlachtkörper einzeln registriert wird.
§ 2 - Spätestens zwei Werktage nach der Schlachtung registriert der § 2 - Spätestens zwei Werktage nach der Schlachtung registriert der
Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter das Datum der Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter das Datum der
Schlachtung und die in § 1 Nr. 5 erwähnten Angaben in dem Schlachtung und die in § 1 Nr. 5 erwähnten Angaben in dem
computergestützten Register. computergestützten Register.
Spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat der Spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat der
Schlachtung registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein Schlachtung registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein
Angestellter die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben in dem Angestellter die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben in dem
computergestützten Register. computergestützten Register.
Art. 4 - Der mit der Beschau beauftragte Tierarzt registriert all Art. 4 - Der mit der Beschau beauftragte Tierarzt registriert all
seine Feststellungen und tierärztlichen Entscheidungen sowie die seine Feststellungen und tierärztlichen Entscheidungen sowie die
Gründe dafür. Gründe dafür.
Er vermerkt insbesondere: die Verweigerung der Schlachtung, die Er vermerkt insbesondere: die Verweigerung der Schlachtung, die
Notwendigkeit einer Beobachtung, die zusätzlichen Untersuchungen und Notwendigkeit einer Beobachtung, die zusätzlichen Untersuchungen und
ihre Ergebnisse, die Angabe, ob das Fleisch für genusstauglich oder ihre Ergebnisse, die Angabe, ob das Fleisch für genusstauglich oder
genussuntauglich erklärt worden ist, die eventuelle Gegenexpertise und genussuntauglich erklärt worden ist, die eventuelle Gegenexpertise und
die sich daraus ergebende endgültige Entscheidung, die Beschlagnahme die sich daraus ergebende endgültige Entscheidung, die Beschlagnahme
von Tieren oder Fleisch, die angebrachte von Tieren oder Fleisch, die angebrachte
Genusstauglichkeitskennzeichnung, wenn diese von der Kennzeichnung Genusstauglichkeitskennzeichnung, wenn diese von der Kennzeichnung
abweicht, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen abweicht, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
vorgesehenen ist. vorgesehenen ist.
Art. 5 - Jede beteiligte Person, die in vorliegendem Erlass erwähnt Art. 5 - Jede beteiligte Person, die in vorliegendem Erlass erwähnt
ist, fügt die Angaben ausschließlich in die Rubrik ein, die sie ist, fügt die Angaben ausschließlich in die Rubrik ein, die sie
betrifft. betrifft.
Art. 6 - Wenn nach Validierung der vom Betreiber oder von seinem Art. 6 - Wenn nach Validierung der vom Betreiber oder von seinem
Angestellten eingegebenen Angaben Fehler festgestellt werden, kann der Angestellten eingegebenen Angaben Fehler festgestellt werden, kann der
Betreiber oder sein Angestellter Korrekturen eingeben, sofern er das Betreiber oder sein Angestellter Korrekturen eingeben, sofern er das
Einverständnis des mit der Beschau beauftragten Tierarztes oder Einverständnis des mit der Beschau beauftragten Tierarztes oder
gegebenenfalls der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur für die gegebenenfalls der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhält. Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhält.
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1953 zur Ausführung des Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1953 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit
Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau von im Inland Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau von im Inland
geschlachteten Tieren, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom geschlachteten Tieren, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
2. September 1968, 2. August 1973, 1. Juli 1974, 18. November 1974, 2. September 1968, 2. August 1973, 1. Juli 1974, 18. November 1974,
24. Februar 1976, 18. Juni 1976, 16. Dezember 1980, 28. Dezember 1982, 24. Februar 1976, 18. Juni 1976, 16. Dezember 1980, 28. Dezember 1982,
4. Oktober 1985, 2. Juli 1993, 11. Dezember 1995, 11. Oktober 1997 und 4. Oktober 1985, 2. Juli 1993, 11. Dezember 1995, 11. Oktober 1997 und
10. August 2004, wird aufgehoben. 10. August 2004, wird aufgehoben.
Brüssel, den 28. September 2010 Brüssel, den 28. September 2010
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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