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Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling |
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28 OCTOBRE 2015. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux | 28 OKTOBER 2015. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de |
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel | bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten |
particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de | houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, |
stage et des services de stage. - Traduction allemande | alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 28 octobre 2015 fixant les critères spéciaux | besluit van 28 oktober 2015 tot vaststelling van de bijzondere |
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel | criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de |
particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de | bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van |
stage et des services de stage (Moniteur belge du 10 novembre 2015). | stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 10 november |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von | Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von |
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung | Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88; | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des |
Artikels 3; | Artikels 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Hausärzte vom 9. Oktober 2014; | Hausärzte vom 9. Oktober 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
September 2015; | September 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die | Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die |
Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit | Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit |
der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich | der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich |
sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf | sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf |
Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen | Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen |
dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit | dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit |
Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind. | Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind. |
Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer | Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer |
Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat. | Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat. |
KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber | KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber |
der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie | der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie |
sind | sind |
Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im | Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im |
Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen, | Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen, |
wenn er: | wenn er: |
1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist, | 1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist, |
2. eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den | 2. eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den |
Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat, | Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat, |
3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen | 3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen |
Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen | Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen |
im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der | im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der |
Anwendung von Zwangsmitteln, | Anwendung von Zwangsmitteln, |
4. über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden | 4. über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden |
System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret | System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret |
handelt es sich dabei um: | handelt es sich dabei um: |
- einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische | - einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische |
Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung | Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung |
und Überwachung, | und Überwachung, |
- die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit, | - die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit, |
- die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von | - die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von |
Daten, | Daten, |
- die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren | - die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren |
Analyse, | Analyse, |
- Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte | - Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte |
und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext, | und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext, |
- Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit | - Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit |
Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien, | Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien, |
5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im | 5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im |
Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären | Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären |
Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind, | Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind, |
6. eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet. | 6. eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet. |
Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie | Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie |
umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. | umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. |
Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine | Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine |
Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten, | Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten, |
bestehend aus mindestens folgenden Modulen: | bestehend aus mindestens folgenden Modulen: |
- Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht, | - Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht, |
- Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe, | - Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe, |
- forensische Kartografie, | - forensische Kartografie, |
- multidisziplinäre Arbeit, | - multidisziplinäre Arbeit, |
- forensische Psychopathologie, | - forensische Psychopathologie, |
- forensische psychologische Diagnostik, | - forensische psychologische Diagnostik, |
- Risikobewertung, | - Risikobewertung, |
- Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im | - Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im |
Strafvollzug, | Strafvollzug, |
- Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen, | - Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen, |
- Bildgebung des Zentralnervensystems, | - Bildgebung des Zentralnervensystems, |
- Ethik und Deontologie, | - Ethik und Deontologie, |
- Begutachtung von Opfern, | - Begutachtung von Opfern, |
- ausgewählte Themen. | - ausgewählte Themen. |
Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum | Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum |
von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten | von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten |
theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann. | theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann. |
Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in | Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in |
Psychiatrie kumuliert werden. | Psychiatrie kumuliert werden. |
§ 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der | § 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der |
Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen | Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen |
einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen | einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen |
Gutachten andererseits. | Gutachten andererseits. |
Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines | Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines |
Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen. | Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen. |
Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums | Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums |
mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen. | mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen. |
§ 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch | § 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch |
einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht | einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht |
angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6 | angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6 |
erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt. | erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt. |
§ 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische | § 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische |
Fertigkeiten erwerben: | Fertigkeiten erwerben: |
- Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten, | - Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten, |
unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und | unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und |
deontologischen Bestimmungen, | deontologischen Bestimmungen, |
- klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit | - klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit |
einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind, | einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind, |
- klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen | - klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen |
Problematiken, | Problematiken, |
- Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen | - Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen |
Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen | Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen |
und eine angepasste Behandlung zu starten, | und eine angepasste Behandlung zu starten, |
- Prüfen des Rückfallrisikos. | - Prüfen des Rückfallrisikos. |
§ 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums | § 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums |
nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen | nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen |
Praktikumsleitern. | Praktikumsleitern. |
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern | KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern |
Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie | Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie |
zugelassen werden möchte, muss: | zugelassen werden möchte, muss: |
1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische | 1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische |
Psychiatrie zugelassen sein, | Psychiatrie zugelassen sein, |
2. die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung | 2. die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung |
ausüben. | ausüben. |
§ 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen. | § 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen. |
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen | KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen |
Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische | Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische |
Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung: | Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung: |
- über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung | - über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung |
verfügen, | verfügen, |
- über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für | - über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für |
Pflegeverfahren verfügen, | Pflegeverfahren verfügen, |
- eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten, | - eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten, |
- ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten. | - ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in |
den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des | den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer | vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer |
Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie | Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist, | Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist, |
kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive | kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive |
Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen | Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen |
im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten | im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten |
dieses Fachbereichs erbracht werden. | dieses Fachbereichs erbracht werden. |
Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die | Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die |
Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe | Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe |
Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte | Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte |
theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung | theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung |
absolviert werden muss. | absolviert werden muss. |
Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des | Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des |
Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit | Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert. | zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft. |
Brüssel, den 28. Oktober 2015 | Brüssel, den 28. Oktober 2015 |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |