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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 28/10/2015
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Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling
28 OCTOBRE 2015. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux 28 OKTOBER 2015. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten
particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie,
stage et des services de stage. - Traduction allemande alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 28 octobre 2015 fixant les critères spéciaux besluit van 28 oktober 2015 tot vaststelling van de bijzondere
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de
particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van
stage et des services de stage (Moniteur belge du 10 novembre 2015). stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 10 november
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen 28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88; der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des
Artikels 3; Artikels 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der
Hausärzte vom 9. Oktober 2014; Hausärzte vom 9. Oktober 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
September 2015; September 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die
Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit
der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich
sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf
Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen
dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit
Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind. Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind.
Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer
Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat. Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat.
KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber
der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie
sind sind
Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im
Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen, Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen,
wenn er: wenn er:
1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist, 1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist,
2. eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den 2. eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den
Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat, Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat,
3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen 3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen
Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen
im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der
Anwendung von Zwangsmitteln, Anwendung von Zwangsmitteln,
4. über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden 4. über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden
System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret
handelt es sich dabei um: handelt es sich dabei um:
- einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische - einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische
Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung
und Überwachung, und Überwachung,
- die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit, - die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit,
- die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von - die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von
Daten, Daten,
- die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren - die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren
Analyse, Analyse,
- Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte - Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte
und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext, und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext,
- Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit - Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit
Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien, Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien,
5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im 5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im
Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären
Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind, Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind,
6. eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet. 6. eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet.
Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie
umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil.
Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine
Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten, Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten,
bestehend aus mindestens folgenden Modulen: bestehend aus mindestens folgenden Modulen:
- Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht, - Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht,
- Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe, - Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe,
- forensische Kartografie, - forensische Kartografie,
- multidisziplinäre Arbeit, - multidisziplinäre Arbeit,
- forensische Psychopathologie, - forensische Psychopathologie,
- forensische psychologische Diagnostik, - forensische psychologische Diagnostik,
- Risikobewertung, - Risikobewertung,
- Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im - Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im
Strafvollzug, Strafvollzug,
- Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen, - Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen,
- Bildgebung des Zentralnervensystems, - Bildgebung des Zentralnervensystems,
- Ethik und Deontologie, - Ethik und Deontologie,
- Begutachtung von Opfern, - Begutachtung von Opfern,
- ausgewählte Themen. - ausgewählte Themen.
Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum
von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten
theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann. theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann.
Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in
Psychiatrie kumuliert werden. Psychiatrie kumuliert werden.
§ 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der § 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der
Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen
einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen
Gutachten andererseits. Gutachten andererseits.
Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines
Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen. Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen.
Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums
mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen. mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen.
§ 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch § 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch
einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht
angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6 angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6
erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt. erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt.
§ 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische § 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische
Fertigkeiten erwerben: Fertigkeiten erwerben:
- Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten, - Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten,
unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und
deontologischen Bestimmungen, deontologischen Bestimmungen,
- klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit - klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit
einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind, einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind,
- klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen - klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen
Problematiken, Problematiken,
- Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen - Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen
Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen
und eine angepasste Behandlung zu starten, und eine angepasste Behandlung zu starten,
- Prüfen des Rückfallrisikos. - Prüfen des Rückfallrisikos.
§ 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums § 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums
nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen
Praktikumsleitern. Praktikumsleitern.
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern
Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie
zugelassen werden möchte, muss: zugelassen werden möchte, muss:
1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische 1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische
Psychiatrie zugelassen sein, Psychiatrie zugelassen sein,
2. die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung 2. die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung
ausüben. ausüben.
§ 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen. § 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen.
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen
Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische
Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung: Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung:
- über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung - über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung
verfügen, verfügen,
- über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für - über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für
Pflegeverfahren verfügen, Pflegeverfahren verfügen,
- eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten, - eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten,
- ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten. - ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in
den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer
Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie
zugelassen werden. zugelassen werden.
Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist, Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist,
kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive
Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen
im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten
dieses Fachbereichs erbracht werden. dieses Fachbereichs erbracht werden.
Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die
Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe
Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte
theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung
absolviert werden muss. absolviert werden muss.
Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des
Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert. zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Brüssel, den 28. Oktober 2015 Brüssel, den 28. Oktober 2015
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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