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| Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 MAI 2014. - Arrêté ministériel fixant les conditions pour l'autorisation temporaire de vol de certains autogires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 28 MEI 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 28 mai 2014 fixant les conditions pour | besluit van 28 mai 2014 tot vaststelling van de voorwaarden voor de |
| l'autorisation temporaire de vol de certains autogires (Moniteur belge | tijdelijke toelating tot vliegen van bepaalde autogiros (Belgisch |
| du 4 juillet 2014). | Staatsblad van 4 juli 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 28. MAI 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
| für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber | für die vorläufige Fluggenehmigung bestimmter Tragschrauber |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und |
| Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
| 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 5 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der |
| Luftfahrt, Artikel 57 § 2; | Luftfahrt, Artikel 57 § 2; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2014; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
| März 2014; | März 2014; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.673/4 des Staatsrates vom 23. April |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und | In Erwägung des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten und |
| durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die | durch das Gesetz vom 30. April 1947 gebilligten Abkommens über die |
| Internationale Zivilluftfahrt; | Internationale Zivilluftfahrt; |
| In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. | In Erwägung des Anhangs II Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. |
| 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar | 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar |
| 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt | 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt |
| und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur | und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur |
| Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. | Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. |
| 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG; | 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2008 zur |
| Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung | Festlegung des Mindestversicherungsschutzes hinsichtlich der Haftung |
| in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem | in Bezug auf Fluggäste für nicht-gewerbliche Flüge mit einem |
| Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg | Luftfahrzeug, dessen maximale Startmasse kleiner oder gleich 2700 kg |
| ist, | ist, |
| Beschließen | Beschließen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb | 1. Tragschrauber: Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb |
| im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren | im Flug durch die Reaktion der Luft auf ein oder mehrere Rotoren |
| erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und | erhält, die sich frei um eine deutlich vertikale Achse drehen und |
| dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt; | dessen maximale Startmasse weniger als 560 kg beträgt; |
| 2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion | 2. Generaldirektor: der Generaldirektor der Generaldirektion |
| Luftverkehr; | Luftverkehr; |
| 3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und | 3. GDLV: die Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und |
| Transportwesen; | Transportwesen; |
| 4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde | 4. Lufttüchtigkeitsanweisung: von der zuständigen Behörde |
| ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer | ausgestelltes Dokument, durch die an einem Luftfahrzeug oder einer |
| Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer | Komponente des Luftfahrzeugs Maßnahmen zur Wiederherstellung einer |
| ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, | ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, |
| dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des | dass die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs oder dieser Komponente des |
| Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte. | Luftfahrzeugs sonst gefährdet sein könnte. |
| 5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und | 5. Flugplatz: Gebiet auf dem Land (eventuell Gebäude, Anlagen und |
| Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die | Material inbegriffen), das entweder ganz oder teilweise für die |
| Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden | Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden |
| bestimmt ist. | bestimmt ist. |
| 6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch | 6. UL-Flugplatz: Flugplatz, der ausschließlich zur Verwendung durch |
| ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ | ultraleichte Motorflugzeuge (ULM), ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ |
| "Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist. | "Deltaflügel" (DPM) und Hubschrauber bestimmt ist. |
| Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die | Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen für die |
| vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern | vorläufige Fluggenehmigung von in Artikel 3 erwähnten Tragschraubern |
| auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest. | auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs fest. |
| Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die: | Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Tragschrauber, die: |
| 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, | 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, |
| Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in | Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zugelassen sind oder, in |
| Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser | Ermangelung dessen, mit einem von der zuständigen Behörde eines dieser |
| Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der | Staaten ausgestellten Ersatzdokument anstelle der |
| Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind; | Zulassungsbescheinigung ausgestattet sind; |
| und | und |
| 2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt | 2. von dem Land, das die Zulassung oder das Ersatzdokument ausgestellt |
| hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden; | hat, zum Luftverkehr zugelassen wurden; |
| oder | oder |
| 3. in einem anderen Staat, als den in Nr. 1 erwähnten Staaten und zum | 3. in einem anderen Staat, als den in Nr. 1 erwähnten Staaten und zum |
| Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das | Luftverkehr von dem Land zugelassen sind, das die Zulassung oder das |
| Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes | Ersatzdokument ausgestellt hat, wenn die GDLV ein entsprechendes |
| Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die | Abkommen mit der zuständigen Behörde des Staates geschlossen hat, die |
| die Zulassung ausgestellt hat. | die Zulassung ausgestellt hat. |
| Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf | Art. 4 - § 1 - Der Generaldirektor bestimmt die Form des Antrags auf |
| Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung. | Erteilung einer vorläufigen Fluggenehmigung. |
| § 2 - Der Antrag umfasst: | § 2 - Der Antrag umfasst: |
| 1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer | 1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular zum Erhalt einer |
| vorläufigen Fluggenehmigung; | vorläufigen Fluggenehmigung; |
| 2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von | 2. eine Kopie des Musterzulassungsscheins oder ein gleichwertiges von |
| einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes | einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde ausgestelltes |
| Dokument; | Dokument; |
| 3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers, | 3. eine Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers, |
| ausgestellt: | ausgestellt: |
| a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den | a) von einer in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde, die den |
| betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder | betreffenden Tragschrauber zum Luftverkehr zugelassen hat, oder |
| b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten | b) von einer unabhängigen Stelle, die von einer in Artikel 3 erwähnten |
| zuständigen Behörde anerkannt ist; | zuständigen Behörde anerkannt ist; |
| 4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die | 4. eine Erklärung des Besitzers, in der er erklärt, dass die |
| Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die | Konfiguration seines Tragschraubers mit der durch die |
| Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration | Einzel-Konformitätsbescheinigung genehmigten Konfiguration |
| übereinstimmt; | übereinstimmt; |
| 5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des | 5. eine Kopie des Deckblattes und eine Kopie der Revisionsliste des |
| vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des | vom Hersteller des Geräts erstellten Benutzerhandbuchs des |
| Tragschraubers; | Tragschraubers; |
| 6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der | 6. das Dokument oder die Dokumente, die bescheinigen, dass der |
| Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen | Tragschrauber die in Artikel 5 § 1 bis 4 erwähnten technischen |
| Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt; | Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt; |
| 7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente; | 7. die in Artikel 5 § 5 bis 7 erwähnten Dokumente; |
| 8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines | 8. die Tragschrauber-Pilotenlizenz, die Genehmigung zum Führen eines |
| Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige | Tragschraubers oder jegliches andere noch für jeden Piloten gültige |
| Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht; | Dokument, das den Bedingungen von Artikel 6 § 1 Absatz 1 entspricht; |
| 9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen | 9. eine Kopie des in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten ärztlichen |
| Attests; | Attests; |
| 10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er | 10. eine Kopie des Flugbuches von jedem Piloten, die zeigt, dass er |
| die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt; | die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt; |
| 11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung | 11. die Bescheinigung, die seine Übereinstimmung mit der Verordnung |
| (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. | (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. |
| April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und | April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und |
| Luftfahrzeugbetreiber beweist. | Luftfahrzeugbetreiber beweist. |
| § 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten | § 3 - Der Antrag wird mindestens 10 Werktage vor dem Datum des ersten |
| Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht. | Fluges vom Besitzer bei der GDLV eingereicht. |
| Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird | Jeder unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Antrag wird |
| abgelehnt. | abgelehnt. |
| Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten | Art. 5 - § 1 - Die Muster-Lufttüchtigkeitsanforderungen gewährleisten |
| ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den | ein ausreichendes Sicherheitsniveau, wie festgelegt durch den |
| Generaldirektor. | Generaldirektor. |
| § 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt, | § 2 - Die Einzel-Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers zeigt, |
| dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des | dass er die technischen Lufttüchtigkeitsanforderungen des |
| Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt. | Musterzulassungsscheins oder eines gleichwertigen Dokumentes erfüllt. |
| § 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen | § 3 - Die Lufttüchtigkeitsanweisungen oder die gleichwertigen |
| Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der | Dokumente, ausgestellt von der Behörde des Inhabers der |
| Musterzulassung, werden erfüllt. | Musterzulassung, werden erfüllt. |
| § 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet. | § 4 - Der Tragschrauber ist mit einem Höhenleitwerk ausgerüstet. |
| § 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und | § 5 - Der Tragschrauber ist mit einem Nationalitätskennzeichen und |
| einer Zulassungsnummer versehen. | einer Zulassungsnummer versehen. |
| § 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats. | § 6 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Lärmzertifikats. |
| § 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight & | § 7 - Der Tragschrauber ist im Besitz eines Wiegeberichts "Weight & |
| Balance Report". | Balance Report". |
| Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine | Art. 6 - § 1 - Der Tragschrauber-Pilot verfügt über eine |
| Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines | Tragschrauber-Pilotenlizenz, eine Genehmigung zum Führen eines |
| Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt | Tragschraubers oder ein gleichwertiges gültiges Dokument, ausgestellt |
| von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde. | von der in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörde. |
| Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1 | Der Tragschrauber-Pilot ist Inhaber eines ärztlichen dem in Absatz 1 |
| erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt. | erwähnten Dokument zugeordneten Attests, das noch Gültigkeit besitzt. |
| § 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40 | § 2 - Der Tragschrauber-Pilot weist eine Erfahrung von mindestens 40 |
| Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des | Flugstunden am Steuer des Tragschraubertyps nach, der Gegenstand des |
| Antrags bildet. | Antrags bildet. |
| Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt: | Art. 7 - Die Flüge sind nur erlaubt: |
| 1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den | 1. zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, und mit Sicht auf den |
| Boden oder das Wasser; und | Boden oder das Wasser; und |
| 2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen; und | 2. unter Sichtflug-Wetterbedingungen; und |
| 3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3 | 3. mit Sicht auf den Boden und in der Luft von wenigstens 3 |
| Kilometern; und | Kilometern; und |
| 4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | 4. unter den von den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
| vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln, | vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Flugverkehrsregeln, |
| vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. | vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. |
| Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete, | Art. 8 - Es ist verboten mit Tragschraubern in Luftsperrgebiete, |
| Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und | Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete, über Städte und |
| geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, | geschlossene Ortschaften von Gemeinden, Wohngebiete, |
| Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke, | Industriekomplexe, den LNG-Terminal von Zeebrugge, Kernkraftwerke, |
| Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu | Gefängnisse, Strafanstalten und Menschenansammlungen im Freien zu |
| fliegen. | fliegen. |
| Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel | Art. 9 - Jede Art von geschäftlicher Verwertung im Sinne von Kapitel |
| VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der | VII des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der |
| Luftfahrt ist verboten. | Luftfahrt ist verboten. |
| Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz | Art. 10 - Die Tragschrauber starten von und landen auf einem Flugplatz |
| oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des | oder einem UL-Flugplatz, der den Start- und Landeanforderungen des |
| Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des | Tragschraubers entspricht, wie erwähnt im Benutzerhandbuch des |
| Tragschraubers. | Tragschraubers. |
| Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses | Art. 11 - Die Gültigkeit der auf Grundlage des vorliegenden Erlasses |
| ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die | ausgestellten Fluggenehmigung kann nicht länger sein, als die |
| Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat | Gültigkeit des Dokumentes mit dem der Tragschrauber im Herkunftsstaat |
| zum Flugverkehr zugelassen wurde. | zum Flugverkehr zugelassen wurde. |
| Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt | Die Gültigkeitsdauer der Fluggenehmigung ist auf 30 Tage beschränkt |
| innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem | innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, zu rechnen ab dem |
| Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung. | Ausstellungsdatum der Fluggenehmigung. |
| Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die | Art. 12 - Der Generaldirektor oder sein Beauftragter setzt die |
| Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt | Fluggenehmigung aus oder entzieht diese, für die durch ihn festgelegt |
| Dauer, wenn: | Dauer, wenn: |
| 1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die | 1. die Bedingungen des vorliegenden Erlasses oder die |
| Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden; | Benutzungsbedingungen des Tragschraubers nicht erfüllt werden; |
| 2. der Tragschrauber beschädigt ist; | 2. der Tragschrauber beschädigt ist; |
| 3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit | 3. der Tragschrauber nicht mehr über eine ausreichende Lufttüchtigkeit |
| verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung | verfügt aufgrund einer mangelhaften Wartung oder einer Nichterfüllung |
| der Lufttüchtigkeitsanweisungen; | der Lufttüchtigkeitsanweisungen; |
| 4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde; | 4. die Konfiguration des Tragschraubers geändert wurde; |
| 5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die | 5. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die |
| Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat; | Konformitätsbescheinigung des Tragschraubers entzogen hat; |
| 6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des | 6. die zuständige Behörde des Zulassungsstaates die Genehmigung des |
| Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat; | Flugpersonals des Tragschraubers ausgesetzt hat; |
| 7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner | 7. die GDLV stellt fest, dass der Tragschrauber hinsichtlich seiner |
| Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine | Verwendung oder einer technischen Komponente des Tragschraubers eine |
| ernsthafte Gefahr darstellt. | ernsthafte Gefahr darstellt. |
| Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV | Art. 13 - § 1 - Jeder Flug wird im Voraus durch den Piloten der GDLV |
| bekannt gegeben. | bekannt gegeben. |
| Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot | Spätestens am Ablaufdatum der Fluggenehmigung übermittelt der Pilot |
| der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes | der GDLV eine Liste der Flüge, die innerhalb des Gültigkeitszeitraumes |
| der Fluggenehmigung durchgeführt wurden. | der Fluggenehmigung durchgeführt wurden. |
| § 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1 | § 2 - Der Generaldirektor bestimmt die Form der in Paragraph 1 |
| erwähnten Bekanntmachungen. | erwähnten Bekanntmachungen. |
| Brüssel, den 28. Mai 2014 | Brüssel, den 28. Mai 2014 |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| J. MILQUET | J. MILQUET |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |