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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 28/07/2016
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
28 JUILLET 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 28 JULI 2016. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 28 juillet 2016 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 28 juli 2016 tot wijzing van het ministerieel besluit van
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
belge du 9 septembre 2016). Staatsblad van 9 september 2016).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. JULI 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 28. JULI 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen über die Zulassung von Fahrzeugen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, Artikel 21; von Fahrzeugen, Artikel 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse
vom 28. Dezember 2004, 19. Dezember 2007, 8. Oktober 2010, 7. Mai vom 28. Dezember 2004, 19. Dezember 2007, 8. Oktober 2010, 7. Mai
2013, 30. August 2013, 23. März 2014, 28. März 2014, 30. September 2013, 30. August 2013, 23. März 2014, 28. März 2014, 30. September
2014, 18. November 2015 und 19. Februar 2016; 2014, 18. November 2015 und 19. Februar 2016;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.561/4 des Staatsrates vom 6. Juli 2016, Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.561/4 des Staatsrates vom 6. Juli 2016,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 15/1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli Artikel 1 - In Artikel 15/1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, eingefügt durch den 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden die folgenden Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige " § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge sind 100 Millimeter breit und 120 Millimeter Leichtkraftfahrzeuge sind 100 Millimeter breit und 120 Millimeter
hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des
Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen,
deren Form und Abmessungen in Anlage 2bis festgelegt sind. deren Form und Abmessungen in Anlage 2bis festgelegt sind.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen
linke und untere Seite jeweils 8 Millimeter vom linken Rand und 12 linke und untere Seite jeweils 8 Millimeter vom linken Rand und 12
Millimeter vom unteren Rand des Zulassungskennzeichens entfernt sind. Millimeter vom unteren Rand des Zulassungskennzeichens entfernt sind.
Dieses blaue Feld ist 33 Millimeter hoch und 18 Millimeter breit und Dieses blaue Feld ist 33 Millimeter hoch und 18 Millimeter breit und
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf weißen, fünfzackigen Sternen Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf weißen, fünfzackigen Sternen
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind
retroflektierend. retroflektierend.
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten
Buchstaben "C" und "V". Er ist 16 Millimeter hoch und 9 Millimeter Buchstaben "C" und "V". Er ist 16 Millimeter hoch und 9 Millimeter
breit." breit."
Art. 2 - In Artikel 15/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - In Artikel 15/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden folgende Änderungen Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem " § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem
(Index-)Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei (Index-)Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei
Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von
drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die
Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für die
Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein "Speed Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein "Speed
Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße. Benutzung der öffentlichen Straße.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus dem Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus dem
(Index-) Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei (Index-) Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei
Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von
drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U" "; Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U" ";
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem " § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem
(Index-)Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, (Index-)Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt,
werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2
§ 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten
Kraftfahrzeugen ausgestellt. Kraftfahrzeugen ausgestellt.
Für Kleinkrafträder beginnen die Buchstabenreihen mit dem Buchstaben Für Kleinkrafträder beginnen die Buchstabenreihen mit dem Buchstaben
"S" gefolgt vom Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, "S" gefolgt vom Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A,
vom Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B und vom vom Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B und vom
Buchstaben "P" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Buchstaben "P" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des
Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit
den Buchstaben "SU" ". den Buchstaben "SU" ".
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem " § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem
(Index-)Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, (Index-)Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt,
werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen
ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind.
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das
Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung
von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion
Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.
Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe
zusammen aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, zusammen aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A,
den Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den den Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den
Buchstaben "XSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) Buchstaben "XSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3)
des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen.
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe
zusammen aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, zusammen aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A,
den Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den den Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den
Buchstaben "LSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) Buchstaben "LSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3)
des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe
aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen.
Art. 3 - In Artikel 15/3/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - In Artikel 15/3/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 19. Februar 2016, werden folgende Änderungen Ministeriellen Erlass vom 19. Februar 2016, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen haben " § 1 - Die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen haben
einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind
weiß. weiß.
Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus zwei Buchstaben gefolgt Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus zwei Buchstaben gefolgt
von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, über einer Gruppe von von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, über einer Gruppe von
drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben
"A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für
die Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein die Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein
"Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße. Benutzung der öffentlichen Straße.
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus einer Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus einer
Gruppe von zwei Buchstaben gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Gruppe von zwei Buchstaben gefolgt von den zwei letzten Ziffern der
Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite
Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U"." Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U"."
2. In Paragraph 2 werden die Wörter "unteren Vignette und den Tag auf 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "unteren Vignette und den Tag auf
der oberen Vignette" ersetzt durch die Wörter "rechten Vignette und der oberen Vignette" ersetzt durch die Wörter "rechten Vignette und
den Tag auf der linken Vignette". den Tag auf der linken Vignette".
Art. 4 - Artikel 15/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 15/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird wie folgt ersetzt: Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird wie folgt ersetzt:
"15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und "15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und
Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von Die Aufschrift besteht aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von
den Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben den Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben
"SB" für Kleinkrafträder der Klasse B, den Buchstaben "SP" für ein "SB" für Kleinkrafträder der Klasse B, den Buchstaben "SP" für ein
"Speed Pedelec" und den Buchstaben "SU" für vierrädrige "Speed Pedelec" und den Buchstaben "SU" für vierrädrige
Leichtkraftfahrzeug, über einer Gruppe von drei Ziffern". Leichtkraftfahrzeug, über einer Gruppe von drei Ziffern".
Art. 5 - In Artikel 15/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 15/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird Paragraph 1 wie Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird Paragraph 1 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. " § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift
besteht aus dem Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von besteht aus dem Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von
drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe
von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben." von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben."
Art. 6 - Die in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Anlage 2bis wird Art. 6 - Die in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Anlage 2bis wird
gemäß dem als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügten Text gemäß dem als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügten Text
festgelegt. festgelegt.
Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Brüssel, den 28. Juli 2016 Brüssel, den 28. Juli 2016
F. BELLOT F. BELLOT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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