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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
28 JUILLET 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 28 JULI 2016. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel |
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - | besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 28 juillet 2016 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 28 juli 2016 tot wijzing van het ministerieel besluit van |
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
belge du 9 septembre 2016). | Staatsblad van 9 september 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. JULI 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 28. JULI 2016 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen | über die Zulassung von Fahrzeugen |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, Artikel 21; | von Fahrzeugen, Artikel 21; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse | Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse |
vom 28. Dezember 2004, 19. Dezember 2007, 8. Oktober 2010, 7. Mai | vom 28. Dezember 2004, 19. Dezember 2007, 8. Oktober 2010, 7. Mai |
2013, 30. August 2013, 23. März 2014, 28. März 2014, 30. September | 2013, 30. August 2013, 23. März 2014, 28. März 2014, 30. September |
2014, 18. November 2015 und 19. Februar 2016; | 2014, 18. November 2015 und 19. Februar 2016; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.561/4 des Staatsrates vom 6. Juli 2016, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.561/4 des Staatsrates vom 6. Juli 2016, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 15/1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli | Artikel 1 - In Artikel 15/1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, eingefügt durch den | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden die folgenden | Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden die folgenden |
Änderungen vorgenommen: | Änderungen vorgenommen: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige | " § 2 - Die Zulassungskennzeichen für Kleinkrafträder und vierrädrige |
Leichtkraftfahrzeuge sind 100 Millimeter breit und 120 Millimeter | Leichtkraftfahrzeuge sind 100 Millimeter breit und 120 Millimeter |
hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. | hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. |
Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des | Aufschrift, Stempel und Umrandung treten im Vergleich zum Grund des |
Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. | Zulassungskennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. |
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, |
deren Form und Abmessungen in Anlage 2bis festgelegt sind. | deren Form und Abmessungen in Anlage 2bis festgelegt sind. |
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen |
linke und untere Seite jeweils 8 Millimeter vom linken Rand und 12 | linke und untere Seite jeweils 8 Millimeter vom linken Rand und 12 |
Millimeter vom unteren Rand des Zulassungskennzeichens entfernt sind. | Millimeter vom unteren Rand des Zulassungskennzeichens entfernt sind. |
Dieses blaue Feld ist 33 Millimeter hoch und 18 Millimeter breit und | Dieses blaue Feld ist 33 Millimeter hoch und 18 Millimeter breit und |
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des | weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des |
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf weißen, fünfzackigen Sternen | Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf weißen, fünfzackigen Sternen |
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind | auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind |
retroflektierend. | retroflektierend. |
Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten | Der Reliefstempel hat eine ovale Form und enthält die stilisierten |
Buchstaben "C" und "V". Er ist 16 Millimeter hoch und 9 Millimeter | Buchstaben "C" und "V". Er ist 16 Millimeter hoch und 9 Millimeter |
breit." | breit." |
Art. 2 - In Artikel 15/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - In Artikel 15/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden folgende Änderungen | Ministeriellen Erlass vom 23. März 2014, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem | " § 2 - Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus dem |
(Index-)Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei | (Index-)Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei |
Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von | Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von |
drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die | drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die |
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die | Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "A" für die |
Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für die | Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für die |
Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein "Speed | Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein "Speed |
Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur | Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße. | Benutzung der öffentlichen Straße. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus dem | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus dem |
(Index-) Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei | (Index-) Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei |
Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von | Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von |
drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die | drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die |
Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U" "; | Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U" "; |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem | " § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem |
(Index-)Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, | (Index-)Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, |
werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 | werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 |
§ 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten |
Kraftfahrzeugen ausgestellt. | Kraftfahrzeugen ausgestellt. |
Für Kleinkrafträder beginnen die Buchstabenreihen mit dem Buchstaben | Für Kleinkrafträder beginnen die Buchstabenreihen mit dem Buchstaben |
"S" gefolgt vom Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, | "S" gefolgt vom Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, |
vom Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B und vom | vom Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B und vom |
Buchstaben "P" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des | Buchstaben "P" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des |
Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. | Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit |
den Buchstaben "SU" ". | den Buchstaben "SU" ". |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem | " § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem |
(Index-)Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, | (Index-)Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, |
werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen | werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen |
ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. |
Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz | Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz |
vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung | Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung |
von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion | von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion |
Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe |
zusammen aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, | zusammen aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, |
den Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den | den Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den |
Buchstaben "XSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) | Buchstaben "XSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) |
des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. | aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. |
Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe |
zusammen aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, | zusammen aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, |
den Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den | den Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den |
Buchstaben "LSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) | Buchstaben "LSP" für ein "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) |
des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe |
aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. | aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. |
Art. 3 - In Artikel 15/3/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - In Artikel 15/3/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 19. Februar 2016, werden folgende Änderungen | Ministeriellen Erlass vom 19. Februar 2016, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen haben | " § 1 - Die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen haben |
einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind | einen verkehrsroten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind |
weiß. | weiß. |
Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus zwei Buchstaben gefolgt | Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus zwei Buchstaben gefolgt |
von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, über einer Gruppe von | von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, über einer Gruppe von |
drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben | drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben |
"A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für | "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für |
die Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein | die Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein |
"Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses | "Speed Pedelec", erwähnt in Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße. | Benutzung der öffentlichen Straße. |
Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus einer | Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus einer |
Gruppe von zwei Buchstaben gefolgt von den zwei letzten Ziffern der | Gruppe von zwei Buchstaben gefolgt von den zwei letzten Ziffern der |
Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite | Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite |
Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U"." | Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U"." |
2. In Paragraph 2 werden die Wörter "unteren Vignette und den Tag auf | 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "unteren Vignette und den Tag auf |
der oberen Vignette" ersetzt durch die Wörter "rechten Vignette und | der oberen Vignette" ersetzt durch die Wörter "rechten Vignette und |
den Tag auf der linken Vignette". | den Tag auf der linken Vignette". |
Art. 4 - Artikel 15/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 15/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird wie folgt ersetzt: | Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und | "15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und |
Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von | Die Aufschrift besteht aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von |
den Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben | den Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben |
"SB" für Kleinkrafträder der Klasse B, den Buchstaben "SP" für ein | "SB" für Kleinkrafträder der Klasse B, den Buchstaben "SP" für ein |
"Speed Pedelec" und den Buchstaben "SU" für vierrädrige | "Speed Pedelec" und den Buchstaben "SU" für vierrädrige |
Leichtkraftfahrzeug, über einer Gruppe von drei Ziffern". | Leichtkraftfahrzeug, über einer Gruppe von drei Ziffern". |
Art. 5 - In Artikel 15/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - In Artikel 15/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird Paragraph 1 wie | Ministeriellen Erlass vom 30. September 2014, wird Paragraph 1 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. | " § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. |
Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift | Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift |
besteht aus dem Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von | besteht aus dem Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von |
drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe | drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe |
von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben." | von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben." |
Art. 6 - Die in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Anlage 2bis wird | Art. 6 - Die in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Anlage 2bis wird |
gemäß dem als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügten Text | gemäß dem als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügten Text |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Brüssel, den 28. Juli 2016 | Brüssel, den 28. Juli 2016 |
F. BELLOT | F. BELLOT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |