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Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de certains services publics. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 13 mei 1999 tot regeling van het medisch toezicht op het personeel van sommige overheidsdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté | 26 SEPTEMBER 2002. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het |
royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de | koninklijk besluit van 13 mei 1999 tot regeling van het medisch |
certains services publics. - Traduction allemande | toezicht op het personeel van sommige overheidsdiensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 26 septembre 2002 portant exécution de | besluit van 26 september 2002 tot uitvoering van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des | besluit van 13 mei 1999 tot regeling van het medisch toezicht op het |
agents de certains services publics (Moniteur belge du 10 octobre | personeel van sommige overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 10 |
2002). | oktober 2002). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
26. SEPTEMBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des | 26. SEPTEMBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen | Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen |
Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste | Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste |
Der Minister, | Der Minister, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung |
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten | der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten |
Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des | Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des |
Ministeriums des Innern; | Ministeriums des Innern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der |
medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher | medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher |
Dienste; | Dienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsgesundheitsdienstes vom 12. | Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsgesundheitsdienstes vom 12. |
März 2002; | März 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zwischenkonzertierungsausschusses 240 | Aufgrund der Stellungnahme des Zwischenkonzertierungsausschusses 240 |
des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 2002; | des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 1. August 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 1. August 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass so schnell wie möglich Einsatzbedienstete | In der Erwägung, dass so schnell wie möglich Einsatzbedienstete |
angeworben werden müssen, damit die effiziente Arbeit der | angeworben werden müssen, damit die effiziente Arbeit der |
verschiedenen Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt | verschiedenen Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass infolge der ständig steigenden Risiken in der | In der Erwägung, dass infolge der ständig steigenden Risiken in der |
heutigen Gesellschaft die Prüfungen der spezifischen beruflichen | heutigen Gesellschaft die Prüfungen der spezifischen beruflichen |
Eignung, die während des Anwerbungsverfahrens abzulegen sind, | Eignung, die während des Anwerbungsverfahrens abzulegen sind, |
angepasst werden mussten; | angepasst werden mussten; |
In der Erwägung, dass die Anforderungen in Sachen körperliche und | In der Erwägung, dass die Anforderungen in Sachen körperliche und |
psychische Tauglichkeit unverzüglich angepasst werden müssen, damit | psychische Tauglichkeit unverzüglich angepasst werden müssen, damit |
bestimmt werden kann, ob die Bewerber gesundheitlich tauglich sind, um | bestimmt werden kann, ob die Bewerber gesundheitlich tauglich sind, um |
diese angepassten Prüfungen abzulegen, | diese angepassten Prüfungen abzulegen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft folgende Stellen der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft folgende Stellen der |
regionalen Dienste des Zivilschutzes: | regionalen Dienste des Zivilschutzes: |
Industrieingenieur, | Industrieingenieur, |
operativer Beigeordneter, | operativer Beigeordneter, |
operativer Assistent, | operativer Assistent, |
operativer Brigadier, | operativer Brigadier, |
Einsatzbediensteter. | Einsatzbediensteter. |
Art. 2 - Die Bewerber um die in Artikel 1 erwähnten Stellen müssen die | Art. 2 - Die Bewerber um die in Artikel 1 erwähnten Stellen müssen die |
nachstehend aufgezählten Anforderungen in Sachen körperliche und | nachstehend aufgezählten Anforderungen in Sachen körperliche und |
psychische Tauglichkeit erfüllen: | psychische Tauglichkeit erfüllen: |
1. körperlich tauglich sein, um an den in Anlage I zum Königlichen | 1. körperlich tauglich sein, um an den in Anlage I zum Königlichen |
Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen | Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen |
für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion | für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion |
des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern vorgesehenen Prüfungen | des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern vorgesehenen Prüfungen |
in Sachen spezifische berufliche Eignung teilnehmen zu können, | in Sachen spezifische berufliche Eignung teilnehmen zu können, |
2. von kräftiger Konstitution sein, die es ihnen ermöglicht, ermüdende | 2. von kräftiger Konstitution sein, die es ihnen ermöglicht, ermüdende |
und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu | und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu |
trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu | trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu |
kriechen, zu klettern, zu springen, schwere Lasten zu tragen. Ein | kriechen, zu klettern, zu springen, schwere Lasten zu tragen. Ein |
Standard-Ruhe- und -Belastungselektrokardiogramm muss vorgenommen | Standard-Ruhe- und -Belastungselektrokardiogramm muss vorgenommen |
werden, | werden, |
3. einen klinischen Gleichgewichtstest bestehen, der beim geringsten | 3. einen klinischen Gleichgewichtstest bestehen, der beim geringsten |
Zweifel in Bezug auf das Ergebnis durch andere Spezialuntersuchungen | Zweifel in Bezug auf das Ergebnis durch andere Spezialuntersuchungen |
ergänzt wird, | ergänzt wird, |
4. ein Hörvermögen haben, durch das sie mühelos die normale Stimme bei | 4. ein Hörvermögen haben, durch das sie mühelos die normale Stimme bei |
einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken | einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken |
zum untersuchenden Arzt hören können, | zum untersuchenden Arzt hören können, |
5. in der Lage sein, Nachrichten mühelos und deutlich per Funk oder | 5. in der Lage sein, Nachrichten mühelos und deutlich per Funk oder |
Telefon zu übermitteln, | Telefon zu übermitteln, |
6. in einer gut ausgewogenen neuropsychischen Verfassung sein, die es | 6. in einer gut ausgewogenen neuropsychischen Verfassung sein, die es |
ihnen ermöglicht, in jeder Situation, in die sie von Berufs wegen | ihnen ermöglicht, in jeder Situation, in die sie von Berufs wegen |
geraten können, insbesondere in Gegenwart von Schwerverletzten und | geraten können, insbesondere in Gegenwart von Schwerverletzten und |
beim Anblick von Blut, gelassen zu bleiben. | beim Anblick von Blut, gelassen zu bleiben. |
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Prüfungen und Untersuchungen | Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Prüfungen und Untersuchungen |
müssen vor dem Dienstantritt der Bewerber stattfinden. | müssen vor dem Dienstantritt der Bewerber stattfinden. |
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Ausführung des | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen | Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen |
Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste wird | Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 26. September 2002 | Brüssel, den 26. September 2002 |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |