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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 26/09/2002
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Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de certains services publics. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 13 mei 1999 tot regeling van het medisch toezicht op het personeel van sommige overheidsdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté 26 SEPTEMBER 2002. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het
royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des agents de koninklijk besluit van 13 mei 1999 tot regeling van het medisch
certains services publics. - Traduction allemande toezicht op het personeel van sommige overheidsdiensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 26 septembre 2002 portant exécution de besluit van 26 september 2002 tot uitvoering van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 mai 1999 organisant le contrôle médical des besluit van 13 mei 1999 tot regeling van het medisch toezicht op het
agents de certains services publics (Moniteur belge du 10 octobre personeel van sommige overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 10
2002). oktober 2002).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
26. SEPTEMBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des 26. SEPTEMBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen
Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste
Der Minister, Der Minister,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung
der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten der besonderen Bedingungen für die Zulassung zu bestimmten
Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des Dienstgraden bei der Generaldirektion des Zivilschutzes des
Ministeriums des Innern; Ministeriums des Innern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der
medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher medizinischen Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher
Dienste; Dienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsgesundheitsdienstes vom 12. Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsgesundheitsdienstes vom 12.
März 2002; März 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Zwischenkonzertierungsausschusses 240 Aufgrund der Stellungnahme des Zwischenkonzertierungsausschusses 240
des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 2002; des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 1. August 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 1. August 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass so schnell wie möglich Einsatzbedienstete In der Erwägung, dass so schnell wie möglich Einsatzbedienstete
angeworben werden müssen, damit die effiziente Arbeit der angeworben werden müssen, damit die effiziente Arbeit der
verschiedenen Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt verschiedenen Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt
wird; wird;
In der Erwägung, dass infolge der ständig steigenden Risiken in der In der Erwägung, dass infolge der ständig steigenden Risiken in der
heutigen Gesellschaft die Prüfungen der spezifischen beruflichen heutigen Gesellschaft die Prüfungen der spezifischen beruflichen
Eignung, die während des Anwerbungsverfahrens abzulegen sind, Eignung, die während des Anwerbungsverfahrens abzulegen sind,
angepasst werden mussten; angepasst werden mussten;
In der Erwägung, dass die Anforderungen in Sachen körperliche und In der Erwägung, dass die Anforderungen in Sachen körperliche und
psychische Tauglichkeit unverzüglich angepasst werden müssen, damit psychische Tauglichkeit unverzüglich angepasst werden müssen, damit
bestimmt werden kann, ob die Bewerber gesundheitlich tauglich sind, um bestimmt werden kann, ob die Bewerber gesundheitlich tauglich sind, um
diese angepassten Prüfungen abzulegen, diese angepassten Prüfungen abzulegen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft folgende Stellen der Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft folgende Stellen der
regionalen Dienste des Zivilschutzes: regionalen Dienste des Zivilschutzes:
Industrieingenieur, Industrieingenieur,
operativer Beigeordneter, operativer Beigeordneter,
operativer Assistent, operativer Assistent,
operativer Brigadier, operativer Brigadier,
Einsatzbediensteter. Einsatzbediensteter.
Art. 2 - Die Bewerber um die in Artikel 1 erwähnten Stellen müssen die Art. 2 - Die Bewerber um die in Artikel 1 erwähnten Stellen müssen die
nachstehend aufgezählten Anforderungen in Sachen körperliche und nachstehend aufgezählten Anforderungen in Sachen körperliche und
psychische Tauglichkeit erfüllen: psychische Tauglichkeit erfüllen:
1. körperlich tauglich sein, um an den in Anlage I zum Königlichen 1. körperlich tauglich sein, um an den in Anlage I zum Königlichen
Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen Erlass vom 29. Oktober 2001 zur Festlegung der besonderen Bedingungen
für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion für die Zulassung zu bestimmten Dienstgraden bei der Generaldirektion
des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern vorgesehenen Prüfungen des Zivilschutzes des Ministeriums des Innern vorgesehenen Prüfungen
in Sachen spezifische berufliche Eignung teilnehmen zu können, in Sachen spezifische berufliche Eignung teilnehmen zu können,
2. von kräftiger Konstitution sein, die es ihnen ermöglicht, ermüdende 2. von kräftiger Konstitution sein, die es ihnen ermöglicht, ermüdende
und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu
trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu
kriechen, zu klettern, zu springen, schwere Lasten zu tragen. Ein kriechen, zu klettern, zu springen, schwere Lasten zu tragen. Ein
Standard-Ruhe- und -Belastungselektrokardiogramm muss vorgenommen Standard-Ruhe- und -Belastungselektrokardiogramm muss vorgenommen
werden, werden,
3. einen klinischen Gleichgewichtstest bestehen, der beim geringsten 3. einen klinischen Gleichgewichtstest bestehen, der beim geringsten
Zweifel in Bezug auf das Ergebnis durch andere Spezialuntersuchungen Zweifel in Bezug auf das Ergebnis durch andere Spezialuntersuchungen
ergänzt wird, ergänzt wird,
4. ein Hörvermögen haben, durch das sie mühelos die normale Stimme bei 4. ein Hörvermögen haben, durch das sie mühelos die normale Stimme bei
einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken
zum untersuchenden Arzt hören können, zum untersuchenden Arzt hören können,
5. in der Lage sein, Nachrichten mühelos und deutlich per Funk oder 5. in der Lage sein, Nachrichten mühelos und deutlich per Funk oder
Telefon zu übermitteln, Telefon zu übermitteln,
6. in einer gut ausgewogenen neuropsychischen Verfassung sein, die es 6. in einer gut ausgewogenen neuropsychischen Verfassung sein, die es
ihnen ermöglicht, in jeder Situation, in die sie von Berufs wegen ihnen ermöglicht, in jeder Situation, in die sie von Berufs wegen
geraten können, insbesondere in Gegenwart von Schwerverletzten und geraten können, insbesondere in Gegenwart von Schwerverletzten und
beim Anblick von Blut, gelassen zu bleiben. beim Anblick von Blut, gelassen zu bleiben.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Prüfungen und Untersuchungen Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Prüfungen und Untersuchungen
müssen vor dem Dienstantritt der Bewerber stattfinden. müssen vor dem Dienstantritt der Bewerber stattfinden.
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Ausführung des Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 14. Juli 2000 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1999 zur Regelung der medizinischen
Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste wird Kontrolle der Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. September 2002 Brüssel, den 26. September 2002
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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