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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 26/03/2014
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Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, assistance opératoire et instrumentation . - Traduction allemande Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de verpleegkundigen gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in de peri-operatieve zorg, anesthesie, operatie assistentie en instrumentatie . - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
26 MARS 2014. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément 26 MAART 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria
autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier voor erkenning waarbij de verpleegkundigen gemachtigd worden de
d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd
assistance opératoire et instrumentation (en abrégé "soins in de peri-operatieve zorg, anesthesie, operatie assistentie en
péri-opératoires"). - Traduction allemande instrumentatie (afgekort "peri-operatieve zorg"). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 26 mars 2014 fixant les critères d'agrément besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van de criteria voor
autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier erkenning waarbij de verpleegkundigen gemachtigd worden de bijzondere
beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in de
d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, peri-operatieve zorg, anesthesie, operatie assistentie en
assistance opératoire et instrumentation (en abrégé "soins instrumentatie (afgekort "peri-operatieve zorg") (Belgisch Staatsblad
péri-opératoires") (Moniteur belge du 2 mai 2014). van 2 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und
Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Dezember 2009; das Gesetz vom 10. Dezember 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur
Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, des beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, des
Artikels 1 Nr. 9; Artikels 1 Nr. 9;
Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom
18. März 2010 und 26. Februar 2013; 18. März 2010 und 26. Februar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.238/2 des Staatsrates vom 24. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.238/2 des Staatsrates vom 24. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die
Krankenpflegefachkräfte, wie erwähnt in Artikel 21septiesdecies/1 des Krankenpflegefachkräfte, wie erwähnt in Artikel 21septiesdecies/1 des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2008. Dezember 2008.
KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines
Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und
Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative
Pflege") Pflege")
Art. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Art. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege,
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt:
"perioperative Pflege") zu führen, muss: "perioperative Pflege") zu führen, muss:
- Inhaber des Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises eines - Inhaber des Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises eines
graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin, graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin,
das/der vor dem 31. Dezember 2007 erworben wurde, oder eines Bachelors das/der vor dem 31. Dezember 2007 erworben wurde, oder eines Bachelors
in Krankenpflege sein und in Krankenpflege sein und
- die Beglaubigung dieses Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises, - die Beglaubigung dieses Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises,
wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehen, erhalten über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehen, erhalten
haben, haben,
- ergänzend zu seiner Grundausbildung eine zusätzliche Ausbildung oder - ergänzend zu seiner Grundausbildung eine zusätzliche Ausbildung oder
Spezialisierung in Sachen perioperative Pflege, Anästhesie und Spezialisierung in Sachen perioperative Pflege, Anästhesie und
Operations- und Instrumentenassistenz, die den in Artikel 3 erwähnten Operations- und Instrumentenassistenz, die den in Artikel 3 erwähnten
Anforderungen entspricht, erfolgreich absolviert haben. Anforderungen entspricht, erfolgreich absolviert haben.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird die Zulassung als Inhaber oder § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Zulassung als Inhaber oder
Inhaberin der Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Inhaberin der Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und
Instrumentenassistenz Personen, die am Datum des Inkrafttretens des Instrumentenassistenz Personen, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses Inhaber des Diploms eines/einer graduierten vorliegenden Erlasses Inhaber des Diploms eines/einer graduierten
Fachkrankenpflegers/Fachkrankenpflegerin im Operationsdienst oder Fachkrankenpflegers/Fachkrankenpflegerin im Operationsdienst oder
eines Bachelors in Krankenpflege im Operationsdienst sind, von Rechts eines Bachelors in Krankenpflege im Operationsdienst sind, von Rechts
wegen erteilt. wegen erteilt.
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung
oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen klinischen oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen klinischen
Teil und entspricht mindestens 900 effektiven Stunden, was 60 Teil und entspricht mindestens 900 effektiven Stunden, was 60
ECTS-Leistungspunkten entspricht. ECTS-Leistungspunkten entspricht.
§ 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden,
was 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und behandelt mindestens was 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und behandelt mindestens
folgende Bereiche: folgende Bereiche:
1. Pflegewissenschaften: 1. Pflegewissenschaften:
- Berufspflichten in der Krankenpflege und Berufsethik in Bezug auf - Berufspflichten in der Krankenpflege und Berufsethik in Bezug auf
die Funktion eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, die Funktion eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege,
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz,
- technische Grundkenntnisse in Bezug auf die Benutzung der im - technische Grundkenntnisse in Bezug auf die Benutzung der im
OP-Bereich vorhandenen spezifischen Geräte (Anästhesie und Chirurgie), OP-Bereich vorhandenen spezifischen Geräte (Anästhesie und Chirurgie),
- Organisation des OP-Bereichs, - Organisation des OP-Bereichs,
- Architektur des OP-Bereichs und seiner Nebenräume, - Architektur des OP-Bereichs und seiner Nebenräume,
- perioperative Krankenpflege (Anästhesie und Chirurgie): vom Empfang - perioperative Krankenpflege (Anästhesie und Chirurgie): vom Empfang
des Patienten im OP-Bereich (einschließlich präoperative Konsultation) des Patienten im OP-Bereich (einschließlich präoperative Konsultation)
bis zu seiner Entlassung aus dem Aufwachraum und seine postoperative bis zu seiner Entlassung aus dem Aufwachraum und seine postoperative
Schmerzbehandlung, Schmerzbehandlung,
- Grundsätze der Pflege in Verbindung mit: - Grundsätze der Pflege in Verbindung mit:
* Anästhesie und Pharmakologie, * Anästhesie und Pharmakologie,
* den Fachbereichen der Chirurgie, * den Fachbereichen der Chirurgie,
* der Verwaltung der chirurgischen und anästhesiologischen * der Verwaltung der chirurgischen und anästhesiologischen
Ausstattung, Ausstattung,
* Krankenhaushygiene, Infektionsprophylaxe und Sterilisation, * Krankenhaushygiene, Infektionsprophylaxe und Sterilisation,
- Methodik der angewandten Forschung in Sachen perioperative - Methodik der angewandten Forschung in Sachen perioperative
Krankenpflege, Anästhesie, Operations- und Instrumentenassistenz, Krankenpflege, Anästhesie, Operations- und Instrumentenassistenz,
- angewandte Forschung in der perioperativen Pflege und - angewandte Forschung in der perioperativen Pflege und
evidenzbasierten Pflege, evidenzbasierten Pflege,
- Strahlenschutz. - Strahlenschutz.
2. Biomedizinische Wissenschaften: 2. Biomedizinische Wissenschaften:
- Pharmakologie, - Pharmakologie,
- Anästhesiologie und Schmerzbehandlung, - Anästhesiologie und Schmerzbehandlung,
- Krankenhaushygiene und Sterilisation, - Krankenhaushygiene und Sterilisation,
- Anästhesie- und Operationstechniken in Verbindung mit den - Anästhesie- und Operationstechniken in Verbindung mit den
Fachbereichen der Chirurgie, Fachbereichen der Chirurgie,
3. Sozial- und Humanwissenschaften: 3. Sozial- und Humanwissenschaften:
- Rechtsvorschriften in Sachen perioperative Krankenpflege, - Rechtsvorschriften in Sachen perioperative Krankenpflege,
- Psychologie und psychosoziale Aspekte in Verbindung mit der - Psychologie und psychosoziale Aspekte in Verbindung mit der
perioperativen Situation von Patienten, perioperativen Situation von Patienten,
- Gesundheitserziehung des Patienten, - Gesundheitserziehung des Patienten,
- menschliche Beziehungen und Stressbewältigung im OP-Bereich. - menschliche Beziehungen und Stressbewältigung im OP-Bereich.
§ 3 - Der klinische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, was § 3 - Der klinische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, was
30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und wird in der präoperativen 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und wird in der präoperativen
Konsultation, im OP-Bereich, im Aufwachraum, in der postoperativen Konsultation, im OP-Bereich, im Aufwachraum, in der postoperativen
Schmerzbehandlung, in der ambulanten Chirurgie oder in einem Schmerzbehandlung, in der ambulanten Chirurgie oder in einem
hochspezialisierten Dienst für invasive diagnostische und hochspezialisierten Dienst für invasive diagnostische und
therapeutische Eingriffe geleistet, um sich in folgenden Bereichen therapeutische Eingriffe geleistet, um sich in folgenden Bereichen
weiterzubilden: weiterzubilden:
- Rolle des Krankenpflegers bei präoperativen Konsultationen, - Rolle des Krankenpflegers bei präoperativen Konsultationen,
- Rolle des zirkulierenden Krankenpflegers: verantwortlich für - Rolle des zirkulierenden Krankenpflegers: verantwortlich für
Patienten von ihrer Ankunft im OP-Bereich bis zum Verlassen des Patienten von ihrer Ankunft im OP-Bereich bis zum Verlassen des
Aufwachraums, Aufwachraums,
- Rolle des Krankenpflegers als Assistent bei der Anästhesie, - Rolle des Krankenpflegers als Assistent bei der Anästhesie,
- Rolle des Krankenpflegers bei der Operations- und - Rolle des Krankenpflegers bei der Operations- und
Instrumentenassistenz, Instrumentenassistenz,
- Rolle des Krankenpflegers im Aufwachraum, - Rolle des Krankenpflegers im Aufwachraum,
- Rolle des Krankenpflegers in der postoperativen Schmerzbehandlung, - Rolle des Krankenpflegers in der postoperativen Schmerzbehandlung,
- Rolle des Krankenpflegers in einem hochspezialisierten Dienst für - Rolle des Krankenpflegers in einem hochspezialisierten Dienst für
invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe. invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe.
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege,
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt:
"perioperative Pflege") "perioperative Pflege")
Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und
Instrumentenassistenz wird auf unbestimmte Zeit zuerkannt, ihre Instrumentenassistenz wird auf unbestimmte Zeit zuerkannt, ihre
Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden kumulativen Bedingungen: Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden kumulativen Bedingungen:
1. Der Krankenpfleger absolviert eine Weiterbildung in den Bereichen 1. Der Krankenpfleger absolviert eine Weiterbildung in den Bereichen
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und
Instrumentenassistenz, um eine multidisziplinäre Krankenpflege im Instrumentenassistenz, um eine multidisziplinäre Krankenpflege im
OP-Bereich gemäß der Entwicklung der Pflegewissenschaften erbringen zu OP-Bereich gemäß der Entwicklung der Pflegewissenschaften erbringen zu
können und um so seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Artikel 3 können und um so seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Artikel 3
§ 2 erwähnten Bereichen zu entwickeln und zu unterhalten. § 2 erwähnten Bereichen zu entwickeln und zu unterhalten.
Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum
von vier vollständigen Kalenderjahren umfassen, der am 1. Januar des von vier vollständigen Kalenderjahren umfassen, der am 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr der Gewährung der Zulassung beginnt. Jahres nach dem Jahr der Gewährung der Zulassung beginnt.
2. Der Krankenpfleger hat im Laufe der letzten vier Jahre tatsächlich 2. Der Krankenpfleger hat im Laufe der letzten vier Jahre tatsächlich
mindestens 1.500 Stunden bei Patienten in präoperativen mindestens 1.500 Stunden bei Patienten in präoperativen
Konsultationen, im OP-Bereich, im Aufwachraum oder in der ambulanten Konsultationen, im OP-Bereich, im Aufwachraum oder in der ambulanten
Chirurgie oder in hochspezialisierten Diensten für invasive Chirurgie oder in hochspezialisierten Diensten für invasive
diagnostische und therapeutische Eingriffe geleistet. diagnostische und therapeutische Eingriffe geleistet.
Art. 5 - Die Dokumente, die nachweisen, dass die Weiterbildung Art. 5 - Die Dokumente, die nachweisen, dass die Weiterbildung
absolviert und die Krankenpflege im Bereich perioperative Pflege absolviert und die Krankenpflege im Bereich perioperative Pflege
ausgeübt wurde, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung ausgeübt wurde, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung
eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und
Operations- und Instrumentenassistenz während sechs Jahren aufbewahrt. Operations- und Instrumentenassistenz während sechs Jahren aufbewahrt.
Diese Dokumente sind der Zulassungskommission oder der Person, die mit Diese Dokumente sind der Zulassungskommission oder der Person, die mit
der Kontrolle der Akte des betreffenden Krankenpflegers beauftragt der Kontrolle der Akte des betreffenden Krankenpflegers beauftragt
ist, auf deren Antrag hin jederzeit zu übermitteln. ist, auf deren Antrag hin jederzeit zu übermitteln.
KAPITEL 4 - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen KAPITEL 4 - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege,
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt:
"perioperative Pflege") "perioperative Pflege")
Art. 6 - Jede Person, die die besondere Berufsbezeichnung Art. 6 - Jede Person, die die besondere Berufsbezeichnung
wiedererlangen möchte, muss einen Antrag einreichen und folgende wiedererlangen möchte, muss einen Antrag einreichen und folgende
kumulative Bedingungen erfüllen: kumulative Bedingungen erfüllen:
- während des Zeitraums von 48 Monaten vor Einreichung des Antrags hat - während des Zeitraums von 48 Monaten vor Einreichung des Antrags hat
die Person die für die Aufrechterhaltung der besonderen die Person die für die Aufrechterhaltung der besonderen
Berufsbezeichnung verlangte Weiterbildung im Bereich perioperative Berufsbezeichnung verlangte Weiterbildung im Bereich perioperative
Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz sowie 20 Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz sowie 20
Prozent zusätzliche Stunden Weiterbildung im Bereich perioperative Prozent zusätzliche Stunden Weiterbildung im Bereich perioperative
Pflege absolviert, Pflege absolviert,
- die Weiterbildung, die für die Wiedererlangung der besonderen - die Weiterbildung, die für die Wiedererlangung der besonderen
Berufsbezeichnung verlangt wird, entspricht den Bestimmungen von Berufsbezeichnung verlangt wird, entspricht den Bestimmungen von
Artikel 4 Nr. 1. Artikel 4 Nr. 1.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann ein graduierter Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann ein graduierter
Krankenpfleger, der sein Diplom vor dem 31. Dezember 2007 erhalten Krankenpfleger, der sein Diplom vor dem 31. Dezember 2007 erhalten
hat, oder ein Bachelor in Krankenpflege zugelassen werden, die hat, oder ein Bachelor in Krankenpflege zugelassen werden, die
besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und
Instrumentenassistenz zu führen, sofern er folgende kumulative Instrumentenassistenz zu führen, sofern er folgende kumulative
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
- er hat am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses seine - er hat am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses seine
Funktion als Krankenpfleger im Laufe der letzten fünf Jahre vor Funktion als Krankenpfleger im Laufe der letzten fünf Jahre vor
Einreichung des Zulassungsantrags während mindestens zwei Jahren Einreichung des Zulassungsantrags während mindestens zwei Jahren
vollzeitäquivalent in einem zugelassenen OP-Bereich in einem vollzeitäquivalent in einem zugelassenen OP-Bereich in einem
Krankenhaus oder in hochspezialisierten Diensten für invasive Krankenhaus oder in hochspezialisierten Diensten für invasive
diagnostische und therapeutische Eingriffe ausgeübt, diagnostische und therapeutische Eingriffe ausgeübt,
- er erbringt den Nachweis, dass er ergänzend zu seiner - er erbringt den Nachweis, dass er ergänzend zu seiner
Krankenpflege-Grundausbildung eine in den in Artikel 3 § 2 bestimmten Krankenpflege-Grundausbildung eine in den in Artikel 3 § 2 bestimmten
Bereichen spezialisierte zusätzliche theoretische Ausbildung von Bereichen spezialisierte zusätzliche theoretische Ausbildung von
mindestens 150 effektiven Stunden erfolgreich absolviert hat, wobei mindestens 150 effektiven Stunden erfolgreich absolviert hat, wobei
mindestens 45 Stunden im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem Datum mindestens 45 Stunden im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem Datum
der Einreichung des Zulassungsantrags absolviert wurden, der Einreichung des Zulassungsantrags absolviert wurden,
- er reicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens - er reicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei dem für die Volksgesundheit des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen zuständigen Minister ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen
zu kommen und zugelassen zu werden. zu kommen und zugelassen zu werden.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. März 2014 Brüssel, den 26. März 2014
L. ONKELINX L. ONKELINX
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