← Retour vers "Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, assistance opératoire et instrumentation . - Traduction allemande "
Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, assistance opératoire et instrumentation . - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de verpleegkundigen gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in de peri-operatieve zorg, anesthesie, operatie assistentie en instrumentatie . - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
26 MARS 2014. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément | 26 MAART 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria |
autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier | voor erkenning waarbij de verpleegkundigen gemachtigd worden de |
d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, | bijzondere beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd |
assistance opératoire et instrumentation (en abrégé "soins | in de peri-operatieve zorg, anesthesie, operatie assistentie en |
péri-opératoires"). - Traduction allemande | instrumentatie (afgekort "peri-operatieve zorg"). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 26 mars 2014 fixant les critères d'agrément | besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van de criteria voor |
autorisant les infirmiers à porter le titre professionnel particulier | erkenning waarbij de verpleegkundigen gemachtigd worden de bijzondere |
beroepstitel te dragen van verpleegkundige gespecialiseerd in de | |
d'infirmier spécialisé en soins péri-opératoires, anesthésie, | peri-operatieve zorg, anesthesie, operatie assistentie en |
assistance opératoire et instrumentation (en abrégé "soins | instrumentatie (afgekort "peri-operatieve zorg") (Belgisch Staatsblad |
péri-opératoires") (Moniteur belge du 2 mai 2014). | van 2 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für | werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für |
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und | perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und |
Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen | Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Dezember 2009; | das Gesetz vom 10. Dezember 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur |
Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen | Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen |
beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, des | beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, des |
Artikels 1 Nr. 9; | Artikels 1 Nr. 9; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom | Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom |
18. März 2010 und 26. Februar 2013; | 18. März 2010 und 26. Februar 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.238/2 des Staatsrates vom 24. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.238/2 des Staatsrates vom 24. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die | unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die |
Krankenpflegefachkräfte, wie erwähnt in Artikel 21septiesdecies/1 des | Krankenpflegefachkräfte, wie erwähnt in Artikel 21septiesdecies/1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2008. | Dezember 2008. |
KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines | KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines |
Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und | Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und |
Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative | Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative |
Pflege") | Pflege") |
Art. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere | Art. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere |
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, | Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, |
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: | Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: |
"perioperative Pflege") zu führen, muss: | "perioperative Pflege") zu führen, muss: |
- Inhaber des Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises eines | - Inhaber des Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises eines |
graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin, | graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin, |
das/der vor dem 31. Dezember 2007 erworben wurde, oder eines Bachelors | das/der vor dem 31. Dezember 2007 erworben wurde, oder eines Bachelors |
in Krankenpflege sein und | in Krankenpflege sein und |
- die Beglaubigung dieses Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises, | - die Beglaubigung dieses Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises, |
wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 | wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehen, erhalten | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vorgesehen, erhalten |
haben, | haben, |
- ergänzend zu seiner Grundausbildung eine zusätzliche Ausbildung oder | - ergänzend zu seiner Grundausbildung eine zusätzliche Ausbildung oder |
Spezialisierung in Sachen perioperative Pflege, Anästhesie und | Spezialisierung in Sachen perioperative Pflege, Anästhesie und |
Operations- und Instrumentenassistenz, die den in Artikel 3 erwähnten | Operations- und Instrumentenassistenz, die den in Artikel 3 erwähnten |
Anforderungen entspricht, erfolgreich absolviert haben. | Anforderungen entspricht, erfolgreich absolviert haben. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird die Zulassung als Inhaber oder | § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Zulassung als Inhaber oder |
Inhaberin der Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für | Inhaberin der Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für |
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und | perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und |
Instrumentenassistenz Personen, die am Datum des Inkrafttretens des | Instrumentenassistenz Personen, die am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses Inhaber des Diploms eines/einer graduierten | vorliegenden Erlasses Inhaber des Diploms eines/einer graduierten |
Fachkrankenpflegers/Fachkrankenpflegerin im Operationsdienst oder | Fachkrankenpflegers/Fachkrankenpflegerin im Operationsdienst oder |
eines Bachelors in Krankenpflege im Operationsdienst sind, von Rechts | eines Bachelors in Krankenpflege im Operationsdienst sind, von Rechts |
wegen erteilt. | wegen erteilt. |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 erwähnte zusätzliche Ausbildung |
oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen klinischen | oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen klinischen |
Teil und entspricht mindestens 900 effektiven Stunden, was 60 | Teil und entspricht mindestens 900 effektiven Stunden, was 60 |
ECTS-Leistungspunkten entspricht. | ECTS-Leistungspunkten entspricht. |
§ 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, | § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, |
was 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und behandelt mindestens | was 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und behandelt mindestens |
folgende Bereiche: | folgende Bereiche: |
1. Pflegewissenschaften: | 1. Pflegewissenschaften: |
- Berufspflichten in der Krankenpflege und Berufsethik in Bezug auf | - Berufspflichten in der Krankenpflege und Berufsethik in Bezug auf |
die Funktion eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, | die Funktion eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, |
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz, | Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz, |
- technische Grundkenntnisse in Bezug auf die Benutzung der im | - technische Grundkenntnisse in Bezug auf die Benutzung der im |
OP-Bereich vorhandenen spezifischen Geräte (Anästhesie und Chirurgie), | OP-Bereich vorhandenen spezifischen Geräte (Anästhesie und Chirurgie), |
- Organisation des OP-Bereichs, | - Organisation des OP-Bereichs, |
- Architektur des OP-Bereichs und seiner Nebenräume, | - Architektur des OP-Bereichs und seiner Nebenräume, |
- perioperative Krankenpflege (Anästhesie und Chirurgie): vom Empfang | - perioperative Krankenpflege (Anästhesie und Chirurgie): vom Empfang |
des Patienten im OP-Bereich (einschließlich präoperative Konsultation) | des Patienten im OP-Bereich (einschließlich präoperative Konsultation) |
bis zu seiner Entlassung aus dem Aufwachraum und seine postoperative | bis zu seiner Entlassung aus dem Aufwachraum und seine postoperative |
Schmerzbehandlung, | Schmerzbehandlung, |
- Grundsätze der Pflege in Verbindung mit: | - Grundsätze der Pflege in Verbindung mit: |
* Anästhesie und Pharmakologie, | * Anästhesie und Pharmakologie, |
* den Fachbereichen der Chirurgie, | * den Fachbereichen der Chirurgie, |
* der Verwaltung der chirurgischen und anästhesiologischen | * der Verwaltung der chirurgischen und anästhesiologischen |
Ausstattung, | Ausstattung, |
* Krankenhaushygiene, Infektionsprophylaxe und Sterilisation, | * Krankenhaushygiene, Infektionsprophylaxe und Sterilisation, |
- Methodik der angewandten Forschung in Sachen perioperative | - Methodik der angewandten Forschung in Sachen perioperative |
Krankenpflege, Anästhesie, Operations- und Instrumentenassistenz, | Krankenpflege, Anästhesie, Operations- und Instrumentenassistenz, |
- angewandte Forschung in der perioperativen Pflege und | - angewandte Forschung in der perioperativen Pflege und |
evidenzbasierten Pflege, | evidenzbasierten Pflege, |
- Strahlenschutz. | - Strahlenschutz. |
2. Biomedizinische Wissenschaften: | 2. Biomedizinische Wissenschaften: |
- Pharmakologie, | - Pharmakologie, |
- Anästhesiologie und Schmerzbehandlung, | - Anästhesiologie und Schmerzbehandlung, |
- Krankenhaushygiene und Sterilisation, | - Krankenhaushygiene und Sterilisation, |
- Anästhesie- und Operationstechniken in Verbindung mit den | - Anästhesie- und Operationstechniken in Verbindung mit den |
Fachbereichen der Chirurgie, | Fachbereichen der Chirurgie, |
3. Sozial- und Humanwissenschaften: | 3. Sozial- und Humanwissenschaften: |
- Rechtsvorschriften in Sachen perioperative Krankenpflege, | - Rechtsvorschriften in Sachen perioperative Krankenpflege, |
- Psychologie und psychosoziale Aspekte in Verbindung mit der | - Psychologie und psychosoziale Aspekte in Verbindung mit der |
perioperativen Situation von Patienten, | perioperativen Situation von Patienten, |
- Gesundheitserziehung des Patienten, | - Gesundheitserziehung des Patienten, |
- menschliche Beziehungen und Stressbewältigung im OP-Bereich. | - menschliche Beziehungen und Stressbewältigung im OP-Bereich. |
§ 3 - Der klinische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, was | § 3 - Der klinische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, was |
30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und wird in der präoperativen | 30 ECTS-Leistungspunkten entspricht, und wird in der präoperativen |
Konsultation, im OP-Bereich, im Aufwachraum, in der postoperativen | Konsultation, im OP-Bereich, im Aufwachraum, in der postoperativen |
Schmerzbehandlung, in der ambulanten Chirurgie oder in einem | Schmerzbehandlung, in der ambulanten Chirurgie oder in einem |
hochspezialisierten Dienst für invasive diagnostische und | hochspezialisierten Dienst für invasive diagnostische und |
therapeutische Eingriffe geleistet, um sich in folgenden Bereichen | therapeutische Eingriffe geleistet, um sich in folgenden Bereichen |
weiterzubilden: | weiterzubilden: |
- Rolle des Krankenpflegers bei präoperativen Konsultationen, | - Rolle des Krankenpflegers bei präoperativen Konsultationen, |
- Rolle des zirkulierenden Krankenpflegers: verantwortlich für | - Rolle des zirkulierenden Krankenpflegers: verantwortlich für |
Patienten von ihrer Ankunft im OP-Bereich bis zum Verlassen des | Patienten von ihrer Ankunft im OP-Bereich bis zum Verlassen des |
Aufwachraums, | Aufwachraums, |
- Rolle des Krankenpflegers als Assistent bei der Anästhesie, | - Rolle des Krankenpflegers als Assistent bei der Anästhesie, |
- Rolle des Krankenpflegers bei der Operations- und | - Rolle des Krankenpflegers bei der Operations- und |
Instrumentenassistenz, | Instrumentenassistenz, |
- Rolle des Krankenpflegers im Aufwachraum, | - Rolle des Krankenpflegers im Aufwachraum, |
- Rolle des Krankenpflegers in der postoperativen Schmerzbehandlung, | - Rolle des Krankenpflegers in der postoperativen Schmerzbehandlung, |
- Rolle des Krankenpflegers in einem hochspezialisierten Dienst für | - Rolle des Krankenpflegers in einem hochspezialisierten Dienst für |
invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe. | invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe. |
KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen | KAPITEL 3 - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen |
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, | Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, |
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: | Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: |
"perioperative Pflege") | "perioperative Pflege") |
Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für | Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für |
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und | perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und |
Instrumentenassistenz wird auf unbestimmte Zeit zuerkannt, ihre | Instrumentenassistenz wird auf unbestimmte Zeit zuerkannt, ihre |
Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden kumulativen Bedingungen: | Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden kumulativen Bedingungen: |
1. Der Krankenpfleger absolviert eine Weiterbildung in den Bereichen | 1. Der Krankenpfleger absolviert eine Weiterbildung in den Bereichen |
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und | perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und |
Instrumentenassistenz, um eine multidisziplinäre Krankenpflege im | Instrumentenassistenz, um eine multidisziplinäre Krankenpflege im |
OP-Bereich gemäß der Entwicklung der Pflegewissenschaften erbringen zu | OP-Bereich gemäß der Entwicklung der Pflegewissenschaften erbringen zu |
können und um so seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Artikel 3 | können und um so seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Artikel 3 |
§ 2 erwähnten Bereichen zu entwickeln und zu unterhalten. | § 2 erwähnten Bereichen zu entwickeln und zu unterhalten. |
Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum | Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum |
von vier vollständigen Kalenderjahren umfassen, der am 1. Januar des | von vier vollständigen Kalenderjahren umfassen, der am 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr der Gewährung der Zulassung beginnt. | Jahres nach dem Jahr der Gewährung der Zulassung beginnt. |
2. Der Krankenpfleger hat im Laufe der letzten vier Jahre tatsächlich | 2. Der Krankenpfleger hat im Laufe der letzten vier Jahre tatsächlich |
mindestens 1.500 Stunden bei Patienten in präoperativen | mindestens 1.500 Stunden bei Patienten in präoperativen |
Konsultationen, im OP-Bereich, im Aufwachraum oder in der ambulanten | Konsultationen, im OP-Bereich, im Aufwachraum oder in der ambulanten |
Chirurgie oder in hochspezialisierten Diensten für invasive | Chirurgie oder in hochspezialisierten Diensten für invasive |
diagnostische und therapeutische Eingriffe geleistet. | diagnostische und therapeutische Eingriffe geleistet. |
Art. 5 - Die Dokumente, die nachweisen, dass die Weiterbildung | Art. 5 - Die Dokumente, die nachweisen, dass die Weiterbildung |
absolviert und die Krankenpflege im Bereich perioperative Pflege | absolviert und die Krankenpflege im Bereich perioperative Pflege |
ausgeübt wurde, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung | ausgeübt wurde, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung |
eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und | eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und |
Operations- und Instrumentenassistenz während sechs Jahren aufbewahrt. | Operations- und Instrumentenassistenz während sechs Jahren aufbewahrt. |
Diese Dokumente sind der Zulassungskommission oder der Person, die mit | Diese Dokumente sind der Zulassungskommission oder der Person, die mit |
der Kontrolle der Akte des betreffenden Krankenpflegers beauftragt | der Kontrolle der Akte des betreffenden Krankenpflegers beauftragt |
ist, auf deren Antrag hin jederzeit zu übermitteln. | ist, auf deren Antrag hin jederzeit zu übermitteln. |
KAPITEL 4 - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen | KAPITEL 4 - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen |
Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, | Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, |
Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: | Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: |
"perioperative Pflege") | "perioperative Pflege") |
Art. 6 - Jede Person, die die besondere Berufsbezeichnung | Art. 6 - Jede Person, die die besondere Berufsbezeichnung |
wiedererlangen möchte, muss einen Antrag einreichen und folgende | wiedererlangen möchte, muss einen Antrag einreichen und folgende |
kumulative Bedingungen erfüllen: | kumulative Bedingungen erfüllen: |
- während des Zeitraums von 48 Monaten vor Einreichung des Antrags hat | - während des Zeitraums von 48 Monaten vor Einreichung des Antrags hat |
die Person die für die Aufrechterhaltung der besonderen | die Person die für die Aufrechterhaltung der besonderen |
Berufsbezeichnung verlangte Weiterbildung im Bereich perioperative | Berufsbezeichnung verlangte Weiterbildung im Bereich perioperative |
Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz sowie 20 | Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz sowie 20 |
Prozent zusätzliche Stunden Weiterbildung im Bereich perioperative | Prozent zusätzliche Stunden Weiterbildung im Bereich perioperative |
Pflege absolviert, | Pflege absolviert, |
- die Weiterbildung, die für die Wiedererlangung der besonderen | - die Weiterbildung, die für die Wiedererlangung der besonderen |
Berufsbezeichnung verlangt wird, entspricht den Bestimmungen von | Berufsbezeichnung verlangt wird, entspricht den Bestimmungen von |
Artikel 4 Nr. 1. | Artikel 4 Nr. 1. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann ein graduierter | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann ein graduierter |
Krankenpfleger, der sein Diplom vor dem 31. Dezember 2007 erhalten | Krankenpfleger, der sein Diplom vor dem 31. Dezember 2007 erhalten |
hat, oder ein Bachelor in Krankenpflege zugelassen werden, die | hat, oder ein Bachelor in Krankenpflege zugelassen werden, die |
besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für | besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für |
perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und | perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und |
Instrumentenassistenz zu führen, sofern er folgende kumulative | Instrumentenassistenz zu führen, sofern er folgende kumulative |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
- er hat am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses seine | - er hat am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses seine |
Funktion als Krankenpfleger im Laufe der letzten fünf Jahre vor | Funktion als Krankenpfleger im Laufe der letzten fünf Jahre vor |
Einreichung des Zulassungsantrags während mindestens zwei Jahren | Einreichung des Zulassungsantrags während mindestens zwei Jahren |
vollzeitäquivalent in einem zugelassenen OP-Bereich in einem | vollzeitäquivalent in einem zugelassenen OP-Bereich in einem |
Krankenhaus oder in hochspezialisierten Diensten für invasive | Krankenhaus oder in hochspezialisierten Diensten für invasive |
diagnostische und therapeutische Eingriffe ausgeübt, | diagnostische und therapeutische Eingriffe ausgeübt, |
- er erbringt den Nachweis, dass er ergänzend zu seiner | - er erbringt den Nachweis, dass er ergänzend zu seiner |
Krankenpflege-Grundausbildung eine in den in Artikel 3 § 2 bestimmten | Krankenpflege-Grundausbildung eine in den in Artikel 3 § 2 bestimmten |
Bereichen spezialisierte zusätzliche theoretische Ausbildung von | Bereichen spezialisierte zusätzliche theoretische Ausbildung von |
mindestens 150 effektiven Stunden erfolgreich absolviert hat, wobei | mindestens 150 effektiven Stunden erfolgreich absolviert hat, wobei |
mindestens 45 Stunden im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem Datum | mindestens 45 Stunden im Laufe der letzten fünf Jahre vor dem Datum |
der Einreichung des Zulassungsantrags absolviert wurden, | der Einreichung des Zulassungsantrags absolviert wurden, |
- er reicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens | - er reicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei dem für die Volksgesundheit | des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen | zuständigen Minister ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen |
zu kommen und zugelassen zu werden. | zu kommen und zugelassen zu werden. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 26. März 2014 | Brüssel, den 26. März 2014 |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |