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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 24/04/2019
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
24 AVRIL 2019. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 24 APRIL 2019. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
allemande voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 24 avril 2019 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 24 april 2019 tot wijziging van het ministerieel besluit
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
belge du 25 juin 2019). Staatsblad van 25 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 24. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen Fahrzeugen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und
Anhänger, der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass Anhänger, der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen; vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, der Artikel 18 und 21; von Fahrzeugen, der Artikel 18 und 21;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 30. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 30. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli Artikel 1 - Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 18. November 2015 und 15. Januar 2018, wird Ministeriellen Erlasse vom 18. November 2015 und 15. Januar 2018, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. auf der ersten Seite: "1. auf der ersten Seite:
a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs
Belgien, Belgien,
b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung
zuständigen Behörde, zuständigen Behörde,
c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben;
in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben
in den übrigen Sprachen der Europäischen Union, in den übrigen Sprachen der Europäischen Union,
d) die Aufschrift "Europäische Union", d) die Aufschrift "Europäische Union",
e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in
Artikel 7 Nr. 1, 2, 2/1, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Artikel 7 Nr. 1, 2, 2/1, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten
werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes
vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für
Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission
vom 23. Dezember 2003, definiert sind, vom 23. Dezember 2003, definiert sind,
f) eine Sicherheitsnummer, f) eine Sicherheitsnummer,
g) eine Inventarnummer des Dokuments, g) eine Inventarnummer des Dokuments,
h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der
Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind, Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind,
i) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch i) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
wird, wird,
j) den Vermerk, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I stets im j) den Vermerk, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I stets im
Fahrzeug vorhanden sein muss, Fahrzeug vorhanden sein muss,
k) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: k) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung:
einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung
von den Steuerlasten, von den Steuerlasten,
l) den Namen und die Adresse des Absenders, l) den Namen und die Adresse des Absenders,
m) die personenbezogenen Daten, auf die sich die m) die personenbezogenen Daten, auf die sich die
Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden:
- wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person - wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person
ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses, ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses,
jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums, und die Daten von Artikel 8 Nr. jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums, und die Daten von Artikel 8 Nr.
2 oder 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der 2 oder 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der
Zulassungsbescheinigung; Zulassungsbescheinigung;
- wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel - wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel
9 Nr. 1, 2 und 4 desselben Königlichen Erlasses, ebenso wie die Daten 9 Nr. 1, 2 und 4 desselben Königlichen Erlasses, ebenso wie die Daten
von Artikel 9 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses am von Artikel 9 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses am
Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung,
n) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch n) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
wird; diesem Vermerk wird der entsprechende harmonisierte wird; diesem Vermerk wird der entsprechende harmonisierte
Gemeinschaftscode vorangestellt, Gemeinschaftscode vorangestellt,
o) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des o) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des
vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die
Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden." Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden."
2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. auf der zweiten Seite: "2. auf der zweiten Seite:
a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall
die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen, die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen,
b) einige spezifische Codes oder Referenznummern, die der Behörde, die b) einige spezifische Codes oder Referenznummern, die der Behörde, die
für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, eigen für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, eigen
sind, sind,
c) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die c) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in
Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 22, 24 bis 26, 30 Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 22, 24 bis 26, 30
und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten
II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission
vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von
Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen
ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern
vorangestellt." vorangestellt."
Art. 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Punkt 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: 1. In Punkt 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:
"a) dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d) bis g), "a) dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d) bis g),
i) und m) des vorliegenden Artikels erwähnt,". i) und m) des vorliegenden Artikels erwähnt,".
2. Punkt 1 wird durch die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d) 2. Punkt 1 wird durch die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d)
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
"c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in "c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in
Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den
Amtssprachen der Europäischen Union, Amtssprachen der Europäischen Union,
d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der
Zulassungsbescheinigung bestimmt sind,". Zulassungsbescheinigung bestimmt sind,".
3. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. auf der zweiten Seite: "2. auf der zweiten Seite:
dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) des dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) des
vorliegenden Artikels erwähnt." vorliegenden Artikels erwähnt."
Art. 3 - Artikel 2 § 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 § 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. auf der ersten Seite: "1. auf der ersten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis d), f) bis dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis d), f) bis
h), j), l) und m) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch h), j), l) und m) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch
mit Ausnahme der in Buchstabe m) erwähnten Angaben, die in Artikel 9 mit Ausnahme der in Buchstabe m) erwähnten Angaben, die in Artikel 9
Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind. Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind.
Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7
Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben." Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben."
2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. auf der zweiten Seite: "2. auf der zweiten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: Außerdem enthalten sie:
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse,
und dies nur für die "Händler"-Zulassung, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,
c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder
"Händler"-Zulassung." "Händler"-Zulassung."
Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert: Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. auf der ersten Seite: "1. auf der ersten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d), e), f) dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d), e), f)
und g) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. und g) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: Außerdem enthalten sie:
a) die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; a) die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben;
dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der
Europäischen Union, Europäischen Union,
b) den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt b) den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt
aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).", aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).",
c) die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die c) die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7
Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben, Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben,
d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der
Zulassungsbescheinigung bestimmt sind." Zulassungsbescheinigung bestimmt sind."
2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. auf der zweiten Seite: "2. auf der zweiten Seite:
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: Außerdem enthalten sie:
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse,
und dies nur für die "Händler"-Zulassung, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,
c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder
"Händler"-Zulassung." "Händler"-Zulassung."
Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer
für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen
wurden," aufgehoben. wurden," aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Brüssel, den 24. April 2019 Brüssel, den 24. April 2019
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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