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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
24 AVRIL 2019. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 24 APRIL 2019. - Ministerieel besluit tot wijziging van het |
23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 24 avril 2019 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 24 april 2019 tot wijziging van het ministerieel besluit |
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
belge du 25 juin 2019). | Staatsblad van 25 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
24. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 24. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und | Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und |
Anhänger, der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Anhänger, der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen; | vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, der Artikel 18 und 21; | von Fahrzeugen, der Artikel 18 und 21; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 30. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 30. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli | Artikel 1 - Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 18. November 2015 und 15. Januar 2018, wird | Ministeriellen Erlasse vom 18. November 2015 und 15. Januar 2018, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. auf der ersten Seite: | "1. auf der ersten Seite: |
a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs | a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs |
Belgien, | Belgien, |
b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung | b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung |
zuständigen Behörde, | zuständigen Behörde, |
c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; | c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; |
in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben | in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben |
in den übrigen Sprachen der Europäischen Union, | in den übrigen Sprachen der Europäischen Union, |
d) die Aufschrift "Europäische Union", | d) die Aufschrift "Europäische Union", |
e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die | e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die |
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in |
Artikel 7 Nr. 1, 2, 2/1, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. | Artikel 7 Nr. 1, 2, 2/1, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten | Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten |
werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes | werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes |
vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der | vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der |
Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für | Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für |
Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission | Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission |
vom 23. Dezember 2003, definiert sind, | vom 23. Dezember 2003, definiert sind, |
f) eine Sicherheitsnummer, | f) eine Sicherheitsnummer, |
g) eine Inventarnummer des Dokuments, | g) eine Inventarnummer des Dokuments, |
h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der | h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der |
Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind, | Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind, |
i) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | i) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
wird, | wird, |
j) den Vermerk, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I stets im | j) den Vermerk, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I stets im |
Fahrzeug vorhanden sein muss, | Fahrzeug vorhanden sein muss, |
k) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: | k) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: |
einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung | einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung |
von den Steuerlasten, | von den Steuerlasten, |
l) den Namen und die Adresse des Absenders, | l) den Namen und die Adresse des Absenders, |
m) die personenbezogenen Daten, auf die sich die | m) die personenbezogenen Daten, auf die sich die |
Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden | Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden |
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: | harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: |
- wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person | - wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person |
ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses, | ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses, |
jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums, und die Daten von Artikel 8 Nr. | jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums, und die Daten von Artikel 8 Nr. |
2 oder 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der | 2 oder 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der |
Zulassungsbescheinigung; | Zulassungsbescheinigung; |
- wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel | - wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel |
9 Nr. 1, 2 und 4 desselben Königlichen Erlasses, ebenso wie die Daten | 9 Nr. 1, 2 und 4 desselben Königlichen Erlasses, ebenso wie die Daten |
von Artikel 9 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses am | von Artikel 9 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses am |
Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, | Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, |
n) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch | n) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch |
diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen | diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen |
wird; diesem Vermerk wird der entsprechende harmonisierte | wird; diesem Vermerk wird der entsprechende harmonisierte |
Gemeinschaftscode vorangestellt, | Gemeinschaftscode vorangestellt, |
o) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des | o) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des |
vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die | vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die |
Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden." | Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden." |
2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. auf der zweiten Seite: | "2. auf der zweiten Seite: |
a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall | a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall |
die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen, | die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen, |
b) einige spezifische Codes oder Referenznummern, die der Behörde, die | b) einige spezifische Codes oder Referenznummern, die der Behörde, die |
für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, eigen | für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, eigen |
sind, | sind, |
c) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die | c) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die |
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in |
Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 22, 24 bis 26, 30 | Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 22, 24 bis 26, 30 |
und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden | von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden |
harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten | harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten |
II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission | II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission |
vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates | vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates |
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von | über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von |
Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen | Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen |
ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern | ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern |
vorangestellt." | vorangestellt." |
Art. 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Punkt 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: | 1. In Punkt 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: |
"a) dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d) bis g), | "a) dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d) bis g), |
i) und m) des vorliegenden Artikels erwähnt,". | i) und m) des vorliegenden Artikels erwähnt,". |
2. Punkt 1 wird durch die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d) | 2. Punkt 1 wird durch die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d) |
wie folgt ergänzt: | wie folgt ergänzt: |
"c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in | "c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in |
Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den | Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den |
Amtssprachen der Europäischen Union, | Amtssprachen der Europäischen Union, |
d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der | d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der |
Zulassungsbescheinigung bestimmt sind,". | Zulassungsbescheinigung bestimmt sind,". |
3. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. auf der zweiten Seite: | "2. auf der zweiten Seite: |
dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) des | dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) des |
vorliegenden Artikels erwähnt." | vorliegenden Artikels erwähnt." |
Art. 3 - Artikel 2 § 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 § 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. auf der ersten Seite: | "1. auf der ersten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis d), f) bis | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis d), f) bis |
h), j), l) und m) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch | h), j), l) und m) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch |
mit Ausnahme der in Buchstabe m) erwähnten Angaben, die in Artikel 9 | mit Ausnahme der in Buchstabe m) erwähnten Angaben, die in Artikel 9 |
Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind. | Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind. |
Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die | Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die |
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 |
Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben." | Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben." |
2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. auf der zweiten Seite: | "2. auf der zweiten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des |
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, | a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, |
und dies nur für die "Händler"-Zulassung, | und dies nur für die "Händler"-Zulassung, |
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, | b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, |
c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder | c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder |
"Händler"-Zulassung." | "Händler"-Zulassung." |
Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert: | Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. auf der ersten Seite: | "1. auf der ersten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d), e), f) | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d), e), f) |
und g) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | und g) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
a) die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; | a) die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; |
dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der | dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der |
Europäischen Union, | Europäischen Union, |
b) den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt | b) den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt |
aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).", | aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).", |
c) die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die | c) die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die |
Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 | Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 |
Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben, | Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben, |
d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der | d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der |
Zulassungsbescheinigung bestimmt sind." | Zulassungsbescheinigung bestimmt sind." |
2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. auf der zweiten Seite: | "2. auf der zweiten Seite: |
dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des | dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des |
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. |
Außerdem enthalten sie: | Außerdem enthalten sie: |
a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, | a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, |
und dies nur für die "Händler"-Zulassung, | und dies nur für die "Händler"-Zulassung, |
b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, | b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, |
c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder | c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder |
"Händler"-Zulassung." | "Händler"-Zulassung." |
Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer | den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer |
für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen | für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen |
wurden," aufgehoben. | wurden," aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. |
Brüssel, den 24. April 2019 | Brüssel, den 24. April 2019 |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |