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Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 12 octobre 2010 relatif à la lutte contre la maladie d'Aujeszky. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende uitvoering van het koninklijk besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
23 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté | 23 JULI 2013. - Ministerieel besluit houdende uitvoering van het |
royal du 12 octobre 2010 relatif à la lutte contre la maladie | koninklijk besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van |
d'Aujeszky. - Traduction allemande | de ziekte van Aujeszky. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 23 juillet 2013 portant exécution de l'arrêté | besluit van 23 juli 2013 houdende uitvoering van het koninklijk |
royal du 12 octobre 2010 relatif à la lutte contre la maladie | besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van de ziekte |
d'Aujeszky (Moniteur belge du 30 juillet 2013). | van Aujeszky (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
23. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen | 23. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen |
Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen | Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen |
Krankheit | Krankheit |
Die Ministerin der Volksgesundheit und die Ministerin der | Die Ministerin der Volksgesundheit und die Ministerin der |
Landwirtschaft, | Landwirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9, | Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9, |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 1, 2 und 4 sowie | abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 1, 2 und 4 sowie |
des Artikels 18bis, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007; | des Artikels 18bis, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 6; | Artikels 4 § 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die |
Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, des Artikels 3 § 2, des | Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, des Artikels 3 § 2, des |
Artikels 6 fünfter Gedankenstrich, des Artikels 8 § 3, des Artikels | Artikels 6 fünfter Gedankenstrich, des Artikels 8 § 3, des Artikels |
22, des Artikels 26, des Artikels 30 und des Artikels 39; | 22, des Artikels 26, des Artikels 30 und des Artikels 39; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen | von Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen |
Krankheit; | Krankheit; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des | der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des |
Aujeszky-Status; | Aujeszky-Status; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Festlegung |
von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Aujeszkysche | von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Aujeszkysche |
Krankheit; | Krankheit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2012; | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli |
2013; | 2013; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 2. Januar 2013; | Föderalbehörde vom 2. Januar 2013; |
Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Regelung nicht in den | Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Regelung nicht in den |
Anwendungsbereich von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über | Anwendungsbereich von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über |
die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung | die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung |
fällt; | fällt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.926/1 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.926/1 des Staatsrates vom 27. März |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. | In Erwägung der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. |
Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den | Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den |
innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der | innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der |
Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, | Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, |
Erlassen: | Erlassen: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. günstig oder ungünstig: Nichtvorhandensein beziehungsweise | 1. günstig oder ungünstig: Nichtvorhandensein beziehungsweise |
Vorhandensein von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus, | Vorhandensein von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus, |
2. gE-negativ oder gE-positiv: Nichtvorhandensein beziehungsweise | 2. gE-negativ oder gE-positiv: Nichtvorhandensein beziehungsweise |
Vorhandensein von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des | Vorhandensein von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des |
Aujeszky-Virus, | Aujeszky-Virus, |
3. PKE: Kontrolleinheit der Nahrungsmittelagentur, | 3. PKE: Kontrolleinheit der Nahrungsmittelagentur, |
4. Schweinekategorie: in Nr. 5 bis 8 definierte Kategorien, | 4. Schweinekategorie: in Nr. 5 bis 8 definierte Kategorien, |
5. Zuchtschwein: | 5. Zuchtschwein: |
a) weibliches Schwein (Sau), das für die Zucht gehalten wird, das | a) weibliches Schwein (Sau), das für die Zucht gehalten wird, das |
heißt zur Ferkelerzeugung, und ab dem ersten Abferkeln als solches zu | heißt zur Ferkelerzeugung, und ab dem ersten Abferkeln als solches zu |
betrachten ist, und | betrachten ist, und |
b) geschlechtsreifes männliches Schwein (Eber), das für die Zucht | b) geschlechtsreifes männliches Schwein (Eber), das für die Zucht |
benutzt wird, | benutzt wird, |
6. Jungsau/Jungeber: | 6. Jungsau/Jungeber: |
a) weibliches Schwein (Jungsau), das kein Ferkel ist, bis zum Stadium | a) weibliches Schwein (Jungsau), das kein Ferkel ist, bis zum Stadium |
des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird und vor dem ersten | des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird und vor dem ersten |
Abferkeln als solches zu betrachten ist, und | Abferkeln als solches zu betrachten ist, und |
b) männliches Schwein (Jungeber), das kein Ferkel ist und bis zum | b) männliches Schwein (Jungeber), das kein Ferkel ist und bis zum |
Stadium des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird, | Stadium des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird, |
7. Mastschwein: männliches oder weibliches Schwein, das kein Ferkel | 7. Mastschwein: männliches oder weibliches Schwein, das kein Ferkel |
ist und für die Fleischerzeugung gehalten wird, | ist und für die Fleischerzeugung gehalten wird, |
8. Ferkel: Schwein vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitpunkt, wo | 8. Ferkel: Schwein vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitpunkt, wo |
es als Jungsau/Jungeber oder als Mastschwein gehalten wird, oder bis | es als Jungsau/Jungeber oder als Mastschwein gehalten wird, oder bis |
zum Zeitpunkt, wo es ein Gewicht von 25 kg erreicht, | zum Zeitpunkt, wo es ein Gewicht von 25 kg erreicht, |
9. Kapazität: in SANITEL registrierte Höchstanzahl Schweine pro | 9. Kapazität: in SANITEL registrierte Höchstanzahl Schweine pro |
Kategorie, die in einer Art Schweinehaltungsbetrieb gehalten werden. | Kategorie, die in einer Art Schweinehaltungsbetrieb gehalten werden. |
KAPITEL 2 - Zuerkennung des Aujeszky-Status A4 | KAPITEL 2 - Zuerkennung des Aujeszky-Status A4 |
Art. 2 - Die Verantwortlichen eines Schweinebestands sind | Art. 2 - Die Verantwortlichen eines Schweinebestands sind |
verpflichtet, für diesen Bestand den Aujeszky-Status A4 gemäß den in | verpflichtet, für diesen Bestand den Aujeszky-Status A4 gemäß den in |
den Artikeln 3 bis 8 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und | den Artikeln 3 bis 8 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und |
aufrechtzuerhalten. | aufrechtzuerhalten. |
Art. 3 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, | Art. 3 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, |
wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt | wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt |
worden ist und alle Untersuchungen günstig ausfallen. | worden ist und alle Untersuchungen günstig ausfallen. |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in |
dem nie Schweine gehalten worden sind oder keine Schweine mehr | dem nie Schweine gehalten worden sind oder keine Schweine mehr |
gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn folgende | gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Im Betrieb sind nie Schweine gehalten worden oder | 1. Im Betrieb sind nie Schweine gehalten worden oder |
2. im Betrieb sind bereits Schweine gehalten worden und alle Schweine | 2. im Betrieb sind bereits Schweine gehalten worden und alle Schweine |
sind fortgebracht worden. In diesem Fall sind nach dem Abtransport | sind fortgebracht worden. In diesem Fall sind nach dem Abtransport |
aller Schweine alle Ställe des leeren Betriebs gründlich gereinigt und | aller Schweine alle Ställe des leeren Betriebs gründlich gereinigt und |
mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert worden. Die | mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert worden. Die |
PKE muss darüber informiert werden, dass diese Aufgabe erledigt worden | PKE muss darüber informiert werden, dass diese Aufgabe erledigt worden |
ist, und kann eine Inspektion durchführen, um die Reinigung und die | ist, und kann eine Inspektion durchführen, um die Reinigung und die |
Desinfektion zu kontrollieren. | Desinfektion zu kontrollieren. |
Schweine, die aufgenommen werden, müssen den Aujeszky-Status A4 | Schweine, die aufgenommen werden, müssen den Aujeszky-Status A4 |
aufweisen. | aufweisen. |
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in |
dem Wildschweine gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, | dem Wildschweine gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, |
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests | 1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests |
unterzogen worden, die anderen Schweine des Bestands sind den in | unterzogen worden, die anderen Schweine des Bestands sind den in |
Artikel 3 vorgesehenen Untersuchungen unterzogen worden und alle | Artikel 3 vorgesehenen Untersuchungen unterzogen worden und alle |
Ergebnisse sind günstig. | Ergebnisse sind günstig. |
2. Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem letzten Test, der | 2. Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem letzten Test, der |
ungünstig ausgefallen ist, sind alle Wildschweine, die den Bestand | ungünstig ausgefallen ist, sind alle Wildschweine, die den Bestand |
lebend oder tot verlassen haben, und insgesamt mindestens die Hälfte | lebend oder tot verlassen haben, und insgesamt mindestens die Hälfte |
der gehaltenen Wildschweine serologisch untersucht worden. | der gehaltenen Wildschweine serologisch untersucht worden. |
KAPITEL 3 - Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 | KAPITEL 3 - Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 |
Art. 6 - § 1 - Der Aujeszky-Status A4 eines Schweinebestands bleibt | Art. 6 - § 1 - Der Aujeszky-Status A4 eines Schweinebestands bleibt |
aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 | aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 |
vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt worden sind und alle | vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt worden sind und alle |
Ergebnisse günstig sind. | Ergebnisse günstig sind. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A4, wenn der | § 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A4, wenn der |
Überwachungstest bei einem Schwein ungünstig ausfällt, | Überwachungstest bei einem Schwein ungünstig ausfällt, |
aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung | aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung |
bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, | bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, |
bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und | bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und |
alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind. | alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind. |
In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen | In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen |
Untersuchung wird der Aujeszky-Status A4 des Bestands ausgesetzt. | Untersuchung wird der Aujeszky-Status A4 des Bestands ausgesetzt. |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 muss in einem Schweinebestand mit | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 muss in einem Schweinebestand mit |
einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer | einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer |
Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein | Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein |
Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 | Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 6 bleibt der Aujeszky-Status A4 | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 6 bleibt der Aujeszky-Status A4 |
eines Schweinebestands, der Wildschweine umfasst, unter folgenden | eines Schweinebestands, der Wildschweine umfasst, unter folgenden |
Bedingungen aufrechterhalten: | Bedingungen aufrechterhalten: |
1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests | 1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests |
unterzogen worden. Die anderen Schweine des Bestands sind den | unterzogen worden. Die anderen Schweine des Bestands sind den |
Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, unterzogen worden | Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, unterzogen worden |
und alle Ergebnisse sind günstig. | und alle Ergebnisse sind günstig. |
2. Jedes Jahr müssen mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den | 2. Jedes Jahr müssen mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den |
Bestand lebend oder tot verlassen, beprobt werden. | Bestand lebend oder tot verlassen, beprobt werden. |
KAPITEL 4 - Aujeszky-Status im Fall einer Impfung | KAPITEL 4 - Aujeszky-Status im Fall einer Impfung |
Art. 9 - Wenn die Impfung eines Schweinebestands gegen die | Art. 9 - Wenn die Impfung eines Schweinebestands gegen die |
Aujeszkysche Krankheit in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. | Aujeszkysche Krankheit in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. |
Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit | Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit |
vorgeschrieben worden ist, ist der Verantwortliche des Bestands | vorgeschrieben worden ist, ist der Verantwortliche des Bestands |
verpflichtet, für den Bestand den Aujeszky-Status A3 gemäß den in den | verpflichtet, für den Bestand den Aujeszky-Status A3 gemäß den in den |
Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und | Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und |
aufrechtzuerhalten. | aufrechtzuerhalten. |
Art. 10 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A3 zuerkannt, | Art. 10 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A3 zuerkannt, |
wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt | wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt |
worden ist und alle Ergebnisse gE-negativ sind. | worden ist und alle Ergebnisse gE-negativ sind. |
Art. 11 - § 1 - Der Aujeszky-Status A3 eines Schweinebestands bleibt | Art. 11 - § 1 - Der Aujeszky-Status A3 eines Schweinebestands bleibt |
aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 | aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 |
vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt werden und alle Ergebnisse | vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt werden und alle Ergebnisse |
gE-negativ sind. | gE-negativ sind. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A3, wenn der | § 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A3, wenn der |
Überwachungstest bei einem Schwein gE-positiv ausfällt, | Überwachungstest bei einem Schwein gE-positiv ausfällt, |
aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung | aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung |
bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, | bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, |
bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und | bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und |
alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind. | alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind. |
In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen | In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen |
Untersuchung wird der Aujeszky-Status A3 des Bestands ausgesetzt. | Untersuchung wird der Aujeszky-Status A3 des Bestands ausgesetzt. |
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 muss in einem Schweinebestand | Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 muss in einem Schweinebestand |
mit einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer | mit einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer |
Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein | Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein |
Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A3 | Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A3 |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 13 - Ein Bestand, der seit mindestens zwölf Monaten den | Art. 13 - Ein Bestand, der seit mindestens zwölf Monaten den |
Aujeszky-Status A3 besitzt, erhält den Aujeszky-Status A4, wenn | Aujeszky-Status A3 besitzt, erhält den Aujeszky-Status A4, wenn |
während zwölf Monaten kein Tier gegen die Aujeszkysche Krankheit | während zwölf Monaten kein Tier gegen die Aujeszkysche Krankheit |
geimpft worden ist. Während dieses Zeitraums von zwölf Monaten darf | geimpft worden ist. Während dieses Zeitraums von zwölf Monaten darf |
kein Schwein, das gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden ist, | kein Schwein, das gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden ist, |
in den Bestand aufgenommen worden sein. | in den Bestand aufgenommen worden sein. |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 14 - Proben, die im Rahmen der Früherkennung der Aujeszkyschen | Art. 14 - Proben, die im Rahmen der Früherkennung der Aujeszkyschen |
Krankheit, des Erhalts oder der Überwachung des Aujeszky-Status | Krankheit, des Erhalts oder der Überwachung des Aujeszky-Status |
entnommen werden und in einem zugelassenen Labor ein ungünstiges oder | entnommen werden und in einem zugelassenen Labor ein ungünstiges oder |
nicht interpretierbares Ergebnis aufweisen, müssen einem | nicht interpretierbares Ergebnis aufweisen, müssen einem |
Bestätigungstest im S.F.Z.V.A. unterzogen werden. Nötigenfalls müssen | Bestätigungstest im S.F.Z.V.A. unterzogen werden. Nötigenfalls müssen |
die Schweine erneut beprobt werden, damit diese Analyse durchgeführt | die Schweine erneut beprobt werden, damit diese Analyse durchgeführt |
werden kann. | werden kann. |
Art. 15 - Die Nahrungsmittelagentur kann zusätzliche Analysen zur | Art. 15 - Die Nahrungsmittelagentur kann zusätzliche Analysen zur |
Kontrolle des serologischen Status der Schweine durchführen lassen. | Kontrolle des serologischen Status der Schweine durchführen lassen. |
Art. 16 - Die Nahrungsmittelagentur kann zulassen, dass, nach ihren | Art. 16 - Die Nahrungsmittelagentur kann zulassen, dass, nach ihren |
Anweisungen, die zur Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit oder | Anweisungen, die zur Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit oder |
zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status notwendigen Probenahmen im | zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status notwendigen Probenahmen im |
Schlachthof erfolgen. | Schlachthof erfolgen. |
KAPITEL 6 - Überwachung | KAPITEL 6 - Überwachung |
Art. 17 - Die Tests zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 der | Art. 17 - Die Tests zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 der |
Bestände, wie in Kapitel 3 beschrieben, bilden die Grundlage für die | Bestände, wie in Kapitel 3 beschrieben, bilden die Grundlage für die |
Überwachung der Aujeszkyschen Krankheit. Nötigenfalls können jedoch | Überwachung der Aujeszkyschen Krankheit. Nötigenfalls können jedoch |
andere Probenahmen in allen oder einem Teil der | andere Probenahmen in allen oder einem Teil der |
Schweinehaltungsbetriebe oder in Schlachthöfen durchgeführt werden. | Schweinehaltungsbetriebe oder in Schlachthöfen durchgeführt werden. |
Die Anzahl Probenahmen, der Zeitpunkt der Probenahmen, die Wahl der zu | Die Anzahl Probenahmen, der Zeitpunkt der Probenahmen, die Wahl der zu |
beprobenden Schweinehaltungsbetriebe und die Personen, die für die | beprobenden Schweinehaltungsbetriebe und die Personen, die für die |
Durchführung der Probenahmen bestimmt werden, werden jährlich von der | Durchführung der Probenahmen bestimmt werden, werden jährlich von der |
Nahrungsmittelagentur festgelegt. | Nahrungsmittelagentur festgelegt. |
KAPITEL 7 - Biosicherheitsmaßnahmen bei Verdacht auf oder Bestätigung | KAPITEL 7 - Biosicherheitsmaßnahmen bei Verdacht auf oder Bestätigung |
der Aujeszkyschen Krankheit | der Aujeszkyschen Krankheit |
Art. 18 - Bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs der | Art. 18 - Bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs der |
Aujeszkyschen Krankheit in einem Schweinebestand muss der | Aujeszkyschen Krankheit in einem Schweinebestand muss der |
Verantwortliche des Betriebs zusätzlich zu den im Königlichen Erlass | Verantwortliche des Betriebs zusätzlich zu den im Königlichen Erlass |
vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit | vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit |
vorgesehenen Maßnahmen folgende Maßnahmen anwenden: | vorgesehenen Maßnahmen folgende Maßnahmen anwenden: |
1. Der Zugang zu den Schweineställen ist allen Personen, die nicht zum | 1. Der Zugang zu den Schweineställen ist allen Personen, die nicht zum |
Betrieb gehören, verboten. Der Verantwortliche trifft alle hierzu | Betrieb gehören, verboten. Der Verantwortliche trifft alle hierzu |
nötigen Maßnahmen. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: | nötigen Maßnahmen. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: |
- das für die Betriebsführung notwendige Personal, | - das für die Betriebsführung notwendige Personal, |
- den Betriebstierarzt, | - den Betriebstierarzt, |
- das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im | - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im |
Auftrag der Agentur arbeiten, | Auftrag der Agentur arbeiten, |
- das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im | - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im |
Auftrag dieser Behörden arbeiten. | Auftrag dieser Behörden arbeiten. |
2. Diese Personen sind verpflichtet, vor Betreten des Schweinestalls | 2. Diese Personen sind verpflichtet, vor Betreten des Schweinestalls |
Stiefel und Kleidung, einen Schutzanzug des Betriebs oder | Stiefel und Kleidung, einen Schutzanzug des Betriebs oder |
Einwegkleidung in dem dafür vorgesehenen Raum anzuziehen und alle | Einwegkleidung in dem dafür vorgesehenen Raum anzuziehen und alle |
nötigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Virus zu | nötigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Virus zu |
vermeiden. | vermeiden. |
3. An den Ein- und Ausgängen der Schweineställe müssen | 3. An den Ein- und Ausgängen der Schweineställe müssen |
Fußdesinfektionsbecken stehen. Der Verantwortliche muss die | Fußdesinfektionsbecken stehen. Der Verantwortliche muss die |
Vorschriften der Gebrauchsanweisung des betreffenden | Vorschriften der Gebrauchsanweisung des betreffenden |
Desinfektionsmittels einhalten. | Desinfektionsmittels einhalten. |
KAPITEL 8 - Entschädigungen | KAPITEL 8 - Entschädigungen |
Art. 19 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem Tierarzt | Art. 19 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem Tierarzt |
für eine Blutprobenentnahme im Rahmen des Überwachungs- oder des | für eine Blutprobenentnahme im Rahmen des Überwachungs- oder des |
Zulassungstests und für Proben, die auf Verlangen der | Zulassungstests und für Proben, die auf Verlangen der |
Nahrungsmittelagentur entnommen werden, eine pauschale Entschädigung | Nahrungsmittelagentur entnommen werden, eine pauschale Entschädigung |
von 3,3 EUR ohne Mehrwertsteuer pro Probe zu Lasten des Haushaltsfonds | von 3,3 EUR ohne Mehrwertsteuer pro Probe zu Lasten des Haushaltsfonds |
für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse | für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse |
gewährt. | gewährt. |
Art. 20 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem | Art. 20 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem |
zugelassenen Labor eine Entschädigung von 4,0 EUR ohne Mehrwertsteuer | zugelassenen Labor eine Entschädigung von 4,0 EUR ohne Mehrwertsteuer |
pro Analyse zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität | pro Analyse zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität |
der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. | der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. |
Art. 21 - Wenn nach der im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 21 - Wenn nach der im vorliegenden Erlass erwähnten |
Blutprobenentnahme beprobte Schweine sterben, wird dem Eigentümer im | Blutprobenentnahme beprobte Schweine sterben, wird dem Eigentümer im |
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für diese Schweine eine | Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für diese Schweine eine |
Entschädigung zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität | Entschädigung zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität |
der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. Der Wert der Schweine | der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. Der Wert der Schweine |
wird auf der Grundlage einer Entschädigungsstabelle ermittelt, für die | wird auf der Grundlage einer Entschädigungsstabelle ermittelt, für die |
die Berechnungsgrundsätze vom Minister nach Stellungnahme des Rates | die Berechnungsgrundsätze vom Minister nach Stellungnahme des Rates |
des Haushaltsfonds gebilligt worden sind. | des Haushaltsfonds gebilligt worden sind. |
Art. 22 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Entschädigungen | Art. 22 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Entschädigungen |
werden jährlich mittels eines Faktors angepasst auf der Grundlage des | werden jährlich mittels eines Faktors angepasst auf der Grundlage des |
Gesundheitsindexes, insbesondere des Preisindexes, der für die | Gesundheitsindexes, insbesondere des Preisindexes, der für die |
Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 | Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der |
Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30. | Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30. |
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, berechnet wird, sofern | März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, berechnet wird, sofern |
der Rat des Haushaltsfonds vorher eine günstige Stellungnahme abgibt. | der Rat des Haushaltsfonds vorher eine günstige Stellungnahme abgibt. |
KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 23 - Der Ministerielle Erlass vom 8. März 1993 zur Festlegung von | Art. 23 - Der Ministerielle Erlass vom 8. März 1993 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen | Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen |
Krankheit, der Ministerielle Erlass vom 21. April 1999 zur Festlegung | Krankheit, der Ministerielle Erlass vom 21. April 1999 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des | der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des |
Aujeszky-Status und der Ministerielle Erlass vom 4. Mai 1999 zur | Aujeszky-Status und der Ministerielle Erlass vom 4. Mai 1999 zur |
Festlegung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die | Festlegung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die |
Aujeszkysche Krankheit werden aufgehoben. | Aujeszkysche Krankheit werden aufgehoben. |
Art. 24 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird der | Art. 24 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird der |
Aujeszky-Status, den Schweinebestände in Anwendung des Ministeriellen | Aujeszky-Status, den Schweinebestände in Anwendung des Ministeriellen |
Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den | Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den |
Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status erhalten haben, | Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status erhalten haben, |
aufrechterhalten. | aufrechterhalten. |
Art. 25 - Die Artikel 10, 11 und 14 des Ministeriellen Erlasses vom | Art. 25 - Die Artikel 10, 11 und 14 des Ministeriellen Erlasses vom |
21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die | 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die |
Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status bleiben auf die Leistungen | Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status bleiben auf die Leistungen |
anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erbracht | anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erbracht |
worden sind und für die die Schuldforderungen oder Kostenaufstellungen | worden sind und für die die Schuldforderungen oder Kostenaufstellungen |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind. |
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 23. Juli 2013 | Brüssel, den 23. Juli 2013 |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Zulassungstest | Zulassungstest |
1. Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Zulassungstest zu | 1. Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Zulassungstest zu |
genügen: | genügen: |
A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl | A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl |
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 | gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 |
Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, müssen nur alle | Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, müssen nur alle |
Zuchtschweine beprobt werden. | Zuchtschweine beprobt werden. |
B) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl | B) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl |
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der | gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der |
Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender | Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender |
Schweine wie folgt bestimmt: | Schweine wie folgt bestimmt: |
- alle Zuchtschweine und | - alle Zuchtschweine und |
- die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird | - die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird |
gemäß nachstehendem Schema bestimmt: | gemäß nachstehendem Schema bestimmt: |
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand | Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand |
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber | Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber |
1 bis 80 | 1 bis 80 |
alle, aber höchstens 40 | alle, aber höchstens 40 |
81 bis 150 | 81 bis 150 |
50 | 50 |
mehr als 150 | mehr als 150 |
60 | 60 |
C) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber | C) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber |
gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Schweine gemäß nachstehendem | gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Schweine gemäß nachstehendem |
Schema bestimmt: | Schema bestimmt: |
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand | Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand |
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber | Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber |
1 bis 80 | 1 bis 80 |
alle, aber höchstens 40 | alle, aber höchstens 40 |
81 bis 150 | 81 bis 150 |
50 | 50 |
151 bis 500 | 151 bis 500 |
60 | 60 |
501 bis 1 000 | 501 bis 1 000 |
90 | 90 |
mehr als 1 000 | mehr als 1 000 |
150 | 150 |
2. Probenahmeverfahren | 2. Probenahmeverfahren |
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in | Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in |
Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den | Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den |
Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, | Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, |
entnommen. | entnommen. |
Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Wenn alle im | Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Wenn alle im |
Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden müssen, darf die | Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden müssen, darf die |
Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 | Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 |
Tagen verteilt werden. | Tagen verteilt werden. |
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen | Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen |
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand | mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand |
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die | aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die |
beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. | beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der |
Aujeszkyschen Krankheit beigefügt zu werden | Aujeszkyschen Krankheit beigefügt zu werden |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Überwachungstest | Überwachungstest |
Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Überwachungstest zu | Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Überwachungstest zu |
genügen: | genügen: |
A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl | A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl |
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 | gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 |
Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu | Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu |
beprobender Zuchtschweine gemäß nachstehendem Schema bestimmt: | beprobender Zuchtschweine gemäß nachstehendem Schema bestimmt: |
Anzahl Zuchtschweine im Bestand | Anzahl Zuchtschweine im Bestand |
Anzahl zu beprobender Zuchtschweine | Anzahl zu beprobender Zuchtschweine |
1 bis 3 | 1 bis 3 |
1 | 1 |
4 bis 6 | 4 bis 6 |
2 | 2 |
7 bis 9 | 7 bis 9 |
3 | 3 |
10 bis 12 | 10 bis 12 |
4 | 4 |
13 bis 15 | 13 bis 15 |
5 | 5 |
16 bis 18 | 16 bis 18 |
6 | 6 |
19 bis 21 | 19 bis 21 |
7 | 7 |
22 bis 24 | 22 bis 24 |
8 | 8 |
25 bis 30 | 25 bis 30 |
9 | 9 |
31 bis 120 | 31 bis 120 |
10 | 10 |
121 bis 240 | 121 bis 240 |
12 | 12 |
Mehr als 240 | Mehr als 240 |
5 Prozent | 5 Prozent |
B) Werden im Bestand nur männliche Zuchtschweine gehalten, muss jedes | B) Werden im Bestand nur männliche Zuchtschweine gehalten, muss jedes |
gehaltene Zuchtschwein mindestens einmal jährlich beprobt werden. | gehaltene Zuchtschwein mindestens einmal jährlich beprobt werden. |
C) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl | C) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl |
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der | gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der |
Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender | Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender |
Schweine wie folgt bestimmt: | Schweine wie folgt bestimmt: |
- Die Anzahl zu beprobender Zuchtschweine wird wie unter Buchstabe A) | - Die Anzahl zu beprobender Zuchtschweine wird wie unter Buchstabe A) |
erwähnt bestimmt und | erwähnt bestimmt und |
- die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird | - die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird |
gemäß nachstehendem Schema bestimmt: | gemäß nachstehendem Schema bestimmt: |
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand | Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand |
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber | Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber |
1 bis 3 | 1 bis 3 |
1 | 1 |
4 bis 6 | 4 bis 6 |
2 | 2 |
7 bis 9 | 7 bis 9 |
3 | 3 |
10 bis 12 | 10 bis 12 |
4 | 4 |
13 bis 15 | 13 bis 15 |
5 | 5 |
16 bis 18 | 16 bis 18 |
6 | 6 |
19 bis 21 | 19 bis 21 |
7 | 7 |
22 bis 24 | 22 bis 24 |
8 | 8 |
25 bis 30 | 25 bis 30 |
9 | 9 |
31 bis 120 | 31 bis 120 |
10 | 10 |
Mehr als 120 | Mehr als 120 |
12 | 12 |
D) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber | D) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber |
gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Mastschweine und | gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Mastschweine und |
Jungsauen/Jungeber gemäß dem unter Buchstabe C) aufgenommenen Schema | Jungsauen/Jungeber gemäß dem unter Buchstabe C) aufgenommenen Schema |
bestimmt. | bestimmt. |
Teil A: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die | Teil A: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die |
im Teil des Staatsgebiets "Amtlich anerkannt frei von der | im Teil des Staatsgebiets "Amtlich anerkannt frei von der |
Aujeszky-Krankheit" anwendbar sind | Aujeszky-Krankheit" anwendbar sind |
Die Überwachungstests müssen alle 12 Monate, frühestens 10,5 Monate | Die Überwachungstests müssen alle 12 Monate, frühestens 10,5 Monate |
und spätestens 13,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt | und spätestens 13,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt |
werden, außer für die nachstehenden Bestände, für die der | werden, außer für die nachstehenden Bestände, für die der |
Überwachungstest alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und spätestens | Überwachungstest alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und spätestens |
4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden muss: | 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden muss: |
- Bestände, deren Schweine Zugang zu einer Auslauffläche haben, | - Bestände, deren Schweine Zugang zu einer Auslauffläche haben, |
- Bestände, die vom Handel mit Jungsauen/Jungebern oder mit | - Bestände, die vom Handel mit Jungsauen/Jungebern oder mit |
Zuchtschweinen betroffen sind. | Zuchtschweinen betroffen sind. |
Diese Häufigkeit der Probenahme ist nicht anwendbar auf die | Diese Häufigkeit der Probenahme ist nicht anwendbar auf die |
Wildschweine des Bestands. Diese müssen nur einmal jährlich den in | Wildschweine des Bestands. Diese müssen nur einmal jährlich den in |
Artikel 8 beschriebenen Modalitäten genügen (Jedes Jahr müssen | Artikel 8 beschriebenen Modalitäten genügen (Jedes Jahr müssen |
mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den Bestand lebend oder | mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den Bestand lebend oder |
tot verlassen, beprobt werden). | tot verlassen, beprobt werden). |
In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten | In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten |
werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr | werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr |
als einmal jährlich durchgeführt zu werden. | als einmal jährlich durchgeführt zu werden. |
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in | Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in |
Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den | Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den |
Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, | Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, |
entnommen. | entnommen. |
Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Müssen alle im | Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Müssen alle im |
Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf die Probenahme | Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf die Probenahme |
bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt | bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt |
werden. | werden. |
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen | Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen |
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand | mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand |
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die | aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die |
beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. | beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. |
Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, | Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, |
müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. | müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. |
Teil B: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die | Teil B: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die |
im Teil des Staatsgebiets "Nicht amtlich anerkannt frei von der | im Teil des Staatsgebiets "Nicht amtlich anerkannt frei von der |
Aujeszkyschen Krankheit" anwendbar sind | Aujeszkyschen Krankheit" anwendbar sind |
Der Überwachungstest muss alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und | Der Überwachungstest muss alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und |
spätestens 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt | spätestens 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt |
werden. | werden. |
In Mastbetrieben, in denen auf Betriebsebene das Rein-Raus-System | In Mastbetrieben, in denen auf Betriebsebene das Rein-Raus-System |
angewandt wird, muss jedoch bei jedem Durchgang ein Überwachungstest | angewandt wird, muss jedoch bei jedem Durchgang ein Überwachungstest |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten | In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten |
werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr | werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr |
als einmal jährlich, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate | als einmal jährlich, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate |
nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt zu werden. | nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt zu werden. |
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in | Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in |
Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den | Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den |
Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, | Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, |
entnommen. | entnommen. |
Die benötigten Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. | Die benötigten Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. |
Müssen alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf | Müssen alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf |
die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 | die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 |
Tagen verteilt werden. | Tagen verteilt werden. |
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen | Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen |
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand | mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand |
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die | aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die |
beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. | beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. |
Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, | Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, |
müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. Gesehen, um Unserem | müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. Gesehen, um Unserem |
Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom | Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom |
12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit | 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |