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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 23/07/2013
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Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 12 octobre 2010 relatif à la lutte contre la maladie d'Aujeszky. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende uitvoering van het koninklijk besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
23 JUILLET 2013. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté 23 JULI 2013. - Ministerieel besluit houdende uitvoering van het
royal du 12 octobre 2010 relatif à la lutte contre la maladie koninklijk besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van
d'Aujeszky. - Traduction allemande de ziekte van Aujeszky. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 23 juillet 2013 portant exécution de l'arrêté besluit van 23 juli 2013 houdende uitvoering van het koninklijk
royal du 12 octobre 2010 relatif à la lutte contre la maladie besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van de ziekte
d'Aujeszky (Moniteur belge du 30 juillet 2013). van Aujeszky (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
23. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen 23. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen
Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen
Krankheit Krankheit
Die Ministerin der Volksgesundheit und die Ministerin der Die Ministerin der Volksgesundheit und die Ministerin der
Landwirtschaft, Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9, Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9,
abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 1, 2 und 4 sowie abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 1, 2 und 4 sowie
des Artikels 18bis, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007; des Artikels 18bis, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 6; Artikels 4 § 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die
Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, des Artikels 3 § 2, des Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, des Artikels 3 § 2, des
Artikels 6 fünfter Gedankenstrich, des Artikels 8 § 3, des Artikels Artikels 6 fünfter Gedankenstrich, des Artikels 8 § 3, des Artikels
22, des Artikels 26, des Artikels 30 und des Artikels 39; 22, des Artikels 26, des Artikels 30 und des Artikels 39;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen von Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen
Krankheit; Krankheit;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung
der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des
Aujeszky-Status; Aujeszky-Status;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Festlegung
von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Aujeszkysche von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Aujeszkysche
Krankheit; Krankheit;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2012; und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli
2013; 2013;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 2. Januar 2013; Föderalbehörde vom 2. Januar 2013;
Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Regelung nicht in den Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Regelung nicht in den
Anwendungsbereich von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über Anwendungsbereich von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über
die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung
fällt; fällt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.926/1 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.926/1 des Staatsrates vom 27. März
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. In Erwägung der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21.
Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der
Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung,
Erlassen: Erlassen:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. günstig oder ungünstig: Nichtvorhandensein beziehungsweise 1. günstig oder ungünstig: Nichtvorhandensein beziehungsweise
Vorhandensein von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus, Vorhandensein von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus,
2. gE-negativ oder gE-positiv: Nichtvorhandensein beziehungsweise 2. gE-negativ oder gE-positiv: Nichtvorhandensein beziehungsweise
Vorhandensein von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Vorhandensein von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des
Aujeszky-Virus, Aujeszky-Virus,
3. PKE: Kontrolleinheit der Nahrungsmittelagentur, 3. PKE: Kontrolleinheit der Nahrungsmittelagentur,
4. Schweinekategorie: in Nr. 5 bis 8 definierte Kategorien, 4. Schweinekategorie: in Nr. 5 bis 8 definierte Kategorien,
5. Zuchtschwein: 5. Zuchtschwein:
a) weibliches Schwein (Sau), das für die Zucht gehalten wird, das a) weibliches Schwein (Sau), das für die Zucht gehalten wird, das
heißt zur Ferkelerzeugung, und ab dem ersten Abferkeln als solches zu heißt zur Ferkelerzeugung, und ab dem ersten Abferkeln als solches zu
betrachten ist, und betrachten ist, und
b) geschlechtsreifes männliches Schwein (Eber), das für die Zucht b) geschlechtsreifes männliches Schwein (Eber), das für die Zucht
benutzt wird, benutzt wird,
6. Jungsau/Jungeber: 6. Jungsau/Jungeber:
a) weibliches Schwein (Jungsau), das kein Ferkel ist, bis zum Stadium a) weibliches Schwein (Jungsau), das kein Ferkel ist, bis zum Stadium
des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird und vor dem ersten des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird und vor dem ersten
Abferkeln als solches zu betrachten ist, und Abferkeln als solches zu betrachten ist, und
b) männliches Schwein (Jungeber), das kein Ferkel ist und bis zum b) männliches Schwein (Jungeber), das kein Ferkel ist und bis zum
Stadium des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird, Stadium des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird,
7. Mastschwein: männliches oder weibliches Schwein, das kein Ferkel 7. Mastschwein: männliches oder weibliches Schwein, das kein Ferkel
ist und für die Fleischerzeugung gehalten wird, ist und für die Fleischerzeugung gehalten wird,
8. Ferkel: Schwein vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitpunkt, wo 8. Ferkel: Schwein vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitpunkt, wo
es als Jungsau/Jungeber oder als Mastschwein gehalten wird, oder bis es als Jungsau/Jungeber oder als Mastschwein gehalten wird, oder bis
zum Zeitpunkt, wo es ein Gewicht von 25 kg erreicht, zum Zeitpunkt, wo es ein Gewicht von 25 kg erreicht,
9. Kapazität: in SANITEL registrierte Höchstanzahl Schweine pro 9. Kapazität: in SANITEL registrierte Höchstanzahl Schweine pro
Kategorie, die in einer Art Schweinehaltungsbetrieb gehalten werden. Kategorie, die in einer Art Schweinehaltungsbetrieb gehalten werden.
KAPITEL 2 - Zuerkennung des Aujeszky-Status A4 KAPITEL 2 - Zuerkennung des Aujeszky-Status A4
Art. 2 - Die Verantwortlichen eines Schweinebestands sind Art. 2 - Die Verantwortlichen eines Schweinebestands sind
verpflichtet, für diesen Bestand den Aujeszky-Status A4 gemäß den in verpflichtet, für diesen Bestand den Aujeszky-Status A4 gemäß den in
den Artikeln 3 bis 8 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und den Artikeln 3 bis 8 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und
aufrechtzuerhalten. aufrechtzuerhalten.
Art. 3 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, Art. 3 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A4 zuerkannt,
wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt
worden ist und alle Untersuchungen günstig ausfallen. worden ist und alle Untersuchungen günstig ausfallen.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in
dem nie Schweine gehalten worden sind oder keine Schweine mehr dem nie Schweine gehalten worden sind oder keine Schweine mehr
gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn folgende gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
1. Im Betrieb sind nie Schweine gehalten worden oder 1. Im Betrieb sind nie Schweine gehalten worden oder
2. im Betrieb sind bereits Schweine gehalten worden und alle Schweine 2. im Betrieb sind bereits Schweine gehalten worden und alle Schweine
sind fortgebracht worden. In diesem Fall sind nach dem Abtransport sind fortgebracht worden. In diesem Fall sind nach dem Abtransport
aller Schweine alle Ställe des leeren Betriebs gründlich gereinigt und aller Schweine alle Ställe des leeren Betriebs gründlich gereinigt und
mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert worden. Die mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert worden. Die
PKE muss darüber informiert werden, dass diese Aufgabe erledigt worden PKE muss darüber informiert werden, dass diese Aufgabe erledigt worden
ist, und kann eine Inspektion durchführen, um die Reinigung und die ist, und kann eine Inspektion durchführen, um die Reinigung und die
Desinfektion zu kontrollieren. Desinfektion zu kontrollieren.
Schweine, die aufgenommen werden, müssen den Aujeszky-Status A4 Schweine, die aufgenommen werden, müssen den Aujeszky-Status A4
aufweisen. aufweisen.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in
dem Wildschweine gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, dem Wildschweine gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests 1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests
unterzogen worden, die anderen Schweine des Bestands sind den in unterzogen worden, die anderen Schweine des Bestands sind den in
Artikel 3 vorgesehenen Untersuchungen unterzogen worden und alle Artikel 3 vorgesehenen Untersuchungen unterzogen worden und alle
Ergebnisse sind günstig. Ergebnisse sind günstig.
2. Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem letzten Test, der 2. Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem letzten Test, der
ungünstig ausgefallen ist, sind alle Wildschweine, die den Bestand ungünstig ausgefallen ist, sind alle Wildschweine, die den Bestand
lebend oder tot verlassen haben, und insgesamt mindestens die Hälfte lebend oder tot verlassen haben, und insgesamt mindestens die Hälfte
der gehaltenen Wildschweine serologisch untersucht worden. der gehaltenen Wildschweine serologisch untersucht worden.
KAPITEL 3 - Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 KAPITEL 3 - Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4
Art. 6 - § 1 - Der Aujeszky-Status A4 eines Schweinebestands bleibt Art. 6 - § 1 - Der Aujeszky-Status A4 eines Schweinebestands bleibt
aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2
vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt worden sind und alle vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt worden sind und alle
Ergebnisse günstig sind. Ergebnisse günstig sind.
§ 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A4, wenn der § 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A4, wenn der
Überwachungstest bei einem Schwein ungünstig ausfällt, Überwachungstest bei einem Schwein ungünstig ausfällt,
aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung
bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt,
bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und
alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind. alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind.
In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen
Untersuchung wird der Aujeszky-Status A4 des Bestands ausgesetzt. Untersuchung wird der Aujeszky-Status A4 des Bestands ausgesetzt.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 muss in einem Schweinebestand mit Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 muss in einem Schweinebestand mit
einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer
Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein
Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 6 bleibt der Aujeszky-Status A4 Art. 8 - In Abweichung von Artikel 6 bleibt der Aujeszky-Status A4
eines Schweinebestands, der Wildschweine umfasst, unter folgenden eines Schweinebestands, der Wildschweine umfasst, unter folgenden
Bedingungen aufrechterhalten: Bedingungen aufrechterhalten:
1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests 1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr. 2 vorgesehenen Tests
unterzogen worden. Die anderen Schweine des Bestands sind den unterzogen worden. Die anderen Schweine des Bestands sind den
Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, unterzogen worden Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, unterzogen worden
und alle Ergebnisse sind günstig. und alle Ergebnisse sind günstig.
2. Jedes Jahr müssen mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den 2. Jedes Jahr müssen mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den
Bestand lebend oder tot verlassen, beprobt werden. Bestand lebend oder tot verlassen, beprobt werden.
KAPITEL 4 - Aujeszky-Status im Fall einer Impfung KAPITEL 4 - Aujeszky-Status im Fall einer Impfung
Art. 9 - Wenn die Impfung eines Schweinebestands gegen die Art. 9 - Wenn die Impfung eines Schweinebestands gegen die
Aujeszkysche Krankheit in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Aujeszkysche Krankheit in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.
Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit
vorgeschrieben worden ist, ist der Verantwortliche des Bestands vorgeschrieben worden ist, ist der Verantwortliche des Bestands
verpflichtet, für den Bestand den Aujeszky-Status A3 gemäß den in den verpflichtet, für den Bestand den Aujeszky-Status A3 gemäß den in den
Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und
aufrechtzuerhalten. aufrechtzuerhalten.
Art. 10 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A3 zuerkannt, Art. 10 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A3 zuerkannt,
wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt
worden ist und alle Ergebnisse gE-negativ sind. worden ist und alle Ergebnisse gE-negativ sind.
Art. 11 - § 1 - Der Aujeszky-Status A3 eines Schweinebestands bleibt Art. 11 - § 1 - Der Aujeszky-Status A3 eines Schweinebestands bleibt
aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2
vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt werden und alle Ergebnisse vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt werden und alle Ergebnisse
gE-negativ sind. gE-negativ sind.
§ 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A3, wenn der § 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A3, wenn der
Überwachungstest bei einem Schwein gE-positiv ausfällt, Überwachungstest bei einem Schwein gE-positiv ausfällt,
aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung
bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt,
bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und
alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind. alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind.
In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen
Untersuchung wird der Aujeszky-Status A3 des Bestands ausgesetzt. Untersuchung wird der Aujeszky-Status A3 des Bestands ausgesetzt.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 muss in einem Schweinebestand Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 muss in einem Schweinebestand
mit einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer mit einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer
Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein
Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A3 Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A3
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 13 - Ein Bestand, der seit mindestens zwölf Monaten den Art. 13 - Ein Bestand, der seit mindestens zwölf Monaten den
Aujeszky-Status A3 besitzt, erhält den Aujeszky-Status A4, wenn Aujeszky-Status A3 besitzt, erhält den Aujeszky-Status A4, wenn
während zwölf Monaten kein Tier gegen die Aujeszkysche Krankheit während zwölf Monaten kein Tier gegen die Aujeszkysche Krankheit
geimpft worden ist. Während dieses Zeitraums von zwölf Monaten darf geimpft worden ist. Während dieses Zeitraums von zwölf Monaten darf
kein Schwein, das gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden ist, kein Schwein, das gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden ist,
in den Bestand aufgenommen worden sein. in den Bestand aufgenommen worden sein.
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 14 - Proben, die im Rahmen der Früherkennung der Aujeszkyschen Art. 14 - Proben, die im Rahmen der Früherkennung der Aujeszkyschen
Krankheit, des Erhalts oder der Überwachung des Aujeszky-Status Krankheit, des Erhalts oder der Überwachung des Aujeszky-Status
entnommen werden und in einem zugelassenen Labor ein ungünstiges oder entnommen werden und in einem zugelassenen Labor ein ungünstiges oder
nicht interpretierbares Ergebnis aufweisen, müssen einem nicht interpretierbares Ergebnis aufweisen, müssen einem
Bestätigungstest im S.F.Z.V.A. unterzogen werden. Nötigenfalls müssen Bestätigungstest im S.F.Z.V.A. unterzogen werden. Nötigenfalls müssen
die Schweine erneut beprobt werden, damit diese Analyse durchgeführt die Schweine erneut beprobt werden, damit diese Analyse durchgeführt
werden kann. werden kann.
Art. 15 - Die Nahrungsmittelagentur kann zusätzliche Analysen zur Art. 15 - Die Nahrungsmittelagentur kann zusätzliche Analysen zur
Kontrolle des serologischen Status der Schweine durchführen lassen. Kontrolle des serologischen Status der Schweine durchführen lassen.
Art. 16 - Die Nahrungsmittelagentur kann zulassen, dass, nach ihren Art. 16 - Die Nahrungsmittelagentur kann zulassen, dass, nach ihren
Anweisungen, die zur Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit oder Anweisungen, die zur Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit oder
zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status notwendigen Probenahmen im zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status notwendigen Probenahmen im
Schlachthof erfolgen. Schlachthof erfolgen.
KAPITEL 6 - Überwachung KAPITEL 6 - Überwachung
Art. 17 - Die Tests zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 der Art. 17 - Die Tests zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 der
Bestände, wie in Kapitel 3 beschrieben, bilden die Grundlage für die Bestände, wie in Kapitel 3 beschrieben, bilden die Grundlage für die
Überwachung der Aujeszkyschen Krankheit. Nötigenfalls können jedoch Überwachung der Aujeszkyschen Krankheit. Nötigenfalls können jedoch
andere Probenahmen in allen oder einem Teil der andere Probenahmen in allen oder einem Teil der
Schweinehaltungsbetriebe oder in Schlachthöfen durchgeführt werden. Schweinehaltungsbetriebe oder in Schlachthöfen durchgeführt werden.
Die Anzahl Probenahmen, der Zeitpunkt der Probenahmen, die Wahl der zu Die Anzahl Probenahmen, der Zeitpunkt der Probenahmen, die Wahl der zu
beprobenden Schweinehaltungsbetriebe und die Personen, die für die beprobenden Schweinehaltungsbetriebe und die Personen, die für die
Durchführung der Probenahmen bestimmt werden, werden jährlich von der Durchführung der Probenahmen bestimmt werden, werden jährlich von der
Nahrungsmittelagentur festgelegt. Nahrungsmittelagentur festgelegt.
KAPITEL 7 - Biosicherheitsmaßnahmen bei Verdacht auf oder Bestätigung KAPITEL 7 - Biosicherheitsmaßnahmen bei Verdacht auf oder Bestätigung
der Aujeszkyschen Krankheit der Aujeszkyschen Krankheit
Art. 18 - Bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs der Art. 18 - Bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs der
Aujeszkyschen Krankheit in einem Schweinebestand muss der Aujeszkyschen Krankheit in einem Schweinebestand muss der
Verantwortliche des Betriebs zusätzlich zu den im Königlichen Erlass Verantwortliche des Betriebs zusätzlich zu den im Königlichen Erlass
vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit
vorgesehenen Maßnahmen folgende Maßnahmen anwenden: vorgesehenen Maßnahmen folgende Maßnahmen anwenden:
1. Der Zugang zu den Schweineställen ist allen Personen, die nicht zum 1. Der Zugang zu den Schweineställen ist allen Personen, die nicht zum
Betrieb gehören, verboten. Der Verantwortliche trifft alle hierzu Betrieb gehören, verboten. Der Verantwortliche trifft alle hierzu
nötigen Maßnahmen. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: nötigen Maßnahmen. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- das für die Betriebsführung notwendige Personal, - das für die Betriebsführung notwendige Personal,
- den Betriebstierarzt, - den Betriebstierarzt,
- das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im
Auftrag der Agentur arbeiten, Auftrag der Agentur arbeiten,
- das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im
Auftrag dieser Behörden arbeiten. Auftrag dieser Behörden arbeiten.
2. Diese Personen sind verpflichtet, vor Betreten des Schweinestalls 2. Diese Personen sind verpflichtet, vor Betreten des Schweinestalls
Stiefel und Kleidung, einen Schutzanzug des Betriebs oder Stiefel und Kleidung, einen Schutzanzug des Betriebs oder
Einwegkleidung in dem dafür vorgesehenen Raum anzuziehen und alle Einwegkleidung in dem dafür vorgesehenen Raum anzuziehen und alle
nötigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Virus zu nötigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Virus zu
vermeiden. vermeiden.
3. An den Ein- und Ausgängen der Schweineställe müssen 3. An den Ein- und Ausgängen der Schweineställe müssen
Fußdesinfektionsbecken stehen. Der Verantwortliche muss die Fußdesinfektionsbecken stehen. Der Verantwortliche muss die
Vorschriften der Gebrauchsanweisung des betreffenden Vorschriften der Gebrauchsanweisung des betreffenden
Desinfektionsmittels einhalten. Desinfektionsmittels einhalten.
KAPITEL 8 - Entschädigungen KAPITEL 8 - Entschädigungen
Art. 19 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem Tierarzt Art. 19 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem Tierarzt
für eine Blutprobenentnahme im Rahmen des Überwachungs- oder des für eine Blutprobenentnahme im Rahmen des Überwachungs- oder des
Zulassungstests und für Proben, die auf Verlangen der Zulassungstests und für Proben, die auf Verlangen der
Nahrungsmittelagentur entnommen werden, eine pauschale Entschädigung Nahrungsmittelagentur entnommen werden, eine pauschale Entschädigung
von 3,3 EUR ohne Mehrwertsteuer pro Probe zu Lasten des Haushaltsfonds von 3,3 EUR ohne Mehrwertsteuer pro Probe zu Lasten des Haushaltsfonds
für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse
gewährt. gewährt.
Art. 20 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem Art. 20 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem
zugelassenen Labor eine Entschädigung von 4,0 EUR ohne Mehrwertsteuer zugelassenen Labor eine Entschädigung von 4,0 EUR ohne Mehrwertsteuer
pro Analyse zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität pro Analyse zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität
der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt.
Art. 21 - Wenn nach der im vorliegenden Erlass erwähnten Art. 21 - Wenn nach der im vorliegenden Erlass erwähnten
Blutprobenentnahme beprobte Schweine sterben, wird dem Eigentümer im Blutprobenentnahme beprobte Schweine sterben, wird dem Eigentümer im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für diese Schweine eine Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für diese Schweine eine
Entschädigung zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität Entschädigung zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität
der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. Der Wert der Schweine der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. Der Wert der Schweine
wird auf der Grundlage einer Entschädigungsstabelle ermittelt, für die wird auf der Grundlage einer Entschädigungsstabelle ermittelt, für die
die Berechnungsgrundsätze vom Minister nach Stellungnahme des Rates die Berechnungsgrundsätze vom Minister nach Stellungnahme des Rates
des Haushaltsfonds gebilligt worden sind. des Haushaltsfonds gebilligt worden sind.
Art. 22 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Entschädigungen Art. 22 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Entschädigungen
werden jährlich mittels eines Faktors angepasst auf der Grundlage des werden jährlich mittels eines Faktors angepasst auf der Grundlage des
Gesundheitsindexes, insbesondere des Preisindexes, der für die Gesundheitsindexes, insbesondere des Preisindexes, der für die
Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993
zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der
Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30.
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, berechnet wird, sofern März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, berechnet wird, sofern
der Rat des Haushaltsfonds vorher eine günstige Stellungnahme abgibt. der Rat des Haushaltsfonds vorher eine günstige Stellungnahme abgibt.
KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 - Der Ministerielle Erlass vom 8. März 1993 zur Festlegung von Art. 23 - Der Ministerielle Erlass vom 8. März 1993 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen
Krankheit, der Ministerielle Erlass vom 21. April 1999 zur Festlegung Krankheit, der Ministerielle Erlass vom 21. April 1999 zur Festlegung
der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des
Aujeszky-Status und der Ministerielle Erlass vom 4. Mai 1999 zur Aujeszky-Status und der Ministerielle Erlass vom 4. Mai 1999 zur
Festlegung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Festlegung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die
Aujeszkysche Krankheit werden aufgehoben. Aujeszkysche Krankheit werden aufgehoben.
Art. 24 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird der Art. 24 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird der
Aujeszky-Status, den Schweinebestände in Anwendung des Ministeriellen Aujeszky-Status, den Schweinebestände in Anwendung des Ministeriellen
Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den
Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status erhalten haben, Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status erhalten haben,
aufrechterhalten. aufrechterhalten.
Art. 25 - Die Artikel 10, 11 und 14 des Ministeriellen Erlasses vom Art. 25 - Die Artikel 10, 11 und 14 des Ministeriellen Erlasses vom
21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die
Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status bleiben auf die Leistungen Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status bleiben auf die Leistungen
anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erbracht anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erbracht
worden sind und für die die Schuldforderungen oder Kostenaufstellungen worden sind und für die die Schuldforderungen oder Kostenaufstellungen
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind.
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 23. Juli 2013 Brüssel, den 23. Juli 2013
L. ONKELINX L. ONKELINX
S. LARUELLE S. LARUELLE
Anlage 1 Anlage 1
Zulassungstest Zulassungstest
1. Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Zulassungstest zu 1. Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Zulassungstest zu
genügen: genügen:
A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15
Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, müssen nur alle Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, müssen nur alle
Zuchtschweine beprobt werden. Zuchtschweine beprobt werden.
B) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl B) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der
Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender
Schweine wie folgt bestimmt: Schweine wie folgt bestimmt:
- alle Zuchtschweine und - alle Zuchtschweine und
- die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird - die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird
gemäß nachstehendem Schema bestimmt: gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
1 bis 80 1 bis 80
alle, aber höchstens 40 alle, aber höchstens 40
81 bis 150 81 bis 150
50 50
mehr als 150 mehr als 150
60 60
C) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber C) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber
gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Schweine gemäß nachstehendem gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Schweine gemäß nachstehendem
Schema bestimmt: Schema bestimmt:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
1 bis 80 1 bis 80
alle, aber höchstens 40 alle, aber höchstens 40
81 bis 150 81 bis 150
50 50
151 bis 500 151 bis 500
60 60
501 bis 1 000 501 bis 1 000
90 90
mehr als 1 000 mehr als 1 000
150 150
2. Probenahmeverfahren 2. Probenahmeverfahren
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in
Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den
Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands,
entnommen. entnommen.
Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Wenn alle im Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Wenn alle im
Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden müssen, darf die Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden müssen, darf die
Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30
Tagen verteilt werden. Tagen verteilt werden.
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die
beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der
Aujeszkyschen Krankheit beigefügt zu werden Aujeszkyschen Krankheit beigefügt zu werden
L. ONKELINX L. ONKELINX
S. LARUELLE S. LARUELLE
Anlage 2 Anlage 2
Überwachungstest Überwachungstest
Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Überwachungstest zu Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Überwachungstest zu
genügen: genügen:
A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15
Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu
beprobender Zuchtschweine gemäß nachstehendem Schema bestimmt: beprobender Zuchtschweine gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Zuchtschweine im Bestand Anzahl Zuchtschweine im Bestand
Anzahl zu beprobender Zuchtschweine Anzahl zu beprobender Zuchtschweine
1 bis 3 1 bis 3
1 1
4 bis 6 4 bis 6
2 2
7 bis 9 7 bis 9
3 3
10 bis 12 10 bis 12
4 4
13 bis 15 13 bis 15
5 5
16 bis 18 16 bis 18
6 6
19 bis 21 19 bis 21
7 7
22 bis 24 22 bis 24
8 8
25 bis 30 25 bis 30
9 9
31 bis 120 31 bis 120
10 10
121 bis 240 121 bis 240
12 12
Mehr als 240 Mehr als 240
5 Prozent 5 Prozent
B) Werden im Bestand nur männliche Zuchtschweine gehalten, muss jedes B) Werden im Bestand nur männliche Zuchtschweine gehalten, muss jedes
gehaltene Zuchtschwein mindestens einmal jährlich beprobt werden. gehaltene Zuchtschwein mindestens einmal jährlich beprobt werden.
C) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl C) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl
gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der
Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender
Schweine wie folgt bestimmt: Schweine wie folgt bestimmt:
- Die Anzahl zu beprobender Zuchtschweine wird wie unter Buchstabe A) - Die Anzahl zu beprobender Zuchtschweine wird wie unter Buchstabe A)
erwähnt bestimmt und erwähnt bestimmt und
- die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird - die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird
gemäß nachstehendem Schema bestimmt: gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
1 bis 3 1 bis 3
1 1
4 bis 6 4 bis 6
2 2
7 bis 9 7 bis 9
3 3
10 bis 12 10 bis 12
4 4
13 bis 15 13 bis 15
5 5
16 bis 18 16 bis 18
6 6
19 bis 21 19 bis 21
7 7
22 bis 24 22 bis 24
8 8
25 bis 30 25 bis 30
9 9
31 bis 120 31 bis 120
10 10
Mehr als 120 Mehr als 120
12 12
D) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber D) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber
gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Mastschweine und gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Mastschweine und
Jungsauen/Jungeber gemäß dem unter Buchstabe C) aufgenommenen Schema Jungsauen/Jungeber gemäß dem unter Buchstabe C) aufgenommenen Schema
bestimmt. bestimmt.
Teil A: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die Teil A: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die
im Teil des Staatsgebiets "Amtlich anerkannt frei von der im Teil des Staatsgebiets "Amtlich anerkannt frei von der
Aujeszky-Krankheit" anwendbar sind Aujeszky-Krankheit" anwendbar sind
Die Überwachungstests müssen alle 12 Monate, frühestens 10,5 Monate Die Überwachungstests müssen alle 12 Monate, frühestens 10,5 Monate
und spätestens 13,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt und spätestens 13,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt
werden, außer für die nachstehenden Bestände, für die der werden, außer für die nachstehenden Bestände, für die der
Überwachungstest alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und spätestens Überwachungstest alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und spätestens
4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden muss: 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden muss:
- Bestände, deren Schweine Zugang zu einer Auslauffläche haben, - Bestände, deren Schweine Zugang zu einer Auslauffläche haben,
- Bestände, die vom Handel mit Jungsauen/Jungebern oder mit - Bestände, die vom Handel mit Jungsauen/Jungebern oder mit
Zuchtschweinen betroffen sind. Zuchtschweinen betroffen sind.
Diese Häufigkeit der Probenahme ist nicht anwendbar auf die Diese Häufigkeit der Probenahme ist nicht anwendbar auf die
Wildschweine des Bestands. Diese müssen nur einmal jährlich den in Wildschweine des Bestands. Diese müssen nur einmal jährlich den in
Artikel 8 beschriebenen Modalitäten genügen (Jedes Jahr müssen Artikel 8 beschriebenen Modalitäten genügen (Jedes Jahr müssen
mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den Bestand lebend oder mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den Bestand lebend oder
tot verlassen, beprobt werden). tot verlassen, beprobt werden).
In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten
werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr
als einmal jährlich durchgeführt zu werden. als einmal jährlich durchgeführt zu werden.
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in
Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den
Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands,
entnommen. entnommen.
Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Müssen alle im Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Müssen alle im
Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf die Probenahme Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf die Probenahme
bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt
werden. werden.
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die
beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein.
Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt,
müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen.
Teil B: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die Teil B: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die
im Teil des Staatsgebiets "Nicht amtlich anerkannt frei von der im Teil des Staatsgebiets "Nicht amtlich anerkannt frei von der
Aujeszkyschen Krankheit" anwendbar sind Aujeszkyschen Krankheit" anwendbar sind
Der Überwachungstest muss alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und Der Überwachungstest muss alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und
spätestens 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt spätestens 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt
werden. werden.
In Mastbetrieben, in denen auf Betriebsebene das Rein-Raus-System In Mastbetrieben, in denen auf Betriebsebene das Rein-Raus-System
angewandt wird, muss jedoch bei jedem Durchgang ein Überwachungstest angewandt wird, muss jedoch bei jedem Durchgang ein Überwachungstest
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten
werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr
als einmal jährlich, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate als einmal jährlich, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate
nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt zu werden. nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt zu werden.
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in
Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den
Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands,
entnommen. entnommen.
Die benötigten Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Die benötigten Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden.
Müssen alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf Müssen alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf
die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30
Tagen verteilt werden. Tagen verteilt werden.
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die
beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein. beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein.
Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt,
müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. Gesehen, um Unserem müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. Gesehen, um Unserem
Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom
12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
L. ONKELINX L. ONKELINX
S. LARUELLE S. LARUELLE
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